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Urteil

17 U 66/02

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2002:1211.17U66.02.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. März 2002 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. März 2002 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht das verlangte restliche Honorar nicht zu. Nach § 22 HOAI sind die Honorare für jedes Gebäude getrennt zu berechnen, wenn ein Auftrag mehrere Gebäude umfasst. Durch das Trennungsprinzip des § 22 Abs. 1 HOAI soll erreicht werden, dass ein Architekt, der auf Grund eines Auftrags mehrere Gebäude für einen Vertragspartner plant, bei der Abrechnung nicht schlechter gestellt wird, als wenn er dieselben Leistungen für verschiedene Bauherren erbringen würde. Mehrere Gebäude liegen dabei nur dann vor, wenn diese verschiedenen Funktionen zu dienen bestimmt sind und sie unter Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jedes für sich genommen betrieben werden könnte. Übertragen auf den Bereich der hier in Frage kommenden technischen Gebäudeausrüstung bedeutet dies, dass mehrere Anlagen dann vorliegen, wenn sie getrennt an das öffentliche Netz angeschlossen und allein betrieben werden könnten. Dagegen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Leistungen für mehrere Gebäude erbracht worden sind. Eine einheitliche Anlage wie eine Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnikeinrichtung kann bei Anwendung von § 96 Abs. 7 HOAI i.V.m. § 22 HOAI deshalb honorarrechtlich nicht in mehrere Anlagen aufgeteilt werden, weil sie mehrere Gebäude versorgt. Eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung enthält die unter 6.1.6 Abs. 1 des Vertrages geschlossene Vereinbarung zwischen den Parteien nicht. In dieser Vertragsbestimmung ist lediglich festgehalten, dass für jede Anlagengruppe ein gesondertes Honorar zu ermitteln ist. Die Definition der Anlagengruppe ergibt sich aus § 1 des Vertrages zwischen den Parteien. Danach sind als Anlagengruppen verschiedene Gewerke definiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin befasst sich die streitige vertragliche Regelung nicht mit der Frage, wie ein Gebäude zu definieren und honorarmäßig zu behandeln ist. Insofern sind deshalb die oben dargestellten allgemeinen Grundsätze, die in der HOAI geregelt sind, anzuwenden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, Nr. 10, 711, 543 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte unterhält in O1 die aus einer größeren Anzahl von getrennten Gebäuden bestehende …-Kaserne. Die Klägerin betreibt ein Ingenieurbüro. Mit Vertrag vom 6.12./8.12.1995 beauftragte die Beklagte die Klägerin, Maßnahmen zur Modernisierung der Wärmeversorgung der Kaserne zu planen, bei der Vergabe der Aufträge mitzuwirken und die Ausführung der Aufträge zu überwachen. Im Rahmen des Bauvorhabens sollten Rohrnetz und Heizwärme-Unterverteilungsanlagen aller Gebäude und die Warmwasserbereitungsanlagen aller Gebäude und deren Anschlüsse modernisiert werden. Daneben sollte eine Teilerneuerung der Fernheizleitungsverrohrungen der Liegenschaft erfolgen. In dem Vertrag zwischen den Parteien heißt es unter 6.1.6 (1) wie folgt: Für jede Anlagengruppe eines Gebäudes/Ingenieurbauwerkes, einschließlich des gegebenenfalls den Anlagengruppen zuzuordnenden Anlagen der nicht öffentlichen Erschließung und/oder Außenanlagen wird ein gesondertes Honorar ermittelt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass nach dem Wortlaut dieser Vereinbarung ihr Honorar gebäudebezogen zu ermitteln sei. Dies führe zu einem um die Klagesumme höheres Honorar als eine Abrechnung auf der Grundlage einer zusammengefassten Herstellungssumme. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 159.595,59 DM nebst 6,75 % Zinsen vom 24.7.1999 bis 31.12.2000 und 5,75 % Zinsen ab 1.1.2001 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, nach § 6 Ziffer 6.1.6 Abs. 1 habe eine Abrechnung nicht getrennt nach Gebäuden zu erfolgen. Die unzutreffende Auslegung dieses Paragrafen des Vertrages verstoße auch gegen das Verbot der Überschreitung der Höchstsätze der HOAI. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass aus der genannten Vertragsbestimmung die Berechnung der Klägerin für jedes einzelne Gebäude zutreffend sei. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die vertragliche Regelung möglicherweise zu einem Verstoß gegen die Höchstsatzregelungen der HOAI führe. Denn dieses Ergebnis beruhe auf ihrer eigenen Vertragsgestaltung. Mit ihrer zulässigen Berufung wiederholt die Beklagte ihren in 1. Instanz bereits dargelegten Rechtsstandpunkt, wonach entsprechend der vertraglichen Vereinbarung Anlagen für die Versorgung mit Fernwärme auf der Grundlage einer zusammengefassten Herstellungssumme zu vergüten seien. Die Honorarvereinbarung wäre im Übrigen unwirksam, soweit der zulässige Höchstsatz für das Gesamthonorar nach HOAI überschritten sei. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.