Urteil
16 U 5/24
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0130.16U5.24.00
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Leitsätze
Eine unrichtige bzw. verfälschte Wiedergabe von Zitaten liegt auch vor, wenn diese einen nicht bestehenden zeitlichen, räumlichen und thematischen Zusammenhang herstellt und damit einen die Zitate in einem anderen Zusammenhang darstellt als demjenigen, in dem sie tatsächlich gefallen sind.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 23.2.2023, Az. 2-03 O 102/22, zu Ziffer 2 teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 443,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage insoweit abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 30.000,- festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine unrichtige bzw. verfälschte Wiedergabe von Zitaten liegt auch vor, wenn diese einen nicht bestehenden zeitlichen, räumlichen und thematischen Zusammenhang herstellt und damit einen die Zitate in einem anderen Zusammenhang darstellt als demjenigen, in dem sie tatsächlich gefallen sind. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 23.2.2023, Az. 2-03 O 102/22, zu Ziffer 2 teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 443,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage insoweit abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 30.000,- festgesetzt I. Die Parteien streiten um Äußerungen in dem von der Beklagten am 10.6.2022 auf www.(...).de veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „(…)“ Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass der Kläger am XX.XX.2022 in der Sendung „Sendung1“ aufgetreten war und dort erklärt hatte „(…)“ Darüber hinaus hatte sich der Kläger in einem früheren Auftritt in der gleichen Sendung wie folgt geäußert „(…)“; ferner hatte er bei einem früheren Auftritt in seiner eigenen TV Sendung „Sendung2“ angegeben „(…)“ und in seiner TV-Sendung „Sendung3“ „(…)“ Mit wortgleichem Schreiben vom selben Tag hat der Kläger einen inhaltsgleichen Unterlassungsanspruch wegen einer Printberichterstattung in „Zeitschrift1“ gegen die Beklagte geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 6.12.2023 hat der Kläger die Klage entsprechend erweitert und mit Beschluss vom 7.12.2023 das Landgericht die Prozesstrennung angeordnet. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen „(…)“ wie auf www.(...).de in dem Artikel vom 10.06.2022 unter der Überschrift „(…)“ geschehen und aus Anlage K 1 ersichtlich. Ferner hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 659,62 nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit welcher sie weiterhin Klageabweisung begehrt. Sie rügt, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sie nicht behauptet, dass alle von ihr wiedergegebenen Äußerungen des Klägers in ein und derselben Sendung1 gefallen seien. Ein solches Verständnis könne daher allenfalls im Wege eines Eindrucks in Betracht kommen. Hinsichtlich des allergrößten Teils der angegriffenen Passage verhalte sich die streitgegenständliche Berichterstattung aber schlicht gar nicht zu der Frage, wann und wo der Kläger die jeweiligen zitierten Äußerungen getätigt habe. Fehl gehe die Annahme des Landgerichts, die Aussagen des Klägers würden aus dem Kontext gerissen bzw. in einen anderen Kontext gesetzt. Auch der Kläger berufe sich nicht darauf, dass durch die streitgegenständliche Darstellung der Inhalt oder die thematische Einbettung der streitgegenständlichen Äußerungen verändert werde. Tatsächlich trage dieser nichts Konkretes dazu vor, woraus sich eine vermeintlich erhebliche Beeinträchtigung ergebe. Da der Kläger selbst gar nicht behaupte, dass die streitgegenständlichen Zitate falsch seien und er selbst die entsprechenden Aussagen „(…)“ nicht getätigt habe, bedürfe es umso mehr einer substantiierten Darlegung, warum er sich durch den Umstand, dass