Urteil
17 U 82/19
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0325.17U82.19.00
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Leitsätze
1. Der für eine Schadensersatzpflicht erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem grundsätzlich haftungsbegründenden Verhalten der Motorherstellerin, das in der Entwicklung und dem Inverkehrbringen des Motors EA 189 liegt, ist unterbrochen, wenn diese umfassend die Öffentlichkeit informiert und darauf hinwirkt, dass die Importeurin der ausländischen Fahrzeugherstellerin ihrerseits ihre Servicepartner, Vertragshhändler und Halter der betroffenen Fahrzeuge unterrichtet, und der PKW-Kaufvertrag erst anschließend (hier: Juli 2016) geschlossen wird.
2. Entsprechendes gilt für die Importeurin nach Information von Servicepartnern, Vertragshändlern und Halter, soweit dem Grunde nach eine Haftung in Betracht kommt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen (Az.: 4 O 430/17) wird bezogen auf die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) verworfen und bezogen auf die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) und 3) zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der für eine Schadensersatzpflicht erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem grundsätzlich haftungsbegründenden Verhalten der Motorherstellerin, das in der Entwicklung und dem Inverkehrbringen des Motors EA 189 liegt, ist unterbrochen, wenn diese umfassend die Öffentlichkeit informiert und darauf hinwirkt, dass die Importeurin der ausländischen Fahrzeugherstellerin ihrerseits ihre Servicepartner, Vertragshhändler und Halter der betroffenen Fahrzeuge unterrichtet, und der PKW-Kaufvertrag erst anschließend (hier: Juli 2016) geschlossen wird. 2. Entsprechendes gilt für die Importeurin nach Information von Servicepartnern, Vertragshändlern und Halter, soweit dem Grunde nach eine Haftung in Betracht kommt. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen (Az.: 4 O 430/17) wird bezogen auf die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) verworfen und bezogen auf die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) und 3) zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er nach dem Kauf eines gebrauchten Pkws gegen die Beklagten Gewährleistungs- und deliktische Ansprüche geltend gemacht hat. Der Kläger erwarb gemäß verbindlicher Bestellung vom 02.07.2016 bei der Beklagten zu 1) einen gebrauchten Skoda Octavia Combi mit einem Kilometerstand von 96.500 km (EZ 12/2011) zum Kaufpreis von 15.880,00 € (Anlage K 1 = Bl. 16 ff. d.A.). Das Fahrzeug wurde am 14.07.2016 übergeben. Die Beklagte zu 1) ist eine unabhängige Händlerin, welche u.a. Fahrzeuge der Marke Skoda vertreibt. Sie steht mit der Beklagten zu 2) in einer Geschäftsbeziehung, schließt jedoch alle Fahrzeugkaufverträge im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Die Beklagte zu 2), die eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 3) ist, ist die deutsche Importeurin für Neufahrzeuge der Marke Skoda und vertreibt diese Fahrzeuge über ihr Vertragshändlernetz. Die Skoda-Vertragshändler verkaufen Skoda-Neufahrzeuge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Endkunden. Herstellerin der Fahrzeuge ist die tschechische Skoda Auto a.s. Das vom Kläger gekaufte Fahrzeug war mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, der von der Beklagten zu 3) hergestellt worden ist. Die Motorsteuerung des Motors war ursprünglich so programmiert, dass im Falle des Durchlaufens des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), welcher Teil des Typgenehmigungsverfahrens ist, die Abgasrückführung in einen NOx-optimierten Betriebsmodus (Modus 1) versetzt wird, während sie außerhalb des NEFZ im Straßenverkehr im nicht NOx-optimierten Betriebsmodus (Modus 0) operiert. Im Modus 0 ist die Abgasrückführungsrate geringer. Das Kraftfahrbundesamt (KBA) hatte mit Bescheid vom 15.10.2015 einen verpflichtenden Rückruf für sämtliche betroffene Fahrzeuge mit diesem Dieselmotor und zur Entfernung der Abschalteinrichtung angeordnet. Gleichzeitig hatte es in einer Presseerklärung öffentlich gemacht, dass es sich seiner Auffassung nach bei der verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele und der Beklagten auferlegt worden sei, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge zu ergreifen. Der gesamte Abgasskandal war seit September 2015 Gegenstand einer ausführlichen und umfangreichen Medienberichterstattung. Bereits am 22.09.2015 hatte die Beklagte zu 3) eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG veröffentlicht, in der sie auf Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software hingewiesen hatte. Ferner hatte sie im Rahmen einer Presseerklärung vom selben Tag die Öffentlichkeit darüber informiert, dass bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei. Auch die Vertragshändler und Servicepartner wurden hierüber in Kenntnis gesetzt. Bezogen auf Skoda-Fahrzeuge geschah dies am 23.09.2015 durch die Beklagte zu 