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Beschluss

16 W 61/21

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0604.16W61.21.00
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Leitsätze
1. Wer behauptet, ein anderer vertrete einen bestimmten Standpunkt, äußert notwendig eine Einschätzung, in der tatsächliche und wertende Elemente miteinander vermengt sind. Als solche wird sie insgesamt als Meinung geschützt. 2. Unterlassungsansprüche bestehen nicht, wenn die einer solchen Behauptung zugrundeliegenden Tatsachen wahr sind oder aber für den Leser offen bleibt, ob der Betroffene die ihm zugeschriebenen Motive in ein Handeln umgesetzt hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 27. Juli 2021 - 2-03 O 259/21 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer behauptet, ein anderer vertrete einen bestimmten Standpunkt, äußert notwendig eine Einschätzung, in der tatsächliche und wertende Elemente miteinander vermengt sind. Als solche wird sie insgesamt als Meinung geschützt. 2. Unterlassungsansprüche bestehen nicht, wenn die einer solchen Behauptung zugrundeliegenden Tatsachen wahr sind oder aber für den Leser offen bleibt, ob der Betroffene die ihm zugeschriebenen Motive in ein Handeln umgesetzt hat. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 27. Juli 2021 - 2-03 O 259/21 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt. I. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Presseberichterstattung im Mai 2021. 1. Der Antragsteller war Parteimitglied der Partei1 und ... der ...-Bundestagsfraktion. Von 2005 bis 2013 war er u.a. energiepolitischer Sprecher der Partei1-Landesgruppe. Als Korruptionsvorwürfe gegen ihn erhoben wurden, trat er im März 2021 aus der Partei1 aus. a) Nachdem sich in der letzten April-Woche 2020 die seinerzeitige Bundeskanzlerin Angela Merkel für eine Anhebung des EU-Klimaschutzziels bis 2030 ausgesprochen hatte, berichtete die „Zeitschrift1“ am XX.XX.2020 über hiergegen wachsende Vorbehalte innerhalb der Partei2. Aus einem Interview mit dem Antragsteller zitiert der Artikel diesen mit der Aussage, man dürfe „sich schon die Frage stellen, ob eine Zielverschärfung angesichts der Coronakrise opportun“ sei. Deutschland als letzter verbliebener echter Industriestaat in Europa könne über die bereits beschlossenen 55 Prozent hinaus keine Reduktion erbringen, ohne massive Verlagerungen von CO2-intensiver Produktion zu riskieren. b) In ihrem im vorliegenden Verfahren angegriffenen Artikel (Bl. 16 dA) berichtete die Antragsgegnerin zu 2) in ihrer deutschlandweit erscheinenden Wochenzeitung „Zeitschrift2“ - deren Online-Angebot die Antragsgegnerin zu 1) verantwortet - am XX.XX.2021 unter dem Schlagwort „Lobbyismus“ und dem Haupttitel „…“ darüber, „Wie eine Gruppe von Partei2-Politikern, Beamten und Lobbyisten den Kampf gegen die Klimakrise immer wieder blockiert“. Den Aufhänger der Berichterstattung bilden Kontroversen über die Errichtung neuer Windkraftanlagen im Schwarzwald, als deren Gegner der Artikel den ... Unternehmer A benennt. Dessen Unternehmen stelle Maschinen zum Bau von Tunneln her, wie sie u.a. für Energietrassen zum Transport von Ökostrom aus Offshore-Parks in den Süden benötigt würden. A habe sich über viele Jahre hinweg ein politisches Netzwerk aufgebaut, das seinesgleichen suche. Wörtlich heißt es (soweit angegriffen, unterstrichen): (Antrag zu 1.:) „Besonders tief ragt sein Netzwerk in die Partei2 hinein. A verfügt über Kontakte ins Kanzleramt, in die Bundestagsfraktion und den Wirtschaftsrat der Partei2, einen parteinahen Lobbyverband. Interessant sind besonders die, die sich in Berlin und Brüssel an entscheidenden Stellen um die Energiepolitik kümmern: Männer wie der ehemalige energiepolitische Sprecher der Partei2-Bundestagsfraktion B, der kurz nach Recherchen der Zeitschrift2 wegen seiner Nebentätigkeiten von seinem Sprecheramt zurücktrat. Oder C, der ... der ... im Bundestag (auch er ist zurückgetreten), oder wie der Staatssekretär im ...ministerium D, der sagt, er vermöge nicht zu beurteilen, ob der Mensch den Klimawandel vollständig verursache.