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Beschluss

16 W 38/23

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0625.16W38.23.00
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Leitsätze
1. Herabsetzende unwahre Tatsachenbehauptungen müssen auch von einem eingetragenen Verein nicht hingenommen werden. 2. Steht einem von einer abträglichen Äußerung Betroffenen ein Anspruch auf Unterlassen dieser Äußerung zu, ist es nicht an ihm, die Äußerung Dritten gegenüber zu widerlegen, sondern am Äußernden, seine Äußerung zu unterlassen. Ein Rechtssatz, der dies auch nur im einstweiligen Verfügungsverfahren - dort unter dem Gesichtspunkt fehlender Eilbedürftigkeit - in Frage stellen würde, existiert nicht.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 13.11.2023 - 10 O 102/23 - wie folgt neu gefasst: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines durch das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro - ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu zwei Jahren - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, in Bezug auf den Antragsteller wie nachstehend unterstrichen zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: „Gruß eines fördernden, aber unter Vortäuschung falscher Tatsachen ausgeschlossenen, Mitglieds“, wenn dies erfolgt, wie in der E-Mail des Antragsgegners vom 25.10.2023 um 15:12 Uhr mit dem Betreff „Ablehnung Antrag Vereinsförderung“ geschehen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 8.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Herabsetzende unwahre Tatsachenbehauptungen müssen auch von einem eingetragenen Verein nicht hingenommen werden. 2. Steht einem von einer abträglichen Äußerung Betroffenen ein Anspruch auf Unterlassen dieser Äußerung zu, ist es nicht an ihm, die Äußerung Dritten gegenüber zu widerlegen, sondern am Äußernden, seine Äußerung zu unterlassen. Ein Rechtssatz, der dies auch nur im einstweiligen Verfügungsverfahren - dort unter dem Gesichtspunkt fehlender Eilbedürftigkeit - in Frage stellen würde, existiert nicht. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 13.11.2023 - 10 O 102/23 - wie folgt neu gefasst: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines durch das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro - ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu zwei Jahren - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, in Bezug auf den Antragsteller wie nachstehend unterstrichen zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: „Gruß eines fördernden, aber unter Vortäuschung falscher Tatsachen ausgeschlossenen, Mitglieds“, wenn dies erfolgt, wie in der E-Mail des Antragsgegners vom 25.10.2023 um 15:12 Uhr mit dem Betreff „Ablehnung Antrag Vereinsförderung“ geschehen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 8.000 Euro festgesetzt. I. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine per E-Mail verbreitete Äußerung des Antragsgegners. 1. Der Antragsteller ist ein in Stadt1 ansässiger Heimat- und Kulturverein, der den Antragsgegner am 30.4.2021 als Mitglied ausschloss und diese Entscheidung am 1.7.2021 bestätigte. Auf die hiergegen gerichtete Klage des Antragsgegners wurde durch Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30.6.2022 - 10 O 26/22 - (Bl. 13 dA) festgestellt, dass der Beschluss vom 30.4.2021 nichtig ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das durch den Antragsgegner gegen die Restklageabweisung gerichtete Berufungsverfahren ist seit dem 29.7.2022 anhängig. Am 25.10.2023 richtete der Antragsgegner eine E-Mail an den Antragsteller (Bl. 2 ff. dA), in der er diesem vorhielt, auf Mitgliedschaftsanträge Dritter mit dem Angebot von Fördermitgliedschaften zu reagieren. Der Text der E-Mail schloss mit der im Tenor wiedergegebenen Grußformel, wobei die Passage „aber unter Vortäuschung falscher Tatsachen ausgeschlossenen“ in roter Farbe gehalten war. Die E-Mail wurde zugleich in Kopie an etwa ein Dutzend weiterer Personen versandt, darunter örtliche Kommunalpolitiker, den Fachbereichsleiter der Gemeinde Stadt1 und ein Mitglied der Deutschen Bundestags. 