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Urteil

17 U 27/06

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2006:0628.17U27.06.0A
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Leitsätze
(Keine weiteren Angaben)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.12.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: (Keine weiteren Angaben) Die Berufung des Klägers gegen das am 28.12.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH in O1 die Beklagte auf Auszahlung des Guthabens der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 167.934,66 € auf insbesondere Körperschaftssteuer des Kalenderjahres 2001 in Anspruch genommen hat. Die vorgenannte Forderung ist nach Grund und Höhe unstreitig. Die Parteien streiten allein um die Rechtsfrage, ob das Finanzamt nach Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Steuerschuldners berechtigt ist, gegen begründete Steuerrückerstattungsansprüche mit noch nicht festgesetzten, aber zwischen Insolvenzantragstellung und Insolvenzeröffnung bereits entstandenen Steuerforderungen aufzurechnen. Der Insolvenzantrag ist von der Insolvenzschuldnerin selbst unter dem 15.07.2004 gestellt worden (Anlage B 2 = Bl. 9 d. A.). Unmittelbar danach wurde das Finanzamt O2 im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung hierüber informiert. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main am 01.10.2004 eröffnet (Anlage K 1 = Bl. 8 d. A.). Unter dem 08.11.2004 (Anlage K 3 = Bl. 10 d. A.), korrigiert durch die Aufrechnungserklärung vom 27.12.2004 (Anlage K 5 = Bl. 15 d. A.), erklärte das Finanzamt O2 die Aufrechnung mit Steuerrückständen, u. a. aus Umsatzsteuer August 2004 und September 2004 in Höhe von insgesamt 167.834,66 €. Die Fälligkeitsdaten waren in der Aufrechnungserklärung vom 08.11.2004 mit 15.11.2004 angegeben, während sie in der Aufrechnungserklärung vom 27.12.2004 mit 31.08.2004 und 30.09.2004 angegeben waren. Während der Kläger sich zunächst auf den Standpunkt stellte, die Verrechnung stelle die anfechtbare Rechtshandlung dar (vgl. Anlage B 1 = Bl. 33 d. A.), hat er sich im Verlauf des Rechtsstreits unter Bezugnahme auf die Anmerkung von Dr. A zum Urteil des BFH vom 16.11.2004 in EWiR 2003, S. 477 ff. (Anlage K 6 = Bl. 97 u. 98 d. A.) auf den Standpunkt gestellt, die anfechtbare Rechtshandlung liege in der Herbeiführung der Aufrechnungslage. Das beklagte Land habe seine Forderung einerseits durch Leistungen der Gemeinschuldnerin an Drittschuldner unter Ausweis der Umsatzsteuer hinsichtlich des Monats August 2004 über 19.200,-- € erlangt und im Übrigen hinsichtlich der Umsatzsteuer September 2004 durch aktive Umsatzsteuerberichtigung gemäß § 17 UStG von Seiten des Finanzamts. Das beklagte Land hat sich im Wesentlichen mit der Rechtsauffassung verteidigt, es fehle an einer Rechtshandlung und folgt damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Nach Auffassung des beklagten Landes seien nämlich die Ansprüche auf Vorsteuerabzug wie die Steuerforderung – und damit die Aufrechnungsmöglichkeit – kraft Gesetzes entstanden, § 38 AO 1977, § 13 UStG. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Aufrechnungserklärungen des Finanzamts für wirksam erachtet und dementsprechend die Klage abgewiesen. Eine Festsetzung der Steuer sei zur Herbeiführung der Fälligkeit nicht notwendig gewesen, weil gemäß § 220 Abs. 2 S. 1 AO die Umsatzsteuern mit ihrer Entstehung fällig geworden seien. Da die fraglichen Steuerschulden vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden seien, stehe § 95 Abs. 1 S. 3 InsO der Aufrechnung nicht entgegen, die aber auch nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. §§ 130, 131 InsO unzulässig und unwirksam sei. Die Herbeiführung der Aufrechnungslage, auf die allein abzustellen sei und nicht etwa auf die Erklärung der Aufrechnung selbst, sei nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung herbeigeführt worden, sondern gemäß § 13 UStG, § 220 Abs. 2 S. 2 AO von Gesetzes wegen entstanden. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf die ausführliche Begründung des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Gegen diese Bewertung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der die Verletzung der §§ 96 Abs. 1 S. 3, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO gerügt wird. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine Rechtshandlung des Finanzamts O2 im Sinne der §§ 129 ff. InsO verneint. Es seien nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung auch Rechtshandlungen Dritter zu beachten. Die Forderungen des Fiskus aus der Umsatzsteuer seien gerade nicht kraft Gesetzes oder aufgrund Gesetzes entstanden, sondern durch Betätigung Dritter im Verhältnis zur Gemeinschuldnerin und umgekehrt. Die entgegenstehende Rechtsmeinung des Bundesfinanzhofs verkenne, dass der Begriff der Rechtshandlung unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung und der Ausgestaltung durch den Bundesgerichtshof äußerst weit gefasst und nicht an bestimmte Personen, Willensrichtungen oder missbräuchliches Verhalten geknüpft sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.12.2005 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 167.834,66 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 31.12.2004 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land meint unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 02.06.2005, ZIP 2005, S. 144 ff. (Bl. 144 d. A.), zur Entscheidung sei der Finanzrechtsweg eröffnet, weil der Insolvenzverwalter unmittelbar auf Zahlung der Hauptforderung klagen könne. Das beklagte Land verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Berufungsvorbringens die Bewertung des Landgerichts, die Aufrechnungslage sei nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung herbeigeführt worden. Der Kläger interpretiere die Vorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu weit. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, zu verhindern, dass ein Schuldner des Insolvenzschuldners zur Zeit der Krise eine Gegenforderung gegen den Insolvenzschuldner billig ankaufe, um mit dem vollen Betrag gegen die eigene Schuld aufrechnen zu können. II. Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Es ist unbehilflich, dass das beklagte Land die Frage des Rechtswegs nunmehr in der Berufungserwiderung anspricht und die Auffassung vertritt, der Rechtsstreit sei vor den Finanzgerichten zu führen. Zwar ist tatsächlich der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch vor den Zivilgerichten, die Unwirksamkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO dagegen vor den Finanzgerichten geltend zu machen, vgl. BGH Beschluss v. 02.06.2005, ZIP 2005, S. 144, 145. Gemäß § 17 a Abs. 1 GVG ist der Senat aber an die Entscheidung des Landgerichts im angefochtenen Urteil gebunden, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei eröffnet. Dieser Prüfungsausschluss gilt zwar nicht, wenn die erste Instanz unter Verstoß gegen § 17 Abs. 3 S. 2 GVG in der Hauptsache entschieden hätte, obwohl eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügte. Ein solcher Verstoß des Landgerichts gegen die vorgenannte Vorschrift liegt aber nicht vor. Zwar hat die Beklagte ausgeführt, die Zulässigkeit des Rechtswegs sei in der Verhandlung vor dem Landgericht am 23.11.2005 erörtert worden. Das kann aber einen Verstoß gegen § 17 Abs. 3 S. 2 GVG nicht begründen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23.11.2005, Bl. 59 u. 60 d. A., hat das beklagte Land die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht gerügt. Eine solche förmliche Rüge macht es auch in der Berufungsinstanz nicht geltend. Die Klage ist auch unter Berücksichtigung des mit der Berufung Vorgebrachten nicht begründet. Dabei schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an, dass die Aufrechnung weder nach § 95 Abs. 1 S. 3 InsO, noch nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unwirksam ist. Diese Bewertungen des Landgerichts sind mit der Berufung auch nicht angegriffen worden. Nach § 95 Abs. 1 S. 3 InsO ist die Aufrechnung durch den Insolvenzgläubiger – das Finanzamt O2 – nicht gestattet, wenn die gegen das Finanzamt gerichtete Forderung unbedingt und fällig wurde, bevor die Aufrechnungslage eintritt. Wann Steuerforderungen des Finanzamts unbedingt und fällig werden, ist eine Frage des Einzelfalles und richtet sich nach § 18 Abs. 1 S. 3 UStG i. V. m. § 220 Abs. 2 S. 2, § 168 S. 2 AO. Der Kläger hat hier keine Besonderheiten hinsichtlich des Voranmeldungszeitraums im Sinne der Absätze 2 und 2 a) des § 18 UStG dargelegt, aus denen sich eine Fälligkeit der Forderung auf Umsatzsteuer erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt. Es muss deshalb bei den Feststellungen des Landgerichts verbleiben, dass die Forderungen des Finanzamts auf Umsatzsteuern für die Monate August und September nicht nur am letzten Tag des jeweiligen Monats entstanden sind, sondern gemäß § 220 Abs. 2 S. 1 AO auch fällig waren. Wegen der Einzelheiten der Begründung im Übrigen schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 7 unter II. bis S. 9 unten des angefochtenen Urteils an. Im Hinblick auf eine