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Urteil

17 U 234/10

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0216.17U234.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 01.12.2010 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Der Verfügungsbeklagten wird geboten, den am 08.10.2010 auf ein Sperrkonto übertragenen Betrag von US$ 166.169,53 auf das Konto der Verfügungsklägerin mit der Bezeichnung „… USD“ bei der Y-AG Stadt03 zurück zu buchen und Verfügungen der Verfügungsklägerin zu den vereinbarten Bedingungen zu zulassen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 01.12.2010 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Der Verfügungsbeklagten wird geboten, den am 08.10.2010 auf ein Sperrkonto übertragenen Betrag von US$ 166.169,53 auf das Konto der Verfügungsklägerin mit der Bezeichnung „… USD“ bei der Y-AG Stadt03 zurück zu buchen und Verfügungen der Verfügungsklägerin zu den vereinbarten Bedingungen zu zulassen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsbeklagte zu tragen. I. Mit der Berufung wendet sich die Verfügungsklägerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und erstrebt nach wie vor, die Beklagte im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu verurteilen, der Berufungsklägerin den am 08.10.2010 auf ein Sperrkonto übertragenen Betrag von US $ 166.169,53 zur freien Verfügung zu stellen. Die Verfügungsklägerin, die weltweit mit Ausrüstungsgegenständen für Ölförderunternehmen handelt, führte und verlor einen Rechtsstreit gegen die X, Stadt01, im Hinblick auf die Lieferung vermeintlich mangelhafter Waren. Die X ließ im Hinblick auf den vor dem United States District Court for the Western District of 01 geführten Rechtsstreit Kosten in Höhe von US $ 166.169,53 gegen die Verfügungsklägerin als Erstattungsforderung festsetzen (wegen eines Streitwerts von US $ 45.000), die von der Verfügungsklägerin bislang nicht erstattet sind (Anlage AG 2 = Bl. 37/37 R. d.A.). Die X erwirkte unter dem 27.09.2010 eine „Subpoena“ und eine „Restraining Notice“ (Bl. 17 – 18 d.A.), die der Filiale der Verfügungsbeklagten in Stadt02 zugestellt wurde, welche keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und die die Verfügungsbeklagte intern darüber informierte. Nach dem Inhalt der der unselbständigen Filiale in Stadt02 zugestellten Anordnung/Gerichtsbeschluss vom 4.11.2010 nebst Unterlagen, die inzwischen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt worden ist (Anlage BE 4 = Bl. 163/164 d. A.) ist es der Verfügungsbeklagten in Höhe der festgesetzten Erstattungsforderung der X untersagt, Zahlungen an die Verfügungsklägerin vorzunehmen oder anderweitige Verfügungen über das Guthaben zuzulassen, und zwar auch betreffend Konten in Deutschland und die darauf befindlichen Guthaben. Nach Auffassung des US-Gerichts ist nach Stadt02er Recht jede Filiale einer Bank bei Pfändung wie ein selbstständiger Rechtsträger zu behandeln. In diesem Zusammenhang wird auf den Fall … 12 N.Y. 3 d 533 verwiesen -die Bank of A hielt dessen Vermögen an ihrem Geschäftssitz, die Bankgeschäfte wurden jedoch in Stadt02 abgewickelt. Bei der Y-AG Stadt02 besteht kein Konto der Verfügungsklägerin, die allerdings der X ihre Kontenverbindungen in Deutschland offen legte, darunter auch das auf US-Dollar lautende Konto mit der Bezeichnung „… USD“ bei der Y-AG Stadt03. Die Verfügungsbeklagte sieht sich an die nach der Entscheidung des United States Court of Appeals for the Second Circuit vom 04.06.2009 exterritorial wirkende Restraining Notice als strafbewährtes gerichtliches Verbot der Auszahlung gebunden und buchte den entsprechenden Betrag von dem vorerwähnten Fremdwährungskonto, von dem aus die Verfügungsklägerin nur in bargeldloser Form verfügen darf, am 08.10.2010 auf ein Sperrkonto um. Unter dem 25.10.2010 beantragte die X eine gerichtliche Anordnung auf Auszahlungsverpflichtung der Verfügungsbeklagten über den Erstattungsbetrag, die bis zur Verkündung des erstinstanzlichen Urteils noch nicht