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Beschluss

17 U 50/15

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0507.17U50.15.0A
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 05.02.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen - Az.: 4 O 292/14 - wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 56.600,17 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 05.02.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen - Az.: 4 O 292/14 - wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 56.600,17 € festgesetzt. I. Die Kläger nehmen die Beklagte aus zwischen den Parteien im März 2011 über einen zu finanzierenden Betrag von 130.000 € und einen im Juli über einen zu finanzierenden Betrag von 40.000 € zustande gekommenen Darlehensverträgen auf deren Rückabwicklung mit der Begründung in Anspruch, die in ihrem Schreiben vom 03.04.2014 (Anlage K 3 - Bl. 11 d. Akte) enthaltene Widerrufserklärung sei hinsichtlich beider Darlehensverträge wirksam, da die in den Darlehensverträgen jeweils enthaltenen Widerrufsinformationen nicht hinreichend hervorgehoben und deutlich genug gestaltet gewesen seien, sodass das Widerrufsrecht der Kläger nicht durch den Ablauf der Widerrufsfrist erloschen sei. Das Landgericht hat die Klage durch das am 05.02.2015 verkündete Urteil, auf dessen Inhalt zur ergänzenden Darstellung des gesamten erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes entsprechend § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Auf die dagegen eingelegte Berufung der Kläger hat der Senat diese durch Beschluss vom 16.04.2015 darauf hingewiesen, die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zu beabsichtigen. Auf den Inhalt dieses Hinweisbeschlusses wird in vollem Umfang Bezug genommen (Bl. 90 ff d. Akte). Im Rahmen ihrer dagegen erhobenen Einwendungen haben die Kläger ergänzend darauf hingewiesen, die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 BGB sei nicht gerechtfertigt, da der Bundesgerichtshof über die Anforderungen an die grafische Hervorrufung einer Widerrufsbelehrung noch nicht entschieden und das OLG Stuttgart in der zitierten Entscheidung vom 24.04.2014 (Aktenzeichen: 2 U 98/13, Rn. 92) deshalb auch die Revision zugelassen habe. Im Übrigen sind die Kläger der Ansicht, der Senat habe bei der dem Hinweisbeschluss zugrunde liegenden Annahme einer hinreichend hervorgehobenen Widerrufsbelehrung einen falschen Maßstab angewandt. Die Gestaltung des gesamten Darlehensvertrages mit zahlreichen mehr oder weniger dickeren Kästchen, unterschiedlichen Schrifttypen und verschiedenen Schriftdicken führe dazu, dass die nur unwesentlich anders gestaltete Widerrufsbelehrung sich nicht genügend deutlich aus dem Darlehensvertrag hervorhebe und daher nicht geeignet sei, sicher zu stellen, dass der Darlehensnehmer sie zur Kenntnis nehme. II. Die Berufung der Kläger ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist auch unter Berücksichtigung der im Schriftsatz der Kläger vom 06.05.2015 enthaltenen Argumentation weiterhin einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Die mit der Berufung erhobenen Einwendungen sind insgesamt nicht geeignet, die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen, wonach die am 3.4.2014 abgegebene Widerrufserklärung die zum Zustandekommen der Darlehensverträge führenden klägerischen Willenserklärungen nicht mehr fristgerecht widerrufen konnte. Der Umstand, dass das Oberlandesgericht Stuttgart im Zusammenhang mit dem Urteil vom 24.04.2014 die Revision zugelassen hat, ist allein nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Von dem vorliegenden Rechtsstreit ist ausschließlich die Wertung der Frage betroffen, ob die jeweils in den Darlehensverträgen konkret enthaltenen Widerrufsinformationen eine ausreichende grafische Hervorhebung erfahren. Hierbei handelt es sich um eine im Einzelfall zu treffende Beurteilung der konkreten Gestaltung des Formulars, welche hinsichtlich der rechtlichen Fragen auf der Grundlage der einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung zu erfolgen hat. Soweit die Kläger die im Hinweisbeschluss des Senats enthaltene Wertung, wonach die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an Artikel 247 § 6 EGBGB in ausreichender Weise gerecht wird, für nicht zutreffend hält, rechtfertigt eine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage keine vom Hinweisbeschluss abweichende Beurteilung. Die Kläger beschränken sich insoweit ohne nähere inhaltliche Begründung darauf, ihre Ansicht zu schildern, wonach die Anforderungen an die grafische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung nicht