Urteil
17 U 143/99
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2001:0207.17U143.99.0A
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Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 1.7.1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden -2 O 309/89 -wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem beklagten Land zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 4.300.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt 2.690.000,-DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 1.7.1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden -2 O 309/89 -wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem beklagten Land zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 4.300.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert der Beschwer beträgt 2.690.000,-DM. Die Berufung des beklagten Landes ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Vollstreckung des beklagten Landes aus der Urkunde vom ...5.1996 unzulässig ist, weil der titulierte Kaufpreisanspruch nebst Zinsforderungen nicht mehr besteht. Zwar stand der Klägerin entgegen der Ansicht des Landgerichts kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu (nachfolgend Ziff. 1). Es greift jedoch die von der Klägerin erklärte Anfechtung gemäß § 123 BGB durch (nachfolgend Ziff. 2), so dass der Vertrag von Anfang an nichtig ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Jedenfalls kann die Klägerin aus vorvertraglichem Verschulden des beklagten Landes verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie den Vertrag vom ...5.1996 nicht geschlossen (nachfolgend Ziff. 3), so dass aus diesem Grund die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung nebst Zinsen entfällt. 1. Ein Recht zum Rücktritt gemäß § 9 Ziff. 4 des Vertrages steht der Klägerin nicht zu. Die Baugenehmigung für das in § 9 Ziff. 1 des Vertrages umschriebene Bauvorhaben wurde nicht versagt. Aus dem Schreiben des Bauaufsichtsamtes vom 12.5.1998 kann auch nicht entnommen werden, dass die künftige Versagung der Genehmigung bereits fest stehe. Vielmehr ist dort lediglich niedergelegt, dass die Behörde die Genehmigung von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen möchte. Ob sie öffentlich-rechtlich hierzu befugt ist, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, liegt in dem Abhängigmachen von diesen Voraussetzungen keine "faktische" Versagung der Genehmigung. Die Erfüllung der behördlichen Vorbedingungen lässt nämlich die Verwirklichung des Baukonzepts in gegenständlicher Hinsicht unberührt. Allenfalls sind zusätzliche Schallschutzmaßnahmen auszuführen und - nach dem Vortrag der Klägerin - die Ausfahrt der Tiefgarage zu modifizieren sowie das Betreten und Befahren der Grundstücke zu dulden. Hierdurch kann jedoch nur eine Verzögerung bei der Verwirklichung des klägerischen Plankonzeptes eintreten. Außerdem kann sich der Kostenaufwand erhöhen. Gleiches gilt für die vorangegangene "faktische" Zurückstellung der Baugenehmigung mit Rücksicht auf die städtebaulichen Planungen der Waldschlösschenbrücke. Dass deren weiteres Vorantreiben, insbesondere die nunmehr erneute Änderung der Planung der Brückenkopfanbindung sicher zur Verweigerung der Baugenehmigung oder zu einem Mehraufwand von 50 % an Kosten führen werde, trägt die Klägerin nicht vor. Ihrem Vortrag ist nur zu entnehmen, dass sie aufgrund des Preisverfalls für sanierte Eigentumswohnungen nicht mehr den kalkulierten Gewinn erziele, nicht aber dass der kalkulierte Aufwand für die Herrichtung der Wohnungen sich über die vertraglich vereinbarte Grenze erhöht habe. Allenfalls die Überschreitung dieser genannten Grenze kann, wenn sich das Projekt - wie dargelegt -weiterhin gegenständlich verwirklichen lässt, zu einem Rücktrittsrecht der Klägerin führen. Denn die bloße behördlich veranlasste Modifikation des klägerischen Plankonzepts und die baubehördlich bedingte Verzögerung seiner Verwirklichung sind vom Regelungsgehalt des § 9 Ziff. 4 des Vertrages nicht umfasst. Dies ergibt die Auslegung dieser Regelung (§§ 133,157 BGB). Zwar stellt § 9 Ziff. 4 des Vertrages ausdrücklich darauf ab, dass sich das in § 9 Ziff. 1 beschriebene Investitions- und Verwertungskonzept aufgrund der Nichterteilung der Genehmigung nicht verwirklichen lasse und hat dieses Konzept durch den Weiterverweis in Ziff. 1 unter expliziter Hervorhebung der "Verwirklichungszeiträume" auf Anlage 2 des Vertrages auch eine zeitliche Dimension. Denn in der genannten Anlage ist als "voraussichtliche Dauer für die Verwirklichung des Vorhabens" eine Zeit von 24 Monaten genannt. Diese Ausführungsfrist ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht - vornehmlich mangels Festlegung eines Beginns der Ausführung - völlig unbestimmt geblieben. Dass die Vertragsparteien für den Fristbeginn auf den Abschluss des notariellen Vertrages rekurrieren wollten, ergibt sich nämlich zwanglos aus § 9 Ziff. 2 des notariellen Vertrages. Die Überschreitung der genannten Ausführungsfrist sollte aber nach den von den Parteien getroffenen Regelungen allenfalls nachteilige Folgen für die Klägerin, nicht aber für das beklagte Land haben, insbesondere sollte sie zwar dem beklagten Land, nicht aber der Klägerin ein Rücktrittsrecht eröffnen. Dies ergibt die Gesamtschau der im Vertrag getroffenen Regelungen. Für die Klägerin ist die Einhaltung der Ausführungsfrist als verbindliche V erpflichtung ausgestaltet (§ 9 Nr. 2 Nr. 1) deren Verletzung im Falle des Verschuldens strafbewehrt (§ 9 Nr. 2 Abs. 2) ist und dem Beklagten - ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Klägerin - zum Rücktritt berechtigt (§ 9 Ziff. 2 Abs. 3, § 9 Ziff. 7). Diese Verpflichtung der Klägerin wird noch verstärkt durch die Regelung des § 9 Ziff. 3, nach welchem die Klägerin zur Sicherung und Überwachung der zeitgerechten Vorhabensrealisierung die Pflicht zu einer umfassenden Dokumentation und zum Nachweis des Planungs- und Baufortschritts übernommen hat, deren Verletzung ebenfalls ein Rücktrittsrecht des beklagten Landes auslösen kann. Auch § 9 Ziff. 5 - Genehmigungsbedürftigkeit einer Veräußerung des Objekts vor Abschluss der Realisierung - dient mittelbar der Durchsetzung der übernommenen klägerischen Verpflichtung zur zeitgerechten Realisierung. Aus all diesen Regelungen wird deutlich, dass die Bestimmung einer Ausführungsfrist vornehmlich den Zweck hatte, im Gemeinwohlinteresse, nämlich zur kurzfristigen Schaffung von Wohnraum das Bauvorhaben möglichst schnell zu verwirklichen. Diesem Zweck war aber wesentlich das beklagte Land verpflichtet. Zwar ist nicht zu verkennen, dass auch die Klägerin ein Interesse an einer beschleunigten Realisierung des Investitionsvorhabens hatte. Dies schon deswegen, weil sie die Vorlaufkosten zu tragen und auch bei Eintritt der Fälligkeit den Kaufpreis zu zahlen hatte sowie die dafür erforderlichen Kredite im Zweifel wesentlich auch aus dem weiteren Veräußerungserlös rückführen musste. Dieses in der Sphäre der Klägerin liegende Verwertungsrisiko ist aber nach den getroffenen Bestimmungen nur für den Fall der Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag (Überschreitung der 50-%- Grenze bei Mehraufwand) auf die Beklagte (teilweise) überwälzt worden; dem vornehmlichen Interesse der Klägerin an einer gewinnbringenden Vermarktung des Objektes ist in den gesamten vertraglichen Bestimmungen ein wesentlich geringeres Gewicht beigemessen worden. In § 8 Nr. 3 ist eine Gewähr des Beklagten ausdrücklich für die mangelnde Eignung des Kaufobjektes für das in § 9 Ziff. 1 dargestellte Investitions- und Verwertungskonzept ausgeschlossen worden. Die einzige "Sicherung" des klägerischen Interesses stellt vielmehr § 9 Nr. 4 des Vertrages dar. Vor diesem Hintergrund gewinnt die sprachliche Gestaltung der beiderseitigen Rücktrittsmöglichkeiten im Fall einer Störung in der (zeitgerechten) Realisierung des Vorhabens an Bedeutung. Während in § 9 Ziff. 7 für das Rücktrittsrecht des beklagten Landes der Fall der Nichtrealisierung des Vorhabens demjenigen der nicht fristgerecht der Verwirklichung gleichgestellt wird, fehlt eine solche Gleichstellung beim Rücktrittsrecht der Klägerin in § 9 Ziff. 4. Stattdessen findet sich - mit Blick darauf, dass die Regelung dem Vermarktungsinteresse der Klägerin Rechnung tragen soll, konsequenter Weise - lediglich eine Gleichstellung zwischen Nichtrealisierbarkeit des Vorhabens und dessen Verwirklichbarkeit nur unter Überschreitung des Investitionsaufwandes um 50 %. Ferner ist die unterschiedliche sprachliche Gestaltung der beiden Rücktrittsregelungen nicht nur von der zum Ausdruck gekommenen Bewertung der beiderseitigen Interessen her konsequent. Vielmehr haben die Parteien im gesamten Vertragswerk durchgängig sauber und konsequent zwischen Rechtsfolgen unterschieden, die an die verzögerliche Bewirkung oder aber an die Nichterbringung einer Leistung anknüpfen. Neben dem bereits erwähnten § 9 Ziff. 2 Abs. 2, 3, die jeweils eine § 9 Nr. 7 gleichlautende Formulierung - "nicht oder nicht rechtzeitig" - enthalten, ist hier auf § 4 Ziff. 4 zu verweisen. Demgegenüber enthält § 8 Ziff. 4 c eine der Mehraufwandsregelung in § 9 Ziff. 4 entsprechende Rücktrittsbestimmung für die Klägerin bei Entstehung von Altlasten. Auch in diesem Regelungszusammenhang wird ferner deutlich, dass den Parteien bei der Formulierung ihres Vertragszwecks der Unterschied zwischen Verzug und Unmöglichkeit bewusst war (vgl. § 8 Nr. 4 e). Vollends deutlich wird dies aus der Regelung des § 8 Nr. 5. Angesichts dieses zum Ausdruck gekommenen Differenzierungsvermögens zwischen den beiden Formen der Leistungsstörung und mit Blick auf die mehrfache ausdrückliche Unterscheidung zwischen Nichtleistung und nicht rechtzeitiger Leistung hätte nichts nähergelegen, als die Formulierung "nicht rechtzeitig" auch in § 9 Ziff. 4 zu verwenden, wenn die Parteien wirklich der Verkäuferin ein Rücktrittsrecht auch für den Fall der nur verspäteten, d.h. außerhalb der vorgesehenen Ausführungsfrist liegenden Verwirklichung des Objekts aufgrund baubehördlicher Maßnahmen hätten zubilligen wollen. Da dies nicht der Fall ist, ist nur die Auslegung möglich, dass die Regelung lediglich den Fall der Unmöglichkeit der Verwirklichung des Bauvorhabens betrifft. Dass ein solcher hier nicht gegeben ist, wurde oben bereits dargelegt. 2. Die erklärte Arglistanfechtung (§ 123 Abs. 1 BGB) greift hingegen durch. Das beklagte Land hat die Klägerin durch Verschweigen getäuscht, weil es sie über einen für den Vertrag wesentlichen Umstand nicht aufgeklärt hat. Der Klägerin war unstreitig - das beklagte Land verweist nur darauf (Bl. 130 d.A), die Klägerin habe sich informieren können - vor Abschluss des Kaufvertrages das Verkehrskonzept der Stadt Dresden und die hieraus folgenden Schritte zu dessen Verwirklichung - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren unstreitig eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung beauftragt und eingeholt sowie ein "Brückenworkshop" abgehalten worden - nicht bekannt. Andererseits hat das beklagte Land zugestanden, sein zuständiger organschaftlicher Vertreter sei über den gemeindlichen Planungsstand jedenfalls im Umfang der Veröffentlichungen im