Urteil
17 U 817/19
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1202.17U817.19.00
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Leitsätze
Der Beitritt des Darlehensnehmers zu einer von der Darlehensgeberin abzuschließenden Gruppenversicherung und der Verbraucherdarlehensvertrag sind grundsätzlich verbundene Verträge, so dass sich die Widerrufsinformation hierauf zu erstrecken hat.
Tenor
Die gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2019 gerichtete Berufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägerinnen zur Last.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beitritt des Darlehensnehmers zu einer von der Darlehensgeberin abzuschließenden Gruppenversicherung und der Verbraucherdarlehensvertrag sind grundsätzlich verbundene Verträge, so dass sich die Widerrufsinformation hierauf zu erstrecken hat. Die gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2019 gerichtete Berufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägerinnen zur Last. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerinnen wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Rückabwicklung eines Fahrzeugfinanzierungsvertrags in Anspruch genommen haben. Die Klägerinnen nahmen mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 27. April 2016 als Verbraucherinnen bei der damals als A GmbH firmierenden Beklagten zur Finanzierung des Kaufpreises für ein Kraftfahrzeug ein Darlehen in Höhe von 19.628,22 € auf. Die Vertragsurkunde enthält neben den Abreden zum Darlehensvertrag eine Vereinbarung über einen „Kreditrahmen mit Maestro-Karte (Einkaufskonto mit CashCard)“, einen Zahlungsdiensterahmenvertrag und die Zustimmung der Klägerinnen zur „Anmeldung zur Restschuldversicherung (RSV) KONTOPROTECT V für den Kreditrahmen für die CashCard und CREDITPROTECT - CAM mit Ballonrate IV“. Darüber hinaus enthält sie folgende „Widerrufsinformationfür den Ratenkredit“: „Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Laufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: A GmbH, Straße2, Stadt1 (Fax: …; E-Mail-Adresse1). Besonderheiten bei weiteren Verträgen - Widerruf der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Warenkaufvertrag sowie an die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag für die Restschuldversicherung (Warenkaufvertrag und Anmeldung im folgenden jeweils: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden. - Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit dem wirksamen Widerruf des verbundenen Vertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich. Widerrufsfolgen Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag i.H.v. 2,14 € zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Besonderheiten bei weiteren Verträgen - Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertragsansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen. - Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. - Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an dem Warenkaufvertrag beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an dem Warenkaufvertrag beteiligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. - Wenn der Darlehensnehmer in Folge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein. Einwendungen bei verbundenen Verträgen - Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 € beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die nach Erfüllung fehlgeschlagen ist.“ Des Weiteren heißt es unter der Zwischenüberschrift „Hinweise für den Fall ausbleibender Zahlungen/Verzugszinsen“: „Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben und die Erlangung eines Kredits für Sie erschweren. Für ausbleibenden Zahlungen kann Ihnen beim Ratenkredit während des Verzugs der gesetzliche Verzugszinssatz berechnet werden; dieser beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB).“ Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrags, der Vereinbarung über einen „Kreditrahmen mit Maestro-Karte (Einkaufskonto mit CashCard)“, dem Zahlungsdiensterahmenvertrag und der „Anmeldung zur Restschuldversicherung (RSV) KONTOPROTECT V für den Kreditrahmen für die CashCard und CREDITPROTECT - CAM mit Ballonrate IV“ sowie des Inhalts der jeweils in Bezug genommenen Vertragsbedingungen der A GmbH (nachfolgend: Vertragsbedingungen), der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Restschuldversicherung (RSV) und Verbraucherinformation CREDITPROTECT - CAM mit Ballonrate IV wird auf deren Fotokopien (Anlage K 1 - Bl. 16 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte zahlte die Darlehensvaluta unmittelbar an den Verkäufer des Fahrzeugs. Am 12. September 2018 erklärten die Klägerinnen gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, sie hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen noch im Jahr 2018 wirksam widerrufen können, da der Darlehensvertrag nicht alle Pflichtangaben nach § 492 BGB enthalte. „Beispielsweise“ seien die Angaben zur Widerrufsfrist in der Widerrufsinformation nicht umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig. So könne entgegen der Widerrufsinformation nicht nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger über den effektiven Jahreszins informiert werden. Vielmehr müssten die Angaben zum effektiven Jahreszins im Vertrag enthalten sein. Überdies fehlten die Angaben zur Laufzeit im Vertrag. Daher sei der Darlehensnehmer zur jederzeitigen Kündigung berechtigt. Die Beklagte habe auch nicht die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung mitgeteilt. Die Bezugnahme auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen sei nicht ausreichend. Die Berechnungsmethode hätte angegeben werden müssen. Des Weiteren sei die Pflichtangabe zur Aufsichtsbehörde unvollständig. Nach §§ 7, 6 Abs. 1 S. 3, 6b Abs. 1 S. 2 KWG sei die Bundesbank weitere Aufsichtsbehörde. Überdies habe die Beklagten einen falschen effektiven Jahreszins angegeben. Die Beklagte habe den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags vom Abschluss der Restschuldversicherung abhängig gemacht. Daher hätte die Versicherungsprämie bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses Berücksichtigung finden müssen. Da der Darlehensvertrag mithin nicht sämtliche Pflichtangaben enthalte und eine Nachbelehrung nicht erfolgt sei, habe die Widerrufsfrist nicht begonnen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen, da der Darlehensvertrag alle Pflichtangaben enthalte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der von den Klägerinnen erklärte Widerruf sei unwirksam. Die Beklagte habe die Klägerinnen wirksam über ihr Widerrufsrecht belehrt, indem sie die Musterwiderrufsinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB verwendet habe. Die im Vertrag enthaltene Widerrufsinformation entspreche unter Berücksichtigung der Gestaltungshinweise [3], [5] und [6] dem gesetzlichen Muster. Somit gelte die Fiktion der Gesetzlichkeit der Widerrufsinformation, selbst wenn die Angaben in der Widerrufsinformation in Bezug auf nachgeholte Pflichtangaben unzutreffend sein sollten. Der Darlehensvertrag enthalte alle Pflichtangaben vollständig und abschließend. Es fehle bereits an einer substantiierten Darstellung im Klägervortrag, welche Pflichtangaben nicht enthalten seien. Die Klägerinnen seien „jedenfalls im Rahmen sekundärer Beweislast verpflichtet darzulegen, welche Pflichtangaben fehlen sollten“. Eine stichwortartige Wiedergabe des Gesetzestextes des Art. 247 EGBGB genüge nicht. Soweit die Klägerinnen einzelne Angaben als fehlend rügten, ließen sich diese Angaben dem Vertrag entnehmen. Dies gelte für die Angabe zur Laufzeit des Vertrags, zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung und zur Aufsichtsbehörde. Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit der Berufung. Sie machen geltend, das Landgericht habe den Umfang der Informationspflicht nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB verkannt. Der Vertrag müsse Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung enthalten. Der bloße Hinweis auf vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen genüge nicht. Die Beklagte hätte angeben müssen, welche der vom Bundesgerichtshof anerkannten Methoden sie anwenden möchte. Eine solche Konkretisierung sei jedoch erforderlich. Abgesehen davon fehle der Hinweis, dass der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung 0,00 € betrage, wenn die Rückzahlung aus Mitteln der Versicherung erfolge bzw. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend seien. Die Frage, ob die im Darlehensvertrag enthaltene Angabe zur Vorfälligkeitsentschädigung den Regelungen in Art. 10 Abs. 2 lit. r und Art. 14 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2008/48/EG genüge, sei dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Sollte es eines Hinweises auf den Ausschluss des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht bedürfen, enthielte der Vertrag jedenfalls nicht die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB in umfassender, unmissverständlicher und eindeutiger Form. Es fehle eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Angabe zur Frist des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB. Durch die Passage in der Widerrufsinformation „Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden“ werde der Verbraucher nicht vollständig über die Widerrufsfrist informiert. Es könne nicht nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger beispielsweise über den effektiven Jahreszins informiert werden. Diese Information sei eine Pflichtangabe, die im Vertrag enthalten sein müsse. Auf die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB könne sich die Beklagte nicht berufen. Diese Regelung sei europarechtswidrig. Sie könne deshalb nicht zur Anwendung kommen. Die entgegenstehende Auffassung des Bundesgerichtshofs zur Klarheit und Prägnanz der gesetzlichen Regelung sei aus mehreren Gründen falsch. Des Weiteren fehle der nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB erforderliche Hinweis auf die Regelung des § 492 Abs. 6 S. 4 BGB. Der Vorschrift des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB sei auch deshalb nicht Genüge getan, weil die Angaben in der Widerrufsinformation wegen des Satzes „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“ nicht umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig seien. Zumindest müsse durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren nach Art. 267 Abs. 2 AEUV geklärt werden, ob die Auslegung des Art. 10 Abs. 2 lit. p und Art. 14 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2008/48/EG eine Auslegung mit dem Inhalt entgegenstehe, dass mit der fraglichen Formulierung auf der Grundlage des maßgeblichen nationalen Rechts über die Frist dem Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form belehrt werde. Überdies fehle der nach dieser Vorschrift erforderliche Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen. Da es sich um Darlehen zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs handele, sei der Darlehensnehmer lediglich zur Rückgabe des Fahrzeugs, jedoch nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Die Angaben seien daher weder unmissverständlich noch eindeutig. Die Angaben zum pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags seien unrichtig. Dieser belaufe sich auf 2,11 €, nicht jedoch auf 2,14 €, wie von der Beklagten angegeben. Die von der Beklagten angewandte Berechnungsmethode 30/360 wirke sich zu Ungunsten des Verbrauchers aus. Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde sei im Vertrag nicht enthalten. Auch die Deutsche Bundesbank sei eine für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde. Eine diesbezügliche Angabe fehle jedoch im Vertrag. Hingegen sei die im Vertrag angegebene europäische Zentralbank keine für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde. Des Weiteren fehlten die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB erforderlichen Angaben zum Zugang zu den außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags nicht am Ombudsmannverfahren des Bundesverbands deutscher Banken teilgenommen. Dennoch habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass Informationen über die Voraussetzungen des Zugangs zu diesem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren unter www.bankenverband.de erhältlich sei. Um die notwendigen Informationen zu erhalten, müsse sich der Verbraucher jedoch bis zu einer Unterseite durcharbeiten. Hinzu komme, dass die Beklagte die Angaben in den Vertrag hätte aufnehmen müssen. Eine Verweisung auf eine Internetseite genüge nicht. Der Vertrag enthalte nicht die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben. Zwar habe die Beklagte den Verzugszinssatz angegeben. Es fehlten jedoch die notwendigen Informationen über die Art und Weise der Anpassung. Auch den aktuellen Stand des Basiszinssatzes habe die Beklagte nicht angegeben. Überdies fehlten im Vertrag die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB erforderlichen Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags. Insbesondere fehle die Angabe zu der vom Darlehensgeber bei der Kündigung des Vertrags einzuhaltenden Form. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sich die Klägerinnen nicht zum Gruppenversicherungsvertrag angemeldet hätten. Auch aus diesem Grund sei die Widerrufsinformation nicht korrekt. Im gegenteiligen Fall wäre die Frist zur Erklärung des Widerrufs der Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag noch nicht angelaufen. Die Klägerinnen hätten keine Kopie ihrer Erklärung einschließlich der maßgeblichen Versicherungsbedingungen in Textform erhalten. Für den Fall, dass dies doch erfolgt sein sollte, hätte die Beklagte den effektiven Jahreszins zu niedrig angegeben. Da die Beklagte den Darlehensvertrag nicht ohne die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag akzeptiert hätte, war der Abschluss des Darlehensvertrags hiervon abhängig. Daher hätten die Zusatzkosten für die Versicherung i.H.v. 1.628,22 € in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen werden müssen. Jedenfalls hätte die Beklagte den Darlehensvertrag nur unter Vereinbarung eines höheren Sollzinssatzes von mindestens 6 % abgeschlossen. Mit der Begründung, die Frist zum Widerruf der Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag sei noch nicht angelaufen, erklären die Klägerinnen den Widerruf der Anmeldung. Der Widerruf sei auch deshalb wirksam, weil den Klägerinnen ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g BGB i.V.m. § 355 BGB zustehe, über das die Beklagte nicht belehrt habe. Die Klägerinnen hätten weder im Rahmen der Vertragsanbahnung noch im Rahmen des Vertragsabschlusses einem Bevollmächtigten oder Mitarbeiter ihres Vertragspartners gegenübergesessen, weshalb der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen sei. Schließlich rechtfertige sich die Klageforderung auch aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit verletzt. Die Klägerinnen hätten bei Abschluss des Darlehensvertrags lediglich ein monatliches Einkommen von 1.900,- € bzw. 450,- € gehabt, was der Beklagten auch mitgeteilt worden sei. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte den Klägerinnen kein Darlehen gewähren dürfen. Die Klägerinnen haben zunächst angekündigt beantragen zu wollen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2019, Az. 2-25 O 354/18, abzuändern und 1. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Klägerinnen aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 27. April 2016 über 19.628,22 € zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 1. Juni 2018 erloschen sind, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen 10.420,36 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach diesem Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug (hilfsweise: nach) Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs Marke1 Modell1 nebst Fahrzeugschlüsseln, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüsseln in Annahmeverzug befindet, 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerinnen sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten (hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurück zu gewähren, die zwischen dem 5. November 2018 und der Rechtskraft dieses Urteils (hilfsweise: Zwischen dem Tag nach der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils) auf das zum unter Ziff. 1 