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Urteil

17 U 159/21

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0322.17U159.21.00
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Leitsätze
Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis durch den Darlehensnehmer nach Widerruf ist nicht grundsätzlich deshalb rechtsmissbräuchlich, weil dieser das finanzierte Fahrzeug im Rahmen einer Rückkaufoption an den Händler veräußert hat.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 25.11.2021 - 7 O 1088/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.693,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen. Von den Kosten des ersten Rechtszugs sowie des zweiten Berufungsverfahrens haben der Kläger 43 % und die Beklagte 57 % zu tragen. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (..., OLG Frankfurt am Main) hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis durch den Darlehensnehmer nach Widerruf ist nicht grundsätzlich deshalb rechtsmissbräuchlich, weil dieser das finanzierte Fahrzeug im Rahmen einer Rückkaufoption an den Händler veräußert hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 25.11.2021 - 7 O 1088/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.693,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen. Von den Kosten des ersten Rechtszugs sowie des zweiten Berufungsverfahrens haben der Kläger 43 % und die Beklagte 57 % zu tragen. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (..., OLG Frankfurt am Main) hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines vom Kläger erklärten Widerrufs seiner auf Abschluss eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Pkw gerichteten Willenserklärung. Der Kläger erwarb im Jahr 2015 von der X GmbH & Co. KG (im Folgenden: Händlerin) einen gebrauchten PKW1 zu einem Kaufpreis von 45.799,99 EUR. Auf Vermittlung der Händlerin schlossen die Parteien am 22.05.2015 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 40.799,99 EUR mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Die monatliche Rate betrug 343,16 EUR; zudem wurde eine Schlussrate von 27.022,00 EUR vereinbart. Auf Seite 1 von 9 der Vertragsurkunde hieß es: „Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinnsatz“. Weiter enthielt die Vertragsurkunde auf Seite 2 von 9 nachfolgende Widerrufsinformation: (Von der Darstellung des nachfolgenden Bildes wird aus Datenschutzgründen abgesehen - die Red.) Auf Seite 8 von 9 enthielten die Vertragsunterlagen zudem eine unterschriebene „Zusatzvereinbarung über die Rückkaufbedingungen“, wonach die Händlerin das finanzierte Fahrzeug im Zeitpunkt der Fälligkeit der letzten Darlehensrate auf Wunsch des Klägers zu einem Kaufpreis von 27.022,00 EUR zurückkauft, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen und das Fahrzeug einen bestimmten Zustand aufweist. Bezüglich des weiteren Inhalts der Vertragsdokumente wird auf Bl. 32-46 d.A. verwiesen. Der Darlehensbetrag wurde im Juli 2015 vereinbarungsgemäß an die Händlerin ausgezahlt, der Kläger leistete zudem eine Anzahlung von 5.000,00 EUR. Im Juli 2015 nahm der Kläger die Ratenzahlungen auf und zahlte bis einschließlich Mai 2018 insgesamt 12.010,60 EUR an die Beklagte. Mit Schreiben vom 16.05.2018 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages sowie des damit verbundenen Kaufvertrages auf. Er bot der Beklagten an, das finanzierte Fahrzeug an einen von der Beklagten zu benennenden Vertragspartner in seiner Nähe zu übergeben. Weiter erklärte er, dass alle nach Zugang des Schreibens bei der Beklagten geleisteten Zahlungen unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgen. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 47 d.A. Bezug genommen. Mit Vereinbarung vom 27.05./01.06.2019 verlängerten die Parteien den Darlehensvertrag bei gleichbleibender Ratenhöhe um zwei Monate. Die Schlussrate, welche nunmehr am 09.08.2019 fällig sein sollte, wurde auf 26.597,30 EUR angepasst (vgl. Anlage B1, Bl. 402 d.A.). Der Kläger nahm sodann die „Zusatzvereinbarung über die Rückkaufbedingungen“ in Anspruch. Ausweislich der Abrechnung der Beklagten vom 14.08.2019 kaufte die Händlerin das finanzierte Fahrzeug wegen Minderkilometern zu einem Preis von 26.826,30 EUR an und zahlte den Kaufpreis zur Ablösung der Schlussrate an die Beklagte. Das Guthaben von 229,00 EUR wurde dem Kläger gutgeschrieben. Der Kläger hat erstinstanzlich unter anderem die Auffassung vertreten, die Frist zum Widerruf des Darlehensvertrages sei Mai 2018 noch nicht abgelaufen gewesen, da die Widerrufsinformation nicht hinreichend deutlich sei und die Vertragsurkunde zudem nicht sämtliche Pflichtangaben enthalte. Die Widerrufsinformation enthalte