städtischen Amtsblatt in Kenntnis gewesen. Mithin war dem beklagten Land das Verkehrskonzept (Amtsblatt 6/94), die Vergabe einer Umweltverträglichkeitsstudie (Amtsblatt 47/94) und das Ergebnis des Brückenworkshops (Amtsblatt 22/96) bekannt. Den daraus sich ergebenden Stand der gemeindlichen Planung musste der Beklagte auch ungefragt offenbaren, da es sich um Umstände handelte, die für die Willensbildung der Klägerin offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sein konnten (vgl. hierzu BGH, NJW 1971, 1799; BGH, NJW 1989, 763 ). An der Offenbarungspflicht kann es keinen Zweifel geben, wenn dem beklagten Land nicht nur der soeben näher gekennzeichnete offizielle Stand der gemeindlichen Planung bekannt war, sondern zusätzlich, dass bereits feststand, dass die Waldschlösschenbrücke mit einer ihrer Varianten der rechtselbischen Anbindung an die Waldschlösschenstraße, Bautzener Straße, Radeberger Straße und Stauffenbergallee zur Ausführung gelangen würde. Sämtliche dieser damals in Rede stehenden Varianten führen - wie aus deren unstreitiger Ausgestaltung (Bl. 141 d.A.) ersichtlich ist - zu erheblichen Baumaßnahmen auch in unmittelbarer Nachbarschaft der Kaufgrundstücke (Kreuzungsbereich Radeberger Straße/Waldschlösschenstraße) und jedenfalls im Ergebnis zu einer deutlichen Erhöhung der Verkehrsströme auf der Stauffenbergallee und der Radeberger Straße und damit zu einer erheblichen Lärmbelastung des Kaufgrundstücks. Auch die damals noch nicht diskutierte, derzeit beschlossene Änderung der Planung führt jedenfalls noch zu einer erheblichen Lärmbelastung auf der Stauffenbergallee, die sich wegen der Nähe des Tunnelausgangs auf die streitgegenständlichen Grundstücke erheblich auswirkt. Entgegen dem Vortrag des Beklagten lagen diese Auswirkungen mit Blick darauf, dass durch die Brücke nach dem Verkehrskonzepts die genannten Straßen zu Hauptverkehrswegen ausgebaut werden sollten, quasi auf der Hand, so dass die Behauptung des beklagten Landes, seinem organschaftlichen Vertreter habe trotz Kenntnis des Planungsstandes die Kenntnis vom "Betroffensein" der Kaufgrundstücke von dieser Planung gefehlt, in sich unschlüssig, und deshalb unerheblich ist. Die streitige Frage, ob dem beklagten Land, bzw. eventuellen Wissensvertretern zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht nur bekannt war, dass die Gemeinde die Lösung der Waldschlösschenbrücke favorisiert, sondern sich bereits für diese entschieden hatte, bzw. sich für diese nur entscheiden konnte, weil für die anderen Varianten Förderungsmittel nicht zur Verfügung gestellt werden würden, kann dahinstehen. Auch nach dem offiziellen Planungsstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kam die Errichtung der Waldschlösschenbrücke mit ihren aufgezeigten Auswirkungen in sämtlichen Varianten der Anbindung des Brückenkopfes (Baumaßnahmen, Erhöhung der Verkehrsdichte) jedenfalls als ernstliche Möglichkeit der Realisierung des städtischen Verkehrskonzeptes in Betracht. Dass diese ernstliche Möglichkeit bestand, hätte das beklagte Land der Klägerin mitteilen müssen. Als solche stellte sie nämlich vom Standpunkt des Eigentümers der Kaufgrundstücke - unbeschadet der damals noch fehlenden Entscheidung der Gemeinde für eine der in Betracht kommenden Alternativen - einen Gesichtspunkt dar, der für seine Disposition auf lange Sicht wesentlich war. Denn er musste die Gefahr der Realisierung dieser Möglichkeit gegen die dagegen sprechenden Umstände abwägen und notfalls sich weiter sachkundig - Chancen der Realisierung der bestehenden Alternativen - machen, um sachgemäß disponieren zu können. Diese notwendige Abwägung der Klägerin durch Hinweis auf den Planungsstand der Gemeinde überhaupt erst zu ermöglichen, gebot die Redlichkeit im Rechtsverkehr (vgl. hierzu BGH LM Nr. 45 zu § 123). Denn die Realisierung dieser Planung war in der Lage, den Vertragszweck der Klägerin zu vereiteln oder zumindest ernsthaft zu gefährden und deshalb von erheblicher Bedeutung für ihren Willensentschluss (vgl. hierzu BGH, NJW1974, 849 ; LM Nr. 45 zu § 123; weitere Nachweise bei Palandt-Heinrich, BGB, 50. Aufl., § 123 Rdn. 5). Dass ihr in § 9 Nr. 1 des Vertrages niedergelegter Vertragszweck - Weiterverkauf der Wohnung nach ihrer Sanierung - durch ein Anwachsen der Verkehrsströme und der Lärmbelästigung zumindest gefährdet wurde, leidet nämlich keinen ernsthaften Zweifel. Da es sich um den in dem Gebiet, in dem die Kaufgrundstücke liegen, um ein Villenviertel handelt, (vgl. insbesondere den Stadtratsbeschluss vom 21.11.1996) wird bei einem drohenden Anwachsen der Verkehrsströme in unmittelbarer Nachbarschaft der Kaufgrundstücke die Gewinnerwartung bei einem Weiterverkauf der Eigentumswohnungen zumindest deutlich reduziert. Die fehlende Aufklärung durch das beklagte Land ist für den Kaufentschluss der Klägerin auch kausal geworden. Es hätte dem beklagten Land oblegen darzulegen, dass die Klägerin auch bei Aufklärung über den Stand der gemeindlichen Planung den Kaufvertrag so wie geschehen, geschlossen hätte (vgl. BGH, NJW 1998, 302, 303 m.w.N. auf die ständige Rechtsprechung). Hieran fehlt es. Ferner hat das beklagte Land arglistig gehandelt. Dies setzt voraus, dass der organschaftliche Vertreter gewusst oder zumindest damit gerechnet und billigend in Kauf genommen hat, dass der Klägerin die gemeindliche Planung unbekannt war (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 96) und sie den Kaufvertrag, nicht wie geschehen abgeschlossen hätte, wenn ihr die gemeindliche Planung offenbart worden wäre (vgl. BGH LM Nr. 45 zu § 123). Von beidem ist der Senat