Urteil
16 U 58/24
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0626.16U58.24.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.3.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen,
1. nachfolgende Profile für Dritte zum Abruf bereitzuhalten
a) „X“ (vormals „X1“), vormals abrufbar unter der URL www.(...).de (Screenshot Anlage MK 1).
b) „Brigülle Q“ (Name von der Red. geändert), vormals abrufbar unter der URL www.(...).de (Screenshot Anlage MK 2).
2. nachfolgende Äußerungen Dritter zu verbreiten/verbreiten zu lassen:
„Brigülle Q“,
„DU DUMME SAU“,
„frigide menopausierende Schnepfen“,
„Brigülle Q ist eine mitleiderregende Rentnerin“, „Vielleicht sollte die Anzeigenerstatterin einfach mal die Fresse halten“,
wenn dies jeweils geschieht wie auf dem Profil „X1“ vormals abrufbar unter der URL www.(...).de (Screenshot Anlage MK 1)
3. nachfolgende Bildnisse der Klägerin zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:
(Von der Darstellung der nachfolgenden Bilder wird aus Datenschutzgründen abgesehen - die Red.)
wenn dies jeweils geschieht wie auf dem Profil „X1“, vormals abrufbar unter der URL www.(...).de (Screenshot Anlage MK 1).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist wegen des Ausspruchs im Tenor zu 1. a) und b) gegen Sicherheitsleistung von jeweils 10.000,- € und wegen der Unterlassungsgebote des Tenors zu 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € je Äußerung bzw. Bildnis vorläufig vollstreckbar und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird für beide Instanzen, auch in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 15.2.2024, auf 65.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.3.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen, 1. nachfolgende Profile für Dritte zum Abruf bereitzuhalten a) „X“ (vormals „X1“), vormals abrufbar unter der URL www.(...).de (Screenshot Anlage MK 1). b) „Brigülle Q“ (Name von der Red. geändert), vormals abrufbar unter der URL www.(...).de (Screenshot Anlage MK 2). 2. nachfolgende Äußerungen Dritter zu verbreiten/verbreiten zu lassen: „Brigülle Q“, „DU DUMME SAU“, „frigide menopausierende Schnepfen“, „Brigülle Q ist eine mitleiderregende Rentnerin“, „Vielleicht sollte die Anzeigenerstatterin einfach mal die Fresse halten“, wenn dies jeweils geschieht wie auf dem Profil „X1“ vormals abrufbar unter der URL www.(...).de (Screenshot Anlage MK 1) 3. nachfolgende Bildnisse der Klägerin zu verbreiten oder verbreiten zu lassen: (Von der Darstellung der nachfolgenden Bilder wird aus Datenschutzgründen abgesehen - die Red.) wenn dies jeweils geschieht wie auf dem Profil „X1“, vormals abrufbar unter der URL www.(...).de (Screenshot Anlage MK 1). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist wegen des Ausspruchs im Tenor zu 1. a) und b) gegen Sicherheitsleistung von jeweils 10.000,- € und wegen der Unterlassungsgebote des Tenors zu 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € je Äußerung bzw. Bildnis vorläufig vollstreckbar und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird für beide Instanzen, auch in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 15.2.2024, auf 65.000,- Euro festgesetzt. A. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerkes „facebook“ auf 1. Unterlassung der Bereithaltung zweier Profile (Nutzerkonten), 2. Unterlassung der Verbreitung von fünf Äußerungen, welche in Posts auf einer der Profile abgesetzt wurden 3. sowie auf Unterlassung der Verbreitung von vier Bildnissen auf demselben Profil in Anspruch. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das Profil „X1“ nach dem vorgerichtlichen Schreiben vom 17.1.2022 in den Profilnamen „X“ geändert wurde, aber unter derselben URL aufrufbar war. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und zwar hinsichtlich des Antrages zu 1., weil die Beklagte insoweit keine Prüfungspflicht verletzt habe, und hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3., weil es an einer Wiederholungsgefahr fehle, nachdem unstreitig die beiden Profile mittlerweile dauerhaft gelöscht worden seien. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten hat das Landgericht nicht zuerkannt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Sie vertritt die Auffassung, das Landgericht gelange fehlerhaft zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nicht als Störerin hafte, weil sie der Verpflichtung zur Entfernung der Beiträge und Konten innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen sei. Die Beklagte sei schon ihrer ersten Prüfpflicht auf das Schreiben vom 17.1.2022 nicht nachgekommen, weil sie nicht geprüft habe, ob die Profile lediglich „offline“ genommen oder vollständig entfernt wurden. Sie sei in dem Schreiben aber aufgefordert worden, die beiden Fake-Profile unverzüglich zu löschen und unwiderruflich zu entfernen. Es sei in dem Schreiben auch schon darauf hingewiesen worden, dass das Profil durch den Nutzer teilweise öffentlich abrufbar und teilweise wieder offline sei. Deshalb habe Anlass bestanden zu prüfen, ob das Profil auch tatsächlich vollständig von der Plattform entfernt wurde. Die Klägerin legt näher dar, dass sie in dem Schreiben vom 17.1.2025 unter Beifügung eines Screenshots auch mitgeteilt habe, warum die Inhalte der Profile und der Name des Profils „Brigülle Q“ persönlichkeitsverletzend seien. Die Profile seien in der Folgezeit jedoch nur durch den Nutzer offline genommen worden und seien Tage später unter derselben URL wieder online gewesen. Nach der Rechtsprechung des BGH sei die Beklagte aber verpflichtet gewesen, die streitgegenständlichen Profile zu löschen und zukünftige derartige Verletzungen zu verhindern. Hinzu komme, dass sie bereits durch Meldungen der Klägerin persönlich Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten gehabt habe. Zu Unrecht nehme das Landgericht an, dass die Prüfpflichten der Beklagten mit dem Schreiben vom 25.1.2022 wieder „auflebten“. Prüfpflichten hätte hier nämlich fortbestanden. Sie seien nämlich von der Beklagten nicht erfüllt worden und könnten nicht wieder „aufleben“. Auch der Einräumung einer Frist von 21 Tagen für die Beklagte zur Deaktivierung der Benutzerprofile