Urteil
16 U 11/23
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0508.16U11.23.00
2Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.12.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.12.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung des Inverkehrbringens eines von der Beklagten verlegten Buches (A „Titel1“), wenn darin ihr (voller) Name unter bestimmten Überschriften genannt wird. Die Klägerin, die als Vorsitzender Richterin ein Strafverfahren geleitet hat, wird darin mit folgender Äußerung aus der Urteilsbegründung wiedergegeben: „Ohne das Angebot vergleichsweise milder Strafen hätte es nach Ansicht der Vorsitzenden Richterin B keine Geständnisse der Angeklagten gegeben - und ohne Geständnisse wäre die Gefahr groß gewesen, die Taten nicht beweisen zu können.“ Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der näheren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag weiterverfolgt. Sie rügt, dass das Landgericht den Gesamtkontext nicht zutreffend berücksichtigt habe, wenn es dazu komme, dass die Klägerin in dem Buch nicht als „rechte Richterin“ oder als „Rechtspopulistin“ bezeichnet werde. Es werde der Titel und der Klappentext nur unzureichend berücksichtigt. Der Leser werde die Klägerin entsprechend der in den Überschriften vorgenommenen Kategorisierungen der ersten Gruppe der Partei1-nahen Richter und Staatsanwälte zuordnen. Der Titel des Buches präge zudem den Leser während der gesamten Lektüre. Da auch das von der Klägerin geführte Verfahren als „Teil des Problems“ bezeichnet wird, werde der Leser davon ausgehen, dass die Klägerin eine „rechte Richterin“ im Sinne der Überschrift sei. Das Buch sei ein „Nachschlagewerk“ und es sei fernliegend, dass nur die in den Überschriften genannten Personen als „rechte Richter“ identifiziert würden und nicht auch die im Fließtext genannten. Anders sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Artikel, in dem die Klägerin Erwähnung finde, Eingang in das Buch mit dieser bewusst gewählten und reißerischen Überschrift gefunden habe. Bei der Abwägung verkenne das Landgericht die Auswirkungen, welche die namentliche Nennung der Klägerin für ihr berufliches Wirken sowie für ihren persönlichen Bereich habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der gleiche Inhalt dem Leser auch ohne Namensnennung hätte vermittelt werden können. Soweit das Landgericht eine Prangerwirkung erörtere und die Überschreitung der Grenze zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung verneine, verkenne es, dass eine namentliche Nennung der Prozessbeteiligten nur erfolgen dürfe, wenn es ein wissenswertes Interesse gerade an dem Namen gebe. Bei der von der Namensnennung ausgehenden Prangerwirkung sei hier zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine Publikation in einer Zeitung handele, welche nur in einem kurzen Zeitraum zur Kenntnis genommen werde, sondern um ein in 2. Aufl. erscheinendes Buch. Sie, die Klägerin, stehe aufgrund der aktuellen Debatte über politisch beeinflusste Richter unter besonderer Beobachtung der Öffentlichkeit, aber auch im Kollegium und von Prozessbeteiligten anderer Verfahren. Sie wiederholt, dass die Gefahr bestehe, verstärkt Befangenheitsanträgen ausgesetzt zu sein und somit ihrem Beruf nicht mehr unbeschwert nachgehen könne. Ein sog. Deal, der ihr hier vorgeworfen werde, werde tagtäglich in deutschen Gerichtssälen praktiziert, weshalb an dem Vorgehen und an ihrem Namen kein gesteigertes - wissenswertes - Informationsinteresse bestehe. Die Nennung der Klägerin in einem Buch über rechte Richter wirke sich auch erheblich auf ihre Reputation aus und könne Nachteile für eine künftige Beförderung bewirken. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass für Richter, Staatsanwälte usw. dasselbe gelten müsse wie für Straftäter, die aufgrund eigenen verschuldeten Verhaltens in den Focus der Berichterstattung geraten. Sie, die Klägerin, sei zwangsläufig aufgrund des Geschäftsverteilungsplans mit dem Verfahren befasst worden. Auch die mündliche Urteilsbegründung rechtfertige nicht die hier gegebene Prangerwirkung und damit die namentliche Nennung in dem Buch. Ansonsten würde das bedeuten, dass sie sich mit jeder gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen Urteilsbegründung (§ 268 StPO) der Gefahr einer Prangerwirkung aussetze. Es bestehe auch keineswegs ein allgemeines Interesse über Verfahrensbeteiligte informiert zu werden. Für eines dauerhafte Buchpublikation müssten hier andere Kriterien angenommen werden als für die tagesaktuelle Presse. Nach der Rechtsprechung sei die Identifizierung einer Person grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gelte nur, wenn gerade der Name oder die Identität des Betroffenen einen eigenen, besonderen Informationswert habe. Ein solcher bestehe vorliegend aber nicht. Dies würdige das Landgericht nicht, auch wenn es in der Gründen festhalte, dass hier eine Anonymisierung des Nachnamens ohne Abstriche in der Argumentation möglich gewesen wäre. Wenn etwa in der die Klägerin nennenden Passage nur die „Vorsitzende Richterin“ als Äußernde benannt worden wäre, würde der Vorgang nichts in seiner Bedeutung einbüßen. Der Name der Klägerin habe schlichtweg keine Relevanz. Es genüge nicht, wenn die Kammer auf das Informationsinteresse an dem Vorgang als solchen verweise. Soweit das Landgericht wegen des Informationsinteresses an politischen Einflüssen in der deutschen Richterschaft auf die Richter C und D verweise, entbehre dieser Vergleich jeder Grundlage, weil diese ehemalige Bundestagsabgeordnete und somit Politiker seien. Sie dagegen sei nie öffentlich in Erscheinung getreten. Die Klägerin rügt, dass das Landgericht nicht berücksichtige, dass sie den Unterlassungsantrag nach Ziff. 2 auf die noch nicht gedruckten Exemplare beschränkt habe. Dadurch handele es sich insoweit um einen vergleichsweise geringen Eingriff in die Pressefreiheit der Beklagten. Dies sei bei der Abwägung zu berücksichtigen, weil die Beklagte das Gebot einhalten könne, ohne gedruckte oder bereits ausgelieferte Exemplare entsprechend schwärzen zu müssen. Ihre Forderung bewege sich darum im Bereich des Zumutbaren. Dem insgesamt geringen Eingriff in die Pressefreiheit überwiege deshalb der Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht. Das Landgericht habe sich damit überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die Beklagte, die zwischenzeitlich von der E GmbH im Wege der Verschmelzung übernommen wurde, die den Rechtsstreit fortführt, beantragt, die Zurückweisung der Berufung. Sie vertritt die Auffassung, dass die Klägerin nach wie vor den Inhalt des streitgegenständlichen Kapitels verkenne, aber auch, dass über ihr Verhalten nicht als Privatperson, sondern über ihr öffentliches Verhalten in amtlicher Eigenschaft als Vorsitzende Richterin einer Strafkammer berichtet werde. Insoweit müsse sie ihre namentliche Nennung in Presseberichten hinnehmen. Bei dem streitgegenständlichen Buch, so die Beklagte, handele es sich nicht um ein Nachschlagewerk. Ein Nachschlagewerk „über rechtsgesinnte Personen im Justizdienst“ wäre gänzlich anders aufgebaut. Es würde die dargestellten Personen aufzählen oder über ein „Personenregister“ verfügen. Es würden hier aber nur in sechs von 47 Überschriften Namen von Personen genannt, auch die Nichtjuristin Angela Merkel. Entgegen der Berufung habe das Landgericht auch den Gesamtkontext der Aussage zutreffend gewürdigt. Aus der Überschrift folge nicht, dass jeder genannte Richter eine rechte oder rechtspopulistische Gesinnung haben müsse. Demgegenüber sei der Text und die Überschrift des Kapitels, in dem die Klägerin genannt werde, von besonderer Bedeutung für die Würdigung ihrer namentlichen Nennung. In ihm werde keiner einzigen Person eine rechte Gesinnung vorgeworfen, sondern es gehe um das sog. Ort1-Verfahren und der Autor sehe darin ein Justizversagen. Bei den vom Autor aufgeführten fünf Bereichen des „Justizversagens“ betreffe keiner den Vorwurf, dass ein Justizmitarbeiter eine rechte Gesinnung habe oder Rechtspopulist sei. Sie verweist auf den letzten Satz des Kapitels. Das Kapitel über das Ort1-Verfahren falle entgegen der Meinung der Berufung auch nicht aus dem Gesamtkontext des Buches. Der Autor befasse sich keineswegs nur mit rechtsgesinnten oder rechtspopulistischen Richtern, sondern gehe insgesamt auf die Gefahren für den Rechtsstaat aus dem rechten Bereich und die teilweise Unfähigkeit des Staates bzw. der Justiz, dagegen in angemessener Form vorzugehen, ein. Die Beklagte legt zur Verdeutlichung eine elektronische Version des gesamten Buches vor (Anlage BB 1). Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Landgericht im Rahmen der Abwägung die Auswirkungen der Nennung der Klägerin zutreffend berücksichtigt. Die Klägerin habe erstinstanzlich hierzu schon keinen substantiierten Vortrag gehalten. Bei der angegebenen Befürchtung, es würden vermehrt Befangenheitsanträge gegen sie gestellt, handele es sich um eine theoretische Gefahr. Solche, ohnehin nur ihre Sozialsphäre betreffenden Anträge, würde im Strafprozess als Standardrepertoire ohnehin zu Beginn der Verhandlung häufig gestellt. Dass sich die namentliche Nennung auf ihr berufliches Fortkommen oder ihre Reputation auswirke, sei rein spekulativ und bleibe bestritten. Die Personen, die über eine Beförderung entscheiden seien juristisch gebildet und könnten, wenn sie das Kapitel gelesen haben, die juristische Kritik des Autors einordnen. Die Beklagte hebt hervor, dass die Passage mit der namentlichen Nennung der Klägerin sachlich und ausgewogen den sog. Deal schildere und die Klägerin nicht als Beleg für rechte Richter angeführt werde. Eine Prangerwirkung oder Stigmatisierung bestehe offenkundig nicht. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Stufe mit Angeklagten von Straftaten stellen, deren Name öffentlich genannt werde. Die von der Rechtsprechung für die namentliche Nennung von Angeklagten, Zeugen oder Geschädigten entwickelten Grundsätze seien nicht auf eine Vorsitzende Richterin eines Strafprozesses, die eine exponierte Rolle einnehme, übertragbar. Der Persönlichkeitsschutz von Amtsträgern in Bezug auf ihre Amtstätigkeit sei geringer ausgeprägt. Sie weist in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit (§ 169 GVG) und seine inhaltliche Bedeutung und Begründung hin. Daraus ergebe sich, dass Richter für ihre Entscheidung auch mit ihrem Namen einstehen müssten (näher Berufungserwiderung S. 7). Die Klägerin müsse deshalb grundsätzlich ihre namentliche Nennung in Verbindung mit dem von ihr geleiteten Verfahren hinnehmen. Soweit die Beklagte sich erstinstanzlich auf eine erhöhte Bedrohungssituation berufen habe, habe die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass eine solche durch die streitgegenständliche Publikation nicht hervorgerufen oder intensiviert worden sei. Die Klägerin habe für ihre Behauptung auch keinen Beweis angeboten. Entgegen der Meinung der Klägerin komme es für die Abwägung nicht darauf an, ob die namentliche Nennung der Klägerin für den Informationsgehalt erforderlich ist oder nicht. Eine Bedürfnisprüfung finde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht statt. Im Übrigen sei der Name der Klägerin aus den genannten Gründen von Relevanz. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang auch nicht die Klägerin auf eine Stufe mit den ehemaligen Richtern C und D gestellt, weil es diese nur herangezogen habe, um zu verdeutlichen, dass vorliegend ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Da keine Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung der Nennung der Klägerin bestehe, komme es nicht darauf an, wie eine entsprechende Verpflichtung auf mildeste Weise erfüllt werden könne. Die Beklagte hat im Termin mitgeteilt, dass die zweite Auflage des Buches mittlerweile gedruckt sei. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin kein Anspruch aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG zusteht, dass das von der Beklagten verlegte Buch ohne Nennung ihres Namens in den Verkehr gebracht wird. Auch für einen Anspruch auf bloße Unterlassung einer Namensnennung, wie dies hier auf S. 91 erfolgt, kommt entsprechend den Grundsätzen für die Unterlassung einer Wortberichterstattung auf eine Abwägung an, nämlich ob das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit dem Recht der das Buch veröffentlichenden Verlagsgesellschaft auf Meinungsfreiheit und dem von ihr wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. 1. Mit der namentlichen Nennung der Klägerin ist ein Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verbunden, weil damit bekannt wird, dass sie als Vorsitzende Richterin das in dem Kapitel beschriebene Strafverfahren („Ort1-Verfahren“) geführt hat und eine Verfahrensführung und Entscheidung in jenem Verfahren als kritikwürdig beschrieben werden. Ungeachtet der Frage, ob dies geeignet ist, ihr berufliches und persönliches Ansehen zu beeinträchtigen, wird dadurch jedenfalls konkretes Handeln aus ihrer beruflichen Sphäre einem größeren Publikum mitgeteilt. 2. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass das von der Beklagten wahrgenommene Berichterstattungsinteresse dem durch die Namensnennung bewirkten Persönlichkeitseingriff der Klägerin überwiegt. a) Im Ausgangspunkt besteht - worauf das Landgericht nicht hervorgehoben eingegangen ist - wegen der Informations- und Kontrollfunktion der Presse an der namentlichen Nennung der Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken, ein öffentliches Informationsinteresse. Die Informationsfunktion der Presse erschöpft sich nicht in der Berichterstattung zu sachlichen Verfahrensinhalten (BVerwG, Urteil vom 1.10.2014 - 6 C 35/13, NJW 2015, 2015, 807, Rz. 27). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies überzeugend näher damit begründet, dass der einfachgesetzlich in § 169 Satz 1 GVG normierte Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips Verfassungsrang besitze. Die Verfassung setze damit als Regelfall voraus, dass die Mitwirkung des Verteidigers und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft bei einer Gerichtsverhandlung unter den Augen der Öffentlichkeit stattfindet und so ihre Namen öffentlich bekannt werden können. Wie anderen Personen sei aber auch Pressevertretern der Zugang zum Gerichtssaal eröffnet. Pressevertreter können so an Gerichtsverhandlungen teilnehmen und anschließend über sie berichten. Hierin wird berücksichtigt, dass Informationen in erster Linie über die Presse an die Öffentlichkeit vermittelt werden. Ohne diese mediale Vermittlungsmöglichkeit würde der Kontroll- und Informationszweck des verfassungsrechtlichen Öffentlichkeitsgrundsatzes unzureichend umgesetzt werden. Wenn die Verfassung voraussetze, dass die Mitwirkung des Verteidigers sowie des Staatsanwalts bei einer Gerichtsverhandlung regelmäßig unter den Augen der Öffentlichkeit stattfindet, rechnet sie ein, dass es sich hierbei potentiell um eine Medienöffentlichkeit handelt, d.h. die Namen der genannten Personen auch Vertretern der Presse bekannt werden können. Die Möglichkeit des (presse-)öffentlichen Bekanntwerdens der namentlichen Identität von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege in Gerichtsverhandlungen mitwirken, werde, so das BVerwG weiter, von der Verfassung nicht lediglich als tatsächliche Konsequenz des Öffentlichkeitsgrundsatzes bloß hingenommen, sondern sie entspreche der normativen Stoßrichtung dieses Grundsatzes. Das Bedürfnis, die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt gegenüber der Öffentlichkeit transparent zu machen, erstrecke sich auch auf die Identität der hieran mitwirkenden nichtrichterlichen, aber in weitem Umfang unabhängig handelnden Funktionsträger. Die Öffentlichkeit der Verhandlung soll unter anderem auch die Möglichkeit eröffnen, personelle Zurechnungszusammenhänge deutlich zu machen und so persönliche Verantwortlichkeiten zu markieren. Die mitwirkenden Funktionsträger sollen für die Art und Weise der Mitwirkung öffentlich einstehen. Dasselbe gilt erst recht für den oder die die Verhandlung leitende(n) und das Urteil verkündende(n) Vorsitzende(n) Richter(in). Das BVerwG hat im Übrigen darauf hingewiesen (a.a.O. Rz. 35), dass das Bundesverfassungsgericht anlässlich von Streitfällen betreffend die Verbreitung von Bild- und Tonaufnahmen vor und nach gerichtlichen Verhandlungen ausgesprochen hat, dass Richter, Verteidiger und Staatsanwälte kraft des ihnen übertragenen Amtes bzw. ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege anlässlich ihrer Teilnahme an Gerichtsverhandlungen im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen und ein berechtigtes Interesse dieser Personen, nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren regelmäßig nicht anzunehmen ist. Für diesen Personenkreis gelten, anders als die Berufung meint, die Einschränkungen der Rechtsprechung für eine identifizierende Berichterstattung über Straftäter bzw. Verdächtige von vornherein nicht. Entgegen der Auffassung der Berufung ist nach dem Vorstehenden für die Namensnennung einer in amtlicher Funktion an einem in der Öffentlichkeit stehenden Strafverfahren mitwirkenden Richterin grundsätzlich nicht ein (zusätzliches) „wissenswertes Interesse“ erforderlich. Auch auf den vom Landgericht im Rahmen des Informationsinteresses herangezogenen Gesichtspunkt, dass in den vergangenen Jahren vermehrt problematisiert worden sei, ob die Ermittlungsbehörden „auf dem rechten Auge blind“ seien und die als Beispiel angeführte Diskussion um zwei ehemalige Bundestagsabgeordnete, die als Richter zurückgekehrt sind, kommt es nicht an. Dasselbe gilt für die von der Berufung angeführte Meinung, dass der Vorgang nichts von seiner Bedeutung einbüße, wenn die Klägerin nicht namentlich genannt werde, weil ihr Name schlicht keine Relevanz habe. Eine solche Bedürfnisprüfung ist, weil die Presse nach publizistischen Kriterien entscheiden darf, was sie des öffentlichen Interesses für werthält und was nicht, mit der Freiheit der Presse zur Berichterstattung nicht zu vereinbaren (vgl. auch BVerfG NJW 2001, 503, 505 und BVerwG o.a.O., Rz. 41). Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil es sich vorliegend um eine dauerhaft verfügbare Buchpublikation handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass die vorstehend dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts allein für Veröffentlichungen in der tagesaktuellen Presse gilt. Dies wäre auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Zum einen besteht durchaus auch ein öffentliches Informationsinteresse, wenn in einem Buch wie dem streitgegenständlichen Entwicklungslinien und Rechtsprechungspraxis über einen längeren Zeitraum darstellt und kritisch zu betrachtet werden. Zum anderen ist der dauerhafte Verbreitungsgrad von Büchern angesichts der digitalen Vorhaltung von tagesaktueller Berichterstattung im Internet und insbesondere in Zeitungarchiven nicht grundsätzlich weitergehender als bei tagesaktueller Presse. b) Eine Ausnahme von dem vorstehenden Grundsatz, also ein Vorrang der Persönlichkeitsrechte der amtlich oder als Organ der Rechtspflege mitwirkenden Personen gegenüber dem Informationsinteresse der Presse, ist dann anzunehmen, wenn diese Personen erhebliche Belästigungen oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter zu befürchten haben (BVerwG o.a.O. Rz. 37). Das Persönlichkeitsrecht jener Verfahrensbeteiligten kann darüber hinaus auch dann überwiegen, wenn unwahre oder entstellte Tatsachen über deren Tätigkeit in jenem Verfahren berichtet werden oder eine auf unwahrer Tatsachengrundlage beruhende abschätzige Meinung geäußert wird, was das Landgericht in der Sache hier unter I.2.a) der Entscheidungsgründe geprüft hat. aa) Eine ausreichende Grundlage dafür, dass die Klägerin durch die Nennung des Namens in dem Buch erhebliche Belästigungen oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter zu befürchten hat, ist nicht vorgetragen. Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen - die Berufung ist außer einer allgemeinen Bezugnahme auf diesen Aspekt nicht gestützt -, für sie bestehe eine erhöhte Bedrohungssituation, die durch die Publikation der Beklagten intensiviert werde. Ihr sei vom zuständigen Landeskriminalamt des Bundeslandes1 mitgeteilt worden, dass „im Internet Straftaten gegen ihre Person aufgerufen“ worden seien. Diese Aufrufe würden von den Behörden ernst genommen und entsprechende Vorkehrungen seien zu ihrem zum Schutz getroffen worden. Die Gefahrenlage werde nach Einschätzung des LKA noch ein Jahr andauern und sich vergrößern sobald weitere Verfahren stattfinden. Darüber hinaus seien in letzter Zeit auch vermehrt Anschläge auf Sympathisanten der rechten Szene zu verzeichnen. Dies ist nicht ausreichend sein, um eine Ausnahme von der Namensnennung der Klägerin als amtlich Beteiligte des Strafverfahrens zu rechtfertigen. Zum einen trägt die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung und nachfolgend nicht vor, dass die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung auf ein Jahr begrenzte Gefahreinschätzung des LKA im ein Jahr später eingeleiteten Berufungsverfahren noch fortbestand. Zum anderen hat die Beklagte es zu Recht bezweifelt, dass die behauptete Gefährdungslage durch das Buch veranlasst oder intensiviert wurde. Dagegen spricht, dass die Klägerin schon in der tagesaktuellen Berichterstattung über den Ausgang des Ort1-Verfahrens namentlich mit Zitaten aus der Urteilsbegründung genannt worden war. Es ist fernliegend, dass ein später erschienenes Buch mit geringer Auflage, welches die Klägerin nur ein einziges Mal auf S. 91 erwähnt, eine aufgrund einer früheren Nennung oder allgemein ihrer Tätigkeit als Strafrichterin gegebene Gefährdungslage noch erhöht. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Gefährdung darin begründet sieht, dass sie sich als Rechtspopulistin dargestellt sieht und deshalb Gegner der rechten Szene sich gegen sie richten könnten. Wie unter bb) zu zeigen sein wird, ist eines solche Deutung der namentlichen Nennung der Klägerin im Kontext jedoch nicht entnehmen. Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass aufgrund der Namensnennung (erstmals) ihre Privatadresse ermittelbar sei. Insoweit ist zudem ein Schutz von Richtern auch durch eine bei den Meldebehörden zu beantragende Adresssperre möglich. bb) Die namentliche Nennung der Klägerin ist auch nicht mit der Darstellung von unwahren oder entstellten Tatsachen über die Tätigkeit der Klägerin in jenem Verfahren oder mit auf unwahrer Tatsachengrundlage beruhenden abschätzigen Meinungsäußerungen über die Klägerin verbunden. (1) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin im Kontext der Namensnennung nicht der Vorwurf gemacht wird, sie sei persönlich eine „rechte Richterin“ oder eine Rechtspopulistin. Insoweit wird zunächst auf die überzeugenden Ausführungen auf S. 11 f. und 16 des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Die Berufungsbegründung veranlasst folgende ergänzende Ausführungen: Zwar deuten der Titel des Buches und dessen Subtitel („Titel1 - …“) darauf hin, dass Gegenstand des Buches Gefahren seien, die von vom Autor als „rechte Richter“ klassifizierten Richtern ausgehen. Der hier als Maßstab anzulegende aufmerksame und justizpolitisch interessierte Leser wird jedoch schnell erkennen, dass es nicht nur um Partei1-nahe Richter, sondern auch um andere vom Autor als bedenklich eingestufte Praktiken der Justiz geht. Schon personell ist leicht erkennbar, dass es nicht allein Richter, sondern auch Staatsanwälte, Polizisten und andere Mitarbeiter der Justiz behandelt werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Buchtitel allein den Leser während der gesamten der Lektüre „prägt“ Schon im Klappentext (LGU 4) wird ausgeführt, dass dem Ansehen der Justiz auch „Robenträger“ schadeten, die „in positivistischer Tradition den rechtsextremistischen und antisemitistischen Hintergrund von Straftaten ignorieren“ und dadurch Täter zu milde oder gar nicht bestrafen würden. Entgegen der Berufung