überzeugt. Zwar unterhielt die Klägerin ausweislich ihres Vorhabensplans (Anlage 2 zum notariellen Vertrag) eine Geschäftsstelle in Dresden und hatte dort in größerem Umfange verschiedene Bauvorhaben durchgeführt. Von daher lag es aber nur nahe, dass sie sich vor dem Erwerb neuer Grundstücke zu deren gewinnbringender Verwertung über die planungsrechtliche Situation vergewisserte. Derartige Erkundigungen erstrecken sich aber üblicherweise nur auf das Bestehen von Bebauungs- und Flächennutzungsplänen pp., die hier - unstreitig - vor Vertragsschluss nicht existierten. Der Beklagte durfte hingegen nicht annehmen, was seine Arglist ausschlösse (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 96) - dass die Klägerin auch die Amtsblätter - zumal aus bereits langen vergangenen Jahren - nach Planabsichten der Gemeinde durchforstet hatte und sich auf dem neuesten Stand (Brückenworkshop) deren Umsetzung befand. Auch von bedingtem Vorsatz des organschaftlichen Vertreters bezüglich der Kausalität zwischen mangelnder Aufklärung der Klägerin und dem Vertragsschluss ist auszugehen. Wie oben dargelegt, ermöglicht der geschlossene Vertrag zwar dem beklagten Land den Rücktritt, wenn sich das Investitionsvorhaben der Klägerin innerhalb der Ausführungsfrist von zwei Jahren - gleich aus welchem Grunde - nicht verwirklichen lässt. Hingegen ist der Klägerin ein solches Recht nicht eingeräumt. Für den Vertragspartner der Klägerin lag es quasi auf der Hand, dass sie dieses Ungleichgewicht der eingeräumten Rechte nicht hinnehmen würde, wenn sie von der gemeindlichen Planung und der daraus folgenden Gefahr einer auch längerfristigen Verzögerung des Baugenehmigungsverfahrens Kenntnis gehabt hätte. Auch die Frist des § 124 Abs. 1 BGB ist eingehalten. Sie begann (§ 124 Abs. 2 BGB), sobald die Klägerin Kenntnis von ihrem Irrtum und dem arglistigen Verhalten des anderen Teils hatte. Hierzu ist positive Kenntnis der Klägerin erforderlich, ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Kenntnis von ihremIrrtum hatte die Klägerin zwar bereits im Zuge des Bauvorbescheides bzw. des Baugenehmigungsverfahrens erhalten. Dass der Beklagte über den Stand der gemeindlichen Planung informiert war, hat sie nach ihrem Vorbringen aber erst durch Recherchen ihrer Prozessbevollmächtigten unmittelbar vor Klageerhebung erfahren. Diesem Vorbringen ist der für das Verstreichen der Anfechtungsfrist beweispflichtige Beklagte nicht entgegengetreten. 3. Auch für den Fall, dass dem organschaftlichen Vertreter des beklagten Landes beim Verschweigen der gemeindlichen Planung bedingter Vorsatz nicht vorgeworfen werden kann, ist die Zahlungsverpflichtung der Klägerin erloschen. Denn sie kann jedenfalls Befreiung von den in dem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen aus culpa in contrahendo verlangen. Das beklagte Land hat die Klägerin schuldhaft über einen für den Vertragsschluss wesentlichen Umstand nicht aufgeklärt, der nicht in den Anwendungsbereich der §§ 459 ff. BGB fällt, die eine abschließende Sonderregelung enthalten (vgl. BGHZ 114, 263, 266 ständige Rechtsprechung). Eine Verdrängung der Rechtsgrundsätze der c.i.c. durch das Gewährleistungsrecht ist nicht anzunehmen. Zwar kann sich die aus der örtlichen Lage eines Kaufgrundstückes und der planungsrechtlichen Situation seiner näheren Umgebung ergebende Art und Umfang der Bebaubarkeit von Nachbargrundstücken eine Beschaffenheit (§ 459 Abs. 1 BGB) oder eine zusicherungsfähige Eigenschaft (§ 459 Abs. 2 BGB) des Kaufgrundstückes sein (vgl. BGH, NJW1993, 1323, 1324 ). Die behördliche Absicht, die planungsrechtliche Situation von Nachbargrundstücken künftig zu verändern, die hier zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (....5.1996) bzw. zum 25.6.1996 (Eingang der Genehmigungserklärung) und des Gefahrenübergangs gemäß § 7 Ziff. 1 des Vertrages allenfalls in Rede stand - der Beschluss des Stadtrates, die Waldschlösschenbrücke zu bauen, wurde erst am 15.8.1997 gefasst stellen hingegen weder eine Eigenschaft noch ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufgrundstücke dar (vgl. BGH, NJW 1992, 1384, 1385 ; BGH, NJW 1993, 1323 ff. ). Zum Bestehen der Aufklärungspflicht des beklagten Landes und deren objektiver Verletzung kann auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen des § 123 BGB verwiesen werden. Die Verletzung der Aufklärungspflicht geschah auch zumindest fahrlässig, da der organschaftliche Vertreter zumindest für möglich halten musste, dass der Klägerin der Stand der gemeindlichen Planung unbekannt war. Auf dessen Kenntnis, nicht auf die Kenntnis, nicht auf die Kenntnis des vollmachtlosen Vertreters, der die Vertragserklärungen für das beklagte Land abgegeben hat, ist auch abzustellen. Die erfolgte Genehmigung durch den Beklagten ist nämlich der Weisung im Sinne des § 160 Abs. 2 BGB gleichzustellen (vgl. RGZ 128, 116, 120; BGH, BB 1965, 435). Auch bezüglich der Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Vertragsschluss der Klägerin kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1998, 302 ; NJW 1998, 898, 899 ) setzt der Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss bei lrreführung des Vertragspartners und dessen mangelnder Aufklärung weiter voraus, dass der Klägerin durch den Vertragsschluss ein Vermögensschaden entstanden ist. Diese Frage beurteilt sich nach der sogenannten Differenzhypothese, d.h. die Gesamtvermögenslage der Klägerin muss sich durch den Abschluss der Verträge nachteiliger darstellen als sie sich ohne den Vertragsschluss entwickelt hätte. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass der vereinbarte Preis dem objektiven Wert des Kaufgegenstandes entspricht. Da die gemeindliche Planung bei Vertragsschluss aber nicht offengelegt wurde, ist hier davon auszugehen, dass der Preis unbeschadet dieses Umstandes festgelegt wurde, also nur marktgerecht gewesen wäre, hätten diese Planungen des gemeindlichen Verkehrskonzepts noch nicht existiert. Bei einer derartigen Planung einer Gemeinde handelte es sich jedoch um einen Umstand, dem der Grundstücksmarkt erfahrungsgemäß wertmindernd Rechnung trägt, so dass der Senat davon überzeugt ist (§ 286 ZPO), dass das Grundstück schon zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kaufvertrag vertragsgemäß hätte erfüllt werden sollen, den vereinbarten Kaufpreis nicht wert war. Darüber hinaus ist auf dem Eigentumswohnungsmarkt in Dresden ein gewisser Preisverfall eingetreten, was selbst das beklagte Land im Grundsatz nicht leugnet. Daraus folgt, dass auch das Kaufgrundstück aller Lebenserfahrung nach im Marktpreis gefallen ist, also nicht mehr die vollen 2.690.000,00 DM wert ist. Davon abgesehen ergibt sich ein Schaden der Klägerin schon aus der folgenden Erwägung: Unstreitig sind die geplanten Eigentumswohnungen nicht mehr zu dem von der Klägerin bei Vertragsschluss kalkulierten Preis abzusetzen, wenn die Parteien auch über die Höhe des Preisverfalls streiten. Mithin ist auch der kalkulierte Gewinn in dieser Höhe nicht mehr zu erzielen. Der Senat ist deswegen davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Klägerin als gewerblicher Bauträger mit erheblichem Bauvolumen bei Offenlegung der gemeindlichen Planung und der sich hieraus ergebenden Gefahr einer erheblichen Verzögerung der Umsetzung ihres Projekts und nach Abstandnehmen vom Vertragsschluss statt des streitgegenständlichen Vorhabens ein anderes Projekt in Angriff genommen hätte, dessen dem vorliegenden Objekt entsprechende Gewinnkalkulation realisierbar gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Wert der titulierten Forderung (Kaufpreis + 14 % Verzugszinsen ab Ende der Stundung 31.10.1998) war nicht nur in eine von der Klägerin zu leistende Sicherheit, sondern auch in die Abwendungsbefugnis des beklagten Landes einzurechnen (vgl. Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 767 Rdn. 46 m. w. N.) Das beklagte Land als Träger des unselbständigen, vom sächsischen Staatsministerium für Finanzen vertretenen, inzwischen aufgelösten und ins Landesvermögen eingegliederten Sondervermögens "GUS Liegenschaften Sachsen" war Eigentümer der Grundstücke Radeberger Straße 36-40 b sowie 40 c bis 44 in Dresden. Die Grundstücke sind mit dreigeschossigen Wohnhäusern in stark sanierungsbedürftigem Zustand bebaut, wurden 1945 bis 1990 von Offizieren der Streitkräfte der UdSSR bzw. der GUS bewohnt und stehen seitdem leer. Wegen der genauen Lage der einem Villengebiet der Dresdner Neustadt in Elbnähe zugehörigen Grundstücke wird auf den Plan Bl. 51 d.A. Bezug genommen. Dieses Gebiet war u.a. einbezogen in das Verkehrskonzept der Stadt Dresden, das von der Stadtverordnetenversammlung am 28.1.1994 beschlossen und im Amtsblatt der Stadt Dresden 6/94 veröffentlicht wurde. Dieses Konzept sah u.a. die Errichtung der Waldschlösschenbrücke und damit verbunden den Ausbau der Bautzener Straße, der Radeberger Straße und der in unmittelbarer Nachbarschaft der genannten Grundstücke gelegenen - Waldschlösschenstraße und Stauffenbergallee vor. Wegen der Einzelheiten des Konzepts wird auf die vorgelegten Auszüge (Bl. 133-139,141 bis 142 d.A.) Bezug genommen. Am 3.11.1994 beschloss der Stadtrat, den Oberbürgermeister zu beauftragen, eine Umweltverträglichkeitsstudie zur geplanten Elbüberquerung in Auftrag zu geben. Der Beschluss wurde im Amtsblatt 47/94 (Bl. 130 d.A.) veröffentlicht. Die Umweltverträglichkeitsstudie wurde im November 1995 erstellt. Nach ihrem wesentlichen Ergebnis bestand für die Waldschlösschenbrücke keine Alternative als Straßenführung. Auf der Neustädter Seite wurde eine niveaufreie Anbindung der ersten Ebene an die Bautzener Straße, ein teilüberbauter Einschnitt in die Waldschlösschenstraße, eine Unterfahrung der Radeberger Straße und die Erreichung des Bestandsniveaus in der Stauffenbergallee vorgeschlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Ablichtung (Bl. 131 d.A.) Bezug genommen. Im November/Dezember 1995 beschloss der Stadtrat, Maßnahmen zur Konkretisierung der Neuplanung des Verkehrskonzepts unter Zugrundelegung der vorerwähnten Studie. Am 28./29.5.1996 fand ein sogenannter "Brücken-Work-Shop" des Oberbürgermeisters der Stadt Dresden statt. Nach dem im Amtsblatt 22/96 (Bl. 105 und 107 d.A.) veröffentlichten Ergebnis befanden die angehörten Fachleute, dass von fünf diskutierten Standorten für die Elbüberquerung die Waldschlösschenbrücke am geeignetsten sei, so dass der Oberbürgermeister dem Stadtrat diesen Standort empfehlen werde. Der zuständige organschaftliche Vertreter des unselbständigen Sondervermögens hatte von dem der Klägerin unbekannten gemeindlichen Verkehrskonzept betreffend die Elbüberquerung jedenfalls im Umfange der Veröffentlichungen im Amtsblatt der Stadt Dresden Kenntnis. Durch notariellen Vertrag des Notars Dr. ... in ... vom ....5.1996 (UR .../1996 Bl. 11 ff. d.A.) erwarb die Klägerin von dem genannten Sondervermögen die oben erwähnten Grundstücke und unterwarf sich wegen des Kaufpreises in Höhe von 2.690.000,00 DM nebst etwaiger 14 % jährlicher Verzugszinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. In § 9 des Vertrages heißt es u.a.: 1. Der Käufer beabsichtigt, die auf den Kaufgrundbesitz aufstehenden Gebäude zu sanieren und zu modernisieren mit dem Zweck, diese wieder bewohnbar zu machen und einer weiteren Veräußerung zuzuführen. Dieses Investitionsvorhaben ist in seinem Umfang und den Verwirklichungszeiträumen in Anlage 2 näher dargestellt. 2. Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich nach Beurkundung des Vertrages mit der Verwirklichung des vorstehenden lnvestitions- und Verwertungskonzeptes zu beginnen und dieses Konzept seinem wesentlichen Inhalt nach binnen zwei Jahren zu verwirklichen und abzuschließen oder, nach schriftlicher Zustimmung durch den Verkäufer, den Kaufgegenstand einer vergleichbaren Verwertung zuzuführen und hierfür erforderliche Investitionen innerhalb des vorgenannten Zeitraumes vorzunehmen. Wird das Investitionsvorhaben vom Käufer nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Frist durchgeführt, verpflichtet sich der Käufer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des nicht bzw. bei Fristablauf noch nicht investierten Teils der gemäß Anlage zugesagten Investitionssumme mindestens jedoch in Höhe von 5 % der Gesamtinvestitionssumme zu zahlen, es sei denn, dass der Käufer die Investitionen deshalb nicht durchgeführt hat oder hiervon wesentlich abgewichen ist, weil hierfür Umstände vorlagen, die nicht vom Käufer zu vertreten waren. 3. Zur Sicherung und Überwachung der Vorhabensrealisierung verpflichtet sich der Käufer, die Maßnahmen und Verwirklichungsschritte schriftlich zu dokumentieren und auf Anfrage dem Verkäufer nach Umfang und Höhe schriftlich nachzuweisen. Erbringt der Käufer diesen Nachweis nicht bzw. nicht rechtzeitig oder entsprechen die von ihm eingeleiteten Maßnahmen nicht den zeitlichen Vorgaben des Investitionskonzeptes bzw. den tatsächlichen Möglichkeiten der Vorhabensentwicklung, so ist der Verkäufer zur Fristsetzung mit Auflagen zur weiteren Realisierung des Vorhabens berechtigt. Nach Ablauf der Frist ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer die Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt. 4. Dem Käufer steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn er nachweist, dass das in Ziff. 1. dargestellte Investitions- und Verwertungskonzept wegen öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen oder Nichterteilung der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen nicht oder nur mit einem Mehraufwand von 50 % des in Ziff. 1 umschriebenen Investitionsvorhaben verwirklicht werden kann. 5. Veräußert der Käufer den Kaufgegenstand als Ganzes oder in Teilen vor dem Abschluss des unter Ziff. 1. aufgeführten Investitions- und Verwertungskonzeptes, so bedarf diese Veräußerung zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. 6. Wird das in Ziff. 1. dargestellte Investitions- und Verwertungskonzepts des Käufers nicht oder nicht fristgerecht realisiert und abgeschlossen oder wird von dem unter Ziff. 1. genannten Investitions- und Verwertungskonzept wesentlich abgewichen, so steht dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag zu. Der Käufer kann die Ausübung des Rücktrittsrechtes durch den Verkäufer im vorgenannten Fall dadurch verhindern, dass er dem Verkäufer ein neues, in den Eckwerten vergleichbares Investitions- und Verwertungskonzept vorlegt und dieses nach Genehmigung durch den Verkäufer innerhalb der unter Ziff. 2. benannten Frist verwirklicht. Im Vorhabensplan (Anlage 2 zum VertragBl. 147 f. d.A.) heißt es u.a.: 1. ... 2. ... 3. Voraussichtliches Investitionsvolumen: ca. DM 8.950.000,00 4. Art der geplanten Maßnahmen: 4.1. Sanierung und Modernisierung der genannten Wohnhäuser und damit Erhaltung und Wiedernutzbarmachung von 68 Wohnungen. 4.2. Schaffung von Wohneigentum, 68 WEG und Verkauf an Eigennutzer und Kapitalanleger mit anschließender Vermietung. 4. 3. Schaffung von ca. 40 Stellplätzen und Gestaltung der Außenanlage 5. Voraussichtliche Dauer für die Verwirklichung des Vorhabens: 24 Monate 6. Kaufpreis für die Grundstücke: DM 2.690.000,00 Bei Abschluss des Vertrages wurde das Sondervermögen durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten. Die Genehmigung dessen Erklärungen durch den hierfür zuständigen Beamten des Hess. Staatsministeriums der Finanzen erfolgte am 18.6.1996 (Bl. 39 d.A.). Am 30.7.1996 beantragte die Klägerin nach planerischer Vorarbeit die Erteilung eines Bauvorbescheides für das Investitionsprojekt, der am 6.8.1996 an das Stadtplanungsamt weitergeleitet wurde. Am 15.8.1996 fasste der Stadtrat den im Amtsblatt 34/96 (Bl. 106 d.A.) veröffentlichten Beschluss, die Waldschlösschenbrücke zu bauen und Varianten der Brückenanbindung an die Straßen auf der Neustädter Elbseite zu untersuchen. Daraufhin empfahl das Stadtplanungsamt die Zurückstellung der Bauvoranfrage der Klägerin. Mit im Amtsblatt der Stadt Dresden 1/97 (Bl. 50 d.A.) veröffentlichten Beschluss des Stadtrats wurde die Aufstellung eines Bebauungsplans angeordnet, dessen Geltungsbereich auch die streitgegenständlichen Grundstücke umfasste und der das Villengebiet erhalten und die Planung der Waldschlösschenbrücke mit einbeziehen sollte. Am 19.11.1996 stellte die Klägerin Bauantrag, der erst am 18.3.1997 an das Stadtplanungsamt weitergeleitet wurde. Dieses empfahl zur Sicherung der Bebauungsplanung eine Zurückstellung gemäß § 15 BauGB, was der Klägerin - ohne förmlichen Bescheid - am 21.4.1997 mitgeteilt wurde. Am 12.6.1997 beschloss der Stadtrat, die Anbindung der Brückenköpfe der Waldschlösschenbrücke gemäß Variante 31 B des Stadtplanungsamtes zu verwirklichen, wonach die Anbindung des Brückenkopfes auf der Neustädter Seite an die Stauffenbergallee und die Radeberger