durch das Landgericht könne nicht gefolgt werden. Jedenfalls sei die Frist überschritten worden. Denn ausweislich der Screenshots seien sie noch bis zum 7.2.2022 bzw. bis zum 9.2.2022 also 21 Tage bzw. 23 Tage nach Kenntniserlangung online gewesen. Die Klägerin wiederholt, dass im Notice-and-Takedown-Schreiben (vom 17.1.2022) die Rechtsverstöße hinreichend dargelegt worden seien und das Landgericht auch selbst davon ausgehe, dass der Name des zweiten Profils „Brigülle Q“ als eindeutige Formalbeleidigung aufzufassen und deshalb offensichtlich rechtswidrig gewesen sei. Zur Frist von 21 Tagen stehe in Widerspruch, dass das Landgericht für die Löschung der Äußerungen nur drei Tage einräume. Die Klägerin verweist auf eine Entscheidung des Senats, in der für eine Sichtung zahlreicher Videos und Bewertungen eine Frist von 14 Tagen nach den konkreten Umständen für angemessen erachtet worden war (Urteil vom 11.11.2021 - 16 U 253/20). Hier aber sei im Vergleich damit eine angemessene Frist bei 3 bis 7 Tagen anzusetzen. Hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. nehme das Landgericht fehlerhaft an, dass die Wiederholungsgefahr nicht vorliege. Diese sei, da eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben worden ist, weitergegeben. Die Klägerin habe bestritten, dass die Profile unwiderruflich entfernt und gelöscht worden seien. Sie weist darauf hin, dass bei Aufruf der Profile die Meldung erscheine „Dieser Inhalt ist derzeit nicht verfügbar.“ (Screenshot Bl. 206). Diese Meldung sei auch schon erschienen, als die Profile zeitweise vom Inhaber offline gestellt wurden. Es sei deshalb weiterhin davon auszugehen, dass die Profile jederzeit wieder online gestellt werden könnten. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten sei es falsch, dass die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass sie vor Beauftragung eines Rechtsanwaltes abgemahnt habe. Sie trägt nunmehr ergänzend vor, dass sie dies über die für Verbraucher zur Verfügung gestellte Funktion der Profilmeldung getan habe, und erläutert dies anhand eines Screenshots (Berufungsbegründung S. 12, Bl. 207 d.A.). Dort könne man aus verschiedenen Gründen ein Profil melden, so z.B. wen das Profil nachahme. Es sei als unstreitig davon auszugehen, dass sie dies gemeldet habe, weil sie ja zwei Meldungen über die Ablehnung erhalten habe (Bl. 91 + 92 d.A.). Eine solche Meldung müsse, wenn die Beklagte diese Funktion für Verbraucher bereithalte, ausreichen, um die Beklagte zunächst über einen Rechtsverstoß in Kenntnis zu setzen. Nachdem die Beklagte sich aber dennoch geweigert habe, die Profile zu entfernen, habe sie ihre Prozessbevollmächtigten beauftragt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie wiederholt ihre Behauptung, dass die beiden Nutzerkonten bereits bei Zustellung der Klage dauerhaft und unwiderruflich gelöscht worden seien. Sie meint, die Klägerin stütze die Klage gleichwohl auf die angeblich weiterhin bestehende öffentliche Abrufbarkeit der Nutzerkonten (Antragsfassung „abrufbar unter der URL“). Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Anträge seien, soweit sie sich auf die Profile als solche beziehen, schon deshalb unbegründet, weil der Klägerin kein genereller Unterlassungsanspruch dahingehend zustehe, dass keine Profile unter den bezeichneten Namen veröffentlicht werden. Die öffentliche Abrufbarkeit der Nutzerkonten unter den jeweiligen Namen verletze als solche die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dies könne allenfalls für konkrete rechtswidrige Inhalte gelten, die sich gegen die Klägerin richten und eine Identifizierung der Klägerin zulassen, nicht hingegen für die streitgegenständlichen Nutzerkonten als solche. Ein Persönlichkeitsrechtsverletzung anhand der Bezeichnung sei insbesondere bei dem Konto „X“ nicht ersichtlich. Es sei zu weitgehend, wenn der Klägerin ein Unterlassungsanspruch dahin zustünde, dass unter diesem Namen „generell“ kein Nutzerkonto zum Abruf bereitgehalten werden dürfe. Ein solcher Titel könne etwaige Drittnutzerinnen mit einem solchen Namen hindern. Aber auch hinsichtlich des Profils „Brigülle Q“ ergebe sich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung letztlich erst daraus, dass die Klägerin durch konkrete Inhalte und andere Begleitumstände zur Adressatin gemacht werde und nicht schon aus dem Profilnahmen selbst. Das Landgericht erkenne zwar, dass die Profile nicht per se rechtsverletzend seien, sei aber inkonsequent, wenn es auf den Inhalt der Beiträge abstelle, um die Rechtsverletzung der Nutzerkonten zu begründen. Dabei übersehe es, dass bei den Anträgen zu I 1. a) und b) nicht durch einen Zusatz („wenn dies geschieht wie“) eine hinreichender Bezug zu den Beiträgen hergestellt werde. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass die Beklagte keine Prüf- oder Kontrollpflichten verletzt habe. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Beklagte solchen Pflichten innerhalb eines angemessenen Prüfungszeitraums nicht oder nur unzureichend nachgekommen sei. Sie verweist darauf, dass sie aufgrund der unwiderruflichen Löschung der Profile zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten habe, dass die Profile und die darauf geteilten vermeintlichen Inhalte „insbesondere im Februar noch öffentlich abrufbar“ gewesen seien. Es sei bereits nicht erkennbar, dass das Schreiben vom 17.1.2022 einen hinreichend konkreten Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung enthalten habe. Die auf vorgelegten Screenshots dargestellten (und schwer lesbaren) Inhalte belegten keine eindeutigen auf der Hand liegenden Rechtsverletzungen. Sie erläutert anhand von Beispielen, dass einige Äußerungen einer Würdigung im Gesamtkontext bedürften. Unabhängig davon ergebe sich aus den vorgelegten Schreiben (der Beklagten), dass sie die Meldung zum Anlass genommen habe, die beanstandeten Inhalte zu überprüfen, und es sich ergeben habe, dass die Konten nicht mehr abrufbar gewesen seien, so dass sich für sie kein Handlungsbedarf ergeben habe. Die Differenzierung der Berufung zwischen nur „`offline´ genommen“ und „vollständig entfernt“ sei deshalb ohne Belang. Es habe keine