OffeneUrteileSuche
Urteil

16 U 22/24

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0528.16U22.24.00
1Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Bemessung einer angemessenen Frist im Sinne von § 475d BGB zur Behebung von Mängeln einer Einbauküche 2. Die Mängel einer Einbauküche sind nicht unerheblich im Sinne von § 325 Abs. 5 S. 2 BGB, wenn der Wert der Mängel nahezu 5 % des Kaufpreises erreicht und ein nicht behebbarer (ästhetischer) Mangel hinzukommt. 3. Zur nicht rechtzeitig erfolgten Rüge wegen der einer anwaltlichen Rücktrittserklärung nicht beigefügten Vollmacht 4. Zur Schätzung der Nutzungsentschädigung für die Nutzung einer Einbauküche
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2.2.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen, 3. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.130, - € Zug um Zug gegen den auf ihre Kosten durchzuführenden Rückbau der in dem Anwesen Straße1 in Stadt1-Ortsteil1 verbauten Einbauküche der Firma X, Serie (...) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2023 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.134,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Beklagte 86 % und hat die Klägerin 14 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bemessung einer angemessenen Frist im Sinne von § 475d BGB zur Behebung von Mängeln einer Einbauküche 2. Die Mängel einer Einbauküche sind nicht unerheblich im Sinne von § 325 Abs. 5 S. 2 BGB, wenn der Wert der Mängel nahezu 5 % des Kaufpreises erreicht und ein nicht behebbarer (ästhetischer) Mangel hinzukommt. 3. Zur nicht rechtzeitig erfolgten Rüge wegen der einer anwaltlichen Rücktrittserklärung nicht beigefügten Vollmacht 4. Zur Schätzung der Nutzungsentschädigung für die Nutzung einer Einbauküche Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2.2.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen, 3. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.130, - € Zug um Zug gegen den auf ihre Kosten durchzuführenden Rückbau der in dem Anwesen Straße1 in Stadt1-Ortsteil1 verbauten Einbauküche der Firma X, Serie (...) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2023 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.134,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Beklagte 86 % und hat die Klägerin 14 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises für eine Einbauküche in Höhe von 15.500, - € (inkl. 1.350, - € für Montage an Drittfirma gezahlten Betrag) Zug um Zug gegen Rückbau der Küche in Anspruch, weil die Beklagte - teilweise unstreitige, teilweise streitige - Mängel nicht in angemessener Frist beseitigt habe. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Mit Urteil vom 12.1.2024 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass die Beklagte unter dem 31.5.2023 keine wirksame Frist zur Nachbesserung gesetzt habe. Ferner habe die Klägerin, weil eine Nachbesserung durchgeführt worden und diese unvollständig geblieben sei, der Beklagten einen zweiten Versuch zur Nachbesserung einräumen müssen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie den Anspruch weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Das Berufungsgericht hat mit Terminsverfügung vom 26.7.2024 auf seine vorläufige Beurteilung der Berufung der Klägerin hingewiesen. Die Beklagte hat dazu mit Schriftsatz vom 2.8.2024 Stellung genommen. Ferner hat das Gericht mit Schreiben vom 18.10.2024 darauf hingewiesen, in welcher Hinsicht wegen zweier behaupteter Mängel ergänzender Vortrag geboten erscheine. Das Berufungsgericht hat im Termin am 15.11.2024 die Klägerin persönlich angehört. Die Klägerin hat im Nachgang zu diesem Termin mit Schriftsatz vom 21.11.2024 Lichtbilder von der Küche zur Akte gereicht. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 17.12.2024 Stellung genommen. Das Gericht hat die Klägerin und den Geschäftsführer im Termin am 17.4.2025 erneut zum Verständnis einzelner behaupteter Mängel befragt und auch die Anrechnung gezogener Nutzungen auf einen etwaigen Anspruch erörtert. Die Beklagte hat mit nach mündlicher Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 22.4.2025 zur Sach- und Rechtslage nochmals Stellung genommen. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 S. 1 und § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache überwiegend Erfolg. 1. Der Klägerin steht aus den §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434, 475d Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für die Küche abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von 11.780, - € zu. a) Die Küche weist folgende Mängel i. S. von § 434 Abs. 1 und 2 BGB auf: aa) Front der Spülmaschine Dass die Front der Spülmaschine mangelhaft ist, weil diese bei einem Kontrollspülgang unmittelbar nach Lieferung aufgequollen ist, weil die Spülmaschine zunächst undicht war, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin hat dies bereits mit E-Mail vom 27.1.2023 (Anlage 2, Bl. 15 d.A.) gerügt. Ebenso unstreitig ist, dass dieser Mangel beim Nachbesserungstermin am 13.6.2023 nicht behoben worden ist. bb) Fehlende Griffleiste an der Schublade unter der Spülmaschine Die Klägerin hat bereits in der E-Mail vom 27.1.23 gerügt, dass die Front unter der Spülmaschine "zwingend" eine Griffleiste aufweisen müsse. Nach dem "Reklamationsbericht" vom 13.6.2023 (Bl. 1082 LG-Akte) hat sie auch gegenüber den Monteuren gerügt, dass die Front "unterhalb G.S."… "einen Griff von Küche" haben müsse. Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung vom 1.11.2023 S. 6 f. zunächst eingeräumt, dass dieser "aufgetretene und gerügte" Mangel beim Nachbesserungstermin am 13.6.2023 nicht habe behoben werden können. Später hat sie diesbezüglich im Schriftsatz vom 8.12.2023 S. 6 vorgetragen, dass herstellerseits an der Schublade unter der Spülmaschine keine Griffleisten vorgesehen seien. Nach dem Ergebnis der Verhandlung in der Berufungsinstanz (vorgelegte Lichtbilder Anl. 8 + 13 zum Schriftsatz vom 21.11.2024, vorgelegte Küchenplanung im Termin am 17.4.2025, Erläuterungen des Geschäftsführers der Beklagten) ist zwar davon auszugehen, dass der Hersteller für diese Küchenvariante mit einer hochgebauten Spülmaschine, die über eine Festtür und nicht über eine sog. Schlepptür verfügt, eine Griffleiste für die Schublade darunter nicht vorgesehen und auch technisch nicht möglich ist. Gleichwohl ist insoweit von einem Mangel i.S. von § 434 Abs. 2 Nr. 1 gegeben. Denn die Klägerin hat anhand der von der Mitarbeiterin Y zusammen mit der Klägerin erstellten graphischen Küchenplanung, die auch vom Geschäftsführer im Termin nicht bestritten worden ist, dargelegt, dass die Küche an den Schubladen durchgehend, auch an der Schublade unter der Spülmaschine, einheitliche Griffleisten aufweist. Die in der Zeichnung angedeuteten Griffleisten setzten sich auch an der Schublade unter der Spülmaschine fort. Die Bestellung der Küche mit Griffleiste auch dort ist auf der Grundlage dieser Küchenplanung mithin als eine vereinbarte Beschaffenheit anzusehen. Die Klägerin hat im Übrigen nachvollziehbar erläutert, warum es ihr auf diese Einheitlichkeit angekommen