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Urteil

16 U 26/23

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0502.16U26.23.00
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Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 7.2.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 3. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Der Verfügungsbeklagten haben je zu ½ die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 7.2.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 3. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Der Verfügungsbeklagten haben je zu ½ die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,- € festgesetzt. I. Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) nimmt die Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) wegen eines von den Beklagten im Rahmen eines am 20.5.2022 von der Beklagten zu 2) auf Youtube und am 31.5.2022 von der Beklagten zu 1) auf www.(...).de jeweils veröffentlichen Filmberichts mit dem Titel „Titel1“ bzw. „Titel2“ von insgesamt 56 Minuten hinsichtlich einer darin vorgespielten Tonaufnahme eines Telefonats auf Unterlassung in Anspruch. Es handelt sich dabei um ein von Ermittlungsbehörden in einem Ermittlungsverfahren wegen der Ermordung eines A durch Mitglieder der Gruppierung1 im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung abgehörtes Telefonat. Das Telefonat hat der Kläger mit dem späteren Kronzeugen B geführt. Wegen des Inhalts und des Kontextes wird auf die Transkripte in Anlage AG 8 verwiesen. Der Name des Klägers wird nicht genannt, jedoch ist seine Stimme ohne Verfremdung zu hören. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung nach Widerspruch der Beklagten bestätigt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Zurückweisung des Verfügungsantrages weiterverfolgen. Hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB vertreten sie die Auffassung, dass eine Strafbarkeit hier auch deshalb ausscheide, weil die Tonaufnahme in der Hauptverhandlung vorgespielt und somit nicht mehr „nicht öffentlich“ sei. a) Sie vertreten die Auffassung, dass der Kläger im Rechtssinne nicht erkennbar sei. Das Landgericht habe keine am Fall orientierte Subsumtion, sondern nur floskelartige allgemeine Grundsätze wiederholt. Nicht ausreichend sei, dass der Kläger sich selbst erkannt habe oder ein paar enge Freunde auf ihn schließen oder ihn im Beitrag erkennen könnten, weil sie um die berichteten Umstände wissen. Wenn beispielweise in der hiesigen Sache über die Verhandlung berichtet würde und dabei vom „Vorsitzenden Richter“ die Rede wäre, wüssten die beteiligten Personen (Anwälte, Senatsmitglieder, Zuschauer) nur wegen ihrer Beteiligung, dass es sich um die konkrete Person C handele, nicht aufgrund der Berichterstattung. Etwaiges Sonderwissen sei außer Betracht zu lassen. Es sei deshalb nicht ausreichend, wenn einige wenige Personen, die ohnehin um „die streitgegenständlichen Umstände wissen“ und den Kläger kennen, auf ihn schließen können. Entscheidend sei nach der Rechtsprechung, ob der Betroffene „anhand der in der beanstandeten Berichterstattung mitgeteilten Umstände“ erkennbar sei. Die Erkennbarkeit müsse sich aus dem Artikel selbst ergeben. Ansonsten würden die Möglichkeiten zur Berichterstattung zu stark eingeschränkt, weil es immer vertraute Dritte gebe, die bei eingehender Recherche einen Rückschluss auf den Betroffenen ziehen könnten. Deshalb müsse sich die Identität „mühelos“ aus dem Beitrag selbst ermitteln lassen. Das Landgericht gelange aber schon nicht zu einer solchen näheren Prüfung, weil es nicht ausführe, weshalb es den (nicht näher benannten) Personen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis möglich sei, den Kläger