Urteil
17 U 262/09
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0831.17U262.09.0A
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Leitsätze
Eine anleger- und anlagegerechte Beratung ist nur dann anzunehmen, wenn der Anleger die wesentlichen Risiko- und Kostenfaktoren einer Anlage kennt. Dazu gehört als eine von mehreren Komponenten auch die Höhe der Provision, die die Bank für die Vermittlung der Anlage hält. Nur diese Information ermöglicht dem Kunden, das Eigeninteresse der Bank an der Vermittlung abzuschätzen und lässt Rückschlüsse auf das Risiko der Anlage zu.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2009, 2/5 O 332/08, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger Sicherheit in derselben Höhe vorher leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2009, 2/5 O 332/08, wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger Sicherheit in derselben Höhe vorher leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Mit der Berufung wehrt sich der Kläger gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2009, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Der Kläger hatte am 19.10.2004 den … VIP MEDIENFONDS 4 GmbH & Co. KG in Höhe von 100.000,00 € zuzüglich Agio in Höhe von 5.000,00 € gezeichnet. Der Kläger hat im Jahre 2004 eine höhere Abfindung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis erhalten und war auf der Suche nach einer ertragreichen Kapitalanlage, um u.a. seine Steuerlast zu minimieren. Das Landgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass der Beklagten im Rahmen ihrer Beratungstätigkeiten gegenüber dem Kläger keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind. Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat die Vorinstanz die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung dahingestellt sein lassen, gleichwohl meint die Kammer, die Einrede sei nicht begründet gewesen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist und die Beratung hatte sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Der Kläger hatte nach den insoweit mit der Berufung nicht mehr angegriffenen Feststellungen des Landgerichts vor Zeichnung der Anlage einen Prospekt erhalten, der zwar recht umfangreich war, jedoch übersichtlich gegliedert und in verständlicher Sprache abgefasst gewesen war. Der Kläger hat behauptet, anlässlich eines ersten Gesprächs am 16.06.2004 mit dem Zeugen Z1 sei der Fonds als geradezu ideal dargestellt worden, um die Anlageziele des Klägers zu erreichen, die darin bestanden hätten, dass die Anlage möglichst sicher und möglichst steueroptimiert zu erfolgen habe. Der Zeuge Z1 habe erklärt, dass auch bei Ausbleibung der Ausschüttungen bei einer Zeichnungssumme von 100.000,00 € ein maximales Risiko von 10.000,00 € bestehe. Tatsächlich betrüge jedoch das Risiko bei dieser Zeichnungssumme nicht nur 10.000,00 €, sondern 18.746,72 €. Der Zeuge Z1 habe des Weiteren ausgeführt, dass der Anleger die Garantieleistung am Ende der Fondslaufzeit direkt von der A-Bank AG (A) erhalte. Deshalb bestünde das Risiko nur in dem sogenannten Bonitätsrisiko der A. Daraus habe sich für ihn der Eindruck ergeben, dass es sich bei der Anlage auch – wie bezeichnet – um einen Garantiefonds handelte. Ihm seien keinerlei Hinweise gegeben worden, dass ein Großteil der Gelder für Gewährleistung der angeblichen Kapitalgarantie nicht in Filmprojekte investiert worden sei, sondern direkt an die A geflossen sei. Darüber hinaus seien ihm nicht die Hintergründe der angeblichen Bankgarantie erläutert worden und es sei ihm auch nicht dargelegt worden, dass es sich um eine Schuldübernahme handelte. Letztendlich sei er auch nicht darüber aufgeklärt worden, wie hoch die Provisionen waren, welche der Beklagten aus der Fondszeichnung zugeflossen waren. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 58.