Urteil
16 U 8/24
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0206.16U8.24.00
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Tenor
I. Die Berufung der Beklagten wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie den Ausspruch betreffend die Anträge zu II. 1 und 2. angreift.
II. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2023 zum Aktenzeichen 2-03 O 230/23 wird auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen teilweise abgeändert wie folgt:
1. Die einstweilige Verfügung - Beschluss - des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.05.2023 wird hinsichtlich des dortigen Ausspruchs zu Ziffer I. 10. aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag insoweit zurückgewiesen.
2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Kosten des Klägers zu 1. haben der Beklagte zu 1. zu 35 %, die Beklagten zu 2. und 3. jeweils zu 28 % und der Kläger zu 1. zu 9 % zu tragen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Klägers zu 2. hat die Beklagte zu 1. zu tragen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 1. haben der Kläger zu 1. zu 8 % und der Beklagte zu 1. zu 92 % zu tragen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 2. haben der Kläger zu 1. zu 10 % und der Beklagte zu 2. zu 90 % zu tragen.
Die erstinstanzlichen Kosten der Beklagten zu 3. haben der Kläger zu 1. zu 10 % und die Beklagte zu 3. zu 90 % zu tragen.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie die zweitinstanzlichen Kosten des Klägers zu 1. haben der Beklagte zu 1. zu 34 %, die Beklagten zu 2. und 3. jeweils zu 28% und der Kläger zu 1. zu 10% zu tragen.
Die zweitinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 1. haben der Kläger zu 1. zu 9 % und der Beklagte zu 1. zu 91 % zu tragen.
Die zweitinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 2. haben der Kläger zu 1. zu 11 % und der Beklagte zu 2. zu 89 % zu tragen.
Die zweitinstanzlichen Kosten der Beklagten zu 3. haben der Kläger zu 1. zu 11 % und die Beklagte zu 3. zu 89 % zu tragen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 595.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie den Ausspruch betreffend die Anträge zu II. 1 und 2. angreift. II. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2023 zum Aktenzeichen 2-03 O 230/23 wird auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen teilweise abgeändert wie folgt: 1. Die einstweilige Verfügung - Beschluss - des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.05.2023 wird hinsichtlich des dortigen Ausspruchs zu Ziffer I. 10. aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag insoweit zurückgewiesen. 2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Kosten des Klägers zu 1. haben der Beklagte zu 1. zu 35 %, die Beklagten zu 2. und 3. jeweils zu 28 % und der Kläger zu 1. zu 9 % zu tragen. Die erstinstanzlichen Kosten des Klägers zu 2. hat die Beklagte zu 1. zu tragen. Die erstinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 1. haben der Kläger zu 1. zu 8 % und der Beklagte zu 1. zu 92 % zu tragen. Die erstinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 2. haben der Kläger zu 1. zu 10 % und der Beklagte zu 2. zu 90 % zu tragen. Die erstinstanzlichen Kosten der Beklagten zu 3. haben der Kläger zu 1. zu 10 % und die Beklagte zu 3. zu 90 % zu tragen. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie die zweitinstanzlichen Kosten des Klägers zu 1. haben der Beklagte zu 1. zu 34 %, die Beklagten zu 2. und 3. jeweils zu 28% und der Kläger zu 1. zu 10% zu tragen. Die zweitinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 1. haben der Kläger zu 1. zu 9 % und der Beklagte zu 1. zu 91 % zu tragen. Die zweitinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 2. haben der Kläger zu 1. zu 11 % und der Beklagte zu 2. zu 89 % zu tragen. Die zweitinstanzlichen Kosten der Beklagten zu 3. haben der Kläger zu 1. zu 11 % und die Beklagte zu 3. zu 89 % zu tragen. 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 595.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um presserechtliche Unterlassungsansprüche. Der Verfügungskläger zu 1. und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Kläger zu 1.) ist ein deutscher Profifußballspieler, der u.a. (…). Der Verfügungskläger zu 2. (im Folgenden: Kläger zu 2.) ist dessen Vater. Die Verfügungsbeklagte zu 1. und Berufungsklägerin zu 1. (im Folgenden: Beklagte zu 1.) ist ein deutsches Verlagshaus und für die streitgegenständliche Berichterstattung redaktionell verantwortlich. Der Verfügungsbeklagte zu 2. und Berufungskläger zu 2. (im Folgenden: Beklagter zu 2.) und die Verfügungsbeklagte zu 3. und Berufungsklägerin zu 3. (im Folgenden: Beklagte zu 3.) sind die Autoren der streitgegenständlichen Artikel. Am XX.XX.2023 wurde der Artikel mit dem Titel „(…)“ im Magazin Magazin1 auf den Seiten 34-37 veröffentlicht (Anlagenkonvolut AST 1, Bl. 29 ff. d.A.). Am XX.XX.2023 folgte die überwiegend wortgleiche Online-Veröffentlichung auf www.(magazin1).de (Anlagenkonvolut AST 1, Bl. 23 ff. d.A.). lm Fokus der streitgegenständlichen Berichterstattung steht die frühere Beziehung des Klägers zu 1. mit Frau B, mit der er eine Tochter hat. Auf den Inhalt der Berichterstattungen wird im Übrigen Bezug genommen. Der Kläger zu 1. ließ die Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 28. und 29.03.2023 abmahnen (Anlagenkonvolut AST 4, Bl. 46 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 03.04.2023 gaben die Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich einzelner der abgemahnten Textpassagen und Bildnisveröffentlichungen ab (vgl. Anlage AST 6, Bl. 82 ff. d.A.). Auf den Antrag der Kläger I. den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu untersagen unter Bezugnahme auf den Kläger zu 1. zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereit zu halten und/oder bereithalten zu lassen: 1. „(…)“. und/oder 2. „(…)“. und/oder 3. „(…).“ und/oder 4. „(…).“ und/oder 5. „(…).“ und/oder 6. „Sie sagt: „(…).“ und/oder 7. „(…).“ und/oder 8. „(…)“ und/oder 9. „(…)!“ und/oder 10. „(…)“ wie geschehen in dem Artikel in Magazin1 vom XX.XX.2023, S. 34-37 „(…)“ sowie in dem Artikel unter www.(magazin1).de/(...).html vom XX.XX.2023 mit dem Titel,,(…)“. II. Der Beklagten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu untersagen 1. die nachfolgend näher bezeichneten Fotos, die den Kläger zu 1. zeigen, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a. Das auf Seite 34/35 abgebildete Foto mit der Bildnebenschrift: „(…)“ (Von der Wiedergabe des Fotos wird abgesehen - die Red.) und/oder b. Das auf Seite 34/ 35 abgebildete Foto mit der Bildnebenschrift „(…)“ (Von der Wiedergabe des Fotos wird abgesehen - die Red.) und /oder c. Das auf Seite 36 abgebildete Foto mit der Bildinnenschrift „(…)“ (Von der Wiedergabe des Fotos wird abgesehen - die Red.) wie geschehen in dem Artikel in Magazin1 vom XX.XX.2023, S. 34-37 und/oder 2. das nachfolgende Foto, das den Kläger zu 1. zeigt, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereit zu halten und/oder bereithalten zu lassen: (Von der Wiedergabe des Fotos wird abgesehen - die Red.) wie geschehen in dem Artikel unter www.(...).de vom XX.XX.2023 mit dem Titel „(…)“ und/oder 3. das nachfolgende Foto, das den Kläger zu 2. zeigt, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: (Von der Wiedergabe des Fotos wird abgesehen - die Red.) wie geschehen in dem Artikel in Magazin1 vom XX.XX.2023, S.37 „(…)“ hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 30.05.2023 (Bl. 115 ff. d.A.), auf welchen Bezug genommen wird, die einstweilige Verfügung wie beantragt erlassen. Mit Schriftsatz vom 16.08.2023 (Bl. 135 ff. d.A.) haben die Beklagten Widerspruch gegen den überwiegenden Teil der einstweiligen Verfügung eingelegt. Die Beklagten sind - soweit für den Gegenstand der Berufung noch von Interesse - der Ansicht gewesen, dass den Klägern die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden. Es sei ein erhebliches Berichterstattungsinteresse gegeben. Als Fußballstar, Spitzenverdiener und (…) bestehe an dem Kläger zu 1. ein herausragendes öffentliches Informationsinteresse, ihm komme auch eine besondere Leitbildfunktion zu. Es gebe ein besonderes Interesse daran, wie der Kläger zu 1., der für Jugendliche und junge Erwachsene Idol und Vorbild sei, mit der daraus erwachsenden Verantwortung umgehe. Mit seiner Institution1 und deren auf seine Person zugeschnittenen Außendarstellung müsse er sich messen lassen. Dies betreffe auch den Umgang mit der Mutter seiner Tochter, als deren liebevoller Vater der Kläger zu 1. sich öffentlich inszeniere. Es liege eine Selbstöffnung des Klägers zu 1. in Bezug auf das Eltern-Kind-Verhältnis zu seiner minderjährigen Tochter und in Bezug auf Partnerschaften/Beziehungen vor. So habe er mehrfach Fotos seiner kleinen Tochter bei Plattform1 gepostet (vgl. Bilder Bl. 136 d.A.). Die neue Partnerin des Klägers zu 1., C, habe den Kläger zu 1. offiziell (…) begleitet und trete auch sonst öffentlich mit ihm im Stadion als Spielerfrau auf. Sie habe auf ihrem Plattform1 Account mit Billigung des Klägers zu 1. eine Vielzahl von Bildern und Videos, die sie und den Kläger zu 1. in privater, teils intimer Pose zeigten, gepostet (vgl. Bilder Bl. 139 ff d.A.). (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.) Die Beklagten haben beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.05.2023 (Az. 2-03 O 230/23) in den Ziffern I. 1. - 4. und I. 6. - 10. aufzuheben, in Ziffer I. 5. lediglich insoweit, als die Aussage „(…)“ verboten wurde, sowie zudem in Ziffer II. 1. und 2. aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückzuweisen. Der Kläger zu 1. hat beantragt, den Widerspruch der Beklagten vom 16.08.2023 gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.05.2023 (Az. 2-03 O 230/23) zurückzuweisen und den Beschluss aufrechtzuerhalten. Der Kläger zu 1. ist der Ansicht gewesen, dass die angegriffenen Äußerungen und Bildnisveröffentlichungen ihn in rechtswidriger Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzten. Daher bestehe ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG. Neben zahlreicher unwahrer Tatsachenbehauptungen enthalte die Berichterstattung zahlreiche Schilderungen, die den Kernbereich der Privatsphäre des Klägers zu 1. beträfen, indem sie das Beziehungs- und Familienleben, die Vaterschaft und Details im Hinblick auf das Sorgerecht für die Tochter des Klägers zu 1. beleuchteten. Die familiäre Beziehung des Klägers zu 1., insbesondere in Bezug auf seine minderjährige Tochter, vergangene Partnerschaften oder Unterhaltsfragen, gehe die Öffentlichkeit nichts an. Eine Selbstöffnung betreffend die Beziehung zu B oder betreffend Sorgerechts- oder Unterhaltsfragen bezüglich der gemeinsamen Tochter liege nicht vor. Der Kläger zu 1. halte sein Privatleben stets und konsequent vor der Öffentlichkeit verschlossen. Die von den Beklagten vorgelegten Posts mit Bildern seiner Tochter aus dem Jahr 2021 änderten daran nichts. Es seien wenige und sie seien vor einem längeren Zeitraum gepostet worden und gäben nichts Inhaltliches über die Vater-Kind-Beziehung preis. Auch beleuchte der Artikel primär die Mutter-Vater-Beziehung des Kindes. Diese Beziehung habe der Kläger zu 1. - unstreitig - nie öffentlich gemacht. Der Plattform1 Kanal des Klägers zu 1. sei ein reiner „Sportkanal“. Der Kläger zu 1. inszeniere sich dort nicht als Familienvater. Die Beziehung zu B. habe er stets privat gehalten. Die Veröffentlichungen seiner neuen Partnerin, die er nicht selbst vorgenommen habe, nicht gebilligt habe und von denen er keine Kenntnis gehabt habe, führten auch nicht zu einer Selbstöffnung in Bezug auf die vergangene Partnerschaft mit B Es bestehe auch kein Berichterstattungsinteresse. Die von den Beklagten angeführte Darstellung der Kontrastfunktion sei nicht Gegenstand des Artikels, sondern ausschließlich die Beziehung zu der Kindsmutter und die Preisgabe intimer Details zum Beginn und Verlauf der Beziehung mit ihr. Auf seine Rolle als Fußballspieler sei nur Bezug genommen worden, um seinen Erfolg und sein hohes Vermögen hervorzuheben und den Vorwurf, er sei ein rücksichtsloser Partner und schlechter Vater, zu verstärken. Es finde keine Auseinandersetzung mit der Karriere des Klägers zu 1., seiner Institution1 oder seinem sozialen Engagement statt. (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung, soweit diese angegriffen wurde, durch das Urteil vom 16.11.2023 bestätigt. Auf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung (Bl. 241 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Hiergegen wenden die Beklagten zu 1. - 3. sich mit ihrer Berufung, mit welcher sie das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags vollumfänglich angreifen. Die Beeinträchtigung der persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers zu 1. sei einerseits durch das von ihm selbst geschaffene „Öffentlichkeitsimage“, an dem er sich auch öffentlich messen lassen müsse, und andererseits durch die Selbstöffnung betreffend sein Beziehungsleben und seine Vaterrolle deutlich verringert worden. Dem stehe entgegen der Ansicht des Landgerichts ein durchaus beträchtliches Berichterstattungsinteresse gegenüber, das sich keinesfalls auf die Befriedigung der Neugier des Lesers reduzieren lasse. (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.) Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2023 (2-03 O 230/23) abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, soweit mit dem Widerspruch angegriffen, zurückzuweisen. Der Kläger zu 1. beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2023 (2-03 O 230/23) kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Kläger zu 1. verteidigt das landgerichtliche Urteil und hebt darüber hinaus hervor, dass die Berufung bereits unzulässig sei. Auch in der Sache habe die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Dass das Landgericht die zum Teil kerngleichen Äußerungen gemäß den Anträgen zu I.2. bis I.9. zusammenfassend erörtert habe, sei nicht zu beanstanden. Insgesamt verletzten die Äußerungen die Privatsphäre des Klägers zu 1. wie dieser unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags hervorhebt. (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.) II. I. Die statthafte Berufung der Beklagten ist nur teilweise zulässig. Zwar ist sie rechtzeitig eingelegt worden (§ 517 ZPO), jedoch umfasst die rechtzeitig eingegangene Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 ZPO) nicht alle Angriffspunkte. Gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, enthalten. Der Berufungskläger muss sich dabei nicht mit allen Streitpunkten befassen, es reicht eine Begründung, die das Urteil insgesamt in Frage stellt oder einen Grund enthält, der den ganzen Streitstoff betrifft (BGH, NJW-RR 2007, 414; BGH, NJW-RR 2012, 440). Demgegenüber müssen sich die Berufungsgründe bei einem teilbaren Streitgegenstand auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung begehrt wird (BGH, NJW-RR 2006, 1044; BGH, NJW-RR 2007, 414; BGH, BeckRS 2022, 7986; vgl. auch Wulf, in: BeckOK ZPO, 48. Edition, § 520, Rn. 20). Demnach muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat. Denn nur dann kann die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungserheblich sein (BGH, NJW-RR 2020, 1132, Rn. 16). Diese Anforderungen sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll den Berufungsführer dazu anhalten, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Damit dient das Begründungserfordernis der Verfahrenskonzentration (BGH, NJW-RR 2022, 449, Rn. 13 ff. m.w.N.; BGH, NJW-RR 2022, 642, Rn. 7; BGH, BeckRS 2022, 25874, Rn. 8 ff.). Daran gemessen genügt die Berufungsbegründung der Beklagten den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nur teilweise. Sofern die Berufungsbegründung mit den Worten „begründen wir die für die Beklagte und Berufungsklägerin eingelegte Berufung mit folgenden Anträgen“ eingeleitet wird, war diese - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - aufgrund der Angaben im Rubrum der Berufungsschrift, in dem alle drei Beklagten als „Antragsgegner und Berufungskläger“ angeführt werden und der weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift („…bestellen wir uns für die Antragsgegner und Berufungskläger, in deren Namen und Auftrag wir gegen das am 21.12.2023 verkündete und am 22.12.2023 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-03 O 230/23) Berufung einlegen.“) dahingehend auszulegen, dass sich auch die Begründung der Berufung auf alle Beklagten beziehen soll. Ausweislich der Berufungsbegründung haben die Beklagten das landgerichtliche Urteil insoweit angegriffen, als die einstweilige Verfügung im Widerspruchsverfahren bestätigt wurde. Hinsichtlich der Wortberichterstattung erfolgte eine (noch) hinreichende Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründung des Landgerichts. Auch wenn die Beklagten große Teile ihres erstinstanzlichen Vortrags wiederholt haben, haben sie sich darüber hinaus mit ihrer Ansicht nach fehlerhaften Aspekten des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt, welche die Entscheidung des Landgerichts diesbezüglich insgesamt in Frage stellen. Hinsichtlich der Bildberichterstattung genügt die Berufungsbegründung den o.g. Anforderungen hingegen nicht. Obwohl das Landgericht den Unterlassungsanspruch betreffend die Anträge zu II. 1. und 2. auf eine alternative Begründung gestützt hat (es liege kein zeitgeschichtliches Ereignis vor und selbst bei Annahme eines solchen wäre die Bebilderung hinsichtlich der Bildnisse gemäß den Anträgen zu II. 1. und 2. nicht kontextgerecht), haben die Beklagten sich in der Berufungsbegründung zu der alternativen Begründung (keine kontextgerechte Bebilderung), nicht verhalten, so dass die Berufung insoweit unzulässig ist. II. In der Sache hat die Berufung der Beklagten nur in geringem Umfang Erfolg. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass dem Kläger zu 1. ein Anspruch auf Unterlassung der nicht erwiesen wahren Äußerung „(…)“ (Antrag zu I. 1.) gegen die Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, 8 EMRK zusteht. a) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR-RS 2023, 5976, Rn. 31 m.w.N.). Hier ist das Interesse Recht des Klägers zu 1. auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, mit dem Recht der Beklagten auf Presse- bzw. Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen. Hierbei sind die Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4, Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 7. Aufl. 2024, § 14, Rn. 14.6; jew. m.w.N.). Maßgeblich für die Ermittlung des Aussagegehalts ist grundsätzlich nicht der Sinn, den der Äußernde der Äußerung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BVerfGE 82, 43, 51 ff.; BVerfG, NJW 2005, 1341 - vollzugsfeindlich; BGH, NJW 1982, 1805 - Schwarzer Filz; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6, Rn. 90 m.w.N.), wobei auf das Verständnis des Empfängers abzustellen ist, an den sich die Äußerung unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände richtet (BVerfGE 93, 266, 295 - Soldaten sind Mörder II; BVerfG NJW 2003, 1303 - Benetton-Werbung; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6, Rn. 90). Maßgeblich hierfür ist der Durchschnittsleser (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 90 m.w.N.). Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG, AfP 2013, 389, Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1643, Rn. 33 - Grüne Gentechnik; BGH, NJW 2016, 56, Rn. 31; BeckOK BGB/Bamberger BGB § 12, Rn. 299). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (BGH, NJW 2013, 229, Rn. 12 - Gazprom-Manager). Meinungsäußerungen genießen einen sehr weiten Schutz. Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn, die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar oder enthält einen Angriff auf die Menschenwürde des Betroffenen. In anderen Fällen bedarf es einer abwägenden Prüfung im Einzelfall, ob die Vermutung für die Freiheit der Rede durch gegenläufige Belange des Persönlichkeitsschutzes überwunden wird (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3769, 3772 - Babycaust). Die zugunsten der Beklagten streitende Meinungsäußerungsfreiheit findet jedoch - soweit es um Äußerungen in den Medien geht - dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O., § 20, Rn. 20.20a). Fehlen also tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig gegenüber dem kollidierenden Schutzgut zurücktreten (vgl. zur Schlussfolgerung über Absichten OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2021, 15374, Rn. 152; LG Frankfurt, BeckRS 2018, 37426, Rn. 73; LG Hamburg, MMR 2018, 407, Rn. 38; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2, Rn. 212; BeckOK InfoMedienR/Söder, 30. Edition, § 823 BGB, Rn. 176b jew. m.w.N.)). b) Die Äußerung gemäß dem Antrag zu I. 1. „(…)“, welche in dem streitgegenständlichen Artikel an zwei Stellen, nämlich in der Überschrift und auf der letzten Seite des Artikels am Ende der ersten Spalte, wiedergegeben wird, ist keine in sich geschlossene Aussage, so dass der Sinngehalt der Äußerung auch im Hinblick auf die Äußerung in der Überschrift unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes zu bewerten ist. Der Durchschnittsleser wird die Äußerung im Kontext der Berichterstattung dahingehend verstehen, dass sich der Kläger zu 1. zu der Zeit, als B schwanger war, nicht mehr um diese gekümmert hat. Hierbei wird der Durchschnittsleser aufgrund der Darstellung der Geschehnisse nach der Trennung (vgl. 2. Absatz auf der letzten Seite des Artikels) erkennen, dass der Kläger zu 1. erst nach der Trennung des Paares von der Schwangerschaft erfahren hat und sich nicht um seine damalige Partnerin gekümmert hat, obwohl B ihn nach der Trennung über ihre Schwangerschaft über einen gemeinsamen Freund hat informieren lassen. Auch wird er aufgrund der Ausführungen am Ende des vorgenannten Absatzes („….“) in Zusammenschau mit den weiteren Ausführungen in den darauffolgenden Absätzen, in welchen geschildert wird, dass (…), davon ausgehen, dass der Kläger zu 1. (auch) keine finanzielle Unterstützung während der Schwangerschaft geleistet hat. c) Die so verstandene Äußerung, welche die Beklagten in den eigenen Gedankengang einfließen lassen und sich somit zu eigen gemacht haben, ist - auch wenn die Formulierung „sitzen gelassen“ wertende Elemente enthält - unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze im Kern als Tatsachenbehauptung anzusehen, denn ob der Kläger zu 1. sich während der Schwangerschaft (weiterhin) um B gekümmert hat, ist dem Beweis zugänglich. d) Dass diese Behauptung, deren Wahrheit der Kläger zu 1. in Abrede stellt, wahr und somit von dem Kläger zu 1. zu dulden ist, haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachungslast für die Unwahrheit einer Behauptung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12, Rn. 138 m.w.N.). Handelt es sich jedoch um Äußerungen, die eine üble Nachrede nach § 186 