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Beschluss

17 U 217/22

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0315.17U217.22.00
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Tenor
Die gegen das am 14. September 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen gerichtete Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Streithilfe hat der Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.300,95 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die gegen das am 14. September 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen gerichtete Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Streithilfe hat der Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.300,95 € festgesetzt. Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geboten ist. Dies hat der Senat bereits im Einzelnen im Hinweisbeschluss vom 1. Februar 2023 begründet. Die Stellungnahme des Klägers vom 13. März 2023 führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit der Kläger seine bekannte Rechtsansicht zur Beweislastverteilung wiederholt, wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Wenn der Kläger nun meint, bestimmte abgrenzbare Schäden (Türaußengriff, Beifahrertür, rechter Außenspiegel, Scheinwerfer, rechte Seitenwand) seien auch nach den Feststellungen des Sachverständigen X auf das Unfallereignis zurückzuführen, ändert dies nichts. Es ist Sache des Klägers darzulegen, dass und in welchem Umfang ein Vermögensnachteil entstanden ist. Dies erfordert bei einem Vorschaden die Darlegung eines bestimmten, näher abgrenzbaren Teils des Schadens (OLG Köln, Urteil vom 5. Februar 1996 - 16 U 54/95, Rn. 2, juris). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche der Schäden an den von ihm nun benannten Fahrzeugteilen durch die Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug entstanden sind und welche nicht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen X finden sich etwa an der rechten Seitenwand Spurenzeichnungen, die durch die Streifkollision mit dem PKW1 verursacht worden sein können, aber auch ein Spurenbild, welches wegen des Richtungsverlaufs nicht zu dem geschilderten Unfallhergang passt. Abgesehen davon hat der Kläger auch nicht dargelegt, welche der zahlreichen, im Schadensgutachten vom 18. Dezember 2017 enthaltenen Positionen (Arbeitsleistung, Ersatzteile) zur Beseitigung der Schäden, deren Kompatibilität vom Sachverständigen festgestellt wurde, erforderlich sind. Es ist jedoch Sache des Anspruchsstellers, auch insoweit eine nachvollziehbare Abgrenzung vorzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. --- Vorausgegangen ist unter dem 01.02.2023 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses. Gründe I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen hat. Der Kläger befuhr am 14. Dezember 2017 mit dem Fahrzeug PKW2, amtliches Kennzeichen …, die Bundesstraße B ... (Straße1) in Richtung Süden. Am 18. Dezember 2017 erstellte die A GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, ein Schadensgutachten über Unfallschäden an der rechte Seite dieses Fahrzeugs, wobei die Reparaturkosten netto mit 24.114,30 € beziffert wurden. Für das Schadensgutachten stellte die A GmbH dem Kläger 1.846,65 € brutto in Rechnung. Der Kläger nahm mit anwaltlichem Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 20. Dezember 2017 die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs PKW1, amtliches Kennzeichen …, wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Er hat behauptet, auf Höhe der wegen einer Baustelle verkürzten Auffahrt Stadt1 sei es am 14. Dezember 2017 zu einer seitlichen Kollision mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW1 gekommen. Der Fahrer des Transporters habe beim Wechsel von der Einfädelspur auf die rechte Fahrspur nicht auf das Fahrzeug des Klägers geachtet. Bei dieser Kollision sei es zu den im Schadensgutachten vom 18. Dezember 2017 aufgeführten Fahrzeugschäden gekommen. Zunächst hatte der Kläger behauptet, der PKW1 sei vom Beklagten zu 1 gesteuert worden. Später hat er angegeben, dass der Beklagte zu 1 Halter dieses Fahrzeugs sei, was unstreitig geblieben ist. Er könne nicht sagen, wer das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gesteuert habe. Der Kläger hat von den Beklagten Ersatz in Höhe der fiktiven Reparaturkosten, der Gutachterkosten, einer Wertminderung i.H.v. 3.200,00 € und einer Kostenpauschale i.H.v. 25,00 € verlangt. Die Beklagte zu 2 ist dem Beklagten zu 1 im Wege der Streithilfe beigetreten und hat den Unfall, den Unfallhergang und die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Fahrzeugschäden ebenso in Abrede gestellt wie die Aktivlegitimation des Klägers. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C und B sowie durch Einholung eines Unfallanalytischen Sachverständigengutachtens, welches der Sachverständige X mehrfach ergänzt und mündlich erläutert hat. Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe wegen des Verkehrsunfalls vom 14. Dezember 2017 kein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 823 BGB, 7, 17 StVG, 115 VVG gegen die Beklagten zu. Der Kläger habe nicht den Nachweis geführt, dass die geltend gemachten Schäden, wie sie im Schadensgutachten vom 18. Dezember 2017 dargestellt sein, ganz oder teilweise durch den Verkehrsunfall entstanden seien. Der Kläger habe bereits nicht schlüssig dargetan, dass ein bestimmter, genau abgrenzbarer Teil des Schadens auf die Kollision mit dem bei der Beklagten zu 2 versicherten Transporter zurückzuführen sei. Zwar hätten die Zeugen C und B angegeben, dass sich der streitgegenständliche Unfall ereignet habe. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Schäden nicht in ihrer Gesamtheit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Die Kammer folge den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X. Dieser habe nachvollziehbar dargelegt, dass lediglich einzelne Schäden an der Beifahrertür, dem Außenspiegel und dem Türgriff durch eine seitliche Berührung mit dem Transporter entstanden sein könnten. Für andere Schäden sei dies hingegen ausgeschlossen. Soweit der Kläger eingewandt habe, der Sachverständige habe den klägerischen Vortrag nicht vollständig berücksichtigt, sei dies unbeachtlich. Der Sachverständige habe exakt den schriftsätzlichen Vortrag sowie die Angaben des Klägers in dessen persönlicher Anhörung seiner sachverständigen Bewertung zu Grunde gelegt. Die davon abweichenden Angaben eines Zeugen, die zudem kurz, unpräzise und kaum nachvollziehbar seien, seien für die Begutachtung nicht von Bedeutung. Das vom Kläger während des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachten des E-Gutachters D sei nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen X in Zweifel zu ziehen. Der Gutachter D habe nach den Angaben des Sachverständigen X die Fahrzeugschäden analysiert und sodann ein Unfallgeschehen rekonstruiert, dass die Schäden erkläre. Dabei sei der Gutachter nicht auf die Geschwindigkeiten und Verhältnisse am Unfallort eingegangen. Er habe die Fahrzeuge im freien Raum zusammenstoßen lassen und zudem eine Ausweichreaktion des Klägers unterstellt. Die Feststellungen des Sachverständigen X würden auch nicht durch die Angaben des Zeugen C in Zweifel gezogen, soweit der Zeuge angegeben habe, dass das Fahrzeug bei Fahrtantritt unbeschädigt gewesen sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass an dem Fahrzeug nach der Kollision weitere Schäden durch ein anderes Ereignis hinzugekommen seien. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Er wendet sich gegen die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung und macht geltend, das Landgericht habe das erforderliche Beweismaß in Bezug auf den Schadensumfang verkannt. Ein Geschädigter müsse nach § 286 ZPO lediglich beweisen, dass er durch das Schadensereignis überhaupt verletzt worden sei. Ob weitere Verletzungen auf den Unfall zurückzuführen seien, unterfalle dem Beweismaß des § 287 ZPO. Es genüge dann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Diese Vorschrift privilegiere den Geschädigten auch in Bezug auf die Darlegung. Eine Konkretisierung und Spezifizierung der anspruchsbegründenden Tatsachen könne deshalb nicht von ihm in gleicher Weise erwartet werden wie für andere klagebegründenden Umstände. Daher komme es nicht darauf an, ob kompatible Schäden ausgeschlossen werden könnten. Vielmehr genüge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Kompatibilität. Eine ursächliche Beteiligung des Fahrzeugs an den streitigen Beschädigungen müsse danach deutlich wahrscheinlicher sein als das Gegenteil. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung lediglich den Verfahrensinhalt wiedergegeben ohne eine eigene rechtliche Würdigung vorzunehmen. Zwingend notwendig gewesen wäre eine rechtliche Auseinandersetzung mit den Angaben des Klägers, der Zeugen C und B sowie den Ausführungen des Gutachters D. Der Gutachter D habe anders als vom Landgericht angenommen die Angaben des Klägers und der Zeugen bei der Erstellung seines Gutachtens zugrunde gelegt. Demgegenüber habe der Sachverständige X die Angaben des Klägers und der Zeugen ignoriert und offensichtlich ein Unfallereignis angenommen, welches nicht dem Vortrag der Parteien entspreche. Aufgrund der fehlenden rechtlichen Würdigung durch das Landgericht sei der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen, ob das Landgericht mit dem Sachverständigen davon ausgegangen sei, dass das Klägerfahrzeug gegen ein stehendes Beklagtenfahrzeug gefahren sei. Dass eine derartige Annahme angesichts der Zeugenaussagen absurd sei, sei offensichtlich. Absurd sei darüber hinaus die Annahme des Landgerichts, dass lediglich Schäden an der Beifahrertür, dem Außenspiegel und dem Türgriff kompatibel seien. Es brauche kein Sachverständigengutachten für die Feststellung, dass die gesamte rechte Seite des Klägerfahrzeugs durch den Unfall betroffen sein müsse. Dies