sei. Darauf, ob Frau Y dies ausdrücklich zugesagt hat, kommt es nicht an. Es ist jedenfalls nicht vorgetragen, dass sie die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass die gezeichnete Variante durch den Hersteller nicht ausführbar ist. cc) Fehlendes Mülltrennsystem Auch insoweit weist die gelieferte Küche nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf. Die Klägerin kann Ziff. 2.1 der Leistungsbeschreibung betreffend das "Abfallsystem" (Anlage 1) beanspruchen. "Lieferumfang: System zum Einbau in Schubkästen, Systemabdeckung, 1 x 30 l und 2x 8 l Eimer, 1 x Eimerdeckel 8 l" Die Klägerin hat auf Hinweis des Gerichts ein Prospekt des Herstellers "x Küchen" vorgelegt, aus dem sich ein "Abfalltrennsystem" mit drei unterschiedlich großen Behältnissen in einer Auszuglade ergibt (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 16.12.2024). Der Geschäftsführer der Beklagten hat im Termin am 17.4.2025 eingeräumt, dass die Küche der Klägerin bislang nicht über ein solches Abfallsystem verfügt, weil ihr - der Beklagten - die damals bis August 2023 von Hersteller nicht geliefert worden sei. dd) Arbeitsplatte am Herd abgesenkt Dieser Mangel ist unstreitig. Die Beklagte hat mit E-Mail vom 12.4.2023 gerügt, dass sich die Arbeitsplatte am Herd abgesenkt habe, weil diese nicht (ausreichend) verstärkt sei (Anlage 4 zur Klage Bl. 17 d. LG-Akte) und deshalb an der Schublade schleife (siehe schon E-Mail vom 17.4.2023). Nach dem "Reklamationsbericht" vom 13.6.2023 sollen dafür 2 Metallverstärkungen für den Unterschrank Kochfeld und Spülschrank angebracht werden. Hierzu wurde nunmehr mit Schriftsatz vom 21.11.2024 als Anlage 18 ein Foto vorgelegt. ee) Obere Abdeckung der Spülmaschine bzw. Mittelplatte: zu kurz falsche Maße. Auch dieser Mangel ist unstreitig. Nach dem vorgelegten. "Reklamationsbericht" (Anlage B 1, Bl. 62 OLG-Akte) ist die Mittelplatte (mittlere Abdeckplatte) in den Maßen falsch und soll nach der dortigen Skizze neu bestellt werden. Hierzu wurden nunmehr mit Schriftsatz vom 21.11.2024 als Anlagen 6 + 21 zwei Fotos vorgelegt. Auch auf dem als Anlage 1 diesem Schriftsatz beigefügten Videofilm ist diese Platte dokumentiert. Es sind deutliche Lücken zwischen Platte und angrenzender Wand ersichtlich. Aufgrund dieses Vortrages kann als sicher davon ausgegangen werden, dass die Küche insoweit nicht die übliche Beschaffenheit i.S. von § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB aufweist. b) Die Voraussetzungen für einen Rücktritt waren im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 28.7.2025 gegeben. Dies hat das Landgericht zu Unrecht verneint. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass das Landgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, die für Verbraucherverträge seit dem 1.1.2022 geltende Sonderregelung in § 475d BGB nicht berücksichtigt hat. Danach haben hier zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 28.7.2023 die Voraussetzungen für den Rücktritt vorgelegen. Die von der Klägerin erworbene Einbauküche stellt eine "Ware" i.S. von § 475d BGB dar. Waren sind nach § 241a BGB gegeben, wenn bewegliche Sachen zu liefern sind. Eine Einbauküche stellt jedenfalls vor dem Einbau eine bewegliche Sache dar. Die vom Lieferanten übernommene Einbauverpflichtung stellt, jedenfalls bei der Lieferung und Montage einer Serien-Einbauküche, nur eine Nebenverpflichtung dar, weshalb sich der Vertrag insgesamt als ein auf Lieferung einer beweglichen Sache gerichteter Kauf darstellt (vgl. Palandt/Retzlaff, BGB, 84. Aufl., § 650 Rz. 8 und Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 93 Rz. 5 je m.w.N.). Nach § 475d Abs. 1 Nr. 1 bedarf es für einen Rücktritt wegen nicht erfolgter (vollständiger) Nachbesserung eines Kaufmangels keiner Fristsetzung. Vielmehr ist der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Frist, die mit der Unterrichtung über den Mangel beginnt, zum Rücktritt berechtigt. Die E-Mail der Klägerin vom 31.5.2023 enthält durch die Bezugnahme auf die vorangegangenen Mängelanzeigen, insbesondere in den E-Mails vom 27.1.2023, 28.1.2023 und 12.4.2023 eine Unterrichtung über die Mängel und lässt den Willen erkennen, dass die Beklagte diese beseitigen soll. Der Hinweis "bzw. eine Rückmeldung" zielt ersichtlich allein auf eine Terminsvereinbarung. Da hier am 13.6.2023 eine Nachbesserung begonnen, wenn auch nicht vollständig erfolgreich abgeschlossen wurde, kommt ab da nicht mehr Nr. 1, sondern Nr. 2 dieser Bestimmung zur Anwendung. Diese Vorschrift erfasst entgegen ihrem missverständlichen Wortlaut auch die (teilweise) fehlgeschlagene Nacherfüllung (Palandt/Weidenkaff, BGB, 83. Aufl., § 475d Rz. 4). Ob der Käufer nach einer (teilweise) fehlgeschlagenen Nachbesserung eine weitere Gelegenheit zur Nachbesserung einräumen muss, soll sich nach den Gesamtumständen bestimmen, so nach Art und Wert der Ware, Art und Bedeutung des Mangels (ebenda). Hier mag angesichts dessen, dass die Nachbesserungsleistung nach dem Vortrag der Beklagten nur einen Wert von 900,- € haben soll und der Einbau der drei Teile nur wenig Aufwand erfordere, sowie die Küche im Wesentlichen nutzbar war, grundsätzlich die Einräumung einer weiteren Nachbesserungsgelegenheit vor einem Rücktritt angemessen erscheinen. Es ist jedoch auch der Zeitfaktor zu berücksichtigen. Aus Nr. 1 von § 475d ist abzuleiten, dass der Schuldner auch ohne Fristsetzung in angemessener Zeit die begonnene Nachbesserung fortsetzen muss. Die Klägerin musste deshalb die Beklagte nach dem 13.6.2023 nicht erneut auffordern, sondern die Beklagte musste sich wegen der Beendigung der Arbeiten von sich aus melden. Dies ist nach dem beiderseitigen Parteivortrag jedoch bis zum 28.7.2023 nicht geschehen. Nach Ablauf von über sechs Wochen kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass für die Beklagte bei der Rücktrittserklärung noch eine angemessene Frist zur Beendigung der Nachbesserung lief. Nach der von der Klägerin mit der Berufungseinlegung als Anlage 6 vorgelegten E-Mail vom Abend des 13.6.2023 hat sie sogar auf baldige Beendigung gedrängt. Zwar sollen ihr gegenüber die Monteure einen Zeitraum von 4 bis 12 Wochen genannt haben. Die Beklagte hat in der E-Mail aber erklärt, dass sie dies nicht akzeptiere, sondern einen zeitnahen neuen Termin zur Beseitigung der Mängel wolle. Dies war angesichts der zu diesem Zeitpunkt seit der ersten Anzeige der Mängel im Frühjahr verstrichenen Zeit und des Umstandes, dass eine Küche ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist, berechtigt. Dem steht nicht entgegen, dass Teile beim Hersteller bestellt werden mussten und dieser eine Lieferzeit von 8 - 12 Wochen habe bzw. die Beklagten von diesem abhängig sei. Denn es ist hier zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach den Mängelanzeigen vom 27.1.2023 und vom 12.4.2024 bis Anfang Juni eine Mängelbeseitigung überhaupt nicht in Angriff genommen hat. Hätte sie frühzeitig Monteure bzw. die beauftragte Firma Z zur Klägerin gesandt, hätte diese zumindest eine Besichtigung der Mängel vornehmen und die benötigten Teile rechtzeitig bestellen können, so dass eine erfolgreiche