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Urteil

17 U 19/92

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1993:0629.17U19.92.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.11.1991 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az. 2/26 O 376/90 - abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts O1 vom ...4.1990 - Az. …/90 - insoweit zu unterlassen, als diese über einen Teilbetrag der Hauptforderung in Höhe von 100.000,-- DM zuzüglich dazugehöriger Zinsen und Kosten hinausgeht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt: Von den Kosten der ersten Instanz fallen dem Kläger 87 % und dem Beklagten 13 % zur Last. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 153.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert der Beschwer wird für den Kläger auf 136.569,38 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.11.1991 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az. 2/26 O 376/90 - abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts O1 vom ...4.1990 - Az. …/90 - insoweit zu unterlassen, als diese über einen Teilbetrag der Hauptforderung in Höhe von 100.000,-- DM zuzüglich dazugehöriger Zinsen und Kosten hinausgeht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt: Von den Kosten der ersten Instanz fallen dem Kläger 87 % und dem Beklagten 13 % zur Last. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 153.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert der Beschwer wird für den Kläger auf 136.569,38 DM festgesetzt. Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch, soweit es sich um die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom …4.1990 in Höhe des jetzt noch streitigen Betrages von 100.000,-- DM samt anteiliger Zinsen und Kosten handelt, nicht zu. Aufgrund der vom Kläger dargelegten Vorgänge bei der Zustellung des Mahnbescheides vom …3. und des genannten Vollstreckungsbescheides kam ein Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung durch Erschleichen eines rechtskräftigen Titels gemäß § 826 BGB in Betracht (MüKo/Mertens, 2. Aufl. 1986, § 826, Rnr. 167; Staudinger/Karl Schäfer, 12. Aufl. 1986, Rnr. 127, jeweils mit weiteren Nachweisen). Selbst wenn der Titel nicht auf die vom Kläger behauptete Art und Weise erschlichen wäre, könnte ein Anspruch aus § 826 BGB begründet sein, wenn der Beklagte den erlangten Vollstreckungsbescheid als unrichtig erkannt hätte und zu seinem Vorteil ausnützen würde (BGH LM § 826, Nr. 8, Bl. 593). Es kann jedoch nicht nur dahingestellt bleiben, ob der Beklagte unter Ausnutzung der Auslandsabwesenheit des Klägers und des versehentlich unterbliebenen Widerrufs der Postvollmacht gemäß § 170 BGB die gerichtlichen Bescheide persönlich beim Postamt O2 1 abgeholt hat, vielmehr kann auch außer Betracht bleiben, daß der Beklagte sich den Vollstreckungsbescheid vom …4.1990 dadurch zu Nutze gemacht hat, daß er am …6.1990 auf der Grundstückshälfte des Klägers in O2, C-Straße …, eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 120.042,48 DM im Grundbuch eintragen ließ. Denn Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 82 6 BGB wegen Mißbrauchs eines Vollstreckungsbescheides ist die Unrichtigkeit dieses Titels, die vom Geschädigten zu beweisen ist (Palandt-Thomas, 52. Aufl. 1993, § 826, Rnr. 46 mit weiteren Nachweisen). Dem Kläger ist es jedoch nicht gelungen, nachzuweisen, daß dem Beklagten der titulierte Anspruch auf Vergütung für die "Aufbereitung des Vertrages X" nicht zusteht. Der von ihm benannte Zeuge F hat nämlich ausgesagt, der Kläger habe bei einem Zusammentreffen Ende November oder Anfang Dezember 1989 sein, des Zeugen, notarielles Angebot vom 14.11.1989 mit der Erklärung abgelehnt, es täte ihm sehr leid, er werde den Kaufvertrag nicht abschließen. Der Zeuge hätte ihm aber mit der "Aktion" bei einer Auseinandersetzung mit seiner, des Klägers, Familie sehr