Rechtsbeeinträchtigung bestanden, die öffentlich einsehbar gewesen wäre. Soweit das Landgericht von einem „Wiederaufleben“ der Prüfpflicht durch das zweite Schreiben der Klägerin spreche, gehe es bei dieser missverständlichen Formulierung um die erstmalige Entstehung einer Prüfpflicht. Eine solche werde nämlich nur in Gang gesetzt, wenn Rechtsverletzungen (fort)bestehen. Maßgeblich sei nur das Schreiben vom 25.1.2022, weil das Schreiben vom 17.1.2022 bei dessen Eingang bereits gegenstandslos gewesen sei. Erst ab diesem Schreiben sei der Fristbeginn für die Prüffrist, welche das Landgericht angemessen mit 21 Tagen bemessen habe, anzusetzen, so dass sie deutlich unterschritten gewesen sei. Die streitgegenständlichen Seiten seien 13 bzw. 15 Tage danach nicht mehr abrufbar gewesen, weshalb es auch auf das von der Beklagten zitierte Urteil des Senats vom 11.11.2021 nicht ankomme. Ohnehin komme es auf die Umstände des Einzelfalles an. Hier gehe es auch nicht um einzelne Beiträge, sondern um angeblich verletzende Nutzerkonten, was das Landgericht zutreffend gewürdigt habe. Jedenfalls habe die Klägerin nicht dargelegt, dass die Konten nach dem 7.2. bzw. 9.2.2022 weiter abrufbar gewesen seien. Selbst wenn die Beklagte Prüfpflichten verletzt habe, fehle es jedenfalls an einer Wiederholungsgefahr. Die dahingehende Beurteilung des Landgerichts erfolge zwar im Zusammenhang mit den angegriffenen Äußerungen und Bildern, gelte aber gleichermaßen für die streitgegenständlichen Nutzerkonten. Diese Wiederholungsgefahr sei mit der dauerhaften Löschung der streitgegenständlichen Inhalte entfallen, da eine erneute Abrufbarkeit der Profile sowie der darauf verbreiteten Inhalte nicht mehr zu befürchten sei. Die Wiederholungsgefahr entfalle, wenn die behauptete Rechtsgutsverletzung nicht mehr eintreten könne. Die Klägerin lege nicht dar, dass eine erneute Veröffentlichung bzw. Abrufbarkeit drohe. Auch unter Berücksichtigung der abgelaufenen Zeit könne eine ernstliche Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen nicht angenommen werden. Entgegen der Behauptung der Klägerin seien die streitgegenständlichen Inhalte nicht mehr existent, was die Beklagte u.a. mithilfe der Screenshots Anlage B 2 nachgewiesen habe. Die von der Klägerin angeführte Meldung enthalte lediglich den Hinweis, dass der aufgerufene Inhalt „derzeit“ d.h. gegenwärtig nicht abrufbar sei. Sie verhalte sich nicht dazu, ob dies vorübergehend sei oder der Inhalt nicht mehr existent sei. Ausdrücklich werde im weiteren Text ausgeführt: „Es kann auch sein, dass der Content inzwischen gelöscht wurde.“ Hinsichtlich der Anträge I. 2. (Äußerungen) und 3. (Bildnisse) gelte nach dem Vorgesagten, dass die Beklagte schon keine Prüfpflichten verletzt habe und es jedenfalls an einer Wiederholungsgefahr fehle. Auch den Ersatz vorgerichtlicher Kosten habe das Landgericht zu Recht nicht zugesprochen. Sie seien selbst dann nicht erstattungsfähig, wenn die Unterlassungsanträge begründet seien. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass sich aus den vorgelegten Screenshots keine Auskunft über den Inhalt der (von der Klägerin persönlich) vorgenommenen Meldungen ergäben. Soweit die Klägerin das Meldeverfahren skizziere, sei ein konkreter Fallbezug nicht gegeben. B. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat ganz überwiegend Erfolg. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Anträge hinreichend bestimmt. Der hinreichenden Bestimmtheit der Anträge der Klägerin steht nicht entgegen, dass hinsichtlich der Verletzungsform bei sämtlichen Anträgen auf eine bestimmte URL („abrufbar unter der URL….“) verwiesen wird und unstreitig heute unter diesen URL-Nummern wegen der Löschung der Profile keine Nutzerkonten und Inhalte mehr aufzufinden sind, sondern nur der Hinweis „Dieser Inhalt ist derzeit nicht mehr verfügbar…..“ (Einblendung Berufungsbegründung S. 11, Bl. 206 d.A.) erscheint. Zur Konkretisierung der Verletzungsform kann an deren Stelle nämlich auf die von der Klägerin vorgelegten Screenshots der früheren Profile (Anlagen MK 1 und MK 2) verwiesen werden. Diese lassen Namen und konkrete Gestaltung der Profile hinreichend deutlich erkennen. Könnte allein anhand von noch aktiven URL-Angaben die Verletzungsform konkretisiert werden, so könnte bei bereits gelöschten Äußerungen oder Profilen ein Unterlassungsanspruch niemals durchgesetzt werden. Die Klägerin hat mit Vorlage der Screenshots im Zweifel hilfsweise beantragt, die Verletzungsform anhand dieser Screenshots zu konkretisieren, was mit den Parteien im Rahmen von § 138 Abs. 1 S. 2 ZPO im Termin erörtert wurde. II. Die Klage ist bis auf die Nebenforderung der geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten begründet. 1. Zum Antrag zu I.1. nämlich, es zu unterlassen, gegenüber Dritten nachfolgende Profile zum Abruf bereitzuhalten a) „X“ (vormals „X1“), abrufbar unter der URL www.(...).de, b) „Brigülle Q“, abrufbar unter der URL www.(...)de. a) Der Antrag ist dahin auszulegen, dass die Beklagte es unterlassen soll, bestimmte Nutzerkonten auf dem Netzwerk Facebook bereitzuhalten, also einzurichten und den Zugang dazu zu eröffnen. b) Das Landgericht hat die für einen Anspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG erforderliche Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie die grundsätzliche Verantwortlichkeit der Beklagten als Störerin dafür im Ergebnis zu Recht bejaht. Das Landgericht hat dies damit begründet, dass die auf diesen Profilen geposteten Inhalte weit überwiegend, wenn nicht gar ausschließlich, der Verhöhnung der Klägerin dienen. aa) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die auf den beiden Profilen geposteten Inhalte sämtlich das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzen. (1) Bei den Äußerungen auf dem Profil „X1“ bzw. „X“ handelt es sich sämtlich um herabsetzende Werturteile, die teilweise bereits eine Formalbeleidigung darstellen und für die im Übrigen tatsächliche Anknüpfungspunkte weder dargelegt noch ersichtlich sind. Nach der Anlage MK 1 handelt es sich zum einen um die mit dem Antrag I.2. angegriffenen Äußerungen „Brigülle Q“, „DU DUMME SAU“, „frigide menopausierende Schnepfen“, „Brigülle Q ist eine mitleiderregende Rentnerin“, „Vielleicht sollte die Anzeigenerstatterin einfach mal die Fresse halten“. Ferner finden sich dort die Äußerungen: „Ach Brigittchen Offensichtlich hat die Anzeigeerstatterin Probleme damit, ihr Anliegen bei der Staatsanwaltschaft in Frankfurt durchzusetzen. Womöglich findet man dort frigide menopausierende Schnepfen irgendwie langweilig“ „Mein Highlight: Eine Vollidiotin!