Urteil
16 U 195/22
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0613.16U195.22.00
2mal zitiert
6Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Plattformbetreiber haftet für rechtsverletzende Inhalte (hier: Beanstandungen eines Antisemitismusbeauftragten) von Nutzern der Plattform nur, wenn die Beanstandungen eines Betroffenen - die richtig oder falsch sein können - so konkret gefasst sind, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.12.2022, Az. 2-03 O 325/22 abgeändert. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird in Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht vom 14.12.2022 für das erstinstanzliche und auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf € 30.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Plattformbetreiber haftet für rechtsverletzende Inhalte (hier: Beanstandungen eines Antisemitismusbeauftragten) von Nutzern der Plattform nur, wenn die Beanstandungen eines Betroffenen - die richtig oder falsch sein können - so konkret gefasst sind, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.12.2022, Az. 2-03 O 325/22 abgeändert. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird in Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht vom 14.12.2022 für das erstinstanzliche und auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf € 30.000,- festgesetzt. I. Der Verfügungskläger (nachfolgend Kläger) ist Beauftragter der baden-württembergischen Landesregierung gegen Antisemitismus und ein registrierter Nutzer der von der Verfügungsbeklagten (nachfolgend Beklagten) betriebenen Kommunikationsplattform „(…)“, auf welcher er den beruflichen Account „@(...)“ nutzt. Mit vorprozessualem Anwaltsschreiben vom 27.9.2022 (Anlage ASt 2/GA 53 ff) meldete der Kläger gegenüber der Beklagten eine Vielzahl von Beiträgen mit aus seiner Sicht rechtsverletzenden Inhalten, darunter die streitgegenständlichen Beiträge 1 bis 6, welche der Nutzer A, ein jüdischer Journalist, in der Zeit vom XX.XX. bis XX.XX.2020 über seinen Account @(…) verbreitet hatte, und forderte sie zur Entfernung und Unterlassung deren künftigen Verbreitung auf. Daraufhin entfernte die Beklagte drei der beanstandeten Beiträge. Die restlichen Meldungen wies sie zurück (vgl. Anlage ASt 3/GA 78 ff); ebenso wenig gab sie die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Am 28.9.2022 sperrte sie den Account @(…), hob diese Sperre am 3.10.2022 aber wieder auf. Mit der Freischaltung waren die nicht gelöschten Beiträge wieder abrufbar. Am 6.10.2022 sperrte die Beklagte diesen Account erneut. Der Drittnutzer A nahm einen beim Landgericht Stadt1 gestellten Antrag auf einstweilige Verfügung zur Wiederherstellung dieses Accounts am 21.11.2002 zurück. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil unter Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 14.10.2022 im Übrigen die Beklagte strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, über die Internetplattform www.(…).com folgende Äußerungen von A in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten: 1. „Hat der antisemitische Bürokrat C @(…) eine Nähe zur Pädophilie, weil C Kontakt mit einer ‚möglicherweise minderjährigen Asiatin‘ aufgenommen hat?“, wenn dies geschieht wie in dem Beitrag 6 des Nutzers @A vom XX.XX.2022 um 18:36 Uhr ersichtlich: (Von der Darstellung der nachfolgenden Abbildung wird abgesehen - die Red.) 2. „C @(…) war auf der Suche nach ‚einer minderjährigen Asiatin‘“, „Duldet @(…) Cs sexuelles Fehlverhalten? Duldet Cs Frau D (…) sein sexuelles Fehlverhalten?.