Beschluss
16 W 6/21
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0617.16W6.21.00
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Leitsätze
1. Die Presse darf sich grundsätzlich auf Berichte und Presseinformationen amtlicher Stellen verlassen, sie hat diese jedoch als Quelle eindeutig kenntlich zu machen. Privilegierte Quellen dieser Art sind auch parlamentarische Drucksachen, die nicht der Geheimhaltung unterliegen.
2. Stützt die Presse eine Verdachtsberichterstattung auf eine privilegierte Quelle, ist sie regelmäßig davon entbunden, zuvor eigene Recherchen über den Wahrheitsgehalt ungeklärter Vorwürfe anzustellen. Auch die vorherige Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen ist dann nicht stets erforderlich.
3. Auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 23.11.2020 - 2-03 O 385/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Presse darf sich grundsätzlich auf Berichte und Presseinformationen amtlicher Stellen verlassen, sie hat diese jedoch als Quelle eindeutig kenntlich zu machen. Privilegierte Quellen dieser Art sind auch parlamentarische Drucksachen, die nicht der Geheimhaltung unterliegen. 2. Stützt die Presse eine Verdachtsberichterstattung auf eine privilegierte Quelle, ist sie regelmäßig davon entbunden, zuvor eigene Recherchen über den Wahrheitsgehalt ungeklärter Vorwürfe anzustellen. Auch die vorherige Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen ist dann nicht stets erforderlich. 3. Auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 23.11.2020 - 2-03 O 385/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Nachrichtenbeitrag auf einem Online-Portal im Oktober 2020. 1. Der Antragsteller ist ein aus den „Alten Herren“ der Stadt1er Burschenschaft X gebildeter Verein, der nach seiner Satzung (unter A.1.) „die Beziehungen der Alten Herren untereinander, zu der Deutschen Burschenschaft und zu anderen Verbänden regeln soll“. Die Antragsgegnerin betreibt auf der Internetseite www.(...).de u.a. ein Nachrichtenportal. Hierauf veröffentlichte sie am 8.10.2020 unter der Überschrift „Hitlergrüße und Volksverhetzung …“ einen Beitrag, der gemäß seiner Unterzeile darüber berichtete, Burschenschaften gerieten „zunehmend ins Visier des Verfassungsschutzes. Nun wird bekannt: In den vergangenen Jahren ermittelte die Polizei wegen rechter Straftaten“ (Bl. 5 f. dA). a) Als Grundlage ihres Beitrags benennen dessen Autoren ein auf Anfrage der Y-Bundestagsfraktion erstelltes Dokument der Bundesregierung, das sie als Liste bezeichnen, „die für einige Unruhe in Burschenschaften sorgen könnte“. Sie zähle Hitlergrüße und Angriffe auf, antisemitische Literatur und Beleidigungen. Aus ihr gehe hervor, dass deutsche Polizeibehörden in den vergangenen fünf Jahren in mindestens 19 Fällen wegen rechter Straftaten ermittelt hätten. Mehrere Burschenschaften würden namentlich erwähnt, manche mehrfach. Soweit der Beitrag einzelne Vorfälle benennt, heißt es u.a. (soweit angegriffen, unterstrichen): „Aufgeführt sind auch Vorkommnisse bei anderen Burschenschaften: Zwar ist die Z nicht namentlich genannt - erwähnt wird aber der Angriff im thüringischen Stadt1 auf Flüchtlinge. Die Verdächtigen gehörten laut Polizei zur dortigen Z. Erst vor wenigen Wochen wurde zudem ein schwerer antisemitischer Übergriff im Haus einer gleichnamigen Burschenschaft in Stadt2 öffentlich. Wegen gefährlicher Körperverletzung wurde in einem anderen Fall gegen ein Mitglied der X in Stadt1 ermittelt.“ b) Der auf die Burschenschaft des Antragstellers bezogene Listeneintrag in BTDrucks … (S. 21) lautet „Tatzeit: XX.XX.20XX“, „Tatort: Stadt1“, „Delikt: § 224 StGB“ und führt als „Sachverhalt“ aus: „Im Zusammenhang mit einer Demonstration der linken Szene Stadt1 gegen die Veranstaltung der Burschenschaft ‚X‘, die eine sogenannte ‚Veranstaltung1‘ mit Rednern des rechten Spektrums abhielt, wurde der Burschenschafter beobachtet, wie er ein zusammengeklapptes Messer in der Hand, vermutlich als Schlagwerkzeug dienend, gegen Personen der linken Szene im Rahmen einer Auseinandersetzung einsetzen wollte.“ Der Liste vorangestellt war der Hinweis, politisch motivierte Straftaten würden dem Bundeskriminalamt im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) durch die zuständigen Landeskriminalämter übermittelt. Es sei eine ergänzende Freitextrecherche zur Sachverhaltsbeschreibung u.a. mit dem Stichwort „Burschenschaft“ durchgeführt worden (BTDrucks, S. 20). 2. Das Landgericht hat den Antrag, es der Antragsgegnerin aufzugeben, die angegriffene Äußerung zu unterlassen, durch Beschluss vom 23.11.2020 (Bl. 69 dA) zurückgewiesen. Es handele sich um eine Tatsachenbehauptung, die für den Antragsteller zwar abträglich sei, für die sich die Antragsgegnerin jedoch analog § 193 StGB auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen könne. Die Berichterstattung betreffe eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit. Der Antragsgegnerin könne auch nicht entgegengehalten werden, keine hinreichend sorgfältigen Recherchen über den Wahrheitsgehalt ihrer Behauptung angestellt zu haben, da sie sich auf eine Bundestags-Drucksache und damit eine privilegierte Quelle gestützt habe. Der Beweis der Unwahrheit dieser Äußerung sei dem hiermit belasteten Antragsteller nicht gelungen. 