Beschluss
17 W 18/91
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1991:1204.17W18.91.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 18.7.1991 aufgehoben.
Das Landgericht wird angewiesen, dem Beweissicherungsantrag stattzugeben.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 16.300,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 18.7.1991 aufgehoben. Das Landgericht wird angewiesen, dem Beweissicherungsantrag stattzugeben. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 16.300,-- DM festgesetzt. Der Antragsteller hat im Wege des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 Abs. II ZPO am 24.05.91 beantragt, den Wert eines am 01.03.1991 vom Antragsgegner zum Preise von 32.300,00 DM erworbenen PKW zu ermitteln. Er hat dazu behauptet, entgegen dem Kaufvertrag handele es sich bei dem PKW nicht um ein Fahrzeug eines bestimmten Typs und Baujahrs sondern um ein aus Teilen verschiedenster Fahrzeugtypen unterschiedlicher, wesentlich älterer Baujahre zusammengebautes im Übrigen fahrtüchtiges Fahrzeug, dessen Wert lediglich 16.000,00 DM betragen habe. Das Landgericht hat den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits gemäß § 485 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht die Feststellung des gegenwärtigen Werts des streitigen PKWs begehrt, sondern die Feststellung des Wertes dieses PKWs im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages und der Übergabe des Fahrzeuges am 01.03.1991, also für einen zurückliegenden Zeitpunkt. Dies werde vom Sinn und Zweck der Regelung des § 485 Abs. 2 ZPO nicht umfasst. Außerdem fehle es an dem besonderen Beschleunigungsbedürfnis gemäß § 485 Abs. 1 ZPO, welches auch in den Fällen des § 485 Abs. 2 ZPO erforderlich sei. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 i.V.m. 490 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Dem Beweissicherungsantrag ist gemäß § 485 Abs. 2 ZPO stattzugeben. Während nach § 485 S. 2 a.F. ZPO die Beweissicherung unter anderem zur Feststellung des "gegenwärtigen" Zustandes einer Sache zulässig war, enthält die Neuregelung des selbständigen Beweisverfahrens in § 485 Abs. II Nr. 1 ZPO diese Einschränkung nicht mehr. Das Schrifttum hält - soweit ersichtlich – dessen ungeachtet daran fest, dass Gegenstand der Feststellung i. S. des § 485 Abs. II Nr. 1 ZPO nur der "gegenwärtige", nicht aber ein früherer, als solcher gar nicht mehr vorhandener Zustand oder Wert einer Sache sein kann (Baumbach-Hartmann, ZPO, 49. Auf. 1991, § 485 Anm. 3C, Thomas-Putzo, ZPO, 17. Aufl. 1991, Schreiber, Das selbständige Beweisverfahren, NJW 1991, 2600, 2601). Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Beweisantrag vom 24.05.1991 durchaus noch auf die Feststellung des "gegenwärtigen" Werts des PKW gerichtet, da die - inzwischen unstreitige - abweichende Beschaffenheit des PKW unveränderlich ist und praktisch nicht zu einem Wertverlust in der Zeit vom 01.03. bis 24.05.1991 geführt haben kann. Sollten nachträglich Schäden an dem Fahrzeug entstanden sein, wird der Sachverständige diese in seinem Gutachten festzustellen und bei seiner Wertermittlung zu berücksichtigen haben. Der Beweisantrag ermangelt auch nicht des rechtlichen Interesses. Dem Landgericht ist zuzugeben, dass bei einer nur am Gesetzestext orientierten, herkömmlicher Gesetzessystematik folgenden Auslegung § 485 Abs. 1 ZPO für Beweissicherungsanträge "während oder außerhalb eines Streitverfahrens“ gilt, folglich auch das dazu erforderliche besondere Beschleunigungsbedürfnis. Deshalb müsste dieses Beschleunigungsbedürfnis auch für Abs. 2 erforderlich sein, der die Beweissicherung außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Wege der Begutachtung durch einen Sachverständigen regelt. Nach § 485 Abs. 2 S. 1 kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, "wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat". Nach Abs. 2 S. 2 ist ein rechtliches Interesse anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Wenn dies gewissermaßen eine Definition des rechtlichen Interesses in Abs. 2 S. 2 sein sollte, wäre es gesetzessystematisch sinnvoller gewesen, auf die zweimalige Erwähnung eines rechtlichen Interesses in Abs.2 zu verzichten und lediglich den letzten Halbsatz "wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann" als Zulässigkeitsvoraussetzung festzulegen. Damit wäre allerdings immer noch nicht in gesetzessystematisch einwandfreier Weise klargestellt, ob das besondere Beschleunigungsbedürfnis des Abs. 1 auch für Abs. 2 gilt, also zu dem Gesetzeszweck "Vermeidung eines Rechtsstreits" hinzutreten muss. Das vom Gesetzgeber … gewünschte Ergebnis, dass eine Begutachtung durch einen Sachverständigen außerhalb eines Streitverfahrens gemäß Abs. 2 als rechtliches Interesse lediglich die Möglichkeit der Vermeidung eines Rechtsstreites, aber kein Beschleunigungsbedürfnis im Sinne des Abs. 1 voraussetzt, lässt sich im Wege einer an herkömmlicher Gesetzessystematik orientierten Textinterpretation jedenfalls nicht gewinnen. Dies erscheint nur möglich auf Grund einer teleologischen Auslegung unter Berücksichtigung der Vorstellung des Gesetzgebers bei Einfügung des Abs. 2 in § 485 BGB durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17.12.1990. Danach soll der Zweck der Einfügung des Abs. 2 darin bestehen, außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites auf der Grundlage eines gemäß Abs. 2 eingeholten Sachverständigengutachtens eine außergerichtliche, rasche und kostensparende Einigung herbeizuführen, also einen Rechtsstreit zu vermeiden (so Thomas-Putzo, a.a.O. Vorbemerkung § 485 Anm. 2; Schreiber, NJW 1991, 2600). Soll aber über den bisherigen Regelungszweck - reine Beweissicherung - hinaus durch die Einfügung des Abs. 2 die außergerichtliche Streitbeilegung gefördert werden, was grundsätzlich wünschenswert ist, kann diesem Zweck der Neuregelung sinnvoll nur durch eine Erleichterung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gegenüber dem bisherigen Beweissicherungsverfahren erreicht werden. Deshalb erscheint es nicht sinnvoll, für die Beweissicherung gemäß § 485 Abs. 2 ZPO, "die der Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann", zusätzlich noch das Beschleunigungsbedürfnis gemäß § 485 Abs. 1 ZPO zu verlangen. § 485 Abs. 2 ZPO ist daher im Hinblick auf diesen Gesetzeszweck dahin auszulegen, dass die nach dieser Bestimmung mögliche Begutachtung durch einen Sachverständigen schon dann zulässig ist, "wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann", wobei es nicht notwendig ist, dass die Feststellung diesem Ziel tatsächlich dienen wird (so Baumbach-Hartmann, § 485 An. 3 C; Thomas-Putzo, a.a.O., § 485 Anm. 2 b; Schreiber a.a.O. S. 2601). Aus diesem Grunde ist der Beweissicherungsantrag des Antragstellers zulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Beschwerdewert ist mit dem vom Antragsteller behaupteten Minderwert des PKWs anzusetzen.