wird der durchschnittliche Leser die Klägerin nicht aufgrund der Überschriften der erstgenannten Gruppe der Partei1-nahen Richter und Staatsanwälte zuordnen. Die Zwischenüberschrift für die ab S. 53 abgedruckten Einzelberichte (vgl. Buchausdruck Anlage BB 1), unter denen sich auch der über das „Ort1-Verfahren“ findet, lautet zwar „Titel2“ und deutet damit an - wie es auch in der Einleitung dieses Kapitels heißt -,dass untersucht werden solle, ob sich in Entscheidungen ein rechtspopulistisches Vorverständnis niederschlage und die Grenzen der Neutralität überschritten würden. Damit ist noch nicht gesagt, dass bei sämtlichen in den Berichten dieses Kapitels benannten Fällen und Personen der Vorwurf einer rechtspopulistischen, Partei1-nahen Einstellung erhoben wird. Dabei ist auch von Bedeutung, dass die einzelnen Berichte in sich abgeschlossene Fallschilderungen darbieten. Entscheidend für die Auslegung bleibt deshalb der mit der Überschrift „Titel3“ eingeleitete Text selbst (S. 90 - 96). Darin wird in den ersten beiden Absätzen zunächst der Ausgangsfall, der Ablauf des Verfahrens und das nach Aufhebung eines Urteils durch den BGH zweite, auf einer Absprache beruhende Urteil des Landgerichts Stadt1 dargestellt. Am Ende dieses Abschnitts wird die namentlich genannte Klägerin mit der „Ansicht“ zitiert, dass es ohne einen Deal mit den Angeklagten keine Geständnisse gegeben hätte und ohne diese die Gefahr groß gewesen wäre, die Taten nicht beweisen zu können. Als Quelle wird auf eine Veröffentlichung des Fernsehsenders1 verwiesen. Die Klägerin hat unstreitig diese Einschätzung bei der Urteilsbegründung abgegeben. Aus den nachfolgenden Erörterungen des Autors, die damit beginnen, dass dieses siebenjährige Strafverfahren ein „Armutszeugnis“ für die Justiz in Bundesland1 sei, ergeben sich keine konkreten auf die Klägerin beziehbaren Vorwürfe, die dem Leser den Vorwurf einer rechtspopulistischen Voreinstellung der Klägerin nahelegen: Auf die zitierte Einschätzung der Beweislage durch die Klägerin kommt der Text nicht mehr zurück. Es wird hinsichtlich der 3. Strafkammer, der die Klägerin vorsaß, vor allem neben der schwierigen Beweisführung als Ursache für die Dauer des Strafverfahrens und für den Umgang des Gerichts mit den Straftäterin im Prozess eine „Konfliktscheu“ der Strafkammer als Möglichkeit ins Feld geführt (S. 93), ferner wird kritisiert, dass die Kammer den rechtsextremistischen Hintergrund der Täter bei der Strafzumessung nicht als „Beweggründe“ für die konkrete Tat i.S. von § 46 StGB anerkannt und damit die Straftat „entpolitisiert“ habe (S. 94 f.) und schließlich mitgeteilt, dass die Nebenklagevertreter die Auffassung vertreten, dass die aufgrund des „Deals“ verhängten Strafen den Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten nicht annähernd wiederspiegelten. In diesen Passagen wird auch allein die Strafkammerkammer als Akteur benannt. Die den Abschnitt abschließenden Sätze fassen „handwerklich schlechte Arbeit, falsche Toleranz gegenüber provokativem Auftreten von Neonazis im Gerichtssaal, Konfliktscheu, Entpolitisierung rechter Gewalt und Organisationsdefizite des Gerichtspräsidiums“ als Gründe dafür zusammen, dass die Beteiligten - vom Kriminalkommissar bis zum Bundesrichter - ihrer besonderen Verantwortung im Kampf gegen rechte Gewalt nicht gerecht geworden seien. Vor diesem Hintergrund ist es fernliegend anzunehmen, dass der aufmerksame durchschnittliche Leser den Eindruck gewinnt, der Klägerin werde eine Partei1-nahe oder rechtspopulistische Voreinstellung vorgeworfen. Die Auseinandersetzung bewegt sich im Rahmen zulässiger Justizkritik. Unabhängig davon kommt in dem Zitat mit der namentlichen Nennung der Klägerin auch ihr Standpunkt zum Vorgehen in jenem Prozess angemessen zum Ausdruck, dass nämlich nach ihrer Einschätzung der „Deal“ gerechtfertigt gewesen sei, weil ohne Geständnisse der Angeklagten die Gefahr groß gewesen wäre, die Tatbeteiligung der Angeklagten nicht nachweisen zu können. (2) Die Berufung benennt