“ (Antrag zu 2.:) Diese Männer eint eine tiefe Skepsis gegenüber einem zu schnellen Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland. Und dazu kommt dann bei einigen noch eine große Unbefangenheit gegenüber zweifelhaften Regierungen, die Geld mit fossilen Energien verdienen, wie im Fall Aserbaidschans - auch wenn das heute niemand mehr zugibt, seit das Land wegen dubioser Geschäfte mit Partei2-Politikern in die Schlagzeilen geraten ist.“ Anschließend auf die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) eingehend, berichtet der Artikel von einem Treffen im Dezember 2020, an dem neben anderen Abgeordneten von Partei2, Partei1 und Partei3 auch der Antragsteller teilgenommen habe. Nach Zitierung eines Teilnehmers zu einem hierbei gefundenen Kompromiss für „Scheibenpachtmodelle“ in § 104 EEG heißt es weiter: (Antrag zu 3.:) „Sein Kollege C, gegen den wegen seiner Verstrickung in die ...affäre ermittelt wird, hat an dem Wochenende mehr Interesse an Paragraf 100, Abschnitt 7. C selbst will sich zur Sache nicht äußern, er verweist schriftlich auf den zuständigen ...-Kollegen E. Es geht um eine Sonderzahlung von drei Cent pro Kilowattstunde für kleine Wasserkraftwerke. Die Summe klingt unspektakulär. Aber erstens besitzt C ein Wasserkraftwerk, wie übrigens auch sein ...-Kollege, ... F. Und zweitens sind das 24 Prozent mehr als bisher. Über so eine Gehaltserhöhung wären Arbeitnehmer ziemlich froh.“ 2. Das Landgericht hat die Anträge, den Antragsgegnerinnen unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel die Veröffentlichung der vorstehend unterstrichenen Äußerungen zu verbieten (Bl. 4 f. dA), durch Beschluss vom 27.7.2021 (Bl. 75 dA) insgesamt zurückgewiesen. Der Artikel enthalte weder unwahre noch mehrdeutige Tatsachenbehauptungen, sondern Meinungsäußerungen mit hinreichender (Tatsachen-) Grundlage, für die im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung das Interesse der Antragsgegnerinnen überwiege. 3. Gegen diesen Beschluss - seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 9.8.2021 (Bl. 122 dA) - hat der Antragsteller am 18.8.2021 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 102 dA), mit der er sein Untersagungsbegehren uneingeschränkt weiterverfolgt (Bl. 104 dA). a) Das gelte zunächst für den Antrag zu 1. Soweit in dem Beitrag von einem „Netzwerk in die Partei2“ gesprochen werde, verstehe der Leser dies so, dass auch der Antragsteller hierzu gehöre. Jedenfalls sei die Behauptung mehrdeutig. Tatsächlich habe er zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits alle exponierten politischen Ämter abgegeben. Insbesondere sei er nicht mehr ... gewesen. Dass er angesichts dessen für Herrn A „interessant“ gewesen sei, sei abwegig und werde auch von einem Leser nicht so verstanden. b) Hinsichtlich des Antrags zu 2. ließen auch frühere Äußerungen nicht den Rückschluss zu, dass er eine „tiefe Skepsis“ gegenüber dem Ausbau erneuerbarer Energien habe. 2020 habe er vielmehr geäußert, der Ausbau solle vorangetrieben werden. Daher sei die angegriffene Äußerung unwahr, jedenfalls fehle ihr eine taugliche Tatsachengrundlage. In Bezug auf Länder wie