zu erkennen. Daran fehle es. Das sei eindeutig nicht der Fall. Denn auf den Kläger könne hier nur schließen, der ohnehin wisse, dass der Kläger der Gesprächspartner des Kronzeugen B war, oder diejenigen, die „zum engen Kreis derjenigen gehören, die ihn jemals angerufen haben könnten“. Der Kläger behaupte noch nicht einmal, dass ihn jemand erkennen könne oder erkannt habe, der von den thematisierten Umständen keine Kenntnis habe, sondern nur, dass ihn „mehrere Personen“ auf den Beitrag angesprochen hätten. Das habe auch das Landgericht nicht festgestellt. Gerade, dass das Landgericht auch auf den Namen des beteiligten Gesprächspartners B abstelle, zeige, dass für die Erkennbarkeit beachtliches Vorwissen erforderlich sei, nämlich Insiderwissen über die bei den Gruppierung1 agierenden Personen. Dass die Stimme nicht verfremdet wurde, sei kein Argument dafür, dass die Stimme ohne Verfremdung zwingend erkennbar wäre. Es eröffne die Möglichkeit der Erkennbarkeit erst. b) Selbst bei unterstellter Erkennbarkeit, so die Beklagten, bestehe aber kein Unterlassungsanspruch. Dabei falle zunächst der geringe Grad der Erkennbarkeit ins Gewicht, weil der Kläger allenfalls von Leuten aus seinem engsten Umfeld wiedererkannt werden könne. Es sei dann weiter zu berücksichtigen, dass die Wenigen, die ihn erkennen, nichts erfahren, was sie nicht ohnehin schon wissen, also eine besonders niedrige Eingriffsintensität gegeben sei. Mindernd zu berücksichtigen sei auch, dass die Tonaufnahme bereits vor der Veröffentlichung des hiesigen Beitrags im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren vor dem LG Stadt1 abgespielt worden sei. Die im Rahmen des § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB diesbezüglich vorzunehmende Wertung (vgl. Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl., § 201 Rz. 10) strahle auch auf das Zivilrecht aus. Es sei entgegen dem Landgericht nicht entscheidend, ob ein nicht öffentlich gesprochenes Wort durch das öffentliche Abspielen seinen Schutz (vollends) verliere, sondern darauf, ob im Rahmen der Interessenabwägung nur ein eingeschränkter Schutz bestehe. Hinsichtlich des öffentlichen Berichterstattungsinteresses sei hier zu sehen, dass eine Angelegenheit von hohem öffentlichen Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert werde. Die Tonaufnahm sei Bestandteil dieser Erörterung. Das Landgericht gehe zwar richtig davon aus, dass ein Tatvorwurf in Richtung des Klägers nicht erhoben werde, aber es sehe nicht, dass sich über den zuvor interviewten Kronzeugen B sich dessen Gespräch mit dem Kläger konkret auf den Mordfall A beziehe. Die Tonaufnahme kontextualisiere auch die gewöhnlichen Abläufe und Strukturen bei den Gruppierung1 und das streitgegenständliche Telefonat einen seltenen Bruch mit den entsprechenden ungeschriebenen Gesetzen. Nach der Einschätzung des Kronzeugen sei der Kläger auch einer der „Führungsköpfe“ der Gruppierung1. Das Landgericht interpretiere auch den redaktionellen Wert der Tonaufnahme unvertretbar, wenn es meine, sie verdeutliche nicht „die eigentlich thematisierte Anstrengung der Gruppe, im Verborgenen zu agieren“. Gerade dies tue die Tonaufnahme, indem sie das Telefonat des Klägers als ungewöhnliches Negativbeispiel anführe. Im Übrigen sei zu würdigen, dass die beanstandeten Angaben sämtlich wahr und auch nicht aus dem Zusammenhang gerissen seien. Es werde auch nicht über einen Verdacht berichtet, dass der Kläger etwas mit der in Rede stehenden Tat zu tun habe. Weil es nicht um den Kläger gehe, werde auch nicht die wahre Tatsache berichtet, dass gegen den Kläger wegen Beihilfe ermittelt werde. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er verweist auf die in der Rechtsprechung anerkannten Maßstäbe, wonach an die Erkennbarkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden und deshalb nicht ein erheblicher Teil der Leser ihn erkennen können muss, sondern es ausreiche, wenn er im Bekanntenkreis erkannt werden kann. Es genüge auch, wenn der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme habe, dass er im Bekanntenkreis erkannt werde. Das sei anzunehmen, wenn dies anhand der mitgeteilten individualisierenden Merkmale aufgrund der sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die Person zu identifizieren. Insofern komme es doch auf etwaiges Sonderwissen an. Personen, die die Stimme des Klägers kennen und auch seine etwaigen Verbindungen zu B bzw. den Gruppierung1 hätten den Kläger zweifelsfrei identifizieren können. Auch hätten hier Zuschauer, die die Stimme des Klägers kennen, diesen ohne zusätzliche Informationen erkennen können, weil die Stimme klar und mehrfach zu hören sei. Anders als in dem von der Berufung gebildeten Beispiel der Nennung eines „Vorsitzenden Richters“ sei aber die Stimme das Entscheidende, was zur Erkennbarkeit führe. Hinsichtlich der zu vorzunehmenden Abwägung verweist der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und tritt der Meinung der Beklagten entgegen, dass das Abspielen der betreffenden Tonbandaufnahme in der öffentlichen Hauptverhandlung seinen grundrechtlichen Schutz am gesprochenen Wort mindere. Es mache einen signifikanten Unterschied, ob eine Aufnahme im Zuge einer Gerichtsverhandlung oder in einer frei abrufbaren Doku erfolge. Durch letztere werde hier auch ein Zusammenhang mit dem Mord an A hergestellt, was erschwerend zu berücksichtigen sei. Der Kläger werde jedoch so dargestellt als sei er in den Fall involviert. Er sei aber strafrechtlich nicht belangt worden. Er legt nochmals dar, dass er bei dem Telefonat nur seiner Überraschung Ausdruck gegeben habe, dass auf dem veröffentlichten Überwachungsvideo die Personen aus seinem Bekanntenkreis, die Tage zuvor verhaftet worden waren, nicht zu erkennen gewesen seien. Durch die zusammenhanglose Darstellung werde aber der Eindruck erweckt, dass der Kläger für die Tat mitverantwortlich sei. In ihrer Replik nehmen die Beklagten nochmals zu den Kriterien für eine Erkennbarkeit rechtlich Stellung: Entscheidend sei, dass auch untersucht werden müsse, ob die Bekannten den Betroffenen tatsächlich auch allein aufgrund der in der Berichterstattung mitgeteilten Umstände erkennen könnten. Anhand der Stimme könne man den Kläger aber allenfalls erkennen, wenn man um seine Rolle bei den Gruppierung1 und um die damaligen Geschehnisse wisse. Bei der Abwägung sei zugunsten der Beklagten ausschlaggebend, dass der Grad der Erkennbarkeit und somit die Eingriffsintensität jedenfalls denkbar gering sei. Das bestehende öffentliche Informationsinteresse reiche damit in jedem Fall aus, um den nicht sonderlich schweren Eingriff zu rechtfertigen; Auf die Abspielung in öffentlicher Verhandlung komme es nicht an. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach § 542 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 S. 1 abgesehen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen auf Unterlassung gerichteten Verfügungsanspruch des Klägers jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bejaht. a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass im hier gegebenen Fall der Veröffentlichung einer Tonbandaufnahme eines privaten Telefongesprächs ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des beteiligten Klägers schon deshalb gegeben ist, weil in die Vertraulichkeitssphäre des privat gesprochenen Wortes eingedrungen wird, welches unabhängig vom Inhalt das Recht auf Selbstbestimmung umfasst, wem eine Kommunikation zugänglich gemacht wird. Es wird auch durch das Fernmeldegeheimnis verfassungsrechtlich besonders geschützt (Art 10 Abs. 1 GG). Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers liegt, wenn der Kläger aufgrund der Veröffentlichung des Telefonmitschnitts erkennbar ist (dazu sogleich b) ), aber auch darin, dass über den Kläger Umstände bekannt werden, die sein Ansehen beeinträchtigen können. Diese liegen hier darin, dass bekannt wird, dass der Kläger als Mitglied der Gruppierung1 sich für den Fortgang einer Mordermittlung interessiert hat, bei dem Mitglieder der Gruppierung1 verdächtigt wurden, und dabei nicht die konspirativen Regeln des Austauschs beachtet und so möglicherweise „die eigenen Leute“ gefährdet hat. b) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger im Rechtssinne, mit Blickrichtung auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts, durch den Tonmitschnitt erkennbar ist. aa) Für die Erkennbarkeit genügt die begründete Befürchtung, dass der Betroffene aufgrund der mitgeteilten Umstände zumindest für einen Teil der Leser- oder Adressatenschaft hinreichend erkennbar ist (etwa BVerfG 2004, 3619). Dabei ist nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Adressaten der Berichterstattung oder gar der "Durchschnittsleser" die betroffene Person identifizieren können. Vielmehr reicht es aus, dass über die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren (BVerfG NJW 2004, 3619 unter II. b) bb) und BGH NJW 2023, 769 Rz. 18 m.w.N). Es kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft sich ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (BVerfG a.a.O. m.w.N.). Es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (BGH GRUR 2021, 106 Rz. 19). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass entgegen der Meinung der Beklagten es nicht erforderlich ist, dass sich die Erkennbarkeit allein aus den in der Berichterstattung mitgeteilten Tatsachen ergeben und jegliches Sonderwissen bestimmter Personen über den Anspruchssteller außer Betracht bleiben muss. Vielmehr können sonstige Kenntnisse bestimmter Personen, insbesondere des Bekanntenkreises, hinzukommen und erst mit den Informationen des angegriffenen Berichts die Identifizierung ermöglichen. Aus den wiedergegebenen anerkannten Grundsätzen ergibt sich des Weiteren, dass Voraussetzung für die Erkennbarkeit nicht ist, dass der Anspruchssteller konkrete Personen benennen kann, die ihn erkannt haben und/oder auf den angegriffenen Bericht angesprochen haben. Denn es genügt bereits die begründete Befürchtung, dass dies geschehe. Dem liegt auch die Erwägung zugrunde, dass der Betroffene von den Dritten, die persönlichkeitsrechtrelevante Umstände über ihn erfahren, nicht zwangsläufig darauf angesprochen und so davon erfahren wird. bb) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger in dem Tonmittschnitt seines Telefonats mit dem Kronzeugen B erkennbar ist. Das Landgericht ist, wogegen sich die Beklagten nicht wenden, aufgrund der Wahrnehmung des Tonmitschnitts zu der tatsächlichen Feststellung gelangt, dass die Stimme des Klägers auch mit Blick auf die Tonqualität deutlich vernehmbar ist, wovon sich auch der Senat im Termin überzeugt hat. Der Kläger muss infolgedessen schon allein aufgrund (des Klangs) seiner Stimme die Befürchtung haben, dass ihn Personen aus seinem näheren Bekanntenkreis als den Anrufer erkennen. Bei der Stimme eines Menschen handelt es sich entgegen der Meinung der Beklagten nicht um eine abstrakte Klassifikation, wie beispielsweise „Vorsitzender eines (bestimmten) Senats“ oder „Moderator einer (bestimmten) Sendung“, die erst entweder aufgrund Sonderwissens oder weiterer Recherche eine Zuordnung zu einer individuellen Person ermöglicht. Eine Stimme ist vielmehr ein