er diese Aussagen nicht bei Y, sondern in anderen TV-Formaten getätigt habe, rechtlich erheblich in seiner persönlichen Ehre beeinträchtigt fühle. Einer vermeintlichen „Unrichtigkeit“ in der Berichterstattung fehle es an hinreichender persönlichkeitsrechtlicher Relevanz. Es sei weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt, dass er durch den unterstellten Eindruck, er habe im Rahmen einer einstündigen TV-Sendung vier knappe, harmlose und unstreitig authentische Äußerungen „(…)“getätigt, verächtlich gemacht oder in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt werde. Solches sei unter Berücksichtigung des bisherigen medialen Verhaltens des Klägers „(…)“ nicht der Fall. Die Argumentation des Landgerichts verkenne, dass der Kläger - wie in der Klageerwiderung mit Hilfe von zahlreichen, unstreitigen, öffentlichen Äußerungen belegt - sich in der Vergangenheit umfassend zu seinem Familienleben „(…)“ geäußert habe. Mangels Unterlassungsanspruchs scheide auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus. Ohnehin stünden dem Kläger allenfalls anteilige Gebühren zu, da dieser mit wortlautidentischen Schreiben vom selben Tag inhaltgleiche Unterlassungsansprüche gegen die wortgleiche parallele Print-Berichterstattung in „Zeitschrift1“ geltend gemacht habe und es sich mithin um eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit handele; mit diesem Einwand der Beklagten habe sich das Landgericht nicht befasst. Auch der Kläger habe mit seiner Klageerweiterung vom 6.12.2023 zum Ausdruck gebracht, dass er die beiden Vorgänge selbst als einheitlichen Lebenssachverhalt ansehe. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Bei der streitgegenständlichen Berichterstattung handele es sich um ein unrichtiges und verfälschtes Zitat, denn es werde der falsche Eindruck erweckt, er habe sich neuerdings während seines jüngsten Auftritts in der Sendung1 umfassend zu seinem Familienleben, d.h. alle wiedergegebenen Zitate zusammenhängend in einer bestimmten Sendung geäußert, obwohl er dies in Wahrheit gar nicht getan habe. Sämtliche Aussagen stammten nicht aus der in Bezug genommenen Sendung von Frau Y. Unzutreffende Zitate stellten unwahre Tatsachenbehauptungen dar und seien daher nicht vom Schutzumfang des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst. Damit die Wiedergabe eines Zitats zulässig sei, bedürfe es einer korrekten Kontextualität. Durch das Zusammentragen von ihm angeblich getätigter, teilweise jahrelang zurückliegender Aussagen aus verschiedensten Medien und der Verbindung mit der Sendung1 sowie den verschiedenen Äußerungen zueinander seien diese gänzlich aus dem jeweiligen Kontext gerissen und werde zwischen diesen ein (tatsächlich nicht bestehender) zeitlicher, räumlicher und thematischer Zusammenhang hergestellt. Dazu habe die Beklagte diese Äußerungen noch mit frei erfundenen Gefühlsregungen des Klägers ausgeschmückt, um die vermeintlichen Zitate noch authentischer wirken zu lassen. Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachenbehauptungen stelle regelmäßig per se einen rechtswidrigen Eingriff dar, insbesondere, da der Kläger wie kaum ein anderer Prominenter bekanntlich seit vielen Jahrzehnten seine Privatsphäre, auch durch anwaltliche und gerichtliche Hilfe, immer wieder massiv schütze. Ein in der streitgegenständlichen Berichterstattung statuiertes Plaudern „aus dem Familiennähkästchen“ widerspreche mithin evident dem üblichen Verhalten des Klägers. Der Kläger weist darauf hin, dass er die wiedergegebenen Äußerungen nicht so wie zitiert gegenüber einem anderen, vergleichbaren Medium, sondern gar nicht getätigt habe. Er bestreitet, dass er sich weiterhin und ganz aktuell öffentlich zu „(…)“ äußere und sich nicht auf vereinzelte und knappe Aussagen beschränke. Auch bei der Interessenabwägung erhalte sein Recht eindeutig Vorrang. Der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten bestehe in der zuerkannten Höhe. Eine Abrechnung nach einem addierten Streitwert gemäß § 15 Abs. 2 RVG sei nicht geboten. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO). In der Sache hat sie nur zu einem geringen Teil Erfolg 1. Zu Recht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog gegen die Beklagte bejaht: Das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist dadurch verletzt, dass seine Äußerungen in der streitgegenständlichen Berichterstattung unrichtig bzw. verfälscht wiedergegeben werden. a. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort umfasst und den Einzelnen davor schützt, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der Betroffene kann verlangen, dass das, was er gesagt hat, richtig wiedergegeben wird. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Der Schutz findet seinen Grund darin, dass mit dem Zitat nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine objektive Tatsache über den Kritisierten behauptet wird. Deswegen ist das Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet wird, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung kommt ihm die Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zu. Der Kritisierte wird sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt [BGH Urt. v. 21.6.2011 - VI ZR 262/09 - Rn. 11]. b. Entgegen der Rüge der Berufung hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass dem Artikel nach den für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung maßgeblichen Grundsätzen [vgl. BGH Urt. v. 26.1.2021 - VI ZR 437/19 mwN] der Sinngehalt beizumessen ist, der Kläger habe sich so wie zitiert in der aktuellen Sendung1 vom XX.XX.2022 geäußert. Durch die Verwendung des Adverbs „jetzt“ sowohl in der Überschrift als auch der kurzen hervorgehobenen Zusammenfassung zwischen dieser und eigentlichem redaktionellen Text nimmt der Artikel erkennbar Bezug auf einen in der Gegenwart liegenden Zeitpunkt. Durch die Verbindung mit der Sendung von Y bezieht der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsleser diesen daher auf die dem Veröffentlichungszeitpunkt der Berichterstattung unmittelbar vorangegangene Sendung von Y, welche am XX.XX.2022 im Fernsehen ausgestrahlt wurde. Da der Artikel von „der Sendung“, mithin einer konkreten Sendung von Y spricht, in welcher der Kläger sein Herz geöffnet und aus dem Familiennähkästchen geplaudert haben soll, geht der Leser davon aus, dass sämtliche in dem Artikel aufgeführten Zitate des Klägers in dieser einen Sendung gefallen seien. Diese Lesart wird durch den Kommentar „Endlich!“ unterstrichen, welcher eine gewisse Ungeduld zum Ausdruck bringt und damit das Verständnis nahelegt, dass diese Äußerungen von dem Kläger dort erstmals getätigt worden seien. Auch die überwiegend in Präsens gehaltene Berichterstattung („Jetzt spricht er…“, „… spricht er.“, „X gibt intime Einblicke“, … plaudert X fröhlich aus“, „… schmunzelt X“, „So gewährt …“) greift diesen Aktualitätsbezug noch einmal auf. c. Danach sind die dem Kläger als Zitat zugeschriebenen Äußerungen aber unwahr, da er sich tatsächlich nicht in der zitierten Weise geäußert hat. Vielmehr entstammen diese Äußerungen über „(…)“ aus drei verschiedenen in der Vergangenheit liegenden öffentlichen TV-Auftritten des Klägers unterschiedlichen Formats, so dass er sie auch nicht „gebündelt“ im Rahmen eines einzigen öffentlichen Auftritts getätigt hat. Gleichermaßen unwahr ist die den Zitaten vorangestellte einleitende Passage, weil der Kläger in dieser Sendung mit Ausnahme der Aussage „(…)“ keine weiteren Familieninterna geäußert hat, mithin auch nicht, worüber sie in seiner Familie gemeinsam lachen „(…)“, wie in dem Artikel angekündigt. d. Damit liegt in der streitgegenständlichen Berichterstattung inhaltlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, dessen