Beschluss
17 U 32/20
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0217.17U32.20.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 13.03.2020 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-27 O 467/19) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 78.739,57 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 13.03.2020 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-27 O 467/19) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 78.739,57 € festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrages in Anspruch genommen haben. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 05.01.2021 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO. Die Kläger beantragen, 1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2020, Az.: 2-27 O 467/19, abzuändern, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 78.739,57 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit (21.01.2020) zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte aus dem zwischen den Klägern und der X AG am 23./24.01.2013 geschlossenen Darlehensvertragsverhältnis mit der Konto-Nr. … aufgrund des Widerrufs vom 30.08.2019 seit diesem Tage keine vertraglichen Ansprüche auf Zahlung von Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB mehr hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 05.01.2021 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). An der dort dargelegten Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage und in Ansehung des Schriftsatzes vom 15.02.2021 in vollem Umfang fest. Insbesondere geht der Senat weiterhin davon aus, dass die streitgegenständliche Widerrufsinformation Musterschutz genießt und verweist erneut auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16 -, (Rn. 6, juris), wonach bloß klarstellende Zusätze wie „auf das sich der Widerruf bezieht" der Übernahme der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. nicht entgegensteht. Dementsprechend ist der Zusatz „für das Unterkonto Nr. ...“ unschädlich und führt insbesondere nicht dazu, dass der Text undeutlich würde (vgl. auch OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16 - Rn23, juris). Aufgrund dessen stellt sich vorliegend die Frage der Richtlinienkonformität nicht, wobei sich der Senat den Hinweis erlaubt, dass es vorliegend um ein Immobiliardarlehen geht. Hinsichtlich der am Rande erneut angesprochenen Frage des Formverzichts kann auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO, 47, 48 GKG. --- Vorausgegangen ist unter dem 05.01.2021 folgender Hinweis (die Red.) In dem Rechtsstreit (…) werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 13.03.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-27 O 467/19) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Gründe I. Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrages in Anspruch genommen haben. Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 24.01.2013 zur Baufinanzierung einen Darlehensvertrag über die Gewährung eines grundpfandrechtlich besicherten Annuitätendarlehens in Höhe von 237.000,00 € zu einem auf 15 Jahre gebundenen Zinssatz von 3,08 % p.a. Der Vertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 (= Bl. 12 ff. d.A.) verwiesen wird, enthält in Ziff. XIII. eine eingerahmte Widerrufsinformation, die wie folgt lautet: „Widerrufsinformation Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: X AG Postkorb A Telefax: … Straße1 E-Mail: … Stadt1 Widerrufsfolgen Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens für das Unterkonto Nr. … pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 20,28 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins." Weiter heißt es im Darlehensvertrag in Ziff. XIV.: „Der Darlehensnehmer verzichtet darauf, dass ihm die Annahmeerklärung der Bank in Schriftform zugeht.“ Vor Vertragsschluss wurde den Klägern das Europäische Standardisierte Merkblatt (ESM) ausgehändigt (Anlage K 2 = Bl. 21 ff. d.A.). Nach Zurverfügungstellung des Darlehens erbrachten die Kläger zunächst die vereinbarten Raten. Mit privatschriftlichen Schreiben vom 30.08.2019 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrags und erklärten, die künftigen Raten nur unter Vorbehalt zu zahlen (Anlage K 3 = Bl. 26 d.A.). Dem trat die Beklagte unter dem 10.09.2019 entgegen. Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger darüber hinaus die Rückzahlung der geleisteten Annuitäten und Sonderzahlungen von 78.739,57 € nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nach Widerruf des Darlehensvertrages keinen Anspruch mehr auf die vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen hat. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, sie hätten den Darlehensvertrag wirksam widerrufen können, da die Frist zur Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da die den Klägern erteilte Widerrufsinformation fehlerhaft und damit unwirksam sei. Die Darstellung des Fristbeginns widerspreche einer klaren und verständlichen Unterrichtung, die dem Verbraucher ermögliche, sein Widerrufsrecht auszuüben. Indem die Kläger auf den Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung der Bank verzichtet hätten, hätten sie nicht in Erfahrung bringen können, an welchem Tag der Darlehensvertrag zustande gekommen sei, von dem aber der Fristlauf abhänge. Unklar sei, warum die Beklagte bei den Widerrufsfolgen auf ein Unterkonto ... Bezug nehme. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weil es an der deutlichen Hervorhebung der Widerrufsinformation fehle. Auch würden nicht alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt. So spreche der Vertrag hinsichtlich der einzelnen Teilzahlungen von einer Laufzeit von 30 Jahren und 7 Monaten, was 367 Raten entspreche, während das ESM 366 Raten angebe. Hinsichtlich des Sollzinssatzes nach dem Ende der Zinsbindung definierten der Vertrag und das ESM den im Falle unterbliebener Einigung gültigen Referenzzinssatz unterschiedlich. Der Vertrag spreche von einer Abhängigkeit vom EZB-Zinssatz, ohne zu erläutern, welcher Zinssatz gemeint sei. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die erteilte Widerrufsinformation entspreche dem gesetzlichen Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. Der außerhalb der Widerrufsinformation erfolgte Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung in Schriftform sei nicht geeignet, eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation zu begründen. Vertragserklärungen außerhalb der Widerrufsbelehrung seien für deren Ordnungsgemäßheit, wie der Bundesgerichtshof entschieden habe, grundsätzlich ohne Bedeutung. Durch die Verzichtsklausel ergäben sich auch keine Missverständlichkeiten in Bezug auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Es liege lediglich eine Formerleichterung vor. Dies werde auch in Ziffer VIII 15 des Vertrages erläutert. Hinsichtlich der der Angabe der Teilzahlungen verwechsle der Kläger die Begrifflichkeiten Vertragsdauer und Ratenanzahl. Es sei nicht widersprüchlich, wenn es heiße, die Kläger hätten innerhalb einer Vertragslaufzeit von 367 Monaten 366 Annuitäten zu leisten. Hinsichtlich des Referenzzinssatzes befinde sich die vermisste Information in Ziffer 7.1 der Vertragsbedingungen. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht fristgerecht widerrufen, so dass sich der Darlehensvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Der Darlehensvertrag enthalte alle erforderlichen Pflichtangaben. Insbesondere seien die Bedingungen des Sollzinssatzes nach Ablauf der Zinsbindung und die Anzahl der Raten nicht unklar. Was unter dem genannten EZB-Zinssatz zu verstehen sei, werde in Ziffer 7.1 der Darlehensbedingungen definiert. Diese wichen auch nicht von den Angaben im ESM, das ohnehin kein rechtsverbindliches Angebot darstelle, ab. Die erteilte Widerrufsinformation entspreche den gesetzlichen Anforderungen, ohne dass es darauf ankomme, ob die Gesetzlichkeitsfiktion eingreife. Mit der Darlegung, dass die Widerrufsfrist „nach Abschluss des Vertrags“ beginne, sei der Gesetzestext aus § 495 Abs. 2 S.1 Nr. 2a) BGB a.F. übernommen worden, eine weitere Präzisierung oder Paraphrasierung des dort gemeinten Zeitpunkts habe von ihr nicht verlangt werden können. Ob für den Darlehensnehmer der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ohne weitere erkennbar gewesen sei, sei für die Klarheit der Widerrufsinformation selbst unerheblich. Überdies stehe der Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten in Schriftform erkennbar außerhalb der Widerrufsinformation und stehe deren Informationsgehalt und Rechtswirksamkeit auch aus diesem Grund nicht entgegen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgen. Die Kläger machen geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie der Widerrufsinformation eindeutig entnehmen könnten, wann die Widerrufsfrist beginne. Aufgrund der Verzichtsklausel sei einem juristisch nicht vorgebildeten Darlehensnehmer nicht klar, ob das Ingangsetzen der Widerrufsfrist noch den Erhalt einer gegengezeichneten Vertragsurkunde erfordere. Die Erläuterung in Ziffer VIII 15 helfe nicht weiter, da bei dem Nebensatz „wenn dem Darlehensnehmer die Vertragserklärung der Bank als Abschrift zugeht“ unklar bleibe, ob das wenn konditional oder kausal verwendet werde. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei auch eine fehlerhafte Benennung der Anzahl der Teilzahlungen erfolgt. Insoweit liege eine widersprüchliche Angabe vor. Hinsichtlich des Referenzzinssatzes stelle die Erläuterung in Ziffer 7 der Darlehensbedingungen, die in zwei Sätzen 71 und 66 Wörter umfasse, keine klare und verständliche Angabe dar. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsvermutung berufen, weil die Information nicht hervorgehoben gestaltet sei und ein unverständlicher Hinweis auf ein Unterkonto ... erfolge. Zudem sei der Kaskadenverweis in der Widerrufsinformation EU-widrig, der EuGH entschieden habe. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht hat mit zutreffenden Gründen die Klage abgewiesen. Ebenso sei der Hinweis auf die Entscheidung des EuGH nicht durchgreifend, wie der Bundesgerichtshof entschieden habe, zumal der Musterschutz eingreife. II. Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senates in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen als unbegründet abgewiesen. Der Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung der Kläger hat den Darlehensvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, so dass die Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Raten und Sondertilgungen und Feststellung, dass sie nicht mehr zur Leistung der vertragsgemäßen Tilgung und Zinszahlung verpflichtet sind, haben. Der von den Klägern erklärte Widerruf ist gemäß §§ 495 Abs. 1 u. 2, 355 BGB in der vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (BGB a.F.) i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der vom 04.08.2011 bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung (EGBGB a.F.) unwirksam, da er außerhalb der Frist des § 355 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 BGB a.F. erklärt worden ist. Die Beklagte hat das Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. verwendet, wobei die Information hervorgehoben und deutlich gestaltet ist, so dass sie die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. genießt. Die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. setzt voraus, dass ein Formular verwendet wird, welches dem Muster der Anlage 6 sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14 -, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 01. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 -, Rn. 15, juris; jeweils § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F.). Greift der Unternehmer in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 22, juris). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Veränderungen wesentlich sind oder sich negativ auf die Verständlichkeit der Belehrung auswirken. Maßgeblich ist allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14 -, Rn. 8, juris). Geringfügige Anpassungen, wie etwa diejenige der Formulierung des Fristbeginns an das Gesetz (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10 -, Rn. 6, juris), bleiben allerdings möglich (Senat, Beschluss vom 10. August 2015 - 17 U 194/14 -, Rn. 24, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Dezember 2014 - 23 U 80/14 -, Rn. 17, juris, jeweils § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F.). Zu den unbedenklichen Anpassungen rechnen des Weiteren das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, der Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung. Ebenfalls bleibt die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten, wenn der Unternehmer die Widerrufsinformation im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet oder ohne Abstriche bei der Verständlichkeit des Textes Begriffe des Musters durch Synonyme ersetzt. Ebenso geht die Gesetzlichkeitsfiktion nicht verloren, wenn der Unternehmer von sich selbst nicht in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Muster in der dritten Person Singular, sondern in der ersten Person Plural spricht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 24 f., juris). Nach diesem Maßstab entspricht die hier vorliegende Widerrufsinformation in Wortwahl, Satzbau und Gestaltung der Musterinformation. Zwar hat die Beklagte die im Muster vorgesehene Formulierung „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von … Euro zu zahlen“ um die Formulierung „für das Unterkonto Nr. ...“ ergänzt. Eine maßgebliche inhaltliche Bearbeitung liegt in einem solchen lediglich klarstellenden Zusatz nicht, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16 -, Rn. 6, juris). Aus Ziffer II. des Vertrages ergibt sich, dass sich das Unterkonto ... allein auf das streitgegenständliche Darlehen bezieht, so dass die von den Klägern angeführten Unklarheiten nicht entstehen. Auch die weitere Voraussetzung der Gesetzlichkeitsfiktion liegt vor. Die Widerrufsinformation ist durch die Umrahmung, gegenüber dem sonstigen Vertragstext hervorgehoben und deutlich gestaltet i. S. v. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F., wobei die Positionierung unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf die Widerrufsinformation lenkt. Dass auch anderen Passagen des Vertrags umrandet sind, schadet nicht. Der Gesetzeszweck des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. erfordert es nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information findet (OLG Frankfurt, Urteil vom 21. November 2017 - 1 U 9/17 -, Rn. 34, juris). Die von der Berufung nunmehr vertretene Auffassung, die Beklagte habe trotz Verwendung des Musters der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. den Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, weil das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Muster nicht richtlinienkonform sei, ist unzutreffend. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt bekräftigt, dass der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (C-66/19, juris - "Kreissparkasse Saarlouis") nicht entgegensteht (vgl. Beschluss vom 21. Juli 2020 - XI ZR 231/19 -, juris; unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 10, juris). Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 13, juris). Der Gesetzgeber hat das Muster gezielt auf der Ebene des formellen Gesetzes verankert, um einem Streit über seine Wirksamkeit von vornherein den Boden zu entziehen. Das Muster darf von den Gerichten daher im Grundsatz nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft und womöglich als gesetzwidrig verworfen werden (Schürnbrand in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 492 Rn. 29, beck-online). D.h., selbst wenn das gesetzliche Muster zu beanstanden wäre, käme der Darlehensgeber in den Genuss der Gesetzlichkeitsfiktion. Der Darlehensgeber muss nicht deutlicher belehren als das Gesetz selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15 -, Rn. 8, juris). Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen. Die Verwendung des Musters führt dazu, dass die erteilte Widerrufsinformation als gesetzeskonform gilt. Abweichende oder widersprüchliche Hinweise zum Widerrufsrecht an anderer Stelle des Darlehensvertrages, die die Kläger in dem Formverzicht bezüglich der Annahmeerklärung der Bank sehen, sind ohne Bedeutung. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, wird eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 -, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14 -, Rn. 11, juris). Abgesehen davon ist die Ansicht der Kläger unzutreffend, der Darlehensvertrag enthalte mit der Klausel über den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank eine Angabe, die zum Inhalt der Widerrufsinformation in Widerspruch stehe. Die zwischen den Parteien getroffene Abrede über die Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahmeerklärung der Beklagten in Schriftform widerspricht dem Inhalt der Widerrufsinformation nicht. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a. F. i. V. m. § 495 Abs. 2 Nr. 2a BGB a. F. muss die Widerrufsinformation einen Hinweis darauf enthalten, dass die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsschluss beginnt. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation gibt diese gesetzliche Voraussetzung korrekt wieder und beschreibt damit den Fristbeginn so genau wie möglich. Anders als die Kläger meinen, bleibt dem Darlehensnehmer der Beginn der Widerrufsfrist aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung auch nicht verborgen. Trotz des Verzichts auf den Zugang der Annahmeerklärung des Darlehensgebers in Schriftform erhält der Darlehensnehmer die für die Bestimmung des Fristbeginns notwendige Information, da sich der Verzicht nicht auf den Zugang der Annahmeerklärung, sondern lediglich auf deren Schriftform bezieht, worauf bereits das Landgericht zutreffend abgestellt hat. Den Klägern ist auch nicht darin zu folgen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, weil ihnen nicht sämtliche Pflichtangaben gemäß den §§ 495 Abs. 2 Nr. 2 b), 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1, § 6, § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. erteilt worden seien. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, enthält der Darlehensvertrag die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F. notwendigen Angaben zur Zahl und zur Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen. Der von den Klägern geltend gemachte Widerspruch zwischen dem Vertragstext (s. Ziffer I) und dem ESM (s. Ziffer 6 und 7) besteht nicht, insbesondere werden dort voraussichtliche Vertragsdauer und Anzahl der Raten nicht unterschiedlich dargestellt. Ein inhaltlicher Widerspruch ist nicht gegeben, denn die Angabe der Vertragsdauer in Monaten und der Ratenzahl müssen nicht zwangsläufig übereinstimmen. Hinsichtlich der nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. erforderlichen Angabe des Sollzinssatzes befindet sich für die Zeit nach Ablauf der Zinsbindung vermisste Information zur Erläuterung, um welchen EZB-Zinssatz als Referenzzinssatz es sich handelt, in Ziffer 7.1 der Vertragsbedingungen. Da der Senat dem Rechtsmittel der Kläger aus den vorgenannten Gründen keinerlei Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, eine mögliche Rücknahme der Berufung zu überdenken. Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen, wobei beabsichtigt ist, diesen entsprechend der erstinstanzlichen Festsetzung mit 78.739,57 € zu bemessen.