Beschluss
17 U 34/20
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1102.17U34.20.00
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Tenor
Die gegen das am 31. März 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gerichtete Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.194,77 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die gegen das am 31. März 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gerichtete Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.194,77 € festgesetzt. Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geboten ist. Dies hat der Senat bereits im Einzelnen im Hinweisbeschluss vom 23. September 2020 begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Das Vorbringen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 gebietet keine vom Hinweisbeschluss abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Senat hält nach nochmaliger Prüfung an seiner Auffassung fest, dass sich den Vertragsunterlagen klar und verständlich entnehmen lässt, auf welche Restschuldversicherung sich die Widerrufsinformation bezieht. Für seine gegenteilige Auffassung führt der Kläger keine neuen Argumente ins Feld, sodass sich weitere Ausführungen erübrigen. Soweit der Kläger weiterhin die Ansicht vertritt, der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion stehe Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG entgegen, folgt der Senat der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 19, juris). Wie im Hinweisbeschluss ausführlich begründet, hat die Beklagte das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB verwendet. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Fallkonstellation, über die der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu entscheiden hatte. Dort lag eine Abweichung vom Muster vor, da in der Widerrufsinformation - anders als hier - hinter dem Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB andere Beispiele als im Muster aufgeführt worden waren (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22. September 2020 - 10 U 188/19 -). Eine Zulassung der Revision wegen divergierender Rechtsansichten gleichrangiger Gerichte ist daher nicht geboten. Dies gilt auch, soweit der Kläger auf den Beweisbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2020 verweist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in diesem Beschluss lediglich seine vorläufige Rechtsauffassung dargestellt. Eine Aussetzung des Verfahrens - wie vom Kläger beantragt - kommt nicht in Betracht. Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, rechtfertigt das Vorabentscheidungsgesuch des Landgerichts Ravensburg (Beschluss vom 7. Juli 2020 - 2 O 84/20, juris) keine Aussetzung analog § 148 ZPO. Die im Vorabentscheidungsgesuch aufgeworfenen Fragen sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“, vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 - XI ZR 104/19 -, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. --- (Vorausgegangen ist unter dem 23.09.2020 folgender Hinweis - die Red.): In dem Rechtsstreit (…) werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses. Gründe I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte auf Rückabwicklung eines Fahrzeugfinanzierungsvertrags in Anspruch genommen hat. Der Kläger nahm mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 21. September 2017 als Verbraucher bei der damals als A GmbH firmierenden Beklagten zur Finanzierung des Kaufpreises für ein Kraftfahrzeug ein Darlehen in Höhe von insgesamt 20.294,77 € auf. Die Vertragsurkunde enthält neben den Abreden zum Darlehensvertrag eine Vereinbarung über einen „Kreditrahmen mit B“, sowie eine vom Kläger gesondert unterzeichnete Erklärung zur „Anmeldung Restschuldversicherung“, wobei sich die Restschuldversicherung E auf den Kreditrahmen bezieht und die Restschuldversicherung F auf den Darlehensvertrag. Darüber hinaus enthält die Vertragsurkunde folgende „Widerrufsinformationfür den Ratenkredit“: „Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Laufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: A GmbH, Straße2, Stadt1 (Fax: … widerruf@Bank1.com). Besonderheiten bei weiteren Verträgen - Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Warenkaufvertrag sowie an die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag für die Restschuldversicherung (Warenkaufvertrag und Anmeldung im folgenden jeweils: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden. - Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit dem wirksamen Widerruf des verbundenen Vertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich. Widerrufsfolgen Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag i.H.v. 2,21 € zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Besonderheiten bei weiteren Verträgen - Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrags Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen. - Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. - Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an dem Warenkaufvertrag beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an dem Warenkaufvertrag beteiligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. - Wenn der Darlehensnehmer in Folge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein. Einwendungen bei verbundenen Verträgen - Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die nach Erfüllung fehlgeschlagen ist.“ Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrags, der Beratungsdokumentation „E“, der „Erläuterungen zum Kreditvertrag im Sinne des § 491a Abs. 3 BGB“, der „Vertragsbedingungen der A GmbH“, der Bedingungen der F und der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite wird auf deren Fotokopien (Anlage K 1 - Bl. 28 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte zahlte den finanzierten Kaufpreisanteil von 18.000,00 € unmittelbar an den Verkäufer des Fahrzeugs. Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe seine Vertragserklärung noch im Jahr 2019 wirksam widerrufen können, da der Darlehensvertrag nicht alle Pflichtangaben nach § 492 BGB enthalte. So habe die Beklagte die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung entgegen Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht mitgeteilt. Die bloße Bezugnahme auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen sei nicht ausreichend. Die Berechnungsmethode hätte angegeben werden müssen. Des Weiteren fehle die gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB erforderliche Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages. Das außerordentliche Kündigungsrecht sei in der Vertragsurkunde nicht erwähnt. Ebenso fehle ein Hinweis auf die Form der Kündigung des Darlehensgebers. Auch sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Die Bezeichnung des Fahrzeugkaufvertrags als Warenkaufvertrag sei verwirrend und unklar. Gleiches gelte, wenn ein Gruppenversicherungsvertrag erwähnt sei. An keiner anderen Stelle im Vertrag finde sich ein Hinweis auf einen solchen Gruppenversicherungsvertrag. Dass es sich bei der F um eine Gruppenversicherung handele, sei für den Verbraucher nicht erkennbar. Im Übrigen sei nach der Musterbelehrung nur der Hinweis auf einen verbundenen Vertrag gestattet. Die Widerrufsbelehrung sei auch deshalb fehlerhaft, weil danach bei einem Widerruf des Versicherungsvertrags keine Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags geschuldet wären. Dies sei indes unzutreffend. Auch im Fall des Widerrufs des verbundenen Versicherungsvertrags sei der Darlehensnehmer weiterhin zur Zinszahlung und zur Zahlung der Kosten für den Teil, der nicht der Finanzierung des verbundenen Versicherungsvertrags diene, verpflichtet. Dies habe der Bundesgerichtshof entschieden. Im Übrigen fehle die nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB erforderliche Angabe der Mahnkosten, wie sie im Europäischen Standardisierten Merkblatt erwähnt seien. Die Angabe im Vertrag zu den sonstigen Kosten sei fehlerhaft. Der Verweis in den Darlehensbedingungen auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank sei unzureichend. Der Darlehensnehmer könne damit die Höhe der Kosten nicht dem Vertrag entnehmen. Auch die Angaben zum Verzugszins seien unzureichend. Die Höhe des geforderten Zinses werde nicht mitgeteilt. Dies widerspreche Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 u. § 12 Abs. 1 EGBGB. Außerdem fehle die nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderliche Angabe, wie der Verzugszins angepasst werde. Entgegen Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB fehle eine hinreichende Angabe zu den Auszahlungsbedingungen. Insbesondere fehle der Hinweis, dass Auszahlungsbedingungen eine Lohnabtretung und eine Sicherungsübereignung seien. Die Art des Vertrages sei nicht angegeben. Erforderlich wäre der Hinweis gewesen, dass es sich um ein Annuitätendarlehen handelt. Die Angaben zur Aufsichtsbehörde und zur Teilnahme an der Streitschlichtung seien unzureichend. Zwar könnten Pflichtangaben auch in den Allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten sein. Diese müssten dann jedoch wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein. Dies sei hier nicht der Fall. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen, da der Darlehensvertrag alle Pflichtangaben enthalte. Für den Fall, dass das Landgericht insoweit zu einem anderen Ergebnis gelangt, hat die Beklagte Widerklage auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung von Nutzungsersatz sowie Feststellung der Verpflichtung zum Wertersatz für eventuelle außerordentliche, nicht abnutzungsbedingte Substanzschäden am Fahrzeug erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergebe sich entgegen der Ansicht der Beklagten aus Art. 17 Abs. 1 b) u. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. In der Sache habe die Klage aber keinen Erfolg. Der vom Kläger erklärte Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung sei unwirksam. Die Beklagte habe den Kläger wirksam über dessen Widerrufsrecht belehrt, indem sie die Musterwiderrufsinformation nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB verwendet und diese hervorgehoben und deutlich gestaltet habe. Damit greife die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB. Indem die Beklagte den Fahrzeugkaufvertrag als Warenkaufvertrag und den Restschuldversicherungsvertrag als Gruppenversicherungsvertrag bezeichnet habe, habe sie keine verwirrenden oder unklaren Bezeichnungen gewählt. Der Darlehensnehmer könne erkennen, dass es sich bei dem Warenkaufvertrag um den finanzierten Fahrzeugkaufvertrag handele, da auch