Beschluss
17 U 808/19
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1110.17U808.19.00
1mal zitiert
31Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 28.06.2019 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-25 O 312/18) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.789,26 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 28.06.2019 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-25 O 312/18) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.789,26 € festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Rückabwicklung von drei widerrufenen Verbraucherdarlehensverträgen in Anspruch genommen haben. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 29.09.2020 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.06.2019, Az.: 2-25 O 312/18, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 50.789,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit (23.10.2018) zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger, hilfsweise an die Versicherung1 AG, 5.455,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (23.10.2018) für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen, (hilfs-) hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von Kosten in Höhe von 5.455,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (23.10.2018) für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 29.09.2020 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). An der dort dargelegten Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage und in Ansehung des Schriftsatzes vom 26.10.2020 in vollem Umfang fest. Dies gilt insbesondere wegen der als nicht nachvollziehbar gehaltenen Auffassung des Senats, weshalb zu dem Vorbringen, dass bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen sei, dass sich kein Verantwortlicher der Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt darauf eingerichtet habe, das Widerrufrecht werde auch in Zukunft nicht mehr geltend gemacht, eine Beweiserhebung nicht erforderlich war. Auf die Beschlussgründe kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Auch soweit die Kläger nunmehr die Auffassung vertreten, dass die RL 2008/48/48 keine Rechtsgrundlage für die Anwendung des Instituts der Verwirkung enthalte, rechtfertigt dies keine abweichende Bewertung. Die in Bezug genommene Entscheidung des EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19 -, juris, befasst sich nicht mit der Frage der Verwirkung. Im Übrigen hat sich der Bundesgerichtshof, der in ständiger Rechtsprechung die Grundsätze der Verwirkung auf Immobiliardarlehensverträge anwendet, zur Frage der Vorlagebedüftigkeit und Anwendbarkeit der Grundsätze der Verwirkung wie folgt geäußert (vgl. Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 15 f., juris): „die … aufgeworfenen Fragen zum Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers stellen sich vorliegend nicht. Entgegen der Ansicht des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg in diesem (erneuten) Vorabentscheidungsersuchen [Beschluss vom 5. März 2020 - 2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19, juris] …besteht ein zulassungsrelevanter Meinungsstreit zum Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs beim Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen jedenfalls seit den grundlegenden Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 38 ff. und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 31 ff.) nicht mehr (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 und vom 7. März 2018 - XI ZR 298/17, juris; zum Unionsrecht auch BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 - XI ZR 189/19, juris). Im Übrigen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass sich aus § 242 BGB der das gesamte Rechtsleben beherrschende Grundsatz ableitet, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat (vgl. nur BVerfG, WM 2015, 514, 518 mwN; BGH, Urteil vom 23. September 1982 - VII ZR 183/80, BGHZ 85, 39, 48). Die Frage, ob verbraucherschützende Widerrufsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung (§ 242 BGB) steht dies aber nicht entgegen, weil zum einen die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und weil zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 2. Mai 1996, "Paletta", C-206/94, Slg. 1996, I-2357 Rn. 25; Urteil vom 21. Juli 2011, "Oguz", C-186/10, Slg. 2011, I-6957 Rn. 25 mwN; BVerfG aaO).“ Dem schließt sich der Senat an. Gründe, die einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO, 47, 48 GKG. --- Vorausgegangen ist unter dem 29.09.2020 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 28.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-25 O 312/18) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Gründe I. Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Rückabwicklung von drei widerrufenen Verbraucherdarlehensverträgen in Anspruch genommen haben. Die Parteien schlossen am 27.05.2011 zum Kauf einer Eigentumswohnung einen Darlehensvertrag über ein grundpfandrechtlich besichertes Annuitätendarlehen über 125.000,00 € zu einem auf 10 Jahre festgeschriebenen Zinssatz von 4,60 % p.a. nominal (Anlage K 1 = Bl. 24 ff. d.A.). Auf Blatt 4 des Vertrages war eine so überschriebene „Widerrufsinformation“ mit folgendem Wortlaut enthalten: „Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrages oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (…) Widerrufsfolgen Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 15,97 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins." Anschließend nahmen die Kläger die Darlehensmittel in Anspruch und erbrachten die vereinbarten Raten (Anlage K 7 = Bl. 47 ff. d.A.). Mit Vertragsbeginn am 31.05.2011 schlossen die Kläger mit der Bank1 AG einen Bausparvertrag über 110.000,00 € (Anlagen K 3, K 4 = Bl. 37 ff. d.A.). Ferner vereinbarten die Parteien im März 2013 zum Kauf einer Doppelhaushälfte einen Darlehensvertrag über ein Annuitätendarlehen über 124.000,00 € zu einem auf 15 Jahre festgeschriebenen Zinssatz von 2,98 % p.a. nominal und ein Annuitätendarlehen über 50.000,00 € zu einem auf 10 Jahre festgeschriebenen Zinssatz von 2,60 % p.a. nominal. Beide Darlehen, die in einer einheitlichen Vertragsurkunde zusammengefasst wurden, waren grundpfandrechtlich besichert. Auf Blatt 4 des Vertrages war wiederum die vorgenannte „Widerrufsinformation“ enthalten, wobei unter den Widerrufsfolgen ein Zinsbetrag von 13,88 € genannt wurde (Anlage K 2 = Bl. 29 ff. d.A., Anlage B 1 = Bl. 92 ff. d.A.). In dem Vertrag war außerdem die Besicherung durch die Abtretung des Guthabens aus dem oben erwähnten Bausparvertrag vorgesehen. Zudem vereinbarten die Parteien bezüglich des Darlehens aus dem Jahr 2011 einen Pfandtausch, im Rahmen dessen auch insoweit das Bausparguthaben als Zusatzsicherheit diesen sollte (Anlage K 6 = Bl. 44 f. d.A.). Dementsprechend traten die Kläger am 19.03.2013 das Bausparguthaben als Sicherheit für die drei Darlehen ab (Anlage K 5 = Bl. 42 f. d.A.). Nach Auszahlung der weiteren Darlehensvaluten wurden auch hier die vereinbarten Raten seitens der Kläger bezahlt (Anlagen K 8, K 9 = 50 ff. d.A.). Nachdem die Kläger Ende 2016 eines der Beleihungsobjekte veräußerten, traten sie an die Beklagten heran, die streitgegenständlichen Darlehen vorzeitig zurückzuführen, worauf sich die Beklagte gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 23.080,05 € für das Darlehen aus dem Jahr 2011 und in Höhe von 18.751,37 € bzw. 5.067,10 € für die Darlehen aus dem Jahr 2013 einließ. Nach vorbehaltloser Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen, rechnete die Beklagte die Darlehenskonten ab und schloss sie. Die zu ihren Gunsten bestellten Sicherheiten gab sie frei. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 16.03.2017 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Vertragserklärungen (Anlage K 10 = Bl. 55 d.A.). Dies wies die Beklagte unter dem 15.01.2018 zurück (Anlage K 12 = Bl. 57 ff. d.A.). Daraufhin wiederholten die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 04.01.2018 ihr Anliegen (Anlage K 12 = Bl. 57 ff. d.A.). Prozessual haben die Kläger die Aufrechnung bezüglich der wechselseitigen Positionen aus einem ihrer Meinung nach bestehenden Rückabwicklungsverhältnis erklärt (Bl. 21 d.A.). Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger Zahlung eines Rückabwicklungssaldos in Höhe von 50.789,26 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Sie haben behauptet, den Bausparvertrag im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages vom 27.05.2011 geschlossen zu haben. Die Beklagte habe von ihnen den Abschluss verlangt. Im Jahr 2011 sei ihnen im Rahmen eines Gesamtfinanzierungskonzepts angeraten worden, neben dem Darlehensvertrag über 125.000,00 € den Bausparvertrag abzuschließen und nach Ablauf der Zinsbindung mittels des Bausparguthabens eine Teiltilgung vorzunehmen. Im Jahr 2013 sei das Darlehen nur unter der Bedingung gewährt worden, dass sie den Bausparvertrag mit zunächst mindestens 250,00 €, später mit mindestens 150,00 € monatlich besparen und die Ansprüche hieraus abtreten. Die Darlehensverträge über 124.000,00 € und 50.000,00 € seien unter dem 07.03.2013 geschlossen worden. Die Beklagte habe unter dem 19.03.2013 die Darlehenszusage erteilt und zugleich mitgeteilt, dass sich Änderungen ergeben hätten, die in der Vertragsausfertigung gekennzeichnet seien (Anlage K 2 = Bl. 29 ff. d.A.). Sie haben die Auffassung vertreten, sie hätten ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt. Der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, weil die Verträge nicht alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. enthielten. Wenn wie hier der Darlehensgeber verlange, dass mit dem Darlehensvertrages ein weiterer Vertrag abzuschließen sei, sei dies in der Vertragsurkunde anzugeben. Auch die damit einhergehenden Kosten seien nicht mitgeteilt worden. Ebenso sei es unterblieben, das Bearbeitungsentgelt für den Pfandtausch im Darlehensvertrag aus dem Jahr 2013 aufzuführen. Nachdem die Beklagte das Verlangen zum Abschluss bzw. der Unterhaltung des Bausparvertrages mit Vertragsabschrift vom 19.03.2013 nachgeholt habe, habe die Widerrufsfrist wegen des fehlenden Hinweises auf die Regelung des § 492 Abs. 6 S. 5 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen, zumal die Beklagte auch nicht nochmals über Beginn und Dauer der Widerrufsfrist informiert habe. Zudem verwende die Beklagte in ihren AGB eine unzulässige Klausel betreffend die Aufrechnungsbefugnis des Darlehensnehmers. Dies bewirke eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts. Auch liege keine Verwirkung vor. Insoweit sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Zeitablauf von 10 Jahren unschädlich. Auch fehle es an einem Umstandsmoment. Die Beklagte habe keinen Anlass gehabt, darauf zu vertrauen, die Kläger würden ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, nachdem sie eine ordnungsgemäße Belehrung unterlassen habe. Die Darlehen seien nicht auf Wunsch der Kläger, sondern nach Veräußerung der beliehenen Immobilie abgelöst worden. Es sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die Beklagte nach Erhalt des Kaufpreises einen Widerruf nicht mehr in Betracht gezogen habe. Ebenso sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass sie die Sicherheiten dann nicht zurückgegeben hätte, wenn sie mit einem Widerruf gerechnet hätte. Es fehle an unzumutbaren Nachteilen. Bei lebensnaher Betrachtung sei davon auszugehen, dass sich kein Verantwortlicher der Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt darauf eingerichtet habe, das Widerrufrecht werde auch in Zukunft nicht mehr geltend gemacht. Die Beklagte hat behauptet, die beiden letzten Darlehen seien nicht schon am 07.03.2013 geschlossen worden. Vielmehr hätten die Kläger unter diesem Datum nur einen Darlehensantrag abgegeben. Es hätten sich jedoch Änderungen hinsichtlich der Sicherheiten ergeben, die von ihr im Vertragstext geändert worden seien und mit denen sich die Kläger unter dem 24.03.2013 einverstanden erklärt hätten. Der Bausparvertrag, der zwar kurz nach Abschluss des Darlehensvertrages aus dem Jahr 2011 abgeschlossen worden sei, finde in dem Vertrag keinerlei Erwähnung und habe auch bis 2013 nicht als Sicherheit gedient. Er sei durch die Kläger nachträglich als zusätzliche Sicherheit angeboten worden und damit für den Vertragsschluss nicht relevant gewesen. Denklogisch scheide es aus, dass der Abschluss des Bausparvertrags bei Abschluss des Darlehens im Jahr 2011 verlangt worden sei. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Widerruf sei nicht wirksam erfolgt. Dass die Kläger den bestehenden Bausparvertrag als weitere Sicherheit angeboten hätten, löse keine gesetzliche Hinweispflicht aus. Die Kosten eines separaten Vertrags seien im Übrigen, wie aus der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/11643 S. 124 ersichtlich, nicht im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. anzugeben. Die erteilte Widerrufsinformation entspreche in jeder Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben, wie bereits durch den Bundesgerichtshof entschieden worden sei. Sie entspräche dem gesetzlichen Muster und sei drucktechnisch deutlich hervorgehoben. Das in den AGB geregelte Aufrechnungsverbot habe keinerlei Auswirkung auf die erteilte Widerrufsinformation. Es seien 2013 auch keine Pflichtangaben nachgeholt worden. Die Widerrufsfrist sei im Zeitpunkt der Erklärung bereits abgelaufen gewesen. Schließlich sei die Ausübung des Widerrufsrechts verwirkt, weil die Kläger die Darlehen auf ihren ausdrücklichen Wunsch vorzeitig zurückgeführt hätten. Das Landgericht, hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Klage sei nicht begründet. Der Widerruf habe die Darlehensverträge nicht wirksam beendet. Im Zeitpunkt der Erklärung sei das Recht verwirkt gewesen, im Übrigen sei die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen. Verwirkung sei eingetreten, weil die Kläger ihr Widerrufsrecht über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht hätten. Zwischen Vertragsschluss und Widerruf lägen 6 bzw. 4 Jahre, was vorliegend ausreichend erscheine, insbesondere im Zusammenhang mit einer Wechselwirkung mit dem Umstandsmoment. Hier komme dem