beschieden war – inzwischen aber unter dem 14.1.2010 (Anlagenkonvolut BE 5 = Bl. 175 ff. d. A.) nach Antrag der Gläubigerin. Die Beklagte hat Rechtsmittel eingelegt (Anlagenkonvolut BE 5 = Bl. 175 ff. d. A.). Die Verfügungsklägerin hat die Auffassung vertreten, da bislang kein in Deutschland vollstreckbarer Titel vorliege, verletze die Verfügungsbeklagte Treupflichten, denn sie versuche die durch ihre Filialstruktur verursachten Eventualrisiken durch vorauseilenden Gehorsam gegen die US-Behörden auf die Verfügungsklägerin abzuwälzen und mache sich dadurch im vorauseilenden Gehorsam zum Vollstreckungsgehilfen eines ausländischen Privatgläubigers und verweise die Antragstellerin auf die verbindliche Inanspruchnahme von Krediten. Insoweit hat die Verfügungsbeklagte behauptet, sie benötige den von der Verfügungsbeklagten gesperrten Betrag. Die Beklagte hat einen Liquiditätsengpass bestritten und sich auf den Standpunkt gestellt, die Erfüllung des Verfügungsanspruchs sei ihr rechtlich unmöglich, weil gerichtlich untersagt. Wegen der exterritorial wirkenden Restraining Notice sei der Erlass eines inländischen Vollstreckungstitels beziehungsweise dessen Vollstreckbarerklärung nicht erforderlich, zumal die Restraining Notice die Vollstreckung lediglich vorbereite und ein Verfügungsverbot entsprechend dem vorläufigen Zahlungsverbot nach deutschem Recht bewirke. Sie hat geltend gemacht, im Hinblick auf die rechtliche Unselbständigkeit ihrer Stadt02er Filiale fürchte sie ihre Inanspruchnahme als Drittschuldner in den USA und sei dann im Regressfall schutzlos, sichere sich mithin durch die Umbuchung auf das Sperrkonto wirtschaftlich ab. Sie hat weiter geltend gemacht, während sie selbst lediglich Auskünfte über Kontoverbindungen in Stadt02 erteilt und in Stadt02 einen Anwalt bestellt habe, um Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren, erfahre sie diesbezüglich keinerlei Unterstützungsmaßnahmen durch die Verfügungsklägerin. Aus Drittschuldnerschutzgründen streite deshalb der Rechtsgedanke des § 242 BGB für sie und bestehe kein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin. Sie hat ferner geltend gemacht, ein Verfügungsgrund scheide schon deshalb aus, weil es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache im Sinne einer unzulässigen Leistungsverfügung handeln würde. Das Landgericht hat der Verfügungsklägerin sowohl einen Verfügungsgrund als auch einen Verfügungsanspruch abgesprochen. Die Voraussetzungen einer auf Erfüllung gerichteten einstweiligen Verfügung, die grundsätzlich dem Sicherungscharakter des Eilverfahrens widerspreche, sei nicht substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht. Lediglich etwaige vermögensrechtliche Nachteile, hier nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin die Bedienung von Verbindlichkeiten von US $ 95.000, begründeten ebensowenig einen wirtschaftlichen Notfall, wie die behaupteten Investitionsverpflichtungen aus einem Türkei-Geschäft. Demgegenüber habe die Verfügungsbeklagte mit der Umbuchung des von der X beanspruchten Betrags auf ein Sperrkonto, dem einer einstweiligen Verfügung innewohnenden Sicherungsgedanken Rechnung getragen, weil sie einerseits keine Auszahlung an die Gläubigerin der Verfügungsklägerin leistete und andererseits den Zugriff der Verfügungsklägerin zunächst verhinderte. Dem Verfügungsanspruch stehe die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB entgegen – im Ergebnis beanspruche die Verfügungsklägerin nämlich eine Leistung, die sie sofort wieder zurückgewähren müsse, wenn nämlich die Verfügungsklägerin wirksam in den USA als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werde und ihr dann ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Verfügungsklägerin in gleicher Höhe zustehe. Es sei der Verfügungsbeklagten nicht zumutbar, ein sich in soweit ergebendes Insolvenzrisiko tragen zu müssen, soweit ihr ein Zurückbehaltungsrecht oder das Recht der Sperrung des geltend gemachten Betrages verweigert werde. Gegen diese