Zitate gerade nicht zutreffend und unverändert wiedergegeben wurden, und der damit in seinem Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person betroffen ist. Die nötige Eingriffsintensität ist gegeben. Denn der Kläger hat sich weder in der in Bezug genommenen Sendung1 vom XX.XX.2022 noch bei anderer Gelegenheit und zu einem anderen Zeitpunkt in der wiedergegebenen Art und Weise geäußert; ihm wird mit den ihm zugeschriebenen Zitaten etwas in den Mund gelegt wird, dass er niemals in dieser Form geäußert hat. So stellt der angegriffene Artikel einen tatsächlich nicht bestehenden zeitlichen, räumlichen und thematischen Zusammenhang zwischen den Äußerungen her, welche dadurch in einem anderen Zusammenhang dargestellt werden als demjenigen, in dem sie jeweils tatsächlich gefallen sind. Der Zitierte hat aber einen Anspruch darauf, dass seine Aussagen an seinem Selbstverständnis gemessen wird, als auch daran gemessen wird, wann, wie und in welchem Kontext er die Äußerung gemacht hat [BGH Urt. v. 15.11.2011 - VI ZR 274/04 - Rn. 14]. Zugleich wird der Kläger in der streitgegenständlichen Berichterstattung als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt (Sendung1 vom XX.XX.2022) in einer bestimmten Weise (alle drei Äußerungen anlässlich eines Auftritts) geäußert zu haben und damit für den angekündigten Umstand, dass er jetzt über „(…)“ spreche, worüber sie in der Familie gemeinsam lachen und wie „(…)“, dass er jetzt sein Herz öffne und aus dem Familiennähkästchen plaudere, mithin während seines jüngsten Auftritts in der Sendung von Y Einblick in Familieninterna „(…)“gewährt habe, was auch nochmal durch die Zwischenüberschrift „(…)“ unterstrichen wird, obwohl er dies in Wahrheit nicht getan hat, da sämtliche Äußerungen nicht aus der in Bezug genommenen Sendung stammen. Hinzu tritt, dass der Artikel durch die Formulierungen wie „Jetzt“; „(…)“, „aus Privatleben ein Geheimnis macht“ „nur selten“, „endlich“ und der Konjunktion „doch“ die einen Gegensatz ausdrückt, eine Bewertung vornimmt, der der Leser eine Veränderung in dem bisherigen Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Preisgabe von Interna aus dem direkten familiären Zusammenleben mit „(…)“entnimmt. Insofern liegt hier der Sachverhalt anders als in der von der Berufung in Bezug genommenen Entscheidung des BGH [Urt. v. 15.11.2011 - VI ZR 274/04]. Denn dort war nicht der Inhalt der Äußerung des dortigen Klägers berührt, sondern lediglich die Frage, wem gegenüber er sie abgegeben hatte - gegenüber „Medium1“ statt „Medium2“ [Rn. 10 und 17]. Entsprechend hat auch das BVerfG in seinem Nichtabhilfebeschl. v. 23.10.2007 - 1 BvR 150/06 differenziert zwischen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung wegen objektiv unwahrer Presseberichterstattung einerseits, die ein Mindestmaß an Persönlichkeitsrelevanz aufweisen muss [Rn. 18 ff], und wegen unrichtiger oder verfälschter Wiedergabe von Äußerungen [Rn. 32 ff] andererseits. Um letzteres handelt es sich jedoch hier. Hinsichtlich der von ihr wiedergegebenen unzutreffenden Zitate des Klägers kann die Beklagte auch nicht den Schutzumfang des Art. 5 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen. Keiner Auseinandersetzung bedarf es demnach mit dem von der Berufung aufgezeigten medialen Vorverhalten des Klägers in Bezug auf „(…)“ und seinem hierdurch in der Öffentlichkeit gezeichneten Bild. 2. Damit steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu, da die Abmahnung der Beklagten nicht berechtigt erfolgt ist. Denn wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, liegt eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Beklagte vor, die der Kläger nicht hinzunehmen hat, weil durch die streitgegenständlichen Äußerungen in dem Artikel in rechtswidriger Weise in sein Recht auf das eigene Wort durch bewusst unzutreffende Zitierung ungerechtfertigt eingegriffen wurde. Allerdings ist der Berufung zuzugeben, dass im Hinblick auf die zeitgleich versandten und wortlautidentischen Abmahnschreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.6.2022 wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung (Anlage K2/GA 9f) und der exakt derselben Textpassage in dem Artikel vom 8.6.2022 in „Zeitschrift1“ mit der Überschrift „(...)