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 05.11.2008 Zug um Zug gegen Übertragung einer Beteiligung an der … VIP MEDIENFONDS 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 € mit der Kommanditisten-Nr. … zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von allen unmittelbaren und mittelbaren Verbindlichkeiten aus dem Darlehen der A-Bank AG freizustellen, dass dort unter der Darlehnskontonummer ... geführt wird und der Finanzierung der Beteiligung an der … VIP MEDIENFONDS 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 € mit der Kommanditisten-Nr. ... dient, 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der Beteiligung an der … VIP MEDIENFONDS 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 € mit der Kommanditisten-Nr. ... resultieren, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.620,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 05.11.2008 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und im Übrigen eine fehlerhafte Beratung in Abrede gestellt. Es seien keine unrichtigen, irreführenden oder unvollständigen Angaben im Bezug auf den gegenständlichen Medienfonds getätigt worden und der Kläger sei über alle ihm übergebenen Unterlagen zusätzlich informiert worden. Er sei auf Empfehlung einer Frau B an die Beklagte herangetreten und habe gleich zu Beginn geäußert, dass es ihm in erster Linie darum gehe, sogenannte Verlustzuweisungen steuerlich geltend machen zu können. Der Mitarbeiter und Zeuge Z1 habe ihm in mehreren Gesprächen den VIP Medienfonds 4 vorgestellt und Einzelheiten erläutert, insbesondere auch das Risiko des Medienfonds dargestellt. Es sei dabei auf den Umstand hingewiesen worden, dass es sich um eine unternehmerische Anlage handele, die zwar auf der einen Seite zu der Möglichkeit von Steuerersparnissen, aber zum anderen Teil auch zu einem Risiko des Totalausfalls führen könne. Gegen das dem Kläger am 05.11.2009 (Bl. 601 GA) zugestellte Urteil hat er am 03.12.2009 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt (Bl. 606 GA) und mit Schriftsatz vom 01.11.2010, der bei Gericht am 08.04.2010 eingegangen ist (Bl. 660 GA), begründet. Mit der Berufung verfolgt der Kläger weiterhin seine durch das Landgericht abgewiesenen Ansprüche. Er vertieft und wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und meint, das Landgericht habe in unzutreffender Weise das Vorliegen von Beratungsfehlern verneint. Das Gericht hätte zu der Feststellung gelangen müssen, dass der Kläger nicht hinreichend über das mit der Kapitalanlage verbundene Totalverlustrisiko und über die Höhe der von der Beklagten im Zusammenhang mit der Beratung und der Vermittlung der streitgegenständlichen Kapitalanlage vereinnahmten Innenprovisionen aufgeklärt worden sei. Das Landgericht habe die widersprüchlichen Aussagen des Zeugen Z1 hinsichtlich der angeblichen Aufklärung über die der Beklagten zugeflossenen Innenprovisionen und auch hinsichtlich der Sicherheit der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit der Kapitalanlage falsch bewertet. Die Aussage des Zeugen Z1 sei völlig unglaubhaft und lebensfremd, denn der Zeuge Z1 will auf die Innenprovisionen der Beklagten hingewiesen haben. Dieser habe dies damit begründet, dass seine Arbeitgeberin, also die Beklagte, von ihren Mitarbeitern seit drei Jahren, also seit dem Jahre 2006, verlangen würde, dass die entsprechende Aufklärung über die von der Beklagten zu vereinnahmenden Innenprovisionen im Beratungsprotokoll aufgenommen werden müssten. Das streitgegenständliche Beratungsgespräch habe jedoch bereits schon im Jahre 2004 stattgefunden. Weitere Zeugen könnten bestätigen, dass insgesamt nicht über die Innenprovisionen aufgeklärt worden sei. Die vom erstinstanzlichen Gericht übergangenen Beweisangebote müssten nachgeholt werden. Der Kläger sei auch nicht hinreichend über das Kapitalverlustrisiko aufgeklärt worden. Die Aussage des Zeugen Z1 sei auch insofern falsch, als es um die steuerliche Anerkennungsfähigkeit gegangen sei, die zum damaligen Zeitpunkt überhaupt noch nicht festgestanden habe. Dem Kläger hätte mitgeteilt werden müssen, dass ohne weiteres eine anders lautende steuerliche Beurteilung möglich war. Diese Informationen seien jedoch ausgeblieben. Auch wenn der Zeuge Z1 gegenüber dem Kläger erwähnt haben sollte, dass sich die steuerliche Gesetzgebung ändern könnte, folge aus diesem Umstand keine Besonderheit, die