Bewertungen wendet sich die Verfügungsklägerin mit der Berufung und macht geltend, es könne nicht sein, dass auf diese Weise im Ergebnis aus Auslandstiteln gegen sie vollstreckt werde, obwohl es keinen Titel eines deutschen Vollstreckungsgericht oder eine sonstige ZPO-konforme Maßnahme gegen die allein in Deutschland ansässige Verfügungsklägerin gebe. Es handele sich deshalb um einen analogen Fall verbotener Eigenmacht, soweit die Verfügungsbeklagte den in den USA gegen die Verfügungsklägerin beanspruchten Erstattungsbetrag auf ein Sperrkonto umbuchte. Mit Treu und Glauben lasse sich eine derartige Verfahrensweise nicht rechtfertigen. Die Berufungsklägerin nehme Kredite in Höhe von € 137.000 in Anspruch, um ihre Geschäfte weiter führen zu können, wofür die Beklagte Zinsen vereinnahme. Die Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.12.2010 abzuändern und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, der Berufungsklägerin den am 08.10.2010 auf ein Sperrkonto übertragenen Betrag von US $ 166.169,53 € zur freien Verfügung zu stellen. Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung der in erster Instanz bereits vorgebrachten Tatsachengrundlage und der dort vertretenen Rechtsstandpunkte. Es gehe nicht darum, ob aus jedem Titel aus den USA oder anderen Ländern Rechte hergeleitet werden können. Eine Pfändung im Inland sei jedenfalls nach entsprechender Vollstreckungserklärung gemäß § 722 ZPO auch möglich. Die Beklagte habe das Zahlungsverbot zu befolgen, das exterritoriale Wirkung habe. Insoweit handele es sich noch nicht um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, sondern um eine vorläufige Sicherungsmaßnahme. Die Beklagte wäre entsprechend dem Rechtsgedanken des § 407 BGB schutzlos gestellt, wenn sie dem Antrag der Klägerin entspreche. Insoweit komme ihr der Rechtsgedanke des § 407 BGB zugute. Für die Kontoführung sei nämlich die Regelung in den § 700, 675 f BGB anzuwenden, nämlich auf die Einlagen die Vorschriften über Darlehen. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die verbotene Eigenmacht scheide aus, denn diese gelte überhaupt nur im Sachenrecht. Anknüpfungspunkt sei das durch Artikel 14 Grundgesetz geschützte Besitzrecht. Die Beklagte habe deshalb nicht eigenmächtig im Sinne des Rechtsgedankens der verbotenen Eigenmacht gehandelt. Adressat der Kontensperrung sei die Klägerin als Unternehmensträgerin. Die Klägerin könne mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.04.1992 Aktenzeichen 4 U 103/91 zur Begründung ihres Rechtsstandspunkts heranziehen, denn dort liege offen, dass die beklagte Bank ohne Rechtsgrund das Konto sperrte. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung könne der beklagten Bank nicht entgegengehalten werden, denn nicht die Filialstrukturen der Beklagten seien kausal für die gegen die Klägerin gerichtete Zwangsvollstreckung sondern ihr eigenes unternehmerisches Verhalten. Die Beklagte dürfte von ihrem AGB-Pfandrecht auch schon vor Pfandreife Gebrauch machen und die Kontensperre vornehmen, um die spätere Verwertung sicher zu stellen, BGH NZ I 2004, Seite 314 letzter Absatz. II. Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zurverfügungstellung des auf dem Sperrkonto befindlichen Betrags auf das bei der Beklagten geführte Konto, von dem aus die Beklagte die Umbuchung vornahm. Es besteht sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund. Dabei hält der Senat zunächst einmal den Antrag nicht für zu weit gefasst, denn der Antrag zielt auf Rückbuchung vom Sperrkonto auf das Fremdwährungskonto bei der Filiale in Stadt03 und gerade nicht auf Auszahlung. Dass nach den Bedingungen verfahren werden muss, die für dieses Konto vereinbart wurden, liegt völlig offen, also Vornahme von Verfügungen nur in bargeldloser Form. Zur Klarstellung ist die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, die Rückbuchung auf das Fremdwährungskonto vorzunehmen unter Zurverfügungstellung des Betrages von USD 166.169,53 zu den vereinbarten Bedingungen. Die Bewertung