Urteil
17 U 132/21
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:1214.17U132.21.00
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Leitsätze
1. Auch außerhalb der Informationspflichten des § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BGB besteht als vertragliche Nebenpflicht der Bank ein Auskunftsanspruch des Verbrauchers über die Höhe des im Falle der vorzeitigen Rückführung des Darlehens zu zahlenden Betrages (Vorfälligkeitsentschädigung), ohne dass es tatsächlich zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommen muss.
2. Eine Klausel in einem Preisverzeichnis einer Bank, die für Allgemein-Darlehensverträge und vor dem 21.03.2016 geschlossene Immobiliardarlehensverträge ein Entgelt für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorsieht, stellt eine unzulässige Preisnebenabrede dar.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert, soweit die Klage abgewiesen wurde.
Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorstand, untersagt,
gegenüber Verbrauchern im Rahmen von Kreditverträgen die folgenden Preisklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden:
(b) Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen je Darlehenskonto2 (…): 100,00 EUR
2 Die Höhe des angegebenen Berechnungsentgeltes ist bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 502 Abs. 3 BGB begrenzt.
(c) Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung (…) bei vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen je Darlehenskonto3 (…): 100,00 EUR
3 Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Gegenbeweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden verursacht wurde. Wird auf der Grundlage der vorgenommenen Berechnung das Verbraucherdarlehen abgelöst, wird das Entgelt auf die Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten mit Ausnahme der Kosten der Verweisung, die der Kläger zu tragen hat, auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch außerhalb der Informationspflichten des § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BGB besteht als vertragliche Nebenpflicht der Bank ein Auskunftsanspruch des Verbrauchers über die Höhe des im Falle der vorzeitigen Rückführung des Darlehens zu zahlenden Betrages (Vorfälligkeitsentschädigung), ohne dass es tatsächlich zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommen muss. 2. Eine Klausel in einem Preisverzeichnis einer Bank, die für Allgemein-Darlehensverträge und vor dem 21.03.2016 geschlossene Immobiliardarlehensverträge ein Entgelt für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorsieht, stellt eine unzulässige Preisnebenabrede dar. Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert, soweit die Klage abgewiesen wurde. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorstand, untersagt, gegenüber Verbrauchern im Rahmen von Kreditverträgen die folgenden Preisklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden: (b) Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen je Darlehenskonto2 (…): 100,00 EUR 2 Die Höhe des angegebenen Berechnungsentgeltes ist bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 502 Abs. 3 BGB begrenzt. (c) Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung (…) bei vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen je Darlehenskonto3 (…): 100,00 EUR 3 Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Gegenbeweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden verursacht wurde. Wird auf der Grundlage der vorgenommenen Berechnung das Verbraucherdarlehen abgelöst, wird das Entgelt auf die Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten mit Ausnahme der Kosten der Verweisung, die der Kläger zu tragen hat, auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die teilweise Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte u.a. auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel zur Bepreisung des Errechnens einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch genommen hat. Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer Verbraucherschutz- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist eine im Kreis1 tätig Bank. Sie unterhält u.a. die Webseite www.