Beschluss
17 U 184/10
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0106.17U184.10.0A
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Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit ... wird der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Senat seiner Berufung keine Aussicht auf Erfolg beimisst, da auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen ist beabsichtigt, die Berufung ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung, weitere Zahlungen an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 06./16.12.2004 (Anlage 1 = Bl. 16 d.A.) zu leisten. Der Darlehensvertrag diente der Finanzierung des Erwerbs eines PKW X, und zwar eines als „Restkaufpreis“ bezeichneten Betrags von 25.000 €. Der Kaufpreis war mit 32.900 € angegeben – die Baranzahlung von 7.900 € tatsächlich vom Beklagten aber nicht bezahlt worden, worüber sich die Verkäuferin und der Beklagte einig waren. Die Verkäuferin erteilte dem Beklagten mit Datum vom 07.12.2004 eine „Bestätigung“, dass sie das Fahrzeug nach Ablauf der Kreditlaufzeit zurücknehmen und die fällige Restrate bei der Beklagten übernehmen wollte, die sich auf 23.030 € belief. Wegen der Einzelheiten der Bestätigung, die die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Verkäuferin als „Rückkauf“ bezeichnete, wird auf die Kopie in den Gerichtsakten Bezug genommen (Anlage K 2 = Bl. 43 d.A.). Der Beklagte selbst zahlte die vereinbarte erste Rate in Höhe von 209,27 € sowie 22 Folgeraten in Höhe von 230 € und gab das Fahrzeug an die Firma Autohaus „A … GmbH“ zurück, nach seiner Behauptung auf Anweisung der Verkäuferin, die allerdings die Schlussrate nicht an die Klägerin zahlte und in der Folge insolvent wurde. Nach Sicherstellung des Fahrzeugs und dessen Verwertung nimmt die Klägerin den Beklagten unter Anrechnung des erzielten Erlöses von 8.746,50 € gemäß ihrer Forderungsaufstellung Anlage 2 (Bl. 20 ff. d. A., 23 f.) in Anspruch. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Anfechtung seiner Willenserklärung vom 06.12.2004 sei der Beklagte mangels arglistiger Täuschung bei Vertragsabschluss nicht berechtigt. Eine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises sie nicht vorgetragen, sondern nach der Behauptung des Beklagten lediglich eine Überteuerung, über die die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt habe aufklären müssen, aber auch nicht die Verkäuferin. Auch über ihre Zahlungsfähigkeit habe die Verkäuferin nicht getäuscht, weil aus einer Anfang 2007 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nicht auf eine entsprechende Vermögenssituation bereits im Dezember 2004 geschlossen werden könne. Der Klage stehe auch kein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 359 BGB entgegen. Unterstellt, Darlehensvertrag und Kaufvertrag seien als verbundene Geschäfte im Sinne des § 3559 BGB zu qualifizieren, erfordere es der Verbraucherschutz zwar, dem Verbraucher die Risiken abzunehmen, die sich aus der Aufspaltung des verbundenen Geschäfts in zwei Verträge ergeben, rechtfertige aber nicht die Übertragung von Risiken auf den Darlehensgeber, die sich aus anderen Rechtsgeschäften für den Verbraucher ergeben, selbst wenn diese in einem Zusammenhang mit dem verbundenen Geschäft stünden (vgl. BGH NJW 1973, S. 1275 f. ). Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Bezahlung der noch offen stehenden Schlussrate nebst Zinsen und Kosten, § 488 BGB in Verbindung mit dem Darlehensvertrag sowie § 497 Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB, § 289 Abs. 2 BGB, mit tragfähiger und rechtsfehlerfreier Begründung verurteilt, die auch den Angriffen der Berufungsbegründung standhält. Soweit der Beklagte erstmals mit der Berufungsbegründung eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags im Hinblick auf die Vereinbarung einer sogenannten Ballonrate geltend macht, ist dieser Vortrag in zweiter Instanz zu berücksichtigen, weil es sich insoweit nur um eine rechtliche Bewertung handelt und der zugrundeliegende