auch sonst keine Wirkungen der Namensnennung für die Klägerin, die ausnahmsweise ihrer namentlichen Nennung als amtlich Beteiligte eines Gerichtsverfahrens entgegenstehen. (2.1) Soweit die Klägerin anführt, es bestehe durch die namentliche Nennung in dem Buch die erhöhte Gefahr, dass sie verstärkt Befangenheitsanträgen ausgesetzt sei oder mit der Nennung in anderen Gerichtsverfahren durch andere Beteiligte (z.B. Strafverteidiger) konfrontiert werde und somit ihrem ausgeübten Beruf nicht mehr unbeschwert nachgehen könne, ist schon fraglich, ob dies einen zu berücksichtigenden Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betrifft. Diese Wirkungen würden jedenfalls keine schwerwiegenden Folgen darstellen, die dem grundsätzlichen Recht der Presse auf Namensnennung entgegenstünden. Etwaig vermehrte Befangenheitsanträge als Folge öffentlicher Presseberichterstattung muss die Justiz bzw. müssen die betroffenen Gerichtspersonen im Hinblick auf etwaige Mehrarbeit hinnehmen und auf ihre sachliche Berechtigung prüfen und entscheiden. Sollte die Klägerin in späteren Prozessen auf die namentliche Nennung in dem Buch der Beklagten angesprochen werden, kann ihr angesponnen werden, dass sie damit professionell umgeht. (2.2.) Soweit die Klägerin eine Gefährdung ihres beruflichen Fortkommens befürchtet leitet sie diese Gefährdung aus der ihr „unterstellten politischen Befangenheit“ ab. Nach dem Ergebnis zu aa) unterstellt der Autor der Klägerin in dem hier maßgebenden Abschnitt aber keine politische Befangenheit gegenüber Straftätern mit rechter Gesinnung. Zwar wird der Umgang mit den Angeklagten im „Ort1-Verfahren“ kritisiert und die Auffassung vertreten, dass der Umgang mit den Angeklagten in jenem Verfahren nicht den Gefahren, die von solchen Straftätern ausgehe, angemessen sei. Es wird der Klägerin jedoch keine persönliche Voreingenommenheit unterstellt. Wollte man eine solche allein schon in der Kritik des Autors betreffend jenes Strafverfahrens sehen, wäre eine Kritik der Presse an der Tätigkeit der Justiz kaum möglich. (2.3) Eine über das Bekanntwerden ihrer Mitwirkung an dem Strafverfahren und ihre Einschätzung der Beweislage hinausgehende „Prangerwirkung“ vermag der Senat nicht zu erkennen. Nach der von der Berufung selbst angeführten Rechtsprechung ist eine Prangerwirkung als Gesichtspunkt der Abwägung gegeben, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen(etwa BVerfG Beschluss vom 18.2.2010 - 1 BvR 2477/08, NJW 2010, 1587 Rz. 25 m.w.N.). Nach den obigen Ausführungen fehlt es bereits an einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Ansehens und der Persönlichkeitsentfaltung. Die Klägerin wird allenfalls wegen eines einzelnen Aspekts in ihrer in der Öffentlichkeit stehenden beruflichen Tätigkeit kritisiert. Damit ist keine schwerwiegende Gefahr für ihre sonstige Persönlichkeitsentfaltung verbunden. Die Klägerin wird auch nicht als Einzelperson aus einer Vielzahl derjenigen, die das kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben. Zwar trifft die Kritik des Autors die Mitglieder der Strafkammer insgesamt, die Klägerin tritt jedoch für diese in besonderer Weise an die Öffentlichkeit indem sie als Vorsitzende die Verhandlung führt und das Urteil mündlich begründet. cc) Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin überwiegt der von der Beklagten wahrgenommenen Pressefreiheit auch nicht deshalb, weil nach dem Antrag zu 2. die Unterlassungsverpflichtung auf die noch nicht gedruckten Exemplare beschränkt bleiben soll und die Beklagte deshalb beispielsweise nicht gedruckte oder bereits ausgelieferte Exemplare nicht entsprechend schwärzen lassen muss. Entscheidend ist das von der Beklagten bediente Berichterstattungsinteresse, welches auch eingeschränkt würde, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen des Unterlassungsgebots für sie gering wären. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit, der allein die Kosten des Verfahren zweiter Instanz betrifft, beruht auf § 709 S.1 und 2 ZPO.