(...).de, auf der sie bundesweit für Verbraucherkredite wirbt, die mit Policen von Lebensversicherungen besichert werden. Anlässlich einer Verbraucherbeschwerde stellte der Kläger fest, dass die Beklagte ein als „Konditionen-Tableau“ (Gültigkeit ab 12.09.2019) bezeichnetes Preis- und Leistungsverzeichnis veröffentlichte, welches bei der Beklagten Anwendung gegenüber privaten Darlehenskunden fand und in dem sich die Preise für von der Beklagten erbrachte Handlungen und Auskünfte niedergelegt waren (Anlage K 1 = Bl. 15 f. d.A.). Dort hieß es u.a.: 6.1 Sonderleistungen im Kreditgeschäft 6.1.1 bei der Kreditbearbeitung (…) Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen je Darlehenskonto2 sowie bei vor dem 100,00 EUR 21. März 2016 abgeschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen je Darlehenskonto3 (…) _____________________________ (…) 2 Die Höhe des angegebenen Berechnungsentgeltes ist bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 502 Abs. 3 BGB begrenzt. 3 Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Gegenbeweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden verursacht wurde. Wird auf der Grundlage der vorgenommenen Berechnung das Verbraucherdarlehen abgelöst, wird das Entgelt auf die Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet (…)“ Mit Schreiben vom 12.02.2020 (fehlerhaft datiert auf den 12.10.2020) mahnte der Kläger die Beklagte u.a. wegen der vorgenannten Klauseln wettbewerbsrechtlich ab (Anlage K 2 = Bl. 17 ff. d.A.). Unter dem 17.03.2020 gab die Beklagte wegen einer anderer Klausel eine Unterlassungserklärung ab und wies u.a. bezüglich der Entgeltregelung für die Vorfälligkeitsentschädigung die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zurück (Anlage K 3 = Bl. 28 ff. d.A.). Mit der zunächst beim Landgericht Darmstadt eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte wegen dieser und einer weiteren im Preisverzeichnis enthaltenen Klausel (außerplanmäßige Saldenbestätigung) auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er hat - soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung - die Auffassung vertreten, die Entgeltklausel betreffend die Vorfälligkeitsentschädigung stelle eine Preisnebenabrede dar und sei deshalb einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB zugänglich. Der Verbraucher könne ein Darlehen grundsätzlich jederzeit vorzeitig zurückführen (§ 500 Abs. 2 S. 1 BGB), wobei er dann unter den Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung schulde, die indessen die in § 502 Abs. 3 BGB genannten Beträge nicht überschreiten dürfe. Mit der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung werde die Beklagte ausschließlich im eigenen Interesse tätig, denn es gehe um die Berechnung ihres eigenen Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung. Eine Leistung für den Verbraucher sei darin nicht zu erkennen. Deshalb könne die Beklagte ihren Aufwand für dessen Berechnung nicht als Sonderleistung geltend machen. Es spiele keine Rolle, ob daneben auch noch ein Entgelt bis zur Wertobergrenze nach § 502 Abs. 3 BGB möglich wäre. § 493 Abs. 5 Nr. 3 BGB sehe auch vor, dass die Bank, wenn ihr der Verbraucher anzeige, eine vorzeitige Kreditrückzahlung zu beabsichtigen, die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung mitzuteilen habe. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung umfasse die Klausel auch den Fall, dass der Verbraucher nur um Mitteilung der Entschädigungshöhe bitte. Da dies eine gesetzliche Pflicht der Bank sei, könne kein Entgelt verlangt werden. Zudem stelle es einen Widerspruch und einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB dar, wenn die Unterrichtung bei Rückzahlungsambitionen noch kostenfrei sei, jedoch kostenpflichtig gestellt werde, wenn der Kredit tatsächlich aufgrund der Mitteilung zurückgeführt werde. Entsprechendes gelte für die Regelung bezüglich der Immobiliar-Darlehensverträge. Die Beklagte hat gemeint, dem Klageanspruch stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Sie hat hierzu behauptet, ihr Prozessbevollmächtigter habe mit der Mitarbeiterin des Klägers, A, über die Formulierung der von der Beklagten abgegeben Unterlassungserklärung telefoniert. Diese habe mitgeteilt, dass die rechtliche Auseinandersetzung mit der Abgabe der Unterlassungserklärung insgesamt erledigt sei. Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, die Kosten für die Ermittlung und Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien dem Schadensersatzanspruch der Bank zugehörig und könnten nach § 309 Nr. 5 lit. b) BGB pauschal in AGB ausgewiesen werden, wenn dem Kunden der Nachweis gestattet werde, dass der Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden sei. Die Klausel genüge diesen Anforderungen. In der Praxis komme dieses Entgelt dann zum Einsatz, wenn der Kunde die Berechnung wünsche, aber dann das Darlehen doch nicht gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ablöse. Komme es hingegen zur Ablösung, gehe die Preisposition in die Vorfälligkeitsentschädigung mit ein, wie in Fußnote 3 ausgeführt. Die Berechnung werde von dem Darlehensnehmer veranlasst. Es liege dann aber gerade nicht im Interesse der Bank, für den Kunden ohne tatsächlichen Ablösewillen die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen. Nach Verweisung der Klage an das Landgericht Frankfurt am Main hat dieses mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), der Klage hinsichtlich der Preisklausel für außerplanmäßige Saldenbestätigungen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Klageabweisung hinsichtlich der Entgeltklausel für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung hat es damit begründet, dass ein Verstoß gegen § 307 Abs.1, 2 Nr. BGB i.V.m. §§ 500, 502 BGB nicht vorliege. Gemäß § 502 Abs. 1 BGB könne der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, der neben dem Ersatz der Zinsnachteile auch ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Darlehensablösung verbundenen Verwaltungsaufwand umfasse. Würde daher die Beklagte das in der Klausel festgelegte Entgelt neben der Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen, würde zwar eine doppelte Berechnung des Bearbeitungsaufwands erfolgen, was mit dem wesentlichen Grundgedanken der §§ 500 Abs. 2 S. 2, 502 Abs. 1 BGB nicht vereinbar wäre, selbst wenn eine Begrenzung nach § 502 Abs. 3 BGB vorgesehen wäre. Demgegenüber regele die beanstandete Entgeltklausel ausschließlich den Fall, dass der Darlehensnehmer eine Berechnung verlange, das Darlehen jedoch anschließend nicht vorzeitig ablöse. Gegen diese Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch weiterverfolgt. Er rügt die Rechtsanwendung durch das Landgericht. Dieses sei noch zutreffend davon ausgegangen, dass die Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung keine eigene Leistung der Bank sei, sondern eine Maßnahme im eigenen Interesse, während der Kunde kein Interesse daran habe zu berechnen, was er zusätzlich zum Restdarlehen noch schulde. Richtig sei auch noch, dass eine doppelte Berechnung des Bearbeitungsaufwandes für die Berechnung in Form eines pauschalisierten Schadensersatzanspruchs einerseits und als Teil des Vorfälligkeitsentschädigungsanspruchs, in dem der Verwaltungsaufwand enthalten sei, unzulässig sei. Dies gelte aber entgegen der Ansicht des Erstgerichts auch dann, wenn das Entgelt nur dann verlangt werde, wenn der Darlehensnehmer eine Berechnung verlange, dann aber nicht das Darlehen vorzeitig ablöse. Auch in diesem Fall werde die Berechnung nicht im Eigeninteresse angefordert, sondern nur deshalb, weil ihm nichts Anderes übrigbleibe, wenn er in Erfahrung bringen wolle, mit welcher finanziellen Belastung dies verbunden wäre und ob er sich das leisten könne. Auch in diesem Falle trete das Informationsinteresse des Darlehensnehmers hinter das Interesse des Darlehensgebers an der Erfüllung dieses Anspruchs zurück. Dagegen spreche auch nicht, dass der Darlehensgeber gemäß § 502 Abs. 1 S. 1 BGB im Rahmen seines Vorfälligkeitsentschädigungsanspruchs ebensolche Berechnungskosten verlangen könne. Vielmehr spreche der eindeutige Gesetzeswortlaut dafür, dass ein umfassender Erstattungsanspruch im Falle der unterbliebenen Rückzahlung des Darlehens gerade nicht vorgesehen sei. Vielmehr widerspreche es den wesentlichen Grundgedanken der §§ 500, 502 BGB, Berechnungskosten dem Darlehensnehmer aufzuerlegen. Gemäß § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BGB hätten rückzahlungswillige Darlehensnehmer im Falle der Inanspruchnahme von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen einen gesetzlichen Anspruch auf die Mitteilung der Vorfälligkeitsentschädigung. Wenn die gesetzlich geregelte Auskunft nur gegen Rechnung erfolgen würde, könne ein Darlehensnehmer hierdurch abgeschreckt werden, die ihm zustehende Information einzuholen. Im Übrigen sei auch § 309 Nr. 5b) BGB zu beachten. Eine Pauschale von immerhin 100,00 € werde voraussichtlich den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigen. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des am 12.11.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-25 O 190/20 es der Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführer der Beklagten [ihrem Vorstand], zu untersagen, gegenüber Verbrauchern im Rahmen von Kreditverträgen die folgenden Preisklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden: (b) Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen je Darlehenskonto2 (…): 100,00 EUR 2 Die Höhe des angegebenen Berechnungsentgeltes ist bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 502 Abs. 3 BGB begrenzt. (c) Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung (…) bei vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen je Darlehenskonto3 (…): 100,00 EUR 3 Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Gegenbeweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden verursacht wurde. Wird auf der Grundlage der vorgenommenen Berechnung das Verbraucherdarlehen abgelöst, wird das Entgelt auf die Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die erfolgte Teilklageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Nachdem der Kläger erstinstanzlich die Entgelthöhe nicht zur Überprüfung gestellt habe, sei der neue Sachvortrag in der Berufung nicht zu berücksichtigen. Vorsorglich sei vorzutragen, dass das pauschalierte Entgelt, bei dem der Kunde einen geringeren Aufwand/Schaden nachweisen könne, branchenüblich und angemessen sei, müsse doch die Beklagte ein EDV-System und Know-how zur Berechnung zur Verfügung stellen. Auch die Verbraucherzentrale Hessen verlange für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ein Entgelt von 70,00 €. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist auch hinsichtlich des abgewiesenen Teils begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klausel zur Bepreisung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu. Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die streitbefangene Regelung eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB ist. Die beanstandete Klausel unterliegt nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14 -, BGHZ 208, 290-302, Rn. 18 m.w.N.). Preisnebenabreden, die Entgelte für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders zum Gegenstand haben oder die Aufwendungen für solche Tätigkeiten auf den Kunden abwälzen, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11 -, BGHZ 193, 238-260, Rn. 10; Beschluss vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18 -, Rn. 9, juris). Das gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - XI ZR 260/15 -, BGHZ 215, 292-306, Rn. 20). Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21 -, Rn. 19, juris) Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach ist die scheinbar „kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt. Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14 -, BGHZ 208, 290-302, Rn. 21 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich hier um eine Preisnebenabrede. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist von der Beklagten in ein (aktuelles) allgemeines Konditionen-Tableau, unterteilt in die Kategorie Kredite und Titel und hier unter „6.1 Sonderleistungen im Kreditgeschäft“ und 6.1.1 „bei der Kreditbearbeitung“, eingeordnet. Die von der Beklagten verlangte pauschalierte Aufwandsentschädigung beruht ausschließlich auf dem Wunsch des Darlehensnehmers, die Höhe der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung in Erfahrung zu bringen, sollte er von der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens Gebrauch machen. Ob es tatsächlich zur vorzeitigen Rückführung