Sachverhalt in vollem Umfang in erster Instanz vorgetragen wurde. Allerdings ergibt sich die vom Beklagten gewünschte Rechtsfolge, eine Nichtigkeit des Darlehensvertrags im Hinblick auf die Vereinbarung einer Schlussrate von 23.030 €, fällig am 15.12.2006 nicht. Der Beklagte kann insoweit die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 31.10.1984, 26 U 38/84, abgedruckt in ZIP 1985, Seite 22 – 27) und des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1982, VIII ZR 74/81 (u. a. abgedruckt in NJW 1982, Seite 1455) nicht für sich fruchtbar machen. Danach ist die Vereinbarung einer Ballonrate gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, weil anstößig und mit den guten Sitten des Ratenkreditgeschäfts unvereinbar, wenn die Darlehensgeberin bei einer Laufzeit von 25 Monaten (vorliegend 24 Monaten) diese Rate auferlegte, ohne konkret die Möglichkeiten einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu prüfen, „obwohl sich aufgrund der Gesamtumstände in dieser Hinsicht Zweifel geradezu aufdrängten“. Insoweit haben sowohl das Oberlandesgericht Köln als auch der BGH festgehalten, grundsätzlich sei es Sache des Kreditnehmers, sich vor Vertragsabschluss selbst über die ihm gegebenen Möglichkeiten der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung schlüssig zu werden und die Verantwortung dafür zu tragen. In dem vom Oberlandesgericht Köln beschiedenen Fall war allerdings der Kreditnehmer bereits mit einem vorhergehenden Kredit in Verzug geraten. Wirtschaftliche Schwierigkeiten lagen dementsprechend nahe und der Darlehensgeberin musste sich die Unerfüllbarkeit ihrer Rückzahlungsforderungen aufdrängen, weil für die Darlehensgeberin erkennbar Rücklagen in der übrigen Vertragslaufzeit kaum vorgenommen werden konnten. Hinzu traten weitere Umstände, nämlich dass der Darlehensnehmer eine Blanko-Unterschrift leistete und die Darlehensgeberin einen überhöhten Jahreszins geltend machte – das Oberlandesgericht Köln hat u. a. daraus den Schluss gezogen, die Darlehensgeberin habe es subjektiv zurechenbar an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Verhältnisse und Belange des Darlehensnehmers fehlen lassen und nur die eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt. Vorliegend muss es bei dem Grundsatz verbleiben, dass der Beklagte allein die Verantwortung dafür zu tragen hat, dass er den Darlehensvertrag erfüllen kann. Das von ihm angegebene Einkommen mit 1200 € netto ist zwar eher unterdurchschnittlich, doch hat er keine Unterhaltspflichtungen angegeben und auch die Rubrik „Kindergeld“ ist unausgefüllt geblieben, sodass sich der Klägerin nicht erschließen musste, dass er Unterhaltsverpflichtungen für 3 Kinder hat. Im Darlehensvertrag ist zwar eine Mietwohnung angegeben, doch die Rubrik „Miete“ mit Null ausgefüllt mit der Folge, dass ob seines Familienstandes verheiratet entweder angenommen werden darf, die Ehefrau trage die Miete oder er wohne bei seiner Familie. Auch sonstige Verpflichtungen sind mit „Null“ ausgefüllt. Die Klägerin muss sich auch nicht das vom Beklagten behauptete Wissen der Verkäuferin über die wahren wirtschaftliche Verhältnisse zurechnen lassen, dass seine Ehefrau keine Einnahmen habe und er 3 Kindern zum Lebensunterhalt verpflichtet sei sowie neben monatlichen Krankengeld noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, ALG II, bezog. Bei der Ausfüllung des Darlehensantrags, den die Verkäuferin sich online von der Klägerin zur Verfügung stellen ließ und den der Beklagte unterschrieb, war nämlich die Verkäuferin Erfüllungsgehilfin des Beklagten, dem es oblag, seine Verhältnisse wahrheitsgemäß anzugeben. Die Feststellungen des Landgerichts zur fehlenden Nichtigkeit des Darlehensvertrags mangels Anfechtungsberechtigung des Beklagten wegen der von ihm behaupteten arglistigen Täuschung durch die Verkäuferin sind mit der Berufung nicht angegriffen worden, auch wenn der Beklagte im anderen Zusammenhang weiterhin betrügerische Absichten und betrügerisches Verhalten der Geschäftsführer