3. Gegen diesen Beschluss - seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 25.11.2020 (Bl. 76 dA) - hat der Antragsteller am 8.12.2020 (Bl. 85 dA) sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sein Untersagungsbegehren uneingeschränkt weiterverfolgt (Bl. 86 dA). Die von der Antragsgegnerin benannte Quelle beinhalte keinen Hinweis darauf, dass ein Burschenschafter der X beteiligt gewesen sei. Die darin benannte „Veranstaltung1“ habe sich an ein bundesweites Publikum gerichtet. Jedenfalls sei die Quelle mehrdeutig. Überdies sei dem Antragsteller keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. 4. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Begründung nicht abgeholfen (Bl. 96 dA). 5. Durch ergänzenden Schriftsatz vom 5.2.2022 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass der bislang im Verfahren verwendete Namen „Stadt1er Burschenschaft X“ präzisiert „Verein1“ lauten müsse. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, wurde insbesondere fristgerecht eingelegt. Eine nachfolgende Änderung der Partei hat nicht stattgefunden. Zwar fehlt es an näheren Angaben zur rechtlichen Verfasstheit der „Stadt1er Burschenschaft X“, namens derer der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ursprünglich gestellt wurde. Soweit der Antragsteller seine Bezeichnung in der Beschwerdeinstanz mit „Verein1“ angegeben hat, wiesen allerdings bereits die in der Antragsschrift angegebenen Vertretungsverhältnisse („rechtlich vertreten durch den Vorsitzenden des Verein1“) auf den Verein1 als im vorliegenden Verfahren zu vertretende und damit antragstellende Partei hin. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei - hier entsprechend der Antragsteller - selbst fehlerhaft bezeichnet hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2003 - XII ZR 300/99 -, Rn. 13). Eine Angabe der bzw. aller vertretungsberechtigten Personen, wie sie für Zwecke der Zustellung notwendig sein kann, war für die Wirksamkeit der Antragstellung schon nicht erforderlich. Daher bliebe auch eine etwaige Falschbezeichnung, wie sie die Antragsgegnerin als Versäumnis in den Raum stellt, unschädlich (für die vergleichbaren Fälle der Klageerhebung bzw. des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids vgl. BGH, Urt. v. 22.5.1989 - II ZR 206/88 -, Rn. 6; v. 29.6.1993 - X ZR 6/93 -, Rn. 24 f.; v. 14.3.2017 - XI ZR 442/16 -, Rn. 17). 2. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde indes mangels Bestehens eines - hier allein denkbaren - Verfügungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ohne Erfolg. a) Zu Recht hat das Landgericht die beanstandete Berichterstattung an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung gemessen. Danach darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten hierzu richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. Allerdings dürfen an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Jedoch ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.2023 - VI ZR 262/21 -, Rn. 23). b) Hieran gemessen, ist die angegriffene Berichterstattung nicht zu beanstanden. aa) Die Behauptung der Antragsgegnerin, gegen ein Mitglied der „X in Stadt1“ werde wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt, berührt neben dieser etwaig rechtlich selbständig - ggf. auch als „…“ oder „…“ - verfassten Personengemeinschaft zumindest auch den sozialen Geltungsanspruch des Antragstellers als eingetragenen Verein (zum zivilrechtlichen Ehrenschutz schon nicht rechtsfähiger Vereine vgl. bereits BGH, Urt. v. 18.5.1971 - VI ZR 220/69 -, Rn. 20; v. 8.7.1980 - VI ZR 177/78 -, Rn. 44), dessen Mitglieder seiner Satzung zufolge (F.49. bis 51.) vornehmlich aus ausgeschiedenen Mitgliedern der … bestehen. Allerdings ist der Antragsteller hierbei nicht in seinem Recht auf Schutz seiner (juristischen) Persönlichkeit in dessen Ausprägung betroffen, nicht durch identifizierende Berichterstattung über die Verfolgung einer Straftat in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert zu werden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 16.5.2023 - VI ZR 116/22 -, Rn. 37). Denn der Beitrag berichtet nicht über Verfehlungen des Antragstellers selbst, sondern über den Verdacht, ein „Burschenschafter“ der „X“ habe ein Messer gegen Personen der linken Szene einsetzen wollen, ohne zu behaupten, dieser sei zugleich Mitglied des Vorstands des Antragstellers gewesen. Eine besondere Sorgfalt des Äußernden, wie sie im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung vor