genannten Darlehen gehörenden Konto geflossen sind. Nunmehr erklären die Klägerinnen den Rechtsstreit wegen des Antrags zu 1. für erledigt und beantragen in Übrigen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2019, Az. 2-25 O 354/18, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen 22.086,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach diesem Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug (hilfsweise: nach) Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs Marke1 Modell1 nebst Fahrzeugschlüsseln, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 1 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüsseln in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise für den Fall, dass der Widerruf wirksam ist, beantragt die Beklagte widerklagend, 1. die Klägerinnen zu verurteilen, den Kaufvertrag zum Erwerb des streitgegenständlichen PKW Marke1 Modell1 der Beklagten vorzulegen, 2. der Beklagten Auskunft zu erteilen über den Kilometerstand des streitgegenständlichen PKW Marke1 Modell1 zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit Angabe des Datums des Zählerstandes, 3. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben nach Ziff. 2 an Eides statt zu versichern, 4. an die Beklagte Nutzungsersatz in einer nach Erteilung der Auskünfte der Anträge zu 1 und 2 noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. festzustellen, dass die Klägerinnen zusätzlich verpflichtet sind, Wertersatz für bei Rückgabe vorhandene, außerordentliche, nicht abnutzungsbedingte Substanzschäden an dem PKW Marke1 Modell1 zu leisten. Hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags zu 5 beantragt die Beklagte, 6. festzustellen, dass die Klägerinnen im Falle des wirksamen Widerrufs verpflichtet sind, Ersatz für eine bei Rückgabe vorhandene Verschlechterung des PKW Marke1 Modell1 an die Beklagte zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht zunächst geltend, es bestünden erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Berufungsbegründung, da sich der Vortrag im Wesentlichen in der Wiederholung bereits erstinstanzlich vorgetragener Textbausteine erschöpfe. Erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung substantiierten die Klägerinnen ihren Vortrag zu den einzelnen Pflichtangaben. Dies wäre den Klägerinnen jedoch schon erstinstanzlich möglich gewesen. Mit ihrem neuen Vortrag könnten sie deshalb gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht gehört werden. Die Berufung sei überdies unbegründet. Die Widerrufsinformation entspreche der Musterwiderrufsinformation, wie verschiedene Oberlandesgerichte zwischenzeitlich festgestellt hätten. Auch der angegebene Tageszinsbetrag sei zutreffend. Die von der Beklagten angewandte Methode zur Zinsberechnung sei zulässig. Der Darlehensvertrag enthalte wie vom Landgericht angenommen sämtliche erforderlichen Pflichtangaben. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2020 (Bl. 558 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig. Wenngleich die Berufungsbegründungen in weiten Teilen aus vorgefertigten Textbausteinen besteht, die in einer Vielzahl von Verfahren Verwendung finden, lässt sich der Berufungsbegründung noch hinreichend erkennen, welche Einwendungen die Klägerinnen gegen die erstinstanzliche Entscheidung erheben wollen. Die Berufungsbegründung genügt daher den Anforderungen des § 520 ZPO. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerinnen sind trotz des mit Schreiben vom 1. Juni 2018 erklärten Widerrufs ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen verpflichtet, die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen. Der Widerruf ist unwirksam, da die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB zum Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war. Der Darlehensvertrag enthält sämtliche nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben, sodass die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt wurde (§ 356b Abs. 1 u. 2 BGB). Im Darlehensvertrag fehlt insbesondere nicht die gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB notwendige Information über den effektiven Jahreszins. Der effektive Jahreszins ist auf Seite 1 des Darlehensvertrags mit einem Prozentbetrag von 3,99 angegeben. Diese Angabe ist entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht unzutreffend. Die Beklagte musste nicht bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses die Versicherungsprämie für die Restschuldversicherung berücksichtigen, was unstreitig zu einem höheren Effektivzinssatz als 3,99% geführt hätte. Nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 PAngV sind die Kosten für eine Restschuldversicherung nicht in die der Berechnung des effektiven Jahreszinses zugrundeliegenden Gesamtkosten einzubeziehen, wenn die Versicherung keine Voraussetzung für die Verbraucherdarlehensvergabe oder für die Verbraucherdarlehensvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen ist. Die Klägerinnen haben schon in erster Instanz vorgetragen, dass die Beklagte nur unter der Voraussetzung der Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag bereit gewesen sei, den Darlehensvertrag abzuschließen; die Zusatzkosten der Restschuldversicherung seien „conditio sine qua non hinsichtlich des Abschlusses des gegenständlichen Darlehensvertrags“ gewesen. Diesem Vortrag ist die Beklagte im Verfahren vor dem Landgericht nicht entgegengetreten. Sie hat erstmals mit der Berufungserwiderung den Vortrag der