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Beschluss

17 U 134/15

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:1106.17U134.15.0A
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.06.2015 wird verworfen. Die Kosten der Berufung fallen den Klägern zur Last. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 610.787,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.06.2015 wird verworfen. Die Kosten der Berufung fallen den Klägern zur Last. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 610.787,00 € festgesetzt. I. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückabwicklung von zwei im August 2005 bzw. Juni 2006 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen, die die Kläger mit Schreiben vom 17.04.2014 widerrufen haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Widerruf der Darlehensverträge sei unwirksam, da er erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist erklärt worden sei. Zu Gunsten der Beklagten greife die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV. Zwar unterscheide sich die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung von der Musterbelehrung. Diese Abweichungen seien jedoch geringfügig. Die Beklagte habe keine eigene Widerrufsbelehrung konstruiert, sondern lediglich an einigen Stellen geringfügige grammatikalische Anpassungen der Musterbelehrung vorgenommen. Eine inhaltliche Textbearbeitung etwa durch die Änderung der Wortwahl oder des Satzbaus habe nicht stattgefunden. Im Übrigen stehe der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Kläger handelten rechtsmissbräuchlich, wenn sie, nachdem die Verträge über einen langen Zeitraum beiderseitig ordnungsgemäß erfüllt worden seien, nunmehr aufgrund gesunkener Zinsen den Widerruf erklären. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie machen geltend, das erstinstanzliche Urteil widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die in den Darlehensverträgen verwendete Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ungültig. Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich eine Bank nur dann auf die Widerrufsbelehrung berufen könne, wenn sie die Musterbelehrung ohne jegliche Veränderung, sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung, übernommen habe. Dies sei hier nicht der Fall, was das Landgericht festgestellt habe. Der Bundesgerichtshof habe jedoch klargestellt, dass bereits die kleinste Abweichung vom Muster dazu führe, dass sich die Banken nicht darauf berufen könnten, dass sie das Muster des Gesetzgebers benutzt hätten. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 09.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt, Az. 2-21 O 142/14, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 29.562,50 € nebst 5 % Punkte-Zinsen über den Basiszinssatz der EZB auf je 2687,11 € seit dem 30.04.2014, 30.05.2014, 30.06.2014, 30.07.2014, 30.08.2014, 30.09.2014, 30.10.2014, 30.11.2014, 30.12.2014, 30.01.2015, 28.02.2015 sowie 30.03.2015 Zug um Zug gegen Rückzahlung einer Rückzahlung schuldet der Klagepartei gegenüber der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 1 in Höhe von 622.093,75 € nebst 2,5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 18.04.2014 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 4.372,50 € nebst 5 % Punkte-Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf je 397,50 € seit 30.04.2014, 30.05.2014, 30.06.2014, 30.07.2014, 30.09.2014, 30.10.2014, 30.11.2014, 30.12.2014, 30.01.2015, 28.02.2015 sowie 30.03.2015 Zug um Zug gegen Rückzahlung einer Rückzahlung schuldet der Klagepartei gegenüber der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 2 in Höhe von 81.282,75 € nebst 2,5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 18.04.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Berufung der Kläger sei unzulässig, weil die Kläger nur einen der beiden selbstständig tragenden Gründe für die Klageabweisung angegriffen hätten. Darüber hinaus sei die Berufung unbegründet. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Beklagte mit Erfolg auf die Gesetzlichkeitsvermutung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV stützen könne. Die angefochtene Entscheidung stehe im Einklang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und der anderen Oberlandesgerichte. Im Übrigen fehle dem Klagevortrag die Schlüssigkeit. Die Kläger gingen fälschlich davon aus, dass ihnen im Fall eines wirksamen Widerrufs ein Anspruch auf Wertersatz zustünde. Die angefochtene Entscheidung sei zutreffend, als das Landgericht von einer Verwirkung des Widerrufsrechts ausgegangen sei. Auch insoweit entspreche die Entscheidung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. II. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss der Berufungsführer eine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung liefern, die erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und aus welchen Gründen er die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des Vorderrichters beanstandet (BGH v. 29.09.1993, Az. XII ZR 209/92, Juris Rdnr. 10). Hat das erstinstanzliche Gericht sein Urteil hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und daher für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH v. 03.03.2015, Az. VI ZB 6/14, Juris Rdnr. 6; BGH v. 15.06.2011, Az. XII ZB 572/10, Juris Rdnr. 10). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Kläger nicht gerecht. Das Landgericht hat die Abweisung der Klage sowohl hinsichtlich des Darlehensvertrags vom August 2005 als auch des Darlehensvertrages vom Juni 2006 auf zwei unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt. Es ist dabei zum einen davon ausgegangen, dass bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei, weil die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Zum anderen hat das Landgericht angenommen, der Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger stehe jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Auf diesen zweiten Gesichtspunkt sind die Kläger in der Berufungsbegründung nicht eingegangen. Die Kläger haben lediglich gerügt, die Auffassung des Landgerichts zur Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die von der Beklagten verwendete Belehrung entspreche nicht der Musterbelehrung, so dass sich die Beklagte auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV berufen könne. Ausführungen zur Frage des Rechtsmissbrauchs bei der Ausübung des Widerrufsrechts enthält die Berufungsbegründung nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 30.09.2015 folgender Hinweis (die Red.) In dem Rechtsstreit (…) werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.10.2015. I. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückabwicklung von zwei im August 2005 bzw. Juni 2006 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen, die die Kläger mit Schreiben vom 17.04.2014 widerrufen haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Widerruf der Darlehensverträge sei unwirksam, da er erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist erklärt worden sei. Zu Gunsten der Beklagten greife die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV. Zwar unterscheide sich die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung von der Musterbelehrung. Diese Abweichungen seien jedoch geringfügig. Die Beklagte habe keine eigene Widerrufsbelehrung konstruiert, sondern lediglich an einigen Stellen geringfügige grammatikalische Anpassungen der Musterbelehrung vorgenommen. Eine inhaltliche Textbearbeitung etwa durch die Änderung der Wortwahl oder des Satzbaus habe nicht stattgefunden. Im Übrigen stehe der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Kläger handelten rechtsmissbräuchlich, wenn sie, nachdem die Verträge über einen langen Zeitraum beiderseitig ordnungsgemäß erfüllt worden seien, nunmehr aufgrund gesunkener Zinsen den Widerruf erklären. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie machen geltend, das erstinstanzliche Urteil widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die in den Darlehensverträgen verwendete Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ungültig. Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich eine Bank nur dann auf die Widerrufsbelehrung berufen könne, wenn sie die Musterbelehrung ohne jegliche Veränderung, sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung, übernommen habe. Dies sei hier nicht der Fall, was das Landgericht festgestellt habe. Der Bundesgerichtshof habe jedoch klargestellt, dass bereits die kleinste Abweichung vom Muster dazu führe, dass sich die Banken nicht darauf berufen könnten, dass sie das Muster des Gesetzgebers benutzt hätten. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 09.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt, Az. 2-21 O 142/14, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 29.562,50 € nebst 5 % Punkte-Zinsen über den Basiszinssatz der EZB auf je 2687,11 € seit dem 30.04.2014, 30.05.2014, 30.06.2014, 30.07.2014, 30.08.2014, 30.09.2014, 30.10.2014, 30.11.2014, 30.12.2014, 30.01.2015, 28.02.2015 sowie 30.03.2015 Zug um Zug gegen Rückzahlung einer Rückzahlung schuldet der Klagepartei gegenüber der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 1 in Höhe von 622.093,75 € nebst 2,5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 18.04.2014 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 4.372,50 € nebst 5 % Punkte-Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf je 397,50 € seit 30.04.2014, 30.05.2014, 30.06.2014, 30.07.2014, 30.09.2014, 30.10.2014, 30.11.2014, 30.12.2014, 30.01.2015, 28.02.2015 sowie 30.03.2015 Zug um Zug gegen Rückzahlung einer Rückzahlung schuldet der Klagepartei gegenüber der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 2 in Höhe von 81.282,75 € nebst 2,5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 18.04.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Berufung der Kläger sei unzulässig, weil die Kläger nur einen der beiden selbstständig tragenden Gründe für die Klageabweisung angegriffen hätten. Darüber hinaus sei die Berufung unbegründet. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Beklagte mit Erfolg auf die Gesetzlichkeitsvermutung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV stützen könne. Die angefochtene Entscheidung stehe im Einklang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und der anderen Oberlandesgerichte. Im Übrigen fehle dem Klagevortrag die Schlüssigkeit. Die Kläger gingen fälschlich davon aus, dass ihnen im Fall eines wirksamen Widerrufs ein Anspruch auf Wertersatz zustünde. Die angefochtene Entscheidung sei zutreffend, als das Landgericht von einer Verwirkung des Widerrufsrechts ausgegangen sei. Auch insoweit entspreche die Entscheidung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. II. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss der Berufungsführer eine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung liefern, die erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und aus welchen Gründen er die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des Vorderrichters beanstandet (BGH v. 29.09.1993, Az. XII ZR 209/92, Juris Rdnr. 10). Hat das erstinstanzliche Gericht sein Urteil hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und daher für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH v. 03.03.2015, Az. VI ZB 6/14, Juris Rdnr. 6; BGH v. 15.06.2011, Az. XII ZB 572/10, Juris Rdnr. 10). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Kläger nicht gerecht. Das Landgericht hat die Abweisung der Klage sowohl hinsichtlich des Darlehensvertrags vom August 2005 als auch des Darlehensvertrages vom Juni 2006 auf zwei unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt. Es ist dabei zum einen davon ausgegangen, dass bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei, weil die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Zum anderen hat das Landgericht angenommen, der Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger stehe jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Auf diesen zweiten Gesichtspunkt sind die Kläger in der Berufungsbegründung nicht eingegangen. Die Kläger haben lediglich gerügt, die Auffassung des Landgerichts zur Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die von der Beklagten verwendete Belehrung entspreche nicht der Musterbelehrung, so dass sich die Beklagte auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV berufen könne. Ausführungen zur Frage des Rechtsmissbrauchs bei der Ausübung des Widerrufsrechts enthält die Berufungsbegründung nicht. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat den Klägern zur Vermeidung einer Verwerfung der Berufung, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.