etwaige Unwirksamkeit der Aufrechnung durch das Finanzamt O2 nach §§ 96 Abs. 1 Nr. 1, 131, 130 InsO kommt es auf die Frage einer Fälligkeit der Gegenforderung vor Insolvenzeröffnung nicht an, sondern allein darauf, ob die Gegenforderung vor Insolvenzeröffnung entstanden war (vgl. Bernsau in Wimmer, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 96 Rn. 4 u. u. a. BFH, Urteil v. 05.10.2004 in NZI 2005, S. 276, 277 ). Vorliegend war der Rechtsgrund für den Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer bereits gelegt. Der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt – die Lieferung und Leistungen der Insolvenzschuldnerin/der Drittfirmen –, die zur Entstehung der Umsatzsteuerforderungen führten, waren jeweils bis zum Ende des Monats August/Ende des Monats September, und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, verwirklicht worden. Aus steuerrechtlicher Sicht mögen auch noch andere Voraussetzungen gefordert sein, wie z. B. die Erstellung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuernachweis. Aus insolvenzrechtlicher Sicht kommt es aber allein auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung an. Die Aufrechnungslage war damit vor Insolvenzeröffnung entstanden. Da die Aufrechnungslage nach dem zuvor Festgestellten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, ist die Aufrechnung grundsätzlich nach § 94 InsO zulässig, auch wenn sie erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt wurde. Einer Festsetzung durch Steuerbescheid bedurfte es dabei dann nicht mehr. Auch insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil an, die mit der Berufung nicht in Zweifel gezogen worden sind. Unwirksam ist die Aufrechnung dann gleichwohl unter den Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, die hier aber nicht eingreifen, weil die Aufrechnungsmöglichkeit nicht in anfechtbarer Weise erlangt worden ist. Dabei kommt es auf die in Einzelfällen recht schwierige Rechtsfrage, ob hier eine kongruente Deckung, § 130 InsO, oder eine inkongruente Deckung, § 131 InsO, vorlag, im Ergebnis nicht an. Der Insolvenzantrag ist am 15.07.2004 gestellt worden. Das Finanzamt O2 hat noch im Juli 2004 davon erfahren. Erst danach sind die unstreitigen Umsatzsteuerforderungen für den Monat August 2004/September 2004 entstanden. Etwas Gegenteiliges ist auf die entsprechenden Darlegungen des Klägers vom beklagten Land nicht vorgetragen worden. Das Finanzamt O2 ist auch Insolvenzgläubiger. Es bestehen offene Steuerforderungen aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung, die – ohne das Bestehen der Aufrechnungsmöglichkeit – als einfache Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden gewesen wären. Damit konzentriert sich der Streit allein darauf, ob die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine Rechtshandlung erlangt wurde. Die Gläubigerbenachteiligung liegt nämlich allein schon in der Begründung der Aufrechungslage, denn das Finanzamt erhält infolge der Aufrechnung volle Befriedigung seiner Gegenforderung, während es ansonsten nur die Quote erhalten hätte. Die Aufrechnungsmöglichkeit ist aufgrund der gesetzlichen Regelung der Umsatzsteuer entstanden und nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung. Der Bundesfinanzhof – und ihm folgend das Landgericht im angefochtenen Urteil – verneint zu Recht eine Rechtshandlung letztlich im Hinblick darauf, dass die Aufrechnungslage ohne jedes Zutun des Finanzamts hergestellt wird, weil die Umsatzsteuer – wie jede Steuer – kraft Gesetzes durch Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, hier des § 13 UStG in Verbindung mit den bereits zuvor zitierten Vorschriften der Abgabenordnung, entstanden ist (vgl. S. 10 unten des angefochtenen Urteils, sowie BFH, Urteil v. 05.10.2004, abgedruckt in NZI 2005, S. 276 ; BFH, Urteil v. 16.11.2004, ZIP 2005, S. 628, 630 ). Die Gegenmeinungen dazu sehen zu Unrecht – ohne nähere Begründung – in der Bewirkung der jeweiligen Leistungen, die das Entstehen des Vorsteueranspruchs auslöst, die gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erforderliche Rechtshandlung mit der Rechtfolge einer Unwirksamkeit der Aufrechungserklärung (vgl. Onusseit, „Kurz-kommentar“ zum Urteil des BFH v. 16.11.2004, als Anlage K 6 = Bl. 57 ff. d. A. vorgelegt, sowie dessen Aufsatz in der Festschrift für Gerhardt, Umsatzsteuerliche Zwangsverrechnung und Insolvenz, S. 726 ff. = Bl. 117 ff. d. A., insbesondere S. 741 ff. = Bl. 125 ff. d. A.; Borg, Aufrechnung mit Vorsteuervergütungsansprüchen in der Insolvenz, ZInsO 2003, S. 686 ff., 687, 688). Dabei kann der