Klägerinnen bestritten und unter Beweisantritt behauptet, dass der Abschluss der Restschuldversicherung keine Bedingung für den Abschluss des Darlehensvertrags gewesen sei bzw. das Darlehen bei Nichtabschluss des Versicherungsvertrags nicht nur zu geänderten Konditionen gewährt worden wäre. Dieser Sachvortrag ist gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zulässig. Das Landgericht hat sich mit der Frage, ob der Darlehensvertrag die gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB notwendige Information über den effektiven Jahreszins enthält, nicht befasst. Weder im Protokoll der mündlichen Verhandlung noch im Urteil findet sich dazu ein Wort. Augenscheinlich hat das Landgericht den klägerischen Vortrag übersehen. Hätte es diesen zur Kenntnis genommen, wäre insoweit ein rechtlicher Hinweis zur Erheblichkeit der fehlerhaften Angabe in Bezug auf das Widerrufsrecht erforderlich gewesen. Entgegen der Ansicht der Beklagten hätte eine fehlerhafte Angabe des effektiven Jahreszinses im Darlehensvertrag zur Folge, dass die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht begonnen hat. Nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur steht dem Beginn der Widerrufsfrist nicht nur das Fehlen von Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, sondern regelmäßig auch deren Unrichtigkeit entgegen, denn der beabsichtigte Unterrichtungszweck wird auch bei einer fehlerhaften Angabe verfehlt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. November 2019 - 4 U 7/19 -, Rn. 55, juris; OLG Köln, Urteil vom 26. März 2019 - I-4 U 102/18 -, Rn. 61, juris; Schürnbrand/Weber in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. § 495 Rn. 12, beck-online; Grüneberg in: Palandt, BGB, 79. Aufl., § 356b Rn. 3; Weidenkaff in: Palandt, BGB, 79. Aufl., § 495 Rn. 3; Bülow in: Bülow/Artz, BGB, 10. Aufl., § 495 Rn. 77a, beck-online; Hönninger in: jurisPK, BGB, 9. Aufl., § 356b Rn. 10, juris). Etwas anderes soll nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gelten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 66, juris, bei fehlerhafter Angabe der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung; ähnlich Fritsche in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 356b Rn. 9; vgl. auch Schürnbrand/Weber in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. § 495 Rn. 12, beck-online: einschränkende Auslegung bei einer aus Sicht des Verbrauchers gänzlich untergeordneten Informationspflichtverletzung, die auf seine Willensbildung vernünftigerweise keinen Einfluss haben konnte). Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 3. Januar 2019 - 3 U 117/18 - entschieden, dass die Widerrufsfrist nur dann nicht beginnt, wenn die nach § 492 Abs. 2 BGB erforderliche Angabe im Darlehensvertrag gänzlich fehlt. Der Senat schließt sich jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung der erstgenannten Ansicht an. Die Angabe des effektiven Jahreszinses dient dazu, dem Verbraucher die tatsächliche Zinsbelastung vor Augen zu führen und ihm einen aussagekräftigen Preisvergleich mit den Angeboten anderer Kreditinstitute zu ermöglichen (OLG Köln, Urteil vom 26. März 2019 - I-4 U 102/18 -, Rn. 62, juris). Ist der Zinssatz fehlerhaft zu niedrig angegeben, wird der Informationszweck ebenso wie bei einer fehlenden Angabe nicht erreicht. Überdies wird der Verbraucher in die Irre geführt, wenn das Vertragsangebot dadurch günstiger erscheint als Angebote anderer Anbieter (vgl. OLG Köln, aaO, Rn. 61). Ausweislich der Angaben im Darlehensvertrag hat die Beklagte die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag der Restschuldversicherung KONTOPROTECT pp. im Darlehensvertrag angeboten, wobei die Annahmeerklärung der Klägerin zu 1 vorformuliert und nicht optional gestaltet war. Dies spricht dafür, dass die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag für den Abschluss des Darlehensvertrags obligatorisch war und die Beklagte im Falle der Nichtannahme des Angebots auf Anmeldung das Darlehen nicht bzw. nicht zu den streitgegenständlichen Konditionen angeboten hätte. Unter Berücksichtigung dessen bleibt es bei der vom Gesetzgeber vorgesehen und in der Gesetzessystematik zum Ausdruck gebrachten Beweislastverteilung (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 172 f.). Die Beklagte hat zur Überzeugung des Senates bewiesen, dass die im vorliegenden Fall für die Vorbereitung des Finanzierungsvertrags verwendete Software die Gestaltung des Darlehensvertrags sowohl unter Einschluss einer Restschuldversicherung wie auch unter Verzicht auf eine Restschuldversicherung ermöglicht und die Beklagte die Darlehensgewährung nach der Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag gewährt hatte. Der vom Senat vernommene Zeuge B hat anschaulich geschildert, dass die Kreditvergabe einschließlich der Bonitätsprüfung automatisiert durch ein Expertensystem erfolgt. Nach Eingabe der Fahrzeug- und Kundendaten sowie des Darlehenszinssatzes in das System durch den Fahrzeugverkäufer wird die Entscheidung, ob der Kredit gewährt wird, regelmäßig vom System getroffen, ohne dass ein Kreditsachbearbeiter der Beklagten involviert ist. Keinen Einfluss auf die Vergabeentscheidung hat dabei nach den Angaben des Zeugen der optionale Abschluss der Restschuldversicherung. Vielmehr kann sich, wie der Zeuge geschildert hat, der Abschluss einer Restschuldversicherung u.U. sogar ungünstig auf die Kreditvergabeentscheidung auswirken, da sich die Darlehenssumme