Urteil
17 U 31/22
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:1207.17U31.22.00
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Tenor
Die gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2022 gerichtete Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahren fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2022 gerichtete Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahren fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz materieller Schäden wegen einer ärztlichen Heilbehandlung geltend gemacht hat. Nachdem sich der als Maler und Lackierer tätige Beklagte zunächst wegen anhaltender Beschwerden der rechten Schulter bei seiner Hausärztin und dann bei dem Orthopäden A vorgestellt hatte, begab er sich im Oktober 2016 in die ärztliche Behandlung des Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 2 ist als Chefarzt für Schulterchirurgie in dem vom Beklagten zu 1 betriebenen Krankenhaus tätig. Der Beklagte zu 2 diagnostizierte eine komplette Ruptur der Supraspinatussehne, ein Impingementsyndrom (Engpasssyndrom = schmerzhafte Einklemmung von Sehen oder Muskeln innerhalb eines Gelenks), eine Bursitis subakromialis (Entzündung des Schleimbeutels, der sich zwischen dem Schultereckgelenk und der Sehne des Musculus supraspinatus befindet) und eine Bursitis olecrani (Entzündung des Ellenbogenschleimbeutels). Er riet dem Kläger zur operativen Versorgung der rechten Schulter. Am 5. Oktober 2016 fand zwischen dem Arzt Vorname1 C und dem Kläger ein Gespräch zum Zwecke der Aufklärung über den für den 7. Oktober 2016 geplanten operativen Eingriff statt. Am Ende des Gesprächs unterzeichnete der Kläger einen mit handschriftlichen Eintragungen versehenen Aufklärungsbogen. Wegen des Inhalts des Aufklärungsbogens wird auf dessen Kopie (Anlage K 3 - Bl. 9 ff. d.A.) Bezug genommen. Nachdem der Kläger am 7. Oktober 2016 im Krankenhaus des Beklagten zu 1 aufgenommen worden war, wurde er am selben Tag vom Beklagten zu 2 operiert. Die Supraspinatussehne wurde refixiert und eine Akromioplastik wurde hergestellt. Zudem erfolgten Bursektomien der Schulter und des Ellenbogens. Die Operation der Schulter wurde zunächst arthroskopisch begonnen und gemäß der Beschreibung im Operationsbericht vom 7. Oktober 2016 (Anl. BLD 2, Bl. 80 f. d. A.) sodann mittels der sog. Mini-open-Technik durch Erweiterung eines der Arthroskopieschnitte zu Ende geführt. Die Entlassung des Klägers aus dem Krankenhaus erfolgte am 9. Oktober 2016. Im Entlassungsbericht der Klinik1 in Stadt1 vom 16. November 2016 ist beschrieben, dass sich der Kläger vom 1. November 2016 bis zum 16. November 2016 zur stationären Behandlung in der dortigen Klinik befand. Weiter ist dort berichtet, dass am 2. November 2016 eine Arthrotomie (operative Öffnung) der rechten Schulter durchgeführt wurde; es wurden Fadenanker entfernt, Gewebe entnommen und eine 20er Mini-PMMA-Kette eingelegt. Die Gewebeanalyse zeigte eine Besiedelung mit Staphylococcus epidermis. Nach dem Entlassungsbericht der Klinik1 in Stadt1 vom 8. Dezember 216 schloss sich vom 1. Dezember 2016 bis zum 8. Dezember 2016 ein weiterer stationärer Aufenthalt des Klägers in dieser Klinik an. Im Zuge dieses Aufenthalts fand danach am 2. Dezember 2016 eine Revisionsoperation mit Débridement (Sanierung des Wundbetts durch Entfernung nekrotischer und fibrinöser Belege), partieller Synovektomie (Abtragung der erkrankten Gelenkinnenhaut), Entfernung der Mini-Kette usw. statt. Der Kläger hat behauptet, er habe mit dem Beklagten zu 2 ausdrücklich vereinbart, dass die Operation arthroskopisch durchgeführt werden sollte. Grund dafür sei das aus seiner Sicht geringere Risiko gewesen. Auch aus dem Aufklärungsbogen ergebe sich, dass eine arthroskopische Operation habe stattfinden sollen. An diese Vereinbarung habe sich der Beklage zu 2 pflichtwidrig nicht gehalten. Weiter hat der Kläger geltend gemacht, die eingetretene schwere Gelenkinfektion, die zu der ärztlichen Behandlung in der Klinik1 in Stadt1 geführt habe, sei auf die Nichteinhaltung