der Verkäuferin wie der gesamten damit zusammenhängenden Firmengruppe behauptet. Der Senat schließt sich im Übrigen der zutreffenden Argumentation des Landgerichts an. Festzuhalten bleibt dass der Beklagte zur behaupteten Überteuerung lediglich einen Wert des Fahrzeugs von 13.000 – 15.000 € behauptete mit der Begründung, er habe „in Erfahrung“ gebracht, dass der Wert des Wagens weit unter 23.030 € liege. Der Vortrag klingt auch so, als ob der Beklagte insoweit auf den Rückgabewert in Differenz zur Schlusszahlung abstellt. Auf ein Missverhältnis insoweit kommt es nicht an, sondern im Rahmen einer arglistigen Täuschung der Verkäuferin über den „Wert“ des Fahrzeugs nur auf ein sittenwidriges Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert in dem Sinne, dass nahezu das Doppelte des Verkehrswertes als Kaufpreis gefordert wird. Das Verlangen eines Kaufpreises von tatsächlich nur 25.000 € - der Beklagte wusste, dass der eingesetzte Kaufpreis von 32.900 € lediglich fiktiv ist, weil er die angeblich vereinbarte und geleistete Anzahlung tatsächlich nicht geleistet hat – beinhaltet noch nicht die Erklärung, der PKW sei diesen Preis auch „wert“. Das Landgericht hat insoweit zutreffend festgehalten, dass es grundsätzlich Sache des Käufers ist, sich über die Werthaltigkeit des Kaufobjekts zu vergewissern. Die Berufung rügt zu Unrecht, das Landgericht sei nicht von einem verbundenen Geschäft ausgegangen. Tatsächlich hat das Landgericht unterstellt, es liege ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 359 BGB vor. Tatsächlich sind hier Darlehen und Kaufvertrag auch in dem Sinne miteinander verknüpft, dass das Darlehen zu dem Zweck gewährt wurde, den vermeintlichen Restkaufpreis – tatsächlich den Kaufpreis – für den PKW zu begleichen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Darlehensvertrages. Gleichwohl kann der Beklagte die Rückzahlung des noch offen stehenden Darlehens nicht mit der Begründung verweigern ihm stehe insoweit ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Verkäuferin gemäß § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB zu, weil sie ihm in betrügerischer Absicht die Zusicherung gegeben habe, den PKW unter Zahlung der Schlussrate zurückzukaufen, wobei er ohne diese Zusicherung den PKW gekauft hätte. Zwar soll nach dem Sinn und Zweck des § 359 BGB durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts, wie es der Beklagte vorliegend geschlossen hat, in zwei rechtlich selbstständige Verträge der Käufer nicht schlechter gestellt werden, als er ohne die Aufspaltung stehen würde, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese Schlechterstellung Treu und Glauben widersprechen würde. Zugeschnitten ist die Regelung nämlich insbesondere darauf, dass eine wirksame Anfechtung des Kaufvertrages wie Gewährleistungsrechte im Hinblick auf die wirtschaftliche Einheit der Geschäfte auch dem Darlehensgeber entgegengesetzt werden sollen. Seinen Grund findet das darin, dass der Darlehensgeber an dieser Art der Finanzierung wegen der ihm daraus erwachsene Gewinne ebenso wie der Verkäufer ein Interesse hat, der sonst für den Abzahlungskauf eigene Mittel einsetzen müsste. Deshalb werden die besonderen Risiken für den Käufer aus der Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts auf die Stelle verlagert, die aus der Aufspaltung wirtschaftliche Vorteile zieht und die sich aus Sicht des Käufers insoweit als Vertragspartner darstellt (vgl. BGH Urteil vom 26.04.1973, III ZR 174/70, u. a. abgedruckt in MDR 1973, Seite 657 ff, 658). Um ein derartiges Risiko handelt es sich allerdings nicht, sondern der Beklagte leitet Rechte aus einer mit der Beklagten geschlossenen Sondervereinbarung her, die die Verkäuferin zum Rückkauf des PKW zu einem Kaufpreis von 23.030 € verpflichtet, der durch Bezahlung der Schlussrate an die Klägerin erfüllt werden sollte. Auch wenn diese Rückkaufvereinbarung im Zusammenhang mit dem verbundenen Geschäft getroffen wurde, ist dies kein Risiko des eingegangenen Kaufvertrags als solcher, sondern dieses Risiko ist dem Beklagten – wie in der vom BGH beschiedenen Fallkonstellation (vgl. BGH vom 26.04.1973 aus einer neben dem Kauf herlaufenden mit dem Verkäufer getroffenen Abrede, auch wenn die Abrede mit dem Kauf wirtschaftlich und rechtlich verknüpft gewesen ist. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht deshalb, weil die Verkäuferin nicht nur gegenüber dem Beklagten, sondern gegenüber einer Vielzahl von Kunden auf die geschriebene Weise verfahren ist. Auch wenn der Beklagte die Auffassung vertritt, die Klägerin habe die Geschäftsbeziehung nicht ohne weitere Prüfung fortsetzen dürfen, sondern er habe sich ob der Vielzahl der Kaufverträge eine Nachforschungspflicht aufdrängen müssen, hat der Beklagte keine konkreten, einer Beweisaufnahme zugänglichen Tatsache vorgetragen, dass die bereits zum Zeitpunkt Dezember 2004 so der Fall war. Es steht vorliegend lediglich, dass die Klägerin getäuscht wurde, weil nämlich über dem tatsächlichen Kaufpreis. Dass das dem Beklagten bekannt war, steht ebenfalls fest, denn er hat den Darlehensantrag, der den fiktiven Kaufpreis aufweist unterschrieben. Dass die Klägerin dies auch gewusst hat, ist durch das Zitat und die Kopie von Aussagen der Mitarbeiterin der Verkäuferin nicht hinreichend belegt, denn soweit diese eine Kenntnis der Klägerin von den Verkaufspraktiken behaupten, muss es diesen zum einen darum gehen, den Vordruck eines Betrugs zum Nachteil der Klägerin abzuändern. Zum anderen ist in keiner Weise ersichtlich, warum der Klägerin gegenüber ein fiktiver Kaufpreis festgelegt wird, wenn sie tatsächlich wusste, dass der Kaufpreis auf 7.900 € weniger vereinbart war: die Mitteilungen eines höheren fiktiven Kaufpreises kann offen liegend nur den Sinn haben, die Klägerin über den vereinbarten Kaufpreis und unter Umständen auch die Bonität des Darlehensnehmers, der angeblich einer Anzahlung von 7.900 € erbracht hat zu täuschen. Insofern kann dem Landgericht auch nicht vorgeworfen werden sie habe die Tatsachengrundlage unzureichend ermittelt, weil die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Kassel Az. 7620 Js 3923/07 … nicht beigezogen wurde. Soweit nämlich der Beklagte mit der Berufungsbegründung rügt, aus der Ermittlungsakte lasse sich die betrügerische und sittenwidrige Vorgehensweise der Verkäuferin feststellen, ist dies zum einen aus den vorgeschilderten Gründen unerheblich. Zum anderen hätten genaue Blattzahlen der Ermittlungsakten bezeichnet werden müssen – die pauschale Bezugnahme auf eine – womöglich sehr umfangreiche - Ermittlungsakte ist unbehilflich und kein zulässiger Beweisantrag. Soweit gerügt wird „die benannten Zeugen“ hätten gehört werden müssen, wenn Zeugen lediglich zur unstreitigen Sondervereinbarungen der Verkäuferin mit dem Beklagten benannt, so wie das weitere Kunden derartige Angebote ebenfalls unterbreitet worden – auch das ist unstreitig. Dass der Beklagte gegenüber der Verkäuferin seine wirtschaftliche Situation wahrheitsgemäß schilderte und belegte ist unterstellt worden. Auch insoweit bedurfte es keiner Beweisaufnahme. Im Übrigen ist Beweis lediglich unter Bezugnahme auf das Gutachten des Rechtsanwalts … im Insolvenzverfahren Az. 660 IN 34/07 angetreten, dass sich allerdings nach der zitierten Passage im Schriftsatz vom 29.01.2010 auf Seite 5 (Blatt 72 d. A.) auf das Geschäftsgebaren der Verkäuferin im ersten Halbjahr 2006 Unterstützungsmaßnahmen der Klägerin ab einem nicht näher bezeichneten darauf folgenden Zeitraum bezieht. Daraus ergeben sich keine Erkenntnisse, die Klägerin habe im Dezember 2004 bereits ohne näheren Nachforschungen Geschäfte der Verkäuferin/dieser Firmengruppe nicht mehr finanzieren dürfen, weil sie Zweifel am redlichen rechtsgeschäftlichen Verfahren der Verkäuferin hätte haben müssen. Aus Kostengründen wird anheim gegeben, die Berufung binnen einer Frist von 3 Wochen seit Zugang dieses Beschlusses zurückzunehmen. Hilfsweise wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen gleicher Frist gegeben.