Beschluss
17 U 55/21
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0223.17U55.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.04.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az.: 3 O 388/20) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.664,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.04.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az.: 3 O 388/20) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.664,28 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Rückabwicklung eines Leasingvertrags über ein Kraftfahrzeug nach Widerruf der auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung begehrt hat. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23.11.2021 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30.04.2021, Az.: 3 O 388/20 abzuändern und festzustellen, dass die primäre Leistungspflicht des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Leasingvertrag vom 16.04.2019 zur Zahlung der Leasing-Rate in Höhe von monatlich (brutto) 1.355,04 € aufgrund des erklärten Widerrufs vom 22.06.2020 erloschen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23.11.2021 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). An der dort dargelegten Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage und in Ansehung des Schriftsatzes vom 23.01.2022, der sich im Wesentlichen auf die Wiederholung der bisherigen Argumente beschränkt, in vollem Umfang fest. Der Senat hat u.a. im Einzelnen dargelegt, welche Anforderungen an ein Fernabsatzgeschäft sowohl nach nationalem als auch Unionsrecht zu stellen sind und dass diese vorliegend nicht erfüllt sind. Hierauf kann Bezug genommen werden. Danach treten die typischen Informationsdefizite eines Fernabsatzgeschäfts dann nicht auf, wenn dem Verbraucher im Rahmen eines persönlichen Kontakts eine Person zur Seite gestellt wird, die ihm Fragen zur angebotenen Ware und Dienstleistung beantworten kann, mit der Folge, dass ein Präsenzgeschäft vorliegt. Insoweit kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an, wann eine eingeschaltete Person über eine reine Botenrolle hinausgeht und die Kommunikation daher nicht allein über Fernkommunikationsmittel erfolgt. Anders als dies der Kläger meint, kommt es dabei nicht darauf an, ob die eingeschaltete Person zu juristischen Feinheiten etwa im Rahmen des Widerrufsrechts präzise beraten kann; maßgeblich ist das Vorhandensein eines persönlichen Ansprechpartners für den Kunden, der auf gängige Fragen antworten und ggf. weiter Rücksprache mit seinem Vorgesetzten, Auftraggeber u.ä. nehmen kann. Dabei muss es sich nicht um Mitarbeiter der Vertragspartei handeln; wie ausgeführt, kann die Auskunftsperson auch ein Vermittler, Verhandlungsgehilfe und sonstiger Repräsentant sein. Der Senat hat im Rahmen der Würdigung dargelegt, dass die äußeren Umstände hier einen von einem Automobilverkäufer vermittelten Leasingvertrag aufzeigen, der üblicherweise mit dem Abschluss derartiger Verträge und sich daraus ergebende Fragestellungen vertraut ist und in gängiger Vorgehensweise mit dem Kläger den Leasinggegenstand konfiguriert und die Modalitäten der Finanzierung (einschließlich der Festlegung der Vertragslaufzeit, der vereinbarten Kilometerlaufleistung und Ratenhöhe) abgestimmt hat. Der Kläger hat weiterhin keine Abweichungen zum Regelfall dargestellt. Dafür, dass der Automobilverkäufer hier für die Klägerin ohne Auftrag tätig geworden sein könnte, liegt kein Anhalt vor. Der Kläger hat sich, wie im Hinweisbeschluss dargestellt, hierzu nur widersprüchlich geäußert und auch jetzt noch den Widerspruch nicht aufgelöst. Ferner setzt er sich bei seinem Vorbringen weder mit den unstreitigen Abläufen noch mit dem Vortrag der Beklagten zur Tätigkeit des Automobilverkäufers im Einzelnen auseinander. Die Herleitung einer Einbindung der Automobilverkäuferin als Botin der Beklagten mittels Vergleichs mit einem zur Übermittlung eingebundenen Postboten liegt schlicht neben der Sache. Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren durch den Europäischen Gerichtshof liegen nicht vor. Auf die entsprechenden Ausführungen im Hinweisbeschluss kann Bezug genommen werden. Die Umstände, die vorliegend zu dem Vertragsschluss führten, sind einzelfallbezogen und tatsachenabhängig zu bewerten. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO, 47, 48 GKG. --- Vorausgegangen ist unter dem 23.11.2021 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (...) wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 30.04.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen (Az.: 3 O 388/20) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Gründe I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Rückabwicklung eines Leasingvertrags über ein Kraftfahrzeug nach Widerruf der auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung begehrt hat. Der Kläger unterzeichnete als Verbraucher am 16.04.2019 in den Geschäftsräumen der Autohaus X GmbH & Co. KG, die als von der Beklagten als Vermittlerin beauftragte Fahrzeugverkäuferin/-lieferantin fungierte, einen an die Beklagte gerichteten schriftlichen „Privatleasing-Antrag“ betreffend einen Marke1 Typ1. Die Laufzeit sollte 36 Monate betragen. Der Leasingantrag enthält eine Regelung über die Laufleistung des Fahrzeugs während der Leasingzeit und die Abrechnung von eventuellen Mehr- und Minderkilometern. Der Leasingantrag enthielt eine Widerrufsinformation. Wegen des Inhalts des Leasingantrags im Einzelnen wie auch der Widerrufsinformation wird auf die Vertragskopie (Anlage K 1 = Bl. 18 ff. d.A.) und die in Bezug genommenen Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge (Anlage B 3, Anlagenband) Bezug genommen. Die Vertragsunterlagen wurden im Autohaus übergeben, dort wurde auch eine Identitätsprüfung vorgenommen. Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand nicht. In der Folge erbrachte der Kläger die vereinbarten monatlichen Leasingraten. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 22.06.2020 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung (Anlage K 2 = Bl. 25 d.A.). Dies wies die Beklagte zurück (Anlage K 3 = Bl. 26 d.A.), woraufhin der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 03.08.2020 sein Anliegen wiederholte (Anlage K 4 = Bl. 27 ff. d.A.). Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Feststellung, dass die primäre Leistungspflicht des Klägers aus dem Leasingvertrag zur Zahlung der monatlichen Leasingraten durch den Widerruf erloschen ist, verlangt. Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, die Auffassung vertreten, er habe seine auf Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam gemäß §§ 312g, 355 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB widerrufen. Der Leasingvertrag sei ein Fernabsatzvertrag. Da der Kläger weder zur Vorbereitung noch zur Unterzeichnung der Vertragsunterlagen einen Geschäftsraum der Beklagten aufgesucht habe und auch nicht an anderer Stellen einem Mitarbeiter oder Vertreter der Beklagten gegenübergetreten sei, sei der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden. Das Autohaus sei keine im Namen oder Auftrag der Beklagten handelnde Person i.S.d. § 312c BGB. Es sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass mit dem Autohaus und der Beklagten ein Kreditvermittlungsvertrag bestehe und diese in dauerhafter Geschäftsbeziehung stünden sowie, dass die Mitarbeiter des Autohauses befugt und in der Lage gewesen seien, sämtliche Auskünfte zum Leasingvertrag zu erteilen und Fragen zum Leasingvertrag zu erörtern und klären. Ferner sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass der Mitarbeiter des Autohauses die persönlichen Daten des Klägers bei der Leasingkalkulation berücksichtigt habe. Der Kläger hat behauptet, der bei Vertragsschluss handelnde Autoverkäufer Vorname1 Q, der nicht die Ausbildung wie ein Bankkaufmann habe, habe den Inhalt des Leasingvertrages nicht vollumfänglich erläutert. Die Beklagte habe jedenfalls seit Januar 2019 sowohl über ein für den Fernabsatz von Darlehensverträgen organisiertes Vertriebssystem als auch für den Fernabsatz organisiertes Dienstleistungssystem verfügt. Hierzu hätten Mitarbeiter, Telefonanlagen, Internetanschlüsse, Computer, Faxgeräte und Drucker gehört. Die Beklagte habe planmäßig Autohäusern wie der X GmbH & Co. KG zusammengearbeitet. Auf die streitgegenständliche Art und Weise habe sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Verträge in der Anzahl eines dreistelligen Betrages geschlossen. Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe ihn über sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht belehren müssen, namentlich darüber, dass die Widerrufsfrist erst in Lauf gesetzt werde, wenn er alle Pflichtangaben nach Art. 246a EGBGB erhalten habe. Namentlich habe sie nicht das Muster aus Anlage 1 EGBGB zugrunde gelegt. Hilfsweise könne der Kläger sein Widerrufsrecht auf die §§ 506 Abs. 1 analog, 495 Abs.1 BGB stützen. Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB sei auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwenden. Die danach erforderlichen Pflichtangaben seien nicht ordnungsgemäß erteilt worden. Die Gesetzlichkeitsfiktion greife nicht, weil eine Anpassung der Informationen an den im Einzelfall vorliegenden Vertragstyp erforderlich sei, woran es hier fehle. Der Klammerzusatz bei Darstellung des Fristbeginns sei nicht angepasst worden. Auch sei die Rede von Nettodarlehensbetrag, an dessen Stelle gemäß § 506 Abs. 4 S. 2 BGB der Anschaffungspreis trete. Entsprechendes gelte für die Widerrufsfolgen und die Bezeichnung der Parteien als Darlehensgeber und -nehmer. Ebenso sei nicht auf die Pflicht zur Entrichtung des vereinbarten Sollzinses, sondern zur Zahlung der Leasingraten hinzuweisen. Die Beklagte war der Ansicht, dem Kläger stehe kein Widerrufsrecht nach den §§ 506, 495 BGB zu. Der Anwendungsbereich des § 506 BGB sei seit den ab 11.06.2010 geltenden Gesetzesänderungen für Leasingverträge mit Kilometerabrechnung nicht eröffnet. Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung oder die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts lägen nicht vor. Im Übrigen sei auch das gesetzliche Muster unverändert verwendet worden. Es liege vorliegend auch kein Fernabsatzvertrag vor, weil zwischen dem Kläger und dem Autohaus als Vermittlerin der Beklagten ein persönlicher Kontakt bestanden habe, um das Fahrzeug, dessen Nutzungsüberlassung Gegenstand des Leasingvertrages sei, auszusuchen, die Leasingkalkulation vorzunehmen und die Details zum Leasingvertrag zu besprechen. Auf die fachliche Qualifikation des eingeschalteten Vermittlers, die hier im Übrigen gegeben gewesen sei, komme es nicht an. Der Kläger lasse jeglichen Vortrag dazu vermissen, welche verbindlichen Auskünfte er angefordert haben wolle, die ihm nicht erteilt worden seien. Die Beklagte hat behauptet, der Mitarbeiter des Autohauses habe alle persönlichen Daten des Klägers aufgenommen und diese ebenso wie die Leasingkalkulation im Leasingantrag berücksichtigt und diesen mit der nach den Angaben des Klägers ausgefüllten Selbstauskunft an die Beklagte weitergeleitet. Die Beklagte hat ferner gemeint, die Ausübung des Widerrufsrechts sei rechtsmissbräuchlich. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Dem Kläger stehe ein Widerrufsrecht nicht zu. § 506 Abs. 2 BGB sei nicht einschlägig. Es handle sich nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe. Den Kläger habe aus dem Leasingvertrag keine Pflicht zum Erwerb des geleasten Fahrzeugs getroffen. Dieser habe auch nicht für einen bestimmten Wert des Fahrzeugs bei Beendigung des Vertrages einstehen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließe, scheide auch eine analoge Anwendung auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung aus. Ein Widerrufsrecht ergebe sich auch nicht aus § 312g BGB. Es handle sich nicht um einen Fernabsatzvertrag. Der Kläger habe schon nicht dargetan, dass überhaupt Fernkommunikationsmittel verwendet worden seien. Die bloße Behauptung reiche angesichts des Umstandes, dass die Vertragsunterlagen unstreitig dem Kläger im Autohaus übergeben worden seien, nicht aus. Dem Kläger stehe auch kein vertragliches Widerrufsrecht zu. Durch die Bezeichnung „Widerrufsinformation“ komme zum Ausdruck, dass lediglich Informationen, nicht dagegen eine rechtsgeschäftliche Erklärung i.S.d. §§ 305 ff. BGB übermittelt würden. Der Kläger hat einen Tatbestandsberichtsantrag gestellt, mit der er die Streichung der Passage in den Entscheidungsgründen „Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass bei dem Vertragsschluss oder im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss überhaupt Fernkommunikationsmittel verwendet wurden. Die bloße Behauptung reicht angesichts des Umstandes, dass unstreitig geblieben ist, dass die Vertragsunterlagen dem Kläger im Autohaus der X GmbH & Co. KG übergeben wurden.“ begehrte. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 08.06.2021 den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich um keine Tatsachenfeststellung, sondern um eine Rechtsausführung, deren Berichtigung über § 320 ZPO nicht möglich sei. Gegen das vorgenannte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlich gestellten Klageantrag weiterverfolgt. Er rügt die Rechtsanwendung und die Tatsachenfeststellung durch das Landgericht. Er macht geltend, das Urteil des Landgerichts beruhe auf einer Verletzung der §§ 312c, 312g, 355 BGB. Es verkenne, dass die Parteien den Leasingvertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen hätten. Der Kläger habe seinen Leasingantrag in den Geschäftsräumen des Autohauses geschlossen. Insoweit sei das Landgericht dem angebotenen Zeugenbeweis nicht nachgekommen. Er habe schon in der Klageschrift den Vortrag, dass er einen Geschäftsraum der Beklagten nicht aufgesucht und auch nicht an anderer Stelle einem Mitarbeiter oder Vertreter der Beklagten gegenübergesessen habe, unter Beweis gestellt. Mithin seien ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet worden. Insoweit sei das erstinstanzliche Urteil falsch, wenn es zugrunde lege, dass nicht dargetan sei, dass Fernkommunikationsmittel verwendet worden seien. Er habe auch ausgeführt, dass der persönliche Kontakt des Klägers mit dem Autohaus nicht ausreichend sei und der Mitarbeiter des Autohauses keine im Namen oder Auftrag der Beklagten handelnde Person sei. Ohne dass die Beklagte eine Vollmacht oder ein Auftragsdokument vorgelegt habe, nehme das Landgericht an, dass das Autohaus von der Beklagten bevollmächtigt gewesen sei. Der Kläger habe dies bis zuletzt mit Nichtwissen bestritten. Aus der Anlage K1 gehe nicht hervor, dass der Mitarbeiter des Autohauses in irgendeiner Form beratend hinsichtlich des Leasingvertrages tätig werde. Es ergebe sich hieraus nur, dass dieser die Daten des Kunden an die Beklagte weiterleite. Es habe ein Schutzbedürfnis des Klägers darin bestanden, dass er zu keinem Zeitpunkt mit einem Mitarbeiter der Beklagten oder einer im Auftrag der Beklagten handelnden Person über den Leasingvertrag direkt habe sprechen können. Ein Autoverkäufer habe aus Sicht des Klägers nicht die entsprechende Ausbildung, um sämtliche Fragen zu einem Leasingvertrag zu beantworten, wie es ein Bankkaufmann oder ein Leasingfachwirt könne. Rückfragen hätte der Kläger nur mittels Fernkommunikationsmitteln stellen können. Es sei die Anlage 7 für die Widerrufsinformation verwandt worden und nicht die Anlage 3, was nicht ausreichend sei. Auch seien nicht sämtliche Pflichtangaben gemäß §246b EGBGB erteilt worden. Das Widerrufsrecht des Klägers sei auch nicht erloschen, § 356 Abs. 3 S. 3 BGB. Der Begriff der Finanzdienstleistungen sei insoweit weit auszulegen. Das Landgericht sei ferner fehlerhaft davon ausgegangen, dass kein vertragliches Widerrufsrecht bestanden habe. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Mit Recht habe das Landgericht das Vorleigen eines Fernabsatzgeschäfts verneint. der Bundesgerichtshof lehne einen Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel ab, wenn während der Vertragsanbahnung persönlicher Kontakt zwischen dem Verbraucher und einem von dem Unternehmer bevollmächtigten Vertreter bestanden habe, der in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Dienstleistung oder Ware zu geben. Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, keinen konkreten Vortrag zu dem Inhalt des Gesprächs mit dem Zeugen Q halten zu müssen, untermauere dies, dass vorliegend ins Blaue hinein vorgetragen werde. Die Befugnis des Autohauses, für die Beklagte tätig zu werden, ergebe sich schon aus der streitgegenständlichen Vertragsantrag auf Unterlagen der Beklagten, die das Autohaus überdies als „Kreditvermittler“ bezeichne. Dies gelte umso mehr, als der Kläger in der Klageschrift vorgetragen habe, dass die Beklagte Verträge mindestens in dreistelliger Anzahl unter Einschaltung von Autohändlern geschlossen habe. Vorsorglich sei klarzustellen, dass der Mitarbeiter Q des Autohauses, der in der Anlage K1 auch als Kundenbetreuer ausgewiesen sei, sowohl befugt als auch in der Lage gewesen sei, Auskünfte zum Leasingvertrag zu erteilen. Der Kläger habe sich in die Räumlichkeiten des Autohauses begeben, um das Leasingfahrzeug auszusuchen, die Leasingkalkulation vorzunehmen und die Details zu dem Leasingvertrag zu besprechen. Im Autohaus seien der Leasingantrag ausgefüllt sowie die Vertragsunterlagen übergeben worden. Dort sei auch das Fahrzeug entgegengenommen worden. Dass auch kein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden sei, sei erstinstanzlich ausführlich dargelegt. II. Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senates in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet angesehen. Der vom Kläger mit Schreiben vom 22.06.2020 erklärte Widerruf seiner auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Vertragserklärung hat den Leasingvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, sodass die Zahlungspflicht des Klägers aus dem Leasingvertrag bis zum Vertragsende fortbestanden hat und ein Anspruch auf die begehrte Feststellung nicht besteht. Der Kläger war nicht gemäß den §§ 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 (analog), 495 Abs. 1 BGB zum Widerruf seiner auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Vertragserklärung berechtigt. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Widerrufsrecht bei Fahrzeugleasingverträgen mit Kilometerabrechnung vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 - wird das landgerichtliche Urteil vom Kläger (wohl) mit der Berufung nicht angegriffen. Sollte der Kläger gleichwohl wegen des allgemein gehaltenen Verweises auf die erstinstanzlichen Ausführungen weiterhin davon ausgehen wollen, das Widerrufsrecht erfasse als gesetzliches oder vertragliches den hier maßgeblichen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, verweist der Senat auf das vorbezeichnete Urteil des Bundesgerichtshofs sowie ergänzend auf das Urteil des Senats vom 3. Juni 2020 - 17 U 813/19 -, veröffentlicht u. a. bei juris. Der Senat sieht in Übereinstimmung mit der Bewertung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 -, Rn. 22, juris: „acte clair“) keine Veranlassung, etwa wegen des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Ravensburg vom 24. August 2021 - 2 O 238/20 - (juris) die Verhandlung in dem vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO wegen des (nicht gegebenen) Widerrufsrechts bei einem Kilometerleasingvertrag auszusetzen. Die von dem Senat in dem Vorlagebeschluss vom 22. September 2021 - 17 U 42/20 - für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen betreffen Ausschlussfragen zum Widerrufsrecht bei unstreitig zugrunde zu legenden Fernabsatzgeschäften und sind für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit im Ergebnis nicht von Relevanz. Entgegen der Ansicht des Klägers bestand kein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1, 355 BGB. Die Anbahnung des Leasingvertrags ist unter Mitwirkung der Fahrzeuglieferantin und Vermittlerin, der Fa. X GmbH & Co. KG, in deren Geschäftsräumen in Gießen erfolgt, sodass der Leasingvertrag kein Fernabsatzvertrag gemäß § 312c Abs. 1 BGB ist, wie der Senat bereits bei vergleichbaren Konstellationen entschieden hat (vgl. nur Beschluss vom 26.10.2021 -17 U 80/21, steht zur Veröffentlichung an). Nach § 312c Abs. 1 sind Fernabsatzverträge Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind nach § 312c Abs. 2 BGB Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien. Der Schutzzweck der §§ 312c bis 312g BGB gebietet es, es als Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zu bewerten, wenn bei Vertragsschluss oder -anbahnung ein Bote beauftragt wird, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenübertritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03 -, Rn. 20, juris). Die Fernabsatzvorschriften sollen zwei für Distanzgeschäfte typische Defizite ausgleichen: Der Verbraucher kann vor Abschluss des Vertrages die Ware oder die Dienstleistung nicht prüfen, und er kann sich an keine natürliche Person wenden, um weitere Informationen zu erlangen. Diese Defizite vermag eine Person, deren Rolle sich auf die Botenfunktion in dem oben geschilderten engen Sinn beschränkt, trotz ihrer körperlichen Anwesenheit nicht zu beheben. Der Verbraucher ist in diesen Fällen ebenso schutzwürdig wie bei einem Vertragsschluss durch den Austausch von Briefen, bei dem er dem Post- oder Kurierboten nicht notwendig persönlich gegenübersteht (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03 -, Rn. 21, juris). Etwas anderes gilt, wenn die eingeschaltete Person nicht darauf beschränkt ist, Willenserklärungen und Waren zu überbringen und entgegenzunehmen, sondern in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben. An einem Vertragsschluss „unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln“ fehlt es daher, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 