der Darlehensvaluta kommt, bleibt insoweit - nicht ausschließbar - unbeachtlich, soweit es sich nicht um grundpfandrechtlich besicherte Darlehensverträge handelt, wegen derer nach der Fußnote 3 eine Anrechnung des pauschalierten Aufwandes auf die Vorfälligkeitsentschädigung vorgesehen ist, wobei unklar bleibt, ob der gesamte pauschalierte Aufwand im Falle mehrerer Berechnungen oder nur der anlassbezogene gemeint ist. Die Klausel regelt daher gemäß § 312a Abs. 3 BGB eine über die Hauptleistung nach § 488 Abs. 1 BGB hinausgehende kontrollfähige Preisnebenabrede der Beklagten. Sie bepreist das Errechnen einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die als (verschuldensunabhängiger) Schadensersatzanspruch ausgestaltete Vorfälligkeitsentschädigung fällt - in Umsetzung der Vorgaben in Art. 16 RL 2008/48/EG für allgemeine Verbraucherdarlehensverträge und Art. 25 der RL 2014/17/EU für grundpfandrechtlich besicherte Kreditverträge - an, wenn der Darlehensnehmer von seinem Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 2 BGB oder seinem vorzeitigen Rückzahlungsrecht gemäß § 500 Abs. 2 BGB Gebrauch macht. Mit ihr sollen die Nachteile des Darlehensgebers durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ausgeglichen werden, §§ 490 Abs. 2 S. 3, 502 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1-20, Rn. 43; Urteil vom 20. Februar 2018 - XI ZR 445/17 -, Rn. 31, juris; Berger/Schürnbrand/Weber in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 490, Rn. 30, § 502 Rn. 10; BT-Drs. 16/1643, S. 87; 18/5922, S. 91), wobei vorliegend der von Knops (vgl. ders.: beck-online. Großkomm., Stand 15. August 2022, § 502 BGB, Rn. 2) thematisierte strukturelle Unterschied zwischen der kündigungsbasierten oder kündigungsfreien Vorfälligkeitsentschädigung ohne Bedeutung ist. Die Entgeltklausel hält entgegen der Auffassung des Landgerichts der Inhaltskontrolle nicht stand. Die angegriffene Klausel ist unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar ist und die Kunden der beklagten Bank daher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zugrunde liegt, mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für eine Tätigkeit auf den Kunden abgewälzt wird, zu der der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen oder vertraglichen Rechtspflichten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht daher nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht dadurch auf den Kunden abgewälzt werden, dass gesetzlich oder vertraglich geschuldete Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Sonderleistungen gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. Derartige Entgeltregelungen stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstoßen deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13 -, Rn. 73, juris; Urteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11 -, BGHZ 193, 238-260, Rn. 38). Die beanstandete Klausel bezieht sich auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge (Klageantrag 1 b) und vor dem 21.03.2016 abgeschlossene Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (Klageantrag 1 c). Für diese Verträge gilt die in Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie (RL 2014/17/EU - s. namentlich Art. 25 Abs. 4) eingefügte Regelung der Informationspflicht über die Höhe einer zu leistenden Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BGB in der ab 21.03.2016 geltenden Fassung nicht. Diese Vorschrift findet ausschließlich auf Immobiliar-Darlehensverträge Anwendung, die gemäß Art. 229 § 38 EGBGB ab dem 21.03.2016 geschlossen wurden (vgl. Weber in: MünchKomm, BGB, 8. Aufl. 2021, EGBGB Art. 229 § 38 Rn. 1). Weder aus Art. 16 der Verbraucherkreditrichtlinie - RL 2008/48/EG - noch der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie ergeben sich Unterrichtungspflichten hinsichtlich der Allgemeindarlehensverträge oder der Altverträge (s. auch BT-Drs. 18/5922 S. 86). Dementsprechend verkennt der Kläger, dass vorliegend keine Bepreisung des Aufwands zur Erfüllung gesetzlicher Informationsverpflichtungen durch die Beklagte vorgenommen worden ist. Die Klauseln sehen jedoch ein unzulässiges Entgelt für die Erfüllung nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Verwenders