geholfen. Er, der Zeuge, sei daraufhin sehr verärgert gewesen, bei ihm habe sich nämlich der Eindruck eingestellt, die Parteien hätten auf seine Kosten miteinander "geklüngelt". Er sei darauf bedacht gewesen, Kosten, die ihm aus dieser Angelegenheit entstanden seien, zu vermeiden und er habe den Kläger deswegen angesprochen. Dieser habe geantwortet, daß er nicht nur die Kosten für die Beurkundung des notariellen Kaufangebotes übernehme, sondern auch den Beklagten für seine Tätigkeit in dieser Sache entlohnen werde. Der Kläger habe diesbezüglich eine besondere Vereinbarung erwähnt, die er mit dem Beklagten für diese Angelegenheit abgeschlossen habe. Er habe explizit einen Betrag von 100.000,-- DM genannt, den der Beklagte für seine Bemühungen von ihm erhalte. Diese Zahl sei ihm, dem Zeugen, deswegen noch in Erinnerung, weil dies im Verhältnis zu dem angebotenen Kaufpreis von 31,5 Mio. DM eine "ungerade" Zahl sei. Er habe diese Äußerung des Klägers so verstanden, daß es sich dabei um eine besondere Vergütung gehandelt habe, die nicht den Abschluß des Kaufvertrages voraussetze. Auch eine regelmäßige Entlohnung für fortlaufend geleistete Dienste sei darunter nicht zu verstehen gewesen. Durch diese Aussage ist die Behauptung des Klägers, er habe niemals erklärt, daß er unabhängig von dem Zustandekommen eines Kaufvertrages über das "X" in O6 eine Provision von 100.000,-- DM für die Abgabe eines Angebotes an den Beklagten zahlen werde, nicht bestätigt worden. Vielmehr hat der Zeuge im Gegenteil bekundet, der Kläger habe bei der Zusammenkunft Ende November/Anfang Dezember 1989 nach Ablehnung seines Kaufangebotes in Gegenwart des Beklagten erklärt, dieser erhalte für seine Bemühungen um das Objekt "X" eine besondere Vergütung in Höhe von 100.000,-- DM. Diese Aussage kann nur so verstanden werden, daß die Zahlung unabhängig von dem Abschluß des Kaufvertrages erfolgen sollte, denn der Kläger hatte zuvor die Annahme des Angebotes, des Zeugen F, abgelehnt. In dieser Weise hat der Zeuge die Äußerung des Klägers auch verstanden. Zwar ist es ungewöhnlich, daß Vertragspartner die Leistung einer provisionsähnlichen Zahlung auch für den Fall vereinbaren, daß das Hauptgeschäft nicht zustande kommt. Dies ist aber angesichts des Grundsatzes der Vertragsfreiheit durch individuelle Vereinbarung durchaus möglich und im vorliegenden Fall nicht unwahrscheinlich. Aus den Bekundungen des Zeugen F geht hervor, daß es sich bei den Grundstücken des Komplexes „X“ in O6 um ein außergewöhnlich wertvolles Objekt handelte. Sein ernst gemeintes Kaufangebot lautete auf 31,5 Mio. DM. Die Verhandlungen, die zum Abschluß des Vertrages führen sollten, wurden von dem Beklagten bis zu der Unterredung Ende November/Anfang Dezember 1989 ohne den Kläger geführt und gestalteten sich ebenso umfangreich wie zeitaufwendig. Der Zeuge F hat ausgesagt, daß er mit dem Beklagten ca. 15 Termine vereinbart, und wahrgenommen habe. Dies war auch einer der Gründe seiner Verärgerung, als der Kläger ihm erklärte, er nehme sein Angebot nicht an. Zum anderen ist zu berücksichtigen, daß der Kläger, im damaligen Zeitraum einen Auseinandersetzungs-vertrag mit seiner geschiedenen Ehefrau vorbereitete, der am 15.11.1989 notariell beurkundet wurde. Da er gemäß der Aussage des Zeugen F bei den Verhandlungen Ende November/Anfang Dezember 1989 erklärt hat, der Zeuge habe ihm mit seiner “Aktion” bei einer Auseinandersetzung mit seiner Familie sehr geholfen, ist nicht auszuschließen, daß dem Kläger das Kaufangebot bei den Vorbereitungen für den Auseinandersetzungsvertrag mit seiner früheren Ehefrau sehr nützlich war. Zwar ist dieser Vertrag bereits am 15.11.1989 notariell protokolliert worden, so daß nicht angenommen werden kann, daß ihm das notarielle Kaufangebot des Zeugen F vom 14.11.1989 bei Vertragsabschluß bereits, schriftlich vorlag. Jedoch ist durchaus möglich, daß er durch den Beklagten bereits