erhöht. Der Senat ist von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen überzeugt, zumal die Beklagte ein Muster eines Darlehensvertrags ohne Restschuldversicherung vorgelegt hat. Damit ist die Behauptung der Klägerinnen, aufgrund ihrer geringen Bonität sei ihnen das Darlehen von der Beklagten nur deshalb gewährt worden, weil sie dem Abschluss einer Restschuldversicherung zugestimmt hätten, widerlegt. Dass der Mitarbeiter des Fahrzeugverkäufers von sich aus den Darlehensvertrag vom Abschluss des Restschuldversicherungsvertrags abhängig gemacht hätte, obwohl das automatisierte Kreditvergabesystem der Beklagten insoweit keine Vorgaben macht, behaupten die Klägerinnen nicht. Sie haben vielmehr in erster Instanz vorgetragen, es habe sich insoweit um eine Entscheidung der Beklagten gehandelt. Zugleich steht aufgrund der Angaben des Zeugen B fest, dass die Beklagte auch die Höhe des Darlehenszinses nicht vom Abschluss der Restschuldversicherung abhängig gemacht hat. Der Zinssatz wird, wie der Zeuge B geschildert hat, vom Fahrzeugverkäufer festgelegt. Auch im Übrigen enthält der Vertrag entgegen der Ansicht der Klägerinnen die notwendigen Pflichtangaben. Dies gilt insbesondere für die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung. Der Bundesgerichtshof hat erst jüngst bekräftigt, dass auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen Unionsrechts die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Angaben zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht die Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel enthalten müssen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 44, juris). Die finanzmathematischen Formeln, die der konkreten Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv- oder Aktiv-Passiv-Methode zu Grunde liegen, sind ihrer Natur nach nicht allgemein verständlich. Eine Darstellung würde daher zur Klarheit, Verständlichkeit und Prägnanz der Pflichtangabe nichts beitragen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 18, juris). Es genügt daher, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Dies hat die Beklagte getan. Die von ihr in den Vertrag aufgenommenen Angaben entsprechen im Wesentlichen den vom Bundesgerichtshof beurteilten Vertragsklauseln. Wie der Bundesgerichtshof darüber hinaus judiziert hat, ist die richtige Auslegung des maßgeblichen Unionsrechts derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 17, juris). Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 2 AEUV, wie es die Klägerinnen anregen, liegen daher nicht vor. Wenn die Klägerinnen rügen, die Vertragsklausel sei nicht klar und verständlich, weil sich die Beklagte nicht auf eine der zulässigen Berechnungsmethoden festgelegt habe, ist dies unzutreffend. Wie der Bundesgerichtshof für eine vergleichbare Klausel entschieden hat, hat sich der Darlehensgeber durch die Angabe der Parameter auf die sogenannte Aktiv-Aktiv-Methode festgelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 16, juris). Mithin ist die Frage, ob Art. 10 Abs. 2 lit. r der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen sei, dass die Informationen zur Art der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch die Festlegung auf eine von mehreren grundsätzlich in Betracht kommenden Berechnungsmethoden enthalten müsse, nicht entscheidungserheblich. Sie erfordert schon aus diesem Grunde keine Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 2 AEUV (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 15, juris). Entgegen der Ansicht der Klägerinnen ist gem. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht die Angabe erforderlich, dass die Vorfälligkeitsentschädigung unter den Voraussetzungen des § 502 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist. Nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ist lediglich die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben. Darüber hinausgehende Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung sind nach dem Gesetz nicht erforderlich. Unabhängig davon hätte eine fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich den Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zur Folge, ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB zu berühren. Insoweit hat die Erteilung einer ordnungsgemäßen Pflichtangabe nur Bedeutung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 25, juris). Des Weiteren enthält der Darlehensvertrag in Ziff. I.4a und Ziff. I.5 der Vertragsbedingungen den nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB erforderlichen Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Nach dieser Vorschrift muss sich die Vertragsangabe nur auf das Recht als solches, nicht jedoch auf die mit der Ausübung des Rechts verbundenen Rechtsfolgen erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 22, juris). Ohne Erfolg bleibt das in zweiter Instanz aufrechterhaltene Vorbringen, in den Vertragsangaben zum einzuhaltenden Kündigungsverfahren fehle der Hinweis, dass die außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags durch den Darlehensgeber der Form des § 492 Abs. 5 BGB genügen müsse. Wie der Bundesgerichthof erst jüngst bekräftigt hat, ist der Darlehensnehmer gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren. Vielmehr ist die Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB beschränkt (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 21, juris; BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 29 