Urteil
16 U 100/24
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0925.16U100.24.00
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Leitsätze
Macht der Kläger keine Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend und erhebt die Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung erst mehr als drei Jahre nach Veröffentlichung der Äußerung, kann das Bedürfnis für eine Geldentschädigung durch langes Zuwarten entfallen bzw. zumindest deutlich geringer werden, wenn dafür - wie hier - kein vernünftiger Grund gegeben wird.
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.05.2024, Az. 2-03 O 639/23, abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Macht der Kläger keine Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend und erhebt die Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung erst mehr als drei Jahre nach Veröffentlichung der Äußerung, kann das Bedürfnis für eine Geldentschädigung durch langes Zuwarten entfallen bzw. zumindest deutlich geringer werden, wenn dafür - wie hier - kein vernünftiger Grund gegeben wird. I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.05.2024, Az. 2-03 O 639/23, abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Parteien streiten über einen Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch verschiedene vom Beklagten veröffentlichte Twitterbeiträge. Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Kläger) ist Beruf1. Er unterhält auf X (ehemals Twitter) einen Account mit dem Kürzel „@Q“. Der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend: Beklagter) war bis zu seinem Ruhestand Beruf2 an der Z Universität Stadt1 und ist nebenberuflich Beruf3. Der unterhält auf X einen Account mit dem Kürzel „@Y“. Am 06.09.2020 um 14:08 Uhr veröffentlichte der Beklagte auf seinem Twitteraccount @Y die folgende Antwort an den Account des Klägers @Q (Anlage K 5, Bl. 30 d.A.): (Von der Darstellung des nachfolgend dargestellten Tweets wird abgesehen - die Red.) Sodann veröffentlichte der Beklagte am 06.09.2020 um 14.12 Uhr auf seinem Twitteraccount @Y die folgende Antwort an den Account des Klägers @Q (Anlage K 6, Bl. 31 d.A.): (Von der Darstellung des nachfolgend dargestellten Tweets wird abgesehen - die Red.) Auf die folgende Reaktion eines (unbeteiligten) Twitter-Users (Anlage K 7, Bl. 32 d.A.) (Von der Darstellung des nachfolgend dargestellten Tweets wird abgesehen - die Red.) erwiderte der Beklagte mit Tweet vom 06.09.2020, 14: 39 Uhr (Anlage K 8, Bl. 33 d.A.): (Von der Darstellung des nachfolgend dargestellten Tweets wird abgesehen - die Red.) In welchem konkreten Zusammenhang die Äußerungen des Beklagten jeweils erfolgten, ist zwischen den Parteien streitig. Wegen der o.g. Äußerungen des Beklagten erstattete der Kläger am 24.09.2020 Strafanzeige gegen den Beklagten. In der Folge wurde der Beklagte durch inzwischen rechtskräftigen Strafbefehl vom 02.03.2021 wegen Beleidigung vom 06.09.2020 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen belegt (Anlage K 11, Bl. 36 d.A.). Wann dem Beklagten der Strafbefehl zugestellt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Einen Unterlassungsanspruch wegen der hier in Rede stehenden Äußerungen auf Twitter machte der Kläger nicht gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte betonte am 05.10.2021 (Anlage K 19, Bl. 65 d.A.), dass er es auf Platz 1 der Rangliste der beliebtesten Tweets schaffe. Zum 16.05.2023 verfügte sein Twitter-Account über rund 100.000 Follower (Anlage K 18, Bl. 64 d.A.). Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei eine zentrale Stimme der stark radikalisierten und vom Verfassungsschutz beobachteten Querdenkerszene. Es sei davon auszugehen, dass die Beiträge des Beklagten auf Twitter „in sehr vielen Fällen hundertausendfach eingesehen“ würden. Der Äußerung des Beklagten vom 06.09.2020 um 14:08 Uhr vorausgegangen sei der folgende Diskurs zwischen dem Kläger und dem Beklagten auf Twitter (Anlage K 27, Bl. 234 d.A:): (Von der Darstellung des nachfolgend dargestellten Tweets wird abgesehen - die Red.) Der Äußerung des Beklagten vom 06.09.2020 um 14:12 Uhr vorausgegangen sei der folgende Diskurs zwischen dem Kläger und dem Beklagten auf Twitter (Anlage K 28, Bl. 238 d.A.): (Von der Darstellung des nachfolgend dargestellten Tweets wird abgesehen - die Red.) Die Anlagen K 27 und K 28 gäben den Diskurs zwischen den Parteien, der den streitgegenständlichen Äußerungen vorangegangen war, jeweils zutreffend und in chronologischer Reihenfolge wieder. Der Diskurs zwischen den Parteien habe keinen Bezug zu Masken aufgewiesen und der Kläger habe sich zu keinem Zeitpunkt „für eine möglichst umfassende Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken“ eingesetzt. Der Beklagte habe die streitgegenständlichen Beiträge erst kurz nach dem 29.08.2021 gelöscht, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits nahezu sechs Monate Kenntnis von dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl gehabt habe. Der Kläger habe dadurch, dass der Beklagte ihn auf Twitter blockierte, nicht sehen können, dass der Beklagte auch nach Erlass des Strafbefehls die streitgegenständlichen Äußerungen nicht gelöscht hatte. Dies sei ihm erst am 29.08.2021 zur Kenntnis gelangt. Der Kläger habe aufgrund des erheblichen „Radikalisierungsgrads“ des Beklagten und „seiner gewaltbereiten Anhängerschaft“ mit seiner Prozessbevollmächtigten umfassend erörtert, ob er ein zivilgerichtliches Verfahren gegen den Beklagten anstrengen solle. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die „Zuordnung des Klägers zur, SS‘“ begründe eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und erreiche auch die für die Geldentschädigung erforderliche Schwere. In Gesamtschau seiner Tweets habe der Beklagte öffentlich geäußert, dass der Kläger gegen Bezahlung für eine „Masken-SS“ tätig sei, also als Söldner in einer Vernichtungsmaschinerie. Es handele sich um eine Formalbeleidigung, indem der Kläger „bei der SS verortet“ werde, „für die der Kläger angeblich entgeltlich tätig sei“. Bei den streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten handele es sich nicht um eine metaphorische Überspitzung, wie der Beklagte meine, sondern um eine die NS-Zeit relativierende Formalbeleidigung. Dass die Rezipienten dies auch so verstanden hätten, sei durch die Antworten weiterer Twitter-Nutzer auf die streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten ohne Weiteres belegt (vgl. S. 10 der Replik, Bl. 197 f. d.A.). Auch sei „bezahlte Agenturarbeit“ eine falsche, diffamierende Tatsachenbehauptung. Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt und eine andere Ausgleichsmöglichkeit sei nicht gegeben. Es bestehe ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR. Neben der Genugtuung des Klägers dafür, dass der Beklagte die strafrechtliche Sanktion ignoriert und die Tweets nicht gelöscht habe, gehe es bei der hiesigen Klage auch darum, eine „Hemmschwelle zu errichten“, zumal der Beklagte gezeigt habe, dass ihn die „hohe vierstellige Summe“ der Geldstrafe nicht beeindruckt habe. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte, nicht nur Einnahmen als pensionierter Beruf2, sondern auch aus seiner Steuerberatungspraxis und vergüteten Vortragsveranstaltungen generiere. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts zu stellende Geldentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe mehrere Monate lang vor den streitgegenständlichen Äußerungen im September 2020 Screenshots von Tweets des Beklagten aus dem Zusammenhang gerissen, neu gepostet und sinnentstellend wiedergegeben und kommentiert. Der Kläger habe sich mit seinen Tweets „für einen Maskenzwang und dessen Ausweitung, für einen, Lockdown‘ und dessen Verschärfung und für die Ausweitung staatlicher Zwangsmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie“ ausgesprochen, worauf sich die Tweets des Beklagten bezögen. Bei den Anlagen K 27 und K 28 handele es sich nicht um Screenshots, sondern um eine vom Kläger eigens neu arrangierte Zusammenstellung verschiedener Posts in unterschiedlichen Formaten: Einzelne einkopierte Beiträge seien abgeschnitten, ebenso seien möglicherweise in Original-Tweets verlinkte Beiträge einzelner Medien wie des ,,W” abgeschnitten. Der Beklagte bestreitet, dass es sich bei Anlagen K 27 und K 28 um eine chronologische Abfolge und originalgetreue Wiedergabe von Äußerungen der Parteien bzw. Dritter handelt (Schriftsatz v. 30.04.2024, Bl. 249 LGA). Der Beklagte habe die streitgegenständlichen Äußerungen nach Zustellung des Strafbefehls gelöscht. Er ist der Ansicht gewesen, die Klage sei bereits unzulässig. Sie genüge nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da angesichts der bloßen Bezugnahme auf „diffamierende Äußerungen“ (Plural) bereits offenbleibe, auf welche Äußerung des Beklagten der Kläger den behaupteten Anspruch auf Geldentschädigung konkret stütze. Der Klageantrag sei darüber hinaus zu unbestimmt, weil der Kläger die Höhe seiner Forderung in das Ermessen des Gerichts stelle. Die Klage sei auch unbegründet, denn der Kläger lege den Kontext der von ihm gerügten Äußerung nicht dar und der Beklagte könne auf diesen - da der Account des Klägers unstreitig nicht öffentlich sei - nicht zugreifen. Ohne diesen Kontext könne die Äußerung des Beklagten nicht hinreichend gewürdigt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die in Bezug genommenen Äußerungen des Beklagten auch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte den Kläger „bei einer Masken-SS“ „verorte“, sondern dahingehend, dass der Kläger einen Agenturaccount erstellt habe, auf dem