“, wenn dies geschieht wie in dem Beitrag 4 von @A vom XX.XX.2022 um 21:34 Uhr ersichtlich: (Von der Darstellung der nachfolgenden Abbildung wird abgesehen - die Red.) 3. „Kollegen von Cs Frau D sagen, dass C @(…) einen Seitensprung gemacht hat. Seitensprung war mit E“, wenn dies geschieht wie in dem Beitrag 3 von @A vom XX.XX.2022 um 21:34 ersichtlich: (Von der Darstellung der nachfolgenden Abbildung wird abgesehen - die Red.) 4. „Ich bekomme auch die ‚persönlichen Daten‘ von dem Pack der Antisemiten um @(…) C“, „Ich kann die Namen der Antisemiten wie @(…) in meinem Artikel über Antisemitismus nennen“, wenn dies geschieht wie in dem Beitrag 1 von @A vom XX.XX.2022 um 19:24 Uhr ersichtlich: (Von der Darstellung der nachfolgenden Abbildung wird abgesehen - die Red.) 5. „Das ist gut für mich und für dich als Antisemit und für das Pack von Antisemiten um @(…)“, wenn dies geschieht wie in dem Beitrag 2 von @A vom XX.XX.2022 um 19:30 Uhr ersichtlich: (Von der Darstellung der nachfolgenden Abbildung wird abgesehen - die Red.) sowie über die Internetplattform www.(…).com zu Ziffer I.1. bis 5. kerngleich und innerhalb eines Zeitraums von weniger als 24 Stunden mehr als 10fach durch einen einzelnen Nutzer wiederholte Äußerungen zu verbreiten. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Der Sachverhalt ist dahin zu ergänzen, dass den Beiträgen 1 und 2 der Beitrag des Drittnutzers „@(…)“ vorausgegangen war, welcher wiederum eine Antwort war auf einen Beitrag von Rechtsanwalt F, und die sich beide zu der Beschwerde nach dem NetzDG verhielten (vgl. BB Rn. 35 f). Zwischenzeitlich ist der Account des Drittnutzers A international wieder freigeschaltet worden. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit welcher sie weiterhin die vollständige Zurückweisung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung verfolgt. Sie ist der Ansicht, Beitrag 1 und 2 stellten zulässige Meinungsäußerungen dar. Sie rügt, das Landgericht habe es bereits unterlassen, zutreffend deren Sinn, ausgehend von einem verständigen Dritten, zu ermitteln. Diese bezeichneten den Kläger selbst nicht als „Antisemit“. Ein „Pack von Antisemiten“ um sich zu haben sei sprachlich auch nicht das gleiche wie Teil eines „Pack[s] von Antisemiten“ zu sein. Ferner sei die vorgenommene Abwägung des Landgerichts fehlerhaft, weil diese wesentlichen Kriterien gänzlich verkenne bzw. nicht beachte. Zunächst erkenne das Landgericht nicht, dass die Beiträge 1 und 2 einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage leisteten, nämlich ob ein Antisemitismusbeauftragter eines Bundeslandes möglicherweise ein „Antisemit“ sei bzw. „antisemitische“ Positionen vertrete sowie dass dieser offen einen Boykottaufruf gegen den Blog (…), einen von einem Juden mitbegründeten Nachrichtenblog, begrüßt und mit Mitgliedern der (…), einem streitbaren Kollektiv, sympathisiert und Veranlassung für „Gegenrede“ durch Journalisten und Autoren von (…), zu denen der Drittnutzer A gehöre, gegeben habe. Weiter hätte in der Abwägung Berücksichtigung finden müssen, dass der Kläger sich selbst oft scharf und überspitzt in die öffentliche Debatte eingeschaltet habe, wie z.B. gegenüber (…). Zudem verkenne das Landgericht, dass Beitrag 1 und 2 sich nicht gegen den Kläger als Privatperson richteten, sondern Kritik an seiner Amtsführung darstellten bzw. einen offensichtlichen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit aufwiesen. Jedenfalls lägen hinreichende Anknüpfungstatsachen vor, die Dritte dazu berechtigten, den Kläger als „antisemitisch“ zu bezeichnen, wobei eine solche Bezeichnung selbst dann zulässig sei, wenn in der betreffenden Äußerung kein unmittelbarer Bezug zu den vorliegenden Anknüpfungstatsachen hergestellt werde. In diesem Zusammenhang trägt die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung näher vor zu der Nominierung des Klägers auf der 2021 veröffentlichten