des Verfügungsgrundes durch das Landgericht ist lediglich vordergründig bestechend, weil durch die Buchung des von der X beanspruchten Betrages auf ein Sperrkonto zunächst einmal dem Sicherungsgedanken Rechnung getragen ist: Das Geld ist geparkt und es kann darüber in aller Ruhe gestritten werden. Tatsächlich ist bei einer Leistungsverfügung grundsätzlich besondere Voraussetzung, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist, §942 ZPO. Aber auch in diesem Rahmen genügt verbotene Eigenmacht als Verfügungsgrund, ohne dass eine besondere Dringlichkeit erforderlich ist. Die Verfügungsbeklagte hat einen Betrag in Höhe des in den USA beanspruchten Kostenerstattungsanspruchs der X im Hinblick auf das der Stadt02 Filiale zugestellte Zahlungsverbot zur Sicherung ihres eigenen eventuellen Regressanspruchs der Verfügung durch die Klägerin entzogen. Die in den USA ergangenen Verfügungen entfalten allerdings in Deutschland weder nach völkerrechtlichen Regelungen noch nach dem innerstaatlichen deutschen Recht eine Wirkung, ohne dass es darauf ankäme, ob die Verfügungen nach dem Recht der USA wirksam ergangen, der Verfügungsbeklagten überhaupt durch Zustellung an ihre Stadt02er unselbständige Filiale ordnungsgemäß zugestellt worden sind. Als ausländischer Vollstreckungsakt ist eine Forderungspfändung der Vollstreckungsbehörde eines fremden Staates nach Zustellung im Ausland durch die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht anerkannt. Die Durchsetzung staatlicher Macht bzw. die Ausübung staatlicher Zwangsgewalt ist nach völkerrechtlichen Regeln grundsätzlich auf das eigene Hoheitsgebiet beschränkt (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., 2009, Rn. 3200). Bezieht sich ein staatlicher Zwangsakt auf Forderungen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates belegen sind, ist ein Zugriff des Staates, der den Zwangsakt erlassen hat, nur möglich, wenn ein entsprechendes internationales Abkommen existiert, welches die beteiligten Staaten als für sich verbindliches Recht anerkannt haben oder das innerstaatliche Recht des Staates, in dem die Gegenstände oder Forderungen belegen sind, dies vorsieht (vgl. BAG Urteil vom 19.03.1996, u.a. abgedruckt in MDR 97, Seite 71 f. und Arbeitsgericht Berlin vom 29.09.2004, 86 Ca 10240/04, zitiert nach Juris). Ein derartig internationales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Vollstreckungsmaßnahmen gibt es nicht, nicht einmal im Hinblick auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, geschweige denn allgemein. Dementsprechend müsste hier zunächst einmal das Anerkennungsverfahren hinsichtlich des in den USA ergangenen Urteils gemäß §§ 328, 722 ZPO betrieben werden, wobei unter § 722 ZPO dann auch die Kostenfestsetzungsbeschlüsse anerkannter Urteile fallen würden. Diese Erwägungen gelten auch für die vorläufige Sicherungsmaßnahme in Form eines Zahlungsverbots. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass Zahlungsverbot stelle noch keine Zwangsvollstreckung im engeren Sinne dar und sei deshalb nach dem vom Reichsgericht (RGZ 88, Seite 244 ff) aufgestellten Grundsätzen zu beachten. Das Reichsgericht hatte die Rechtsfrage zu bescheiden, ob es eines inländischen Vollstreckungsurteils bedarf, wenn es um die Beifügung eines Randvermerks im Heiratsregister aufgrund eines ausländischen Scheidungsurteils geht. Dies hat das Reichsgericht dahingehend bewertet, dass zwar grundsätzlich aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts die Zwangsvollstreckung nur dann stattfinde, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist, womit dann aber auch klargestellt sei, dass Letzteres nur erforderlich sein soll, wenn aus dem Urteil eine Zwangsvollstreckung im engeren Sinne vorgenommen werden soll, nicht aber, wenn aufgrund des rechtskräftigen ausländischen Urteil sonstige staatliche Handlungen zu vollziehen sind, die einen Zwang gegen den Schuldner nicht enthalten, wie z. B. Eintragungen in ein öffentliches Register. Die Sperrung jeglicher