er sich „pro Masken-SS“ äußere bzw. einsetze. Der Ausdruck „Masken-SS“ bilde eine stark zugespitzte Kritik an Personen, die eine möglichst umfassende Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken befürworteten. Die Kritik an einer Maskentragungspflicht oder deren Verschärfung und möglichst umfassende Durchsetzung sei vom Grundrecht der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Eine solche Kritik könne auch mit deutlichen oder auch drastischen Worten zum Ausdruck gebracht werden. Es fehle im Streitfall nicht nur an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung als solcher, es fehle auch an einer besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung und eines Verschuldens. Überdies fehle es an einem „unabwendbaren Bedürfnis” für die Entschädigung, da bereits aufgrund der Strafanzeige des Klägers - insoweit unstreitig - eine Geldbuße gegen den Beklagten verhängt und von diesem beglichen wurde. Der Geldentschädigungsanspruch diene der Genugtuung, nicht jedoch der monetären Bereicherung. Es fehle auch deswegen am unabwendbaren Bedürfnis für eine Geldentschädigung, weil der Kläger nicht gleich nach dem streitgegenständlichen Vorfall im Jahre 2020 versucht habe, einen Unterlassungsanspruch gegen den Kläger durchzusetzen, sondern lediglich Strafanzeige gestellt und dann nach dem Strafbefehl weitere 2 ½ Jahre gewartet und erst im Oktober 2023 Geldentschädigungsansprüche geltend gemacht habe. Dies belege, dass der Kläger allein wirtschaftliche Interessen verfolge. Zudem seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten kein Bemessungsfaktor für den Geldentschädigungsanspruch. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 2.500,00 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die Zahlung einer Geldentschädigung zum Ausgleich der eingetretenen Rechtsverletzung für geboten erachtet. Die streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten stellten eine objektiv schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar. Den angegriffenen Äußerungen sei im Gesamtzusammenhang des jeweiligen Tweets der Sinngehalt zu entnehmen, dass der Beklagte der Ansicht sei, dass der Kläger „Agenturtätigkeit“, also werbende Tätigkeit, für die „Masken-SS“ ausübe. Die Äußerung stehe erkennbar im Zusammenhang mit der zum damaligen Zeitpunkt vorherrschenden Corona-Pandemie und den Maßnahmen zu ihrer Eindämmung, namentlich der Maskenpflicht. Der Beklagte äußere die (nicht näher auf Sachverhalte gestützte) Ansicht, der Kläger sei werbend für eine (ebenfalls nicht näher definierte) „Masken-SS“ tätig. Auch wenn es sich weder um Schmähkritik noch um eine Formalbeleidigung handele, müsse der Kläger die Äußerungen im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen nicht hinnehmen. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG die nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit des Beklagten. Der Eingriff erreiche bei der insoweit nötigen Betrachtung und Bewertung dieser im sozialen und historischen Kontext und im speziellen Zusammenhang der deutschen Vergangenheit auch die für eine Geldentschädigung erforderliche Schwere. Unter Gesamtabwägung aller Umstände bestehe auch ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Neben der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung sei zu berücksichtigen, dass die Äußerungen des Beklagten für die Öffentlichkeit einsehbar auf Twitter mit einem nicht unerheblichen Verbreitungsgrad erfolgt seien und der Beklagte die Äußerungen auch mehrfach wiederholt und sodann über einen längeren Zeitraum von fast einem Jahr online zum Abruf bereitgehalten habe. Die von dem Beklagten geleistete Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen wirke sich reduzierend auf die Geldentschädigung aus, führe aber nicht zu deren Entfall. Ebenfalls aufseiten des Beklagten zu berücksichtigen sei, dass der Kläger keine Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten im Klagewege oder mittels einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht habe. Jedenfalls aber habe der Kläger durch die Strafanzeige zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit sei, die streitgegenständlichen Angriffe auf seine Person hinzunehmen. Vor diesem Hintergrund seien Geldentschädigungsansprüche des Klägers im Streitfall nicht insgesamt abzulehnen, sondern nur zu verringern. Die Geldentschädigung verringernd müsse sich im Streitfall auch der erhebliche Zeitablauf zwischen den streitgegenständlichen Äußerungen (im September 2020) und Einreichung der hiesigen Klage auf Geldentschädigung (im November 2023) auswirken. Gleichwohl sei die Zuerkennung einer Geldentschädigung mit Blick auf die Präventionsfunktion geboten, denn auch nach dem Erlass des Strafbefehls habe der Beklagte die Äußerungen zunächst weiter online gelassen; im