Antisemiten-Liste des B (Rn. 12 ff), den Hintergründen zur sog. „#(…)“ und dem Meinungsblog „(…)“ („…“) (Rn. 18 ff), den Äußerungen zu dem Offizier G (Rn. 53 f) sowie den Blogeintrag des Klägers auf der Webseite (…).de vom XX.XX.2019. Ferner verweist die Beklagte auf die von dem Landgericht Stadt2 erlassene einstweilige Verfügung, zu deren Inhalt die hiesige Entscheidung in Widerspruch stünde. Die Erstreckung der Unterlassungsverpflichtung auf „kerngleiche“ Verstöße verstoße gegen Europarecht Die Umsetzung der vermeintlichen Vorgaben des EuGH-Urteils in der Rechtssache Glawischnig-Piesczek durch das Landgericht erfolge fehlerhaft und statuiere eine europarechtswidrige Überwachungspflicht. Diese Rechtsprechung sei im Kontext abwägungsrelevanter Meinungsäußerungen bereits nicht anwendbar. Weiterhin enthalte das angefochtene Urteil nicht die gefordertem „spezifischen Einzelheiten“ und verpflichte die Beklagte zu einer europarechtswidrigen „autonomen Beurteilung“ von Inhalten. Überdies fehle es an der technischen Umsetzbarkeit des angefochtenen Urteils. Die Ausweitung der Unterlassungsverfügung auf alle Nutzer des „soziales Netzwerks1-Dienstes“ sei unzulässig. Außerdem schaffe das Urteil die Gefahr divergierender Entscheidungen und verlagere die wesentlichen fallentscheidenden Fragen unzulässig in das Vollstreckungsverfahren. Schließlich habe das Landgericht rechtsfehlerhaft das Vorliegen von Dringlichkeit angenommen. Der Kläger habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihm durch das Zuwarten auf ein Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile entstünden oder eine Veränderung des Streitgegenstands zu befürchten sei. Die Beklagte verweist darauf, dass der verfahrensgegenständliche Account des Drittnutzers A bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger dauerhaft gesperrt gewesen sei. Entgegen der irrigen Annahme des Landgerichts ergebe sich die Dringlichkeit auch nicht aus einer möglicherweise materiell-rechtlich vorliegenden Wiederholungsgefahr. Darüber hinaus habe der Kläger eine etwaige Dringlichkeit selbst widerlegt, indem er gegen Beiträge mit gleichem oder ähnlichen Inhalt auf dem sozialen Netzwerk1-Dienst nicht gerichtlich vorgegangen sei. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf Beiträge von @A“ vom XX.XX.2021 und XX.XX.2022 (BB Rn. 42 und 44). Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er rügt das Vorbringen der Berufung zu früheren Beiträgen des Drittnutzers A als verspätet. Im Übrigen wiesen diese eine völlig andere Eingriffsart und -intensität auf. Ein verständiger Leser der Beiträge 1 und 2 verstehe die Aussage so, dass auch der Kläger als Antisemit bezeichnet werde bzw. dessen Einstellung antisemitisch sei. Die Aussage könne folglich nur so verstanden werden, dass der Kläger gerade Teil des „Packs der Antisemiten“ sei, wenn nicht sogar eine führende Rolle einnehme. Ebenso sprächen die Begleitumstände, unter denen der Beitrag veröffentlicht worden sei, für eine Bezeichnung des Klägers als Antisemiten, wie die vielen weiteren Beiträge des Drittnutzers A, die ihn in Verbindung mit Antisemitismus brächten. In beiden Beiträgen werde der Kläger mit seinem soziales Netzwerk1 Profil auch namentlich bezeichnet. Zutreffend sei das Landgericht von einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers gegenüber der Meinungsfreiheit der Beklagten ausgegangen. Beiträge 1 und 2 dienten der reinen Stimmungsmache gegen den Kläger und trügen rein gar nichts zu einer öffentlichen Debatte bei, was u.a. die Verwendung des Ausdrucks „Pack“ deutlich mache. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es sich um schriftliche Äußerungen handele, bei deren Formulierung eine vorsichtigere Diktion geboten gewesen sei als z.B. während eines direkten Streitgesprächs zwischen dem Kläger und den Drittnutzer A hätte erwartet werden können. Zudem seien die Beiträge einer großen Öffentlichkeit zugänglich und daher von einer besonderen Eingriffsintensität. Für die Bezeichnung des Klägers als „Antisemit“ bzw. „Teil eines Packs von Antisemiten“ bestünden keinerlei Anknüpfungstatsachen. Der Vortrag der Berufung zu Äußerungen des Klägers bezüglich des britischen Militärs G und der jüdischen Aktivisten H sei verspätet. Des Weiteren verweist der Kläger auf einen Eintrag in der Online-Enzyklopädie Wikipedia zu G (Anlage PBP1). Ferner vermische die Berufung in ihrem Vortrag die Person I und den Blog „(…)“, auf welchem jedoch eine Vielzahl von Autoren schrieben und der zudem in der öffentlichen Meinung höchst umstritten sei. Aus der Entscheidung des VG Stadt3 zu dem Beitrag des Klägers, mit welchem er die Entscheidung des Automobilkonzern Y begrüßte, keine Werbung mehr auf dem Blog „(…)“ auszuspielen, ergäben sich keinerlei Anknüpfungspunkte für dessen antisemitische Haltung. Die Top-10-Liste des B aus dem Jahr sei innerhalb der jüdischen Gemeinde und in der öffentlichen Meinung sehr kontrovers diskutiert worden. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf die als Anlagen PBP 8 bis 11 vorgelegte mediale Berichterstattung. Sowohl der Blog „(…)“ als auch die Liste des B stellten nicht belegte Behauptungen auf. Schließlich habe das Landgericht auch zu Recht eine Erstreckung der Unterlassungsverfügung auf kerngleiche Verstöße bejaht. Der Argumentation der Berufung liege ein falsches Verständnis des Begriffs der „autonomen Beurteilung“ zugrunde. Das Verbot der autonomen Beurteilung sei nicht gleichzusetzen mit „menschlicher Beurteilung“. Verhinderungspflichten durch die Verurteilung zur Unterlassung schlössen in gewissem Umfang daher auch menschliche Moderationsentscheidungen mit ein. Das Argument der fehlenden technischen Umsetzbarkeit griffe daher nicht. Auch wäre es für die Beklagte ein leichtes, die Stichwörter „antisemitisch“, Antisemit“, Pädophile“ und „Seitensprung“ in Bezug auf den Kläger automatisiert zu suchen und so kerngleiche Äußerungen zu verhindern. In ihrer Replik weist die Beklagte darauf hin, dass das Landgericht Stadt2 im Hauptsacheverfahren die einstweilige Verfügung zwischenzeitlich bestätigt habe. Zudem stehe die angefochtene Entscheidung nicht im Einklang mit dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen DSA, welche in Art. 8 das Verbot einer allgemeinen Überwachungspflicht statuiere. Der Kläger hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 10.5.2024 näher zu den seinerzeit vorgesehenen Meldewegen der Beklagten vorgetragen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO). 1. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Es fehlt bereits an der Passivlegitimation der Beklagten. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung statuierten Voraussetzungen für eine Haftung des Hostproviders nach den Grundsätzen einer (mittelbaren) Störerhaftung sind nicht gegeben. a. Die Beklagte stellt mit soziales Netzwerk1 lediglich eine Plattform für Äußerungen Dritter zur Verfügung. Unmittelbarer Störer ist allein der Nutzer, der Beiträge dort einstellt. Für die Verhaltenspflichten eines Hostproviders, der dem unmittelbaren Störer die Internetplattform zur Verfügung stellt, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt: Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern [BGH Urt. v. 9.8.2022 - VI ZR 1244/20 - Rn. 27; Urt. 27.2.2018 - VI ZR 489/16 - Rn. 33; v. 1.3.2016 - VI ZR 34/15 - Rn. 23; v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10 - Rn. 24]. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen - die richtig oder falsch sein kann - konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich [BGH Urt. v. 25.10.2011 aaO. Rn. 25 f]. Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage [BGH Urt. v. 9.8.2022 aaO. - Rn. 29; Urt. v. 1.3.2016 aaO. - Rn. 24]. Zu welchen konkreten Überprüfungsmaßnahmen der Hostprovider verpflichtet ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym oder unter einem Pseudonym auftretenden - Nutzers [BGH Urt. v. 9.8.2022 aaO. - Rn. 30 mwN].Soweit nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine „offensichtliche Rechtsverletzung“ mehr erforderlich ist, hat der Bundesgerichtshof dies lediglich für die Haftung von Suchmaschinenbetreiber nach Art. 17 DSGVO angenommen [Urt. v. 7.7.2020 - VI ZR 405/18]. Dieser Maßstab gilt nicht für Hostprovider. b. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist hier eine Haftung der Beklagten zu verneinen. aa. Entgegen der Ansicht des Landgerichts vermochte das Anwaltsschreiben vom 27.9.2022 (Anlage ASt 2/GA 53), welchem die zunächst seitens des Klägers erfolgte (hier nicht vorgelegte) Meldung der Beiträge über das soziales Netzwerk1-eigene Meldeverfahren der Beklagten noch einmal beigefügt war, keine hinreichende Kenntnis der Beklagten von einer (unterstellten) Rechtsverletzung des Klägers in den im Einzelnen bezeichneten Beiträge zu verschaffen. Diesen lässt sich ein konkreter Hinweis auf einen auf der Grundlage der Behauptung des betroffenen Klägers unschwer zu bejahenden Rechtsverstoß nicht entnehmen. Es wird der Beklagten darin keine Kenntnis von Tatsachen vermittelt, aus denen ihr die Rechtsverletzung ohne eine eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung erkennbar war. In dem Anwaltsschreiben ist ohne jegliche Begründung oder weitere Sachverhaltsdarstellung nur von „rechtswidrigen Inhalten“ die Rede. Aus der beigefügten Auflistung der beanstandeten Beiträge, welche eine strafrechtliche Einordnung vornimmt und den Verstoß gegen die soziales Netzwerk1 Richtlinien und Regeln ohne weitere Erläuterung benennt, geht nicht hervor, dass Hintergrund der Beschwerde des Klägers war, dass es sich - wie nunmehr mit der Antragsschrift auf Seiten 17, 19 f geltend gemacht - um die Verbreitung konstruierter Lebenssachverhalte handele, denen es an einer tatsächlichen Grundlage fehle bzw. um Tatsachen handele, die nicht erweislich wahr seien und - wie die Behauptungen hinsichtlich einer Nähe zur Pädophilie sowie eines Seitensprungs des Klägers - dessen Intimsphäre beträfen. bb. Der Senat vermag auch nicht der Argumentation der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu folgen, dem Inhalt der genannten Beiträge sei immanent und mithin für die Beklagte klar, worin hier die beanstandete Rechtsverletzung liege. Insoweit fehlt es an der Darlegung näherer Tatsachen, aus welchen Gründen die darin enthaltenen Äußerungen unzulässig sein sollen. (1) Bei dem Beitrag 1 (Ziffer 2 der Auflistung/GA 55) ist schon nicht erkennbar, ob sich die Beanstandung des Klägers gegen den Passus „dem Pack der Antisemiten um @(…) C“ und/oder „der Namen der Antisemiten wie @(…)“ richtet, da beide Bestandteile seines Namens enthalten. Die u.a. angeführte Strafrechtsnorm des § 126a StGB spricht dafür, dass es dem Kläger (auch) um seine „persönlichen Daten“ geht. Hinzu tritt, dass es einer Ermittlung des Aussagegehaltes der Äußerung in ihrem Kontext bedarf, ob dieser zu entnehmen ist, dass der Kläger Teil des „Pack der Antisemiten um @(…) C“ ist. Darüber hinaus handelt es sich hier bei der Verwendung des Begriffs „Antisemit“ um eine Meinungsäußerung, so dass die Feststellung einer Rechtsverletzung eine komplexe Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers mit dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit des Drittnutzers erfordert, wobei es maßgeblich darauf ankommt, ob die beanstandete Bewertung auf tatsächliche objektive Anknüpfungspunkte zurückgeführt werden kann. Dass dieser hier jegliche Tatsachengrundlage fehle, wird in dem Anwaltsschreiben indes nicht beanstandet. Solches ergibt sich hier für die Beklagte auch nicht selbsterklärend aus der Stellung des Klägers als Antisemitismusbeauftragten, wie dieser meint, da die Position des Klägers in dem Anwaltsschreiben gar nicht mitgeteilt wird. Vor diesem Hintergrund war der Beklagten anhand der mitgeteilten Angaben eine Prüfung der Beanstandung auf ihre Berechtigung nicht möglich. (2) Die gleichen Überlegungen gelten für Beitrag 2 (Ziffer 23 der Auflistung/GA 65a). Zudem bleibt unklar, ob die Passage „für dich als Antisemit“ und/oder „das Pack von Antisemiten um @(…)“ bestandet wird, wobei hier ein Bezug dieser Äußerungen zu dem Kläger noch dadurch erschwert wird, dass dessen Name in dem Beitrag gar nicht genannt wird. (3) Auch bei Beitrag (6) (Ziffer 32 der Auflistung/GA 69) bleibt offen, ob Gegenstand der Beanstandung die Bezeichnung des Klägers als „antisemitischer Bürokrat" und/oder die in Frageform aufgeworfene Mutmaßung ist, dieser habe „eine Nähe zur #(…), weil C Kontakt mit einer ‘möglicherweise minderjährigen Asiatin‘ aufgenommen“ habe. In dem Anwaltsschreiben wird auch nicht dargelegt, dass der Kläger tatsächlich niemals in Kontakt zu einer minderjährigen Asiatin getreten sei. Dass er sich gegen die Unwahrheit dieser Behauptung wendet, wird auch nicht ohne Weiteres aus den genannten Strafrechtsnormen ersichtlich. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass bei den Sachbearbeitern der Beklagten eine Kenntnis von deren Inhalt nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann. Soweit darin § 164 StGB (falsche Verdächtigung) aufgeführt ist, muss im Übrigen die Verdächtigung falsch gewesen sein. Das ist nach der Rechtsprechung immer dann der Fall, wenn die Beschuldigung als solche falsch ist (Beschuldigungstheorie). Es kommt nicht darauf an, ob die vorgebrachten (Verdachts-) Tatsachen - hier also die Kontaktaufnahme zu einer minderjährigen Asiatin - unzutreffend sind [vgl. Rahmlow in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Auflage 2020, § 164 R. 16]. Auch die zusätzlich genannten als einschlägig erachteten Beleidigungsdelikte erfordern gerade nicht zwingend die Unwahrheit der (Tatsachen)Behauptung. Der Beleidigungstatbestand des § 185 StGB kann sowohl durch Äußerung eines missachtenden Werturteils als auch einer ehrenrührigen (unwahren) Tatsachenbehauptung vorliegen; bei der üblen Nachrede nach § 186 StGB ist das „Nicht-erweislich-wahr-Sein“ der Äußerung über Tatsachen sei kein Tatbestandsmerkmal. Demgegenüber ist § 187 StGB (Verleumdung), welcher eine unwahre Tatsachenbehauptung impliziert, neben den ausdrücklich angeführten §§ 185 und § 186 StGB gerade nicht erwähnt. Insoweit wäre eine zusätzliche Klarstellung des Klägers, nicht pädophil zu sein bzw. keinen Seitensprung begangen zu haben, mangels Eindeutigkeit der angeführten Rechtsverstöße nicht redundant gewesen. Mit einer solchen kurzen sachlichen Darstellung wäre auch keine psychische Belastung des Klägers verbunden, wie er sie für eine detaillierte Begründung für die Haltlosigkeit der Vorwürfe anführt. Eine rechtliche Kenntnis, dass die Äußerung die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers und dessen sexuelles Selbstbestimmungsrecht betreffen, kann bei der Beklagten ebenfalls nicht vorausgesetzt werden. (4) Vorstehende Ausführungen gelten auch bei Beitrag (4) (Ziffer 38 der Auflistung/GA 73). Auch hier enthält das Anwaltsschreiben