Beschluss
16 W 23/23
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0610.16W23.23.00
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Leitsätze
1. Fehlt es mangels Bezugnahme auf eine weitere Verletzungsform an der Konkretisierung des weiteren zu unterlassenden Verhaltens, wird der Sache nach die vorbeugende Unterlassung jeglicher weiteren namentlichen Berichterstattung verlangt.
2. Ein solcher Antrag ist zulässig, mangels möglicher vorweggenommener Abwägung aber unbegründet.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.2.2023 - 2-03 O 96/23 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehlt es mangels Bezugnahme auf eine weitere Verletzungsform an der Konkretisierung des weiteren zu unterlassenden Verhaltens, wird der Sache nach die vorbeugende Unterlassung jeglicher weiteren namentlichen Berichterstattung verlangt. 2. Ein solcher Antrag ist zulässig, mangels möglicher vorweggenommener Abwägung aber unbegründet. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.2.2023 - 2-03 O 96/23 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die teilweise Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Presseberichterstattung im Dezember 2022. 1. Unter dem Titel „Juwelenraub: X-Clan-Chef fädelte offenbar Deal zur Rückgabe der Schmuckstücke ein“ berichtete der Antragsgegner - ein als Anstalt des Öffentlichen Rechts organisierter Rundfunksender - am 27. Dezember 2022 auf seinem Online-Portal darüber, dass das „Oberhaupt der X-Familie“ (als das er den Antragsteller bezeichnete) an den Verhandlungen zur Rückgabe der Juwelen beteiligt gewesen sein solle. Hierzu hieß es im Einzelnen (Bl. 17 dA, soweit angegriffen, unterstrichen): „Juwelenraub: X-Clan-Chef fädelte offenbar Deal zur Rückgabe der Schmuckstücke ein […] Diamanten. Gold und Brillanten: Beim Einbruch in das Grüne Gewölbe in Dresden 2019 sind kostbare Schmuckstucke im Millionen-Wert gestohlen worden. Nach langen Ermittlungen konnte die Polizei Anfang Dezember einige Stücke sicherstellen. Nach Informationen des Fernsehsender1 soll dabei das Oberhaupt der X-Familie an den Verhandlungen zur Rückgabe der Juwelen beteiligt gewesen sein. […] X-Clan-Mitglieder bereits mit Gesetz in Konflikt geraten Von Seiten der Familie der sechs angeklagten jungen Männer sollen drei Angehörige beteiligt gewesen sein. Neben Vorname1, dem Vater des Angeklagten Vorname2, seien auch seine Brüder Vorname3 und Vorname4 X beteiligt gewesen. Letzterer ist der älteste und gilt als Oberhaupt des arabischstämmigen Clans. ‚Es sind teilweise Personen, die selbst schon mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind‘, sagt der Berliner SPD-Abgeordnete und Clan-Experte A. Vorname4 X ist mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen Beleidigung. Vorname3 X ist ein zehn Jahre jüngerer Bruder. Er wurde unter anderem verdächtigt, im Sommer 2021 in eine Bank in Schleswig-Holstein eingebrochen zu sein. Dort wurden im Tresorraum etwa 600 Schließfächer aufgebrochen. Die Beute soll sich auf etwa elf Millionen Euro belaufen. Im Dezember 2021 fanden in Berlin Durchsuchungen statt. […] Clan-Chef fädelte offenbar Deal zur Rückgabe der Juwelen ein Ging es in der Vergangenheit um mögliche Straftaten von Clanangehörigen, wollte das XX-jährige Familienoberhaupt Vorname4 nichts davon gewusst haben. Dass er sich jetzt offenbar selbst in die Verhandlungen eingeschaltet hat, zeigt die Brisanz des Falles. Den sechs in Dresden Angeklagten drohen Haftstrafen vor bis zu 15 Jahren wegen Diebstahls und besonders schwerer Brandstiftung. ‚Kernpunkt ist möglicherweise, dass sie nicht in der Lage waren, die Beute abzusetzen‘, vermutet Schreiber. Deshalb könnte ein Deal eingefädelt worden sein, bei dem die Diebesbeute zurückgegeben wird. […]“ 2. Das Landgericht hat dem gegen diesen Beitrag gerichteten Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung überwiegend stattgegeben. a) Die angegriffenen Äußerungen hat es untersagt, da der Antragsgegner dem Antragsteller zuvor keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und damit seine journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt habe. Soweit der Bericht den Antragsteller als mehrfach vorbestraft bezeichne, genüge nicht die Vorlage eines Strafurteils aus dem Jahr 2010, weil darin ausgeführte Vorstrafen nach § 46 BZRG bereits getilgt gewesen seien (Bl. 161 dA). b) Zurückgewiesen hat das Landgericht hingegen den weitergehenden Antrag des Antragstellers, es dem Antragsgegner zu untersagen, im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Diebstahls der Juwelen im Grünen Gewölbe wie geschehen anhand seines Vor- und Nachnamens identifizierend zu berichten. Voraussetzung für einen entsprechenden Verfügungsanspruch sei, dass in dem Artikel über einen Vorwurf des Diebstahls durch den Antragsteller berichtet werde. Der Durchschnittsleser bringe den Antragsteller aber nicht mit der Diebstahlstat in Verbindung, sondern mit der Rückführung des Diebesguts, womit selbst kein Diebstahlsvorwurf erhoben werde. Vielmehr unterscheide der Artikel zwischen den sechs „angeklagten jungen Männer[n]" und deren Angehörigen (Bl. 161 dA Rs.). 