potentielle Anleger gewarnt sein zu lassen. Das Landgericht hätte der Frage nachgehen müssen, ob die Beklagte die Zahlungsströme kannte oder hätte erkennen können. Diese seien zwar nicht im Prospekt ausgewiesen, aber dennoch von vornherein im Fondskonzept angelegt gewesen. Die vom Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene Feststellung, eine Aufklärungspflichtverletzung durch Verschweigen der von der Beklagten vereinnahmten Provisionen sei nach den Bekundungen des Zeugen Z1 und bei Würdigung des Prospektinhalts nicht festgestellt worden, sei angesichts der klaren Aussage des ebenfalls angehörten Klägers nicht vertretbar. Das Landgericht habe eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen, und zwar insoweit, als es um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Z1 gehe. Das Landgericht habe auch die Tragweite des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07) verkannt, wenn es nämlich ausführt, es bestünde nach der bisherigen Rechtslage kein Anspruch auf adressatengenaue Bezeichnung der abfließenden Provisionen. Das Verhalten der Beklagten sei auch kausal für die Anlageentscheidung gewesen. Darüber hinaus habe das Landgericht den Grundsatz der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht richtig gewürdigt, denn danach müsse der Aufklärungspflichtige beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte. Diese Vermutung gelte für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters. Die Beklagte habe nicht dargelegt und auch nicht beweisen können, dass der Kläger als Anleger bei Kenntnis der Innenprovision und des damit verbundenen Konflikts die Anlage trotzdem vernünftigerweise erworben hätte. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, durch die von ihr behauptete Übergabe des Prospekts sei nun der Kläger beweisbelastet und er müsse beweisen, dass er die Anlage bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht gezeichnet hätte. Die Beklagte habe die Pflichtverletzung auch schuldhaft begangen und könne sich insoweit nicht auf einen unvermeidlichen Rechtsirrtum berufen. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2009 (XI ZR 586/07) sei klargestellt, dass im Fall der unterlassenen Aufklärung über Kick-Back-Zahlungen zumindest eine fahrlässige Beratungspflichtverletzung vorliege. Diese Grundsätze seien auch auf vorliegende Sachverhalte anwendbar. Die Beklagte habe genügend Anlass gehabt, ihre Provisionshandhabung zu überdenken und auch anzupassen. Das Gericht habe auch nicht in ausreichendem Umfang Ansprüche wegen der Verletzung von Plausibilitätsprüfungspflichten geprüft. Aus einem Beratungsvertrag sei eine Bank nämlich verpflichtet, eine Kapitalanlage, die empfohlen werde, mit einem kritischen Sachverstand zu überprüfen. Schließlich sei der Prospekt auch lückenhaft, weil er nämlich nicht darüber aufkläre, an wen die Gelder für die Eigenkapitalvermittlung in Höhe von 4,9 %, Geschäftsbesorgungsgebühr in Höhe von 2,9 %, Platzierungsgebühr in Höhe von 2 %, Finanzvermittlungsgebühr in Höhe von 2 % und letztendlich Agio in Höhe von 5 % zuflössen. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 58.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 05.11.2008 Zug um Zug gegen Übertragung einer Beteiligung an der … VIP MEDIENFONDS 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 € mit der Kommanditisten-Nr. ... zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von allen unmittelbaren oder mittelbaren Verbindlichkeiten aus dem Darlehen der A-Bank AG, die nunmehr unter der X-Bank firmiert, freizustellen, das dort unter Darlehenskontonummer ... geführt wird und der Finanzierung der Beteiligung an der … VIP MEDIENFONDS 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 € mit der Kommanditisten-Nr. ... dient, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von allen weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die dieser dadurch erleidet, dass er nicht sogleich ohne Berücksichtigung seiner Beteiligung an der … VIP MEDIENFONDS 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 € mit der Kommanditisten-Nr. ... einkommenssteuerlich