Aserbaidschan werde zudem nicht deutlich, wer mit „diesen“ Männern gemeint sei. Daher könne er wenigstens Klarstellung verlangen, nicht zu den Aserbaidschan-Unterstützern zu gehören. c) Die mit dem Antrag zu 3. angegriffene Äußerung schließlich sei keine Meinungsäußerung, da sie mit seiner angeblichen Motivlage eine innere Tatsache betreffe. Zudem habe er sich für § 100 Abs. 7 EEG-Novelle 2021 schon deshalb nicht interessiert, da die Vorschrift am 21.12.2020 nicht mehr Gegenstand gewesen sei. Daher sei diese Tatsachenbehauptung zudem unwahr. 4. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Begründung nicht abgeholfen (Bl. 120 dA). II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache mangels Bestehens eines - hier allein denkbaren - Verfügungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ohne Erfolg. 1. Das gilt zunächst für die mit dem Antrag zu 1. angegriffene Behauptung eines Netzwerks As „in die Partei2 hinein“. a) Zu Recht hat das Landgericht diese Aussage als Meinungsäußerung behandelt, also als Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Als solche unterliegen Äußerungen dem Schutz der Meinungsfreiheit auch dann, wenn sie sich untrennbar mit Tatsachenbehauptungen vermengen, also mit Äußerungen, die der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 11.4. 2024 - 1 BvR 2290/23 -, Rn. 32). Ihre Schutzwürdigkeit hängt dann maßgeblich vom Wahrheitsgehalt der enthaltenen Tatsachenbehauptung ab bzw., bei ungeklärtem Wahrheitsgehalt, von der Beobachtung dem Äußernden insoweit obliegender Sorgfaltspflichten, wobei für die Presse grundsätzlich höhere Anforderungen gelten als für Privatleute (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 17; BGH, Urt. v. 20.6.2023 - VI ZR 262/21 -, Rn. 23). Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei der Behauptung, A verfüge über „Kontakte ins Kanzleramt, in die Bundestagsfraktion und den Wirtschaftsrat der Partei2“ - aus der maßgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.2024 - 1 BvR 2290/23 -, Rn. 9) also über die Möglichkeit, dort tätige Personen nicht allein auf offiziellem Weg mit einem Anliegen zu erreichen - um eine Tatsachenbehauptung, da sie dem Beweis zugänglich ist. Dass diese Kontakte „in die Partei2“ Teil eines Netzwerks seien, der „besonders tief“ sei, beinhaltet demgegenüber ein Dafürhalten durch die Antragsgegnerinnen und damit eine Meinung. Soweit der Beitrag anschließend Personen, „die sich in Berlin und Brüssel an entscheidenden Stellen um die Energiepolitik kümmern“ als „interessant“ bezeichnet und in diesem Zusammenhang namentlich sowohl den ehemaligen energiepolitischen Sprecher der Partei2-Bundestagsfraktion B benennt wie den Antragsteller, handelt es sich ebenfalls um eine Meinungsäußerung. Zwar wird mit einem solchen Standpunkt A auch eine innere Tatsache behauptet. Da innere Tatsachen anderen jedoch verschlossen bleiben, solange sie nicht kundgetan werden, basiert ihre Behauptung zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind. Wer behauptet, ein anderer vertrete einen bestimmten Standpunkt, äußert deshalb notwendig eine Einschätzung, in der tatsächliche und wertende Elemente miteinander vermengt sind. Als solche wird sie vom Grundrecht der Meinungsfreiheit insgesamt als Meinung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 24). Um ein mit dem Standpunkt der Antragsgegnerinnen verbundenes tatsächliches Element des äußeren Verhaltens handelt es sich auch bei der zur Begründung des behaupteten Interesses genannten Tätigkeit des Antragstellers als Sprecher der ...