Umstand, dass die Kläger nach Veräußerung des Beleihungsobjekts an die Beklagte mit dem Wunsch herangetreten seien, die Darlehen vorzeitig abzulösen, worauf die Beklagte eingegangen sei, maßgebliche Bedeutung zu. Nach dem objektiven Empfängerhorizont kämen die auf eigenen Wunsch herbeigeführte vorzeitige Vertragsbeendigung und die vorbehaltlose Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung einem konkludenten Verzicht auf das Widerrufsrecht nahe. Ferner sei die endgültige Freigabe der Sicherheiten zu sehen, die eine beanstandungsfreie Abwicklung verdeutliche und ein berechtigtes Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts begründe. Schließlich sei nach der Vertragsbeendigung bis zum Widerruf weitere Zeit vergangen, was ebenfalls zu berücksichtigen sei. Mit Blick hierauf könne der Fristbeginn grundsätzlich dahinstehen. Daher sei lediglich zu erläutern, dass die Widerrufsfrist ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden sei. Ein Verlangen der Beklagten hinsichtlich des Abschlusses des Bausparvertrages könne nicht angenommen werden. Das diesbezügliche Vorbringen sei weder substantiiert noch mit zulässigem Beweisangeboten belegt. Insoweit sprächen die Kläger selbst nur von einem „Anraten“, ohne dies nach Person, Zeit, Ort und Umständen zu konkretisieren. Auch sei nicht ersichtlich, inwieweit die Vorstände der Beklagten hierzu Auskunft erteilen könnten. Bei den Verträgen im Jahr 2013 sei der Bausparvertrag ohnehin bereits geschlossen worden. Insoweit habe auf den Bausparvertrag in den Verträgen nicht hingewiesen werden müssen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgen. Sie rügen die Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung durch das Landgericht. Sie machen geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen der Verwirkung angenommen. Es habe seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen, dass die Beklagte auf das Ausbleiben eines Widerrufs vertraut habe. Insoweit habe das Landgericht lediglich mit Hilfe aufgestellter Vermutungen im Rahmen einer von Tatbestandsmerkmalen losgelösten Mischabwägung die Verwirkung bejaht. Es werde der klägerische Vortrag nebst Beweisangebot dafür, dass sich kein Verantwortlicher der Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt darauf eingerichtet habe, das Widerrufrecht werde auch in Zukunft nicht mehr geltend gemacht, übergangen. Die entgegen gesetzte Vermutung des Landgerichts widerspreche der Lebenserfahrung, wonach seitens der Kreditinstitute trotz und in Kenntnis eines Widerrufs im Falle einer Veräußerung des finanzierten Grundstücks regelmäßig die Sicherheiten freigegeben würden. Ein konkludenter Verzicht auf das Widerrufsrecht läge nicht vor. Hinsichtlich einer Verwirkung liege nicht einmal das erforderliche Zeitmoment vor. Neben dem berechtigten Vertrauen sei auch zum unzumutbaren Nachteil der Beklagten nichts vorgetragen. Im Übrigen sei die Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden, weil in den Verträgen die Angabe des Verlangens zum Abschluss bzw. zur Unterhaltung eines Bausparvertrags und der diesbezüglichen Kosten fehle. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht sei mit Recht davon ausgegangen, dass das Widerrufsrecht der Kläger im Zeitpunkt der Ausübung verwirkt gewesen sei. Es habe sich auch nicht auf bloße Vermutungen gestützt, sondern die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls gewürdigt und in der von den Klägern gewünschten vorzeitigen Vertragsbeendigung und der erfolgten Sicherheitenfreigabe ein Umstandsmoment erkannt, welches nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bejahung der Verwirkung trage. Die Sicherheitenfreigabe dokumentiere nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufs. Falsch sei auch, dass die verspätete Ausübung des Widerrufsrechts nicht zu einem unzumutbaren Nachteil führe. Hinsichtlich des Zeitmoments gebe es keine starre Grenze von 10 Jahren, vielmehr komme es auf die konkreten Gegebenheiten an. Im Übrigen habe das Landgericht zutreffend erkannt, dass die Kläger alle notwendigen Pflichtangaben erhalten hätten. Insoweit setze sich aber die Berufung nicht hinreichend mit den Ausführungen auseinander. II. Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senates in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere liegt eine ausreichende Berufungsbegründung i.S.v. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO vor. Zwar muss der Berufungsführer, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, in der Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - III ZB 19/18 -, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - XI ZB 32/15 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 03. März 2015 - VI ZB 6/14 -, Rn. 6, juris). Insoweit geht aber die Berufungsbegründung auch auf die Frage der Pflichtangaben namentlich in Bezug auf den Bausparvertrag ein, die das Landgericht ausdrücklich offengelassen und hierzu ausdrücklich zur bloßen Erläuterung Ausführungen gemacht hat. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klage unbegründet ist, weil durch den von den Klägern erklärten Widerruf die zwischen den Parteien geschlossenen drei Darlehensverträgen aus den Jahren 2011 und 2013 nicht in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden sind und damit kein Anspruch auf Rückabwicklung gemäß § 346 Abs. 1, 2 i.V.m. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung (a.F.), Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB, besteht. Der Ausübung des Widerrufsrechts stand der Einwand der Verwirkung entgegen. Auch unbefristete Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht können im Falle illoyaler Verspätung der Verwirkung unterliegen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 39, juris). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30, juris). Das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment ist hier gegeben. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insoweit der Zeitraum zwischen dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags und der Erklärung des Widerrufs maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 31, juris). Hier lagen zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrages und der Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger rund sechs bzw. vier Jahre. Ein solcher Zeitraum ist geeignet, um in zeitlicher Hinsicht den Vorwurf der Treuwidrigkeit zu begründen, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist. Soweit sich die Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02. Juli 2001 - II ZR 304/00 - (vgl. Rn. 6 f., juris) stützen, folgt hieraus nichts Abweichendes. Die Entscheidung befasst sich nicht mit der Frage der Verwirkung, sondern die entsprechende Anwendung der Jahresfrist des § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG a.F. auf ein Haustürgeschäft. Im Übrigen legt hier der Bundesgerichtshof auch keine starren Zeitgrenzen fest. Da das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht anders als die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche nicht verjährt und im Übrigen auch § 218 BGB auf das Widerrufsrecht keine Anwendung findet, kann weder aus den gesetzlichen Verjährungsfristen noch gar aus den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen auf ein „Mindestzeitmoment" zurückgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 13, juris). Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass sich die Frage, ob eine Verwirkung vorliegt, nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles richtet (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 - XI ZR 25/19 -, Rn. 12, juris, m.w.N.). Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden. Wie das Landgericht ausgeführt hat, können dabei Zeit- und Umstandsmoment nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 - XI ZR 25/19 -, Rn. 12, juris), die hier in einer Gesamtschau die Verwirkung ergeben. Zur Bestimmung des Umstandsmoments stehen hinreichende höchstrichterliche Leitlinien zur Verfügung (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 15 ff., juris). Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen das Vertrauen des Kreditinstituts auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags - so wie hier - auf einen Wunsch bzw. die Initiative des Verbrauchers zurückgeht, und selbst dann, wenn der Darlehensgeber davon ausging oder ausgehen musste, dass die Darlehensnehmer von ihrem Widerrufsrecht keine Kenntnis haben (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 549/16 -, Rn. 16, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16 -, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 677/17 -, Rn. 25, juris). Nicht berechtigt ist der Einwand, dass die Beendigung des Darlehensvertrags nicht auf Wunsch der Kläger erfolgt sei. Schon dem eigenen Sachvortrag der Kläger lässt sich entnehmen, dass die Vertragsbeendigung auf einem Wunsch der Kläger beruhte, nach dem sie eines der Sicherungsobjekte veräußern wollten. Daher waren sie aus dem Kaufvertrag über das als Sicherheit dienende Grundstück zur lastenfreien Eigentumsübertragung verpflichtet. Da das Sicherungsbedürfnis der Beklagten nur dann entfällt, wenn die gesicherte Forderung erfüllt wird, mussten die Kläger die Darlehensvaluta zurückzahlen und den Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung befriedigen, um die Freigabe der Sicherheit zu erreichen. Wenn die Parteien unter diesen Umständen ihre wechselseitigen Verpflichtungen in einer vertraglichen