3. Gegen diesen Beschluss - seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 6.3.2023 (Bl. 165 dA) - hat der Antragsteller am 17.3.2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Aus dem Gesamtkontext des Artikels ergebe sich, dass über den Vorwurf des Diebstahls durch den Antragsteller berichtet werde. Wer Einfluss auf die Rückgabe von Diebesgut habe, werde aus der Sicht des Durchschnittslesers zwingend auch in Zusammenhang mit dessen Erlangung gebracht, statt lediglich damit, aus familiärer Fürsorge an der Rückgabe beteiligt gewesen zu sein (Bl. 169 f. dA). Entnehme der Leser dem Bericht damit aber den nicht erweislich wahren Verdacht, dass der Antragsteller - auch nur als „Oberhaupt“ - in die Straftaten involviert sei, verletze dies sein Persönlichkeitsrecht. 4. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde aus den auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weiterhin maßgeblichen Gründen der angegriffenen Entscheidung nicht abgeholfen (Bl. 172 dA). Da sich der Antragsteller letztlich gegen eine verdeckte Behauptung wende, müsse sich die Schlussfolgerung dem Leser unabweislich aufdrängen. Das sei nicht der Fall. Weder folgere er zwingend, dass der Antragsteller selbst Täter oder Teilnehmer einer Diebstahlstat sei, noch gebe es eine allgemeine Lebenserfahrung, dass der, der eine Rückführung von Diebesgut bewirke, notwendigerweise Täter gewesen sein müsse. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Einen - hier allein denkbaren - Verfügungsanspruch des Antragstellers aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Dabei kann offenbleiben, ob der Beitrag aus der Sicht eines Durchschnittslesers - wie das Landgericht meint - keinen Diebstahlsvorwurf erhebt, oder ob es hierfür ausreichend ist, dass dem Antragsteller - wie dieser meint - auch nur vorgeworfen wird, in jedenfalls irgendeiner Weise in die Straftaten involviert zu sein bzw. von ihnen zu profitieren. Denn selbst Letzteres unterstellt, fehlt es für eine weitergehende Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs an der hierfür erforderlichen Konkretisierung des ferner zu unterlassenden Verhaltens. 1. Mit seinem Antrag auf Unterlassen seiner Namensnennung wendet sich der Antragsteller gegen eine erneute Berichterstattung über seine Person im Zusammenhang mit dem Diebstahl der Juwelen im Grünen Gewölbe, ohne sich hierbei - da die Anträge anderenfalls deckungsgleich wären - erneut auf die sechs im Einzelnen von ihm angegriffenen Verletzungsformen stützen zu können, die das Landgericht bereits rechtskräftig untersagt hat. Eine weitere identifizierende Verletzungsform hat der Antragsteller aber nicht benannt. Jene Passage, die als einzige zusätzlich noch seinen (Vor-) Namen nennt („Ging es in der Vergangenheit um mögliche Straftaten von Clanangehörigen, wollte das XX-jährige Familienoberhaupt Vorname4 nichts davon gewusst haben.“), hat er nicht angegriffen. 2. Fehlt es somit mangels Bezugnahme auf eine weitere Verletzungsform an der Konkretisierung des Weiteren von dem Antragsgegner zu unterlassenden Verhaltens, verlangt der Antragsteller mit seinem zurückgewiesenen Antrag in Wahrheit die vorbeugende Unterlassung jeder weiteren namentlichen Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Diebstahl der Juwelen im Grünen Gewölbe. Ein solcher Antrag ist zwar zulässig, da es - wie hierfür entscheidend - keinem Zweifel unterliegt, ob eine Berichterstattung den Namen einer Person nennt oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 2021 - VI ZR 73/20 -, Rn. 16). Er ist aber unbegründet, da der Antragsteller ein derart weitreichendes Unterlassen selbst dann nicht verlangen könnte, wenn er es auf Fälle begrenzte, in denen ihm - ausdrücklich oder auch nur sinngemäß - der Vorwurf einer (auch nur indirekten) Tatbeteiligung gemacht würde. Für die Abwehr persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die individuellen Umstände einer konkreten Berichterstattung und der hiervon betroffenen Personen ausschlaggebend. Daher kann der Betroffene nicht vorbeugend verlangen, schlechterdings jede weitere namentliche Berichterstattung über gegen ihn erhobene Vorwürfe zu unterlassen (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 9. März 2021 - VI ZR 73/20 -, Rn. 26). Denn dies würde voraussetzen, dass die hierbei regelmäßig gebotene Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und der Meinungs- bzw. Medienfreiheit des Äußernden nach Art. 5 Abs. 1 GG in jedem Fall zu Gunsten des Betroffenen ausfiele. Das lässt sich für den Streitfall aber nicht feststellen und wird vom Antragsteller auch nicht vorgebracht. Eine vorweggenommene Abwägung, die sich mehr oder weniger nur auf Wahrscheinlichkeitsurteile und Vermutungen stützen könnte, und die im konkreten Verletzungsfall im Vollstreckungsverfahren nachgeholt werden müsste, verbietet sich aber schon im Hinblick auf die Bedeutung der betroffenen Grundrechte (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 2021 - VI ZR 73/20 -, Rn. 29; v. 13.11.2007 - VI ZR 269/06 -, Rn. 14; v. 9. März 2004 - VI ZR 217/03 -, Rn. 15). III. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren - unter Berücksichtigung der insoweit leitenden Gesichtspunkte (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2. Juni 2023 - 16 W 27/23 -, Rn. 21) - gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 10.000 EUR festzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.