2). Anfang Oktober 2015 hatten die Beklagte zu 3) sowie die Konzernmarken bzw. ihre deutschen Importeure, darunter die Beklagte zu 2), eine Internetseite eingerichtet, auf der durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüft werden konnte, ob das jeweilige Fahrzeug von dem Abgasskandal betroffen ist. Im Oktober 2015 hatte das KBA einen von der Beklagten zu 3) vorgeschlagenen Zeit- und Maßnahmenplan für verbindlich erklärt. Hierüber unterrichtete die Beklagte zu 3) mit einer Pressemitteilung vom 15.10.2015, in der sie darauf hinwies, dass der Rückruf im Januar 2016 starten werde (Anlage B 10 = Bl. 206 f. d.A.). Die Arbeiten waren am 25.11.2015 abgeschlossen. Es lag ein Software-Update vor, das in Bezug auf die 1,6 l-Motoren durch einen Strömungsgleichrichter ergänzt wurde. Am selben Tag informierte die Beklagte zu 3) die Öffentlichkeit darüber, dass sie das Update dem KBA vorgestellt habe. In einer Pressemitteilung vom 16.12.2015 teilte die Beklagte zu 3) weitere Einzelheiten zur Umsetzung des Rückrufs mit (Anlage B 11 = Bl. 208 f. d.A.). Im Februar 2016 schrieb die Beklagte zu 2) die Halter der betroffenen Fahrzeuge der Marke Skoda an und informierte diese über die anstehende Rückrufaktion und deren Umsetzung durch Aufspielen des Software-Updates. Mit Bestätigung vom 05.05.2017 hat die für die Fahrzeuge der Marke Skoda zuständige britische Typgenehmigungsbehörde Vehicle Certification Agency (VCA) die zur Beseitigung entwickelte Maßnahme (Software-Update) für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp freigegeben (Anlage B 9 = Bl. 198 ff.). Hierüber informierte die Beklagte zu 2) den Kläger mit Schreiben vom 30.06.2017 (Anlage K 3 = Bl. 25 f. d.A.) Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.09.2017 hat sich der Kläger gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche vorbehalten (Anlage K 4 = Bl. 27 ff. d.A.). Unter dem 23.11.2017 ließ er gegenüber der Beklagten zu 1) den Rücktritt vom Vertrag erklären (Anlage K 5 = Bl. 33 f. d.A.) und machte gegenüber der Beklagten zu 2) Schadensersatz geltend (Anlage B 6 = Bl. 35 f. d.A.). Der Kläger hat die technische Maßnahme am 15.12.2018 durchführen lassen. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch (unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung) auf Zahlung von 14.477,27 € nebst Verzugszinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, auf Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht. Nachdem der Kläger im Termin vom 06.09.2018 säumig geblieben war, erging gegen ihn ein klageabweisendes Versäumnisurteil (Bl. 407 ff. d.A.), gegen das rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde. Am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er die Klage bezogen auf die Beklagte zu 3) erweitert. Der Kläger hat behauptet, sein Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen. Es sei mangelhaft. Er habe beim Kauf keine Kenntnis von der Umschaltlogik gehabt. In Kenntnis hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Kaufentscheidend seien für ihn die Umweltfreundlichkeit, der Spritverbrauch, Preis-Leistungs-Verhältnis, Motorisierung, Zuverlässigkeit in Bezug auf Laufleistung und Verschleiß sowie die Werthaltigkeit des Fahrzeugs gewesen. Die Beklagten haben die Ordnungsgemäßheit sowohl der ursprünglichen Motorsteuerung wie auch die Mangelfreiheit nach dem Software-Update, das die Umschaltlogik beseitige und das Brennverfahren optimiere, geltend gemacht. Die Beklagte zu 1) hat die Einrede der Verjährung erhoben und die Auffassung vertreten, das Schreiben vom 15.09.2017 stelle keine wirksame Fristsetzung zur Nacherfüllung dar. Im Übrigen hat sie behauptet, der Kläger sei über alle vertragsrelevanten Eigenschaften des Fahrzeugs unterrichtet worden. Der Verkäufer X habe im Verkaufsgespräch die Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs von der Diesel-Thematik thematisiert und auf den im Fahrzeug verbauten Motor EA 189 aufmerksam gemacht. Die Beklagte zu 2) hat behauptet, bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs keine Kenntnis von der Umschaltlogik gehabt zu haben. Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und anschließend das die Beklagten zu 2) und 3) betreffende Versäumnisurteil gegen den Kläger aufrechterhalten und auch die Klage gegen die Beklagte zu 3) abgewiesen. Die Klage sei insgesamt unbegründet. Die bezogen auf die Beklagte zu 1) allein in Betracht kommenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche seien verjährt. Hier sei die Gewährleistungsfrist durch die einbezogenen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen auf ein Jahr ab Ablieferung verkürzt worden, so dass die Verjährung mit Ablauf des 14.07.2018 und damit vor Klageerhebung am 22.12.2018 abgelaufen gewesen sei. Arglistiges Verhalten der Beklagten zu 1), das zur dreijährigen Verjährungsfrist des § 438 abs. 3 BGB führe, liege nicht vor. der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass er seitens des für die Beklagte zu 1) tätige Verkäufer