Straße mittels eines Tunnels erfolgen sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 109 und 143- 144 d.A. Bezug genommen. Am 24.7.1997 und am 24.8.1997 teilte die Bauaufsichtsbehörde der Klägerin auf erneute Anfrage mit, dass ihr Bauantrag zurückgestellt und sie hierüber noch einen förmlichen Bescheid erteilen werde, der allerdings ausblieb. Nachdem der beurkundende Notar mit Schreiben vom 1.10.1997 mitgeteilt hatte, die Fälligkeitsvoraussetzungen für die Kaufpreiszahlung seien eingetreten, schrieb die Klägerin unter dem 10.10.1997 (Bl. 147 bis 148 d.A.) an das beklagte Land, sie könne bzw. müsse mit Blick auf die nach wie vor fehlende Baugenehmigung an sich von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, sehe aber zunächst wegen des dann drohenden Verlusts ihrer Vorlaufkosten hiervon ab. Zumindest müsse aber eine Stundung der Kaufpreisforderung erfolgen. Mit Schreiben vom 17.11.1997 (Bl. 145 d.A.) stimmte das beklagte Land einer Stundung des Kaufpreises bis einschließlich 31.1.1998 zu. Am 10.3.1998 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Bauamt statt. Der Klägerin wurde zumindest mitgeteilt, dass der Bauantrag noch nicht zum Durchlauf durch die städtischen Ämter freigegeben worden sei. Die Klägerin bat mit Schreiben vom 11.3.1998 (Bl. 189 d.A.) um weitere Bearbeitung des Bauantrages, die nicht erfolgte. Mit Schreiben vom 2.4.1998 (Bl. 53 bis 54 d.A.) erklärte die Klägerin daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Am 14.4.1998 fand ein Gespräch der Klägerin mit dem Bauaufsichtsamt über die Auswirkungen des Brückenbaus und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung statt. Den Inhalts des Gespräches bestätigte die Stadt mit Schreiben vom 12.5.1998 (Bl. 57 d.A.). Danach müssen die streitgegenständlichen Grundstücke möglicherweise zur Errichtung der Tunnelwand durch Baufahrzeuge befahren und durch Arbeiter betreten werden, kommt es während der Bauphase zu erhöhten Staub- und Lärmbelastungen und nach deren Abschluss zu einer erhöhten Verkehrsbelastung und einer eingeschränkten Zu- bzw. Ausfahrmöglichkeit in die Radeberger Straße. Voraussetzung für den positiven Abschluss des Bauantragsverfahrens sei es, dass die zwischenzeitliche Nutzung der Grundstücke für Baumaßnahmen sowie Vorsorgemaßnahmen (des Immissionsschutzes) vertraglich zwischen Klägerin und der Stadt geregelt würden. Im Laufe des Rechtsstreits wurde die gemeindliche Verkehrsplanung durch Beschluss des Stadtrates vom 10.11.2000 erneut geändert. Nunmehr soll der Verkehr durch den Tunnel nur noch in die Stauffenbergallee, aber nicht mehr in die Radeberger Straße, statt dessen am Fuße des Elbhangs in die Bautzener Straße geführt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt 47/2000 (Bl. 266 ff.) verwiesen. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, nachdem sich das beklagte Land eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom ....5.1996 hat erteilen und der Klägerin hat zustellen lassen, die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde für unzulässig zu erklären. Sie beruft sich in erster Linie auf die Ausübung des ihrer Ansicht nach gegebenen Rücktrittsrechts. Ferner hat sie in der Klageschrift die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt und macht geltend, zumindest könne sie wegen vorvertraglichen Verschuldens des beklagten Landes Befreiung von der Kaufpreisverbindlichkeit verlangen. Sie hat die Auffassung vertreten, durch den Verweis des § 9 Ziff. 4 auf § 9 Ziff. 1 und den dortigen Weiterverweis auf die Anlage 2 zum Vertrag und die hierin enthaltene Zweijahresfrist ergebe sich, dass der Klägerin ein Rücktrittsrecht zustehen müsse, wenn das Investitions- und Verwertungskonzept mangels zügiger Erteilung der Baugenehmigung nicht in einem Zeitraum von zwei Jahren verwirklicht werden könne. Hiervon, so hat sie behauptet, sei bereits zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung auszugehen gewesen. Bei dem Gespräch im März 1998 mit dem Bauamt sei ihr nämlich mitgeteilt worden, dass mit einer Baugenehmigung nicht ohne weiteres zu rechnen sei. Sie hat gemeint, auf die vom Bauamt weiter geforderten Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages habe sie, die Klägerin, sich nicht einlassen müssen. Die Klägerin hat weiter behauptet, durch die Auswirkungen des gemeindlichen Projekts Waldschlösschenbrücke sei ihr Investitions- und Verwertungsvorhaben wirtschaftlich nachhaltig entwertet worden. Nach Verwirklichung des Brückenbaus sei - gleich welche der Varianten der rechtselbischen Brückenkopfanbindung letztendlich verwirklicht werde - mit einem erheblichen Anwachsen der Verkehrsströme und während des Brückenbaus nebst Anbindungen mit umfangreichen Baumaßnahmen und damit einhergehenden Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke zu rechnen. Auch könne die geplante Tiefgarage zwar verwirklicht, durch die neue Verkehrsführung in der Radeberger Straße aber nur eingeschränkt angefahren werden. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei zur Anfechtung des Vertrages berechtigt gewesen, weil das beklagte Land ihr einen für ihre Bereitschaft zum Vertragsschluss wesentlichen Umfang arglistig verschwiegen habe. Hierzu hat sie behauptet, bereits vor Vertragsschluss habe für die Entscheidungsträger der Stadt Dresden festgestanden, dass für die Verwirklichung des Verkehrskonzepts 1994 nur die Variante der Errichtung der Waldschlösschenbrücke in Betracht komme. Dies sei der Landesregierung, auch für den Verkauf der streitgegenständlichen Grundstücke zuständigen Beamten im Finanzministerium, zumindest aber Personen, die - so hat die Klägerin gemeint - als dessen Wissensvertreter anzusehen seien, bekannt gewesen. Bereits im Jahre 1994 habe die Landesregierung nämlich die Stadt Dresden aufgefordert, die Elbüberquerung durch Errichtung der Waldschlösschenbrücke zu realisieren und hierzu eine Aufkleberaktion durchgeführt. Der Stadt sei durch das Wirtschaftsministerium ferner mitgeteilt worden, dass nur für diese Variante Förderungsmittel zur Verfügung gestellt werden könnten, wobei die Tunnellösung favorisiert werde. Ohne Förderungsmittel könne die Stadt keine der in Betracht kommenden Standorte einer Elbüberquerung realisieren. Die Finanzmittel seien bereits 1995 in den Haushaltsplan eingestellt worden. Ferner habe sich der Wirtschaftsminister mehrfach offiziell für den Standort Waldschlösschenbrücke eingesetzt. Ihm, aber auch dem für die Planung der angebundenen Landesstraßen zuständigen Regierungspräsidenten sei der Planungsstand der Gemeinde in allen Einzelheiten bekannt gewesen. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Regierungspräsident und der Finanzminister kurze Zeit nach dem Vertragsschluss sich an die Stadt gewandt und darauf hingewiesen hätten, dass das klägerische Sanierungskonzept die gemeindliche Planung gefährde. Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. ... in ... vom ....5.1996, UR-Nr. .../1996 - für unzulässig zu erklären. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in der notariellen Urkunde ergebe sich, dass nur dem Verkäufer, nicht aber der Klägerin ein Rücktrittsrecht zustehe, wenn das Investitions- und Verwertungsvorhaben nicht innerhalb der Zweijahresfrist verwirklicht werde. Es hat ferner behauptet, nach dem Kenntnisstand des Finanzministeriums habe es am Wissen gefehlt, dass die streitgegenständlichen Grundstücke durch die gemeindliche Planung des Baus der Waldschlösschenbrücke betroffen sein könnten. Ein Betroffensein habe angesichts der Lage dieser Grundstücke in mehreren Hundert Metern Entfernung und weit oberhalb des Elbufers auch nicht nahegelegen, sei zumindest aber unklar gewesen. Die Durchführung einer Aufkleberaktion sei nicht mehr festzustellen. Sie hat die Auffassung vertreten, weder der Regierungspräsident noch der Wirtschaftsminister seien als Wissensvertreter des dem Finanzminister zugeordneten Sondervermögens anzusehen. Überdies, so hat das beklagte Land behauptet, stamme die erste Zusage von Förderungsmitteln für den Brückenbau aus dem Jahre 1997. Ferner habe sich die Klägerin ohnehin selbst über den Stand der gemeindlichen Planungen informieren können. Das Landgericht hat mit seinem am 1.7.1999 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die erklärte Anfechtung des Vertrages wirksam geworden sei. Jedenfalls sei die Klägerin berechtigt, gemäß § 7 Ziff. 4 des Vertrages vom ...5.1995 von diesem zurückgetreten. Durch den in § 9 Ziff. 1 enthaltenen Weiterverweis auf die Anlage rückgetreten. Durch den in § 9 Ziff. 1 enthaltenen Weiterverweis auf die Anlage 2 habe das in Ziff. 4 in Bezug genommene Investitions- und Verwertungsvorhaben der Klägerin nicht nur einen gegenständlichen, sondern auch und gerade einen zeitlichen Faktor erhalten, so dass die Klägerin auch dann zurücktreten könne, wenn dieses Vorhabens wegen nicht rechtzeitige Erteilung der Baugenehmigung nicht innerhalb der Zweijahresfrist verwirklicht werden könne. Dies habe zum Zeitpunkt des Rücktrittes bereits festgestanden. Die Verzögerung des Baugenehmigungsverfahrens beruhe ausschließlich auf der parallellaufenden gemeindlichen Planung der Errichtung der Waldschlösschenbrücke und sei deshalb der Klägerin nicht zuzurechnen. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet. Es wendet sich gegen die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Rücktrittsrechts in § 9 Ziff. 4 des Vertrages. Weder nach dem Wortlaut, noch nach der systematischen Stellung dieser Regelung, noch nach der im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Bewertung der beiderseitigen Interessen und Risikozuweisungen sei eine derartige Auslegung haltbar. Vielmehr stehe der Klägerin nur dann ein Rücktrittsrecht zu, wenn die Baugenehmigung gänzlich versagt oder gegenständlich eingeschränkt bzw. zeitlich so verzögert werde, dass die Schwelle von 50% Mehraufwand überschritten werde. Im übrigen wiederholt und vertieft das beklagte Land sein erstinstanzliches Vorbringen und behauptet, die Klägerin könne auch heute noch das Investitionsvorhaben gewinnbringend durchführen. Es sei bezüglich der Preise für sanierte Eigentumswohnungen nämlich nur ein Preisrückgang von 5 % zu verzeichnen. Das beklagte Land beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht sich dessen Vertragsauslegung zu eigen. Sie meint, die zeitnahe Verwirklichung des Investitionsvorhabens zur Schaffung von Wohnraum sei für beide Parteien gleichermaßen wichtig, quasi Geschäftsgrundlage des geschlossenen Vertrags gewesen. Auch habe die Klägerin ihre Preiskalkulation auf die Marktsituation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegründet, zumal eine Sättigung des Marktes für Eigentumswohnungen bereits voraussehbar gewesen sei. Tatsächlich sei es nach Ablauf der vorgesehenen Zweijahresfrist zu einem Preisverfall auf dem Eigentumswohnungsmarkt gekommen. Von dem von ihr kalkulierten Preis für die Eigentumswohnungen seien allenfalls noch 30 % zu erzielen. Ferner wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Anfechtung und zur c.i.c.. Wegen des weiteren erst- und zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Auf die zitierten Urkunden wird ausdrücklich verwiesen.