Nachbesserung wahrscheinlich bereits im Termin am 13.6.2023 möglich gewesen wäre. Dies gilt jedenfalls für die Mängel a) bis d), die bereits mit den E-Mails vom 27.1.2023 und vom 12.4.2023 angezeigt worden waren. Für den Mangel e) (falsche Maße Mittelplatte) ist zwar für die Zeit vor dem 13.6.2023 nicht dokumentiert, dass er angezeigt wurde. Darauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht mehr an. c) Der Wirksamkeit des Rücktritts der Klägerin steht nicht § 323 Abs. 5 S. 2 BGB entgegen. Danach ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Die Beantwortung der Frage, ob ein bzw. mehrere Mängel "unerheblich" sind, erfordert eine Abwägung, in deren Rahmen die Bedeutung des Mangels anhand der Verkehrsanschauung und aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen ist. Bei behebbaren Mängeln der Kaufsache ist nach zutreffender überwiegend vertretener Auffassung der für die Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand im Verhältnis zum Kaufpreis zu berücksichtigen. Dabei wird i.d.R. der ein Aufwand von 5 % des Kaufpreises als Grenze unerheblicher Pflichtverletzung angesehen (BeckOK/BGB/H. Schmidt, 73. Ed., § 323 Rz. 47 m.w.N.). Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung vorgetragen, dass die mangelhaften und nachbestellten Teile einen Wert von ca. 900,- € hätten, dies aber nicht näher aufgegliedert. Nach dem Zusammenhang dürfte davon auszugehen sein, dass davon nicht das Mülltrennsystem umfasst war, weil die Beklagte dieses nicht als Mangel anerkannt hat, sondern eine "Zusatzbestellung" für 450, - € für notwendig erachtet hat. Schon der Betrag von 900,- € überschreitet, selbst wenn man die Montagekosten einrechnet, einen Anteil von 5 % des Kaufpreises. Unklar ist auch, ob der Betrag Montagekosten mit umfasst oder nicht (die Klägerin sonst bei Drittauftrag zu zahlen hätte). Selbst wenn man mit der Beklagten von den Angaben im Schriftsatz vom 22.4.2025 in Verbindung mit dem Hinweis auf den Schriftsatz vom 1.11.2023 S. 7 davon ausgeht, dass die Angabe von 900,- € in erster Instanz sämtliche - auch die am 13.6.23 bereits behobenen - Mängel umfasst hat, ergibt sich anhand der nunmehr genannten Werte ein Betrag in dieser Größenordnung. Denn für die Mängel cc) und dd) gibt sie nunmehr einen Materialwert von zusammen 520,- € an. Hinzu zu addieren sind noch die Kosten für eine neue Front der Spülmaschine (Mangel aa) ), die mit weiteren 200,- € geschätzt werden kann. Dies erreicht mit 720,- € bereits nahezu 5 % des Preises der Küche 14.150, - € (ohne Einbaukosten). Hinzu kommt jedoch, dass nach den Ausführungen zu a) bb) der mit der fehlenden Griffleiste an der Schublade unter der Spülmaschine gegebene Mangel nicht behebbar ist, weil der Hersteller eine solche für die gewählte Ausführung der Spülmaschine mit Festtür nicht anbietet und auch nicht anbieten kann. Unter diesen Umständen kann von einer Unverhältnismäßigkeit der Mängel, selbst wenn man die falschen Maße der Mittelplatte außer Betracht ließe, nicht gesprochen werden. d) Der Wirksamkeit des wegen der vorgenannten Mängel mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.7.2023 erklärten Rücktritts steht nicht entgegen, dass diesem (möglicherweise) keine Originalvollmacht des Klägervertreters beigefügt war. aa) Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung (Bl. 80 f. d.A.) vorgetragen, dass dem Rücktrittsschreiben vom 28.7.2023, in welchem der Klägervertreter im Namen der Klägerin den Rücktritt erklärt hat (Anlage K22 zur Klage), entgegen der Angabe in dem Schreiben keine Originalvollmacht