das Fahrzeug eine Ware sei. Einen weiteren, in Betracht kommenden Warenkaufvertrag habe der Kläger nicht geschlossen. Entsprechendes gelte für den Restschuldversicherungsvertrag. Auch insoweit habe der Kläger keinen anderen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Überdies werde in der Vertragsdokumentation E erläutert, dass sich der Darlehensnehmer zu den von der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsverträgen anmelden könne. Entgegen der Ansicht des Klägers lasse das Muster in Anlage 7 auch die Benennung von mehreren verbundenen Verträgen zu. Der Darlehensvertrag enthalte auch die übrigen erforderlichen Pflichtangaben. Die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung finde sich in den Vertragsbedingungen Teil I, Ziff. 5. Diese Angabe entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Beklagte habe auch nicht gegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB verstoßen. Eines Hinweises auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB habe es, wie der Bundesgerichtshof entschieden habe, nicht bedurft. Unabhängig davon sei in den Vertragsbedingungen der Beklagten Teil I, Ziff. 4c, ein entsprechender Hinweis enthalten. Über Formerfordernisse bei der Kündigung habe die Beklagte nicht informieren müssen. Insoweit handelte es sich weder um ein einzuhaltendes Verfahren bei Kündigung im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB noch um Modalitäten bei der Ausübung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 s der Richtlinie 2008/48/EG. Zu den nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB anzugebenden sonstigen Kosten gehörten nur die Kosten, die der Darlehensnehmer bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Darlehens zu tragen habe. Daher habe es keines Hinweises auf Mahnkosten bedurft. Soweit die Beklagte in Teil III, Ziff. VII 1 der Vertragsbedingungen auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank verwiesen habe, beziehe sich diese Verweisung nicht auf die Kosten des Darlehensvertrags, sondern auf den Kreditrahmenvertrag. Die von dem Kläger vermisste Angabe zu den Verzugszinsen gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB befinde sich auf Seite 4 des Darlehensvertrags. Die Bezugnahme auf § 247 BGB sei wegen des erforderlichen Hinweises auf die Anpassung des Verzugszinses ausreichen, wie der Bundesgerichtshof entschieden habe. Der gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB erforderliche Hinweis auf die Auszahlungsbedingungen befinde sich in Ziff. 1b der Vertragsbedingungen, die in den Darlehensvertrag einbezogen worden seien. Weitere Auszahlungsvoraussetzungen hätten nicht bestanden. Insbesondere ergebe sich aus dem Darlehensvertrag nicht, dass die Lohnabtretung und die Sicherungsübereignung Voraussetzungen für die Auszahlung seien. Die Beklagte habe die Art des Darlehens gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB mit der Formulierung „Ratenkredit mit gebundenem Zinssatz und monatlich gleichbleibenden Raten“ hinreichend konkret angegeben. Die zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) lasse sich aus Teil V, Ziff. 7 der Vertragsbedingungen zweifelsfrei entnehmen. Der Gegenstand des verbundenen Kaufvertrags (Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a EGBGB) sei auch ohne Fahrzeugidentifikationsnummer ausreichend bezeichnet. Eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 Abs. 1 ZPO analog mit Rücksicht auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken zum sog. Kaskadenverweis komme nicht in Betracht. Insoweit folge die Kammer der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Der Kläger macht zunächst geltend, die vom Landgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertretene Auffassung, der infolge der Verwendung des gesetzlichen Musters der Widerrufsinformation eingetretene Schutz führe dazu, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union festgestellte Unionsrechtswidrigkeit des sog. Kaskadenverweises unschädlich sei, sei unzutreffend. Auch die Regelungen zum Musterschutz seien richtlinienkonform auszulegen. Dem deutschen Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er diese Regelungen auch in Kenntnis der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum sog. Kaskadenverweis unbedingt habe gelten lassen wollen. Jedenfalls müsse die Vorschrift richtlinienkonform teleologisch reduziert werden. Dies entspreche auch der Ansicht des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in einem vergleichbaren Fall. Die Widerrufsbelehrung sei entgegen der Ansicht des Landgerichts fehlerhaft. Wenn das Landgericht darauf abgestellt habe, dass in der Vertragsdokumentation E erläutert werde, dass sich der Darlehensnehmer zu Gruppenversicherungsverträgen anmelden könne, übersehe es, dass es eine solche Vertragsdokumentation nicht gebe. Vielmehr habe der Kläger eine Beratungsdokumentation erhalten. Diese Beratungsdokumentation sei jedoch kein Teil der Vertragsurkunde. Sie sei auch nicht in den Vertrag einbezogen worden. Eventuell klarstellende Angaben seien mithin unbeachtlich. Überdies habe der Kläger keinen Vertrag namens E abgeschlossen. Abgeschlossen habe der Kläger einen Vertrag namens F. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie in der Widerrufsinformation verbundene Verträge unzutreffend benannt bzw. verbundene Verträge aufgeführt habe, die tatsächlich nicht geschlossen worden seien. Wie eine Sammelbelehrung musterschädlich sei, so sei auch die unzutreffende Bezeichnung verbundener Verträge musterschädlich. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die Beklagte die Lohnabtretung und die Sicherungsübereignung zur Voraussetzung der Auszahlung gemacht. Dies habe der Kläger erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen. Das Landgericht habe das Beweisangebot fehlerhaft übergangen. Wenn das Landgericht davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem mitgeteilten Kostenanteil jeder einzelnen Rate um die im Vertrag angegebene Versicherungsprämie handele, sei dies offenkundig unzutreffend. Die Versicherungsprämie stelle keinen Kostenanteil dar, da sie mitfinanziert sei. Der darauf entfallende Darlehensanteil werde mit jeder Rate anteilig getilgt. Die Auffassung des Landgerichts, auf Seite 4 des Darlehensvertrags werde auf Teil V der Vertragsbedingungen verwiesen, sei falsch. Der Vertrag enthalte vielmehr nur eine Verweisung auf Teil VI. Die Vertragsbedingungen enthielten jedoch keinen Teil VI. Der Verweis geht damit ins Leere. In den Darlehensvertrag einbezogen sei ausschließlich Teil I der Vertragsbedingungen, was auf Seite 1 des Darlehensvertrags ausdrücklich vereinbart sei. Vor diesem Hintergrund fehlten die Pflichtangaben zur Aufsichtsbehörde und zur außergerichtlichen Streitschlichtung. Sollte das Berufungsgericht anderer Ansicht sein, hätte es das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über die Vorlage des Landgerichts Ravensburg vom 7. Januar 2020 entschieden habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2020, Az. 2-12 O 163/19, abzuändern und: 1. festzustellen, dass der Kläger ab seiner Widerrufserklärung vom 28. Januar 2019 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Kraftfahrzeugs der Marke G mit der FIN … abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 21. September 2017 mit der Nr. … weder vertragliche Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.039,73 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Kraftfahrzeugs der Marke G mit der FIN … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeugs der Marke G mit der FIN … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren in Verzug befindet, 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die J AG zur Schadennummer … vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.092,84 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht zunächst geltend, es bestünden erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Berufungsbegründung, da sich der Vortrag im Wesentlichen in der Wiederholung bereits erstinstanzlich vorgetragener Textbausteine erschöpfe. Die Berufung sei überdies unbegründet. Die Widerrufsinformation entspreche der Musterwiderrufsinformation, wie verschiedene Oberlandesgerichte zwischenzeitlich festgestellt hätten. Der Darlehensvertrag enthalte wie vom Landgericht zutreffend angenommen sämtliche erforderlichen Pflichtangaben. II. Die Berufung ist zulässig. Wenngleich die Berufungsbegründungen in weiten Teilen aus vorgefertigten Textbausteinen besteht, die in einer Vielzahl von Verfahren Verwendung finden, lässt sich der Berufungsbegründung noch hinreichend erkennen, welche Einwendungen der Kläger gegen die erstinstanzliche Entscheidung erheben will. Die Berufungsbegründung genügt daher den Anforderungen des § 520 ZPO. Die Berufung hat jedoch nach einstimmiger Überzeugung des Senates in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet angesehen. Der mit Schreiben vom 28. Januar 2019 erklärte Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung hat den Darlehensvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, sodass weder die vom Kläger beantragten Feststellungen zu treffen waren, noch die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten zu verurteilen war. Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs war die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB bereits abgelaufen. Der Darlehensvertrag enthält die nach § 492 Abs. 2 BGB iVm Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die vierzehntägige Widerrufsfrist hat deshalb schon im September 2017 begonnen (§ 356b Abs. 1 u. 2 BGB). Den vom Kläger mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil vorgebrachten Einwendungen ist die rechtliche Anerkennung zu versagen. Dies gilt auch für die Ausführungen des Klägers zum sog. Kaskadenverweis und der in diesem Zusammenhang geübten Kritik an der - mittlerweile - ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt bekräftigt, dass der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (C-66/19, juris - "Kreissparkasse Saarlouis") nicht entgegensteht (vgl. zuletzt Beschluss vom 21. Juli 2020 - XI ZR 231/19 -, juris; unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 10, juris). Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 13, juris, zur Vorgängerregelung). Auch die vom Kläger ins Feld geführte teleologische Reduktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB kommt nicht in Betracht. Eine solche teleologische Reduktion setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08 -, juris, Rn. 34 f.), an der es hier fehlt. Wäre dem Gesetzgeber die Unvereinbarkeit des Musters der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB mit der Richtlinie Richtlinie 2008/48/EG bekannt gewesen, hätte er das Muster der Anlage 7 richtlinienkonform ausgestaltet, nicht aber den Anwendungsbereich des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB eingeschränkt. Die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation entspricht dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Sie ist hervorgehoben und deutlich gestaltet. Damit genügt sie den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Die Beklagte hat dabei auch den Gestaltungshinweis [2a] ordnungsgemäß umgesetzt. Danach ist bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, einzufügen: „Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden.“ Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag F mit der Formulierung „Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag für die Restschuldversicherung“ hinreichend konkret bezeichnet hat. Zwar hat der Kläger den Beitritt zu zwei Gruppenversicherungsverträgen beantragt. Der Anmeldung zur Restschuldversicherung, welche Teil des schriftlichen „Karten- und Kreditvertrags“ ist, ist jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich der Gruppenversicherungsvertrag F auf den Darlehensvertrag bezieht, während der E Gruppenversicherungsvertrag dem gleichzeitig abgeschlossenen Vertrag über den Kreditrahmen mit B zuzuordnen ist. Mithin kann keine Rede davon sein, dass die Beklagte in der Widerrufsinformation verbundene Verträge unzutreffend benannt hat bzw. die Widerrufsinformation einen Hinweis auf Verträge enthält, die tatsächlich nicht geschlossen worden sind. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält der Darlehensvertrag die gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB iVm. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB erforderliche Angabe zu den Auszahlungsbedingungen des Darlehens. In Teil I Nr. 1 der Vertragsbedingungen, die in den Vertrag einbezogen wurden, sind die Voraussetzungen für die Auszahlung vollständig angegeben. Wenn der Kläger geltend macht, weitere Voraussetzungen für die Auszahlung des Darlehens seien die Abtretung des Lohnanspruchs und die Sicherungsübereignung des Fahrzeugs, verkennt er, dass die Sicherungsübereignung und die Lohnabtretung schon mit der Annahme des Angebots auf Abschluss des Darlehensvertrags erklärt wurden (vgl. Teil IV Nr. 2 und 3 der Vertragsbedingungen). Die Sicherungsübereignung und die Lohnabtretung waren mithin - untechnisch - Bedingungen für den Abschluss des Darlehensvertrags, nicht aber Bedingungen der nach Abschluss des Darlehensvertrags zu erfolgenden Auszahlung des Darlehens. Dass die Auszahlung des Darlehens den Abschluss eines Darlehensvertrags voraussetzt, liegt auf der Hand und bedurfte keines Hinweises. Soweit der Kläger mit der Berufung rügt, das Landgericht habe die mitfinanzierte Versicherungsprämie zu Unrecht als sonstige Vertragskosten angesehen, ist dies ohne Bedeutung. Der Kläger macht weiterhin nicht geltend, dass im Vertrag anzugebende sonstige Kosten (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Art. 247 § 3 Nr. 10 EGBGB) fehlten. Schließlich spielt es entgegen der Ansicht des Klägers keine Rolle, dass die Beklagte auf Seite 4 des Darlehensvertrags wegen der Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) und zur außergerichtliche Streitschlichtung (Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB) offenbar versehentlich auf Teil VI Ziff. 7 und 8 der Vertragsbedingungen verwiesen hat. Einem aufmerksamen Verbraucher kann nicht entgehen, dass es sich dabei um ein offensichtliches Schreibversehen handelt. Die erforderlichen Angaben befinden sich in Teil V Ziff. 7 und 8 der Vertragsbedingungen. Da die Vertragsbedingungen insgesamt in den Darlehensvertrag einbezogen wurden, sind die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde und zur außergerichtliche Streitschlichtung Vertragsinhalt geworden (ebenso OLG München, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 5 U 5133/19 -). Die vom Kläger angeregte Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsgesuch des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (Beschluss vom 7. Juli 2020 - 2 O 84/20 -, juris) kommt nicht in Betracht. Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, sind die von dem Einzelrichter in seinem Vorabentscheidungsgesuch aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 - XI ZR 106/19 -). Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen einstimmigen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden. Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 22.194,77 € festzusetzen. Der Wert einer Klage, mit der festgestellt werden soll, dass der Darlehensgeber nach Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung keine Zins- und Tilgungsleistungen vom Darlehensnehmer verlangen kann, bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der vom Darlehensgeber erbrachten Anzahlung, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag der Finanzierung eines Fahrzeugkaufs dient und Darlehensvertrag und Kaufvertrag verbundene Verträge i.S.v. § 358 BGB sind (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XI ZR 389/19 -, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, Rn. 3, juris).