zuvor vom Stand der Verhandlungen informiert worden war und diese Kenntnisse bei den Vorbereitungen für den Auseinandersetzungsvertrag zu seinem Vorteil verwerten konnte. Es kann auch keine Rede davon sein, daß das Angebot des Zeugen F, nicht ernst, gemeint, wäre, denn der Zeuge hat bekundet, daß er an dem Hotelkomplex sehr interessiert gewesen sei und auch seine Bank hinzugezogen habe, um zum einen die Finanzierungsmöglichkeit abzuklären und zum anderen dem Kläger gegenüber seine Bonität nachzuweisen. Es kann auch, nicht festgestellt werden, daß der Zeuge F etwa den Kläger als nicht verfügungsberechtigt hinsichtlich des Verkaufes angesehen hätte, denn er hat bekundet, daß er davon ausgegangen sei, der Kläger sei an den im Angebot genannten Gesellschaften maßgeblich beteiligt. Nach alledem ist die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen F nicht in Zweifel zu ziehen. Das gleiche gilt für die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, denn ein irgendwie geartetes Interesse seinerseits am Ausgang des Rechtsstreits ist nicht ersichtlich. Damit ist der Nachweis der Unrichtigkeit des Titels durch den Kläger nicht geführt. Eine Durchbrechung der Rechtskraft kommt daher nicht in Betracht, soweit der Beklagte die Entscheidung des Landgerichts angegriffen hat. Selbst bei anderer Beurteilung der Beweislast müßte das Beweisergebnis zu Gunsten des Beklagten gewertet werden. Der Bundesgerichtshof hat sich, soweit ersichtlich, zu der Frage, welche Partei die Beweislast für die Unrichtigkeit eines Titels trägt, wenn es sich dabei um einen Vollstreckungsbescheid handelt, noch nicht geäußert. Das gleiche gilt für die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte. Da beim Erlaß eines Vollstreckungsbescheides anders als beim streitigen oder Versäumnisverfahren die Schlüssigkeit des geltend gemachten Anspruchs nicht geprüft wird, wäre in diesen Fällen die Ansicht möglich, daß der Beklagte seinen Anspruch schlüssig darlegen und beweisen muß. Diesen Anforderungen genügt aber sowohl der Vortrag des Beklagten als auch die Aussage des von ihm ebenfalls benannten Zeugen F. Insofern kann auf die obigen Ausführungen zum Beweisergebnis Bezug genommen werden. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich, da es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die betreffenden Behauptungen nicht ankam. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer wurde gemäß § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO festgesetzt. Er entspricht dem titulierten Anspruch in Höhe eines Teilbetrages von 100.000,-- DM zuzüglich anteiliger Zinsen und Kosten. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts O1 vom ...4.1990, Az. …/90, und die Herausgabe dieses Titels. Der Beklagte war aufgrund eines sogenannten Vollmachtsvertrages mit dem Kläger vom 1.10.1987 für dessen Unternehmen als freier Mitarbeiter tätig. Die Parteien sind in O2 Grundstücksnachbarn, weswegen der Kläger dem Beklagten Briefkasten- und Haustürschlüssel überlassen und Postvollmacht erteilt hatte. Im November 1989 ließ sich der Kläger die Schlüssel wieder zurückgeben und widerrief die Postvollmacht dem Beklagten gegenüber. Er vergaß jedoch, dies auch dem zuständigen Postamt in O3 mitzuteilen. Der Kläger hielt sich in der ersten Hälfte des Jahres 1990 für mehrere Monate in USA/Florida auf. Dabei ist streitig, ob der Kläger auch von Ende April bis Ende Mai 1990 von zu Hause abwesend war. Der Beklagte beantragte durch seinen damaligen Rechtsanwalt A am …3.1990 einen Mahnbescheid beim Amtsgericht O1 über 115.000,-- DM zuzüglich Zinsen und Kosten, der am …3.1990 erlassen und am …3.1990 durch Niederlegung bei der Post zugestellt wurde. Als Anspruch gab der Beklagte im Mahnbescheid an: "Vergütung für Aufbereitung des Vertrages X DM 100.000,-- und Vergütung aus Vertrag vom 1.10.1987 (Januar, Februar und März jeweils DM 5.000.