Kläger zur Begründung der Richtigkeit der Rechtsauffassung, es sei auf die Erbringung von Leistungen seitens der Lieferanten der Schuldnerin (und umgekehrt) abzustellen, nichts aus der insolvenzrechtlichen Behandlung des Kontokorrentkredits herleiten. Auch hier ist nur Grundsatz, dass die Kontokorrentvereinbarung mit der Insolvenz des Kunden endet. Das ergibt sich aus der Unvereinbarkeit der gegenseitigen Verrechnung mit dem Insolvenzzweck. Im Übrigen kommt es für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Aufrechnung des Kredits gegen Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, und wegen der Anweisung des Gläubigers auf sein Konto bei der Bank entstanden sind, dann in den Kontokorrent eingestellt worden sind, wieder nur darauf an, ob die Bank Anspruch auf Tilgung des Kontokorrentkredites hatte (= kongruente Deckung), oder ob sie keinen Anspruch auf Rückführung des Kredites hatte (inkongruente Deckung) mit der Rechtsfolge, dass die entsprechenden Voraussetzungen für eine Anfechtbarkeit dem § 130 InsO oder dem § 131 InsO entnommen werden müssen. Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Klägers, dass als gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen grundsätzlich auch die eines beliebigen Dritten in Betracht kommen – es müssen nicht zwingend Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin sein. Vielmehr kommt als Rechtshandlung – allerdings mit Ausnahme der nicht beeinflussten Gesamtrechtsnachfolge – jedes Geschäft in Betracht, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt (vgl. BGH in ZIP 2000, S. 364, 365 ; BGH WM 1995, S. 14, u. Brandes, in MünchKomm zur InsO § 96 Rn. 29, sowie Kirchhoff im genannten Kommentar, § 129 Rz. 7, 22 u. 32 ff., insbes. Rn. 35). Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass der Begriff der Rechtshandlung nicht mit einer Handlung des Insolvenzgläubigers – hier des Finanzamts O2 – mit zumindest geschäftsähnlichem Charakter als Voraussetzung für das Eingreifen des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorliegen muss. Rechtshandlungen sind alle Willensbetätigungen, an die das Gesetz rechtliche Wirkung knüpft, ohne dass diese gewollt sein müssen. Der Begriff ist wesentlich weiter als die in den §§ 132, 133 Abs. 2, 134 InsO verwendeten Begriffe Rechtsgeschäft, Vertrag und unentgeltliche Leistung (vgl. zur Definition Dauernheim in Wimmer, Frankfurter Kommentar, 4. Aufl., § 129 Rn. 19, BFH a.a.O., u. auch die Definition im angefochtenen Urteil auf S. 10 2. Abs.). Dabei ist die Rechtshandlung selbst gar nicht Gegenstand der Anfechtung, sondern lediglich die verursachte gläubigerbenachteiligende Wirkung (BGH ZIP 2001, S. 885, 886 ; BGH ZIP 1999, 406 ). Auch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen können anfechtbar sein, die kraft Gesetzes – unabhängig von einem darauf gerichteten rechtsgeschäftlichen Willen – Rechtswirkungen hervorbringen, wie z. B. die Mahnung nach § 284 Abs. 1 BGB oder Fristsetzungen und Ablehnungsandrohung gemäß § 326 Abs. 1 BGB, Mängelrügen gemäß § 478 BGB, §§ 377, 378 BGB. Anfechtbar können auch Realakte im weitesten Sinne sein, d. h. gewollte reine Tathandlungen, die rechtserheblich sind, bei denen es aber nicht darauf ankommt, ob gerade der konkret eingetretene Rechtserfolg gewollt ist. Gleichwohl ist die Aufrechnungsmöglichkeit hier nicht durch eine Rechtshandlung – bezogen auf die Teilnahme der Insolvenzschuldnerin am Wirtschaftsverkehr durch Lieferung und Leistungen an Drittfirmen – erlangt. Es fehlt hier nämlich der finale Aspekt einer vermögensbezogenen Handlung, der nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gegeben sein muss, damit eine anfechtbare Rechtshandlung angenommen werden kann. Die Umsatzsteuern aus den Monaten August und September 2004 sind unmittelbar kraft Gesetzes angefallen, ohne dass möglicherweise anfechtbare Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin, der Drittfirmen oder des Finanzamts O2 als Insolvenzgläubigerin hinzugetreten sind. Mit dem Leistungsaustausch zwischen der Insolvenzschuldnerin und Dritten wird vielmehr lediglich ein Tatbestandsmerkmal für die Entstehung der gesetzlich bestimmten Steuerschuld erfüllt. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da er mit dem Rechtsmittel unterlegen ist, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO i. V. m. § 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor, insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, da grundsätzlich für derartige Streitigkeiten, wie den vorliegenden, der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben ist.