20, juris). Dies kann beispielsweise bei Vermittlern, Verhandlungsgehilfen oder sonstigen Repräsentanten des Unternehmens, die wegen der Einzelheiten der Leistung Rede und Antwort stehen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03 -, Rn. 22, juris; RegE BT-Drs. 14/2658 S. 30), der Fall sein. Das ergibt die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB. Sowohl Art. 2 Nr. 1 RL 97/7/EG als auch Art. 2 Buchst. a RL 2002/65/EG definieren einen Fernabsatzvertrag als einen Vertrag, bei dem der Lieferer „für den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschließlich des Vertragsabschlusses selbst ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet“ bzw. bei dem der Anbieter „für den Vertrag bis zu und einschließlich dessen Abschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet“. Nach Unionsrecht setzt der Abschluss eines Fernabsatzvertrags mithin voraus, dass „die beiden Vertragsparteien - der Lieferer und der Verbraucher - bei der Anbahnung und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fernabsatzvertrags nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind“. Entsprechend erkannte schon der Gesetzgeber des § 1 FernAbsG, bei Vertreterbesuchen oder Ähnlichem liege kein Fernabsatz vor. Mit der Einführung des § 312b Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), der wörtlich aus § 1 FernAbsG übernommen wurde, und mit der Umsetzung der RL 2002/65/EG durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) änderte er an dieser unionsrechtskonformen Definition des Fernabsatzvertrags nichts. Nur in Fällen, in denen der Verbraucher keine Möglichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augenschein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen, besteht danach ein Bedürfnis für ein zweiwöchiges Widerrufsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 21, juris m.w.N.). Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in diesem Zusammenhang überzeugend und mit Bezug auf die dort maßgebliche Regelung in § 312b BGB in der Fassung vom 8. Dezember 2004 bis zum 22. Februar 2011 und ohne dass dies etwa Relevanz für die vorliegend maßgebliche Auslegung des Fernabsatzgeschäfts gemäß § 312c BGB in der Fassung ab dem 13. Juni 2014 hätte, geäußert (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 20 f., juris). Im Einklang damit definiert Art. 2 Nr. 7 der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) den Fernabsatzvertrag. Mit Blick darauf kann vorliegend nicht von einem Fernabsatzgeschäft ausgegangen werden. Die Beklagte hat sich in Übereinstimmung mit der Angabe auf der ersten Seite des Leasingvertrags bei der Anbahnung des Leasingvertrages der Fa. X GmbH & Co. KG als „Kreditvermittler“ bedient und von der die Beklagte den Leasinggegengenstand für den Leasingnehmer erwerben sollte. Diese war nach Maßgabe dieser einzelvertraglichen Absprache zwischen den Parteien damit nicht bloße Überbringerin von mündlichen und/oder schriftlichen Willenserklärungen der Vertragsparteien, sondern eine auf Seiten der Beklagten auftretende Auskunftsperson. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dem Kläger oder angesichts einer aus der Einbindung der Fahrzeughändlerin/Lieferantin als Vermittlerin ableitbaren widerleglichen Vermutung etwa der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für das (Nicht-)Bestehen eines Fernabsatzgeschäftes obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14 -, Rn. 28, juris; Busch in: BeckOGK, Stand: 1. Juni 2021, § 312c Rn. 29 ff., beck-online; Wendehorst in: MünchKomm, BGB, 8. Aufl., § 312c Rn. 29 f., beck-online). Unstreitig hat der Kläger die Räumlichkeiten der X GmbH & Co. KG aufgesucht, dort die Vertragsunterlagen der Beklagten erhalten, von dem Mitarbeiter Q der X GmbH & Co. KG seine persönlichen Daten im Antragsformular der Beklagten mittels PC ausfüllen lassen, unterzeichnet und dem Mitarbeiter Q zur Weiterleitung an die Beklagte überlassen. In der Folge wurde dem Kläger das Leasingfahrzeug in den Räumlichkeiten der X GmbH & Co. KG übergeben. Soweit der Kläger dabei mit Nichtwissen bestritten hat, dass die X GmbH & Co. KG von der Beklagten mit der Vermittlung des streitgegenständlichen Leasingvertrags beauftragt worden war und das Autohaus bzw. seine Mitarbeiter nicht befugt gewesen seien, Auskünfte zum Leasingvertrag zu erteilen, handelt es sich vorliegend um gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unerheblichen Sachvortrag. Wie der Kläger in der Klage selbst vorgetragen hat, arbeitet die Beklagte planmäßig mit der X GmbH & Co. KG zum Zwecke des Abschlusses von Leasingverträgen zusammen, wobei die von der Beklagten eingebundenen Autohändler zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Leasingvertrags bereits Verträge mindestens im dreistelligen Bereich vermittelt hätten. Wenn der Kläger gleichzeitig die Beauftragung der X GmbH & Co. KG durch die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, leidet sein Vortrag an einem unauflöslichen Widerspruch. Dies gilt umso mehr, als ein Antragsformular der Beklagten verwendet wurde und die Beklagte (unstreitig) behauptet hat, der Unterzeichnung des Leasingvertrages am 16.04.2019 sei ein persönliches Gespräch mit dem Mitarbeiter des Händlers im Autohaus vorausgegangen. Mit Blick darauf steht bei einer auch nur im Ansatz lebensnahen Betrachtung außer Frage, dass der Kläger im Zuge der Vertragsanbahnung in den Räumen der Vermittlerin sowohl seine Vorstellungen über die Beschaffenheit des vorliegend zum Gegenstand des Leasingvertrages gemachten Fahrzeugs zum Ausdruck gebracht hat, um es sodann der Beklagten als Leasinggegenstand mittels des in den Räumen des vermittelnden Betriebs unterzeichneten Vertragsangebots zu unterbreiten. Ferner ist der Kläger dem Vorbringen der Beklagten, der Kläger sei in den Räumlichkeiten der X GmbH & Co. KG erschienen, um das Fahrzeug, dessen Nutzungsüberlassung Gegenstand des Leasingvertrages sei, auszusuchen, die Leasingkalkulation vorzunehmen und die Details zum Leasingvertrag zu besprechen, ohne dass Fragen des Klägers zum Leasinggegenstand und zum Leasingvertrag unbeantwortet geblieben wären, wobei der Mitarbeiter des Autohauses alle persönlichen Daten des Klägers bei der Leasingkalkulation berücksichtigt habe, nicht (suffizient) entgegengetreten. Der Kläger beruft sich pauschal darauf, der Mitarbeiter des Autohauses Q, sei aus seiner Sicht nicht in der Lage gewesen, alle Auskünfte zum Leasingvertrag zu erteilen und entsprechende Fragen zu beantworten, ohne individuelle Details zum konkreten Ablauf des konkreten Gesprächs mitzuteilen. Wenn der Kläger die Sach- und Fachkunde der Mitarbeiter der X GmbH & Co. KG in Zweifel zieht und meint, ein Automobilverkäufer verfüge nicht über dieselben Kenntnisse, wie ein Bankkaufmann oder Leasingfachwirt, verkennt er die Praxis des Fahrzeugleasinggeschäfts mit Verbrauchern. Wie dem geschäftsplanmäßig mit Leasingsachen befassten Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, bedienen sich zudem Leasinggeber im Leasinggeschäft mit Verbrauchern zur Anbahnung von Fahrzeugleasingverträgen vornehmlich der Vermittlung durch Fahrzeugverkäufer. Dabei erfolgt besonders im Neuwagen- und Vorführwagengeschäft die Fahrzeugfinanzierung zu einem hohen Prozentsatz durch Leasing- und Darlehensverträge. Die Anbahnung von Leasingverträgen gehört deshalb zum täglichen Geschäft einer Automobilverkäuferin, wie der Fa. X GmbH & Co. KG, und selbstverständlich zu den Kernaufgaben der mit dem Fahrzeugverkauf betrauten Mitarbeiter. Es versteht sich von selbst, dass diese in der Lage sein müssen, dem Leasingnehmer verbindliche Informationen über den Vertragsgegenstand und dessen Finanzierung wegen der hier vorliegenden Bindung an die Kilometerlaufleistung zu vermitteln, damit der Leasingnehmer in die Lage versetzt wird, das mit dem Vertragsschluss einhergehende Vertrags- und Kostenrisiko sachgerecht einzuordnen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. Mai 2021 - I-18 U 89/20 -, I. 2. c. bb. a.E., n.v.; Busch in: BeckOGK, Stand: 1. Juni 2021, Rn. 15). So variieren - senats- und allgemeinbekannt - die Vertragslaufzeiten in der Regel zwischen zwei und fünf Jahren, die Gesamtlaufleistungen, die Sonder-/Anzahlungen der Leasingnehmer, etwaige Absicherungen von Vertragsrisiken und damit auch der Mehr- und Minderkilometerausgleich beim Kilometerleasingvertrag und letztlich die geschuldete Ratenhöhe nach dem Ansinnen des Leasingnehmers und seinem wirtschaftlichen Leistungsvermögen. Vorliegend wurde durch die Fahrzeuglieferantin und Vertragsvermittlerin (unstreitig) der Leasingantrag im Sinne der Vorstellungen des Klägers ausgefüllt und auf den von ihm ausgewählten Pkw Marke1 Typ1 abgestimmt und sodann zur Prüfung und Annahme an die Beklagte