von Hygienebestimmungen zurückzuführen. Er hat die Ansicht vertreten, aufgrund der schwerwiegenden Folgen des Eingriffs sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000,- € gerechtfertigt. Die Beklagten haben vorgetragen, der Beklagte zu 2 habe dem Kläger neben der Möglichkeit der Operation erläutert, dass er alternativ auf einen Eingriff verzichten könne. Da eine konservative Behandlung keine gleichwertige Behandlungsalternative darstelle, weil sie allenfalls mit geringer Erfolgsaussicht eine geringgradige Beschwerdelinderung hätte erreichen können, habe der Beklagte zu 2 auf diese Möglichkeit nicht hinweisen müssen. Weiter haben die Beklagten behauptet, der Arzt C habe den Kläger in einem Aufklärungsgespräch auf die mit der Operation verbundenen Risiken, u.a. das Risiko einer Infektion bis hin zur Sepsis, hingewiesen und diese erläutert. Die Operation sei nach dem geschuldeten fachärztlichen Standard unter Berücksichtigung sämtlicher Hygienevorschriften durchgeführt worden. Sollte es tatsächlich durch die Operation zu einer Infektion gekommen sein, wäre diese schicksalhaft eingetreten. Hilfsweise haben sich die Beklagten auf eine hypothetische Einwilligung des Klägers in den durchgeführten Eingriff berufen. Aufgrund des Beschwerdebildes, der Gefahr einer weiteren Verschlechterung und einer erfolglos durchgeführten konservativen Behandlung hätte sich der Kläger in jedem Fall für die Operation entschieden. Einen Entscheidungskonflikt habe der Kläger nicht plausibel dargelegt. Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die die Behandlung des Klägers betreffenden Unterlagen der Beklagten sowie die Hygienepläne und -vorgaben der Beklagten zu 1 beigezogen und ein schriftliches Sachverständigengutachten des Facharztes für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie D eingeholt, welches der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Des Weiteren hat das Landgericht den Arzt Vorname1 C sowie die Ehefrau des Klägers, E, als Zeugen vernommen. Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe wieder ein vertraglicher Anspruch aus §§ 630a Abs. 1, 280 Abs. 1 S. 1, 253 BGB noch ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 BGB auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Dem Kläger sei es nicht gelungen, Behandlungsfehler der Beklagten und darauf beruhende Rechtsgutsverletzungen zu beweisen. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Beklagten bei der nach den Feststellungen des Sachverständigen indizierten Operation vom 7. Oktober 2016 den Hygienestandard nicht beachtet und gegen eine anerkannte Regel der Hygiene verstoßen hätten. Ein möglicher Behandlungsfehler sei überdies nicht für die entstandene Sepsis und deren Folgen ursächlich. Der Kläger sei für den Hygienemangel beweisbelastet. Eine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen des voll beherrschbaren Risikobereichs komme nicht in Betracht. Es stehe nicht fest, dass die beim Kläger diagnostizierte Infektion mit dem Keim Staphylococcus epidermis aus der von der Behandlungsseite vollbeherrschbaren Sphäre hervorgegangen sei. Die Infektionsquelle sei vielmehr ungeklärt. Der Keim müsse nicht im Zuge der Operation in die Wunde geraten sein. Denkbar sei, dass der Kläger den Keim bereits auf der Haut getragen habe und dieser in die Wunde gewandert sei. Möglich sei auch, dass der Keim durch einen Besucher übertragen worden sei. Nach den Feststellungen des Sachverständigen komme es auch bei größter Sorgfalt und völlig korrekter Behandlung bei 0,3 bis 1,9 % der Operationen zu Infektionen. Ein struktureller Hygienemangel könne nicht festgestellt werden. Der Sachverständige habe die Hygienepläne und Dienstanweisungen überprüft und keine Abweichungen von den medizinischen Standards entdecken können. Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, insbesondere zur Einholung eines krankenhaushygienischen Gutachtens, bestehe in diesem Zusammenhang nicht. Weiter hat das Landgericht ausgeführt, die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge greife nicht. Die Kammer sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Der Kläger habe mit dem Zeugen C ein Aufklärungsgespräch geführt und den Aufklärungsbogen unterzeichnet. Dieser Bogen sei sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs. Er gebe in der Regel Anhaltspunkte dafür, was inhaltlich mit dem Patienten besprochen worden sei. Der Zeuge habe sich an das konkrete Gespräch mit dem Kläger zwar nicht mehr erinnern können; er habe jedoch detailliert erläutert, wie er üblicherweise die Aufklärung gestalte. Dabei habe er geschildert, dass er den Patienten darauf hinweise, dass je nach Befund weitergehende Maßnahmen, wie etwa ein größerer Schnitt möglich seien. Zudem weise er auf die allgemeinen Operationsrisiken wie Infektionen und Nachblutungen sowie die Risiken des speziellen Eingriffs hin. Die handschriftlich auf dem Aufklärungsbogen notierten Stichpunkte seien von ihm. Er füge solche Ergänzungen stets ein, bevor der Patient unterschreibe. Die Schilderungen des Zeugen seien glaubhaft und überzeugend. Vor diesem Hintergrund seien die Angaben des persönlich angehörten Klägers, wonach er über Risiken und Komplikationen nicht aufgeklärt worden sei, wenig glaubhaft, zumal der Kläger nicht habe sicher angeben können, ob die handschriftlichen Zusätze zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bereits vorhanden gewesen seien. Angesichts des Inhalts des Aufklärungsbogens und der Angaben des Zeugen könne trotz der Angaben des Klägers und dessen als Zeugin vernommener Ehefrau nicht davon ausgegangen werden, dass eine ausschließlich arhtroskopisch durchzuführende Operation vorab vereinbart worden sei. Schon aus den Angaben des Klägers und der Aussage seiner Ehefrau könne eine solche Vereinbarung nicht abgeleitet werden. Beide hätten lediglich ausgeführt, dass es im Rahmen der Vorgespräche stets und ausschließlich um drei Schnitte gegangen sei. Daraus lasse sich nicht ableiten, dass eine Operation mit der Mini-open-Technik ausgeschlossen sei, bei der es sich ebenfalls um einen minimalinvasiven Eingriff handele und bei der lediglich einer der drei für die Arthroskopie gesetzten Schnitte erweitert werde. Entgegen der Auffassung des Klägers habe er nicht über andere Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt werden müssen. Nach den Angaben des Sachverständigen hätten angesichts des Verletzungsbildes keine gleichwertigen Behandlungsalternativen bestanden. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Kläger ordnungsgemäß über bestehende Risiken der Operation aufgeklärt worden sei, dass er wirksam in die durchgeführte Operation eingewilligt habe und dass die tatsächlich durchgeführte Operation lege artis und entsprechend des geplanten Eingriffs durchgeführt worden sei. Im Aufklärungsgespräch vom 5. Oktober 2016 sei er allein über die Risiken eines arthroskopischen Eingriffs im Schultergelenk aufgeklärt worden. Er sei hingegen nicht darauf hingewiesen worden, dass sich eventuell unter der Operation eine Operationserweiterung ergeben könne. Über die Risiken einer solchen Erweiterung sei er dementsprechend auch nicht aufgeklärt worden. Der Beklagte zu 2 habe die Operationserweiterung ohne Einwilligung vorgenommen. Das mit der Erweiterung des Operationsgebiets verbundene Risiko einer Infektion habe sich beim Kläger verwirklicht. Dem Kläger sei es darauf angekommen, dass nur ein arthroskopischer Eingriff durchgeführt werde. Wenn der Kläger darüber aufgeklärt worden wäre, dass ein Wechsel in eine offene Operation erfolgen könne, hätte er diesem Vorgehen nicht zugestimmt. Zumindest hätte der Kläger noch länger darüber nachgedacht. Angesichts der mangelnden Risikoaufklärung habe der Kläger nicht wirksam in die geplante Operation eingewilligt. Hinzu komme, dass dem Kläger die gemäß § 630e Abs. 2 Ziff. 2 BGB erforderliche Überlegungszeit nicht gewährt worden sei. Der Kläger habe nach Aufforderung sofort am Ende des Gesprächs den Aufklärungsbogen unterschreiben und damit seine Einwilligung erteilen müssen. Nach der