nicht ausreichend informiert worden sei. Insofern bleibe er beweisfällig. Es sei Sache des Klägers, der sich auf eine unzureichende Aufklärung berufe, konkret unter Beweisantritt vorzutragen, welche weitergehenden Kenntnisse die Beklagte zu 1) seinerzeit gehabt, ihm aber verschwiegen habe. Ein etwaiges arglistiges Verhalten der Beklagten zu 3) müsse sich die Beklagte zu 1) nicht zurechnen lassen. Die Beklagte zu 1) sei eine im eigenen Namen und für eigene Rechnung am Markt unabhängige Verkäuferin und damit kein Handelsvertreter, Erfüllungsgehilfe oder Wissensvertreter der Beklagten zu 3). Die Erhebung der Verjährungseinrede sei auch nicht treuwidrig. Die Beklagte zu 1) habe keinen besonderen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf den Lauf der Verjährung geschaffen. Auch die Voraussetzungen des § 478 Abs. 1 BGB lägen nicht vor. Da die Beklagte zu 2) lediglich Importeurin sei, scheide eine Haftung aus. Es sei Sache des Klägers gewesen, schlüssig vorzutragen, ob und wann welche für die Beklagte zu 2) als Importeurin handelnde natürliche Person konkrete Kenntnis von der Softwaremanipulation gehabt habe. Die Beklagte zu 3) hafte ebenfalls nicht. Eine Täuschung i.S.d. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sei nicht schlüssig vorgetragen. Die Beklagte zu 3) sei lediglich Motorherstellerin, so dass nicht ersichtlich sei, durch welche konkreten Werbemitteln über Eigenschaften der Software oder Abgasverbrauchswerte getäuscht worden sei. Zudem fehle es an schlüssigen Vortrag, dass ein verfassungsgemäß berufener Vertreter der Beklagten zu 3) den subjektiven Tatbestand erfüllt habe. Namentlich habe er das verantwortliche Organmitglied benennen müssen. Eine Wissenszurechnung gemäß § 166 BGB analog durch Berücksichtigung des Wissens anderer Mitarbeiter sei ausgeschlossen. Auch einen sonstigen Repräsentanten habe der Kläger nicht benannt. Da der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte für seine Behauptungen liefere, treffe die Beklagte zu 3) keine sekundäre Darlegungslast. Auch könne eine Bereicherungsabsicht nicht bejaht werden, da angesichts der strafrechtlichen Ermittlungen derzeit nicht offenbar sei, ob der Einsatz der Software etwa am Unvermögen von im Konzern tätigen Ingenieuren gelegen habe. Was eine Haftung nach § 826 BGB betreffe, reiche ein nur gesetzes- oder vertragswidriges Verhalten nicht. Zudem sei der Kläger durch das vertragliche Gewährleistungsrecht hinreichend geschützt. Auch insoweit könne Vorsatz eines Vorstandsmitglieds nicht angenommen werden. Die VO 715/2007/EG sei kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Hiergegen richteten sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der dieser seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiterverfolgt. Er rügt die Rechtsanwendung durch das Landgericht Er macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine Täuschung des Klägers verneint. Durch die Softwaremanipulation liege ein Mangel am Pkw vor. Hieran - vor allem im Hinblick auf eine drohende Stilllegung - habe das Software-Update nichts geändert. Nach Überzeugung des Klägers hafte dem Pkw dauerhaft ein Mangel an, der sich durch keinerlei Nachbesserungsmaßnahmen beheben lassen werde. Kein vernünftiger und künftiger Käufer werde im Falle einer Weiterveräußerung ausblenden können, dass das Software-Update von demselben Hersteller stamme, der die Manipulationssoftware entwickelt und in zahlreichen Verfahren verleugnet habe. Langzeitstudien zum Mehrverbrauch, verringerter Laufleistung und Leistungsverlust lägen nicht vor. Daher könne auch nicht behauptet werden, der Mangel sei beseitigt. Der Kläger müsse sich auf solche Ungewissheiten nicht einlassen. Jedenfalls wäre die Beklagte zu 3) nicht in der Lage, ohne steigenden Verbrauch an AdBlue die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs herzustellen und zu erhalten. Soweit von der Beklagtenseite immer wieder behauptet werde, der Vorstand habe keine Kenntnis gehabt, sei auf die Ermittlungen gegen Y zu verweisen. Hier drohe eine Anklage. Die Beklagten - zumindest die Beklagte zu 3) - habe den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem sie Dieselmotoren mit einer Umschaltautomatik entwickelt und in Verkehr gebracht habe, ohne die Endverbraucher hierüber aufzuklären. Der Umstand, dass der Pkw nach den Behauptungen der Beklagten im Ausland zusammengebaut worden sei, ändere hieran nichts. Nicht nur der Erstkäufer, sondern auch Folgekäufer seien getäuscht worden. Der Kläger habe ein Fahrzeug erworben, welches nicht seinen Vorstellungen entspreche. Hierdurch habe er einen Schaden erlitten. Dies habe die Beklagte zu 3) zumindest billigend in Kauf genommen. Die schädigende Handlung sei ihr gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Da die Beklagte zu 3) nichts Abweichendes vorgetragen habe, sei als zugestanden anzusehen, dass die Organe der Beklagten zu 2) und 3) Kenntnis von der Umschaltlogik gehabt hätten. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten vorausgesehen und zumindest billigend in Kauf genommen, dass letztlich die Endkunden geschädigt würden. Eine Kenntnis des Vorstands der Beklagten zu 3) von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände sei zu bejahen. Selbst wenn dem Vorstand ein so wesentlicher Entwicklungsprozess tatsächlich unbekannt geblieben sein sollte, müsse sich die Beklagte zu 3) die schadensstiftenden Handlungen nach § 31 ZPO zurechnen lassen. Der Kläger hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn er von der Schummel-Software gewusst hätte. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 29.11.2018 (Az.: 4 O 430/17) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 14.477,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit zahlen, hieraus seit dem 30.12.2017 die Beklagte zu 1) betreffend und die Beklagten zu 2) und 3) betreffend seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkws Skoda Octavia Combi mit der FIN ... Die Beklagten beantragen, die Berufung zu verwerfen bzw. zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Beklagte zu 1) hält die Berufung bereits für unzulässig, weil die Berufungsbegründung sich nicht dazu verhalte, weshalb die landgerichtliche Begründung bezogen auf die Beklagte zu 1) falsch sein solle. Sie sei nicht auf den konkreten Streitfall zugeschnitten. Es würden auch nur die Beklagten zu 2) und 3) erwähnt. Eine sittenwidrige Täuschung durch die Beklagte zu 1) sei zurückzuweisen. Im Übrigen sei das Landgericht zutreffend von Verjährung ausgegangen. Auch die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, dass die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht genüge. Insbesondere sei die Feststellung des Landgerichts nicht angegriffen worden, dass schon nicht schlüssig vorgetragen worden sei, ob und wann die Beklagte zu 2) als bloße Importeurin konkrete Kenntnis von der Softwaremanipulation gehaben habe. Es bleibe offen, von welcher Kenntnis bei der Beklagten zu 2) überhaupt der Kläger ausgehe. Zu einer angeblichen Kenntnis von Organen der Beklagten zu 2) führe der Kläger nicht aus. Der Kläger habe eine Täuschungshandlung der Beklagten zu 2) nicht ansatzweise substantiiert und einlassungsfähig vorgetragen. Eine sekundäre Darlegungslast komme daher nicht in Betracht. Das erstinstanzliche Urteil stehe darüber hinaus im Einklang mit der obergerichtlichen und landgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beklagte zu 3) hat sich darauf berufen, schon nicht passivlegitimiert zu sein, weil sie nicht Herstellerin des Fahrzeugs sei. Zudem habe der Kläger sein Fahrzeug in Kenntnis der Betroffenheit des Fahrzeugs von Diesel-Thematik im Juli 2016 erworben. Die Kenntnis folge bereits aus der Information der Öffentlichkeit durch die Beklagte zu 3) am 22.09.2015 sowie der sich daran anschließenden umfangreichen weltweiten Medienberichterstattung der Printmedien, des Fernsehens und Rundfunks. Aus den Pressemitteilungen der Beklagten sowie der Medienberichterstattung sei insbesondere hervorgegangen, dass alle Konzernfahrzeuge mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 von der Umschaltlogik betroffen seien. Auch über die einzelnen betroffenen Modelle sowie über Verantwortlichkeiten im Konzern sei zu diesem Zeitpunkt bereits berichtet worden. Auch über die Entwicklungen im Jahr 2015 habe die Beklagte zu 3) die Öffentlichkeit informiert. Auch die Medien hätten hierüber umfangreich berichtet. Es sei außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass eine in Deutschland lebende Person hiervon keine Kenntnis genommen habe. Eine Täuschung und ein sittenwidriges Verhalten scheide daher aus. Auch der Kausalzusammenhang sei unterbrochen. Ein softwarebedingter Wertverlust sei nicht gegeben. II. 1. Die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen die Aufrechterhaltung des klageabweisenden Urteils bezogen auf die Beklagte zu 1) richtet, ist unzulässig. Die Berufungsbegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - XI ZB 30/18 -, Rn. 9; Beschluss vom 26. Juni 2019 - VI ZB 61/18 -, Rn. 4; Beschluss vom 29. November 2018 - III ZB 19/18 -, Rn. 10; Beschluss vom 11. Oktober 2016 - XI ZB 32/15 -, Rn. 9; BGH, Urteil vom 29. September 1993 - XII ZR 209/92 -, Rn. 10; jew. juris). Das Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO ist sachlich gerechtfertigt, da es der Verfahrenskonzentration dient, indem es den Berufungsführer anhält, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dies stellt anwaltlich vertretene Parteien vor keine erheblichen oder gar unzumutbaren Herausforderungen (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - XI ZB 32/15 -, Rn. 19, juris). Besondere formale Anforderungen an die Berufungsbegründung bestehen dabei allerdings nicht. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb bekämpft (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - XI ZB 30/18 -, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - XI ZB 9/18 -, Rn. 8, juris; Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11 -, Rn. 10, juris; Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 104/15, Rn. 7, juris; jeweils m.w.N). Ungenügend sind insbesondere Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - XI ZB 30/18 -, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 2. April 2019 - XI ZR 466/17 -, Rn. 13, juris; BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06 -, Rn. 12, juris; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12 -, Rn. 7, juris). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers nicht. Das Landgericht hat seine Klageabweisung maßgeblich darauf gestützt, dass die kaufrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) verjährt seien und ein arglistiges Handeln nicht vorliege, weil der Kläger nicht schlüssig dargelegt habe, dass er von dem seinerzeit für die Beklagte zu 1) tätigen Verkäufer nicht ausreichend informiert worden sei. Auf diese tragenden Erwägungen geht die Berufung, worauf auch die Beklagte zu 1) hingewiesen hat, nicht ein. Insbesondere wird zu den Vorgängen im Verkaufsgespräch und den vom Landgericht hierzu getroffenen Erwägungen nicht Stellung genommen. Die Beklagte zu 1) wird in der Berufungsbegründung schlicht nicht erwähnt. Die Argumentation bezieht sich allein auf das Entwickeln und Inverkehrbringen des ursprünglich mit der Umschaltlogik versehenen Dieselmotors, was mit der Veräußerung des Gebrauchtwagens durch die Beklagte zu 1) nicht im Zusammenhang steht. Rechtsfehler, die dem Landgericht im Verhältnis zur Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils und Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1) unterlaufen sein könnten, werden nicht dargestellt und geltend gemacht. Damit ist die Berufungsbegründung nicht auf den Streitfall zugeschnitten. 2. Soweit sich die Berufung gegen die Aufrechterhaltung des klageabweisenden Versäumnisurteils bezogen auf die Beklagte zu 2) und die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 3) richtet, ist die Berufung noch zulässig. Die Berufungsbegründung, die im Wesentlichen zur Haftung der Beklagten zu 3) und deren nach Meinung des Klägers erfolgten Täuschung Stellung nimmt, macht insoweit auch Ausführungen zum vorsätzlichen Handeln der Beklagten und der Zurechnung innerhalb der juristischen Person. In der Sache hat die Berufung insoweit keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage rechtsfehlerfrei abgewiesen; die im Berufungsrechtzug zu berücksichtigenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet, weil dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) zusteht. 3. Was die Haftung der Beklagten zu 2) nach den §§ 826, 31 BGB betrifft, fehlt ungeachtet des Umstandes, dass diese bloße Importeurin ist, so dass nicht ohne weiteres eine Kenntnis von Einzelheiten der Motorsteuerung unterstellt werden kann bzw. eine Zurechnung des Verhaltens eines möglichen pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten zu 3) in Betracht kommt (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 04. September 2019 - 13 U 136/18 -, Rn. 19 - 25, juris), jedenfalls der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem von dem Kläger beanstandeten Verhalten der Beklagten zu 2) und den geltend gemachten Schäden. Voraussetzung einer jeden Schadensersatzpflicht ist nach allgemeinen Grundsätzen, dass der geltend gemachte Schaden durch das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten des Schädigers verursacht worden ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, Vorb. v. § 249 Rn. 24 ff.). Nach allgemeiner Meinung haftet der Schädiger nicht für alle im naturwissenschaftlichen Sinn (conditio sine qua non) durch das schadensbegründende Ereignis verursachten Folgen (äquivalente Kausalität). Vielmehr ist die Verantwortlichkeit des Schädigers durch weitere Zurechnungskriterien einzuschränken, um eine unerträgliche Ausweitung der Schadensersatzpflicht zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1999 - III ZR 98/99 -, juris, Rn. 13 m.w.N; Urteil vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12 -, juris, Rn. 20 ff.). Als solche sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Kriterien der Adäquanz des Kausalverlaufs sowie des Schutzzwecks der Norm anerkannt (vgl. BGH, Urteile vom 11. September 1999 - III ZR 98/99 -, juris, Rn. 13; vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12 -, juris, Rn. 20 ff.; vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16 --, juris, Rn. 14 ff.; vom 22. Mai 2012 - VI ZR 147/11 -, juris, Rn. 14 ff.; MünchKommBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 142 ff.; zu den in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Fallgruppen ferner Palandt/Grünewald, a.a.O., Vorb. v. § 249 BGB Rn. 24 ff. m.w.N.). Eine Haftung scheidet danach aus, wenn der durch das Verhalten des Schädigers in Gang gesetzte Kausalverlauf bei wertender Betrachtung durch später hinzugetretene Umstände unterbrochen wurde, weil diese im Hinblick auf den eingetretenen Schaden so stark in den Vordergrund