—)". Am …4.1990 ließ der Beklagte den dem Mahnbescheid entsprechenden Vollstreckungsbescheid beantragen, der am …4.1990 erlassen wurde (Bl. 13 d.A.). Dieser wurde dem Kläger am …4.1990 ebenfalls durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Die Benachrichtigungszettel über die Niederlegung von Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid (Bl. 11 d.A.) wurden von der Tochter des Klägers aus dessen Briefkasten geholt und auf seinen Schreibtisch gelegt. Am …5.1990 erschien der Gerichtsvollzieher B mit dem Vollstreckungsbescheid bei dem Kläger an seiner O2er Adresse. Der Beklagte ließ aufgrund dieses Titels am …6.1990 auf der Grundstückshälfte des Klägers in O2, C-Straße …, eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 120.042,48 DM eintragen (Bl. 14 d.A.). Der Kläger erhielt hiervon Kenntnis durch Grundbuchnachricht des Amtsgerichts O1 vom …6.1990 (Bl. 160 d.A.). Daraufhin wandte sich der Kläger durch Schreiben seiner damaligen Rechtsanwältin D vom 26.6.1990 an E, der den Beklagten zu jener Zeit anwaltlich vertrat, und forderte eine Unterlassung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Titel sowie die Herausgabe desselben. Wegen des Inhalts dieses Schreibens im übrigen wird auf Bl. 21, 21 R d.A. Bezug genommen. Auf eine Anfrage der Rechtsanwältin D antwortete das Postamt O3 1 mit Schreiben vom 27.6.1991, daß das Schriftstück des Amtsgerichts O1 vom …4.1990 am …5.1990 durch den Postbevollmächtigten des Klägers abgeholt worden sei (Bl. 121 d.A.). Diesem Schreiben war ein Auszug aus dem beim Postamt O2 1 geführten "Nachweis der niedergelegten Schriftstücke“ beigefügt (Bl. 122 d.A.). Auf eine weitere Anfrage der Rechtsanwältin D vom 28.6.1990 teilte das Postamt O3 1 am 6.7.1990 mit, die niedergelegten Schriftstücke seien von dem Beklagten als Postbevollmächtigten des Klägers abgeholt worden (Bl. 12 d.A.). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe sich während seiner Auslandsabwesenheit einen Titel über ihm nicht zustehende Forderungen in sittenwidriger Weise erschlichen. Er habe von seiner, des Klägers, Abwesenheit als Grundstücksnachbar Kenntnis erlangt und diese sowie die versehentlich nicht widerrufene Postvollmacht zur Erwirkung von Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid ausgenutzt. Der Beklagte habe keinen Anspruch in Höhe von 100.000,-- DM für eine angebliche "Aufbereitung “ des Vertrages "X". Er, der Kläger, habe dem Beklagten keinerlei Maklerauftrag für dieses Objekt erteilt. Ein Verkauf der betreffenden Grundstücke sei überhaupt nicht geplant gewesen. Deswegen sei auch keine Vergütung vereinbart worden. Der Beklagte habe das Objekt aus eigener Initiative angeboten. Das notarielle Kaufangebot des Herrn F vom 14.11.1989 sei nicht ernst gemeint gewesen. Er, der Kläger, habe mit Herrn F keine Verhandlungen geführt. Er habe von dem Kaufangebot keine Kenntnis erlangt vor dem Abschluß eines notariellen Auseinandersetzungsvertrages mit seiner geschiedenen Ehefrau G1 vom 15.11.1989. Nach diesem Zeitpunkt habe er Herrn F zwar einmal gesprochen, ihm gegenüber jedoch nicht erklärt, daß er dem Beklagten unabhängig vom Zustandekommen eines Kaufvertrages eine Provision von 100.000,-- DM für die Abgabe eines Angebotes zahlen wolle. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts O1 vom …4.1990 -Az. …/90 - zu unterlassen und den Titel an ihn, den Kläger, herauszugeben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, für die "Aufbereitung” des Vertrages "X" könne er eine Provision von 100.000,-- DM fordern, da er die Vorarbeiten zur Veräußerung der betreffenden Grundstücke bereits bis zur Abgabe eines notariellen Kaufangebotes durch den Kaufinteressenten F vorangetrieben habe und die Annahme dieses Angebotes lediglich daran gescheitert sei, daß der Kläger die betreffenden Immobilien im Rahmen einer Auseinandersetzungsvereinbarung an seine Ehefrau übertragen habe. Vor