Beschluss
16 W 5/24
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0307.16W5.24.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9.2.2024, 2-03 O 73/24, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 30.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9.2.2024, 2-03 O 73/24, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 30.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Strafgefangener und im Rahmen des offenen Vollzugs Ende letzten Jahres (2023) aus dem Freigang nicht wieder in die JVA zurückgehrt. Er ist seitdem flüchtig. Die Antragsgegnerin hat in zwei Artikeln vom XX.XX.2024 und vom XX.XX.2024 unter den Überschriften „(…)-Knacki aus JVA Stadt1 abgehauen!“ und „Beim Freigang aus JVA abgehauen Gefängnis wusste, dass (…)-Knacki fliehen wollte … aber niemand reagierte!“ hierüber berichtet und dabei Bildnisse des Antragstellers verbreitet. Der Antragsteller verlangt im einstweiligen Verfügungsverfahren die Unterlassung der Veröffentlichung seines Bildnisses und die Unterlassung von Äußerungen, nach denen er Drogengeschäfte aus dem Knast heraus bzw. bei seinen Freigängen abgewickelt habe. Das Landgericht hat den durch einen Rechtsanwalt gestellten Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil die von dem Antragsteller allein angegebene Adresse der JVA keine Gewähr für eine ernsthafte Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Zustellung biete. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er weiterhin den Erlass einer Untersagungsverfügung begehrt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass das von dem Antragsteller angestrengte Eilverfahren nicht zulässig ist. a. Zwar schreibt § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers nicht ausdrücklich vor. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist diese aber auch, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, zwingendes Erfordernis für eine ordnungsgemäße Klageerhebung, und zwar jedenfalls dann, wenn die Angabe ohne Weiteres möglich ist. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers dient zunächst seiner Identifizierung, welche hier nicht im Zweifel steht. Darüber hinaus dokumentiert der Kläger durch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift aber zugleich die Ernsthaftigkeit seines Begehrens wie auch seine Bereitschaft, sich etwaiger mit dem Betreiben des Prozesses verbundener nachteiliger Folgen zu stellen, wie insbesondere seiner Kostentragungspflicht im Falle des Unterliegens, und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen [vgl. BGH Urt. v. 9.12.1987 - IVb ZR 4/87 - Rn. 8; Urt. v. 6.4.2022 - VIII ZR 262/20]. Dieses Erfordernis gilt grundsätzlich auch im Eilverfahren nach §§ 916 ff, 935 ff ZPO [OLG Ffm. NJW 1992, 1178 - Rn. 9; Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl., § 253 Rn. 24 mwN]. b. Bei der in der Antragsschrift genannten Adresse „JVA Stadt1“, unter welcher der Antragsteller auch gemeldet ist, handelt es sich nicht um dessen ladungsfähige Anschrift. Zutreffend weist die Beschwerde zunächst darauf hin, dass die Angabe einer Anschrift in der Justizvollzugsanstalt ausreichen kann. Allerdings ist der Antragsteller im Rahmen des offenen Vollzugs Ende des letzten Jahres nicht wieder dorthin zurückgekehrt, obwohl er ausweislich des von ihm selbst angeführten Artikels der Antragsgegnerin vom XX.XX.2024 noch knapp ein Jahr „abzusitzen“ gehabt hätte, sondern ist in die Türkei (Stadt2) geflohen und wollte von dort weiter nach Stadt3 (Vereinigte Arabische Emirate). Hierdurch hat der Antragsteller nach außen hin seinen Willen kundgetan, seinen Aufenthalt in der JVA Stadt1 dauerhaft aufzugeben. c. Die vom Antragsteller unterbreiteten Gründe rechtfertigen aus Sicht des Senats auch kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse, um ausnahmsweise auf die Mitteilung seiner ladungsfähigen Anschrift zu verzichten. Zwar hat der BFH ein solches angenommen, wenn der Kläger sich durch Nennung seiner gegenwärtigen Anschrift der konkreten Gefahr der Verhaftung aussetzte, und seine Identität feststeht und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist [Urt. v. 