weitergeleitet. Die als Fahrzeugverkäufer tätigen Mitarbeiter von gewerblichen Fahrzeughändlern, die mit der Vermittlung von Fahrzeugleasing- und -darlehensverträgen betraut sind, sind mit Blick darauf regelmäßig keine bloßen Boten von Willenserklärungen. Der Kläger hat - auch mit der Berufungsbegründung - keine nachvollziehbaren Umstände dargelegt, die Anlass geben, von dem aufgezeigten Regelfall abzuweichen. Die Darstellung, die Fahrzeugverkäuferin habe letztlich die persönlichen Daten des Klägers in das „Standard-Leasingformular“ eingetragen, ohne diese im Rahmen einer Leasingkalkulation zu berücksichtigen, lässt ohne weiteres die konkret angetragenen Vertragskonditionen, namentlich Fahrzeugtyp/-ausstattung, Höhe der zu Beginn fälligen Leasingsonderzahlung, Anzahl und Höhe der Leasingraten, Laufzeit, vereinbarte Fahrleistung sowie Entgelt für Mehr- und Minderkilometer, außer Betracht. So behauptet der Kläger bereits nicht, dass die Beklagte vorliegend den Leasingvertrag nur in der gegebenen Konstellation abschließen wollte. Der Senat verkennt dabei nicht, dass ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen behauptet, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person entstanden erscheinen zu lassen. Entscheidend ist, dass das Gericht befähigt wird, aufgrund der Behauptungen der Partei zu befinden, ob die Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen, wobei diese Grundsätze vornehmlich in dem Fall Geltung beanspruchen, in dem eine Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrundeliegenden Tatsachen hat (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20 -, Rn. 21, 22, m. w. N., juris). Die Erklärungslast der Partei hat sich indessen an den unstreitigen Tatsachen sowie dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei zu orientieren. Je detaillierter sich dies darstellt, desto höher ist die Darlegungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12 -, Rn. 11, m. w. N., juris). Gemessen daran und mit Blick auf die vorliegend aufgezeigten vertragsbestimmenden Umstände ist mithin keine hiervon abweichende Betrachtung gerechtfertigt. Klarstellend merkt der Senat an, dass der eingangs erwähnte Vorlagebeschluss des Senats vom 22.09.2021 - 17 U 42/20 - das hier vorliegende Verfahren auch in diesem Zusammenhang nicht tangiert, weil dort unstreitig von einem Fernabsatzgeschäft auszugehen war mit der Wirkung gemäß § 312g Abs. 3 BGB und der damit zu beantwortenden Frage nach dem Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312g Abs. 1 Nr. 9 BGB oder dessen nicht mehr fristgerechter Ausübung gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB. Schließlich verhilft es dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg, wenn der Kläger mit der Berufung erneut geltend macht, die Beklagte habe dem Kläger ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt, und sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs beruft. Wie der Senat auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18 -, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16 -, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 43, juris) bereits entschieden hat, ist eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (vgl. Senat, Urteil vom 03. Juni 2020 - 17 U 813/19 -, Rn. 38, juris; ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 24 U 42/20 -, Rn. 5, juris). Daran ist festzuhalten. Diese Bewertung steht im Einklang mit dem Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2021 (- VIII ZR 36/20 -, Rn. 68 ff, juris). Das Urteil des III. Zivilsenats vom 08. November 2018 - III ZR 628/16 - ist eine nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallentscheidung (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18 -, Rn. 16, juris). Da der Senat dem Rechtsmittel des Klägers aus den vorgenannten Gründen keinerlei Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, eine mögliche Rücknahme der Berufung zu überdenken. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts Stellung nehmen. Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert - für beide Instanzen - auf 13.664,28 € festzusetzen. Maßgeblich ist gemäß §§ 48 Abs. 1, 41 Abs. 1 GKG, 3 ZPO der Jahresbetrag der Leasingraten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - VIII ZR 335/13 -, Rn. 18, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 07. April 2021 - 7 W 6/21 -, Rn. 6, juris).