2. Der seitens des Antragstellers daraufhin am 8.11.2023 eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - mit dem die angegriffene Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung gerügt wurde, für die sich auch im Urteil des Landgerichts Wiesbaden keinerlei Anhaltspunkte fänden - wurde durch Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 13.11.2023 - 10 O 102/23 - (Bl. 37 dA) mangels Bestehens eines Verfügungsgrundes zurückgewiesen. Entscheidend sei, inwieweit dem Antragsteller ein Zuwarten zumutbar sei. Insoweit könne dahingestellt bleiben, ob das einstweilige Verfügungsverfahren schneller durchführbar sei als ein Hauptsacheverfahren. Das Hauptsacheverfahren zum Mitgliedschaftsausschluss habe beim Landgericht Wiesbaden mit einem Termin zur mündlichen Verhandlung in drei Monaten abgeschlossen werden können. Das hiesige Verfahren würde nicht unwesentlich kürzer gehen. Entscheidend sei aber, dass es letztlich wieder um den Sachverhalt gehe, der bereits im Verfahren zum Mitgliedschaftsausschluss streitgegenständlich gewesen sei. Dies sei der erkennenden Richterin gut bekannt, da sie das damalige Hauptsacheverfahren entschieden habe. Damals sei es genau um diesen Vereinsausschluss gegangen, den der Antragsgegner nicht habe akzeptieren wollen. Schon im damaligen Verfahren sei die Rede gewesen von den über 40 Anträgen, die von dem Antragssteller nicht akzeptiert worden seien. Damals wie heute sei der Antragsgegner offensichtlich der Ansicht, dass er zu Unrecht aus dem Verein ausgeschlossen worden sei. Auch damals habe der Antragsgegner diese Auseinandersetzung bereits in die Öffentlichkeit getragen und Presse und Kommunalpolitiker einbezogen. Anders als damals liege aber mittlerweile ein Urteil erster Instanz vor, mit dem der Vereinsschluss des Antragsgegners als rechtswirksam bezeichnet worden sei. Dies ermögliche dem Antragsteller, das Urteil denjenigen zugänglich zu machen, gegenüber denen der Antragsgegner äußere, unter Vortäuschung falscher Tatsachen aus dem Verein ausgeschlossen worden zu sein. Sofern sich der Antragsteller dann entgegenhalten lassen müsse, dass das zweitinstanzliche Verfahren noch ausstehe, in dem voraussichtlich die Frage der Vorspiegelung falscher Tatsachen vom Antragsgegner thematisiert werde, würde auch die Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens daran nichts ändern. „Äußerste Dringlichkeit“ sei nicht gegeben. 3. Gegen diesen Beschluss - seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 14.11.2023 (Bl. 44 dA) - hat der Antragsteller am 16.11.2023 (Bl. 59 dA) sofortige Beschwerde (Bl. 46 dA) eingelegt, mit der er sein Untersagungsbegehren uneingeschränkt weiterverfolgt. 4. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung nicht abgeholfen (Bl. 60 dA). II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. 1. Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die in dem Gruß „eines […] unter Vortäuschung falscher Tatsachen ausgeschlossenen, Mitglieds“ enthaltene Äußerung ist nach ihrem Sinngehalt rechtlich als Tatsachenbehauptung einzustufen, da die Frage, ob der Entscheidung des Antragstellers über den Vereinsausschluss des Antragsgegners falsche Tatsachen zugrunde lagen, ebenso - wie hierfür entscheidend (stRspr, vgl. zuletzt nur BVerfG, Beschl. v. 11.4. 2024 - 1 BvR 2290/23 -, Rn. 32) - dem Beweis zugänglich ist wie die Frage, ob bei der Entscheidungsfindung beteiligte Personen gezielt über die Wahrheit dieser Tatsachen getäuscht wurden, um sie zu einer entsprechenden Entscheidung zu bewegen. Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen aber - auch von einem Verein (zum zivilrechtlichen Ehrenschutz schon nicht rechtsfähiger Vereine vgl. bereits BGH, Urt. v. 18.5.1971 - VI ZR 220/69 -, Rn. 20; v. 8.7.1980 - VI ZR 177/78 -, Rn. 44) - nicht hingenommen werden (vgl. zuletzt BVerfG, a.a.O.). Dass diese Behauptung wahr sei oder auch nur in ihrem Wahrheitsgehalt ungeklärt, ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat sich - auch in der Beschwerdeinstanz - zur Akte nicht gemeldet. 