Merkmal, das für sich eine individuelle Zuordnung ermöglicht. Wer die Stimme eines anderen Menschen kennt, kann, wenn er sie hört, meist die sprechende Person identifizieren. Die Stimme ist insofern in gewissem Maße einem Bildnis vergleichbar, mag sie auch einem nicht so großen Kreis an Menschen und weniger treffsicher eine Zuordnung ermöglichen. Weil die Stimme bzw. der Stimmklang individuell ist, wird sie auch in der Biometrie bei der Stimmerkennung als „akustischer Fingerabdruck“ für die Authentifizierung in Rechnernetzwerken eingesetzt (vgl. wikipedia unter „menschliche Stimme“). Die begründete Befürchtung des Klägers, aufgrund seiner deutlich hörbaren Stimme erkannt zu werden, ist deshalb nicht auf diejenigen Personen beschränkt, die ohnehin wissen, dass der Kläger der Gesprächspartner des Kronzeugen B war oder die von den thematisierten Umständen Kenntnis (Mordverdacht gegen bzw. Verurteilung von Gruppierung1-Mitgliedern) haben. Der Kreis derjenigen, die eine Person allein an der Stimme erkennen können, umfasst auch solche Personen, mit denen er im Alltagsleben häufig Umgang hat, beispielweise: Verwandte, Wohnungsnachbarn, Arbeitskollegen, der „tägliche Brötchenverkäufer“ und vergleichbare Personen. Diese mögen ein unterschiedlich starkes Gedächtnis für den Klang einer Stimme haben. Dies genügt aber für die Befürchtung, im mehr oder minder großen Bekanntenkreis erkannt zu werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass gerade für Leser mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld des Betroffenen die Information in ihrem persönlichkeitsverletzenden Teil aussagekräftig und in der Folge für die in Bezug genommene Person besonders nachteilig sei (BVerfG NJW 2004, 3619 unter II. b) bb) ). Auf den vom Landgericht auch berücksichtigten Umstand, dass Dritte den Kläger auch aufgrund des offen gelegten Gesprächspartners B erkennen, kommt es mithin nicht an. c) Der Senat teilt das Ergebnis der Abwägung des Landgerichts zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers einerseits und der Meinungs- und der mit der Berichterstattung wahrgenommenen Pressefreiheit der Beklagten andererseits: Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wird hier nicht von dem von den Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwogen. aa) Auf Seiten des Klägers ist zwar kein schwerer, aber auch nicht ein lediglich geringfügiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gegeben. Das Landgericht hat neben der hohen Eingriffsintensität, die der Veröffentlichung eines heimlich aufgenommenen Telefongesprächs als solchem zukommt, hinsichtlich des Inhalts des Gesprächs zu Recht als durchaus erheblich gewürdigt, dass bekannt wird, dass der Kläger sich entgegen der vom interviewten Kronzeugen B beschriebenen Praxis nicht konspirativ verhalten hat. Dem Leser wird die Gefahr vor Augen geführt, dass der Kläger so möglicherweise „die eigenen Leute“ gefährdet hat. Im Kontext wird dies vom interviewten Kronzeugen unter Hinweis darauf, dass der Kläger damals einer der „Führungsköpfe“ gewesen sei, auch als „dumm“ bezeichnet, weil er etwas „mit dieser Brisanz so am Telefon thematisiere“. Es wird also ein zweifelhaftes Verhalten offengelegt, von dem nur der Partner des vertraulichen Gesprächs Kenntnis haben konnte. Als den Kläger belastend ist auch zu berücksichtigen, dass er für den durchschnittlichen Zuschauer öffentlich in eine gewisse Nähe zu den (möglichen) Tätern des Mordes an A, jedenfalls dessen Umfeld, gerückt wird. Denn es wird bekannt, dass er bald nach der Tat mit dem späteren Kronzeugen (und Mittäter) telefoniert, sich für den Informationsgehalt des veröffentlichten Überwachungsvideos interessiert hat und von den Tatverdächtigen als den eigenen