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Beschluss

17 U 173/10

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0620.17U173.10.0A
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Leitsätze
Entgangene Anlagezinsen sind keine Nebenforderungen im Sinne von § 43 GKG.
Tenor
Auf die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Senats vom 11. Mai 2011 dahin abgeändert, dass der Streitwert des Berufungsverfahrens wie folgt festgesetzt wird: - Klageantrag zu 1 a) auf insgesamt 42.000,00 € - Hauptforderung 26.250,00 € - Zinsforderung 10.500,00 € 26.250,- € x 8% Zinsen x ca. 5 Jahre) - Klageantrag zu 1 b) auf 878,04 € - Klageantrag zu 1 c) auf 2.712,80 € - Klageantrag zu 2) auf   500,00 € - Klageantrag zu 3) auf 0,00 € insgesamt auf  40.840,84 € Im Übrigen wird die Gegenvorstellung der Beklagten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entgangene Anlagezinsen sind keine Nebenforderungen im Sinne von § 43 GKG. Auf die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Senats vom 11. Mai 2011 dahin abgeändert, dass der Streitwert des Berufungsverfahrens wie folgt festgesetzt wird: - Klageantrag zu 1 a) auf insgesamt 42.000,00 € - Hauptforderung 26.250,00 € - Zinsforderung 10.500,00 € 26.250,- € x 8% Zinsen x ca. 5 Jahre) - Klageantrag zu 1 b) auf 878,04 € - Klageantrag zu 1 c) auf 2.712,80 € - Klageantrag zu 2) auf 500,00 € - Klageantrag zu 3) auf 0,00 € insgesamt auf 40.840,84 € Im Übrigen wird die Gegenvorstellung der Beklagten zurückgewiesen. I. Mit dem angegriffenen Beschluss hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf insgesamt 46.090,84 € festgesetzt, wobei hierin auch die mit dem Klageantrag zu 1a) geltend gemachten entgangenen Anlagezinsen enthalten waren. Gegen die Berücksichtigung der entgangenen Anlagezinsen bei der Streitwertfestsetzung wendet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsbehelf. Der als Beschwerde eingelegte Rechtsbehelf ist unzulässig, weil gegen die Wertfestsetzung durch das Oberlandesgericht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft ist. Sie ist deshalb als Gegenvorstellung auszulegen. II. Die Gegenvorstellung hat im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen war sie zurückzuweisen. Unbegründet ist die Gegenvorstellung, soweit sie sich gegen die streitwerterhöhende Berücksichtigung der (mit verdeckten Hilfsantrag) geltend gemachten Anlagezinsen für die Zeit ab 16.12.2008 richtet. Die entgangenen Anlagezinsen waren - soweit eine Entscheidung über sie erging - bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen, weil es sich bei ihnen gerade nicht um Nebenforderungen handelt, sondern um eine eigenständige, streitwertmäßig anzurechnende Schadensposition. Der erkennende Senat teilt die vom 1. Zivilsenat im Beschluss vom 07.06.2010 geäußerten Zweifel daran, ob die – an die anderweitig mögliche Kapitalnutzung anknüpfenden - entgangenen Anlagezinsen überhaupt dem Zinsbegriff der §§ 43 Abs. 1 GKG, 4 Abs. 1, 2. Halbsatz, ZPO unterfallen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.6.2010 – 1 W 30/10– BKR 2010, 391 ff, zit. nach juris, Rn. 6). Für die Beklagtenseite spricht jedoch, dass der Bundesgerichtshof die von ihm im Beschluss vom 25.03.1998 (VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060 ff., zit. nach juris, Rn. 9) niedergelegte Definition, „Zinsen“ im Rechtssinne seien – jedenfalls auch – das Entgelt für die Nutzung oder die Möglichkeit der Nutzung eines Kapitals, ausdrücklich nicht abschließend formuliert hat. Die Begriffsbestimmung kann dahin stehen, weil entgangene Anlagezinsen jedenfalls keine „Nebenforderungen“ sind. Zutreffend hat der 1. Zivilsenat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.6.2010 – 1 W 30/10– BKR 2010, 391 ff, zit. nach juris, Rn. 7) das Wesen einer Nebenforderung unter Hinweis auf zahlreiche Entscheidungen anderer Obergerichte darin gesehen, dass sie sachlich-rechtlich vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist; sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht gleichrangig, so ist keine von ihnen eine Nebenforderung. Die Forderung auf Rückzahlung der Einlage und die Forderung auf Ausgleich des anderweitig entgangenen Anlagezinses sind gleichwertige Berechnungsposten des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Letztere hängt nicht vom Bestand der ersteren ab, sondern beide haben ihren gemeinsamen Grund in dem der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Last gelegten Beratungsverschulden. Die Erstattung entgangener Anlagezinsen kann – bei entsprechender Sachverhaltsgestaltung – ungeachtet des Umstandes verlangt werden, ob der fehlerhaft beratene Anleger die Rückabwicklung des Kapitalanlagegeschäfts begehrt oder die Kapitalanlage behält. Soweit der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. demgegenüber mit Beschluss vom 03.09.2010 (19 W 46/10, zit. nach juris, Rn. 6) das erforderliche Abhängigkeitsverhältnis zwischen der auf Rückzahlung des investierten Kapitals gerichteten Hauptforderung (dortiger Klageantrag 1, der zudem noch Verzugszinsen umfasste) und der Forderung auf Erstattung der anderweitig erzielbarer Anlagezinsen (dortiger Klageantrag 2) bejaht hat, vermag ihm der erkennende Senat selbst unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2010 (III ZR 145/09) nicht zu folgen. Denn der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2010 zugrundeliegende Prozessverlauf zeichnet sich gerade dadurch aus, dass die (dortige) Klägerin für den gleichen Zeitraum Verzugszinsen und Anlagezinsen gefordert hat. Erläuternd hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, (nur) ein gegebenenfalls über den im Zahlungsantrag enthaltenen Verzugszinssatz hinausgehender Anlagezins wäre im Umfang der Differenz als eigenständige Schadensposition streitwertmäßig anzurechnen (BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – III ZR 145/09– zit. nach juris, Rn. 3). Die Klägerin hat aber mittels Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ihre Forderungen, soweit sie auf Verzugszinsen und Erstattung entgangener Anlagezinsen gerichtet sind, ausdrücklich im Wege von Haupt- und verdecktem Hilfsantrag geltend gemacht. Der Hilfsantrag betrifft die entgangenen Anlagezinsen und damit eine eigenständige Schadensposition. Vor diesem Hintergrund war der angegriffene Streitwertbeschluss des Senats vom 11.05.2011 teilweise abzuändern. Denn der Senat hat die mit Klageantrag zu 1 a) geltend gemachte Zinsforderung zu Unrecht über den gesamten Zeitraum von ca. 7,5 Jahren streitwerterhöhend berücksichtigt. Er hat insoweit verkannt, dass es sich bei den mit dem Hauptantrag geforderten Verzugszinsen tatsächlich um eine Nebenforderung handelt. Gemäß § 45 Abs. 1, Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Für den Zeitraum vom 04.12.2003 bis zum 15.12.2008 (ca. 5 Jahre) kann die Klägerin ausweislich der Ausführungen auf S. 21 der Gründe des Senatsurteils vom 11.05.2011 (Bl. 677 d.A.) keine Verzugszinsen beanspruchen. Soweit Verzugszinsen zugesprochen worden sind, war über den Hilfsantrag, gerichtet auf Erstattung entgangener Anlagezinsen, nicht (mehr) zu entscheiden.