Juli 2021 habe er die „Canceller“ mit SA-Leuten bei der Bücherverbrennung verglichen (Anlage K 13, Bl. 59 d.A.). Auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird im Übrigen Bezug genommen (vgl. Bl. 307 ff. LGA). Die Archivwebseite wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2024 (Bl. 290 LGA ff.) Bezug genommen. Der Beklagte greift das Urteil des Landgerichts insofern mit seiner Berufung an, als er zur Zahlung einer Geldentschädigung verurteilt wurde. Er hebt hervor, dass es bereits an einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage für die Bewertung der vermeintlich persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung fehle. Das Landgericht habe den Kontext der von den Parteien in Bezug genommenen Äußerung nicht festgestellt, obwohl der Kontext der Äußerung zwischen den Parteien streitig sei. Der Beklagte habe vorgetragen (Schriftsatz vom 30.04.2024, Seite 9 f.), er habe im September 2020 festgestellt, dass der Kläger ihn fortlaufend und nachhaltig schwer beleidige. Genau diese vorausgehenden Beleidigungen bildeten den Kontext, auf den der Beklagte mit einem verärgerten Tweet reagiert habe. Das habe das Landgericht nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieser nachhaltigen Diskreditierungen sei die eher sarkastische Reaktion des Beklagten nicht als Persönlichkeitsrechtsverletzung einzustufen. Die Anlagen K 27 und K 28 ergäben nichts für den Kontext der streitgegenständlichen Äußerungen. Auch das Landgericht habe festgestellt, dass der Kontext der fraglichen Äußerung streitig sei (LGU 4), es sei insbesondere streitig, welche konkreten Äußerungen den streitgegenständlichen Tweets vorausgegangen seien (LGU 13 f.). Auch lägen die weiteren Voraussetzungen eines Geldentschädigungsanspruchs nicht vor. Vorliegend fehle es an der insoweit geforderten besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung; darauf, ob die Äußerung „unverhältnismäßig“ sei, komme es nicht an. Ein unabwendbares Bedürfnis für die Entschädigung bestehe zudem nicht. Durch die Auferlegung der Geldbuße nach der Strafanzeige des Klägers, sei auf andere Weise eine Genugtuung des Verletzten möglich gewesen. Auch habe der Kläger erkennen lassen, dass die Beeinträchtigung nicht derart schwerwiegend sei, da er nicht sogleich die ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergriffen habe, sondern die Geldentschädigung erst Jahre später geltend gemacht habe und einen Anspruch auf Unterlassung gar nicht. Auch habe das Landgericht den zuerkannten Betrag zu Unrecht auf die Präventionswirkung gestützt, obwohl die streitigen Tweets über zwei Jahre vor Erhebung der Klage gelöscht worden seien. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung nach den Schlussantragen des Beklagten in der ersten Instanz zu erkennen und die Klage vollständig abzuweisen Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags und hebt hervor, dass die Zuordnung des Klägers zur „SS“ eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers begründe und auch die für die Geldentschädigung erforderliche Schwere erreiche. Die eingetretene schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers lasse sich nicht in anderer Weise als durch die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes ausgleichen. Insbesondere habe der Beklagte dem Kläger die Möglichkeit genommen, auf die Zielgruppe des Beklagten einzuwirken, indem der Beklagte den Kläger auf Twitter blockierte. Auch habe der Beklagte sich nach dem strafrechtlichen Vorgehen des Klägers gegen ihn „strafrechts-resistent“ gezeigt. Das Stehenlassen der Tweets stelle eine neue Persönlichkeitsverletzung dar. Der Zeitraum bis zur Klageerhebung stehe der Geltendmachung einer Geldentschädigung nicht entgegen. Dem Kläger sei es aufgrund der Radikalisierung des Beklagten und seines Umfelds auch nicht zuzumuten gewesen, im Nachgang unmittelbar Klage - egal mit welchem Rechtsschutzziel - zu erheben; zumal der Beklagte auf den Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung mit einer Drohung reagiert habe (vgl. Anlage K21). Das Bestreiten des Beklagten zum Stehenlassen der streitbefangenen Tweets sei unbeachtlich. Zudem habe das Landgericht Frankfurt am Main ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2024 Augenscheinsbeweis zur Authentizität der vom Kläger vorgelegten Anlage K 27 und Anlage K 28 erhoben und diese bestätigt. II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend i.S.d. § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden. 2. In der Sache hat die Berufung des Beklagten Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gegen den Beklagten zu. Ein solcher Anspruch resultiert insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. a) Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Grundsätzlich löst aber nicht jede Rechtsverletzung bereits einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2010, 763, Rn. 11 - Esra; BGH, AfP 2012, 260, Rn.15; OLG Celle, NJW-RR 2001, 335, Rn. 11; Senat, Urteil vom 24.04.2025, Az. 16 U 153/23; Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, UrhG, 8. Aufl. 2025, §§ 33 ff. KUG, Rn. 23). Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (BGH, NJW 1996, 985, 987 - Kumulationsgedanke). Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. BGHZ 160, 298; 199, 237; BGH, NJW 2015, 2500; BVerfGE 34, 269; OLG Köln, BeckRS 2016, 12714, Rn. 28 - Kachelmann, Senat, Urteil vom 24.04.2025, Az. 16 U 153/23). Im Rahmen der Abwägung ist auch das Recht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit (Art. 5 GG) zu berücksichtigen. Die grundlegenden Kommunikationsfreiheiten wären gefährdet, wenn jede Persönlichkeitsrechtsverletzung die Gefahr einer Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung in sich bergen würde. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung kommt daher nur als „ultima ratio“ in Betracht, wenn die Persönlichkeit in ihren Grundlagen betroffen ist (Senat, Urteil vom 24.04.2025, Az. 16 U 153/23; LG Köln, Urt. v. 10.10.2012 - 28 O 195/12, Rn. 23). Einen Gesichtspunkt für die Frage, ob ein derart schwerwiegender Eingriff vorliegt, stellt auch die Form der Berichterstattung dar. Zeigt bei einer Bildberichterstattung das Bildnis den Betroffenen in einer Position, die geeignet ist, ihn der Lächerlichkeit preiszugeben, kann dies für das Bedürfnis einer Entschädigung sprechen. Gleiches gilt für die zugehörige Textberichterstattung, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen in den Augen der Öffentlichkeit in ein ungünstiges Licht zu rücken (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 1273). Dabei kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch ein erwirkter Unterlassungstitel in Ansatz gebracht werden, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, NJW 2010, 763, Rn. 11 - Esra; BGH, BeckRS 2009, 200080, Rn. 3; BGH, AfP 2012, 260, Rn. 15). Denn die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. OLG Dresden, BeckRS 2018, 19813, Rn. 4 m.w.N.). Dem Zweck der Geldentschädigung, eine Lücke im Schutz der Persönlichkeit zu schließen (BGH, NJW 1961, 2059; BGH, NJW 1963, 902), entspricht es, auch bei ihrer Bemessung allen Möglichkeiten nachzugehen, die dem Betroffenen sonst zur Wahrung seiner Interessen eröffnet sind. Hierbei können u.a. negatorische Ansprüche, ins Gewicht fallen (BGH, NJW 1979, 1041). Häufig wird der Umstand, dass der Betroffene auf eigene Schritte gegen eine Presseveröffentlichung (zunächst) verzichtet hat, obwohl er etwa einen Anspruch auf Unterlassung unschwer hätte erreichen können, Rückschlüsse auf das Gewicht auch seines Genugtuungsbedürfnisses zulassen (so in Bezug auf einen Anspruch auf Gegendarstellung, BGH, NJW 1979, 1041). Es ist anerkannt, dass das Bedürfnis für eine Geldentschädigung durch langes Zuwarten jedenfalls bis an die Verjährungsgrenze heran entfallen kann bzw. zumindest deutlich geringer wird, wenn dafür kein vernünftiger Grund angegeben wird (vgl. BGH, NJW 1979, 1041; OLG Dresden, BeckRS 2018, 19813, Rn. 4, OLG Köln, BeckRS 2017, 125483; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 14, Rn. 130; LG Berlin, BeckRS 2009, 00130; jew. m.w.N.). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH, GRUR 1995, 224; BGH, BeckRS 2009, 200080, BGH, NJW 2010, 763, Rn. 11 - Esra; Senat, Urteil vom 24.04.2025, Az. 16 U 153/23). b) In Anwendung dieser Grundsätze steht dem Kläger ein Anspruch auf die ihm in erster Instanz zugesprochene Geldentschädigung nicht zu. aa) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Durchschnittsrezipient den Sinngehalt der angegriffenen Äußerungen im Gesamtkontext des jeweiligen Tweets derart verstehen wird, dass der Beklagte der Ansicht ist, dass der Kläger „Agenturtätigkeit“, also werbende Tätigkeit, für die „Masken-SS“ ausübe. Zur Vermeidung von Wiederholungen schließt der Senat sich den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts nach eigener Prüfung an. Ergänzend dazu ist auszuführen, dass der Einwand der Berufung, dass die Kammer den Kontext der streitgegenständlichen Äußerungen nicht hinreichend festgestellt habe, obwohl dieser zwischen den Parteien streitig sei, nicht verfängt. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2024 (Bl. 290 LGA ff.) hat die Kammer die Archivwebseite in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen und festgestellt, dass die vom Kläger vorgeführte Archivwebseite den Anlagen K27 und K28 entspricht, auch vom Layout. Hierdurch hat der Kläger zur Überzeugung des Senates hinreichend dargelegt und auch bewiesen, dass der Inhalt der zur Akte gereichten Anlagen K27 und K28 demjenigen der Archivwebseite vom Twitter entspricht, auch im Layout. Soweit der Beklagte schriftsätzlich hat ausführen lassen, dass die Anlagen K 27 und 28 keinen chronologischen Verlauf der Beiträge eines oder mehrerer Personen zeigten und sich insoweit u.a. auf unterschiedliche Schriftgrößen und Überlappungen beruft (vgl. Bl. 102 f. OLGA) und zum Inhalt der in Augenschein genommenen Archivwebseite hat ausführen lassen, es sei wahrscheinlich, dass die Kommunikation nicht lückenlos aufgezeichnet worden sei, da davon auszugehen sei, dass die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten hier nicht so wichtig gewesen sei, dass das internationale Webarchiv diese lückenlos aufgezeichnet habe, so ist dieses Bestreiten unbeachtlich, da es ins Blaue hinein erfolgte. Zwar ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Partei nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21, Rn. 26 f.). Unbeachtlich ist ein auf Vermutungen gestützter Sachvortrag einer Partei allerdings, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam „ins Blaue“ aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen. Zwar ist bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten. Sie ist in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21, Rn. 28 m.w.N.). Solche Anhaltspunkte fehlen hier aber, da die Behauptung der nicht chronologischen bzw. unvollständigen Aufzeichnung im Webarchiv ohne die Nennung jedweder Anhaltspunkte und somit ins Blaue hinein erfolgte. Mangels Vorliegens eines insoweit hinreichend substantiierten Vortrags des Beklagten obliegt dem Kläger auch insoweit keine sekundäre Darlegungslast. Die in der Anlage K27 ersichtliche Äußerung des Beklagten Einen komplexen Agenturaccount haben Sie gebaut - damals pro Bankenrettung, heute Masken-SS. ist zur Überzeugung des Senates demnach in Reaktion auf die von dem Kläger geübte Kritik an der zitierweise des Beklagten - wie auf S. 1 der Anlage K27 ersichtlich - ergangen. Und die in der Anlage K28 ersichtliche Äußerung des Beklagten Einen komplexen Agenturaccount haben Sie da gebaut - früher pro Bankenrettung, heute pro Masken-SS. erfolgte zur Überzeugung des Senates in Reaktion auf die von dem Kläger geübte Kritik an der Einschätzung der Bankenkrise im Jahr 2009 durch den Beklagten wie auf S. 1 f. der Anlage K28 ersichtlich. Sofern der Beklagte sich weiter darauf beruft, dass der Kläger ihn fortlaufend und nachhaltig schwer - u.a. wie auf Seite 5 der Berufungsbegründung ersichtlich - beleidigt habe und hervorhebt, dass genau diese vorausgehenden Beleidigungen den Kontext bildeten, so verfängt dies in Bezug auf die Sinndeutung der Äußerungen nicht. Denn diese Äußerungen fielen alle an anderen Tagen und werden daher von dem Durchschnittsrezipienten nicht in die Sinndeutung einer Äußerung einbezogen. Dieser wird regelmäßig nur den Tweet an sich und allenfalls zudem die unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Antworten bzw. Kommentare in die Sinndeutung einbeziehen und nicht die Timeline von Twitter auf mögliche weitere, zeitlich zurückliegende Äußerungen der Parteien durchsuchen. bb) Die so verstandenen Äußerungen sind im Kern Meinungsäußerungen, denn was die „Masken-SS“ ist bzw. eine werbende Tätigkeit hierfür, ist von wertenden und meinenden Elementen geprägt und dem Beweis nicht zugänglich. cc) Die so verstandenen Meinungsäußerungen stellen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers dar, welche dieser nicht zu dulden hat. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen an. Ergänzend dazu ist Folgendes auszuführen: Soweit das Landgericht auf S. 13 f. des Urteils anführt, dass die in Rede stehenden Äußerungen ersichtlich in einem Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien öffentlich auf Twitter ausgetragenen Diskurs stünden, „wenngleich zwischen den Parteien streitig ist, welche konkreten Äußerungen den streitgegenständlichen vorausgegangen sind“, so steht dies der Verneinung einer Schmähkritik auch durch den Senat nicht entgegen. Denn maßgeblich für die Verneinung einer Schmähkritik ist das Vorliegen eines - hier unstreitig gegebenen - vorausgehenden Diskurses zwischen den Parteien, wobei der von dem Senat als bewiesen angesehene Kontext der Äußerungen (vgl. Anlagen K27 und K28) ebenfalls zu einer Verneinung von Schmähkritik führt, da die Äußerungen nicht jedweden sachlichen Bezug vermissen lassen. Auch wenn der Senat - anders als das Landgericht - nicht davon ausgeht, dass der konkrete Zusammenhang, in welchem die Äußerungen gefallen seien, zwischen den Parteien streitig geblieben ist, so steht dies der Annahme eines Überwiegens der Interessen des Klägers nicht entgegen, denn sowohl der in der Anlage K27 als auch der in der Anlage K28 ersichtliche Kontext lassen die Äußerung - insbesondere auch vor dem Hintergrund der