Abgabe des Angebotes hätten in seinem Büro mehrere Besprechungen mit dem Kauf-interessenten F in Gegenwart des Klägers stattgefunden. Bei einer dieser Gelegenheiten habe der Kläger gegenüber Herrn F erklärt, daß er das Angebot annehmen möchte, insbesondere im Hinblick darauf, damit er, der Beklagte, die vereinbarte Provision von 100.000,-- DM verdiene. Der Beklagte hat in Abrede gestellt, Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid beim Postamt abgeholt zu haben. Diesbezüglich hat er einerseits vorgetragen, es sei möglich, daß ihm die Schriftstücke von dem Postbeamten H unaufgefordert ausgehändigt worden seien, andererseits hat er behauptet, daß er sich an den betreffenden Tagen, nämlich am …3. und …5.1990, nicht in Deutschland, sondern in O4 in Österreich zu Besprechungen mit der Firma K aufgehalten habe. Entsprechende Bescheinigungen dieser Firma vom 11.10.1991 und des Sporthotels L vom 10.10.1991 hat der Beklagte vorgelegt (Bl. 137, 138 d.A.). Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 5.3.1991 (Bl. 105, 106 d.A.) und vom 10.5.1991 (Bl. 112 d.A.) durch Einholung schriftlicher Zeugenaussagen der Postbeamten H und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen vom 29.5.1991 Bezug genommen (Bl. 116, 117 d.A.). Außerdem waren die Akten des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2/26 O 226/90 und 2/26 O 148/90, beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Sodann hat das Landgericht durch am 26.11.1991 verkündetes Urteil (Bl. 145 - 151 d.A.), auf das ausdrücklich Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts O1 vom ….4.1990 -Az. …/90 - zu unterlassen und den Titel an den Kläger herauszugeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, der genannte Titel über 115.000,-- DM sei sachlich unrichtig und auf sittenwidrige Weise erwirkt worden. Dem Beklagten stehe weder ein Entgelt in Höhe von monatlich 5.000,-- DM aus dem Vertrag vom 1.10.1987 noch eine Vergütung für die "Aufbereitung" des Vertrages "X" zu. Der betreffende Anspruch auf 100.000.-- DM sei nicht begründet, weil der Beklagte eine Provision nicht ohne Abschluß des Hauptvertrages fordern könne. Das sittenwidrige Verhalten des Beklagten bei der Erwirkung des Vollstreckungsbescheides ergebe sich daraus, daß er Mahn- und Vollstreckungsbescheid während der Abwesenheit des Klägers beantragt und auch selbst entgegengenommen habe. Dies sei unter Ausnutzung der nach außen noch nicht widerrufenen Postvollmacht geschehen. Dabei sei es nicht maßgeblich, ob der Beklagte die Sendungen aktiv abgefordert oder lediglich von dem Postbeamten entgegengenommen habe. Die Entgegennahme sei durch die schriftliche Aussage des Postbediensteten H erwiesen. Eine weitere Beweisaufnahme aufgrund der Behauptungen des Beklagten sei nicht notwendig gewesen, da es sich um einen widersprüchlichen Vortrag gehandelt habe. Der Beklagte habe nämlich einerseits behauptet, die Schriftstücke seien ihm ausgehändigt worden, ohne daß er dies gefordert habe, andererseits habe er den Erhalt der Sendungen durch die Behauptung bestritten, er sei an jenen Tagen im Ausland gewesen. Im übrigen hat das Landgericht diesen Vortrag auch als verspätet gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen dieses ihm am 17.12.1991 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20.1.1992, einem Montag, Berufung eingelegt und dieselbe nach Fristverlängerung bis zum 20.3.1992 an diesem Tage begründet . Er nimmt das landgerichtliche Urteil in Höhe eines Teilbetrages der Hauptforderung von 15.000,-- DM hin, das sind die Vergütungen aus dem Vertrag vom 1.10.1987 in Höhe von jeweils 5.000,-- DM für die Monate Januar bis März 1990. Die titulierte Forderung in Höhe von 100.000.