des Klägervertreters beigefügt gewesen sei. Die Rücktrittserklärung sei deshalb in formeller Hinsicht unwirksam. Die Klägerin hat in der Replik vorgetragen, dass dem "Anspruchs-/Kündigungsschreiben" vom 28.7.2023 eine Originalvollmacht - datierend vom 26.7.2023 - beigefügt gewesen sei (Kopie Anlage 1 zum SS. vom 20.11.2023). Die Beklagte hat in der Replik an ihrem Vortrag zum Fehlen der Originalvollmacht festgehalten und die Auffassung vertreten, der deswegen gegebenen formellen Unwirksamkeit stehe nicht entgegen, dass die rechtsunkundige Beklagte die fehlende Vollmacht vorprozessual nicht gerügt habe, sondern erst der Beklagtenvertreter in der Klageerwiderung. bb) Die Rücktrittserklärung ist selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass dem Schreiben vom 28.7.2023 keine Originalvollmacht beigefügt war, nicht nach § 174 BGB unwirksam. Denn die Rücktrittserklärung ist von der Beklagten nicht aus diesem Grund unverzüglich zurückgewiesen worden. Die Beklagte selbst hat in ihren nachfolgenden (E-Mail)Schreiben an die Klägerin, den fehlenden Nachweis der Vollmacht nicht gerügt. Dem steht im Ergebnis nicht entgegen, dass die Beklagte als rechtlicher Laiin dieses Erfordernis möglicherweise nicht bekannt war. Zwar ist im Rahmen der Beurteilung, ob die Zurückweisung "unverzüglich" erfolgte, auch zu prüfen, ob dies ohne Verschulden (zunächst) unterblieb (§ 121 BGB: "ohne schuldhaftes Zögern"). Der Beklagten ist deshalb zuzugestehen, sich vor einer Reaktion rechtlichen Rat einzuholen. Die dafür erforderliche Zeit wäre noch nicht als nicht mehr unverzüglich einzurechnen, wenn der Adressat eine angemessene Zeit mit der Zurückweisung deswegen abwartet. Die Beklagte hat jedoch offensichtlich erst nach Zustellung der Klage vom 24.8.2023 einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt und erst dieser hat mit der Klageerwiderung vom 1.11.2023 die nicht beigefügte Vollmacht gerügt. Dies ist nicht mehr als unverzüglich einzustufen. Beispielsweise wird im Arbeitsrecht die Zurückweisung nach mehr als einer Woche.- auch nach Einholung von Rechtsrat - als nicht mehr rechtzeitig angesehen (BAG NZA 2012, 495, 498; LAG Kiel BeckRS 2016, 66301). e) In den E-Mails der Klägerin ab der E-Mail vom 2.8.2023 (Anlage 24) ist entgegen der Auffassung der Beklagten kein konkludenter Verzicht bzw. keine Rücknahme der anwaltlichen Rücktrittserklärung vom 28.7.2024 zu sehen. Dagegen spricht vor allem, dass die Klägerin fragte, ob denn das Mülltrennsystem, die Spülmaschinenfront und die Schubladenfront inkl. Griff sowie die obere Abdeckung zur Montage vorhanden seien. Die Klägerin wollte einer erneuten Nachbesserung ersichtlich nur zustimmen, wenn zu dem Termin die erforderlichen Teile tatsächlich vorhanden sein würden. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beklagte darauf hin, der Klägerin versichert hat, dass nunmehr alle für die Nachbesserung erforderlichen Teile da seien. Die Klägerin hat darauf zu Recht hingewiesen (Schriftsatz vom 15.12.2023 S. 4). Eine Abstandnahme vom erklärten Rücktritt wäre unabhängig vom Vorstehenden erst anzunehmen, wenn die Klägerin sich danach konkret durch Vereinbarung eines Termins mit der Nachbesserung einverstanden erklärt und diese so "eingeleitet" hätte. f) Auf den damit aus § 346 Abs. 1, 1. Fall BGB gegebenen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 14.150, - € muss die Klägerin sich die bislang schon gezogenen Nutzungen (§ 346 Abs. 1, 2. Fall BGB) anrechnen lassen. Die Beklagte hat zwar nicht ausdrücklich die Aufrechnung mit diesem Anspruch