“ „Zeig einem schönen Menschen ein ansprechendes Kleidungsstück und er wird sich begeistern. Zeig Brigitte ein ansprechendes Kleidungsstück und sie wird sich beschämt und frustriert in die Kittelschürze werfen.“ „Brigülle Q `Wer nichts vorzuweisen hat labert Scheiße!´“ „Wer sitzt an Heiligabend frustriert in Stadt1 rum? Genau“ Brigülle Q“ (Bildnebenschrift) „Brigülle freut sich auf das neue Jahr! Auch 2022 wird sie durch Erfolglosigkeit `glänzen´. Der Staatsanwaltschaft in Frankfurt sei Dank.“ Zwar wird in den Äußerungen ein gewisser Bezug zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt angedeutet. Dieser Hintergrund bleibt für den Rezipient jedoch völlig unbestimmt. Es ist schon nicht zweifelsfrei erkennbar, wer in Bezug auf wen und vor allem warum eine Anzeige erstattet hat. Ein sachlicher Anknüpfungspunkt für die herabsetzenden Äußerung ist deshalb nicht erkennbar. Soweit die Beklagte meint, einzelne Äußerungen - wie etwa „Mein Highlight: Eine Vollidiotin!“ - seien aufgrund des vorliegenden Kontextes nicht eindeutig als Beleidigung erkennbar, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Betitelung, wie sie hier präsentiert wird, d.h. ohne jede Bezugnahme und erkennbare Rechtfertigung, für den Rezipienten als Beleidigung erscheint. In diesen Zusammenhang ist entscheidend, dass es nicht um Äußerungen im zweiseitigen Verhältnis geht, sondern um (auch) an die Öffentlichkeit gerichtete Äußerungen, die einen möglichen Hintergrund nicht kennt. Die Beklagte trägt auch keinen erkennbaren Kontext oder Sachbezug vor, der dem entgegenstünde. Die Äußerung `Wer nichts vorzuweisen hat labert Scheiße!´“ mag für sich nicht abwertend sein, erhält ihre schmähende Bedeutung hier jedoch durch die Bezugnahme auf „Brigülle Q“ im selben Satz. Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin als die mit den Äußerungen gemeinte Person jedenfalls im Bekanntenkreis erkennbar ist. Das ergibt sich bereits aus den beigefügten Bildnissen, die unstreitig die Klägerin zeigen, sowie aus der Verfremdung ihres Namen Brigitte Y in „Brigülle Q“, wobei im Text auch der korrekte Name „Brigitte“ vorkommt. Zudem wird in einer Äußerung ihr Wohnort Stadt1 genannt. (2) Hinsichtlich des Profils „Brigülle Q“ (Anlage MK 2) ergibt sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin zum einen aus der erkennbaren Verfremdung ihres Namen Brigitte Y in „Brigülle Q“. Die Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dies als Beleidigung nach § 185 StGB eingestuft werden kann. Dies deshalb, weil mit „würgen“ eine deutlich negative Bewertung der Person verbunden ist. Hinzu kommen folgende Äußerungen, die ohne Bezug unverbunden auftauchen: - „Die Verwesung hat schon lange eingesetzt. Man sieht und riecht es.“ - Die Kommentierung des eingeblendeten Satzes (der Klägerin) „Am Ende des Tages ist nur wichtig, dass ein schöner Moment dabei war, der Dich lächeln ließ“ mit „Es ist herzergreifend rührend wie sich die Anzeigeerstatterin immer selbst wieder aufmuntert. Dabei hat sie doch keinen Grund dafür… - „Wer nichts vorzuweisen hat labert Scheiße“ - „Man sollte nie zu früh prahlen. … Wer sich zu sicher fühlt macht Fehler.“ „Brigülle Q hat über die Gurke nachgedacht.“ Mit einem gewissen Recht meint die Beklagte zwar, die Äußerung „Wer sich zu sicher fühlt macht Fehler.“ sei aufgrund des vorliegenden Kontextes nicht eindeutig als Beleidigung erkennbar. Allerdings ergibt sich die abwertende Tendenz aus dem unmittelbar vorangehenden Vorwurf, die gemeinte Person „Brigitte Q“ prahle, für die keine sachliche Anknüpfung dargelegt wird. Auch dem übrigen aus dem Kontext ergibt sich, dass diese Äußerung erkennbar abwertend zu verstehen ist bzw. die übrigen abwertenden Äußerungen ergänzt, denn sie vermittelt dem Rezipienten keine zusätzliche Information. Die Erkennbarkeit der Klägerin als der gemeinten Person ergibt sich bei diesem Profil auch hinsichtlich der einzelnen Äußerungen aus dem Profilnamen, der in verfremdender Weise, aber bildlich und auch klanglich erkennbar dem Namen der Klägerin nachgebildet ist. Aufgrund dessen ist die Kläger jedenfalls einem näheren Bekanntenkreis, der sie persönlich kennt, als diemit dem Profilnamen und die mit den Äußerungen gemeinte Person erkennbar. (3) Hinsichtlich der Bildnisse im Profil „X1“ bzw. „X“ ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts des Nutzerkontos daraus, dass diese - was von der Beklagtenseite nicht bestritten wurde - ohne Zustimmung der Klägerin von ihrem privaten Facebookkonto entnommen und veröffentlicht wurden und deshalb ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG besteht. Darüber hinaus sind die Bildnisse durch Zugabe von Hütchen und dergleichen in einer Weise verändert worden, dass sie die Person der Klägerin ins Lächerliche ziehen sollen. bb) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG von der Beklagten die dauerhafte Löschung, also die Unterlassung der Bereithaltung der beiden Profile verlangen kann. Für einen Anspruch auf Unterlassung der Bereithaltung dieser beiden Konten ist es nach dem Vorgesagten entgegen der Meinung der Beklagten nicht erforderlich, dass das Profil als solches bzw. der Profilname für sich bereits eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin enthält. Zwar richtet sich üblicherweise bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen der Unterlassungsanspruch auf die Äußerungen selbst bzw. ihre Verbreitung. Wird jedoch - wie hier - der Hostprovider als mittelbarer Störer wegen einer kausalen Mitwirkung an der Persönlichkeitsrechtsverletzung in Anspruch genommen, kommt auch eine Untersagung der Bereithaltung des Kontos, über welches der Verletzer die Äußerungen gepostet hat, in Betracht. Denn die Einrichtung des Nutzerkontos mit seinem