veranlagt wurde, 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet und hilfsweise die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug und vertieft diesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsverhältnis zustande gekommen ist. Dieser ist bereits anzunehmen, wenn – gleichgültig ob auf Initiative des Kunden oder aber der Bank – im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGH WM 2004, 422 ). Ein Beratungsvertrag setzt nicht unbedingt voraus, dass die Beratung kostenpflichtig erfolgt (OLG Hamm vom 25.11.2009, 31 U 70/09, Tz 67 m. w. N., zitiert nach Juris). Dabei kommt ein Beratungsvertrag bereits zustande, wenn ein Anlageinteressent sich über die Anlage seines Vermögens beraten lässt. Das daran liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages wird stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen und es spielt keine Rolle, von welcher Seite die Initiative zur Aufnahme des Gesprächs ausgegangen ist (BGHZ 100, 117, 122; NJW 2004, 1868, 1869; BGHZ 123, 126, 128; OLG München vom 08.02.2010, 17 U 2097/09, Tz 18, zitiert nach Juris). Nach dem weiteren unstreitigen Vorbringen der Parteien – woran sich auch an der Berufungsinstanz nichts geändert hat – ist davon auszugehen, dass dem Kläger vor Zeichnung der Anlage auch der Prospekt über den Filmfonds VIP 4 überreicht worden war. Allein der Umstand, dass dieser Prospekt die Überschrift „Garantiefonds“ trägt, beinhaltet noch nicht, dass damit auch zumindest die 100 %-ige Rückzahlung des eingezahlten Kapitals gewährleistet sei, denn der Begriff „Garantie“ muss sich von vorneherein nicht unbedingt auf das eingezahlte Kapital beziehen, sondern kann aus der Sicht eines vernünftigen Dritten auch die Deutung zulassen, dass mehr oder weniger die Existenz des Fonds sichergestellt ist. Eine andere Beurteilung würde sich nur dann aufdrängen, wenn im Wort Garantiefonds noch ein Zusatz enthalten wäre, wie etwa auf eingezahltes Kapital oder hinterlegtes Geld. Letztendlich kann die Frage aber dahingestellt bleiben, ob allein aus der Bezeichnung des Fonds der Emittent des Prospekts auch die Haftung für das eingezahlte Kapital übernehmen will (ähnlich OLG Frankfurt am Main vom 24.06.2009, 17 U 307/08, Tz 34 a.A. OLG München vom 08.02.2010, 17 U 2097/09, abrufbar unter Juris – Tz 62 - ). Darin heißt es, dass „auch den Ausführungen des Landgerichts, der Kläger habe allein aus der Bezeichnung als „Garantiefonds“ auf dem Deckblatt angesichts der ausführlichen Erläuterung im Prospekt nicht annehmen dürfen, sein eingesetztes Kapital sei in vollem Umfang abgesichert, ist nach Auffassung des Senats kaum etwas hinzuzufügen“. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten und damit auch die Frage, ob eventuelle Schadensersatzansprüche begründet wären, hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung hat sich zunächst daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also „anlegergerecht“ sein. Die Bank trifft eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aufklärung über das konkrete Anlagerisiko (BGH WM 2008, 725 ). Fehlen ihr derartige Kenntnisse, so hat sie das dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, dass sie zu einer Beratung z. B. über das konkrete Risiko eines Geschäftsmangels eigener Informationen nicht in der Lage ist (OLG Frankfurt am Main vom 19.08.2009, 17 U 98/09, Tz 33 – zitiert nach Juris). Dies gilt auch hinsichtlich der die Beklagten betreffenden Pflicht zur Plausibilitätsprüfung des Anlagekonzepts, in deren Erfüllung sie die prospektierte Anlageform mit banküblichem kritischem Sachverstand zu prüfen hatte (BGH WM 2008, 2166 ff. ). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte insofern nachgekommen, als es ein sogenanntes Steuergutachten zu einer Beteiligung an der … VIP MEDIENFONDS 4 GmbH & Co. KG vom 23.04.2004 gibt, dass sich auch insoweit bei den Akten befindet (Bl. 260-284 d.A.