-Bundestagsfraktion. b) Diese mit der angegriffenen Äußerung verbundenen Tatsachenelemente sind unstreitig wahr. Der Antragsteller hat - soweit es sich nicht auf seine eigene Person bezieht - nicht angegriffen, dass A über „Kontakte ins Kanzleramt, in die Bundestagsfraktion und den Wirtschaftsrat der Partei2“ verfügt. Dass ein solcher Kontakt gerade auch zu ihm besteht, haben die Antragsgegnerinnen demgegenüber - aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers - nicht behauptet. Welche Kontaktmöglichkeiten im Einzelnen unterhalten werden und ob sie unmittelbarer oder mittelbarer Natur sind, bleibt für den Leser vielmehr ersichtlich offen. Einen entsprechenden Rückschluss zieht der Leser auch nicht durch die Behauptung eines besonderen Interesses As an der Person des Antragstellers. Denn auch wenn das gezielte Knüpfen eines Kontakts zwangsläufig mit einem entsprechenden Interesse einhergeht, bleibt für den Leser der entscheidende Punkt - ob ein solcher Kontakt mit dem Antragsteller auch tatsächlich geknüpft wurde - gerade offen, ohne sich für den Rezipienten auch nur als unabweisbare Schlussfolgerung aufzudrängen. Entgegen dem Standpunkt des Antragstellers liegt daher auch keine verdeckte Äußerung vor, da eine solche nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eben dies voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 27.4.2021 - VI ZR 166/19 -, Rn. 12, m.w.N.). Unwahr ist die Äußerung aber auch nicht deshalb, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht mehr Mitglied der ...-Bundestagsfraktion war. Insoweit übergeht der Antragsteller, dass die beanstandete Passage „Oder C, der ... der Partei2 im Bundestag“ mit dem Klammerzusatz „(auch er ist zurückgetreten)“ endet. Aus Sicht des Lesers handelt es sich in Bezug auf den Antragsteller daher um vergangenheitsbezogene Überlegungen, die die Antragsgegnerinnen in ihre Beurteilung der Denk- und Handlungsweise As (als eigentliches Thema des Berichts) einbeziehen. c) Weshalb die Antragsgegnerinnen auf der Grundlage wahrer Tatsachenbehauptungen weder über ein „Netzwerk“ As berichten, noch hierbei - auch unter abwägender Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsrechte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.11.2023 - 1 BvR 2036/23 -, Rn. 18) - die Person des Antragstellers einbeziehen dürfen sollten, bringt die Beschwerdebegründung schon nicht vor, wäre angesichts des hohen Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer etwaigen Einflussnahme von Lobbyisten auf die (Energie-) Politik der Bundesregierung aber auch nicht ersichtlich. 2. Gleichermaßen kein Verfügungsanspruch steht dem Antragsteller auch hinsichtlich der mit seinem Antrag zu 2. angegriffenen Äußerung zu. a) Dabei kann offenbleiben, ob eine „tiefe Skepsis gegenüber einem zu schnellen Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland“ den Antragsteller aus der Sicht des Publikums überhaupt negativ qualifiziert. Dahinstehen kann zudem, ob ein etwaiger Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht unter Abwägung mit der Pressefreiheit der Antragsgegnerinnen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG rechtswidrig wäre, obschon dieses Grundrecht aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist, darin unverändert seine Bedeutung findet und der Schutz des Persönlichkeitsrechts von Politikern schwächer ist als bei Privatpersonen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.2024 - 1 BvR 2290/23 -, Rn. 29; vom 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 33 ff.; BGH, Urt. v. 7.7.2020 - VI ZR 250/19 -, Rn. 18). Denn auch wenn das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wiederholt ausgesprochen hat, dass es