Urteil
17 U 277/01
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2002:0918.17U277.01.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 1.11.2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2/7 O 475/99 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 1.11.2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2/7 O 475/99 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse ist nach wie vor gegeben. Bei Einreichung der Klage im November 1999 war die weitere Schadensentwicklung auch nicht annähernd absehbar. Die Klägerin ist nicht gezwungen, die im Verlauf des Prozesses nun konkret bezifferbaren Schadenspositionen fortlaufend zu beziffern. Zwar muss das Feststellungsinteresse grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen, doch ist ein Kläger - jedenfalls in 2. Instanz - nicht gezwungen, zur beziffernden Leistungsklage überzugehen, wenn diese nachträglich möglich wird oder in Teilpositionen möglich wird (vgl. Zöller, 21. Aufl. ZPO § 256 Rdnr. 7 c und die dort zitierte Rechtsprechung). Insofern verfangen die mit der Berufung aufgeworfenen Bedenken an der Zuläs- sigkeit des Feststellungsantrages nicht. Der Senat tritt im Übrigen den Ausführungen im angefochtenen Urteil zum Fest- stellungsinteresse bei und folgt auch den Gründen des angefochtenen Urteils zur Begründetheit der Klage unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.). Das mit der Berufung Vorgetragene rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder einen Verkehr eröffnet, muss die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen. Die Beklagte zu 1) trifft diese Pflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB kraft Eröffnung bzw. Veranstaltung eines Verkehrs. Dabei hat sie für das Verschulden des Beklagten zu 2 als ihres Geschäftsführers gemäß §§ 30, 31 BGB einzustehen. Dieser haftet als Handelnder. Daneben haftet die Beklagte zu 1) aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo und gemäß § 831 BGB. Da eine Verkehrssicherungspflicht, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, mussten die Beklagten nicht für alle denkbaren und entfernten Möglichkeiten eine Schadenseintrittsvorsorge treffen, sondern vielmehr nur für diejenigen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch drohen. Die ungesicherte Terrasse über dem Bodenniveau genügt diesen Anforderungen nicht. Dabei kommt es auch dem Senat nicht darauf an, wie hoch die Terrasse in einzelnen Bereichen über dem Bodenniveau liegt, denn jedenfalls haben auch die Beklagten eingeräumt, dass dies jedenfalls 50 cm sind. Nun ist für einen einigermaßen sportlichen Menschen eine Höhe von 50 cm über dem Bodenniveau kein Gefahrenpunkt, wenn er sich dieses Niveauunterschiedes bewusst ist und diese Distanz bewusst springend überwindet. Anders liegt es aber für einen Besucher, der sich - wie die Klägerin - nicht bewusst war, dass die Terrasse zumindest 50 cm über dem Niveau liegt. Es gab keinerlei Hinweise, dass die Terrasse über dem Bodenniveau liegt. Die Klägerin musste nicht zur Terrasse hochklettern bzw. Stufen überwinden, wie in 2. Instanz zwar zunächst behauptet wurde - es war von 2 Stufen die Rede - in der Berufungsverhandlung dann aber richtig gestellt wurde. Gerade die im Senatstermin von den Beklagten vorgelegten Fotos zeigen, dass die Klägerin, die unstreitig vom Parkplatz kam, den Eindruck der Ebenerdigkeit des Terrassenbereiches gewinnen musste, jedenfalls wenn sie vom Parkplatz kommend die Terrasse zunächst einmal beschritt. Der Buschbereich ragt ausweislich dieser Fotos, aber auch der bereits in 1. Instanz vorgelegten Fotos (Hülle Bl. 76 a) so in die Terrasse hinein, dass eben der Eindruck der Ebenerdigkeit bestand. Beim weiteren Schreiten über die Terrasse, um zu den hinteren Tischen zu gelangen, hätte es von oben schauend dann besonderer Aufmerksamkeit bedurft, die hier nicht zu erwarten war um zu enttarnen, dass die Gefahr des Absturzes bestand, wenn man über den Terrassenrand hinaustrat. Es führt auch zu keiner abweichenden Beurteilung, dass mit dem PKW eine leichte Schräge überwunden werden musste, um auf den Parkplatz zu gelangen. In einem PKW - sei es als Fahrer, sei es als Beifahrer - werden solche geringfügigen Niveau-unterschiede beim