habe auch der Sachverständige X in seiner Anhörung bestätigt. Eine rechtliche Würdigung durch das Landgericht fehle dazu ebenfalls. Schließlich habe das Landgericht nicht beachtet, dass auch das Sachverständigengutachten der freien Beweiswürdigung unterliege. Die Wiedergabe des Gutachtensinhalts ersetze keine Beweiswürdigung. Vom Landgericht müsse verlangt werden, das Gutachten sorgfältig und kritisch zu würdigen. Insbesondere wegen der Widersprüche zu den Angaben der Zeugen und den Feststellungen des Gutachters D hätte das Landgericht ein neues Gutachten nach § 412 ZPO einholen müssen, was der Kläger wiederholt beantragt habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 14. September 2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Gießen, Az. 3 O 137/18, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 29.300,95 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagten des Weiteren zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.358,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2022 zu zahlen, hilfsweise für den Fall einer unterbleibenden eigenen Sachentscheidung unter Aufhebung des vorgenannten erstinstanzlichen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Gießen zurückzuverweisen. Die Beklagte zu 2 beantragt - im Wege der Nebenintervention auch für den Beklagten zu 1 -, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 2 verteidigt die angefochtene Entscheidung. I. Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senates in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Den vom Kläger mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen ist die rechtliche Anerkennung zu versagen. Die Rüge des Klägers, das Landgericht habe verkannt, dass für die haftungsausfüllende Kausalität das Beweismaß des § 287 ZPO und nicht das Beweismaß des § 286 ZPO gelte, ist unberechtigt. Es trifft nicht zu, dass das Landgericht wegen der haftungsausfüllenden Kausalität das Beweismaß des § 286 ZPO zugrunde gelegt hat. Das Landgericht hat sich zum Beweismaß mit keinem Wort geäußert. Dies war auch nicht erforderlich. Das Landgericht hat die Abweisung der Klage damit begründet, dass der Kläger den von ihm zu erbringenden Beweis der Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls für die geltend gemachten Schäden nicht geführt habe und die Kammer vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass nicht sämtliche Schäden durch das Unfallereignis entstanden seien. Das Landgericht ist also vom Vollbeweis (§ 286 ZPO) des von der Beklagten zu 2 behaupteten Gegenteils der Beweisbehauptung des Klägers ausgegangen. Sieht ein Gericht den Vollbeweis des Gegenteils der Beweisbehauptung als geführt, kommt es auf die Frage, welches Beweismaß für die Beweisbehauptung gilt, nicht an. Es verhilft der Berufung nicht zum Erfolg, wenn der Kläger einwendet, das Landgericht habe keine eigene Beweiswürdigung vorgenommen, sondern lediglich die Ausführungen des Sachverständigen X referiert, ohne diese einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, sofern der Entscheidung zu entnehmen ist, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 27. September 1951 - IV ZR 155/50 -, Rn. 23, juris). Allerdings genügt es bei komplexen Sachverhalten nicht, wenn das Gericht durch formelhafte Wendungen zum Ausdruck zu bringt, es sei von der Wahrheit einer Tatsache überzeugt oder nicht überzeugt. Die wesentlichen Grundlagen dafür müssen vielmehr mit Bezug zu den konkreten Fallumständen nachvollziehbar dargelegt werden (BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95 -, Rn. 28, juris). Besondere Sorgfalt ist vom Tatrichter dann zu fordern, wenn eine Partei ein Gutachten vorlegt, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht. Er darf in diesem Fall den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - IV ZR 220/19 -, Rn. 12, juris). Eine nach diesen Grundsätzen unzureichende Begründung kann dem Landgericht nicht vorgeworfen werden. Vielmehr hat das Landgericht in ausreichendem Umfang die Gründe angegeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 286 Abs. 1 S. 2 ZPO). Das Landgericht hat die gegen das Gutachten des Sachverständigen X gerichteten Einwendungen des Klägers und des Privatgutachters D wiedergegeben und die darauf bezogenen Ausführungen des Sachverständigen aus den Ergänzungsgutachten und der mündlichen Anhörung ausführlich dargestellt. Es hat damit zu erkennen gegeben, dass es sich mit den Argumenten des Klägers, des Gutachters D und des Sachverständigen X in der erforderlichen Tiefe und Breite auseinandergesetzt hat. Eine darüber hinausgehende Begründung, insbesondere eine fachliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen der beiden sachverständigen Unfallanalytiker konnte das Landgericht mangels eigener Sachkunde nicht vornehmen. Es musste sich auf eine Plausibilitätskontrolle der fachkundigen Beurteilungen des Sachverständigen und des Privatgutachters beschränken. Dies hat das Landgericht