gewahrt sein sollen. Insoweit setzen die Kläger lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle des Senats, ohne auch nur im Ansatz die Voraussetzungen etwaiger Rechtsfehler oder einer unzutreffenden Tatsachenfeststellung darzulegen. Auch nach einer Überdenkung des mit den Einwendungen gegen den Hinweisbeschluss erhobenen Vorwurfs, der Senat lege hinsichtlich der Drucktechnik technisch hervorgehobenen Belehrung einen falschen Maßstab an, ist an den Gründen des Hinweisbeschlusses uneingeschränkt festzuhalten, so dass auf diese in vollem Umfang Bezug genommen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung trägt der Bemessung des aktuellen Interesses der Kläger an der Rückabwicklung der Darlehensverträge Rechnung. --- Vorausgegangen ist unter dem 16.04.2015 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (...) werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. I. Die Kläger nehmen die Beklagten auf die Rückabwicklung von zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträgen in Anspruch. Die Kläger schlossen zunächst im März 2011 einen Darlehensvertrag mit der Nummer 1 über einen zu finanzierenden Betrag in Höhe von 130.000,00 EUR und im Juli 2011 einen weiteren Darlehensvertrag über 40.000,00 EUR (Anlage K2 - Blatt 8 ff. der Akten). In beiden Verträgen findet sich unter der Überschrift "11 Widerrufsinformation" folgender in einem umrahmten Feld enthaltener Hinweis: "Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Bank1 Straße1 Stadt1." Mit Schreiben vom 03.04.2014 (Anlage K3 - Blatt 11 der Akte) erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten, hinsichtlich der mit dieser geschlossenen beiden Darlehensverträge von dem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Die Beklagte ihrerseits erklärte mit Schreiben vom 09.07.2014 (Anlage K4 - Blatt 12 der Akte) mangels eines ordnungsgemäß innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen erklärten Widerrufs den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Rückabwicklung der Darlehensverhältnisse im Hinblick auf den Ablauf der Widerrufsfrist zurückzuweisen. Die Kläger haben sich zur Begründung ihrer auf Feststellung der durch den Widerruf beendeten Darlehen gerichteten Klage darauf berufen, die jeweiligen Widerrufsbelehrungen in den Darlehensverträgen sei entgegen § 360 Abs. 1 S. 1 BGB nicht hinreichend deutlich gestaltet und in ihrer Form nicht genügend deutlich hervorgehoben. Auch die Überschriften "Widerrufsinformation", "Widerrufsrecht" und "Widerrufsfolgen" seien nicht aus den gesamten Darlehensverträgen deutlich hervorgehoben. Die Beklagte hat sich damit verteidigt, die jeweiligen Widerrufsbelehrungen entsprächen den gesetzlichen Vorgaben, indem die Beklagte inhaltlich- unstreitig- das Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der Fassung vom 30.07.2010 verwendet habe. Die Widerrufsbelehrung sei jeweils in ausreichendem Maße hervorgehoben und mache dem Darlehensnehmer die befristete Widerrufsmöglichkeit auch ausreichend deutlich. Damit genüge sie dem Zweck der Hervorhebung, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnehme und nicht über sie hinweglese. Das Maß der Hervorhebung müsse sich an dem neuen Verbraucherleitbild orientieren, indem ein situationsadäquat aufmerksamer und informierter Durchschnittsverbraucher anzunehmen sei. Die Hervorhebung erfolgte in ausreichender Weise durch eine optisch auffallende Umrahmung sowie die fettgedruckte Überschrift des Punktes 11 "Widerrufsinformation". Im Übrigen erweise sich die Erklärung des Widerrufs im vorliegenden Fall als rechtsmissbräuchlich, indem es den Klägern alleine darauf angekommen sei, von dem gesunkenen Zinsniveau zu profitieren. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die jeweils abgegebenen Widerrufserklärungen seien angesichts der in beiden Fällen verstrichenen Widerrufsfristen nicht mehr zulässig. Die Verträge enthielten unstreitig die erforderlichen Widerrufsbelehrungen in Textform entsprechend Art. 247 § 6 EGBGB, wobei sie auch inhaltlich dem Muster nach der Anlage 6 entsprochen hätten. Auch die Gestaltung der Pflichtangaben in Darlehensverträgen entspräche den gesetzlichen Vorgaben, wobei die streitgegenständlichen Informationen hinreichend hervorgehoben und deutlich genug gestaltet seien. Ein Verbraucher, welcher den Text der Darlehensverträge mit der gebotenen Sorgfalt lese, nehme die erforderlichen Informationen hinreichend wahr, zumal sich die Notwendigkeit der Hervorhebung nicht auf die Widerrufsinformation beschränke. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Dazu machen sie geltend, entgegen der Annahme des Landgerichts genüge die jeweils in den Darlehensverträgen enthaltene Widerrufsbelehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wobei sie sich auch durch die Umrahmungen nicht von weiteren gleichartig umrahmten Regelungen unterschieden. Sowohl die Information über das Widerrufsrecht als auch die Information zur Datenweitergabe hätten grafisch deutlicher in der Weise gestaltet werden müssen, dass sie einem Verbrauch sogleich deutlich ins Auge fielen. Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung den Antrag, unter Abänderung des am 05.02.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Gießen, Az. 4 O 292/14, wird festgestellt, dass sich die zwischen den Parteien bestehenden Darlehensverträge Nr. 2 und Nr. 1 durch den Widerruf der Kläger vom 03.04.2014 in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt hätten; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zahlung eines Betrages von 30.719,26 EUR auf den Darlehensvertrag Nr. 2 und der Zahlung eines Betrages von 108.915,30 EUR auf den Darlehensvertrag Nr. 1 ab 12.07.2014 in Annahmeverzug befinde. Die Beklagte hat den Antrag angekündet, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung führt nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung zurückgewiesen. Auch das Berufungsvorbringen, welches sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der erstinstanzlichen erhobenen Argumentation beschränkt, ist nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung gegenüber den überzeugend begründeten Ausführungen des Landgerichts zu rechtfertigen. Während beide im streitstehenden Darlehensverträge mit den erforderlichen Widerrufsbelehrungen in Textform entsprechend Art. 247 § 6 EGBGB versehen sind, indem diese dem Muster nach der Anlage 6 entsprechen, genügt auch die Gestaltung der Pflichtangaben in den Darlehensverträgen den gesetzlichen Vorgaben. Wie das Landgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, Juris, Rn. 50 ff.) ausgeführt hat, sind die streitgegenständlichen Informationen hinreichend auffällig hervorgehoben und deutlich genug gestaltet. Sie sind optisch mit einem Rahmen versehen, der auch die beiden Überschriften "Widerrufsrecht" und "Widerrufsfolgen" einschließt, welche ihrerseits wiederum fettgedruckt sind. Insoweit ist in Einklang mit der Argumentation des Landgerichts auch nicht erforderlich, dass es sich bei der Widerrufsbelehrung um die einzigen Angaben handelt, die in den beiden Darlehensverträgen hervorgehoben worden sind. Letztlich bezweckt die gebotene Hervorhebung, zugunsten der Verbraucher sicherzustellen, dass dieser die Informationen zu seinem Widerrufsrecht wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen (Urteil vom 24.04.2014, a. a.O., Rn. 68). Letztlich sind die Elemente der Widerrufsbelehrung so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext abgehoben, dass ein Verbraucher welcher den Text mit einer gebotenen Sorgfalt liest sie auch besonders wahrnehmen wird (OLG, a. a. O., Rn. 79 m. w. N.). Indem die Kläger sich gegen die Wertung des Landgerichts wendet, wonach es sich bei den Widerrufsinformationen nicht um die einzigen in den Darlehensverträgen hervorgehobenen Angaben handele, vermag die dazu mitgeteilte Begründung, in beiden Darlehnsverträgen sei "überhaupt nichts richtig hervorgehoben", keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Vielmehr handelt sich dabei um eine bloße denkbare Bewertung, welche jedoch der Senat nicht teilt. Soweit sich beispielsweise weitere deutliche Hervorhebungen wie beispielsweise unter 12. hinsichtlich zur "Datenweitergabe" im Vertragstext finden, beeinträchtigt dies nicht den mit der Hervorhebung verbundenen Zweck, den Verbraucher darauf besonders aufmerksam zu machen. Die auf die Notwendigkeit einer noch herausgehobeneren optischen Gestaltung abzielende Argumentation der Kläger, welche insbesondere auf eine frühere Rechtsprechung zur nicht mehr aktuellen Gesetzesfassung abstellen will, verkennt im Wesentlichen, dass die Informationspflichten nach § 495 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 EGBGB sich am neuen Verbraucherleitbild orientiert, welches gerade nicht mehr den schwächten denkbaren Verbraucher zum Maßstab nimmt, sondern einen situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher zum Maß der Belehrung macht. Da der Senat dem Rechtsmittel der Kläger aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, die Rücknahme Berufung zu überdenken. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert entsprechend der Festsetzung in erster Instanz ebenfalls auf 56.600,17 EUR festzusetzen. Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts Stellung nehmen.