19.10.2000 - IV R 25/00]. Dieser Ansicht vermag der Senat für den hier gegebenen Sachverhalt nicht zu folgen. aa. Soweit der BFH der Beitreibung der Gerichtskosten nur eine untergeordnete Bedeutung beimisst [Rn. 20], gilt dies nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht im Zivilprozess. Anders, als dies der der BFH für das finanzgerichtliche Verfahren offenbar erwägt [Rn. 17], dient im Zivilprozess die Klägeranschrift auch der Sicherstellung, dass sich der Kläger im Falle des Unterliegens nicht seiner Kostenverpflichtung entzieht und seine Erreichbarkeit damit von seinem Belieben abhängt. Für das Gericht, dass im Eilverfahren keinen Kostenvorschuss erhebt, besteht regelmäßig ein Interesse daran, wegen der Vollstreckung einer gegen den Kläger gerichteten Kostenforderung Kenntnis von dessen ladungsfähigen Anschrift zu haben. Gerade weil hier keine Kostenvorschusspflicht besteht, kann jeder Antragsteller ohne Kostenaufwand ein Eilverfahren einleiten und damit Kosten auslösen, für die keine Sicherheit besteht. Gleichermaßen muss sichergestellt sein, dass auch der Prozessgegner, der im Falle seines Obsiegens wegen seiner außergerichtlichen Kosten regelmäßig einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger hat, sich insoweit an diesen halten kann. Der Senat verkennt nicht, dass die Antragsgegnerin derzeit noch nicht an dem Eilverfahren beteiligt ist und damit kein Prozessrechtsverhältnis ihr gegenüber besteht. Ein solches würde aber begründet, wenn man hier die Zulässigkeit des Eilantrags bejahte und sie in Ansehung der Rechtsprechung des BVerfG vor einer Sachentscheidung anzuhören wäre. bb. Darüber hinaus besteht aus Sicht des Senats insoweit ein Unterschied, als vorliegend der Antragsteller bereits rechtskräftig verurteilt ist, während in dem der Entscheidung des BFH zugrundeliegenden Falls gegen die dortige Klägerin ein nationaler und nachfolgend internationaler Haftbefehl ergangen war, welcher zwar einen dringenden Tatverdacht erfordert, zu ihren Gunsten aber immer noch die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) stritt. Diesem Gesichtspunkt kommt bei der Gewichtung des Rechts des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) einerseits und seiner Kostenpflicht bei einem etwaigen Unterliegen andererseits Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Senat als möglich und zumutbar, dass der Antragsteller eine inländische ladungsfähige Anschrift angibt oder wieder in die JVA zurückzukehrt, wenn er ein kostenpflichtiges Eilverfahren anstrengen möchte. Insoweit ist auch ohne Relevanz, dass der Antragsteller sich durch seine Nichtrückkehr in die JVA nicht strafbar gemacht hat (§ 258 Abs. 5 StGB). Jedenfalls ist zu verlangen, dass sich der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers für die ggf. von der Antragsgegnerin zu tragenden Verfahrenskosten verbürgt und dies anwaltlich versichert. Ansonsten könnte der Antragsteller ein Eilverfahren ohne jegliches finanzielles Risiko führen und dieses zur Gänze der Antragsgegnerin auferlegen. Das ist nicht hinzunehmen. Hinzu tritt, dass vorliegend auch nicht dargetan ist, ob und inwieweit der Kontakt zwischen dem auf der Flucht befindlichen Antragsteller und seinen Verfahrensbevollmächtigten gewährleistet ist. Eine unverhältnismäßige Einschränkung des Anspruchs des Antragstellers auf wirkungsvollen Rechtsschutz vermag der Senat daher nicht zu erkennen. Insoweit setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seinem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 15.5.2014, 16 U 4/14. Darin hat er unter Verweis auf die vorstehende genannte Entscheidung des BFH nur allgemein ausgeführt, dass schon ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse bei der konkreten Gefahr einer Verhaftung bejaht wurde. Eine solches Risiko war bei dem dortigen Sachverhalt aber schon nicht gegeben, so dass sich der Senat sich nicht mit dieser Frage befassen musste. Nach alledem hat die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO keinen Erfolg. 2. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 48 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG.