Beschluss
16 W 10/25
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0304.16W10.25.00
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Leitsätze
Ein Hostprovider muss nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Post auf einer Social-Media-Plattform auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.11.2024 - Az. 2-03 O 393/24 - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen abgeändert:
I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Director,
untersagt,
auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Social-Media-Plattform Plattform1 Inhalte Dritter zu verbreiten / verbreiten zu lassen, in denen unter Verwendung des Namens des Antragstellers und seiner Stimme und seines Bildnisses der Eindruck erweckt wird, er werbe für Produkte und / oder Mittel zur Behandlung von Adipositas und / oder zur Gewichtsabnahme, wenn dies geschieht wie in dem Video unter https://www.(plattform1).com/... und wie in der Anlage Ast. 15 ersichtlich.
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller hat von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens 60 % zu tragen und die Antragsgegnerin 40%.
IV. Der Streitwert für das Erlassverfahren wird in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 20.000,00 EUR festgesetzt und der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird ebenfalls auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Hostprovider muss nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Post auf einer Social-Media-Plattform auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.11.2024 - Az. 2-03 O 393/24 - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen abgeändert: I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Director, untersagt, auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Social-Media-Plattform Plattform1 Inhalte Dritter zu verbreiten / verbreiten zu lassen, in denen unter Verwendung des Namens des Antragstellers und seiner Stimme und seines Bildnisses der Eindruck erweckt wird, er werbe für Produkte und / oder Mittel zur Behandlung von Adipositas und / oder zur Gewichtsabnahme, wenn dies geschieht wie in dem Video unter https://www.(plattform1).com/... und wie in der Anlage Ast. 15 ersichtlich. II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. III. Der Antragsteller hat von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens 60 % zu tragen und die Antragsgegnerin 40%. IV. Der Streitwert für das Erlassverfahren wird in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 20.000,00 EUR festgesetzt und der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird ebenfalls auf 20.000,00 EUR festgesetzt. I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO) II. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. 1. Anders als das Landgericht meint, ergibt eine Auslegung des Antrags unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers u.a. in der Antragsschrift, dass das Unterlassungsbegehren sich nur auf das im Antrag genannte Video bezieht, welches unter den dort genannten URLs abrufbar ist und nicht auch - anders als im sog. „Künast-Fall“ - auf dazu identische und kerngleiche Inhalte oder gar - wie das Landgericht meint - auf „ein allgemeines Unterlassungsgebot für sämtliche auf den von der Antragsgegnerin betriebenen Social-Media-Plattform Plattform1 verbreiteten Inhalte Dritter, in denen unter Verwendung des Namens von A und / oder seiner Stimme und / oder seines Bildnisses der Eindruck erweckt wird, er werbe für Produkte und / oder Mittel zur Behandlung von Adipositas und / oder zur Gewichtsabnahme“. Dies wird zum einen durch die Erweiterung des Verfügungsantrages um die zweite URL mit Schriftsatz vom 25.11.2025 deutlich, welche überflüssig gewesen wäre, wenn ein allgemeines Verbot begehrt worden wäre. Auch geht dies aus der Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen durch den Zusatz „wie geschehen unter https://www.(plattform1).com/... sowie unter https://www.(plattform1).com/... “ hervor. Auch sprechen die Ausführungen des Antragstellers in der Antragsschrift für ein derartiges Verständnis (vgl. u.a. Ausführungen in dem Abschnitt „streitgegenständliches Video“ in dem mehrfach von „dem hier streitgegenständlichen Video“ die Rede ist, vgl. Bl. 6 f. d.A.). Die Ausführungen des Antragstellers zu kerngleichen Verstößen beziehen sich hingegen auf die Frage, ob in Bezug auf das ursprünglich nur streitgegenständliche Video unter der URL https://www.(plattform1).com/... auch ohne ein diesbezügliches Inkenntnissetzungsschreiben eine Prüf- und Verhaltenspflicht der Antragsgegnerin bestand, da bereits durch das Schreiben des Antragstellers vom 08.07.2024 (Anlage Ast. 1) sowie durch die Abmahnungen des Antragstellers vom 15.07.2024 und 26.07.2024 (Anlage Ast. 7) sowie durch die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 19.08.2024 (Anlage Ast. 8) eine Prüf- und Verhaltenspflicht der Antragsgegnerin in Bezug auf kerngleiche Inhalte zu den zuvor als rechtswidrig angezeigten Inhalten, so auch für das o.g. Video, ausgelöst worden sei (vgl. S. 11 der Antragsschrift, Bl. 11 d.A.) 2. In der Sache steht dem Antragsteller der so verstandene Anspruch auf Unterlassung nur teilweise zu. a) Anders als die Antragsgegnerin meint, ist der Antrag trotz des abstrakten Teils „Inhalte Dritter zu verbreiten / verbreiten zu lassen, in denen unter Verwendung des Namens von A und / oder seiner Stimme und / oder seines Bildnisses der Eindruck erweckt wird, er werbe für Produkte und / oder Mittel zur Behandlung von Adipositas und / oder zur Gewichtsabnahme“ hinreichend bestimmt, denn die nötige Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird durch die Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen („wie geschehen unter https://www.(plattform1).com/... sowie unter https://www.(plattform1).com/…“) hergestellt. Dass nur abstrakte Merkmale genannt werden, aus denen sich der Eindruck ergeben soll, steht der Bestimmtheit aufgrund der Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen ebenfalls nicht entgegen. Zur Klarstellung ist hervorzuheben, dass der Antragsgegnerin nicht generell untersagt werden soll, Inhalte zu verbreiten, durch die „der Eindruck erweckt wird, der Antragsteller werbe für Produkte und / oder Mittel und / oder Verfahren zur Behandlung von Krankheiten oder gesundheitlichen Leiden“. Dies geht aus der Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen deutlich hervor. b) Im Hinblick auf das unter dem in der Antragsschrift genannten Link https://www.(plattform1).com/... abrufbare Video (nachfolgend auch: Video 1) kann der Antragsteller keine Unterlassung von der Antragsgegnerin verlangen. Ein solcher Anspruch resultiert insbesondere nicht aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, denn die Antragsgegnerin hat insoweit keine Prüf- und Verhaltenspflichten verletzt. (a) Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, GRUR 2016, 104, Rn. 34 - Artikel auf Internetportal „recht§billig“; BGH, GRUR 2012, 311 - Blog-Eintrag, m.w.N.). Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH, GRUR 2012, 311 - Blog-Eintrag; BGH, GRUR 2004, 860 - Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2008, 702, Rn. 50 - Internetversteigerung III, BGH, GRUR 2016, 855, Rn. 22 - jameda.de m.w.N.). Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (BGH, GRUR 2012, 311 - Blog-Eintrag; BGH, GRUR 2016, 855, Rn. 23 - jameda.de m.w.N.). Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs.1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (BGH, GRUR 2012, 311 - Blog-Eintrag; BGH, GRUR 2016, 855, Rn. 24 - jameda.de m.w.N.). (b) Diese Rechtsprechung des Bundesgerichthofs zur Haftung des mittelbaren Störers steht auch in Einklang mit den Vorgaben des nunmehr geltenden Art. 6 Abs. 1 DSA. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um einen Vermittlungsdienstleister i.S.v. Art. 2 Abs. 1 DSA, weil sie einen „Hosting“-Dienst betreibt, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern (Art. 3 g) iii) DSA). Anbietern von Vermittlungsdiensten wird keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten (Art. 8 DSA). Darüber hinaus enthält die Vorschrift des Art. 6 DSA einen Haftungsausschluss für Hosting-Dienste, um die Haftungsrisiken für diese Dienste zu minimieren (NKDSA/F. Hofmann, 1. Aufl. 2023, Art. 6, Rn. 3). Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSA haftet die Antragsgegnerin als Diensteanbieterin nicht für die im Auftrag des Nutzers in dem Video gespeicherten Informationen, sofern sie keine tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hat, und sobald sie diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen. Dabei ist die Kenntnis von einer konkreten rechtswidrigen Information erforderlich, weshalb der Hinweis auf eine behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung so präzise sein muss, dass der Diensteanbieter die beanstandeten Inhalte leicht auffinden und deren Rechtswidrigkeit ohne Weiteres feststellen kann (BeckOK ITRecht/Sesing-Wagenpfeil, 14. Ed. 1.4.2024, DSA Art. 6 Rn. 52). Auch nach Art. 6 DSA muss somit ein Anlass für den Diensteanbieter bestehen, einen Inhalt auf seine Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen (so auch OLG Nürnberg, MMR 2025, 147, Rn. 19 ff.). Art. 6 Abs. 4 DSA lässt - ebenso wie zuvor schon Art. 14 Abs. 3 E-Commerce-RL - die Möglichkeit unberührt, dass eine Justizbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern (vgl. BGH, MMR 2016, 418, Rn. 20 - www.jameda.de). Erfasst davon sind vor allem zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche. Diesbezüglich ist anerkannt, dass nach der § 7 TMG zugrunde liegenden E-CommerceRL nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats selbst dann insbesondere gerichtliche Anordnungen an einen Hosting-Anbieter ergehen können, wenn dieser eine der in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie angeführten alternativen Voraussetzungen erfüllt, also selbst nicht als verantwortlich anzusehen ist (vgl. EuGH, MMR 2019, 798, Rn. 25 - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland; OLG Frankfurt, MMR 2024, 875, Rn. 64 f.). Materiell fußen derartige Anordnungen im deutschen Recht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf den Grundsätzen der Haftung als mittelbare Störer gem. § 1004 BGB analog (BeckOK IT-Recht, a.a.O., Art. 6, Rn. 64; vgl. zum Vorstehenden im Ganzen auch OLG Nürnberg, MMR 2025, 147, Rn. 24 ff.). (c) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegt ein Erstverstoß der Antragsgegnerin für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht darin, dass sie den Post unter der URL https://www.(plattform1).com/... erst am 03.10.2024 gesperrt hatte. Selbst wenn durch das Schreiben des Antragstellers vom 08.07.2024 (Anlage Ast. 1) sowie durch die Abmahnungen des Antragstellers vom 15.07.2024 und 26.07.2024 (Anlage Ast. 7) sowie durch die einstweilige Verfügung der 3. Zivilkammer vom 19.08.2024 (Anlage Ast. 8) eine Prüf- bzw. Verhaltenspflicht der Antragsgegnerin in Bezug auf sinngleiche Inhalte zu den dort als rechtswidrig angezeigten Posts ausgelöst worden wäre, sodass sie diese von sich aus zu löschen/unterlassen hatte, ohne dass es eines weiteren individualisierenden Hinweises bedurfte, so wäre das hier in Rede stehende Video jedenfalls nicht als ein solcher sinngleicher Inhalt anzusehen. Der EuGH ist in dem Urteil vom 03.10.2019 (MMR 2019, 798) im Rahmen der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 RL 2000/31/EG der Empfehlung des Generalanwaltes in seinen Schlussanträgen (Rn. 45 ff.) gefolgt, die für die Kerntheorie maßgebliche Rechtsprechung L′Oréal/eBay (vgl. EuGH MMR 2011, 596) auf das Äußerungsrecht zu übertragen, und hat gebilligt, dem Hosting-Anbieter auch eine Verpflichtung zur Entfernung oder Zugangssperrung von sinngleichen Inhalten aufzuerlegen. Anhaltspunkte, wann die Grenze für sinngleiche Inhalte erreicht wird, ergeben sich aus Rn. 41 des Urteils. Dieser lässt sich entnehmen, dass mit sinngleichen Inhalten solche gemeint sind, die wegen der verwendeten Worte oder ihrer Kombination zwar leicht unterschiedlich formuliert sind, aber im Wesentlichen die gleiche Aussage vermitteln. Der EuGH betont zudem, dass eine sinngleiche Äußerung spezifische Einzelheiten umfassen muss und nicht so geartet sein darf, dass sie den Hosting-Anbieter zwingt, eine autonome Prüfung des Inhalts vorzunehmen (Rn. 45); die Einzelheiten müssen so genau bezeichnet sein, dass er auf „automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen kann“ (Rn. 46). Unter Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall sind als sinngleich zunächst die Konstellation anzusehen, in denen Beiträge zu den jeweiligen Posts gemäß dem Schreiben des Antragstellers vom 08.07.2024 (Anlage Ast. 1), der Abmahnungen des Antragstellers vom 15.07.2024 und 26.07.2024 (Anlage Ast. 7) oder der einstweiligen Verfügung der 3. Zivilkammer vom 19.08.2024 (Anlage Ast. 8) in Bild und Text identisch, aber abweichend gestaltet sind (z.B. in Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfilter, Einfassung mit Rahmen/Balken) oder bei bloßer Änderung typografischer Zeichen (z.B. Tippfehler, Hinzufügung oder Weglassung von Satz- oder Leerzeichen) oder bei Hinzufügung zusätzlicher sprachlicher oder grafischer Elemente oder beim Versehen mit zusätzlichen Kommentaren bzw. einer Bildüber- bzw. unterschrift (sog. Caption), wenn hierdurch aber der jeweils in Rede stehende Eindruck bestehen bleibt (vgl. Urteil des Senats vom 25.01.2024, Az. 16 U 65/22 - Künast-Meme; GRUR 2024, 1827, Rn. 50 ff.). Die Beiträge gemäß dem Schreiben des Antragstellers vom 08.07.2024 (Anlage Ast. 1), gemäß den Abmahnungen des Antragstellers vom 15.07.2024 und 26.07.2024 (Anlage Ast. 7) und gemäß der einstweiligen Verfügung der 3. Zivilkammer vom 19.08.2024 (Anlage Ast. 8) sind jedoch nicht sinngleich im vorgenannten Sinne. Denn hierbei handelt es sich nicht um Beiträge, die im Wesentlichen identisch zu dem hier in Rede stehenden Video 1 sind. Es handelt sich teilweise schon nicht um Videos, sondern um sog. „Anzeigen“ (vgl. Abmahnschreiben gemäß Anlage Ast 7 1 von 3 und 2 von 3 sowie Antrag zu 1. der einstweiligen Verfügung gemäß der Anlage Ast.8), die sowohl in Wort als auch Bild von dem hier in Rede stehenden Video erheblich abweichen. Sofern Videos gegenständlich sind, weichen auch diese sowohl in Wort als auch Bild von dem hier in Rede stehenden Video ab (vgl. Anlage Ast. 17). Dass sie - zumindest teilweise (so nicht bzgl. des Beitrags gemäß der Anlage Ast 7 (2 von 3), welche sie auf Mittel bzw. Methoden gegen Impotenz bezieht) - den gleichen Eindruck transportieren, nämlich die Bewerbung von Produkten und Mitteln zur Behandlung von Adipositas und/oder zur Gewichtsabnahme durch den Antragsteller, und dass sie unzulässige Deep-Fakes sind, reicht für sich genommen für die Annahme eines sinngleichen Inhalts nicht aus. c) Im Hinblick auf das weitere unter dem in der Antragsschrift genannten Link https://www.(plattform1).com/... abrufbare Video (nachfolgend auch: Video 2) kann der Antragsteller hingegen die begehrte Unterlassung von der Antragsgegnerin verlangen, jedoch nur insoweit, wie die in dem Antrag genannten Merkmale der Eindruckserweckung mit „und“ verknüpft werden. Ein solcher Anspruch resultiert aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK. (a) Das hier in Rede stehende Deep-Fake Video greift rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein. Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht wegen seiner Eigenschaft als Rahmenrecht nicht absolut fest. Sie muss grundsätzlich durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist dabei rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. z.B. BGH, NJW 2016, 56). Vorliegend ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass der Antragsteller sich nie wie in dem Video dargestellt geäußert hat. Es gibt keinen Rechtfertigungsgrund dafür, jemandem Äußerungen in den Mund zu legen, die er tatsächlich nicht getätigt hat. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt sowohl vor unrichtigen, verfälschten als auch entstellten Wiedergaben einer Äußerung (vgl. BVerfGE 34, 269, 282 f. - Soraya; BVerfGE 54, 148, 154 f. - Eppler; BVerfGE 54, 208, 217 - Böll/Walden). (b) Die Antragsgegnerin ist als mittelbare Störerin passivlegitimiert. In Bezug auf das Video 2 hat sie unter Zugrundelegung der im Abschnitt b) dargelegten Grundsätze ihre Prüf- und Verhaltenspflichten verletzt. (aa) Bei dem Video 2 handelt es sich um ein Video, welches - wie die Betrachtung der als Anlagen Ast. 9 und Ast. 15 zur Akte gereichten Videos durch die Senatsmitglieder ergeben hat - allenfalls nur marginal von dem Video 1 abweicht. Die Videos wirken nach dem Eindruck der Senatsmitglieder bei der Betrachtung in Bild und Wort - bis auf die Tatsache, dass bei dem zur Akte gereichten Video gemäß der Anlage K9 die ersten Worte „Im Internet ist“ abgeschnitten sind - identisch. Jedoch unterscheiden sich die Überschriften über den hier in Rede stehenden Videos. Die Überschrift über dem Video 1 lautet und die über dem Video 2 lautet In Bezug auf die hier demnach gegebene identische, oder jedenfalls nahezu identische, Wiedergabe des Videos 1 in Wort und Bild unter dem Link https://www.(plattform1).com/... bei voneinander abweichender Überschrift über dem Video wurden unter Zugrundelegung der Senatsrechtsprechung in der Sache „Künast-Meme“ (Az. 16 U 65/22, MMR 2024, 334) Prüfpflichten der Antragsgegnerin schon aufgrund der Abmahnung vom 01.10.2024 (Anlage Ast.11) ausgelöst. Denn solche bestehen nach der Ansicht des Senates auch in Bezug auf sinngleiche Inhalte zu dem rechtswidrigen angezeigten Video 1, so dass die Antragsgegnerin diese von sich aus zu löschen/unterlassen hatte, ohne dass es eines weiteren Hinweises bedurfte. Der Antragsteller hatte in dem Anwaltsschreiben gemäß der Anlage Ast. 11 gegenüber der Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass er der Ansicht ist, dass (auch) eine Verpflichtung der Antragsgegnerin besteht über die Löschung der in dem Schreiben konkret bezeichneten URL hinausgehend, die unverzügliche Entfernung aller derzeit vorhandenen mit diesem Post identischen sowie sinngleichen Posts auf der ganzen Plattform der Antragsgegnerin zu veranlassen. Auch sind im dem Anwaltsschreiben vom 01.10.2024 die spezifischen Einzelheiten für sinngleiche Inhalte benannt. Diese umfassen im Einklang mit dem genannten Urteil des EuGH in der Sache Glawischnig-Piesczek (GRUR 2019, 1208) die beanstandete Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Unterschieben der Bewerbung eines Produktes zur Gewichtsabnahme), den Namen der hiervon betroffenen Person sowie die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt und damit das Charakteristische der konkreten Verletzungsform, nämlich den durch das Video 1 durch Verwendung des Namens, der Stimme und des Bildnisses des Antragstellers in seiner konkreten Ausgestaltung vermittelten Eindruck, dieser habe sich tatsächlich so geäußert wie unter dem dort angegebenen Link und in dem dem dortigen Schreiben als Anlage 3 beigefügten Transkript ersichtlich. Sinngleich sind mithin Videos, die diese Elemente aufweisen und ungeachtet etwaiger Abweichungen im Einzelnen oder unterschiedlicher Überschriften den dargestellten Eindruck unberührt lassen. Hierzu gehören auch Videos, die - wie hier - nur allenfalls sehr geringfügige Abweichungen in Bild und Wort sowie unterschiedliche Überschriften aufweisen, ohne hierdurch etwas an dem Inhalt des durch das Video vermittelten rechtswidrigen Eindrucks zu verändern, dass der Antragsteller sich derart geäußert hätte. Zwar bedarf es demnach einer Sinndeutung, wie der Aussagegehalt des Videos unter Berücksichtigung der allenfalls marginalen Abweichungen zu verstehen ist. Auch handelt es sich hierbei nicht um einen rein automatisierten Vorgang. Damit wird von der Antragsgegnerin aber keine europarechtswidrige autonome rechtliche Prüfung des Inhalts solcher Posts verlangt, die sich vom Ausgangsfall löst. Vielmehr wird der Antragsgegnerin nur die Beurteilung auferlegt, ob die Unterschiede auf Grund der abweichenden Gestaltung durch Zusätze oder weitere Elemente gegenüber dem Video 1 nach dem Verständnis eines Durchschnittsrezipienten bewirken, dass nicht mehr der das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzende Eindruck besteht, es handele sich um eine Bewerbung des Abnehmprodukts durch diesen (so auch Senat, MMR 2024, 334, Rn. 53 - Künast-Meme). Vor diesem Hintergrund sind die Wirkungen der Prüfpflichten auch klar, konkret und vorhersehbar. Der Senat verkennt nicht, dass es im Einzelfall Zweifelsfälle geben mag, in denen nicht eindeutig ist, ob Sinngleichheit in dem o.g. Sinn gegeben ist. Dies ist aber etwa auch der Fall bei der im Presserecht anerkannten Unterlassung, durch Berichterstattung einen bestimmten Eindruck zu erwecken. Auch dort muss durch den Unterlassungsschuldner und im Anschluss gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren geprüft werden, ob eine geänderte Textgestaltung zu einer Beseitigung des untersagten Eindrucks führt (so auch Senat, MMR 2024, 334, Rn. 55 - Künast-Meme). Anders als die Antragsgegnerin meint, ist es bei einer Beschränkung der Prüfpflichten auf identische und sinngleiche, also im Wesentlichen identische, Videos im o.g. Sinne unerheblich, dass der Antragsteller selbst auch die für Abnehmmethoden wie die „A Diät“ nebst App wirbt oder sich in dem Kontext „A und die Abnehmspritze“ abbilden lässt und äußert, denn diese sind ersichtlich nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Videos und somit auch offensichtlich nicht als kerngleich hierzu anzusehen. (bb) Diese Prüfpflichten sind der Antragsgegnerin auch zumutbar. Den Ausführungen des Antragstellers in der Antragsschrift, wonach die Antragstellerin ohne jeden Zweifel die technischen Mittel besitzt, um Deep-Fakes wie den hier gegenständlichen und Fake-Gesundheitswerbung unter Verwendung der Persönlichkeitsmerkmale des Antragstellers zu erkennen und mittels KI, die sie gerichtsbekannt einsetze, „vorzufiltern“ (Bl. 12 f. d.A.) so wie den weiteren diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerseite auf Bl. 261, 273 f. und 278 ff d.A. ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich in dem Schriftsatz vom 19.11.2024 auf S. 7 f. (Bl. 246 f. d.A.) und in dem Schriftsatz vom 13.01.2025 auf S. 11 (Bl. 342 d.A.) moniert, dass die darüber hinaus auf Seite 4 f. des Schriftsatzes der Antragstellervertreter vom 06.11.2024 (Bl. 220 f. d.A.) und auf S. 7 ff. der Beschwerdebegründung dargestellten technischen Mittel zum Anzeigenprüfungsprozess eine andere Konstellation beträfen und daher für den hiesigen Rechtsstreit unbeachtlich seien. Im Übrigen hat sie sich auf S. 11 der Beschwerdeerwiderung (Bl. 342 d.A.) nur darauf zurückgezogen, dass etwaige technische Möglichkeiten vorliegend völlig ohne Belang seien, da eine „zwingend erforderliche Beurteilung im Einzelfall durch automatisierte Maßnahmen schlicht nicht zu erreichen sei“. Sofern die Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 13.01.2025 auf S. 11 (Bl. 342 d.A.) zudem ausführen lässt, dass es daher nicht darauf ankomme, dass sich den Ausführungen des Antragstellers bereits nicht konkret entnehmen lasse, welche konkreten Arbeitsschritte aus seiner Sicht durch welche technische Mittel leistbar sein sollen und dass die Antragsgegnerin sich schon deshalb nicht zu den Behauptungen des Antragstellers verhalten könne, so verfängt dies nicht. Insoweit verkennt die Antragsgegnerin, dass sie hinsichtlich der von ihr verwendeten technischen Vorgänge, in welche der Antragsteller keinen Einblick hat, eine sekundäre Darlegungslast trifft. (cc) Die Antragsgegnerin hat ihre Prüfpflicht verletzt, indem sie nicht unverzüglich nach der ihr vermittelten Kenntnis von dem Video 1 ihrer Prüfpflicht zur Identifikation sämtlicher identischer und kerngleicher Videos auf ihrer Plattform nachgekommen ist (so auch Art. 6 Abs. 1 b) DSA). (c) Da der hier in Rede stehende Eindruck jedoch nur durch die kumulative Benutzung der Merkmale des Namens, der Stimme und des Bildnisses des Antragstellers wie geschehen in dem Video 2 erweckt wird, war der Antrag hinsichtlich der alternativen Benutzung der vorgenannten Merkmale zurückzuweisen, was insoweit eine Kostentragungslast von weiteren 10 % mit sich bringt. Bei nicht kumulativer Verknüpfung der vorgenannten Merkmale würde der Durchschnittsrezipient ohne weiteres erkennen, dass es sich um ein Deep-Fake Video handelt. (d) Die von der Antragsgegnerin begangene Verletzungshandlung begründet die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr (vgl. z.B. BGH, NJW 2021, 3103, Rn. 25 m.w.N.). Dies gilt insoweit auch für die Handlungsform des Verbreitens (vgl. z.B. EuGH, GRUR 2021, 1053 Rn. 102, zur öffentlichen Wiedergabe i.S.d. UrhG). (e) Auch ist der nötige Verfügungsgrund im Hinblick auf das Video 2 gegeben. Die diesbezüglichen Rügen der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Wie dargelegt ergibt eine Auslegung des Antrages, dass der Antragsteller nicht ein allgemeines Unterlassungsgebot begehrt für sämtliche auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Social-Media-Plattform Plattform1 verbreiteten Inhalte Dritter, in denen unter Verwendung des Namens von A und / oder seiner Stimme und / oder seines Bildnisses der Eindruck erweckt wird, er werbe für Produkte und / oder Mittel zur Behandlung von Adipositas und / oder zur Gewichtsabnahme. Vielmehr ergibt sich aus der Bezugnahme auf die beiden im Tenor genannten URLs mit dem Zusatz „wie geschehen unter“, dass sich das Verbot nur auf diese konkreten Verletzungsformen beziehen soll. Auch ist - wie obenstehend dargelegt - unstreitig, dass die Antragsgegnerin über technische Möglichkeiten verfügt, identische und kerngleiche Beiträge zu erkennen und mittels des Einsatzes von KI „vorzufiltern“. Mithin stellt der Antrag entgegen der Ansicht des Landgerichts auch keine „Vorwegnahme der Hauptsache dar, da unklar ist, welche technischen Möglichkeiten zur Umsetzung eines derart umfassenden Unterlassungstenors bestehen.“ (vgl. S. 2 des Beschlusses des Landgerichts vom 29.11.2014, Bl. 254 d.A.). Sofern der Antragsgegner rügt, dass die Tatsache, dass das streitgegenständliche Video 2 bereits am 18.11.2024 und mithin vor der Erweiterung des Verfügungsantrages mit Schriftsatz vom 25.11. 2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag (264), gelöscht wurde, steht dies der Dringlichkeit nicht entgegen. Denn die bloße Entfernung des Videos lässt die Gefahr nicht entfallen, dass dieses jederzeit wieder freigeschaltet bzw. auf Plattform1 sichtbar gemacht werden kann. Ein Abwarten des Antragstellers bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren ist ihm vor diesem Hintergrund nicht zumutbar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. IV. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht zu treffen, weil nach § 574 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO eine Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht statthaft ist. V. Die Festsetzung des Streitwerts resultiert aus §§ 63 Abs. 3 Nr. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Senat geht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien - mit Ausnahme von Prominenten oder besonders spektakulären Fällen, bei denen höhere Beträge in Betracht kommen - je nach Bedeutung und Schwere von einem Gegenstandswert zwischen etwa 5.000,00 EUR und 15.000,00 EUR je selbstständiger, inhaltsverschiedener Äußerung je Medium und Antragsteller aus. Das Interesse des Antragstellers an der begehrten Unterlassung der Verbreitung des Videos unter den beiden im Antrag genannten Links ist demnach unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwere und unter Beachtung des in einstweiligen Verfügungsverfahren üblichen Abschlags von 1/3 mit insgesamt 20.000,00 EUR zu bemessen.