vor. Auch außerhalb der Informationspflichten des § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BGB besteht als Nebenpflicht der Bank ein - unentgeltlich zu erbringender - Auskunftsanspruch über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung aus § 488 BGB i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 242 BGB (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 7. Juli 2022 - 2 U 43/21 -, Rn. 59, juris; Schürnbrand/Weber in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2019, § 500 Rn. 14; Staudinger/Kessal-Wulf (2012) BGB § 500, Rn. 2; BeckOGK/Knobs, BGB (15.08.2022), § 502 Rn. 50; s. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2019 - 8 S 5/18 -, Rn. 31-33, juris). Dieser Anspruch ist nicht darauf beschränkt, dass die vorzeitige Rückführung des Darlehens dann auch tatsächlich vorgenommen wird. Zwar ist für Schuldverhältnisse keine allgemeine Rechtspflicht zur Erteilung von Auskunft oder Rechenschaft vorgesehen. Deshalb liegt es in der Regel bei den Parteien, für diejenigen Informationen zu sorgen, die sie für die Durchsetzung ihrer Rechte benötigen. Bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses können jedoch Situationen entstehen, in denen eine Partei zur Informationsbeschaffung auf die Mithilfe der Gegenpartei angewiesen ist (vgl. Staudinger/Olzen, BGB (2019), § 241, Rn. 168; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB (2019), § 242, Rn. 605). Dementsprechend können Auskunftsrechte vorhanden sein, wenn zwischen den Parteien eine besondere rechtliche Beziehung besteht und es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seiner Rechte im Ungewissen, der Inanspruchgenommene aber in der Lage ist, die verlangte Auskunft unschwer zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2017 - III ZR 610/16 -, Rn. 24, juris m.w.N.; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB (2019), § 242, Rn. 605). So ist es auch hier: Die gesetzlichen Wertungen der Regelungen in § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBG in der ab 21.03.2016 geltenden Fassung und Art. 247 § 7 Nr. 1 EGBGB in der ab 11.06.2016 geltenden Fassung unterstreichen die Bedeutung des Rechts des Darlehensnehmers auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens wie auch seines diesbezüglichen Informationsbedürfnisses (s. auch BT-Drs. 18/5922, S. 116 für Immobiliarkredite). Dabei weisen die §§ 491 ff. BGB die Informationsverantwortung der Bank zu (vgl. Schürnbrand/Weber in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2019, § 500 Rn. 15). Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, die üblicherweise nach der vom Bundesgerichtshof gebilligten Aktiv-Passiv-Methode oder Aktiv-Aktiv-Methode (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1-20, Rn. 43; Urteil vom 20. Februar 2018 - XI ZR 445/17 -, Rn. 37, juris) vorzunehmen sein wird, ist komplex und beinhaltet Rechenoperationen, die für den durchschnittlichen Verbraucher vielfach schwer nachzuvollziehen und von ihm - trotz der betragsmäßigen Begrenzung in § 502 Abs. 3 BGB - nicht ohne weiteres und erst nach Ermittlung der zutreffenden Parameter eigenständig vorzunehmen sein werden. Demgegenüber wird die Bank, die die Vorfälligkeitsentschädigung mithilfe eines Computerprogramms errechnen darf (vgl. Ellenberger/Bunte, BankR-HdB, § 54. Kündigungsrecht Rn. 174, beck-online, m.w.N.), entsprechendes Equipment im eigenen Interesse regelmäßig vorhalten und hiermit die in Betracht kommende Vorfälligkeitsentschädigung ohne größeren Aufwand ausrechnen können. Von daher ist es aus Gründen des evidenten Informationsgefälles von einer nebenvertraglichen Auskunftsverpflichtung der Bank über die Höhe des im Falle der vorzeitigen Rückführung des Darlehens zurückzuzahlenden Betrages gegenüber dem Verbraucher als Vertragspartner auszugehen. Aufgrund dieser nebenvertraglichen Auskunftspflicht erbringt die Beklagte im Falle der von dem Darlehensnehmer erbetenen Berechnung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung keine zusätzliche Sonderleistung, die einer gesonderten Vergütung unterläge und zwar unabhängig davon, ob es nach der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sogleich