Profilnamen ist ein Umstand, der die verletzenden Äußerungen kausal mit ermöglicht. Die Unterhaltung eines Nutzerkontos ist notwendiger Teil der Verbreitung der Äußerungen. Ein Anspruch auf Löschung des Nutzerkontos ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen - dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten am Anbieten eines solchen Dienstes mit Profilen, dem Interesse des Nutzers an der Nutzung des erhaltenen Kontos und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen - dann aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gerechtfertigt, wenn das Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde bzw. wird, rechtsverletzende Äußerungen über den Anspruchssteller abzusetzen bzw. zu veröffentlichen. In der Sache hat das Landgericht diese Prüfung vorgenommen. Es hat gesehen, dass die Verpflichtung zur Löschung eines Profils zwar einen erheblichen Eingriff in die unternehmerische Freiheit der Beklagten darstellt, andererseits aber auch, dass dies das einzige zur Beseitigung der Störung geeignete Mittel sei. Es hat zudem überzeugend eingeschätzt, dass die Beklagte an der „weiteren anonymen Nutzung der Profile zur Diffamierung der Klägerin“ nur ein „peripher“ schutzwürdiges Interesse habe. Dies ist im Ergebnis überzeugend. Weitere als die genannten persönlichkeitsverletzenden Inhalte sind von der/dem Nutzer/in der beiden Profile nach den vorgelegten Anlagen MK 1 und 2 nicht gepostet worden. Solche werden von der Beklagten auch nicht behauptet. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Löschung des Profils deshalb, weil die Klägerin die Unterlassung bzw. Löschung der einzelnen rechtsverletzenden Äußerungen durch die Beklagte (nach entsprechendem Hinweis) verlangen kann, letztlich nicht das einzige geeignete Mittel zur Beseitigung der Störung ist. Denn bei einer solchen Vielzahl von allein gegen die Klägerin gerichteten Äußerungen ist die Löschung des Profils jedenfalls ein erheblich effektiveres Mittel, um neuen vergleichbaren Rechtsverletzungen vorzubeugen. Die Nutzerin kann zwar ein neues Nutzerkonto eröffnen, aber die bisher genutzte Quelle der Störung wird damit beseitigt. Auf Seiten der Nutzerin ist auch deshalb kein berechtigtes Interesse erkennbar, ein Konto unter diesen Profilnamen zur Kommunikation zu unterhalten, weil es sich um Phantasienamen („Fake-Profile“) handelt und nicht etwa der eigene Klarname verwendet wird. Hinzu kommt, dass der Name des Nutzerkontos „Brigülle Q“ jedenfalls in Verbindung mit den Inhalten eine die Klägerin zusätzlich verletzende Tendenz hat. Der oder die Nutzer/in wird durch die Löschung des von ihr eingerichteten Profil auch nicht erheblich in seiner/ihrer Kommunikationsfreiheit eingeschränkt, denn es bleibt ihm/ihr unbenommen, unter einem anderen Profilnamen ein Nutzerkonto bei der Beklagten einzurichten. c) Das Landgericht hat zu Unrecht die Passivlegitimation der Beklagten als mittelbare Störerin verneint. aa) Da die Beklagte nicht selbst als Äußernde erscheint, kann sie nur als mittelbare Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie als Hostproviderin das Netzwerk Facebook betreibt. Mittelbarer Störer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der Betreiber eines Internetportals oder ein Host-Provider, wenn er später positive Kenntnis von einer Rechtsgutsverletzung durch einen von einem Dritten eingestellten Inhalt erlangt (BGH NJW 2007, 2558). Zwar trifft den Betreiber, was sich nunmehr aus Art. 8 DSA ergibt, keine Verpflichtung, die bei ihm eingestellten Inhalte auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten Betroffener zu überprüfen (BGH NJW 2012, 2345; BGHZ 191, 219 = NJW 2012, 148). Wird ihm die Rechtsverletzung jedoch bekannt, so ist er ex nunc zur Unterlassung verpflichtet. In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt nämlich eine Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Betreiber eines Internetforums ist "Herr des Angebots" und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet (BGH NJW 2007, 2558, Rn. 9; BGH NJW 2016, 2106 Rn. 23). Bei fehlender positiver Kenntnis kann ein Unterlassungs- oder Löschungsanspruch wegen mittelbarer Störerschaft aufgrund eines vom Hostprovider oder dem Betreiber des Informationsportals einzuleitenden Prüfverfahrens entstehen. Wird der Provider nämlich mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (erstmals BGHZ 191, 219 = NJW 2012, 148 Rn. 25 f. und jetzt BGH NJW 2016, 2106 = BGHZ 209, 1391 Rn. 24; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 823 Rz. 203; MünchKomm-BGB/Rixecker, 7. Aufl., Anhang § 12 Rz. 246). Welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind, zu ermitteln (BGH NJW 2016, 2106 Rn. 38). Mindestens ist in der Regel jedenfalls eine Stellungnahme des einstellenden Dritten zu der Rüge des Betroffenen einzuholen. Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags entsteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangende Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist (BGHZ 191, 219 Rn. 27). Ein Anspruch auf Unterlassung/Löschung besteht aber auch, wenn keine Stellungnahme des Dritten eingeholt wird, der Hostprovider also seinen Prüfpflichten nicht nachkommt. bb) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die Beklagte jedenfalls mit dem vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 17.1.2022 (Anlage MK 3) in hinreichender Weise darauf hingewiesen, dass sie durch die Inhalte auf den beiden Profilen beleidigt und in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Hinsichtlich des Profils „X“ (vormals „X1“) hat sie zwar nicht sämtliche Äußerungen aufgeführt, die oben genannt wurden, sie hat aber darauf hingewiesen, dass die dargestellten Äußerungen nur ein Teil des Profils seien und dieses Profil nur den Zweck verfolge, die Klägerin öffentlich herabzuwürdigen. Die Klägerin hat beispielhaft jedenfalls auf die Äußerung „Eine Vollidiotin!