innerhalb der Abwägung einen Unterschied macht, ob es sich bei der Einschätzung von Beweggründen, Absichten oder Standpunkten eines anderen um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 28, mit Verweis auf EGMR, Axel Springer AG v. Deutschland, Urt. v. 10.7.2014, Nr. 48311/10, § 63 f.), läge mit den Äußerungen des Antragstellers in „Zeitschrift1“ vom XX.XX.2020, mit denen er eine Anhebung des EU-Klimaschutzziels bis 2030 in Frage gestellt hatte, eine ausreichende Tatsachengrundlage für die hieraus von den Antragsgegnerinnen gezogenen Schlussfolgerungen vor. b) Nicht abweichend zu beurteilen ist der Antrag zu 2. aber auch, soweit der Antragsteller beanstandet, mit der Formulierung „bei einigen“ schreibe man neben anderen Männern auch ihm eine „große Unbefangenheit gegenüber zweifelhaften Regierungen“ zu. Abgesehen davon, dass der Artikel ersichtlich offenlässt, welche „Männer“ genau gemeint sind, lässt er sowohl die beschriebene Haltung im Dunkeln („große Unbefangenheit“) wie auch deren Bezugspunkt („zweifelhafte[…] Regierungen“), so dass der Leser ihm auf dieser Grundlage einen persönlichkeitsrelevanten Inhalt gar nicht zu entnehmen vermag. Vielmehr gewinnt das Publikum eine (etwas) konkretere Vorstellung erst durch den nachgestellten Kontext „Aserbaidschan“, zu dem der Artikel aber lediglich dubiose Geschäfte „mit Partei2-Politikern“ benennt, nicht auch mit Partei2 -Politikern wie dem Antragsteller. Zwar erfassen die Begriffe „...“ und „...“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Politiker beider Parteien. Gerade deshalb weiß der Leser aber auch, dass es sich um zwei Parteien handelt, deren Mitglieder je nach Anlass unterschieden werden. 3. Zu Recht verneint hat das Landgericht schließlich auch einen Verfügungsanspruch im Hinblick auf den Antrag zu 3. Woran der Antragsteller an dem besagten Wochenende „mehr Interesse“ gehabt hat, beruht für den Leser auch (und erst recht) an dieser Stelle auf einer bloßen Schlussfolgerung der Antragsgegnerinnen. Weder stellt der Antragsteller die hierfür herangezogene Sonderzahlung als Regelungsgegenstand der genannten Rechtsvorschrift in Frage, noch, dass er ein Wasserkraftwerk besitzt und damit Begünstigter einer neuen Sonderzahlung war. Vielmehr erachtet er das ihm unterstellte Interesse an § 100 Abs. 7 EEG als falsche Tatsachenbehauptung, da dies nicht nur unrichtig sei, sondern über die Vorschrift an besagtem Wochenende wegen eines bereits erzielten Konsenses gar nicht (mehr) diskutiert worden sei. Das aber behaupten die Antragsgegnerinnen in ihrem Artikel auch nicht, sondern führen lediglich aus, dass der Antragsteller an der genannten Vorschrift „mehr Interesse“ gehabt habe als an anderen Vorschriften, die (noch) Gegenstand der Koalitionsberatung blieben. Für den Leser beruht die geäußerte Einschätzung eines höheren Interesses zudem aber auch gar nicht entscheidend auf dem exakten Zeitpunkt ihrer Aushandlung, sondern auf der - indes unstreitig wahren - Tatsache, dass der Antragsteller an Koalitionsverhandlungen beteiligt war, in denen ein Konsens über eine ihm wirtschaftlich persönlich dienliche Vorschrift erzielt wurde. III. Die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen dem Antragsteller zur Last, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war unter Berücksichtigung der im Äußerungsrecht sowie im einstweiligen Rechtsschutz maßgeblichen Gesichtspunkte (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.6.2023 - 16 W 27/23 -, Rn. 21 f.) gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 10.000 Euro je angegriffener Äußerung festzusetzen, insgesamt somit auf 30.000 Euro.