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Beschluss

17 W 6/83

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1983:0221.17W6.83.0A
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Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main - 10, Zivilkammer - wird der Wert des Streitgegenstandes für den Klageantrag zu 2) auf 261.239,94 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main - 10, Zivilkammer - wird der Wert des Streitgegenstandes für den Klageantrag zu 2) auf 261.239,94 DM festgesetzt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Streitwert für den Klageantrag zu 2) (Räumung einer Eigentumswohnung) auf 15.600,- DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, ein Fall des § 16 Abs. 2 GKG liege nicht vor, da die Parteien über die Wirksamkeit des Rücktritts von einem Grundstückskaufvertrag gestritten hätten. Die Beschwerde ist zulässig, da sie der Prozessbevollmächtigte der Kläger ersichtlich im eigenen Namen eingelegt hat (§ 9 Abs. 2 BRAGO). Sie ist auch begründet. Wie der Senat früher schon entschieden hat (JurBüro 1979, 1888), bemisst sich der Streitwert für die Herausgabeklage des Wohnungseigentümers gemäß § 6 ZPO nach dem Verkehrswert der Eigentumswohnung und nicht nach dem einjährigen Nutzungswert. § 16 Abs. 2 Satz 2 GKG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Notwendigkeit, die Vorschrift des § 16 GKG weit auszulegen, weil sie aus sozialen Gründen, nämlich zur Verbilligung von Mietstreitigkeiten, ergangen ist, findet ihre Grenze dort., wo es an der Unterschiedlichkeit im Grad der Berechtigung fehlt, die für das Verhältnis von Vermieter und Mieter typisch ist. Deshalb ist die Anwendung des §16 Abs. 2 Satz 2 GKG bei solchen Nutzungsverhältnissen zu verneinen, die zwischen dem Verkäufer und Käufer einer Eigentumswohnung für die Übergangszeit bestehen (BGH NJW 1967, 1863, BGHZ 48, 177 = NJW 1967, 2463, jeweils zur vorangegangenen Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F.).