“ sowie ihre verfremdete Bezeichnung als „Brigülle Q“ und auf den Straftatbestand des § 185 StGB hingewiesen. Die Bildnisse hat sie als Screenshot eingeblendet und ausgeführt, dass diese ohne ihr Einverständnis veröffentlicht worden seien und zudem in einer Weise bearbeitet worden seien, dass sie diffamiert werde. Die Beklagte hatte damit eine ausreichende Grundlage, um die vollständige Rechtswidrigkeit des Inhalts der Profile beurteilen oder zumindest das Prüfverfahren durch Anhörung des Nutzers einleiten zu können. Die Beklagte konnte nach dem Hinweis die auch ohne weitere Abwägungen ersichtlichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen erkennen. Wenn sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inhalte gehabt hätte, hätte sie den/die Profilinhaberin anhören können, was jedoch nach ihrem Vortrag nicht erfolgt ist. Die Klägerin hat in dem Schreiben die Beklagte auch nicht allein zur Löschung der Äußerungen aufgefordert, sondern ausdrücklich auch dazu, die beiden auf ihrer Website abrufbaren Profile zu löschen und unwiderruflich zu entfernen. Entgegen der Meinung des Landgerichts ist die Beklagte ihrer Prüfungspflicht in der Folgezeit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie den Inhaber bzw. die Inhaberin des Profils zu den Beanstandungen angehört habe. Sie war deshalb unmittelbar zur Löschung der beiden Konten verpflichtet. Die Beklagte hat auch unter dem 21.1.2022 der Klägerin mitgeteilt (MK 4): …offenbar ist der von Ihnen gemeldete Inhalt bereits von Facebook entfernt worden. Wir gehen somit davon aus, dass das von ihnen gemeldete Problem behoben ist“ Zu Unrecht meint das Landgericht, dass die Beklagte damit (zunächst) ihrer Prüfpflicht nachgekommen sei. Es ist unstreitig, dass nach dieser Mitteilung die Profile zeitweise immer wieder online mit diesem Inhalt erreichbar waren. Dies hat die Klägerin der Beklagten mit weiterem Schreiben vom 27.1.2022 (Anlage MK 5) mitgeteilt und durch Screenshots belegt. Darüber hinaus ist das Profil „Brigülle Q“ mit den Inhalten am 7.2.2022 (Screenshot Anlage MK 7, Datumsangabe unten links) abrufbar gewesen und das Profil „X“ (vormals „X1“) am 9.2.2022 (Anlage MK 8). Die Beklagte hat dies in erster Instanz nicht mit Deutlichkeit bestritten. Sie hat nur vorgetragen, sie könne - wegen der mittlerweile erfolgten endgültigen Löschung - nicht mehr nachvollziehen, dass nach ihren Schreiben vom 21.1.2022 und vom 31.1.2022 noch rechtswidrige Inhalte vorhanden gewesen seien. Die vorgelegten Anlagen legten lediglich nahe, dass einzelne Inhalte auf dem Konto „X“ noch am 9.2.2022 scheinbar vorhanden gewesen seien. Sie hat mit Nichtwissen nur bestritten, dass die streitgegenständlichen Beiträge „insbesondere noch über den 9.2.2022 hinaus“ auf den streitgegenständlichen Profilen öffentlich abrufbar gewesen seien. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass jedenfalls nach den beiden Schreiben der Klägerin vom 17.1.2022 und vom 27.1.2022 und auch noch nach Eingang der Antworten der Beklagten vom 21.1.2022 und vom 31.1.2022 und danach mindestens bis zum 7.2.2022 bzw. bis zum 9.2.2022 die beiden Profile von der Beklagten nicht (endgültig) gelöscht worden waren. Zum einen hat die Klägerin mit den in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 27.1.2022 eingeblendeten Screenshots sowie den Anlage Screenshots MK 7 + 8 belegt, dass die beiden Profile und ihre Inhalte nach dem 21.1.2022 öffentlich abrufbar waren. Die Beklagte kann diesen Vortrag nicht mit Nichtwissen bestreiten, weil der Inhalt eines Profils in einem von ihr betriebenen Netzwerk Gegenstand ihrer Wahrnehmung ist (§ 138 Abs. 4 ZPO). Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Profile und ihre Inhalte mittlerweile „unwiderruflich“ gelöscht seien. Das wäre allenfalls der Fall, wenn sie im Vertrauen auf die endgültige Klärung der Auseinandersetzung mit der Klägerin diese Daten gelöscht hätte. Dafür bestand aber jedenfalls nach dem erneuten Beanstandungsschreiben der Klägerin vom 27.1.2022 Anfang/Mitte Februar kein Anlass. Spätestens aus diesem Schreiben konnte sie erkennen, dass entgegen ihrer Mitteilung vom 21.1.2022 die Profile nicht unwiederbringlich offline gegangen, sondern immer wieder aufrufbar waren. Sie hatte Anlass, die Daten zur Rechtsverteidigung vor einer endgültigen Löschung noch gewisse Zeit aufzubewahren. In diesem Zusammenhang ist auch zu würdigen, dass die Beklagte nicht vorträgt, wann diese Inhalte und Daten in ihrem System endgültig gelöscht worden seien. Sie hat nur vorgetragen, dass beide Profile im Zeitpunkt der Zustellung der Klage dauerhaft gelöscht gewesen seien. Auch aus der vorgelegten internen Anlage B 1 über die angebliche endgültige Löschung ergibt sich kein Datum. Auf der vorstehenden Grundlage, dass die beiden Profile mit dem rechtswidrigen Inhalt, auch nach der Mitteilung der Klägerin vom 21.1.2022 auf das Beanstandungsschreiben vom 17.1.2022 (Anlage MK 6) hin, nicht permanent, aber immer wieder öffentlich abrufbar waren, ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Profile nicht in einer Weise gelöscht hat, dass der Inhaber nicht in der Lage war, diese wieder für die Öffentlichkeit freizuschalten. Ihre eigene Mitteilung ist insofern auch nicht eindeutig: Wenn sie formuliert „offenbar ist der von Ihnen gemeldete Inhalt bereits von Facebook entfernt“ worden, deutet sie zwar an, sie habe die Profile entfernt, was aber gleichzeitig als zweifelhaft erscheint, weil dies nur „offenbar“ der Fall sein soll, obwohl die Beklagte dies wissen muss. Zum anderen deutet die Formulierung „bereits“ darauf hin, dass schon vor der Meldung der Klägerin die Profile entfernt worden seien, was wiederum die Möglichkeit offenlässt, dass der Inhaber selbst die Profile offline gestellt haben könnte. Die Beklagte hat damit nicht ihrer Verpflichtung genügt, einen rechtswidrigen Inhalt - hier die Profile - auf den Hinweis, sofern keine Stellungnahme ihres Nutzers eingeholt wird, zu löschen. Diese Löschung müsste in einer Weise erfolgen, dass sie endgültig und für den Nutzer/Profilinhaber unwiederbringlich ist. Denn nach er oben wiedergegeben Rechtsprechung des BGH ist der Provider nach einem ausreichenden Hinweis verpflichtet, „zukünftig derartige Rechtsverletzungen zu verhindern“. Selbst wenn die Beklagte bei der Prüfung nach dem ersten Schreiben vom 17.1.2022 noch annehmen durfte, dass deshalb, weil die Profile derzeit nicht öffentlich aufrufbar waren, für