deutschen Vergangenheit - grob unverhältnismäßig erscheinen. Anders als der Beklagte meint, wird der Leser die Äußerungen nicht als metaphorische Überspitzung ansehen. Der Durchschnittsleser wird die Äußerung im maßgeblichen Gesamtkontext - anders als der Beklagte meint - nicht derart verstehen, dass Kritiker an dem Zwang zur Tragung von Masken „mundtot“ gemacht werden sollten (vgl. Bl. 172 LGA), denn die Pflicht zum Tragen von Masken ist - außerhalb der angegriffenen obenstehend wiedergegebenen Äußerungen - überhaupt nicht der Gegenstand der in den Anlagen K27 und K28 ersichtlichen Diskussion zwischen den Parteien, in der es um die Kritik an der wissenschaftlichen Zitierweise des Beklagten bzw. an dessen Einschätzung der Bankenkrise im Jahre 2009 geht. Selbst wenn der Beklagte sich in Tweets „für einen Maskenzwang und dessen Ausweitung, für einen, Lockdown‘ und dessen Verschärfung und für die Ausweitung staatlicher Zwangsmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie“ ausgesprochen hätte, wie der Beklagte behauptet (vgl. Bl. 252 LGA), würde dies die hier in Rede stehenden Äußerungen nicht rechtfertigen. Auch wenn man davon ausginge, dass der Kläger selbst den Beklagten wie u.a. auf S. 5 der Berufungsbegründung ersichtlich „fortlaufend und nachhaltig schwer beleidigte“ - so der Beklagte auf Bl. 4 f. OLGA -, so würde dies nicht dazu führen, dass der Kläger die hier in Rede stehenden Äußerungen dulden müsste. Diese sind nicht vom dem Recht auf Gegenschlag gedeckt, sie überschreiten dasjenige Maß an einer scharfen Reaktion ersichtlich, dass derjenige, der im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, hinnehmen muss. dd) Anders als das Landgericht meint, rechtfertigt die demnach gegebene rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers jedoch nicht den Zuspruch einer Geldentschädigung. Unter Zugrundelegung der eingangs dargestellten Grundsätze ist die Zahlung einer Geldentschädigung trotz der rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung (s.o.) nicht erforderlich. Den Eingriff der hier in Rede stehenden Persönlichkeitsverletzung sieht der Senat schon nicht als so schwerwiegend an, dass er - trotz der Verwendung des Begriffes „Masken-SS“, auch unter Berücksichtigung der deutschen Historie - nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden könnte als durch den Zuspruch einer Geldentschädigung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Äußerungen als Reaktion auf die jeweils von dem Kläger geübte Kritik an der wissenschaftlichen Zitierweise bzw. den Ansichten des Beklagten zur Bankenkrise gefallen sind und der Kläger seinerseits den Beklagten sowohl zuvor als auch nachfolgend bereits „schärfer“ kritisiert hatte (vgl. z.B. die auf S. 5 der Berufungsbegründung ersichtlichen Posts des Klägers). Für die Frage der Erforderlichkeit einer Geldentschädigung kann bei der Gesamtwürdigung überdies auch das spätere Verhalten der Parteien einbezogen werden, um zu entscheiden, ob eine weitere Sanktion erfolgen muss (so auch OLG Dresden, BeckRS 2018, 19813, Rn. 4). Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 199 StGB , wonach der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären kann, wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, ist der zwischen den Parteien über längere Zeit bestehende Konflikt an sich nicht geeignet, sich reduzierend oder gar ausschließend auf die Höhe der Geldentschädigung auszuwirken, denn eine Situation der Erwiderung auf der Stelle lag hier gerade nicht vor. Auch wenn die beanstandeten Äußerungen aufgrund ihrer Veröffentlichung bei Twitter unter Berücksichtigung der Follower-Zahlen des Beklagten eine gewisse Breitenwirkung gehabt haben, so stellt die demnach gegebene Abrufbarkeit im Internet - auch über einen längeren Zeitraum - kein generell mehr oder weniger zwingend für eine Entschädigungspflicht streitendes Kriterium dar (vgl. BGH, NJW 2014, 2029, Rn. 53; OLG Dresden, BeckRS 2018, 19813, Rn. 4). Maßgeblich sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles (vgl. auch BGH, NJW 2014, 2029, Rn. 53). Der Verbreitungsgrad der Äußerungen des Beklagten ist indes nicht als übermäßig hoch anzusehen; zumal nicht dargelegt ist, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Äußerungen schon über eine Followerzahl von rund 100.000 verfügte, da die Anlage K18 sich auf den 16.05.2023 und die Anlage K19 sich auf den 05.10.2021 beziehen und nichts über die Situation im September 2020 aussagen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Tweet in der Timeline immer weiter nach hinten rutscht und mithin stetig weniger wahrgenommen wird. Der Beklagte hat sich zudem erkennbar als Privatperson geäußert und nicht etwa - was sich ggf. verstärkend auswirken würde - eine kommerziellen Zwecken dienende Publikation vorgenommen, bei