StGB darstellen, findet eine Glaubhaftmachungslastumkehr statt, so dass der Äußernde die Wahrheit der aufgestellten Tatsachenbehauptungen glaubhaft machen muss (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12, Rn. 139 m.w.N.). Danach wirkt es sich zum Nachteil desjenigen aus, der in Bezug auf einen anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, diesen verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wenn sich seine Vorwürfe nicht erweisen lassen (Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 40. Abschnitt: Unterlassungsanspruch, Rn. 32). Unter Zugrundelegung der zuvor dargestellten Grundsätze ist die hier in Rede stehende Äußerung „(…)“ geeignet, den Kläger zu 1. in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Auch wenn der Leser im Kontext erkennt, dass der Kläger zu 1. erst nach der Trennung von der Schwangerschaft der B erfahren hat (s.o.), so ist die Äußerung dennoch sehr abträglich für den Kläger zu 1. Denn er wird so dargestellt, als würde er eine vormals geliebte Person, welche aufgrund seines Zutuns schwanger geworden ist und nun von ihm als Erzeuger getrennt ist, ihrem Schicksal überlassen und sie in dieser ersichtlich schwierigen Situation nicht finanziell und/oder emotional unterstützen. Ihrer Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast sind die Beklagten jedoch nicht nachgekommen, denn sie haben für die Wahrheit der von ihnen aufgestellten Behauptung kein Glaubhaftmachungsmittel angeführt. e) Die durch den rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu vermutende Wiederholungsgefahr (st. Rspr.; vgl. BGH, NJW-RR 2017, 98, Rn. 44 - Organentnahme) ist nicht entfallen. Die Beklagten haben in Bezug auf die hier in Rede stehenden Äußerungen keine die Wiederholungsgefahr entfallen lassende Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Kläger zu 1. abgegeben. 2. Zu Recht hat das Landgericht im Ergebnis zudem entschieden, dass dem Kläger zu 1. ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Äußerungen gemäß den Anträgen zu I. 2., 3., 4., 5., 7. und 8. betreffend Details der Beziehung des Klägers zu 1. mit B gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, 8 EMRK gegen die Beklagten zusteht. Die vorgenannten Äußerungen greifen rechtswidrig in das Recht des Klägers zu 1. auf Schutz seiner Privatsphäre ein. a) Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedem einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Der Schutz der Privatsphäre, der ebenfalls im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt, ist thematisch und räumlich bestimmt. Er umfasst zum einen Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst. Zur Privatsphäre gehören demnach auch Informationen über das Bestehen und weitere Details einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 1409, Rn. 9 - Sex Bloggerin; BGH, GRUR 2017, 850, Rn. 19 - Popstar und Dessousmodel; BGH, NJW 2012, 763 Rn. 11). Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigen die vorgenannten Äußerungen das Recht des Klägers zu 1. auf Achtung seiner Privatsphäre. Sie geben Details über den Verlauf der Liebesbeziehung des Klägers zu 1. mit B seiner damaligen Lebensgefährtin preis, indem das Kennenlernen der beiden, deren Gefühle füreinander, das Zusammenziehen, die Wohnsituationen des Paares, die finanzielle Lage, die Trennung und die Tatsache, dass beide eine gemeinsame Tochter haben, geschildert werden. b) Der Schutz der Privatsphäre ist auch nicht durch eine Selbstöffnung des Klägers zu 1. entfallen, welcher die Beziehung mit B unstreitig stets privat gehalten hat. aa) Der Schutz der Intim- oder Privatsphäre kann entfallen, wenn der Grundrechtsträger diesen Bereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet und bestimmte, an sich der Intim- oder Privatsphäre zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BGH, GRUR 2024, 68, Rn. 42 - Poetry-Slam; BGH, NJW 2012, 767, Rn. 12 - Pornodarsteller m.w.N.). Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre berufen (BGH, NJW 2012, 767, Rn. 12 - Pornodarsteller m.w.N.). Eine Rolle bei der Beurteilung der Selbstöffnung kann auch die Frage spielen, in welchem Umfang und in welcher Intensität (vgl. BGH, NJW 2018, 3509, Rn. 27 m. Anm. Lauber-Rönsberg) der Betroffene Tatsachen selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Dementsprechend entfällt der Diskretionsschutz lediglich in dem Umfang, in dem der Betroffene seine Privatsphäre konkret geöffnet hat. Eine Äußerung in der Öffentlichkeit führt daher nicht automatisch zu einer generellen Verwirkung des Privatsphärenschutzes (LG Berlin, NJW 2016, 1966; Erman/Klass, BGB, 17. Aufl. 2023, Anh. § 12 Rn. 121a m.w.N.), vielmehr muss die jeweilige Veröffentlichung mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Intim- bzw. Privatsphäre korrespondieren (BGH, NJW 2018, 3509, Rn. 27). Jedoch gilt von diesen Grundsätzen der Selbstöffnung wiederum eine (Rück-) Ausnahme, wenn der Betroffene sich lediglich unter dem Druck bereits erfolgter (rechtswidriger) Berichterstattung an die Öffentlichkeit gewandt hat (BGH, NJW 2016, 789, Rn. 27; BGH, NJW 2009, 754, Rn. 24; BGH, NJW 2005, 594, 596). bb) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze hat der Kläger zu 1. sich in Bezug auf die Beziehung zu B und Details darüber, wie diese Beziehung mit ihr verlief, nicht geöffnet. Unstreitig hat der Kläger zu 1. die Beziehung zu B stets privat gehalten und sich dazu selbst in keiner Weise in der Öffentlichkeit geäußert. Eine Selbstöffnung in Bezug auf diese Beziehung kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht darin gesehen werden, dass der Kläger zu 1. vereinzelt Fotos von sich und seiner Tochter gepostet hat. Hierdurch hat der Kläger zu 1. zwar preisgegeben, dass er eine Tochter hat und wie alt diese ist, jedoch hat er sich nicht dazu verhalten, aus welcher Beziehung das Kind resultiert bzw. wer die Mutter des Kindes ist. Auch kann daraus, dass der Kläger zu 1. mit seiner neuen Partnerin, C, öffentlich auftritt, keine Selbstöffnung in Bezug auf die davon völlig unabhängige, vergangene Beziehung zu der Kindsmutter gesehen werden. Denn auch wenn die Erwartung, dass die Umwelt Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden muss, ist die Privatsphäre zum einen Untergliederungen in thematischer Hinsicht zugänglich und es sind zum anderen auch Abstufungen in der Intensität der Selbstbegebung möglich, so dass allgemein und abstrakt gehaltene Angaben zu einem Thema dieses nicht in Gänze der Öffentlichkeit preisgeben (vgl. BGH, GRUR 2017, 304 - Michael Schumacher). Gerade im Hinblick auf intime Beziehungen des Betroffenen ist der Umfang der Selbstöffnung eher eng zu ziehen, so dass nicht jede Angabe über eine bestimmte Beziehung dazu führt, dass nunmehr über sämtliche (weitere) Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf (so auch OLG Köln, BeckRS 2019, 10629, Rn. 40 m.w.N.). Dabei können gerade Liebesbeziehungen zu unterschiedlichen Personen ein typisches Beispiel für Untergliederungen der Privatsphäre in thematischer Hinsicht sein, wobei zusätzlich auch noch graduell zwischen allgemeinen Aussagen sowie Detailangaben zu (einzelnen) Liebesbeziehungen unterschieden werden kann (vgl. auch OLG Köln, BeckRS 2019, 10629, Rn. 40 m.w.N.; offengelassen KG, GRUR-RS 2023, 32581, Rn. 43). Vorstehendes gilt auch bezüglich der von seiner neuen Partnerin geposteten Bilder, aus welchen schon aus vorgenannten Gründen keine Selbstöffnung des Klägers zu 1. hergeleitet werden kann; zumal dieser hat ausführen lassen, diese Veröffentlichungen nicht gebilligt zu haben und auch keine Kenntnis hiervon gehabt zu haben. Dass der Kläger zu 1. sich in Bezug auf sein Gehalt selbst geöffnet hätte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. c) Dieser Eingriff ist rechtswidrig. Das Interesse des Klägers zu 1. auf Schutz seiner Privatsphäre überwiegt das durch Art. 5 Abs. 2 GG, Art. 10 EMRK geschützte Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung. aa) Im Rahmen der hier gebotenen Interessenabwägung ist das durch Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers zu 1. am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Dabei ist bei - wie hier - wahren Tatsachenbehauptungen, die die Privatsphäre betreffen, ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. vgl. BGH, NJW 2022, 3496, Rn. 36; BGH, NJW-RR 2017, 1516, Rn. 23 m.w.N.). Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BGH, NJW 2022, 3496, Rn. 37; BGH GRUR 2021, 879, Rn. 23 m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die z.B. Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (vgl. BGH, NJW 2022, 3496, Rn. 38; BGH, GRUR 2021, 879, Rn. 24). Stets abwägungsrelevant ist auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. BGH, NJW 2022, 3496, Rn. 39; BGH GRUR 2021, 879, Rn. 25; vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen auch Senat, Urteil vom 29.02.2024, Az. 16 U 50/23). bb) Nach diesen Grundsätzen lässt sich der vorliegende Eingriff in die Privatsphäre des Klägers zu 1. nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen, welches die Interessen des Klägers zu 1. zurücktreten lässt. Zu Recht führt die Beklagtenseite aus, dass an der Person des Klägers zu 1. als Fußballstar, Spitzenverdiener und (…) ein großes öffentliches Informationsinteresse besteht und diesem - auch aufgrund seines Auftretens für seine Institution1 - eine Leitbildfunktion zukommt. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass seine Institution1 sich der Förderung von Kindern und verlassenen Frauen widmet. Zwar mag unter dem Gesichtspunkt der Leitbild- und Kontrastfunktion von prominenten Sportlern, wie dem Kläger zu 1. auch ein gewisses Berichterstattungsinteresse an dessen Liebesbeziehungen und diesbezüglichen Details bestehen; zumal der Kläger zu 1. die Öffentlichkeit über die Tatsache informiert hat, dass er Vater geworden ist und er auch seine jetzige Beziehung in die Öffentlichkeit trägt, indem er sich mit seiner neuen Partnerin u.a. bei Fußballspielen zeigt. Auch mag an den in den Äußerungen erwähnten finanziellen Aspekten („…“) schon aufgrund der öffentlichen Diskussion über Gehälter von Spitzensportlern ein gewisses öffentliches Informationsinteresse bestehen, was durch die Tätigkeit des Klägers zu 1. in seiner Institution1 gesteigert sein mag. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die hier in Rede stehenden Äußerungen, deren Wahrheitsgehalt der Kläger zu 1. nicht in Abrede gestellt hat, betreffend das Kennenlernen des damaligen Paares, deren Gefühle füreinander, das Zusammenziehen, deren Wohnsituationen, die Trennung und die Tatsache, dass beide eine gemeinsame Tochter haben, weder einen Bezug zu der Tätigkeit des Klägers zu 1. als Profifußballer haben noch einen Bezug zu seiner Tätigkeit in der Institution1. Die in Rede stehenden Äußerungen befriedigen in erster Linie die Neugier der Leser nach den privaten Angelegenheiten des Klägers zu 1. Ein Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung kann den der Unterhaltung dienenden Artikeln zwar nicht von vornherein abgesprochen werden, zumal es insoweit auf das Niveau der Berichterstattung nicht ankommt. Die somit in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallende Berichterstattung befasst sich aber weniger mit der Erörterung eines etwaigen meinungsbildenden Aspekts der Nachricht, vielmehr „enthüllt“ und „verrät“ sie private Angelegenheiten des Klägers zu 1. und zielt damit vorrangig auf das Bedürfnis der Leser ab, Tatsachen aus dem Privatleben des Klägers zu 1. zu erfahren, die bislang verborgen geblieben sind. Gleiches gilt in Bezug auf das in der Äußerung zu I.7. genannte Jahresgehalt. Das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist demnach als gering einzustufen, so dass der Schutz der Privatsphäre des Klägers zu 1. tendenziell schwerer wiegt. Insofern ist zu Gunsten des Klägers zu 1. ferner einzustellen, dass er weder im Hinblick auf seine Tochter noch im Hinblick auf seine jetzige Beziehung der Öffentlichkeit nähere Details preisgegeben hat, welche über die bloße Existenz derer sowie das Alter und den Namen der Tochter hinausgehen, und er auch seine damalige Beziehung zu B nicht öffentlich gemacht hat. Gleiches gilt im Hinblick auf sein Gehalt. Zwar ist es bekannt, dass Profifußballer - wie auch der Kläger zu 1. - über ein erhebliches Einkommen verfügen. Dass das konkrete Gehalt des Klägers zu 1. öffentlich bekannt wäre, haben die Beklagten, welche sich nur allgemein darauf beziehen, dass „über Gehälter von Spitzenfußballern laufend in Sportmedien berichtet“ werde (vgl. Bl. 151 und 321R d.A.), jedoch nicht hinreichend dargelegt. Ferner handelt es sich bei der Preisgabe der Liebesbeziehung und diesbezüglicher Details - so auch bezüglich der Wohnsituation des Paares, erhobener Vorwürfe und der Tatsache, dass diese ein gemeinsames Kind haben - nicht nur um die Mitteilung bloßer Belanglosigkeiten, die den Kläger zu 1. nur oberflächlich betreffen. Sie berühren die Privatsphäre des Klägers zu 1. und geben einen tieferen Einblick in jene persönliche Lebensumstände, die dieser konsequent vor der Öffentlichkeit verborgen hält (s.o.). In diesem Zusammenhang ist zu Gunsten des Klägers zu 1. zu berücksichtigen, dass B und der Kläger zu 1. sogar eine Verschwiegenheitsvereinbarung getroffen haben, welche sicherstellen soll, dass keine privaten Details an die Öffentlichkeit gelangen. Auch ist die Beeinträchtigung der persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers zu 1. - anders als die Beklagten meinen - nicht durch das von ihm selbst geschaffene „Öffentlichkeitsimage“, an dem er sich auch öffentlich messen lassen müsste, deutlich verringert worden, denn der Kläger zu 1. hat weder in Bezug auf die Beziehung zu B und diesbezüglicher Details, noch zu Beziehungen im Allgemeinen ein „Öffentlichkeitsimage“ geschaffen. Vielmehr hat er sich nicht zu Beziehungsdetails geäußert. Auch wurde weder durch seinen Beruf noch durch seine Institution1 ein diesbezügliches Image kreiert, denn diese stehen in keinem Zusammenhang mit Beziehungen des Klägers zu 1. zu Frauen und diesbezüglichen Details. Darüber hinaus sind die Ausführungen des BGH in dem Fall „Poetry-Slam“ (BGH, NJW 2024, 752, Rn. 16) entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der von der Beziehung betroffenen B sollen mit dem hiesigen Eilverfahren nicht entsprechende Äußerungen verboten werden, sondern der Beklagten zu 1. als verantwortlichem Presseunternehmen und den Beklagten zu 2. und 3. als Autoren des Artikels. Dies ist mit der Konstellation, über welche der BGH zu entscheiden hatte - dem Opfer einer Straftat zu verbieten, sich mit den diesbezüglichen Erlebnissen an die Öffentlichkeit zu wenden - schon aus diesem Grunde nicht vergleichbar. d) Auch insoweit ist die nötige Wiederholungsgefahr mangels Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegeben. 3. Ferner kann der Kläger zu 1. die Unterlassung der Äußerung gemäß dem Antrag zu I. 9. „(…)“ gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, 8 EMRK von den Beklagten verlangen. Insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen betreffend das Gehalt und die finanzielle Situation des Klägers zu 1. entsprechend. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass die Beklagten zwar behauptet haben, dass es sich „bei Gehältern von Spitzensportlern um öffentlich bekannte Umstände handele“, da „über die Gehälter von Spitzenfußballern laufend in Sportmedien berichtet“ werde (vgl. Bl. 151 und 321 R d.A.). Insoweit haben sie jedoch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass dies auch auf das Gehalt des Klägers zu 1. zutrifft, noch erläutert, aus welcher Quelle sich dies ergeben soll und warum dies (auch) der deutschen Öffentlichkeit bekannt sein soll. 4. Der Kläger zu 1. kann auch die Unterlassung der Äußerung gemäß dem Antrag zu I. 6. von den Beklagten gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, 8 EMRK verlangen. a) Das Zitat „(…).“ haben die Beklagten sich zu eigen gemacht, denn sie haben es in den eigenen Gedankengang einfließen lassen, die Aussage der B bewertet und in ihre eigene Story eingefügt („…“). b) Diese zu eigen gemachte Äußerung greift ebenfalls unzulässig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 1. ein. Auch insoweit handelt es sich um ein Detail aus der Beziehung des Klägers zu 1. zu seiner damaligen Partnerin, welches der Kläger zu 1. der Öffentlichkeit nicht preisgegeben hat, nämlich, dass B ihn bei Zweifeln an seiner sportlichen Leistung unterstützt hat und dass diese immer an ihn geglaubt hat. Insoweit gelten die obigen Ausführungen hinsichtlich der Selbstöffnung und der Interessenabwägung zu Lasten der Beklagten entsprechend, wobei ergänzend anzuführen ist, dass die Darstellung der Gefühle und Zweifel des Klägers zu 1. und der Umgang damit in der Beziehung zu B diesen im Kern seiner Privatsphäre berühren. c) Mangels Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist auch insoweit die nötige Wiederholungsgefahr gegeben. 5. Anders als das Landgericht meint, kann der Kläger zu 1. hingegen nicht die Unterlassung der Äußerung gemäß dem Antrag zu Ziffer I. 10. von den Beklagten verlangen. Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung, mit welcher die Höhe der Unterhaltszahlungen, die der Kläger zu 1. leistet, bewertet wird, indem sie in eine Relation zu dem Lebensstandard gesetzt werden, welchen der Kläger zu 1. vermeintlich für seine Tochter gewährleistet wissen will. Das Zitat „(…)“ haben die Beklagten in die eigene Gedankenführung einfließen lassen und bewertet und sich mithin zu eigen gemacht. Diese Bewertung muss der Kläger zu 1. hinnehmen. Die Grenze zur Schmähkritik wird ersichtlich nicht überschritten und auch erfolgte die Meinungsäußerung auf hinreichender Tatsachengrundlage. Anders als das Landgericht meint, beruht diese Meinungsäußerung nicht auf einem unwahren Tatsachenkern. Dass der Kläger zu 1. jedenfalls nach der Geburt Unterhaltszahlungen geleistet hat, ist unstreitig, so dass die Höhe dieser Zahlungen wie geschehen auch bewertet werden darf. Entgegen der Ansicht der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, kann die Frage der Angemessenheit der Unterhaltszahlungen nicht als (fehlende) Tatsachengrundlage herangezogen werden, da diese wiederum eine Bewertung ist. Auch greift die Meinungsäußerung entgegen der Ansicht der Klägerseite (vgl. Schriftsatz vom 17.01.2025) nicht rechtswidrig in das Recht des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre ein. Die Äußerung selbst verhält sich weder zu der Höhe der Unterhaltszahlungen noch dazu, wer die Kindsmutter ist. Auch ist zu beachten, dass der Kläger die vorstehenden Sätze „(…)“ so die Kindsmutter. …, so sagt sie, (…)“, nicht angegriffen hat und diese auch nicht Teil der von den Beklagten abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sind. Dann ist auch eine darauf bezogene Bewertung hinzunehmen. Dass die Äußerung gemäß dem Antrag zu I.10. der B durch die einstweilige Verfügung des LG (…) vom 26.04.2023 (Az.: …, Anlage AST 3) untersagt und von der B als endgültige Regelung anerkannt wurde (vgl. u.a. Schriftsatz vom 17.01.2025), bindet den Senat nicht und hat auch keine Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger zu 1. und den Beklagten. 6. Auch ist ein Verfügungsgrund gegeben. Die Klägerseite wendet sich gegen Äußerungen in den am XX. und XX.XX.2023 veröffentlichten Artikeln der Beklagten gemäß dem Anlagenkonvolut AST 1. Der streitgegenständliche Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 03.05.2023, eingegangen bei Gericht am selben Tag (Bl. 1 LGA), wurde mithin vor Ablauf der regelmäßig - so auch hier - 6 Wochen betragenden Dringlichkeitsfrist gestellt (vgl. Senat, Beschluss vom 29.11.2022 - 16 W 52/22, Rn. 21, Senat, Beschluss vom 07.11.2024, Az. 16 W 50/24). Bei der vom Senat angewandten Dringlichkeitsfrist handelt es sich freilich nicht um eine starre Frist, die einerseits in jedem Fall ausgeschöpft werden darf oder andererseits auch geringfügig überschritten werden darf; vielmehr ist diese nur als Richtwert anzusehen, der nicht jede Einzelfallprüfung überflüssig macht, sondern nur einen Rahmen setzt. Demnach kann im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände auch bei einer kürzeren Untätigkeit die Vermutung der Dringlichkeit schon früher widerlegt sein, ebenso wie beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall auch bei einer geringfügig längeren Untätigkeit noch die Dringlichkeitsfrist gewahrt sein kann (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 14.03.2023, 16 W 7/23 und 16 W 8/23; Senat, Beschluss vom 07.11.2024, Az. 16 W 50/24). Die Gesamtumstände, insbesondere der zeitliche Ablauf (XX.XX. und XX.XX.2023 Veröffentlichung der Artikel, 28. und 29.03.2023 Abmahnung, 03.04.2023 Antwort des Beklagten auf Abmahnung, 03.05.2023 Eingang des Eilantrages) zeigen, dass die Sache von der Klägerseite mit der nötigen Dringlichkeit verfolgt wird. 7. Die Entscheidung über die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97, 101 Abs. 1 ZPO und trägt dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen der Parteien Rechnung. In einstweiligen Verfügungsverfahren sind Urteile der Berufungsgerichte, weil rechtskräftig (§ 542 Abs. 2), endgültig vollstreckbar. Sie fallen daher nicht unter die Regelung des § 708 Nr. 6 ZPO (vgl. hierzu MüKoZPO/Götz, 6. Aufl. 2020, § 708, Rn. 13). IV. Der Schriftsatz der Klägerseite vom 17.01.2025 liegt dem Senat vor. Er wurde bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt und gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. V. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus §§ 47, 48 Abs. 1, 53 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Senat geht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien - mit Ausnahme von Prominenten oder besonders spektakulären Fällen, bei denen höhere Beträge in Betracht kommen - je nach Bedeutung und Schwere von einem Gegenstandswert im Hauptsacheverfahren zwischen etwa 5.000,00 EUR und 15.000,00 EUR je Kläger, je Beklagtem, je selbständiger, inhaltsverschiedener Äußerung und je Medium aus. Der Streitwert für die zweite Instanz ist demnach unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwere unter Beachtung des in einstweiligen Verfügungsverfahren üblichen Abschlags von 1/3 auf die zulässige Streitwertbeschwerde der Kläger auf insgesamt 595.000,00 EUR festzusetzen. Er setzt sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Ausspruch hinsichtlich des Antrags zu I.5. nur hinsichtlich des ersten der vier Sätze angegriffen wird und das Bildnis gemäß dem Antrag zu II. 3. in der zweiten Instanz nicht mehr streitgegenständlich ist, wie folgt zusammen: Antrag zu I.: 10.000,00 EUR für jede der 9 komplett angegriffenen Äußerungen 2.500,00 EUR für den angegriffenen Teil der Äußerung von I. 5. je 1 Kläger je 3 Beklagte je 2 Medien = 555.000,00 EUR Antrag zu II.: 10.000,00 EUR für jedes der 4 Fotos je 1 Kläger je1 Beklagte je 1 Medium = 40.000,00 EUR