zur Rückführung des Darlehens kommt. Die beanstandete Entgeltklausel weicht damit von dem Grundsatz ab, dass der Darlehensgeber seine vertraglichen Verpflichtungen zur Unterrichtung des Darlehensnehmers erfüllen muss, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können (im Ergebnis auch: Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 502 BGB (Stand: 08.09.2022), Rn. 10). Die aus der aufgezeigten Abweichung von der nebenvertraglichen Auskunftsabrede indiziell herzuleitende unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21 -, Rn. 36, juris in Bezug auf die indizielle Wirkung beim Abweichen von dem gesetzlichen Grundgedanken) hat die Beklagte nicht erheblich widerlegt. Der Senat hat bereits im Zusammenhang mit der Herleitung des nebenvertraglichen Auskunftsanspruchs des Darlehensnehmers auf das Informationsgefälle zwischen den Vertragsparteien und die von der Beklagten grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellte Befähigung, die konkret anfallende Vorfälligkeitsentschädigung vertragsbezogen errechnen zu können, hingewiesen. Die dahingehenden Berechnungsprogramme hält die Beklagte naheliegend im eigenen Interesse vor. Soweit die Beklagte darauf verweist, die Verbraucherzentrale Hessen verlange von dem ratsuchenden Darlehensnehmer (auch) 70,00 € zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, berücksichtigt dies weder die Tatsache, dass die Inanspruchnahme der Verbraucherzentrale unabhängig von der darlehensvertraglichen Nebenabrede erfolgt, noch, dass es der Verbraucherzentrale kaum gelingen wird, die Vorfälligkeitsentschädigung der Darlehensgeberin und damit der Beklagten nach deren Anlagestrategien zu beurteilen, wie es der Beklagten möglich ist. Dass die jeweilige Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mit einem Verwaltungsaufwand der Beklagten einhergehen kann, hat diese nach der vertraglichen Abrede hinzunehmen. Indem die Beklagte jedenfalls für grundpfandrechtlich besicherte Darlehensverträge den mit der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berechneten pauschalierten Aufwand zugunsten des Darlehensnehmers verrechnen will, sofern es deshalb zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommt, wird deutlich, dass ein unangemessener Verwaltungsaufwand mit der Berechnung nicht verbunden sein kann. Offenbleiben kann die Frage, ob eine mit den Grundgedanken der gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbare Überkompensation der Beklagten (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14 -, BGHZ 208, 290-302, Rn. 25,30, juris) dadurch bewirkt werden könnte, dass die in Fußnote 3 der maßgeblichen Bedingungen der Beklagten vorgesehene Anrechnung des Entgelts auf die Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt lässt, dass die Vorfälligkeitsentschädigung bereits den mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand abdecken soll (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -, BGHZ 136, 161-172, Rn. 36). Auf die Frage, ob der Darlehensgeber die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, auch soweit eine Entscheidung des Darlehensnehmers über die Rückführung noch nicht gefallen ist, überwiegend im eigenen Interesse vornimmt (bejahend: Berger in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 488 Rn. 159; im Ergebnis wohl auch OLG Frankfurt, Urteil vom 17. April 2013 - 23 U 50/12 -, Rn. 31, juris), kommt es nicht an. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob gleichzeitig ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 lit. b) BGB vorliegt und es hier, insbesondere wenn es nicht zur vorzeitigen Ablösung kommt, überhaupt um einen schadensrechtlichen Sachverhalt geht. Der Geltendmachung des Klageanspruchs stünde auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, den die Beklagte im zweiten Rechtszug nicht mehr aufgriffen hat, entgegen. Selbst wenn die Mitarbeiterin des Klägers zunächst geäußert hätte, die Angelegenheit (welche?) nach der Teil-Unterlassungserklärung nicht mehr weiterzuverfolgen, hindert dies eine spätere Geltendmachung nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Klauseln, die nach Mitteilung der Beklagten auch von weiteren Banken verwendet werden, zuzulassen.