-- DM für die „Aufbereitung“ des Vertrages "X" verfolgt der Beklagte aber weiter und behauptet, daß zwischen ihm und dem Kläger für diese Leistung und die Vermittlung des Kaufangebotes des Interessenten F eine Vergütung in Höhe von 100.000,-- DM vereinbart gewesen sei, ohne daß der Abschluß eines Kaufvertrages hierfür notwendig gewesen wäre. Herr F habe aufgrund seiner, des Beklagten, Tätigkeit das notarielle Kaufangebot vom 14.11.1989 abgegeben. Daraufhin hätten zwischen den Parteien und dem Kaufinteressenten F mehrere Gespräche stattgefunden. Nach Ablehnung des Angebotes durch den -Kläger sei es noch zu einem weiteren Gespräch der drei Beteiligten gekommen. Der Kläger habe bei dieser Gelegenheit erklärt, daß ihm das Kaufangebot sehr geholfen habe und genau zur richtigen Zeit gekommen sei. Er habe ferner geäußert, daß er, der Beklagte, die 100.000,-- DM wirklich verdient habe und daß er, der Kläger, die Kosten des Angebotes übernehmen und dem Beklagten die Provision von 100.000,--DM zahlen werde. Er werde ihm dieselbe Vergütung zahlen wie bei dem O5er Objekt im Juni 1989, wo er, der Beklagte, ebenfalls 100.000,-- DM vom Kläger erhalten habe. Dies sei ihm, dem Kläger, die Sache wert gewesen. Er, der Beklagte, habe dies zustimmend zur Kenntnis genommen. Grund für dieses Verhalten des Klägers, sei gewesen, daß die Auseinandersetzung mit seiner von ihm 1988 geschiedenen Ehefrau noch ausgestanden habe und ihm das Angebot F zu diesem Zwecke sehr nützlich gewesen sei. In gleicher Weise habe sich der Kläger auch in Gesprächen als sein, des Beklagten, Gast geäußert (Beweis: G1 als Zeugin, Bl. 178 d.A.). Hinsichtlich der Art und Weise der Erwirkung des Vollstreckungsbescheides bestreitet der Beklagte auch in zweiter Instanz, den Mahnbescheid selbst entgegengenommen zu haben. Insoweit wiederholt er seinen erstinstanzlichen Vortrag mit sämtlichen Beweisantritten. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit der Titel über einen Teilbetrag von 15. 000,-- DM hinausgeht. Außerdem beantragt er vorsorglich Vollstreckungsschutz. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er behauptet, mit dem Beklagten keinen Vertrag über die "Aufbereitung" des Vertrages "X" für eine Vergütung von 100.000,-- DM abgeschlossen zu haben. Das Angebot des Herrn F sei im übrigen auch nicht an ihn, den Kläger, sondern an die Firma Y …-Gesellschaft & Co. und die Firma G … KG erfolgt. Ein Vertrag, aufgrund dessen die Vermittlung eines Kaufangebotes zu vergüten gewesen wäre, habe ebenfalls nicht existiert. Ebensowenig hätten vor Abgabe des Kaufangebotes Gespräche stattgefunden, bei denen er die vom Beklagten behaupteten Erklärungen abgegeben habe. Auch einen Maklerauftrag für das "X" habe er dem Beklagten nicht erteilt. Dies sei auch nicht namens der Firmen Y…-Gesellschaft & Co. und G … KG geschehen. Er habe nicht die Absicht gehabt, die betreffenden Grundstücke zu verkaufen. Das Kaufangebot des Interessenten F vom 14.11.1989 sei ihm, dem Kläger, erst nach dem 15.11.1989 zugegangen. Der an diesem Tage mit seiner früheren Ehefrau abgeschlossene Auseinandersetzungsvertrag sei über längere Zeit vorbereitet und beraten worden, so daß das Angebot vom 14.11.1989 keinen Einfluß mehr auf diese Vereinbarung gehabt habe. Er sei seit Oktober 1989 mit dem Beklagten zerstritten und daher bei diesem auch nicht mehr zu Gast gewesen (Beweis: G1 als Zeugin, Bl. 209 d.A.). Auch seine Ehefrau habe keine Verkaufsabsichten gehabt. Der Beklagte habe vielmehr von sich aus nach einem Käufer für das betreffende Grundstück gesucht. Nach dem Vollmachtsvertrag vom 1.10.1987 seien Provisionen nur geschuldet bei Vermietungen und Verkäufen, die tatsächlich abgeschlossen würden. Im übrigen wiederholt auch der Kläger seinen Vortrag erster Instanz und nimmt Bezug auf seine sämtlichen Schriftsätze. Der Senat hat durch Einzelrichter Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 17.3.1993 (Bl. 163, 163 R d.A.) durch Vernehmung des Kaufmannes F als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.5.1993 (Bl. 174 - 176 d.A.) ergänzend Bezug genommen.