Leuten zugehörig spricht („auf unsere Leute kommen“; „sieht keinen von uns“). Eine Beteiligung ist ihm aber nicht nachgewiesen worden. Die Beklagten haben allein vorgetragen, es habe ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe gegeben, nicht aber dessen Ausgang. Es wird jedoch immerhin der Eindruck erweckt, dass der Kläger sich zumindest schützend vor „die eigenen Leute“ stellt, was bei einem Mordvorwurf zumindest moralisch fragwürdig wäre. Dieser durchaus nicht geringfügige Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers wird durch zwei Umstände gemindert: Gesehen und berücksichtigt hat das Landgericht, dass der Kläger nur im Freundes- und Bekanntenkreis erkennbar gewesen sein dürfte, nämlich von Personen, die seine Stimme gut kennen. Dabei ist allerdings entgegen der Berufung nicht davon auszugehen, dass die meisten von ihnen nichts erfahren, was sie nicht ohnehin schon wissen. Dies betrifft zum einen nicht Personen aus dem Alltagsbekanntenkreis (Beispiele oben), die keine Berührung mit den Gruppierung1 und ihren Aktivitäten haben. Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass selbst von den involvierten Mitgliedern der Gruppierung1 alle Kenntnis davon hatten, dass der Kläger sich gegenüber dem Mittäter und späteren Kronzeugen B nicht „konspirativ“ verhalten und ihm vermeintlich Vertrauliches leichtfertig per Telefon mitgeteilt hat. Mit Recht macht die Berufung allerdings geltend, dass mindernd auch zu würdigen ist, dass die Tonaufnahme des Telefongesprächs bereits in öffentlicher Hauptverhandlung abgespielt worden war. Dies führt jedoch zu keiner gravierenden Minderung der Eingriffsintensität. Angesichts des Verbots von Tonaufnahmen im Sitzungssaal (§ 169 Abs. 1 S. 2 GVG) beschränkte sich die Erkennbarkeit des Klägers auf die dort Anwesenden. Dies beschränkt sich aber auf Mitglieder und Sympathisanten der Stadt1er Gruppierung1 Gruppen, die den Prozess verfolgt haben. Demgegenüber ist die bundesweite Zugänglichmachung der Tonaufnahme durch die Veröffentlichungen der Beklagten erheblich weitergehend. Über diesen Weg konnten auch Alltagsbekannte des Klägers, die sich für den Prozess nicht interessiert haben, von dem Telefonat erfahren. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass auf diesem Weg auch Mitglieder von Gruppierung1 Gruppen in anderen Städten, die den Kläger als einer der Stadt1er „Führungsköpfe“ kannten, auf diesem Weg davon erfahren haben. bb) Dieser geminderten, aber doch immer noch mehr als geringfügigen Eingriffsintensität in das Persönlichkeitsrecht des Klägers steht kein überwiegendes, die Identifizierung des Klägers rechtfertigendes Informationsinteresse gegenüber. Zwar ist ein durchaus erhebliches Interesse am Vorgehen und der inneren Struktur von Gruppierung1-Gruppierungen, von denen Mitglieder in Straftaten involviert sind, nicht zu verkennen. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Regeln, die Einblicke in das interne Tun verhindern sollen („konspiratives Vorgehen“), nicht von allen eingehalten werden und so auch Taten aufgedeckt werden können. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang kein Informationsinteresse an der handelnden Person erkennbar. Der Kläger wird zwar als „einer der Führungsköpfe damals“ bezeichnet, es ist aber nicht ersichtlich, dass er eine bedeutsame Rolle in der Öffentlichkeit spielt. Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass sich das Telefongespräch des Klägers mit dem interviewten Kronzeugen B auf den Mordfall A bezieht, ist nicht ersichtlich, dass das konkrete Telefonat und die ausgetauschten Informationen für die Aufklärung des Mordfalles A eine wesentliche Rolle gespielt haben. Auch wenn das Telefonat zur Überführung des B beigetragen haben sollte, ist ein hohes Interesse an der Offenlegung seines Gesprächspartners nicht erkennbar. Dies wird im Übrigen auch nicht thematisiert. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten aufgrund eines Bruchs dienstlicher Pflichten in den Besitz der Tonaufnahme gekommen sein müssen. Es muss nämlich davon ausgegangen werden, dass diejenigen, die über das Asservat des Tonmitschnitts verfügten, sei es die Staatsanwaltschaft oder die Polizei, nicht befugt waren, diesen Journalisten zu überlassen. Eine berechtigte Aufnahme während der Verhandlung scheidet wegen § 169 Abs. 1 GVG aus. Bei rechtswidrig erlangten Informationen hat die Veröffentlichung zwar nicht schlechthin zu unterbleiben. Vielmehr ist dieser Umstand in die Abwägung einzubeziehen und zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse, insbesondere wegen der Aufgabe der Presse, „als Wachhund“ auf Missstände hinzuweisen, die Mitteilung der erlangten Informationen rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 10.4.2018 - VI ZR 396/16 - „Bio-Hühnerställe“- Rz. 31; BGH, Urteil vom 16.5.2023 - VI ZR 116/22 - „Wiedergabe aus Tagebuch“ - Rz. 41 ff.) Auch wenn der Veröffentlichende selbst nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat, kann das öffentlichen Informationsinteresses gegenüber dem Persönlichkeitsrecht überwiegen, wenn die mitgeteilte Tatsache einen Beitrag im Meinungskampf zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft (BGH, Urteil vom 16.5.2023, a.a.O., Rz. 42). Nach den obigen Ausführungen ist das öffentliche Interesse daran, dass der Kläger gegen die gruppeninternen Grundsätze über ein „konspiratives Vorgehen“ verstoßen und dadurch möglicherweise die Polizei Straftäter aus dem Kreis der Gruppierung1 ermitteln konnte, nicht so gewichtig, um auch diesen Abwägungsgesichtspunkt auszuräumen. Schließlich hat das Landgericht im Ergebnis auch zu Recht darauf abgestellt, dass die Tonaufnahme nicht dazu dient oder erforderlich war, um „die Authentizität der Tonaufnahme durch Abspielen zu belegen“. Die Erkennbarkeit der Stimme mag zwar den Eindruck der Echtheit der vorgespielten Tonaufnahme erhöhen. Die ganz überwiegende Zahl der Zuschauer, die die Stimme des Klägers nicht kennt, kann die Echtheit jedoch nicht nachprüfen. Eine Authentifizierung durch den Klang der Stimme war auch angesichts dessen, dass der Gesprächspartner und Kronzeuge B anschließend hinsichtlich des Gesprächspartners am Telefon bestätigt, dies sei einer der Führungsköpfe - gemeint nach Kontext: der Gruppierung1 - damals gewesen, nicht erforderlich. Insofern trifft die Einschätzung des Landgerichts zu, dass der Tonaufnahme im Kontext nur ein „illustrativer“ Charakter zukomme. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Über eine Zulassung der Revision war nicht zu befinden, weil im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Revision nicht statthaft ist (§ 542 Abs. 2 ZPO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht darauf, dass Urteile, die eine einstweilige Verfügung erlassen, auch ohne besonderen Ausspruch vorläufig vollstreckbar sind (Thomas/Putzo, ZPO, 44. Auf., § 708 Rz. 7) und dies entsprechend für Urteile gelten muss, die eine solche Verfügung bestätigen oder die Berufung gegen ein bestätigendes Urteil zurückweisen. Die Festsetzung des Streitwertes von 20.000,- € ist vom Kläger so angegeben und vom Landgericht unbeanstandet so festgesetzt worden. Sie entspricht der Praxis des Senats, dass bei einer bundesweiten Veröffentlichung der Anspruch auf Unterlassung einer einzelnen Äußerung - entsprechend hier eine Tonaufnahme - in der Regel im einstweiligen Verfügungsverfahren mit 10.000,- € zu bewerten ist und der Kläger hier zwei solcher Ansprüche gelten macht.