Vereinbarung festhalten, beruht der Abschluss dieser Vereinbarung auf dem Wunsch der Kläger. Dabei ist die Verwirkung des Widerrufsrechts nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Darlehensgeber „die Situation selbst herbeigeführt hat“, indem er eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2019 - XI ZR 9/17 -, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 18, juris). Entsprechendes gilt für den Gesichtspunkt, dass es der Unternehmer in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (vgl. BGH Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 549/16 -, Rn. 16, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16 -, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, BGHZ 211, 105-123, Rn. 41). Wie der Bundesgerichtshof wiederholt betont hat, ist ferner der Umstand, dass der Darlehensgeber im Zuge der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags Sicherheiten freigegeben hat, ein wesentlicher Aspekt, den der Tatrichter bei der Prüfung des Umstandsmoments zu berücksichtigen hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und vollständiger Erfüllung der aus dem unwiderrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte. Die Sicherheiten sichern regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis. Dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an. Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 12. März 2019 - XI ZR 9/17 -, Rn. 11, juris; Urteil vom 12. März 2019 - XI ZR 247/17 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 14. Januar 2020 - XI ZR 401/18 -, Rn. 10, juris; Urteil vom 03. März 2020 - XI ZR 461/18 -, Rn. 20, juris). Zwar ist es richtig, dass kein Rechtssatz existiert, wonach die Freigabe der Sicherheiten infolge vorzeitiger Rückzahlung des Verbraucherdarlehens stets die Annahme des Umstandmoments rechtfertigt. Die Kläger führen allerdings keine hinreichenden Umstände ins Feld, die im vorliegenden Fall dazu führten, dass der Sicherheitenfreigabe vorliegend ausnahmsweise kein oder nur ein geringes Gewicht beizumessen wäre. Soweit sie in erster Instanz geltend gemacht haben, dass bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen sei, dass sich kein Verantwortlicher der Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt darauf eingerichtet habe, das Widerrufrecht werde auch in Zukunft nicht mehr geltend gemacht, und hierfür Beweis durch Parteivernehmung der Beklagten und ein Sachverständigengutachten angeboten haben, hat das Landgericht mit Recht diesen Beweis nicht erhoben, weil es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt. Im Kontext mit dem Abrechnen und Schließen der Darlehenskonten sind vielmehr keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sich die Beklagte auf eine Fortsetzung der Kundenbeziehung bezogen auf diese Darlehen und eine etwaige Auseinandersetzung über das diesbezügliche Widerrufsrecht eingestellt hätte. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof der Auffassung, in der Freigabe der Sicherheiten liege keine beachtliche Manifestation des Vertrauens des Darlehensgebers darauf, die Beziehungen der Parteien fänden für die Zukunft in jeder Hinsicht ihr Ende, die Absage erteilt (vgl. Urteil vom 03. März 2020 - XI ZR 461/18 -, Rn. 20, juris). Wenn die Kläger geltend machen, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft vermutet, dass die Beklagte nach der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags und der Freigabe der Grundschuld auf die Nichtausübung eines eventuellen Widerrufsrechts vertraut habe, so ist dies unzutreffend. Dem angefochtenen Urteil ist vielmehr zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Landgericht unter Betrachtung der gesamten Fallumstände unter Berücksichtigung der Interessen aller am Rechtsstreit Beteiligter zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beklagte Vertrauen in die Nichtausübung eines eventuellen Widerrufsrechts ausgebildet hat. Dabei hat das Landgericht neben der vorzeitigen Beendigung der Darlehensverträge auf Wunsch der Kläger die Freigabe der Sicherheiten und die die vorbehaltlose Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen als Umstände angesehen, die auf das Vertrauen der Beklagten schließen lassen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Vertrauen ist eine innere Tatsache, auf die aus äußeren Umständen geschlossen werden kann. Dies hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise getan, sodass das Berufungsgericht an diese Feststellung gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Wenn die Kläger einwenden, das Landgericht habe das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die dazu benannten derzeitigen und früheren Vorstandsmitglieder der Beklagten nicht als Partei vernommen habe, haben