treten, dass die Erstursache vollständig verdrängt wird (MünchKommBGB/Oetker, a.a.O. § 249 Rn. 143) bzw. der geltend gemachte Schaden nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffene Gefahrenlage steht; denn ein „äußerlicher“, gleichsam „zufälliger“ Zusammenhang genügt nicht (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11 -, juris, Rn. 14; vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18 -, juris, Rn. 18; OLG Frankfurt, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 156/19, juris, Rn. 38 ff.; jeweils m.w.N.). Der Zurechnungszusammenhang von Folgen, die auf einer Pflichtverletzung des Schädigers beruhen und durch einen selbstständigen Entschluss des Geschädigten mitverursacht sind, bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen, wenn der Entschluss des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert worden ist und keine ungewöhnliche Reaktion auf die Schädigung darstellt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 2. Juli 2013 - II ZR 293/11 -, juris, Rn. 12; vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99 -, juris, Rn. 14; jeweils m.w.N.). Eine die Haftung ausschließende Unterbrechung des Kausalverlaufs wird etwa dann angenommen, wenn ein Rechtsanwalt einen Fehler im Verlauf des Prozesses berichtigt, das Gericht die Korrektur aber nicht zur Kenntnis nimmt und den Fehler zur Grundlage seiner Entscheidung macht (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04-, juris, Rn. 17; vom 5. November 1987 - IX ZR 86/86, juris, Rn. 46 ff.) oder der Geschädigte selbst aufgrund eines eigenen Willensentschlusses in den Geschehensablauf eingegriffen und dadurch die eigentliche Ursache für die von ihm geltend gemachte Schadensfolge gesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99 -, juris, Rn. 14 [zur Haftung eines Sachverständigen aufgrund Unrichtigkeit des von ihm erstatteten Verkehrswertgutachtens bei möglicher Kenntnis des Auftraggebers]; Beschluss vom 14. November 2017 - VI ZR 92/17 -, juris Rn. 20 [zur Beeinflussung der Schadensentwicklung durch einen Berufswechsel des Geschädigten]). In Anwendung dieser - allgemein und für das gesamte Schadensrecht geltenden (vgl. BGH, Urteile vom 11. September 1999 - III ZR 98/99 -, juris, Rn. 18; vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99 -, juris, Rn. 14) - Grundsätze scheidet eine Haftung der Beklagten zu 2) vorliegend aus. Denn der Zurechnungszusammenhang zwischen dem grundsätzlich haftungsbegründenden Verhalten der Beklagten zu 2), das allenfalls im Import und dem Inverkehrbringen des erstmals im Dezember 2011 zugelassenen, mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs in der Bundesrepublik Deutschland liegen könnte, und einer möglichen Schädigung späterer Erwerber dieses Fahrzeugs ist aufgrund der von der Beklagten zu 2) seit spätestens Oktober 2015 eingeleiteten Maßnahmen jedenfalls im Hinblick auf den vorliegenden Kaufvertrag unterbrochen worden. Die in der Eingehung der Zahlungsverpflichtung durch den mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Kaufvertrag liegende Schädigung (Senatsbeschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19, juris, Rn. 18 ff. m.w.N.) beruht vielmehr auf einem eigenverantwortlichen Willensentschluss des Klägers, der nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der von der Beklagten geschaffenen Gefahrenlage steht. Wie die Beklagte zu 2) unbestritten vorgetragen hat, hat sie parallel zu der von September bis November 2015 erfolgte Presseinformation der Beklagten zu 3) bereits im September 2015 alle Skoda-Vertragshändler und Servicepartner über die Problematik unterrichtet und im Oktober 2015 eine Internetseite eingerichtet, auf der die Betroffenheit der Fahrzeuge der Marke Skoda anhand der Eingabe der FIN überprüft werden konnten. Ferner hat die Beklagte zu 2) im Februar 2016 die Halter der betroffenen Fahrzeuge der Marke Skoda angeschrieben und diese über die Betroffenheit des Fahrzeugs vom Rückruf informiert. Über diese Umstände wurde nicht nur in sämtlichen öffentlichen Medien umfangreich berichtet; vielmehr hat die Beklagte zu 2) durch die Information der Vertragshändler darauf hingewirkt, dass potentielle Gebrauchtwagenkäufer von diesen - bereits zur Vermeidung einer sonst im Raum stehenden eigenen Gewährleistungshaftung der Vertragshändler - rechtzeitig darüber unterrichtet werden konnten, dass ein konkretes Fahrzeug mit dem Motor EA 189 ausgestattet war. Sie hat außerdem im Februar 2016 alle betroffenen Halter angeschrieben und über die die anstehende Rückrufaktion und deren Umsetzung durch Aufspielen des Software-Updates informiert und damit dafür Sorge getragen, zu verhindern, dass aufgrund fehlender Kenntnis des Halters ein betroffenes Fahrzeug ohne die Möglichkeit einer Information der Erwerber veräußert wird. Jedenfalls im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger im Juli 2016 hatte die Beklagte zu 2), ungeachtet der Frage ihrer grundsätzlichen Haftung als Importeurin, damit das ihr zu diesem Zeitpunkt subjektiv und objektiv Mögliche getan, potentielle Gebrauchtwagenkunden vor etwaigen Vermögensschäden zu bewahren, die durch einen späteren Verkauf von betroffenen Fahrzeugen noch entstehen konnten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 156/19, juris, Rn. 38 ff.; OLG Celle, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - 7 U 335/18 -, juris, Rn. 21 ff.; vom 1. Juli 2019 - 7 U 33/19 -, juris, Rn. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 06. Juni 2019 - 24 U 5/19 -, juris, Rn. 46; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. August 2019 - 9 U 9/19 -, juris Rn. 45; OLG Oldenburg, Urteil vom 26. November 2019 - 13 U 33/19 -, Rn. 17, juris). Damit hat sie erfolgversprechende Abwehrmaßnahmen getroffen, um die weiteren Auswirkungen ihres - unterstellt - sittenwidrigen Verhaltens einzudämmen und einen weiteren Schadenseintritt zu verhindern, der durch einen späteren Verkauf von betroffenen Gebrauchtfahrzeugen noch entstehen konnte. Die Beklagte zu 2) durfte auch davon ausgehen, dass die von ihr informierten Händler und Halter im Falle des Verkaufs des Fahrzeugs auf die erhaltene Information hinweisen. Der Zurechnungszusammenhang in Bezug auf Schäden wegen danach verkaufter Fahrzeuge wurde auf diese Weise unterbrochen. Diese Erwägungen betreffen auch den von der Berufung weiterhin verfolgten Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und treffen zudem auf eine unterstellte Verletzung der Regelungen in VO 715/2007/EG zu. Ferner rechtfertigen die vom Kläger behaupteten Nachteile des Software-Updates eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2) ungeachtet der Frage einer Zurechenbarkeit nicht. Hier ist in den Blick zu nehmen, dass der Kläger im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten zu 2) die „Rückgängigmachung“ der Folgen des mit einem Dritten geschlossenen ungewollten Vertrags verlangt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, Rn. 36, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, Rn. 28, juris). Das Software-Update ist jedoch erst nach Vertragsschluss freigegeben und aufgespielt worden. Von daher ist auszuschließen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2020 - 17 U 52/19 -), dass der Kläger durch ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit dem späteren Aufspielen des Software-Updates zum Abschluss des Kaufvertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, Rn. 18 f., juris zur Erforderlichkeit des Ausgleichs des konkreten Nachteils bei dem subjektbezogenen Schadensbegriff). Der Kläger hat ferner nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 2) im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses etwa (erneut) vorgespiegelt hätte, das Update sei zur Mangelbeseitigung geeignet, obgleich sie von dem Gegenteil ausgegangen sei. Soweit der Kläger meint, das Software-Update stelle keine geeignete Maßnahme dar, die ursprüngliche Manipulation vor allem im Hinblick auf eine drohende Stilllegung rückgängig zu machen, steht dieser Vortrag in einem vom Kläger nicht aufgelösten Widerspruch zu der Prüfung durch die VCA, die mit Bestätigung vom 05.05.2017 festgestellt hat, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr vorhanden sei, die angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und NOx- und CO2-Emissionen sowie Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen eingehalten würden sowie Motorleistung, maximales Drehmoment Geräuschemissionen unverändert seien (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 29. Januar 2020 - 7 U 575/18 -, Rn. 51, juris zu der gleich gelagerten Freigabebestätigung des KBA). Die Wirkung des Bescheids der VCA betraf vorliegend nicht allein die Beklagte als unmittelbare Adressatin, sondern auch die Erwerber der entsprechend ausgestatteten Fahrzeuge, die ursprünglich mit einer Betriebsuntersagung rechnen mussten, weil sich die Fahrzeuge im Hinblick auf die Abschalteinrichtung i.S.v. § 5 Abs. 1 FZV als nicht vorschriftsmäßig erwiesen (vgl. zu einer Betriebsuntersagung OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 -, Rn. 25, juris; ferner BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, Rn. 19, juris, m. w. N.), zumal ihre Zulassung auf der Grundlage der erteilten EG-Typgenehmigung und der von der Herstellerin in Folge auszustellenden Übereinstimmungsbescheinigung, die einen Rechtsschein über die Typenkonformität des konkreten Fahrzeugs entfaltet, (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 20. März 2019 - 2 B 261/19 -, Rn. 6, juris m.w.N.) erfolgt war (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19, Rn. 6, 9, juris). Konkrete Beeinträchtigungen hat der Kläger trotz der bereits seit 14.07.2016 erfolgten Nutzung bzw. seit Aufspielen des Updates am 15.12.2018 nicht dargelegt. Insbesondere schweigt er, indem er einen steigenden Verbrauch an AdBlue befürchtet, dazu, von welchen Ausgangswerten und welcher tatsächlichen Abweichung er ausgeht. Soweit er weiter vorträgt, kein