sie nichts zu veranlassen sei, musste ihr spätestens aufgrund des zweiten Schreibens der Klägerin vom 27.1.2022 klar sein, dass die beiden Profile nicht endgültig gelöscht und zumindest zeitweise aufrufbar sind und sie deshalb tätig werden muss. Entgegen der Meinung der Beklagten in der Berufungserwiderung ist deshalb die Differenzierung zwischen nur (vom Inhaber) „offline genommen“ und (vom Hostprovider) „vollständig entfernt“ von wesentlicher Bedeutung. Entgegen der Meinung des Landgerichts war der Beklagten nach dem Beanstandungsschreiben vom 17.1.2022 keine Frist zur Entfernung des Profils von 21 Tagen einzuräumen mit der Folge, dass die Klägerin für die Verletzung der Prüf- und Reaktionspflicht der Beklagten darlegen muss, dass die beiden Profile auch noch nach dem 7.2.2022 abrufbar waren (was für das Profil „X“ ohnehin der Fall war, da es noch am 9.2.2022 abrufbar war). Zwar ist grundsätzlich dem Hostprovider auf einen Hinweis eine angemessene Prüf- und Reaktionszeit einzuräumen. Das Interesse des Betroffenen, dass ein sein Persönlichkeitsrecht verletzender Beitrag so schnell wie möglich gelöscht wird, gebietet es allerdings, dass der Hostprovider seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts möglichst zeitnah nachkommt. Die zuzugestehende Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Insofern haben Gerichte bislang recht unterschiedliche Fristen für noch angemessen gehalten (vgl. HansOLG, Urteil vom 11.11.2014 - 7 U 24/13: nicht mehr 9 Tage; LG Hamburg NJW-RR 2017, 1323 Rz. 46: bis sieben Tage; LG Detmold vom 6.3.2020 - 1 O 282/10: 16 Tage; LG Karlsruhe vom 8.5.2018 - 10 O 492/17: ein Monat bei Mitverantwortlichkeit des Betroffenen für Verzögerung). Der Senat hat in einem Urteil vom 11.11.2021 (16 U 253/20) trotz der kurzen Frist in § 3 Abs. 2 NetzDG von 24 Stunden im Einzelfall für die Prüfung zahlreicher Äußerungen und Videos eine Frist von 14 Tagen als angemessen angesehen. Auf die genaue Bemessung der Frist kommt es hier jedoch nicht an. Denn die Beklagte hat tatsächlich mit dem Schreiben vom 21.1.2022 gegenüber der Klägerin mitgeteilt, dass sie der gemeldeten Beanstandung nachgegangen sei und das Problem wegen der durch „Facebook“ erfolgten Entfernung behoben sei. Wenn die Beklagte selbst eine etwaige länger zu bemessende Frist nicht in Anspruch nimmt, die Prüfung schneller durchführt und ein Ergebnis mitteilt, muss der Betroffene nicht noch eine weitere Frist abwarten, in der nach der Darstellung der Beklagten ohnehin nichts weiter zu veranlassen wäre. Das wäre reine Förmelei. Für eine nach der Mitteilung auftretende Rechtsverletzung hat deshalb die Beklagte, die Kenntnis erlangt und angegeben hat, die Beanstandung behoben zu haben, als Störerin einzustehen. d) Für die öffentliche Bereithaltung der beiden Profile mit den rechtswidrigen Inhalten, wie vormals erfolgt, besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Da die beiden Profile nach Mitteilung an die Beklagte und der Verletzung der Prüfungs- bzw. Löschungspflicht durch die Beklagte am 21.1.2022 und mindestens bis zum 7.2.2022 bzw. zum 9.2.2022 weiter aufrufbar waren, ist eine Erstverletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin gegeben, an die sich die Vermutung einer Wiederholungsgefahr anschließt. Die Beklagte hat nämlich nach den vorstehenden Ausführungen die beiden Profile nach dem Hinweis vom 17.1.2022 nicht beseitigt. Sie hat damit gegen die Unterlassungspflicht verstoßen. Auf dieser Grundlage wird die Wiederholungsgefahr vermutet und kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung widerlegt bzw. ausgeräumt werden. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr ist hier entgegen der Meinung der Beklagten nicht deshalb ausnahmsweise widerlegt, wenn die beiden Nutzerkonten (Profile) und ihr Inhalt endgültig, dauerhaft und unwiederbringlich gelöscht worden sind. Die mögliche Wiederholung bestünde nämlich darin, dass die/der frühere Inhaber/in des Profils erneut Nutzerkonten unter denselben Profilnamen anlegt und von ihnen solche rechtswidrigen Inhalte postet und die Beklagte sodann auf erneuten Hinweis der Klägerin diese Profile nicht in angemessener Zeit löscht. Die Beklagte hat sich für den Wegfall der Wiederholungsgefahr im Wesentlichen darauf berufen, dass sie die Konten, weil auch Backups nicht vorhanden seien, mit diesem Inhalt nicht wieder herstellen könne. Sie hat nicht vorgetragen, dass der frühere Inhaber nicht in der Lage sei, dies erneut zu tun. Selbst wenn der Status der Konten wie sie die Anlage B 1 (Bl. 118 d.A.) dokumentiert, es derzeit nicht zulässt, dass die Nutzerkonten unter denselben Namen wieder eröffnet werden. Es ist nicht vorgetragen, dass dieser Status auf Dauer eine solche Namenvergabe verhindert und nicht irgendwann seinerseits revidiert werden kann. Dass dies schon technisch ausgeschlossen sei, hat die Beklagte nicht dargelegt (vgl. Bl. 76, 114 R und 115 d.A.). Auf Nachfrage im Termin hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass technisch nicht klar sei, ob das Konto unter derselben URL und ID nicht wiederaufgebaut werden könne, auch wenn dies sehr unwahrscheinlich sei. Für den Fall erneuter Eröffnung der Konten und deren Bestückung mit solchen Inhalten ist, da die Beklagte schon einmal die Profile auf Hinweis nicht gelöscht hat, weiter die Vermutung gegeben, dass dies erneut erfolgt. Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung meint, die Klägerin lege nicht dar, dass eine erneute Veröffentlichung bzw. Abrufbarkeit drohe, verkennt sie die Darlegungs- und Beweislast. Denn sie hat die gegen sie gerichtete Vermutung der Wiederholungsgefahr zu widerlegen. 2. Zum Antrag I.2. Dieser Antrag, mit dem die Klägerin beansprucht, dass die Beklagte es unterlasse, folgende Äußerungen zu verbreiten „Brigülle Q“, „DU DUMME SAU“, „frigide menopausierende Schnepfen“, „Brigülle Q ist eine mitleiderregende Rentnerin“, „Vielleicht sollte die Anzeigenerstatterin einfach mal die Fresse halten“, ist nach den Ausführungen oben 1. begründet, weil diese Äußerungen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzen, die Beklagte als mittelbare Störerin für sie nach ausreichendem Hinweis verantwortlich ist und entgegen der Auffassung des Landgerichts auch zu diesem Anspruch die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht widerlegt ist. Für diesen Antrag besteht neben auch dem Antrag zu I.1. ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Nutzer bzw. die Nutzerin der vormaligen, dann gelöschten Profile unter anderen der Beklagten bereits gemeldeten Profilen sinngleiche Äußerungen aufstellen könnte. 3. Zum Antrag I.3. Dieser Antrag, nämlich es zu unterlassen, die im landgerichtlichen Urteil S. 5 wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin zur Schau zu stellen oder zu verbreiten ist nach den Ausführungen unter 1. aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG begründet. Die Beklagte hat eine etwaige Einwilligung der Klägerin in die Veröffentlichung der Bilder oder eine Einstufung als Bildnisse der Zeitgeschichte schon nicht geltend gemacht. In den Tenor war allerdings nicht die Formulierung aufzunehmen, dass die Beklagte es unterlassen solle, die Bildnisse „zur Schau zu stellen“, weil die Beklagte als mittelbare Störerin nur Verbreiterin ist und nicht auch als diejenige erscheint, die die Bildnisse „zur Schau stellt“. 4. Zum Antrag zu II. (Erstattung vorgerichtlicher Kosten) Der Klägerin steht ein Antrag auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.729,50 € weder aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB noch aus §§ 670, 677, 683 BGB. Es ist nach dem Vortrag der Klägerin davon auszugehen, dass die Klägervertreter erstmals im Zusammenhang mit der mit dem Schriftsatz vom 17.1.2022 (Anlage MK 3) erfolgten Aufforderung an die Beklagte, die Profile, Äußerungen und Bildnisse zu unterlassen, beauftragt worden sind. Ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten sowohl aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB als auch aus §§ 670, 677, 683 BGB setzt jedoch voraus, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt (bereits) eine Rechtspflicht traf, die beiden Profile, die Äußerungen und die Bildnisse zu löschen bzw. deren Verbreitung zu unterlassen. Da die Beklagte nur als mittelbare Störerin haftet, kommt es darauf an, ob sie bereits zuvor von der Klägerin darauf hingewiesen worden ist, dass in den beiden Profilen ausschließlich rechtswidrige, sie in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzende Inhalte gepostet werden. Die Klägerin hat hierzu bereits in erster Instanz vorgetragen, dass sie beide Profile mit den Rechtsverletzungen an die Beklagte gemeldet habe und zwei „Nachricht(en) vom Support“ vorgelegt, wonach die Profile nicht entfernt worden seien, weil sie nicht gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstießen (Bl. 90 - 92 d.A.). Die Beklagte hat den Zugang derartiger Mitteilungen bestritten, weil sie eine entsprechende Korrespondenz in ihrer internen Dokumentation nicht auffinden könne. Das Landgericht hat danach einen Anspruch auf Erstattung zu Recht deshalb verneint, weil es mangels Kenntnis des Inhalts der Meldungen der Klägerin nicht feststellen könne, ob die Klägerin die Beklagte in die Lage versetzt habe, die Frage des Inhalts der Profile zu prüfen. Aus den ergänzenden Darlegungen der Klägerin in der Berufungsinstanz (Berufungsbegründung S. 11 - 13) dazu ergibt sich gleichfalls nicht, dass die Klägerin der Beklagten rechtswidrige Inhalte hinreichend deutlich gemeldet hat. Danach habe die Klägerin selbst auf dem Profil unter dem Reiter „Einstellung“ die Funktion „Profil melden“ angeklickt. In den dann sich öffnenden Unterpunkten (Auswahlmöglichkeiten) habe sie, so muss man ihren Vortrag verstehen, den Punkt „Nachahmung“ angeklickt. Ob sie dort Weiteres ausgeführt hat, ist nicht vorgetragen. Mit der alleinigen Angabe, dass das betroffene Profil - was nur für das Profil „Brigülle Q“ nachvollziehbar ist - ein anderes Profil nachahme, hat sie ihr Anliegen jedoch nicht sachlich zutreffend eingeordnet. Die Nachahmung ihres Namens ist nur ein untergeordneter Aspekt, zumal die Klägerin nicht vorträgt, wie der Name ihres eigenen privaten Facebook-Accounts lautet. Da die Klägerin vor allem rechtswidrige, persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte der Profile geltend macht, hätte sie die Auswahlmöglichkeiten „Hassrede“, „Belästigung“ oder „als rechtswidrig melden“ anklicken müssen und ggf. dort nähere Ausführungen machen können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 709 S. 1 und 2 ZPO. Den Streitwert für die Klage war auf 65.000,- € festzusetzen. Der Senat geht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien - mit Ausnahme von Prominenten oder besonders spektakulären Fällen, bei denen höhere Beträge in Betracht kommen - in ständiger Rechtsprechung je nach Bedeutung und Schwere von einem Gegenstandswert zwischen ungefähr 5.000,- € und 15.000,- € je selbständiger, inhaltsverschiedener Äußerung aus. Bei bundesweit erscheinenden Schriften oder bundesweit abrufbaren Websites ist in der Regel der Höchstwert von 15.000,- € anzusetzen. Im Fall eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist davon - wegen der nur vorläufig zu treffenden Regelung - ein Abschlag von rund 1/3 vorzunehmen. Die Klägerin hat nichts zur Reichweite der beiden angegriffenen Profile vorgetragen. Es handelt sich offenbar um private Profile mit Namen, die nicht ohne weiteres auffindbar sind. Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine prominente Person. Die Schmähungen haben den Charakter einer Privatfehde. Es erscheint deshalb angemessen, dass innerhalb des genannten Rahmens für die mit den Anträgen zu 2. und 3. geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung von fünf Äußerungen und vier Bildnissen der Wert der Untergrenze von 5.000,- € je Äußerung bzw. Bildnis anzusetzen. Die die mit dem Antrag zu 1. Geltend gemachten Ansprüche auf Schließung bzw. Unterlassung zweier Profile (Nutzerkonten) erscheint demgegenüber ein Gegenstandwert von 10.000,- € sachgerecht, da dieser Anspruch eine weitergehende Rechtsschutzfunktion für die Klägerin vermittelt, weil über die Profile über die angegriffenen Äußerungen/Bilder hinaus potentiell weitere mehrere rechtsverletzende Äußerungen verbreitet werden können.