genannten Vorschrift müsse die Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt getroffen werden können. Dies setze voraus, dass zwischen der Aufklärung und der Einwilligung eine ausreichende Überlegungszeit liege. Folge sei, dass die Einwilligung unwirksam sei. Auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zum Az. 5 U 63/20 werde Bezug genommen. Darüber hinaus werde weiterhin die Durchführung des Eingriffs gerügt. Beim Kläger sei noch heute „eine Wunde von etwa neun Zentimetern an der Schulter“ vorhanden. Bei arthroskopischen Eingriffen würden nur drei ca. einen Zentimeter lange Schnitte gesetzt. Dies zeige, dass die tatsächlich durchgeführte Operation sehr viel umfangreicher ausgefallen sei. Von einem Mini-open-Eingriff könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Ein solch großer Schnitt sei ein wunderbarer Eintrittsort für diverse Keime. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt zum Az. 2-14 O 77/20 vom 24. Januar 2022 aufzuheben, 2. die Beklagte, als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger wegen dessen fehlerhafter und rechtswidriger stationärer Behandlung in der Zeit vom 7. bis 9. Oktober 2016, insbesondere wegen der fehlerhaften und rechtswidrigen Operation am 7. Oktober 2016 und der dadurch eingetretenen Gesundheitsschädigung des Klägers und deren Folgen ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld im Mindestbetrag von 30.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2020 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen Schaden, der durch die stationäre Behandlung vom 7. bis 9. Oktober 2016, insbesondere durch die Operation vom 7. Oktober 2016 entstanden ist und noch entstehen wird, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht aufgrund Gesetzes auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen, 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger dessen vorprozessualer Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.613,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie macht geltend, die Berufung sei bereits unzulässig, da der Kläger im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederhole. Die Berufungsbegründung lasse an keiner Stelle erkennen, weshalb die Feststellungen des Landgerichts fehlerhaft sein sollten. Ungeachtet dessen sei die Berufung jedenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht sei an die Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger über eine Erweiterung der Operation aufgeklärt worden sei, gebunden. Der Kläger zeige nicht auf, dass und weshalb im Falle der Wiederholung der Beweisaufnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein anderes Beweisergebnis bestehe. Dass der Kläger durch die Erweiterung einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen sei, sei eine nicht haltbare Behauptung. Falsch sei zudem der Vortrag des Klägers, er sei nicht über ein Infektionsrisiko aufgeklärt worden. Überdies sei nicht nachzuweisen gewesen, dass sich das Risiko überhaupt verwirklicht habe. Der Kläger könne auch nicht geltend machen, keine hinreichende Überlegungszeit gehabt zu haben. Mit seinem Vortrag sei er präkludiert, da ihm diese Rüge bereits in erster Instanz möglich gewesen wäre. Im Übrigen hätte der Kläger keineswegs sofort am Ende des Gesprächs den Aufklärungsbogen unterschreiben müssen. Er hätte sich vielmehr alle Zeit der Welt nehmen können. Abgesehen davon habe der Kläger seine Einwilligung zumindest konkludent bestätigt, indem er zwei Tage später zum vereinbarten Operationstermin bei der Beklagten erschienen sei. Weshalb der Kläger weiterhin behaupte, der Eingriff sei fehlerhaft durchgeführt worden, sei unverständlich. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Zwar ist die Begründung der Berufung knappgehalten. Der Berufungsbegründung lässt sich jedoch hinreichend entnehmen, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtliche Bewertungen der Kläger aus welchen Gründen mit seinem Rechtsmittel angreifen will. In der Sache hat die Berufung indes keinen Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Soweit sich der Kläger mit der Berufung gegen die Feststellung des Landgerichts wendet, wonach der Kläger in dem Aufklärungsgespräch vom 5. Oktober 2016 über die Möglichkeit einer Operationserweiterung aufgeklärt worden sei, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Der Senat ist an die Feststellung des Landgerichts gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, zeigt der Kläger mit der Berufung nicht auf. Er geht weder auf die Angaben des Zeugen C, wonach dessen Aufklärung über arthroskopische Eingriffe stets einen Hinweis auf die Möglichkeit der Erweiterung eines der gesetzten Schnitte beinhaltet, noch auf den Inhalt des von ihm unterzeichneten Aufklärungsbogens, der einen Abschnitt über die Möglichkeit der Erweiterung oder Änderung des vorgesehenen Verfahrens und die Fortsetzung der Arthroskopie als offene Operation enthält, ein. Vielmehr beschränkt sich sein Vorbringen in zweiter Instanz auf die Wiederholung seiner erstinstanzlichen Behauptung, er sei nicht über die Möglichkeit einer Operationserweiterung aufgeklärt worden. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger wirksam in die am 7. Oktober 2016 vom Beklagten zu 2 durchgeführte Operation eingewilligt hat. Der Kläger musste nicht vor der Operation auf ein nach seiner Behauptung bestehendes höheres Infektionsrisiko im Falle des Übergangs von der arthroskopischen Operationsmethode zur Mini-open-Technik aufgeklärt werden. Eine solche Aufklärung war schon deshalb nicht erforderlich, weil nicht feststeht, dass die vom Beklagten zu 2 angewandte offene Refixation der Supraspinatussehne mit einem höheren Infektionsrisiko verbunden war. Der Sachverständige D hat in seinem in erster Instanz erstatteten schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass sich die Infektionsraten der hier angewendeten Operationstechnik und der Arthroskopie nicht voneinander unterscheiden. Das Risiko einer Infektion des Operationsgebiets ist damit bei Anwendung der genannten Verfahren identisch. Einer besonderen Aufklärung des Klägers bedurfte es mithin nicht. Die Berufung des Klägers bleibt darüber hinaus ohne Erfolg, soweit der Kläger meint, die von ihm erteilte Einwilligung in den Eingriff sei unwirksam, weil ihm der Zeuge C nach dem Aufklärungsgespräch keine Bedenkzeit eingeräumt, sondern den Aufklärungsbogen unmittelbar am Ende des Gesprächs zur Unterschrift vorgelegt und verlangt habe, dass der Kläger in den Eingriff einwillige. Zwar hat der Kläger erstmals mit der Berufung geltend gemacht, die Einwilligung leide wegen der fehlenden Überlegungszeit an einem Mangel. Das tatsächliche Vorbringen zum Zeitpunkt der Einwilligung ist jedoch in zweiter Instanz gem. §§ 529, 531 ZPO zulässig, da es unstreitig ist. Auch liegt in der mit der Berufung erstmals erhobenen Rüge mangelnder Bedenkzeit keine Klageänderung. Die auf die Aufklärungsrüge gestützte Schmerzensgeldforderung begründet einen einheitlichen Streitgegenstand. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag), in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die zunächst nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (BGH, Urteil vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15 -, Rn. 17, juris). Gegenstand des Rechtsstreits war daher von Anfang an der Umstand, dass der Zeuge C dem Kläger die Einwilligungserklärung am Ende des Aufklärungsgesprächs zur Unterzeichnung vorlegte. Entgegen der Ansicht des Klägers war die ihm zur Verfügung stehende Zeit für die Entscheidung, in den vorgeschlagenen Eingriff einzuwilligen oder den Eingriff abzulehnen, nicht zu kurz bemessen. Nach § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB muss die Aufklärung so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Dem Patienten muss die erforderliche Zeit eingeräumt werden, die er unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Eingriffs zur Abwägung des Für und Wider benötigt (Rehborn/Gescher in: Erman, BGB, 16. Aufl., § 630e Rn. 28, juris). Bei nicht dringlichen Eingriffen darf der Patient, der noch unentschieden ist, nicht zu einer Entscheidung gedrängt werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. September 1992 - 3 U 223/91 -, Rn. 6, juris; Rehborn/Gescher aaO.; Gutmann in: Staudinger, BGB, Stand: 2021, § 630e Rn. 131, juris; Hippeli, jurisPR-MedizinR 5/2022 Anm. 5). Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, eine wohlüberlegte Einwilligung i.S. des § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB könne vom Patienten stets nur getroffen werden, wenn zwischen der Aufklärung und der Einwilligung in den Eingriff ein zeitlicher Abstand liege, steht ein solches Verständnis der Norm nicht mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang. Der Gesetzgeber hat nach der Gesetzesbegründung bei der Abfassung § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB bewusst darauf verzichtet, bestimmte Fristen für die Zeit zwischen der Aufklärung und der Einwilligung festzulegen (vgl. BT-Drs. 17/10488, S. 25; ebenso Walter in: BeckOGK, BGB, Stand: 1. Dezember 2021, § 630e Rn. 32, beck-online; Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl., § 630e Rn. 5, beck-online). Zur Begründung hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass eine pauschale Festlegung nicht möglich sei. Es seien viele verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, die im jeweiligen Einzelfall zu sehr unterschiedlichen Fristen führten, die zwischen Aufklärung, Einwilligung und Beginn der Maßnahme liegen sollten (BT-Drs. 17/10488, S. 25). Auch der Bundesgerichtshof hat auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abgestellt, etwa als er angenommen hat, dass einem Patienten zur Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts eine längere Bedenkzeit für eine Einwilligung hätte eingeräumt werden müssen, weil die möglichen Folgen der empfohlenen Operation gravierend seien (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 131/02 -, Rn. 18, 21, juris). Wenn das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen demgegenüber nach den Urteilsgründen nicht ausschließbar die Ansicht vertritt, es könne regelmäßig nicht von einer wohlüberlegten Entscheidung i.S.v. § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgegangen werden, wenn der Patient in einem Krankenhaus „aus organisatorischen Gründen“ übungsgemäß unmittelbar im Anschluss an die Aufklärung zur Unterschrift unter die Einwilligungserklärung „bewegt“ werde (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 25. November 2021 - 5 U 63/20 -, Rn. 50, juris; zustimmend Gutmann aaO. Rn. 131; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 16. Januar 2019 - I-5 U 29/17 -, Rn. 20f., juris {wobei hier jedenfalls auch eine besondere Sachlage beschrieben wird, die der Unterzeichnung der Einwilligungserklärung vorausging}, und Nußstein, VersR 2019, 1500), vermag sich der Senat dieser Auffassung deshalb nicht anzuschließen. Auch im Fall einer ärztlichen Aufklärung vor einem Eingriff in einem Krankenhaus kann es im Interesse des Patienten liegen, sich unmittelbar im Anschluss an die Aufklärung für die angeratene Behandlung zu entscheiden. Die Gründe dafür können vielfältig sein und unterliegen einer einzelfallbezogenen Bewertung. Dem Patienten kann es darauf ankommen, dass bestehende Schmerzen baldmöglichst durch die angeratene Behandlung gelindert werden. Denkbar ist auch, dass der Patient dem Eingriff sofort zustimmen will, damit seine Gesundheit und/oder Arbeitsfähigkeit ohne weitere zeitliche Verzögerung wiederhergestellt werden kann. Des Weiteren kommt in Betracht, dass der Patient bereits vor der ärztlichen Aufklärung auf der Grundlage anderweitig eingeholter Informationen eine Entscheidung für den Eingriff getroffen hat, die durch die Aufklärung nicht infrage gestellt wurde. Schließlich gibt es Fallgestaltungen, in denen der Patient die Behandlung schnell „hinter sich bringen“ und sich nicht weiter mit Behandlungsrisiken beschäftigen will. Insbesondere Fälle, in denen Patienten bereits vor dem Aufklärungsgespräch