vernünftiger und künftiger Käufer werde im Falle einer Weiterveräußerung ausblenden können, dass das Fahrzeug von der Manipulation betroffen war und das Software-Update von dem Täuschenden stamme, hat der insoweit darlegungsbelastete (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 -, Rn. 8, juris) Kläger konkrete Tatsachen nicht benannt, zumal er im Zweifel selbst von einem etwaigen Imageverlust, da er erst lange nach Bekanntwerden des Abgasskandals sein Fahrzeug erwarb, in Form eines Preisabschlags oder sonstigen Vorteils profitiert haben wird. 4. Auch hinsichtlich einer möglichen Haftung der Beklagten zu 3) nach den §§ 826, 31 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 BGB wegen Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Motors fehlt jedenfalls der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem vom Kläger beanstandeten Verhalten der Beklagten zu 3) und dem geltend gemachten Schaden. Insoweit kann auf das zur Beklagten zu 2) Gesagte entsprechend Bezug genommen werden. Auch die Beklagte zu 3) hat im vorliegenden Fall das ihr zu diesem Zeitpunkt subjektiv und objektiv Mögliche getan, potentielle Gebrauchtwagenkunden vor etwaigen Vermögensschäden zu bewahren, die durch einen späteren Verkauf von betroffenen Fahrzeugen noch entstehen konnten. Wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat und dem Senat überdies aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle sowie der öffentlich zugänglichen, umfangreichen Medienberichterstattung bekannt ist, hat die Beklagte die Öffentlichkeit am 22.9.2015 im Rahmen einer Presseinformation sowie einer Ad-hoc-Mitteilung davon unterrichtet, dass weltweit rund elf Millionen Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 von den bereits zuvor in den USA beanstandeten auffälligen Abweichungen zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb betroffen waren. Gleichzeitig ist eine Information der ebenfalls betroffenen Konzerntöchter bzw. Importeure erfolgt, die hierdurch in die Lage versetzt wurden, ihre Vertragshändler, Servicepartner und Dieselfahrzeug-Erwerber in einer konzernweit gleichlaufenden Unterrichtungsmaßnahme (Schreiben an die Händler im September 2015 und an die Halter im Februar 2016, Internetseite von Anfang Oktober 2015) neben einer umfassenden weiteren Unterrichtung der Presse in den folgenden Wochen und Monaten zu informierten. Hierdurch hat die Beklagte zu 3) Maßnahmen ergriffen, die subjektiv als auch in objektiver Hinsicht geeignet waren, die Folgen ihres Verhaltens und namentlich die Gefahr bei künftigen Gebrauchtwagenkäufen zu beseitigen, so dass die Erstursache im Falle des Schadenseintritts und deren innerer Zusammenhang mit der von der Beklagten zu 3) geschaffenen Gefahrenlage in der Zeit danach - wie aufgezeigt - rechtserheblich verdrängt wurde. Wegen der Erwägungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Software-Update wird auf das zu der Beklagten zu 2) Gesagte verwiesen werden. Der Kläger hat (auch hier) keine Umstände dargelegt, die es rechtfertigen anzunehmen, die Beklagte zu 3) habe als Herstellerin des Motors bereits zum Zeitpunkt des schadensrechtlich hier maßgeblichen Abschlusses des Kaufvertrages im Juli 2016 (oder auch später) wissent- und willentlich den unzutreffenden Eindruck vermittelt, das von der VCA geprüfte und sodann freigegebene Software-Update sei nicht geeignet, die uneingeschränkte Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs zu gewährleisten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision war geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 -, juris, Rn. 4; vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 -, juris, Rn. 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 156/19, juris, Rn. 53 f.). Bezogen auf die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) wurde in der bislang ergangenen Rechtsprechung zu einem erst ab dem Jahr 2016 erfolgten Erwerb eines mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeuges eine Haftung der Beklagten weit überwiegend verneint (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 156/19, juris, Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. August 2018 - 25 U 72/18, n.v.; OLG Celle, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - 7 U 335/18 -, juris, Rn. 21 ff.; vom 1. Juli 2019 - 7 U 33/19 -, juris, Rn. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 06. Juni 2019 - 24 U 5/19 -, juris, Rn. 46; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. August 2019 - 9 U 9/19 -, juris Rn. 45; OLG Oldenburg, Urteil vom 26. November 2019 - 13 U 33/19 -, Rn. 17, juris). Die Oberlandesgerichte Hamm (Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18 -, juris, Rn. 59) und Köln (Urteil vom 4. Oktober 2019 - 19 U 98/19 -, juris, Rn. 43) haben demgegenüber die Beklagte zu 3) für einen solchen späten Verkauf als schadensersatzpflichtig angesehen, weil die Käufer vor Vertragsschluss nicht gewusst hätten, dass das Fahrzeug von dem Abgasskandal betroffen war.