getan. Das Landgericht hat sich darüber hinaus mit dem vom Kläger bereits in erster Instanz erhobenen Vorwurf, der Sachverständige X sei von falschen Anknüpfungstatsachen ausgegangen, auseinandergesetzt. Es hat erläutert, was der Kläger zum Unfallhergang vorgetragen bzw. in der persönlichen Anhörung angegeben hat und welche Tatsachen der Sachverständige seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Insoweit ist der Berufung schon nicht zu entnehmen, inwiefern die landgerichtlichen Ausführungen im Einzelnen unzutreffend sein sollen. Nachdem der Kläger in erster Instanz das Gutachten des Privatgutachters D vorgelegt hatte, war das Landgericht entgegen der Ansicht des Klägers nicht verpflichtet, einen anderen Sachverständigen gem. § 412 Abs. 1 ZPO zu beauftragen, wie der Kläger mit der Berufung geltend macht. Zwar muss das Gericht Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es jedoch zunächst den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an. Gegebenenfalls hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will. Erst wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - IV ZR 220/19 -, Rn. 12, juris). Nach diesen Grundsätzen ist das Landgericht vorgegangen, indem es zunächst den Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. November 2020 in Anwesenheit des Gutachters D befragt hat. Der Sachverständige X hat sich dabei zu den Feststellungen im Privatgutachten vom 30. Juni 2020 geäußert. Ergänzend hat er auf Fragen des Klägers und des Privatgutachter geantwortet. Zudem ist der Sachverständige auf die im Anschluss an den Termin erhobenen Einwendungen des Klägers in den Ergänzungsgutachten vom 7. Juli 2021 und 25. April 2022 eingegangen. Dabei hat der Sachverständige alle Fragen eindeutig und ohne auszuweichen beantwortet, wobei er insbesondere den vom Gutachter D rekonstruierten Kollisionsablauf einer eingehenden Analyse unterzogen und seine Feststellungen durch die Anfertigung von Einzelskizzen nachvollziehbar dargestellt hat. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen davon ausgegangen ist, dass es dem Sachverständigen gelungen ist, sämtliche Einwendungen auszuräumen, und es aus diesem Grund davon abgesehen hat, ein weiteres Gutachten einzuholen, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger schließlich vorbringt, dem landgerichtlichen Urteil könne nicht entnommen werden, „ob das Gericht die Feststellungen des Sachverständigen X, dass das Klägerfahrzeug gegen ein stehendes Beklagtenfahrzeug gefahren sei, entsprechend angenommen [habe]“ (Unterstreichung im Original), ist dieser Einwand nicht nachzuvollziehen. Das Landgericht hat im unstreitigen Tatbestand der angefochtenen Entscheidung dargestellt, dass es zu der Kollision kam, als der PKW1 die Auffahrt zur B ... befuhr. Auch der Sachverständige X ist bei seiner Begutachtung von einer Vorwärtsbewegung des PKW1 während des Kollisionskontakts ausgegangen. Dies ergibt sich eindeutig aus den vom Sachverständigen gefertigten Prinzipskizzen auf Seite 20 des Gutachtens vom 10. März 2020. Wenn der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2020 ausgeführt hat, dass die Analyse der Felgenspuren ergeben habe, dass diese Spuren nur entstanden sein könnten, als der PKW1 gestanden habe, hat er damit verdeutlicht, dass jene Schäden nicht durch die vom Kläger geschilderte Kollision während des Auffahrens des PKW1 auf die B ... verursacht worden sein können. Auch im Übrigen hat der Senat keinen Anlass, das Ergebnis der sorgfältigen Beweiswürdigung des Landgerichts in Zweifel zu ziehen (§ 529 Abs. 2 S. 2 ZPO), das maßgeblich auf den Feststellungen des Sachverständigen X, eines anerkannten und über eine jahrzehntelange Erfahrung als Unfallanalytiker sowie als Gerichtssachverständiger verfügenden Fachmanns, beruht. Der Senat teilt vielmehr die Ansicht des Landgerichts, dass die geltend gemachten Fahrzeugschäden nicht bei dem vom Kläger geschilderte Unfallgeschehen entstanden sein können. Die Richtigkeit der Angaben des erstinstanzlich vernommenen Zeugen C zum Zustand des Klägerfahrzeugs vor Fahrtantritt vorausgesetzt, könnten die nicht kompatiblen Schäden im Nachhinein hinzugekommen sein. Es steht die ersthafte Möglichkeit einer Manipulation im Raum. Dieser Verdacht wird gestützt durch die in keiner Weise nachvollziehbare Verweigerung der von der Beklagten zu 2 erbetenen Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs vor dessen Verkauf durch den Kläger. Über den Hilfsantrag des Klägers ist nicht zu entscheiden, da die innerprozessuale Bedingung, unter die der Kläger den Hilfsantrag gestellt hat, nicht eingetreten ist. Der Senat entscheidet in der Sache. Abgesehen davon kommt eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht nicht in Betracht, weil deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen einstimmigen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden. Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz auf 29.300,95 € festzusetzen.