Auszahlung steht der vorbeschriebenen Fallkonstellation nicht gleich. Da es an alledem fehlt, stellt sich die Verfahrensweise der Verfügungsbeklagten als eigenmächtig dar, denn es ist nach dem Vorgeschilderten völlig unbehilflich, dass das zuständige US-Gericht, der United States District Court for the Western District of 01 seinen eigenen Entscheidungen exterritoriale Wirkung beimisst. Der Senat verkennt dabei nicht, dass eine Forderung in Rede steht und nicht die Wegnahme eines Gegenstands, wie von § 858 BGB vorausgesetzt. Trotz des sachenrechtlichen Anknüpfungspunkts der vorgenannten Regelung kommt der Rechtsgedanke der verbotenen Eigenmacht im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Ausgangskonstellationen vorliegend zum Tragen. Die Beklagte hat der Klägerin die Verfügungsgewalt über den Geldbetrag entzogen, als sie ihn von dem für die Klägerin geführten Konto auf ein Sperrkonto umbuchte. Die Klägerin kann nur wegen des rechtlichen Gesichtspunktes einer Vermischung/untrennbaren Vermengung, § 948 BGB, nicht geltend machen, es handele sich um „ihr Geld“. Bereits dieser Gesichtspunkt hebt die Fallgestaltung von den üblichen Fällen des Anspruchs auf Zahlung einer Geldforderung ab. Hinzu tritt hier aber, dass die Kontensperre wie die Wegnahme eines Gegenstandes der Vorbereitung des endgültigen Entzugs der Sache/Forderung diente (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 1992, S. 58 – 60). Die Klägerin wäre vergleichbar der Wegnahme eines Gegenstandes vorliegend rechtlos gestellt, wollte man sie auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verweisen. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, die Entscheidung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main könne mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht zur Stützung des Rechtsstandpunkts der Klägerin herangezogen werden, denn dort liege offen, dass die beklagte Bank ohne Rechtsgrund das Konto sperrte. Die Frage eines für die Beklagte streitenden Rechtsgrundes ist nämlich keine Frage des Verfügungsgrundes, sondern des Verfügungsanspruchs. Die Verfügungsklägerin hat auch einen Verfügungsanspruch, §§ 700, 488 Abs. 1, 695 BGB, aus dem mit der Verfügungsbeklagten geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Verfügungsbeklagte kann sich nicht mit Erfolg auf § 242 BGB im Hinblick darauf berufen, dass sie eventuell in den USA über ihre unselbständige Filiale in Stadt02 als Drittschuldnerin mit Erfolg in Anspruch genommen wird und den Kostenerstattungsbetrag der X ausgleichen muss. Die Erwägungen des Landgerichts zu einer Unzumutbarkeit gegenüber der Verfügungsbeklagten nunmehr zuwarten zu müssen, ob sie in den USA in Anspruch genommen wird, weil ihr dann wegen ihres Regressanspruchs gegen die Verfügungsklägerin ein Durchsetzungsrisiko (Insolvenzrisiko) entsteht, berücksichtigen nicht, dass die Verfügungsbeklagte hier in keiner anderen Situation ist, wie ansonsten, wenn zwei verschiedene vermeintliche Gläubiger von ihr Auszahlung des Kontoguthabens verlangen. Für diesen Fall sieht § 378 BGB nämlich die Hinterlegung unter Verzicht auf die Rücknahme vor. Der Verfügungsbeklagten ist zwar nicht abzusprechen, dass hier eine ernsthafte Gefahr der Inanspruchnahme in den USA als Drittschuldnerin besteht. Sie unternimmt auch unwidersprochen alles ihr zumutbare, um die Berechtigung des vorläufigen Zahlungsverbots/einer Pfändungsverfügung, die derzeit betrieben wird, zu klären und Ansprüche abzuwenden. Den Betrag unter diesen Umständen auf ein Sperrkonto zu parken, ist aber nicht gegenüber der Hinterlegung ein bloßes Minus. Auf diese Weise wird nämlich der Streit zwischen der Verfügungsbeklagten und dem Gläubiger in den USA durchgeführt und nicht zwischen den Parteien des Rechtsstreits in den USA. Dies führt zu der Bewertung, dass die Verfügungsklägerin gerade nicht entgegen § 242 BGB rechtsmissbräuchlich handelt, wenn sie mangels Vollstreckbarkeit der in den USA titulierten Forderung in Deutschland auf der Rückbuchung des Betrages