zum Eingriff entschlossen sind, sind nach den Erfahrungen des Senats angesichts der den Patienten zur Verfügung stehenden zahlreichen Informationsmöglichkeiten zu medizinischen Fragen nicht selten. Deshalb darf der aufklärende Arzt, wenn der Patient keine weiteren Fragen zum Inhalt der Eingriffsaufklärung hat und auch im Übrigen das Verhalten des Patienten nicht darauf schließen lässt, dass dieser seine Entscheidung noch nicht getroffen hat, dem Patienten regelmäßig bereits unmittelbar nach dem Aufklärungsgespräch die Einwilligungserklärung zur Unterschrift vorlegen. Denn in einer solchen Situation lastet aus Sicht des aufklärenden Arztes auf dem Patienten kein Entscheidungsdruck, der zur Unwirksamkeit der in einer solchen Situation erklärten Einwilligung führen würde. Der aufklärende Arzt muss dem Patienten in einem solchen Fall keine weitere Überlegungszeit einräumen, bevor er den Patienten nach seiner Entscheidung über die Durchführung der Behandlung fragt. Ist der Patient - vom Behandler unerkannt - unentschieden und fühlt er sich unter Entscheidungsdruck gesetzt, muss er diesen Umstand offenbaren; andernfalls ist ihm im Nachhinein eine Berufung auf eine für eine wohlüberlegte Entscheidung unzureichende Zeit verwehrt (Rehborn/Gescher aaO. Rn. 28, juris). Danach durfte der Zeuge C dem Kläger unmittelbar im Anschluss an das Aufklärungsgespräch vom 5. Oktober 2016 den die Einwilligungserklärung enthaltenden Aufklärungsbogen zur Unterzeichnung vorlegen. Der Kläger behauptet nicht, dass er nach dem Aufklärungsgespräch noch nicht zur Arthroskopie entschlossen gewesen sei und dass er für eine wohlüberlegte Entscheidung noch Bedenkzeit benötigt hätte. Er macht auch nicht geltend, dass er sich deshalb durch die Vorlage der Einwilligungserklärung zur Unterschrift einem Entscheidungsdruck ausgesetzt gesehen hätte. Soweit das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers, der Zeuge C habe die Einwilligung in den Eingriff „verlangt“ bzw. „gefordert“, dahin verstanden werden könnte, dass Druck auf den Kläger ausgeübt worden wäre, hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung durch den Senat klargestellt, dass er nicht unter Druck gesetzt worden sei. Der Kläger hat angegeben, dass er den Beklagten zu 2 gezielt aufgesucht habe, weil ihm der Beklagte zu 2 als Operateur für die zuvor von zwei anderen Ärzten unabhängig voneinander angeratene Operation empfohlen worden sei. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger mangels Behandlungsalternative schon vor dem Aufklärungsgespräch entschlossen war, den Eingriff durchführen zu lassen. Gerade deswegen will er den Beklagten zu 2 aufgesucht haben. Dass das Aufklärungsgespräch in einem zu geringen zeitlichen Abstand zum operativen Eingriff durchgeführt worden wäre, macht der Kläger nicht geltend. Dies ist auf der Grundlage der vom Bundesgerichthof entwickelten Grundsätzen zum Zeitpunkt der Eingriffsaufklärung bei stationären Behandlungen auch nicht ersichtlich. Schließlich führt der Einwand des Klägers, der „eigentliche Eingriff“ sei fehlerhaft durchgeführt worden, nicht zum Erfolg der Berufung. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts sind dem Beklagten zu 2 bei der Operation keine Behandlungsfehler unterlaufen. Unabhängig von der Länge des für die Mini-open-Technik erforderlichen Schnittes konnte der Sachverständige die Quelle der später aufgetretenen Gelenkinfektion nicht eingrenzen oder gar ermitteln. Der vom Kläger erstinstanzlich geltend gemachte Hygieneverstoß steht damit nicht fest. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung auch nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Berufung ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Den Senat weicht von dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen mit der oben angegebenen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz, dass eine Einwilligung durch Unterzeichnung des Aufklärungsformulars unmittelbar nach dem Ende des Aufklärungsgesprächs im Regelfall unwirksam sei, ab.