keine Aussage dahin, dass der Kläger niemals „auf der Suche nach ‘einer minderjährigen Asiatin‘ war, worauf sich der gegen ihn gerichtete Vorwurf „sexuellen Fehlverhaltens“ bezieht. (5) Schließlich wird auch in Bezug zu Beitrag 3 (Ziffer 39 der Auflistung/GA 73) nicht ersichtlich, dass der Kläger die Unwahrheit der darin enthaltenen Behauptung beanstandet, einen Seitensprung mit E gemacht zu haben. Hierfür bieten auch die genannten Straftatbestände keinerlei Anhalt, zumal § 187 StGB gerade nicht aufgeführt wird. Im Übrigen kann auch hier eine Zuordnung dieser Äußerung zu der absolut geschützten Intimsphäre von der Beklagten nicht erwartet werden. Nach alldem konnte aufgrund der Ausführungen in dem Anwaltsschreiben vom 27.9.2022 auch unter Berücksichtigung der Angaben in der beigefügten Auflistung in Bezug auf die in den Beiträgen 1 - 4 und 6 angegriffenen Äußerungen eine Rechtsverletzung nicht unschwer bejaht werden, so dass die Beklagte keine Prüf- und Verhaltenspflicht traf. Hieran vermag auch nichts der Umstand zu ändern, dass sie in der Folgezeit den Account des Drittnutzers A, über welchen die beanstandeten Beiträge veröffentlicht wurden, sperrte. Schließlich zeigt der Umstand, dass die Beklagte in Reaktion auf die Meldungen des Klägers letztendlich den gesamten Account des Drittnutzers A sperrte und nicht individuell einzelne Beiträge löschte, dass ihr ein hierdurch begründeter Rechtsverstoß auf der Grundlage der Beanstandungen des Klägers gerade nicht unschwer erkennbar war. cc. Keiner Beurteilung bedarf, ob der Kläger eine haftungsbegründende Mitteilung gegenüber der Beklagten durch seine Ausführungen in der Antragsschrift nachgeholt hat. Denn die Beklagte hatte seit dem 6.10.2022 und damit vor Eingang der Antragsschrift bei Gericht am 14.10.2022 den Account des Drittnutzers A bereits gesperrt, so dass dessen Beiträge dort nicht mehr abrufbar sind. Hierdurch hat die Beklagte eine durch die Antragsschrift etwaig ausgelöste Prüf- bzw. Verhaltenspflicht bereits vorweggenommen. Dass sie den Account des Drittnutzers später wieder international freigeschaltet hat, vermag eine nachträglich Störerhaftung nicht zu begründen. Denn einen Unterlassungsanspruch vor deutschen Gerichten kann der Kläger wegen des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen; in diesem ist der Account des Drittnutzers A aber weiterhin gesperrt und sind die streitgegenständlichen Beiträge nicht abrufbar. dd. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers vermögen auch nicht mit ihrem Hinweis durchzudringen, dass sich das Anwaltsschreiben an dem seinerzeit von der Beklagten auf ihrer Website bereitgestellten Formular zur Meldung von (rechtswidrigen) Inhalten durch ihre Nutzer orientierte, welches bestimmte Vorgaben vorsah, aber kein Textfeld für weitere konkretisierende individuelle Angaben oder die Angabe von Gründen für die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Beiträge, wie sie etwa von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangt werden. Ebenso wenig trägt die Argumentation des Klägers, dass eine Meldung über das eigene Meldeformular der Beklagten nicht ihre Störerhaftung zu begründen vermöchte. Insoweit steht der Berufung der Beklagten auf die nicht ausreichende Meldung dem Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit bzw. widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht entgegen. Zum einen war das von der Beklagten bereitgestellte Meldeformular den verbindlichen Vorgaben nach dem NetzDG geschuldet, welches Anbieter großer sozialer Netzwerke verpflichtete, Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über (offensichtlich) strafbare Inhalte anzubieten. Dieses bezweckte damit in erster Linie eine Selbstkontrolle nach dem NetzDG bezüglich strafbarer Inhalte, hatte mithin eine andere Zielsetzung als die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Störerhaftung des Hostproviders auf Löschung und Unterlassung ihm mitgeteilter (offensichtlich) rechtswidriger, nicht notwendig strafbarer Inhalte. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat entgegen dem Kläger auch keine Täuschung seitens der Beklagten zu erkennen, wenn sie öffentlich kommunizierte, nach der Meldung die beanstandeten Beiträge hinsichtlich eines Verstoßes gegen ihre Regeln und Richtlinien und hinsichtlich eines Verstoßes gegen deutsches Recht zu prüfen. Eine Eingrenzung der Grundsätze für den Überprüfungsaufwand des Hostproviders war hiermit erkennbar nicht verbunden. Zum anderen bot das Formular in Spalte 3 („Inhalt“) die Möglichkeit, nähere tatsächliche Angaben zu machen. Zumindest wären solche mit einem Anhang möglich gewesen, wie ihn der Kläger hier auch für einige Meldungen (Hinweis auf bestimmte URL) vorgenommen hat. Im Übrigen hat die Beklagte durch ihre automatisierte Antwort, mit welcher sie die Meldung des Klägers über das soziale Netzwerk1-eigene Meldeverfahren in Bezug auf die hier in Rede stehenden Beiträge zurückwies unter Hinweis darauf, nach Untersuchung der gemeldete Inhalte zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass diese im Rahmen der soziales Netzwerk1-Regeln oder deutscher Gesetze nicht der Entfernung unterlägen (vgl. Anlage ASt 3/GA 78 ff), zum Ausdruck gebracht, dass ihr die von dem Kläger gemachten Angaben für deren Löschung nicht ausreichten, was für den Kläger die Möglichkeit eröffnete, individuell zu erwidern und weiter vorzutragen. Damit hätte er jedenfalls in der zweiten Meldung mit Anwaltsschreiben vom 27.9.2022 das Fehlen jeglicher tatsächlicher Grundlage für einen gegen ihn gerichteten Antisemitismusvorwurf bzw. die Unwahrheit der behaupteten Kontaktaufnahme zu einer minderjährigen Asiatin und dem Seitensprung mit Frau E durch ihn darlegen können und müssen. Dass der Kläger durchaus in der Lage war, konkretisierenden Sachvortrag vorzubringen, zeigen seine Ausführungen auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.11.2022 (GA 191). Soweit der Kläger moniert, dass die Beklagte in ihren Emailschreiben weder mitgeteilt habe, dass ihr zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Beiträge noch weitere Informationen fehlten noch um die Zusendung weiterer Informationen gebeten habe, hat andererseits auch der Kläger nicht bei der Beklagten nachgefragt, ob und welche Informationen sie noch für eine Löschung der angezeigten Beiträge benötige. Da es bereits an den Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten fehlt, waren Ausführungen des Senats zu den weiteren zwischen den Parteien streitigen Aspekten nicht veranlasst. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 ZPO. Über eine Zulassung der Revision war nicht zu befinden, weil im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Revision nicht statthaft ist (§ 542 Ab. 2 ZPO). Der Streitwert war sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren abweichend vom Landgericht auf € 30.000,- festzusetzen (§§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 3 GKG i.V.m. § 3 ZPO). Hierbei hat der Senat dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beträge sich zu drei unterschiedliche Themenkomplexe verhalten, nämlich den Antisemitismusvorwurf (Post 1, 2, 5 und 6), die Behauptung des Kontakts mit einer Minderjährigen (Post 4 und 6) sowie die Behauptung eines Seitensprung (Post 4). Für jeden Themenkomplex war unter Berücksichtigung des Abzugs von 1/3 im Eilverfahren ein Wert von € 10.000,- festsetzen, mithin insgesamt € 30.000,-.