Urteil
17 U 711/19
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0603.17U711.19.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 20. Mai 2019 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 20. Mai 2019 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz als Herstellerin eines vormals mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für das Abgasreinigungssystem versehenen Dieselfahrzeugs. Der möchte mit seiner Berufung erreichen, dass die Beklagte zur Zahlung von Deliktszinsen auf den vom Landgericht zugesprochenen Betrag verurteilt wird. Der Kläger erwarb am 21. Januar 2018 von der X einen gebrauchten VW Tiguan zum Preis von 12.000,00 €, der erstmals im Jahr 2010 zugelassen worden war. Das Fahrzeug ist mit dem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor EA 189 ausgestattet. Die Motorsteuerung dieses Motors war zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs so programmiert, dass im Falle des Durchlaufens des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), welcher Teil des Typgenehmigungsverfahrens ist, die Abgasrückführung in einen NOx-optimierten Betriebsmodus (Modus 1) versetzt wurde, während sie außerhalb des NEFZ im Straßenverkehr im nicht NOx-optimierten Betriebsmodus (Modus 0) operierte. Im Modus 0 war die Abgasrückführungsrate geringer. Bereits am 22. September 2015 hatte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG veröffentlicht, in der sie auf Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software hingewiesen hatte. Im Rahmen einer Presseerklärung vom selben Tag hatte die Beklagte die Öffentlichkeit darüber informiert, dass bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei. Auch die Vertragshändler und Servicepartner wurden hierüber in Kenntnis gesetzt. Im September 2015 hatte die Staatsanwaltschaft Stadt1 unter anderem wegen des Verdachts des Betruges Ermittlungen gegen die Beklagte eingeleitet. Anfang Oktober 2015 hatte die Beklagte außerdem eine Internetseite eingerichtet, auf der durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüft werden konnte, ob das jeweilige Fahrzeug von dem Abgasskandal betroffen ist. Hierüber hatte die Beklagte am 2. Oktober 2015 ihr Händlernetz sowie die Öffentlichkeit im Rahmen einer Pressemitteilung informiert. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 hatte das Kraftfahrtbundesamt die Beklagte verpflichtet, bei Fahrzeugen, die mit dem Motor des Typs EA 189 EU5 ausgestattet waren, die „unzulässige Abschalteinrichtung“ zu entfernen und dies durch geeignete Nachweise zu belegen. Die Beklagte hatte in der Folge ein Softwareupdate für die betroffenen Motoren entwickelt, durch das das Abgasrückführungssystem überarbeitet wird. Das Kraftfahrtbundesamt hatte gegenüber der Beklagten bestätigt, dass diese Maßnahme geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge herzustellen. Auf den zitierten Bescheid des Kraftfahrtbundesamts (Bl. 65 f. d.A.) wird Bezug genommen. Das Softwareupdate wurde im streitgegenständlichen Fahrzeug installiert. Der Kläger hat behauptet, er habe das Fahrzeug am 21. Januar 2015 erworben. Weiter hat er vorgetragen, die Beklagte habe ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Sie habe eine Motorsteuerungssoftware entwickelt und die damit ausgerüsteten Fahrzeuge in Verkehr gebracht, obwohl die Fahrzeuge die Abgasvorschriften nur auf dem Prüfstand einhielten. Die Beklagte habe damit die Käufer der Fahrzeuge bewusst getäuscht. Die Entwicklung der Software sei von der Führungsebene der Beklagten entweder angeordnet oder aber zumindest gebilligt worden. In jedem Fall habe ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten den dem Kläger entstandenen Schaden verursacht. Die Beklagte sei damit zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet. Nutzungsersatz sei nicht abzuziehen. Sollte dies anders sein, wäre der Wertersatzanspruch auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 bis 500.000 km zu berechnen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch folge aus § 826 BGB, bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 11.366,04 € Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Einstandspflicht der Beklagten für weitere Schäden festgestellt. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 831, 826 BGB. Die Beklagte habe den Kläger durch das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Sie sei daher zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsvorteils in Höhe von 633,96 € verpflichtet. Deliktszinsen nach § 849 BGB schulde die Beklagte hingegen nicht, da sie den Kaufpreis nicht vereinnahmt habe. Mit ihren Berufungen verfolgen die Parteien im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Klageziele weiter. Die Beklagte macht geltend, das Landgericht habe die Haftung der Beklagten zu Unrecht angenommen. Angesichts der Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil II hat der Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger nicht im Januar 2015 stattgefunden. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug erst im Februar 2018 erworben habe. Unter diesen Umständen habe der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs Kenntnis davon gehabt, dass das Fahrzeug bei der Erstzulassung mit einer Umschaltlogik versehen gewesen sei. Es fehle damit an der für eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB erforderlichen Sittenwidrigkeit, dem Vorsatz und der Kausalität. Das Inverkehrbringen des Fahrzeugs durch die Beklagte habe sich nach der Veröffentlichung der Informationen zur Umschaltlogik im September 2015 nicht mehr schädigend ausgewirkt. Im Übrigen sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags das Softwareupdate zur Beseitigung der Umschaltlogik bereits installiert gewesen, sodass dem Kläger unter keinen Umständen ein Schaden entstanden sei. Die Beklagte beantragt, das am 20. Mai 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg, Az. 1 O 506/18 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger bringt vor, der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags sei in erster Instanz aufgrund eines Versehens unzutreffend angegeben worden. Tatsächlich sei der Vertrag am 21. Januar 2018 geschlossen worden. Dies ändere jedoch nichts an der Einstandspflicht der Beklagten. Der Kläger habe beim Erwerb keine Kenntnis davon gehabt, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen sei. Die Beklagte habe ihre schädigende Handlung durch die öffentliche Bekanntmachung nicht ungeschehen machen können. Im Übrigen sei das aufgespielte Softwareupdate für das Fahrzeug schädlich. Es sei von deutlichen Nachteilen und anderen technischen Problemen, z.B. vorzeitiger Verschleiß des Abgasrückführungsventils, des Rußpartikelfilters und des AGR-Kühlers, auszugehen. Vielmehr sei die Beklagte verpflichtet, über den vom Landgericht zugesprochenen Schadensersatzbetrag hinaus Deliktszinsen aus § 849 BGB seit dem Abschluss des Kaufvertrags zu zahlen. Der Kläger beantragt zuletzt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte ergänzend zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4% aus dem Kaufpreis in Höhe von 12.000,00 € seit dem 22. Januar 2018 bis zum 9. Dezember 2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt insoweit das erstinstanzliche Urteil. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 520 ZPO. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Auf der Grundlage der nunmehr unstreitigen Tatsache, dass der Kläger das Fahrzeug im Frühjahr 2018 und nicht im Januar 2015 erworben hat, ist die landgerichtliche Entscheidung abzuändern und die Klage ist insgesamt abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz gem. § 826 BGB wegen des Entwickelns und Inverkehrbringens eines mit einer nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs. Ein solcher Anspruch besteht bereits deshalb nicht, weil zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger die unzulässige Abschalteinrichtung nicht mehr im Fahrzeug vorhanden war und der Kläger deshalb mit dem Abschluss des Kaufvertrags keinen Schaden erlitten hat. Der Senat ist davon überzeugt, dass das Softwareupdate, mit dem die Abschalteinrichtung beseitigt wurde, bereits vor Abschluss des Kaufvertrags installiert wurde. Dem dahingehenden Vortrag der Beklagten ist der Kläger trotz Hinweises des Senats nicht entgegengetreten. Einen nach der sog. Differenztheorie ermittelten Schaden hat der Kläger nicht dargelegt. Er behauptet nicht, dass bei einem Vergleich der Vermögenslagen mit und ohne Fahrzeugkaufvertrag eine Differenz zwischen den jeweiligen Vermögenswerten festzustellen wäre. Sollte der Vortrag des Klägers so zu verstehen sein, dass er behauptet, das von ihm erworbene umgerüstete Fahrzeug habe einen geringeren Marktwert als vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller, wäre dies ohne Bedeutung, weil der Kläger von diesem Preisabschlag beim Erwerb des Fahrzeugs profitiert hätte. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann dem Käufer eines vom Hersteller in sittenwidriger Weise in Verkehr gebrachten Fahrzeugs ein Vermögensschaden entstehen, auch wenn sich nach der Differenzhypothese kein rechnerisches Minus ergibt, weil der Käufer durch das sittenwidrige Verhalten des Herstellers aus dem Kaufvertrag mit einer ungewollten Verpflichtung belastet ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, Rn. 18, juris). Eine solche wertende Betrachtung ist gerechtfertigt, wenn der Käufer als Gegenleistung für den Kaufpreis ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erhält, die die Gefahr einer Betriebsuntersagung nach § 5 FZV begründet. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung einen Vermögensschaden bilden. Wesen und Bedeutung des Vermögens erschöpfen sich nicht in dessen Bestand - dem „Haben“. Umfasst sind auch die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten für den Vermögensträger, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen. Diese funktionale Zuweisung ist im vermögenswerten Recht mitgeschützt. Deshalb kann schon in der Verfehlung des mit dem Abschluss eines Vertrages verfolgten Zwecks ein Vermögensschaden liegen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03 -, Rn. 18, juris). Auch unter diesem Blickwinkel ist dem Kläger mit dem Abschluss des Fahrzeugkaufvertrags kein Vermögensschaden entstanden. Eine Vertragswerkstatt der Beklagten hatte das vom Kraftfahrtbundesamt freigegebene Softwareupdate im Auftrag der Beklagten bereits in dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug installiert. Damit bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, Rn. 19, juris) die Gefahr einer Untersagung des Betriebs des Kraftfahrzeugs nach § 5 FZV, was die Haftung aus § 826 BGB wegen des Kaufs nicht nachgerüsteter Fahrzeuge begründen kann, nicht mehr. Die funktionelle Zuweisung des Vermögens des Klägers war nicht beeinträchtigt, weil das von ihm gegen Hingabe des Kaufpreises erworbene Fahrzeug nicht mehr mit der ursprünglich vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet war. Der Kläger hat den von ihm mit dem Abschluss des Kaufvertrags verfolgten Zweck, ein zulassungs- und gebrauchsfähiges Fahrzeug zu erwerben, erreicht. Der auf das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs gestützten Schadensersatzanspruch ist auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV begründet. Tatbestandliche Voraussetzung dieser Anspruchsgrundlagen ist ebenfalls ein Vermögensschaden. Wie vorstehend ausgeführt, ist dem Kläger durch den Erwerb des umgerüsteten Fahrzeugs kein Schaden entstanden. Der Kläger kann den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) nicht mit Erfolg auf die Entwicklung und das Inverkehrbringen des der Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung dienenden Softwareupdates stützen. Soweit der Kläger geltend macht, das Softwareupdate verursache Folgeprobleme, ist dies insoweit unerheblich. Das Kraftfahrtbundesamt hat festgestellt, dass die Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen, zu denen auch die vom Kläger als benannten Bauteile gehören, durch das Update nicht beeinträchtigt wird. Selbst wenn diese Feststellungen unzutreffend wären, durfte die Beklagte auf deren Richtigkeit vertrauen und das Update in den betroffenen Fahrzeugen installieren. Dass die Feststellungen des Kraftfahrtbundesamts auf falschen Angaben oder Täuschungshandlungen der Beklagten beruhten, was die Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten begründen könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, Rn. 10 ff., juris), behauptet der Kläger nicht. Eine Haftung der Beklagten lässt sich deshalb auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV herleiten. Da ein Anspruch auf deliktischen Schadensersatz schon dem Grunde nicht besteht, bleibt die auf Verurteilung zur Zahlung von Deliktszinsen gerichtete zulässige Berufung des Klägers ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere ist die Zulassung der Revision nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. In vergleichbaren Fällen haben die Obergerichte Ansprüche der Fahrzeugkäufer aus Delikt bislang verneint (vgl. OLG München, Beschluss vom 23. April 2020 - 21 U 6010/19 -, Rn. 17, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. November 2019 - 13 U 274/18--, Rn. 10, 47 ff., juris). Die vom Oberlandesgericht Köln mit der Entscheidung vom 28. August 2019 - 18 U 8/19 - geäußerte Rechtsauffassung, auch bei Erwerb eines mit einem Softwareupdate ausgerüsteten Fahrzeugs könne dem Käufer ein ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden sein, sodass eine Haftung des Herstellers nach § 826 BGB in Betracht komme, erfordert die Zulassung der Revision nicht, da es sich lediglich um eine vorläufige Rechtsauffassung handelt. Der Senat weicht auch nicht von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Koblenz ab. In dem der Entscheidung vom 3. April 2020 zugrunde liegenden Fall führte das bei Abschluss des Kaufvertrags installierte Softwareupdate nach den Feststellungen des Gerichts nicht zur Einhaltung der Sickoxydgrenzwerte, sodass weitere Updates notwendig wurden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 03. April 2020 - 8 U 1956/19 -, Rn. 68, juris). Derartige Umstände sind hier jedoch nicht vorgetragen.