zu ihrer freien Verfügung besteht, weil der Verfügungsbeklagten unbeschadet der sich aus dem nicht bestehenden internationalen Abkommen und der fehlenden Anerkennung des in den USA ergangenen Titels allenfalls die Möglichkeit nach § 372 S. 2 2. Alternative BB, 378 BGB zur Seite steht, sich durch Hinterlegung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin zu befreien. Die Beklagte kann auch die von Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Auflage, § 892 Rn. 105 vertretene Auffassung nicht für sich fruchtbar machen, ein Drittschuldner müsse in jedem Fall als befreit gelten, wenn er durch ein streitiges ausländisches Urteil, dass auch im Inland anzuerkennen und zu vollstrecken gewesen wäre, zur Leistung aus dem dortigen Vermögen gezwungen wurde, weil man dort entweder die deutsche Pfändung nicht anerkannt oder eine ausländische Pfändung für vorrangig gehalten hatte. Begründet wird das mit der Erwägung, der Schutz, der einem in Unkenntnis freiwillig Zahlenden nach § 407 BGB zukomme, gebühre auch dem, der trotz Kenntnis gar nicht anders handeln könne. Erst wenn der Betrag bei der Stadt02 Filiale der Beklagten bereits eingezogen worden wäre, obwohl die Klägerin dort überhaupt kein Konto unterhält, würde sich die Frage stellen, ob die Beklagte als befreit anzusehen wäre – dann könnte ihr nämlich ein fälliger Anspruch auf Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB zustehen und könnte sie dies einem Auszahlungsanspruch der Klägerin entgegenhalten, dass sie ihr diesen Betrag zu erstatten habe, weil sie von einer Verbindlichkeit befreit wurde – dass ist die Lösung des Landgerichts auf Seite 7 über die dolo-facit-Einrede. Einer abschließenden Bewertung bedarf es nicht. Soweit allein ein bloßes vorläufiges Zahlungsverbot in Rede steht, kann das nach dem bereits Dargestelltem nicht gelten. Die Rechtsverteidigung der Beklagten hat auch keinen Erfolg, soweit sich die Beklagte darauf beruft, ihr stehe nach § 14 Absatz 1 Satz 2 ihrer AGB auch für künftig fällig werdende Ansprüche gegenüber der Klägerin ein Pfandrecht zu. In der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH vom 05.11.1998, IX ZR 246/97, WM 98 Seite 2463 wie in der weiteren Entscheidung des BGH vom 12.02.2004 IX ZR 98/03, u. a. abgedruckt in ZIP 2004, Seite 620, 623 ist festgehalten, dass bei Vorliegen eines entsprechenden Sicherungsbedürfnisses eine Bank von ihrem Pfandrecht an den Forderungen eines Kunden aus einem Kontoguthaben auch schon vor Pfandreife Gebrauch machen kann, in dem sie zur Sicherung einer späteren Verwertung keine Verfügungen des Kunden mehr zulässt („Kontosperre“). Nr. 14 Abs. 2 AGB – Banken hält fest, dass das Pfandrecht der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche dient, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Der Sicherungszweck dieses Pfandrechts ist sehr weit formuliert, beschränkt sich aber auf die Ansprüche, die mit dem Allgemeinen Geschäfts- und Rechtsverkehr im Zusammenhang stehen (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 2007, § 19 Rn. 34 und 35). Der Beklagten droht hier zwar ganz ernsthaft die In- anspruchnahme, denn inzwischen ist eine Anordnung auf Auszahlung gegen die Beklagte ergangen, die einem deutschen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entspricht. Nach der eigenen Bewertung der Beklagten, für die die vorgelegten Unterlagen sprechen, dürfte ihr Rechtsmittel auch keinerlei Aussicht auf Erfolg haben. Allerdings setzen künftig fällig werdende Ansprüche voraus, dass diese Ansprüche bereits entstanden sein müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall, auch wenn die ernsthafte Möglichkeit einer Inanspruchnahme besteht. Würde man jede Möglichkeit eines Anspruchs unter „künftig fällig werdende Ansprüche“ im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 AGB-Banken subsumieren wollen, wäre der Umfang der zu sichernden Ansprüche unübersehbar. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 ZPO die unterlegene Verfügungsbeklagte zu tragen.