erklärt, sich aber auf die Erstattung der Nutzungen mehrfach berufen. Insofern kann von einem einheitlichen Abrechnungsverhältnis ausgegangen werden. Unschädlich ist auch, dass die Beklagte keinen konkreten Betrag benannt hat, weil die Höhe der Nutzungsentschädigung nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden kann. Das Gericht schätzt den Nutzungswert der Küche anhand der linearen Wertminderung des Erwerbspreises. Eine Schätzung anhand eines monatlichen Mietpreises, wie das die Beklagte für richtig hält, wäre nicht sachgerecht, weil schon nicht bekannt ist, dass Einbauküchen überhaupt in nennenswertem Umfang vermietet zu werden pflegen. Dabei sind neben dem Kaufpreis auch die Montagekosten von 1.350,- € einzubeziehen, weil eine Küche praktisch immer eine Montage durch Fachleute erfordert und der Nutzungswert deshalb auch durch diese Anfangskosten mitbestimmt wird. Von den Gesamtkosten von 15.500,- € ist allerdings ein Abzug von 10 % für die vorhandenen Mängel bzw. nicht gänzliche Fertigstellung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die fehlende Abfallvorrichtung; Im Übrigen jedoch haben die Mängel die Nutzung als solche nur geringfügig beeinträchtigt. Das Gericht schätzt die voraussichtliche Gesamtlebensdauer der Küche auf 15 Jahre, wobei es einen mittleren Wert zwischen den kurzlebigeren Elektrogeräten und den eher langlebigeren Schränken/Arbeitsplatten im Übrigen annimmt. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: 15.500,- € abzüglich 10 % = 13.950,- €. Von der Lebensdauer von 15 Jahren (180 Monate) sind bis zur letzten mündlichen Verhandlung rund 28 Monate seit Lieferung abgelaufen. Der Anteil von 28/180 aus 13.950,- € ergibt 2.170,- €. Zieht man diesen Betrag vom Kaufpreis ab, ergibt sich die berechtigte Forderung von 11.780,- €. 2. Der Klägerin steht aus den §§ 284, 437 Nr. 3, 2. Alt., 434 BGB gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt vergeblicher Aufwendungen ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Montage der Küche in Höhe von 1.350,- € zu. a) Die Beklagte hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Kosten nicht Teil des von der Beklagten zu erstattenden Kaufpreiseses sind, weil die Klägerin über die Montage einen gesonderten Vertrag mit der Firma Z geschlossen hat (Anlage 2 zur Klage) und an diese auch den Betrag, wie diese im Termin eingeräumt hat, in bar gezahlt hat. Bei Montagekosten für eine Kaufsache handelt es sich jedoch, wenn der Kauf rückabgewickelt wird, um typische vergebliche Aufwendungen i.S. von § 284 BGB. Die Klägerin hat die Montagekosten im Vertrauen auf die Beständigkeit der Leistung der Beklagten gemacht. Sie erweisen sich im Nachhinein als nutzlos, wenn die Kaufsache wieder zurückgegeben bzw. ausgebaut wird. b) Die Voraussetzungen des 437 Nr. 3, 2. Alt., 434 BGB, ein Sachmangel bzw. mehrere Sachmängel der Küche, sind nach den Ausführungen oben 1. gegeben. c) Da vergebliche Aufwendungen nach § 284 BGB nur "statt der Leistung" verlangt werden können, müssen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 und Abs. 3 BGB gegeben sein (Palandt/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 284 Rz. 4). Die Beklagte könnte sich deshalb auf ein von ihr darzulegendes und ggf. zu beweisendes fehlendes Vertretenmüssen für die Mängel der Küche berufen. Dass die Beklagte die Mängel nicht zu vertreten hat, ist ihrem Vortrag indes nicht zu entnehmen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass sie für Mängel und Lieferschwierigkeiten, die in den Verantwortungsbereich ihres Lieferanten (Fa. X Küchen) fallen, einzustehen hat, weil sie das Beschaffungsrisiko trägt und dieser auch ihr Erfüllungsgehilfe ist (§ 278 BGB). Dies betrifft die Mängel a), c), d) und e). Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die unzutreffenden Maße der Mittelplatte (Mangel e)) allein bei der Montage verursacht wurden. Hinsichtlich des Mangels c) trifft die Beklagte zudem ein eigenes Verschulden, weil sie durch ihre Mitarbeiterin Y trotz der Zeichnung in der Küchenplanung, die eine umlaufende Griffleiste andeutete, nicht darauf hingewiesen hat, dass herstellerseits die Schublade unter der Spülmaschine keine Griffleiste aufweisen wird. 3. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten (Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 15.500,- € gem. Berechnung Anlage 21 zur Klage) ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges mit der Nachbesserung nach den §§ 280 Abs. 1, 286 i.V.m. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB begründet. Nachdem die Klägerin am Abend des 13.6.2023 per E-Mail geschrieben hatte, dass sie eine Lieferzeit von 4 - 12 Wochen nicht akzeptiere und eine zeitnahe Beseitigung der Mängel erwarte (Anlage 6 zur Klageschrift), bedurfte es keiner (erneuten) Mahnung der Beklagten, sondern diese geriet nach Ablauf einer angemessenen Zeit, die nach mehr als einem Monat bei Beauftragung des Klägervertreters am 26.7.2023 abgelaufen war, keiner (erneuten) Mahnung (§ 286 Abs. 1 Nr. 2, 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ein Abzug für Nutzungen ist bei dem angesetzten Gegenstandswert nicht vorzunehmen, weil die Beklagte sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf einen Gegenanspruch wegen gezogener Nutzungen berufen hat. 4. Der erstmals mit dem Berufungsantrag geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung des Hauptanspruchs und der vorgerichtlichen Kosten ist aus § 291 BGB begründet. III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten auf § 92 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens beruht die Kostenentscheidung auch auf § 97 Abs. 2 ZPO. Danach können die Kosten der mit der Berufung obsiegenden Partei auferlegt werden, wenn sie nur aufgrund neuen Vorbringens obsiegt, welches sie auch in der ersten Instanz vorzubringen imstande gewesen wäre. Diese Voraussetzung ist hier deshalb gegeben, weil der Vortrag der Klägerin zu den Mängeln b) (Fehlender Griff Schublade) und c) (Fehlendes Mülltrennsystem) in erster Instanz nicht schlüssig war. Die Klägerin hat erst aufgrund der Hinweise des Berufungsgerichts weitere, nähere Tatsachen vorgetragen, aufgrund derer sich beurteilen ließ, dass insoweit ein Kaufmangel gegeben ist. Hinsichtlich b) war dies erst nach Vorlage der Bilder und deren Erläuterung im Termin am 17.4.2025 der Fall. Hinsichtlich des Mülltrennsystem hatte die Klägerin nicht einheitlich vorgetragen, was sie denn tatsächlich erhalten hat, teilweise, dass sie gar keine Einrichtung erhalten habe, teilweise, dass sie Eimer offen dastehen lassen müsse. Auch erst aufgrund der Vorlage des Prospekts der Fa. X in Verbindung mit der Erläuterung des Geschäftsführers der Beklagten im Termin ließ sich feststellen, worin der Mangel in diesem Punkt genau lag. Die verbleibenden beiden unstreitigen Mängel a) und d), die bereits im Frühjahr 2023 gerügt worden waren, hätten für sich einen Rücktritt nicht gerechtfertigt, weil diese Mangelhaftigkeit als unerheblich i.S. von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB einzustufen gewesen wäre. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.