Einbiegen von der Straße auf den Parkplatz nur schwerlich registriert und können nicht dazu führen, dass sich im Bewusstsein verankert, die Terrasse rage ungesichert zumindest 50 cm über das Bodenniveau hinaus. Einer erneuten Ortsbesichtigung durch den Senat bedurfte es nicht. Das Ergebnis der in 1. Instanz durchgeführten Inaugenscheinseinnahme ist im Protokoll vom 3.4.2001 zwar knapp, aber dennoch zureichend festgehalten. Danach wurde festgestellt - wie auch auf den Fotos ersichtlich - dass an der dem Parkplatz zugewandten Seite die Hecke praktisch an die Terrasse anschließt. Es ist weiter festgehalten, dass auf der anderen Seite am … die Hecke einen Meter von der Terrasse entfernt ist und an der so von den Parteien bezeichneten Sturzstelle die Entfernung der Terrassen kante zur Hecke zirka 55 cm beträgt. Auch das ist aus den Fotos ersichtlich, wenn auch nicht die genaue Entfernungsangabe. Dass auf den von der Klägerin vorgelegten Fotos auf Grund des Fotografierwinkels der Niveauunterschied dramatischer aussieht, als er in Wirklichkeit ist, kann auch nicht dazu führen, dass der Senat sich hier etwa einen eigenen Eindruck verschaffen müsste. Der Senat ist durchaus in der Lage, sich einen Niveauunterschied von 50 cm vorzustellen. Wegen dessen Gefährlichkeit für den Besucher, der den Niveauunterschied nicht erkannt hat, wird auf die zuvor dargestellten Erwägungen Bezug genommen. Dass die Anlage bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht, ist unerheblich. Über die vom Landgericht erwähnten angeheiterten Gäste hinaus sind auch spielende und umherlaufende Kinder besonders gefährdet, weil gerade von ihnen kaum erwartet werden kann, dass sie erkennen und beachten, dass die Terrasse über dem Bodenniveau liegt, aber ungesichert ist. Aber auch konkret bezogen auf die Klägerin durften die Beklagten besondere Aufmerksamkeit nicht erwarten, wenn diese munter plaudernd in fröhlicher Stimmung mit ihren Familienangehörigen dem Terrassenende zustrebt und beim Herausziehen des Stuhles und um den anderen Familienangehörigen das Herantreten an den Tisch und das Herausziehen der Stühle zu ermöglichen, dann über den Terrassenrand hinaus ins Leere tritt. Ein Mitverschulden der Klägerin am Schadenseintritt ist nicht gegeben. Die Klägerin musste nicht unausgesetzt und auch nicht am Terrassenende auf jeden ihrer Schritte achten oder den Terrassenrand darauf absuchen, ob dieser nun wirklich ebenerdig angelegt ist oder sich nun dahinter ein “Abgrund“ auftut. Auch die Einwendungen der Beklagten zur Schadenshöhe verfangen nicht. Die Klägerin hat die Belege vorgelegt. Das angeschaffte Werkzeug ist preiswert und die Aufwendungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Krankenhausentlassung der Klägerin entstanden (Bl. 39 d.A.). Dass eine Fußwanne zum Baden des gebrochenen und noch geschwollenen Fußes benötigt wird, liegt offen. Auch die Aufwendungen für ein Buch über häusliche Krankenpflege ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Entlassung der Klägerin aus dem Krankenhaus entstanden (vgl. Quittung Bl. 39 d.A.). Dass ein Rentner sich gründlich auf die Pflege seiner Ehefrau vorbereiten will, ist plausibel. Die weitere Pflegebedürftigkeit der Klägerin nach der Krankenhausentlassung liegt offen. Fahrtkosten von nahen Angehörigen für den Krankenhausbesuch gehören zu den Heilungskosten (BGH NJW 1995, S. 2557 ; BGH NJW 89, S. 766 ). Dabei beschränkt sich die Ersatzpflicht zwar auf unvermeidbare Kosten (BGH NJW 1991, S. 2431 ). Dass eine Ehefrau von ihrem in Rente befindlichen Mann aber erwarten kann, dass er sie täglich besucht und auch er dieses Bedürfnis hat, liegt offen. Der Ehemann der Klägerin hat diese auch zum Einzelrichtertermin begleitet, zumal sie damals noch eine Gehhilfe benötigte. Die Beziehung der Eheleute ist offenbar so eng, dass die Klägerin gelitten hätte, wenn ihr Ehemann sie nicht täglich besucht hätte. Die für die beschädigten Kleider verlangten Schadensersatzansprüche von insgesamt 119,-- DM sind nicht übersetzt und können geschätzt werden. Da die Beklagten unterlegen sind, haben sie die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 ZPO i.V.m. 713 ZPO. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO a.F. abgesehen.