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Beschluss

17 W 18/04

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2004:0518.17W18.04.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 08.03.2004 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.02.2004 (Nichtabhilfebeschluss vom 09.03.2004) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 08.03.2004 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.02.2004 (Nichtabhilfebeschluss vom 09.03.2004) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.000,00 €. Mit ihrer am 12. Dezember 2003 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Beklagte als Haftpflichtversicherung und Fahrer aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen, zudem es am ….10.2003 gekommen war. Nach Eingang des Anspruchsschreibens am 17.10.2003 bei der Haftpflichtversicherung wandte sich diese an den Rechtsanwalt der Klägerin und bat um Übersendung der Ermittlungsakten zu den üblichen Bedingungen und um Mitteilung der behandelnden Ärzte um einen Bericht über die Unfallfolgen einholen zu können. Die Übersendung des vollständigen Auszuges aus der Ermittlungsakte nebst Gebührenrechnung erfolgte am 22. Dezember 2003. Die letzte mehrerer Teilzahlungen durch die Haftpflichtversicherung ging am 15.01.2004 ein. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO den Beklagten mit der Begründung auferlegt, die der Haftpflichtversicherung zuzubilligende Prüfungspflicht sei im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen gewesen und die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, den Beklagten eine Ablichtung der Ermittlungsakte zur Verfügung zu stellen, so dass eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO nicht gerechtfertigt sei. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden, hat im Ergebnis aber keinen Erfolg. Die Kosten müssen nach § 91 a ZPO der Klägerin auferlegt werden, weil sie die Klage voreilig erhoben hat und die Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hatten (§ 93 ZPO). Zwar kann dem Schädiger selbst keine Frist zur Prüfung seiner Haftung zugebilligt werden. Im Streitfall war dem mitverklagten Unfallverursacher aber keine Zahlungsfrist gesetzt und der gesamte Schriftverkehr mit der Haftpflichtversicherung geführt worden, so dass er keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hatte. Auch gegenüber der Haftpflichtversicherung selbst war die Klageerhebung voreilig, weil die ihr einzuräumende Prüfungs- und Überlegungsfrist noch nicht abgelaufen war. Die Beantwortung der Frage, welche Zeit einer Versicherung zur Prüfung des Versicherungsfalles eingeräumt werden muss, ist in gleicherweise von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhängig, wie diejenige, welche Feststellungen zur abschließenden Prüfung von einem durchschnittlich sorgfältigen Versicherer zu treffen sind (Überblick bei Prölls/Martin, VVG, 26. Aufl., § 11 Rn. 3 f.). Bei einfach zu beurteilenden Versicherungsfällen wird die Frist in der Regel kurz sein und möglicherweise nur einige Tage betragen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Auffahrunfall vor einer Lichtzeichenanlage um einen einfach zu beurteilenden Versicherungsfall handelt, war die Frist trotz des Ablaufes von mehr als acht Wochen nach Eingang des Anspruchsschreibens im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen. Dem Landgericht ist zwar zuzustimmen, dass es keine Rechtspflicht der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten gibt, Einblick in die Ermittlungsakte zu nehmen oder einen Auszug aus der Ermittlungsakte zu beschaffen. Auch darf die Versicherung eine ihr zuzubilligende Einsicht in die Ermittlungsakte nicht verzögern (BGH RuS 93, 188). Beide Gesichtspunkte führen aber nicht dazu, dass im Streitfall die der Beklagte zuzubilligende Prüfungsfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen war. Die Beklagte konnte nämlich davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt der Klägerin zur eigenen Beurteilung des Schadensfalles die Ermittlungsakten eingesehen und die erforderlichen Kopien angefertigt hatte, bevor er den der Mandantin entstandenen Schaden in vollem Umfang geltend machte. Nachdem die Haftpflichtversicherung die Übersendung der Kopien der Ermittlungsakte und die Anschriften der behandelnden Ärzte erbeten hatte, durfte sie weiter davon ausgehen, dass ihr von Seiten der Klägerin zunächst eine weitere angemessene Prüfungsfrist eingeräumt werde (vgl. OLG Frankfurt Vers.R 1997, 645; OLG Hamm, Urt. 22. April 1997, Az.: 27 W 16/97 - Schaden - Praxis 1997, 144). Dies gilt jedenfalls, bis die Beklagte davon ausgehen musste, der Bitte auf Übersendung der Unterlagen werde nicht mehr entsprochen und sie müsse sich die Akteneinsicht auf anderem Wege beschaffen. Im Streitfall hat der Rechtsanwalt der Klägerin die erbetene Übersendung der Kopien nicht abgelehnt und auch nicht, was nahegelegen hätte, nicht erst im Prozess, sondern bereits im Verlaufe der vorprozessual geführten Telefongespräche oder in einem Schriftsatz darauf hingewiesen, ihn treffe hierzu keine Verpflichtung. Die Beklagte durfte daher auch im Zeitpunkt der Klageerhebung noch davon ausgehen, sie werde die erbetenen Kopien der Ermittlungsakte noch rechtzeitig vor Klageerhebung erhalten, um die erforderlichen Feststellungen treffen zu können. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die Kopien tatsächlich noch, wenn auch erst gleichzeitig mit der Zustellung der Klage - gegen Berechnung der Kosten - übersandt wurden. Die Übersendung hätte aber, wenn sie nicht abgelehnt wurde, so rechtzeitig geschehen müssen, dass eine Inanspruchnahme der Gerichte vermieden werden konnte. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 3 ZPO. Der Beschluss in dieser Sache vom 18. Mai 2004 wird wegen einer aus der Begründung eindeutig ersichtlichen offenbaren Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: Tenor: „Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 08.03.2004 wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.02.2004 (Nichtabhilfebeschluss vom 09.03.2004) abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Beschwerdewert: 4.000,- €." Seite 3 S. 1: „Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden und hat auch im Ergebnis erfolgt."