ff., juris). Wenn der Darlehensgeber - so wie hier die Beklagte in Ziff. 4 der Vertragsbedingungen - überobligatorisch auf das außerordentliche Kündigungsrecht hinweist, ist es unschädlich, wenn sich der Hinweis nicht auf die einzuhaltende Form der Kündigungserklärung erstreckt. Die gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde findet sich unter Ziff. V 7.c der Vertragsbedingungen. Dass die Beklagte neben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Europäische Zentralbank als zuständige Aufsichtsbehörde angegeben hat, ist unschädlich. Die Europäische Zentralbank nimmt gem. Art. 6 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Aufgaben nach Art. 4 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 innerhalb eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus wahr, der aus der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden besteht. Die von der Beklagten unter Ziff. 8 der Vertragsbedingungen in den Darlehensvertrag aufgenommenen Angaben zur außergerichtlichen Streitbeilegung genügen den Vorgaben des Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB. Danach sind Angaben über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang zu machen. Nicht zu beanstanden ist, dass die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle im Darlehensvertrag nicht wiedergegeben wurde. Die Verweisung auf die Internetseite, auf der die Verfahrensordnung einsehbar ist, genügt. Einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ist es damit möglich, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 38 f., juris). Dass die von der Beklagten im Darlehensantrag erteilten Angaben den Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 lit. t der Richtlinie 2008/48/EG genügen, ist offenkundig. Die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 2 AEUV kommt daher nicht in Betracht (BGH aaO, Rn. 37). Auf die Art und Weise der Anpassung der Verzugszinsen hat die Beklagte gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB in den Hinweisen untermittelbar über der Unterschrift der Klägerinnen hingewiesen. Die Beklagte hat insoweit das Gesetz (§ 288 Abs. 1 BGB) und damit die „zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Regelung“ (so Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2008/48/EG) zutreffend wiedergegeben. Dies ist ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 52, juris), zumal die Beklagte auf die für die Anpassung des Basiszinssatzes maßgebliche Vorschrift des § 247 BGB verwiesen hat. Der Vertrag enthält mit der Widerrufsinformation auf Seite 2 f. die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB notwendigen Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie den Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB angegeben. Die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation entspricht dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Sie ist hervorgehoben und deutlich gestaltet. Damit genügt sie den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Die Gesetzlichkeit der Widerrufsinformation wird fingiert. Die Beklagte hat den Gestaltungshinweis [2a] ordnungsgemäß umgesetzt. Danach ist bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, einzufügen: „Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden.“ Dem entspricht die Widerrufsinformation vollständig. Die Beklagte hat sowohl den Fahrzeugkaufvertrag als auch die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag für die Restschuldversicherung als verbundene Verträge bezeichnet. Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag ist Gegenstand einer zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung. Diese Vereinbarung und der Darlehensvertrag sind verbundene Verträge i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB. Die erforderliche wirtschaftliche Einheit wird gem. § 358 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 BGB vermutet, weil die Beklagte die Gegenleistung der Klägerin zu 1 finanziert. Zudem besteht der erforderliche Finanzierungszusammenhang (für eine vergleichbare Fallgestaltung: OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 - 6 U 98/19 -, Rn. 29 ff., juris). Die im Vertrag so bezeichnete Versicherungsprämie ist eine Gegenleistung für die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag, die der Beklagten über die Beitrittserklärung gegenüber der Beklagten zufließt. Es handelt sich nicht um eine gegenüber dem Versicherer zu erbringende Leistung. Wie § 21 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Restschuldversicherung (RSV) und Verbraucherinformation CREDITPROTECT - CAM mit Ballonrate IV zu entnehmen ist, schuldet die Beklagte dem Versicherer den Versicherungsbeitrag, während der Versicherungsnehmer seinerseits gegenüber dem Versicherten ein Entgelt für den gewährten Versicherungsschutz berechnet. Der Darlehensvertrag und die Vereinbarung über die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag sind rechtlich selbstständige Verträge. Wie ausgeführt, der Darlehensvertrag konnte ohne die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag geschlossen werden. Der Umstand, dass die Beklagte den Fahrzeugkaufvertrag und die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag in Umsetzung des Gestaltungshinweises [2a] durch die Formulierung „sowie“ verbunden hat, begegnet keinen Bedenken (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2020 - 6 U 112/19 -, Rn. 26, juris). Es handelt sich um eine notwendige und damit zulässige sprachliche Anpassung. Neben dem Gestaltungshinweis [2a] hat die Beklagte wegen des verbundenen Vertrags über die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag die Gestaltungshinweise [2], [6], [6a] und [6b] ordnungsgemäß umgesetzt. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist in der Widerrufsinformation zutreffend angegeben. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen durfte die Beklagte den Zinsbetrag auf der Grundlage einer in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite üblichen Tageszählmethode angegeben, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt, da Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB für die Umrechnung von Jahreszinsen keine Vorgaben macht (BGH, Urteil vom 04. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 23, juris). Soweit die Klägerinnen hilfsweise geltend machen, die Beklagte hätte den Zinsbetrag mit 0,00 € angeben müssen, übersehen sie, dass unter den zu vergütenden Zinsen, über die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 u. 2 EGBGB unter zusätzlicher Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags zu informieren ist, der vereinbarte Sollzins im Sinne des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB zu verstehen ist (BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 20, 22, juris). Selbst wenn dieser tatsächlich nicht geschuldet wäre, käme der Beklagten die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zugute (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 17, juris). Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB gilt nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungeachtet der vom Gerichtshof der Europäischen Union festgestellten Unvereinbarkeit der in der Musterformulierung zum Fristbeginn enthaltenen Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB aF mit Art. 10 Abs. 2 p der Richtlinie 2008/48/EG (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 19, juris; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 10, juris, st. Rspr.). Dem schließt sich der Senat an. Das Vorbringen der Klägerinnen bietet keinen Anlass von der Auffassung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. Der von den Klägerinnen mit der Berufung erklärte Widerruf ihrer auf Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag gerichteten Vertragserklärung ist ohne Bedeutung, da er unwirksam ist. Die Klägerinnen machen geltend, ihnen sei keine Kopie ihrer Erklärung einschließlich der maßgeblichen Versicherungsbedingungen übergeben worden, sodass die Widerrufsfrist nach der Widerrufsinformation nicht zu laufen begonnen habe. Dieser Vortrag steht im unauflöslichen Widerspruch zu ihrem weiteren, in beiden Instanzen übereinstimmend gehaltenen Sachvortrag, wonach den Klägerinnen ein Exemplar des Darlehensvertrags und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Restschuldversicherung und Verbraucherinformation CREDITPROTECT - CAM mit Ballonrate IV einschließlich der in § 38 enthaltenen Hinweise zum Widerrufsrecht übergeben worden seien. Der Vortrag ist damit unbeachtlich. Soweit die Klägerinnen nunmehr behaupten, der Darlehensvertrag sei unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen, ist der Vortrag unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten zu den Umständen des Zustandekommens des Vertrags und dem äußeren Anschein der Vertragsurkunde (Unterzeichnung durch die Klägerinnen in Stadt2) unzureichend. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch die Beklagte haben die Klägerinnen nicht schlüssig dargelegt. Abgesehen davon, dass die Klägerinnen selbst behaupten, sie hätten das Darlehen wegen ihrer schlechten Bonität nur bekommen, weil ein Restschuldversicherungsvertrag geschlossen worden sei, steht fest, dass das Angebot der Beklagten auf Abschluss des Darlehensvertrags aufgrund der Angaben der Klägerinnen in einem automatisierten Verfahren abgegeben wurde. Dass die Prüfung der Kreditwürdigkeit nicht Gegenstand dieses Verfahrens wäre, wird von den Klägerinnen nicht behauptet. Aber selbst wenn dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen bestünde, könnten sie darauf gestützt ihr Klageziel nicht erreichen. Eine Rückabwicklung des Vertrages nach §§ 241 Abs. 2, 280, 249 BGB kommt in der Regel nicht in Betracht, da sonst die Sanktionen des § 505d BGB, insbesondere die Absenkung des Sollzinssatzes auf den marktüblichen Zinssatz, leerlaufen würden (Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 01.02.2020, § 505d Rn. 1, juris). Über die von der Beklagten im Wegen der Anschlussberufung erhobene Hilfswiderklage ist nicht zu entscheiden. Die Berufung der Klägerinnen ist unbegründet. Mithin ist die innerprozessuale Bedingung für die Widerklage nicht eingetreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Die Frage, ob die Anmeldung zu einer Ratenschutz-Gruppenversicherung einen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag bildet, wird von den Obergerichten unterschiedlich beantwortet (einerseits OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 - 6 U 98/19 -, Rn. 29 ff., juris; andererseits OLG Dresden, Urteil vom 15. Januar 2020 - 5 U 1891/19 -, Rn. 29, juris; OLG Dresden, Urteil vom 8. Oktober 2015 - 8 U 670/15; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. September 2014 - 17 U 239/13 -, Rn. 18, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2012 - I-6 U 64/12 -, Rn. 5, juris). Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt nicht vor.