sie ungeachtet des Umstands, dass es sich ihrerseits um eine bloße Vermutung handelt, auch keine konkreten Anhaltspunkte geltend gemacht, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden. Das Landgericht durfte von der Vernehmung der Vorstandsmitglieder als Partei (derzeitige Vorstandsmitglieder) bzw. als Zeugen (frühere Vorstandsmitglieder) ungeachtet der Erheblichkeit absehen. Die Ablehnung eines Beweises für eine erhebliche Tatsache ist zulässig, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist, mithin aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt (BGH, Beschluss vom 17. April 2018 - II ZR 277/16 -, Rn. 7, juris). Bei der Annahme eines solchen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist allerdings Zurückhaltung geboten. Dabei ist zu bedenken, dass der Beweisführer grundsätzlich nicht gehindert ist, Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt erst vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen aufs Geratewohl oder ins Blaue aufstellt. In der Regel wird Willkür nur angenommen werden können, wenn jegliche tatsächliche Anhaltspunkte fehlen (BGH, Beschluss vom 17. April 2018 - II ZR 277/16 -, Rn. 7, juris). So liegt der Fall hier. Es gibt keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Beklagte bei Beendigung der Verträge und Freigabe der Sicherheiten die Ausübung eines möglichen Widerrufsrechts in Betracht gezogen und sich darauf eingestellt hätte. Insbesondere ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beklagte wegen möglicher Ansprüche auf Rückgewähr aus dem beendeten Vertragsverhältnis Rückstellungen gebildet hätte, was erforderlich gewesen wäre, wenn sie nicht auf das Unterbleiben des Widerrufs vertraut hätte. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Beklagte die Möglichkeit der Ausübung eines denkbaren Widerrufsrechts trotz Beendigung des Vertrags überhaupt nicht in Betracht gezogen hat. Gerade darin liegt aber das Vertrauen in die Unveränderlichkeit des bestehenden Rechtszustands, welches in der Freigabe der Sicherheit seinen äußeren Ausdruck gefunden hat. Schließlich weisen die Kläger zwar zutreffend darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verwirkung des Weiteren voraussetzt, dass dem Verpflichteten, der sich auf die Nichtausübung des Rechts durch den Berechtigten eingerichtet hat, durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14 -, Rn. 45, juris; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 -, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 22. September 1983 - IX ZR 90/82 -, Rn. 9, juris; jeweils m.w.N.). Auch in Fällen, wie dem vorliegenden, in denen es um den Widerruf einer Vertragserklärung geht, welche auf den Abschluss eines zwischenzeitlich beendeten Darlehensvertrages gerichtet war, bedarf es für die Annahme der Verwirkung des Vorliegens einer unbilligen Belastung des Darlehensgebers bei Ausübung des Widerrufsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 41, juris). Allerdings sind an dieses Kriterium keine hohen Anforderungen zu stellen. Eine unbillige Belastung kann schon dann anzunehmen sein, wenn der Darlehensgeber die vom Darlehensnehmer nach Eintritt der vertrauensbegründenden Umstände erbrachten Leistungen (Zins- und Tilgungsleistungen, Vorfälligkeitsentschädigung etc.) anderweitig verwendet hat. Da bei einer Bank vermutet wird, dass sie Rückzahlungen ihrer Darlehensnehmer gewinnbringend anlegt (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 -, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97 -, Rn. 21, juris; anders ein Architekt bei Zahlung des Architektenhonorars: BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13 -, Rn. 14, juris), bedarf es in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig keines Vortrags dazu, wozu die Bank die nach Eintritt des berechtigten Vertrauens geleisteten Zahlungen verwendet hat. Wäre die Bank aufgrund des Widerrufs verpflichtet, diese Zahlungen zurück zu gewähren, stellte sich die Ausübung des Widerrufsrechts für sie als unzumutbar nachteilig dar. Da die Beklagte im vorliegenden Fall Zahlungen der Kläger vereinnahmt hat, nachdem sie davon ausgehen durfte, dass diese ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben werde, war es den Kläger nach den dargelegten Grundsätzen der Verwirkung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls verwehrt, den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung wirksam zu erklären. Da der Senat dem Rechtsmittel der Kläger aus den vorgenannten Gründen keinerlei Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, eine mögliche Rücknahme der Berufung zu überdenken. Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen, wobei der Senat beabsichtigt, diesen auf 50.789,26 € festzusetzen.