2. Es besteht auch ein Verfügungsgrund, da zu besorgen ist, dass durch eine Wiederholung der angegriffenen Äußerung die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO). a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist davon auszugehen, dass das Äußerungsrecht grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist, wenn es darum geht, gegen eine möglicherweise rechtswidrige Äußerung vorzugehen. Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es sogar verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes geboten sein, Unterlassungsansprüchen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen und - auf Verfahrensebene - bei darüber hinaus gesteigerter Dringlichkeit zudem von einer mündlichen Verhandlung über entsprechende Anträge abzusehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.3. 2024 - 1 BvR 605/24 -, Rn. 16). Das gilt für das Presserecht in besonderem Maße, im Ausgangspunkt aber auch dann, wenn ansehensbeschneidende Äußerungen in anderen Lebenszusammenhängen mit einer gewissen Breitenwirkung einhergehen, wie dies hier durch die Wahl einer Mehrzahl von Empfängern, darunter Politikern und Mitgliedern der lokalen Verwaltung, der Fall ist. Ein dringlichkeitsschädliches Verhalten, mit dem der Antragsteller einen Verfügungsgrund selbst widerlegt hätte, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Insbesondere betrug der Zeitraum zwischen dem Versand der E-Mail und der Einreichung des Verfügungsantrags gerade einmal 9 Werktage und liegt damit deutlich unterhalb selbst etwaiger insoweit maßgeblicher Regelfristen (diesen gegenüber kritisch BVerfG, Beschl. v. 15.6.2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 34). Unter dem Vorbehalt einer längeren Dauer des Hauptsacheverfahrens oder gar einer „äußersten“ Dringlichkeit steht der Verfügungsgrund, anders als das Landgericht meint, nicht. b) Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Parallelverfahren anhängig - bzw., wie hier, bereits erstinstanzlich abgeschlossen - ist, und dies zumal dann nicht, wenn es zwar denselben Sachverhalt wie das einstweilige Verfügungsverfahren berührt, jedoch einen hiervon abweichenden Streitgegenstand zum Gegenstand hat. Im Streitfall ist zudem auch völlig offen, ob die der angegriffenen Äußerung zugrundeliegende Tatsachenbehauptung eines Vortäuschens falscher Tatsachen im Verfahren über den Vereinsausschluss überhaupt thematisiert und - auch nur obiter dicta - geklärt wird, was für die Ehrschutzklage des hiervon betroffenen Antragstellers aber von entscheidender Bedeutung wäre. Der Antragsteller ist aber auch nicht darauf zu verweisen, die erstinstanzliche Entscheidung, die ihm in der Frage des Vereinsausschlusses - zudem nur teilweise und für einen Laien auch kaum ohne Heranziehung der Entscheidungsgründe nachvollziehbar - Recht gibt, Dritten gegenüber vorzulegen. Steht einem von einer abträglichen Äußerung Betroffenen ein Anspruch auf Unterlassen dieser Äußerung zu, ist es nicht an ihm, die Äußerung Dritten gegenüber zu widerlegen, sondern am Äußernden, seine Äußerung zu unterlassen. Ein Rechtssatz, der dies auch nur unter dem Gesichtspunkt fehlender Eilbedürftigkeit in Frage stellen würde, existiert nicht. Ein solches Tätigwerden des Antragstellers könnte darüber hinaus auch nicht ändern, dass mangels Zutuns des Antragsgegners nach wie vor Wiederholungsgefahr bestünde (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 6.6.2023 - VI ZR 309/22 -, Rn. 45). III. Der Streitwert war - unter Berücksichtigung der insoweit leitenden Gesichtspunkte (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2. Juni 2023 - 16 W 27/23 -, Rn. 21) - gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 8.000 Euro festzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.