“ (Anlage B3/GA 130 f) eine Abrechnung nach einem addierten Streitwert gemäß § 15 Abs. 2 RVG geboten ist. a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffen weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann grundsätzlich auch dann noch vorliegen, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen. Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - z.B. in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören [etwa zuletzt BGH NJW 2019, 1522 - Rn. 17]. Jener Entscheidung lag die Beauftragung wegen zweier Berichterstattungen unterschiedlicher Zeitungen über denselben Sachverhalt (Ermittlungsverfahren unerlaubter Waffenbesitz wegen entdecktem „Reizstoffsprühgerät“) betreffend eine Schauspielerin zugrunde, die sich nur in Formulierungen unterschieden. Der Bundesgerichtshof hat im Vorgehen dagegen inhaltlich gleichgerichtete Unterlassungsansprüche gesehen. b. Gemessen an diesen Grundsätzen bilden die Aufträge, die den beiden Abmahnungen vom 17.6.2022 auf Unterlassung der streitgegenständlichen wortidentischen Äußerungen in der streitgegenständlichen Online-Veröffentlichung als auch in der Printveröffentlichung in „Zeitschrift1“ zugrunde liegen, gemeinsam eine Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, weil zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht. Die anwaltlichen Leistungen der beiden Abmahnungen stimmen in Bezug auf diese Abmahnschreiben sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung überein. Es handelt sich um gleichgerichtete Unterlassungsansprüche im Hinblick auf die exakt identische Passage in der Online- und der Zeitschriftenveröffentlichung. Die Beklagte wurde als Online-Verantwortliche bzw. Herausgeberin in Anspruch genommen, so dass ihr gleichgerichtete Verletzungshandlungen vorgeworfen wurden. Dass es sich bei dem Printartikel in einer Zeitschrift um eine andere Veröffentlichungsart als die streitgegenständliche Online-Veröffentlichung handelt, vermag angesichts der exakt wortgleichen, beanstandeten Passage keinen für die anwaltliche Bearbeitung relevanten Unterschied zu begründen. Ein wesentliches Indiz für eine einheitliche Angelegenheit ist, dass der Text der jeweiligen Abmahnungen identisch ist, so dass diese grundsätzlich keinen gesonderten erheblichen Prüfungsaufwand erforderten und grundsätzlich einheitlich bearbeitet werden konnten. Dass vorliegend dennoch eine unterschiedliche Entwicklung der Angelegenheiten vorlag, welche gegen die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit sprechen könnt, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Damit besteht lediglich Anspruch auf eine anteilige Erstattung der Abmahnkosten aus dem kumulierten Gegenstandswert der beiden Abmahnungen. Dieser beläuft sich vorliegend auf insgesamt € 40.000,-, nämlich ausgehend von der Wertangabe des Klägers in der Kostenrechnung (Anlage K5/GA 16) € 20.000,- in jedem Verfahren. Damit stehen dem Kläger aus dem kumulierten Gegenstandswert folgende Gebühren zu: Gegenstandswert: € 40.000,- Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG Nr. 2300 RVG 1,3: € 1.452,10 abzüglich Gegenstandswert: € 40.000 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG Nr. 2300 RVG 0,65 € 726,05 Zwischensumme € 726,05 Post- und Telekommunikation Nr. 7200 VV RVG € 20,- Zwischensumme netto € 746,05 geteilt durch 2 € 373,03 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG € 70,86 Summe € 443,89 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.