der etwa im Gewinnstreben rücksichtslos Persönlichkeitsrechtverletzungen in Kauf genommen worden sind (so auch OLG Köln, BeckRS 2017, 125483, Rn. 7). Des Weiteren hat im Rahmen der Gesamtabwägung auch der Umstand Berücksichtigung zu finden, dass der Kläger seinerseits keine Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht hat und die Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung erst mehr als 3 Jahre nach Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Post vom 06.09.2020, nämlich am 16.11.2023, erhob und dies obwohl das Strafverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre abgeschlossen war, nachdem der Beklagte auf den inzwischen rechtskräftigen Strafbefehl vom 02.03.2021 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zahlte und der Kläger nach seinem eigenen Vortrag Kenntnis davon hatte, dass die Posts zumindest am 29.08.2021 noch abrufbar waren (vgl. Screenshot mit Zeitstempeln der Archivierung, Bl. 271 f. LGA). Insofern ist anerkannt, dass das Bedürfnis für eine Geldentschädigung durch langes Zuwarten jedenfalls bis an die Verjährungsgrenze heran entfallen kann bzw. zumindest deutlich geringer wird, wenn - wie hier - dafür kein vernünftiger Grund angegeben wird (vgl. BGH, NJW 1979, 1041; OLG Dresden, BeckRS 2018, 19813, Rn. 4, OLG Köln, BeckRS 2017, 125483, Rn. 7; Wenzel/Burkhardt, a.a.O, Kap. 14, Rn. 130; LG Berlin, BeckRS 2009, 00130; jew. m.w.N.). Bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung wird man annehmen dürfen, dass diese - wenn sie wie hier dem Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist - unverzüglich auch zivilrechtlich angegriffen wird. Demgegenüber weckt es durchgreifende Zweifel an der behaupteten Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung und der Gebotenheit einer entsprechenden Sanktion, wenn einzelne oder - wie hier - sogar sämtliche den angeblichen Geldentschädigungsanspruch begründenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen über mehrere Jahre hinweg unverfolgt bleiben. Faktisch liegt eine Form der Selbstwiderlegung vor, weil der Betroffene zeigt, dass er offenbar über lange Zeit hinweg mit der Äußerung/Berichterstattung durchaus leben konnte (so auch OLG Köln, BeckRS 2017, 125483, Rn. 7 m.w.N.). Sofern der Kläger sich darauf beruft, dass er aufgrund des erheblichen „Radikalisierungsgrads“ des Beklagten und „seiner gewaltbereiten Anhängerschaft“ mit seiner Prozessbevollmächtigten umfassend erörtert habe, ob er ein zivilgerichtliches Verfahren gegen den Beklagten anstrengen solle (vgl. Bl. 199 LGA), ihm dies aufgrund der Radikalisierung des Beklagten und seines Umfelds jedoch nicht zuzumuten gewesen sei; insbesondere auch vor dem Hintergrund der Reaktion des Beklagten mit Tweet vom 20.09.2021 auf den sog. Tankstellenmord vom 19.09.2021, aufgrund der hohen Anforderungen an den Nachweis einer konkreten Gefährdung für die Beantragung einer Auskunftssperre nach § 51 BMG beim Melderegister und aufgrund der Reaktion des Beklagten auf seinen Versuch der außergerichtlichen Streitbeilegung mit dem in der Anlage K21 ersichtlichen Schreiben, so verfängt dies nicht. Zum einen sind die Anforderungen an die Erhebung einer Klage ohne Nennung der Anschrift nicht mit denjenigen einer Meldesperre gleichzusetzen. Zum anderen rechtfertigt die Reaktion des Beklagten mit Schreiben vom 20.10.2023 (siehe Anlage K 21) auf die Übersendung des Klageentwurfs nicht die erst späte Erhebung der Klage, denn diese Reaktion erfolgte ja erst im Oktober 2023 und hielt den Kläger letztlich gerade nicht davon ab, nur rund einen Monat später dennoch Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung zu erheben und dies sogar unter Nennung seiner Wohnanschrift. Angesichts dessen und angesichts der Tatsache, dass auch die Durchführung des Strafverfahrens mit Erlass des Strafbefehls eine gewisse Genugtuungsfunktion hatte, erscheint eine Geldentschädigung unter Würdigung der gesamten Umstände dieses Einzelfalles nicht geboten. Die Tatsache, dass der Beklagte dem Kläger die Möglichkeit genommen hat, auf die Zielgruppe des Beklagten einzuwirken, indem der Beklagte den Kläger auf Twitter blockierte, ändert hieran genauso wenig wie die Tatsache , dass der Beklagte die in Rede stehenden Posts trotz des Erlasses des Strafbefehls vom 02.03.2021 nach den Behauptungen des Klägers erst nach dem 29.08.2021 löschte (vgl. Screenshot mit Zeitstempeln der Archivierung, Bl. 271 f. LGA). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, da der Kläger voll unterlegen ist. 4. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. 5. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Würdigung der Umstände im konkreten Einzelfall unter Anwendung der gefestigten Rechtsprechung. 6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 48 GKG, 3 ZPO.