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger durch seine Unterschrift vom 19.10.2004 (Bl. 296 d.A.) auch zu erkennen gegeben, dass er selbst von der Plausibilitätsprüfung mit dem ausdrücklichen Hinweis Kenntnis genommen hat, dass seitens der Gesellschaft für individuelle Finanzberatung in … keinerlei Haftung übernommen wird. Es sei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass er gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass die „Gesellschaft für individuelle Finanzberatung“ über die bei einer eventuellen Beteiligung an der VIP 4 verbundenen Chancen- und Risiken einschließlich der Möglichkeit des Totalverlustes hingewiesen hat. Eine anleger- und anlagegerechte Beratung ist nur dann anzunehmen, wenn der Anleger die wesentlichen Risiko- und Kostenfaktoren einer Anlage kennt. Dazu gehört als eine von mehreren Komponenten auch die Höhe der Provision, die die Bank für die Vermittlung der Anlage hält. Nur diese Information ermöglicht dem Kunden, das Eigeninteresse der Bank an der Vermittlung abzuschätzen und lässt Rückschlüsse auf das Risiko der Anlage zu. Hintergrund der Informationspflicht ist nämlich, dass der Anleger in die Lage versetzt werden soll, das Umsatzinteresse der Beklagten einzuschätzen und beurteilen zu können, ob ihm die Anlage nur deshalb empfohlen wird, weil die Beklagte die vereinbarte Provision offenlegt. Nur dann kann der Anleger erkennen, welches Eigeninteresse die Bank hat und nur dann ist ein Vergleich mit anderen Anlageformen möglich (so ausdrücklich BGH vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416 f. = WM 2009, 405 f. = MDR 2009, 507 f. = BB 2009, 459 f.). Zwar kann es im Rahmen der Aufklärungspflicht über gezahlte Innenprovisionen ausreichen, wenn die an die Bank gezahlten Beträge für die Eigenkapitalbeschaffung im Fondsprospekt dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausgewiesen sind. Eine Bank ist im Rahmen eines Beratungsgesprächs dann nicht verpflichtet über die korrekte Prospektangabe hinaus von sich aus ungefragt über solche Kosten weiter aufzuklären, wenn sie den Prospekt so rechtzeitig dem Anleger übergeben hat, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte (BGH WM 2009, 2306, 2307 = ZIP 2009, 2380, 2383 ). Dass es sich vorliegend nicht bei der Beklagten um eine Bank, sondern um eine Kapitalanlagegesellschaft handelt, macht insoweit keinen Unterschied, denn es geht in beiden Fällen um die entwickelten Pflichten wegen der Stellung eines zuvor übergebenen Prospektes. Nur wenn der Anleger den Prospekt erst bei der Zeichnung erhält, darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass der sehr umfangreiche Prospekt keine Abweichungen gegenüber dem mündlich Dargestellten enthält, weil er hierüber hätte aufgeklärt werden müssen. Er ist nicht verpflichtet, den Prospekt nur im einzelnen darauf zur Kenntnis zu nehmen, ob die der Zeichnung zugrunde gelegten mündlich erteilten Informationen sich so im Emissionsprospekt wiederfinden. Da jedoch vorliegend, wie bereits dargestellt, der Kläger den Prospekt vor der Zeichnung erhalten hatte, war genügend Zeit vorhanden, sich über den Inhalt zu informieren und dann gegebenenfalls im Beratungsgespräch entsprechende Rückfragen zu stellen. Dem Landgericht ist im Ergebnis daran zu folgen, dass der Kläger umfassend über alle Risiken und auch über alle Provisionen aufgeklärt wurde, selbst wenn die ausführlich durchgeführte Beweisaufnahme vor dem Landgericht im Urteil selbst keinen ausführlich begründeten Niederschlag gefunden hat. Der Senat kann aber, ohne den Zeugen nochmals zu hören, davon ausgehen, dass die Angaben des Zeugen Z1 glaubhaft waren und er auch selbst bei dem Landgericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Aus der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich, dass mehrere Gespräche zwischen dem Kläger und dem Zeugen Z1 stattfanden, und zwar zunächst im Herbst 2003 und dann etwa ein Jahr später im Herbst 2004. Der Zeuge hat im einzelnen angegeben, dem Kläger zwei Anlagen vorgestellt zu haben, wobei dem Zeugen schon bewußt war, dass es in erster Linie darum ging, bei dem Kläger eine steuerliche Minimalbelastung herbeizuführen. Er hat dann dem Kläger selbst den Prospekt ausgehändigt, nachdem über den Inhalt des Prospektes eine G.U.B.