allem bei besonders schwerwiegenden Vorwürfen aus der Gefahr einer längerfristigen unberechtigten Herabsetzung des Betroffenen resultiert (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.2023 - VI ZR 262/21 -, Rn. 24), kann der Antragsteller daher lediglich mittelbar für sich in Anspruch nehmen. Der aufgrund der Thematisierung nur eines einzelnen Vorfalls insoweit eher marginalen Beeinträchtigung seines sozialen Geltungsanspruchs steht dabei freilich der Umstand gegenüber, dass der Beitrag den Fall in Stadt1 nicht als singuläres Geschehen behandelt, sondern dem Leser als Ausdruck von „rechtsextremen Umtrieben deutscher Burschenschaften“ präsentiert. bb) Diese jedenfalls nicht unerhebliche negative Qualifizierung in der Öffentlichkeit hat der Antragsteller jedoch hinzunehmen. (1) Dass das Thema der Berichterstattung eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, stellt der Antragsteller nicht in Frage. Mit Rücksicht auf die in BTDrucks …, S. 20 f., enthaltenen Informationen war die Antragsgegnerin aber auch nicht zu weitergehenden Recherchen gehalten. (a) In der zivil- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (vgl. BGH, Urt. v. vom 20.6.2023 - VI ZR 262/21 -, Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 9.3.2010 - 1 BvR 1891/05 -, Rn. 35). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hält daran fest, dass die Presse sich bei Beiträgen zur öffentlichen Debatte über berechtigte Anliegen normalerweise auf amtliche Berichte oder auf Informationen der Pressesprecher von Staatsanwaltschaften verlassen darf, ohne unabhängige Nachforschungen anstellen zu müssen, wobei er betont, dass eine solche Quelle eindeutig kenntlich zu machen ist (vgl. EGMR, Verlagsgruppe Droemer Knaur v. Deutschland, Urt. v. 19.10.2017, Nr. 35030/13, § 46). (b) Bei der seitens der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Quelle handelt es sich um eine Parlamentsdrucksache mit Informationen eines parlamentarischen Staatssekretärs, die dieser aufgrund einer Datenabfrage des Bundeskriminalamts erstellt hat, die ihrerseits auf Meldungen im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes durch die zuständigen Landeskriminalämter beruht. Als Dokument des Deutschen Bundestags, das nicht der Geheimhaltung unterlag (vgl. insoweit BGH, Urt. v. vom 20.6.2023 - VI ZR 262/21 -, Rn. 29) war es auch von vornherein darauf gerichtet, seine Inhalte gegenüber einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu geben. Im Fall des Antragstellers beschrieb es einen Sachverhalt, der nachvollziehbar als Versuch einer gefährlichen Körperverletzung i.S.v. § 224 StGB gewertet wurde. Es ging damit über die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hinaus und genügte damit auch für die Annahme eines Mindestbestands an Beweistatsachen (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.2023 - VI ZR 262/21 -, Rn. 30), ohne umgekehrt den Eindruck zu erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2022 - VI ZR 1175/20 -, Rn. 29). Zudem hat die Antragsgegnerin ihre Quelle eindeutig kenntlich gemacht, indem sie - lediglich ohne Mitteilung der Drucksachen-Nummer - ausführte, dass das Dokument „von der Bundesregierung auf Anfrage der Y-Fraktion im Bundestag“ erstellt worden sei, es sich also um ein parlamentarisches Dokument des Deutschen Bundestags handelte. (c) Der Antragsgegnerin ist auch nicht entgegenzuhalten, dem Antragsteller keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Ob diese Voraussetzung überhaupt uneingeschränkte Anwendung findet, wenn nicht der von dem Verdacht einer Straftat selbst Betroffene Ansprüche verfolgt, sondern - wie hier der Antragsteller - ein hierdurch lediglich in seinem sozialen Geltungsanspruch mittelbar Betroffener, kann offenbleiben. Denn auch das Erfordernis einer vorherigen Anhörung des Betroffenen ist Ausdruck lediglich der im Zuge einer Verdachtsberichterstattung bestehenden besonderen Sorgfaltspflichten des Äußernden. Es entfällt daher, wenn dieser eine Verbreitung - aufgrund einer privilegierten Quelle - zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf, ohne eigene Recherchen über den Wahrheitsgehalt der Tatvorwürfe anzustellen und in diesem Rahmen eine Stellungnahme des Angeklagten einzuholen (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2022 - VI ZR 95/21 -, Rn. 32). (2) Die Unwahrheit der angegriffenen Äußerung ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung bereits nicht nachvollziehbar dargetan. III. Die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen dem Antragsteller zur Last, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war unter Berücksichtigung der im Äußerungsrecht sowie im einstweiligen Rechtsschutz maßgeblichen Gesichtspunkte (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.6.2023 - 16 W 27/23 -, Rn. 21 f.) gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 10.000 Euro festzusetzen.