-Analyse vorlag, die den VIP 4 Fonds als günstige Anlageform bezeichnete. Der Kläger ist intensiv über die Funktionsweise und den wirtschaftlichen Hintergrund der Anlage informiert worden und er hat auch gegenüber dem Zeugen Z1 angegeben, dass er, der Kläger, sich selbst mit seinem Steuerberater über diese Anlageform noch näher besprechen wollte. Allein dieser Umstand war für den Zeugen Z1 und damit auch für die Beklagte Grund genug davon abzusehen, den Kläger im Detail über die steuerrechtlichen Auswirkungen zu informieren. Es kann deshalb nicht der Beklagten angelastet werden, wenn sich steuerliche Vorteile des Klägers nicht realisiert haben sollten. Im späteren Gespräch am 19.10.2004 ist dann auch über das Problem der Provisionen und der sogenannten Rückvergütungen (Kick-Back-Vergütungen) gesprochen worden. Der Zeuge Z1 hat dabei dem Kläger erklärt, dass allein die Beklagte 8 % an Provision erhält. Unabhängig davon, dass im Prospekt selber (S. 18 ff. d.A.) über Chancen und Risiken des Fonds aufgeklärt wird, hat darüber hinaus der Zeuge Z1 dem Kläger auch die Risiken vor Augen geführt, indem er sogar ausdrücklich das Wort „Totalverlust“ erwähnte. Es ist auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Filmprojekte immer einem gewissen Risiko unterliegen, so dass mit einer Auszahlung des eingezahlten Kapitals nicht mehr unbedingt gerechnet werden kann. Der Zeuge Z1 hat auch angegeben, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Beratung, wie bereits erwähnt, die sogenannte Risikoerklärung am 19.10.2004 (Bl. 296 d.A.) unterzeichnete. Der Zeuge Z1 hat auch ausdrücklich auf Befragen angegeben, daß es eine Gesamtprovision von 8 % gibt, die an die Beklagte gezahlt wird und das der Kunde darüber hinaus zusätzlich ein Agio in Höhe von 5 % zu entrichten hat, welches an die Fondsgesellschaft weitergeleitet wird, so dass eine Provisionszahlung von 13 % unschwer zu erkennen war. Dass der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer des Landgerichts einen Teil dieser Aussage des Zeugen Z1 in Abrede stellte, ist in gewisser Weise nachvollziehbar und nicht verwunderlich, jedoch ändert dies nichts an dem Umstand, dass der Aussage des Zeugen größeres Gewicht beigemessen werden muss, weil naturgemäß der Kläger ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Wenn demgegenüber der Kläger die Auffassung vertritt, eine so intensive Aufklärung im Jahre 2004 hätte nicht erfolgen können, weil erst durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2009 die Details geklärt wurden, mag dies zwar einerseits nachvollziehbar sein, jedoch hat der Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht dennoch dieser Aufklärungspflicht nachgekommen ist. Die Annahme, sie habe die Aufklärung nicht geleistet, ist deshalb reine Spekulation, die durch keinerlei Tatsachen belegt werden kann. Immerhin gab es bereits eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie sich im Urteil vom 19.12.2000 (XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235 ff. = NJW 2001, 962 ff. = BB 2001, 541 f.) niedergeschlagen hat, wonach es Pflicht einer Bank war, den Kunden über die von ihr an einen Vermögensverwalter ausbezahlte Provision zu unterrichten, so dass es nicht ganz unwahrscheinlich ist, dass auch im vorliegenden Fall die Beklagte unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung schon frühzeitig ihren Verpflichtungen nachgekommen war. Es spricht auch in besonderer Weise für den Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen Z1, dass er mit dem Kläger über den sogenannten Worst-Case-Fall sprach, dass er sich aber nicht genau daran erinnern konnte, ob er ausdrücklich den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass im schlimmsten Fall nur 12,5 % der Einlage von 100.000,00 € erhalten bleiben können. Ein Zeuge, der sich nach längerer Zeit auch noch an Details zu erinnern vermag, verliert eher an Glaubwürdigkeit als ein Zeuge, der sich nur in groben Zügen an den Inhalt eines Gesprächs noch erinnern kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit geht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO zurück. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.