einen sog. Kaskadenverweis und sei daher nicht verständlich. Die Gesetzlichkeitsfiktion finde keine Anwendung, da die Beklagte nicht exakt die Musterbelehrung verwendet habe. Der Kläger hat erstinstanzlich zunächst beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 16.05.2018 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 09.06.2015 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich 40.799,00 zum Stichtag 01.06.2018 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann. Hilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. zulässig und begründet ist, hat er beantragt, wie folgt zu erkennen: 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag von 17.010,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.06.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs PKW1, Fahrgestellnummer ..., zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 2.514,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers hat sie beantragt, 1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an den Beklagten Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs PKW1, Fahrzeug-Identifizierungsnummer ..., zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und er Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens zur Konto-Nr. ... durch Rückgabe des PKW1, Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... und anschließender Saldierung der gegenseitigen Rückgewähransprüche, Nutzungsersatz für die Nutzung der noch zum Gebrauch überlassenen Darlehensmittel in Höhe von 1,97 % p.a. an die Beklagte zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Widerrufsinformation habe dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Muster entsprochen, so dass sie sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Sämtliche Pflichtangaben seien ordnungsgemäß erteilt. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht des Klägers verwirkt bzw. dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.04.2019 zunächst als unzulässig abgewiesen, da es nicht örtlich zuständig sei. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 20.01.2021 (Az. ...) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen (Bl. 442 ff. d.A.). Die Parteien haben sodann die Klageanträge zu 1. und 3. sowie die Hilfswiderklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 17.010,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.06.2016 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen weiteren Betrag von 4.918,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 2.514,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf für wirksam erachten sollte, die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Zahlung der Sollzinsen in Höhe von 2.955,31 EUR gegen den mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. geltend gemachten Anspruch sowie mit ihrem Anspruch auf Wertersatz für den eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs in Höhe von 19.202,69 EUR gegen den klageweise geltend gemachten Anspruch erklärt. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 25.11.2021 verurteilt, an den Kläger 4.351,00 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat es dem Kläger zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5, die Kosten der Berufung hat es der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger mit Schreiben vom 16.05.2018 wirksam den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt habe und daher Rückgewähr der erbrachten Leistungen gemäß §§ 495, 358 Abs. 4 Satz 1, 357a Abs. 1 BGB verlangen könne. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da die Darlehensvertragsurkunde die vorgeschriebenen Angaben gemäß § 492 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB zum Verzugszinssatz nicht enthalten habe. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Ausübung des Widerrufsrechtes gegen Treu und Glauben verstoße. Im Zeitpunkt des Widerrufs sei der Darlehensvertrag noch nicht beendet gewesen. Der Widerruf sei auch nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger das Darlehen nach Widerruf weiter bedient habe. Der Kläger habe gemäß §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357a Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher bis zum Widerruf geleisteter Zins- und Tilgungsleistungen, insgesamt 12.010,60 EUR für Zahlungen bis zum 31.05.2018 gemäß Berechnung auf Bl. 3 d.A. Gemäß § 812 Abs. 1 BGB bestehe weiter ein Anspruch auf Rückzahlung der nach Widerruf geleisteten Raten in Höhe von 5.147,40 EUR, wovon unstreitig ein Abzug in Höhe von 229,00 EUR vorzunehmen sei. Ferner könne der Kläger gemäß §§ 358 Abs. 2, 4 Satz 1 und 5, 355 Abs. 3 Satz 1, 357 Abs. 1 BGB die Anzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR zurückverlangen. Der Anspruch des Klägers betrage danach grundsätzlich 21.929,00 EUR. Die Beklagte habe kein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB. Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Fahrzeugs sei mit der Veräußerung an die Händlerin gemäß § 275 BGB entfallen. Die Beklagte könne mit einem Gegenanspruch aus §§ 358 Abs. 4 Satz 1 und 5 BGB i.V.m. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB auf Ersatz des Wertverlustes am Fahrzeug in Höhe von 14.622,69 EUR aufrechnen. Die Widerrufinformation enthalte einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht. Der Wertverlust sei nach der Vergleichswertmethode zu bestimmen. Der im Kaufvertrag vereinbarte Nettoverkaufspreis von 45.799,99 EUR bilde den Ausgangwert. Der objektive Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs könne geschätzt werden, er habe hier ausweislich der Abrechnung der Beklagten 26.826,30 EUR betragen. Der Wertverlust betrage demnach 19.202,69 EUR. Der Wertersatzanspruch sei um dem Gewinn der Händlerin zu kürzen. Hier sei eine Gewinnmarge von 10 % des Verkaufspreises, hier 4.580,00 EUR, zu schätzen, weshalb ein Betrag in Höhe von 14.622,69 EUR verbleibe. Auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten wegen der Zinsen in Höhe von 2.955,31 EUR sei der Anspruch in dieser Höhe erloschen. Zwar habe der Kläger unwidersprochen darauf verwiesen, dass die Beklagte für den Fall des Widerrufs auf Zinsen verzichtet habe. Allerdings sei die Beklagte dem mit der Geltendmachung des Anspruchs entgegengetreten. Auch sei nicht dargelegt, woraus sich der Verzicht ergebe. Die Klage sei ursprünglich zulässig und begründet gewesen, weshalb die Beklagte die Kosten der übereinstimmenden Teilerledigung zu tragen habe. Hiergegen wenden sich die Beklagte mit der Berufung und der Kläger mit der Anschlussberufung. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Angaben in der Widerrufsinformation zum Verzugszinssatz hinreichend gewesen seien. Die Widerrufsinformation genieße jedenfalls die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion. Im Zusammenhang mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung habe das Landgericht sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Kläger das Darlehen nach Widerruf auf eigenen Wunsch um zwei Monate verlängert habe. Zudem habe der Kläger das Fahrzeug veräußert und die Rückabwicklung damit willentlich vereitelt. Hierbei handele es sich um widersprüchliches Verhalten. Die Unmöglichkeit der Herausgabe des Fahrzeugs führe zu einem dauerhaften Zurückbehaltungsrecht. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass das Landgericht ihrer Hilfsaufrechnung rechtsfehlerhaft nur teilweise entsprochen habe. Eine Händlermarge von 10 % sei vom Ausgangswert bei der Berechnung der Wertersatzpflicht nicht in Abzug zu bringen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 25.11.2021, Az. 7 O 1088/18, die Klage abzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung nach Maßgabe des Antrags in dem Schriftsatz vom 08.03.2023 zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 9.765,65 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zuletzt beantragt der Kläger mit Antrag vom 08.03.2023, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.693,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 16.12.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen. Der Zinsverzicht ergebe sich aus Ziffer IX. Nr. 5 der AGB der Beklagten. Er hat seine Anschlussberufung zunächst damit begründet, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft Sollzinsen sowie Wertersatz in Höhe von 14.393,69 EUR von seinem Rückzahlungsanspruch in Abzug gebracht habe. Der Wertersatzanspruch der Beklagten betrage lediglich 7.812,35 EUR, weil bei dessen Berechnung die Umsatzsteuer sowie eine Händlermarge von 10 % in Abzug zu bringen seien. Mit Schriftsatz vom 08.03.2023 hat der Kläger den nach Maßgabe des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22 - zu berechnenden Wertverlust unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt und die Aufrechnung mit den ihm entstandenen Rückzahlungsansprüchen erklärt. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg, während die Anschlussberufung bereits unzulässig ist. 1. Auf die Berufung der Beklagten war das erstinstanzliche Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Kläger nur noch ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 2.693,69 EUR nebst Zinsen zusteht. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus § 357a Abs. 1 BGB (in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung) i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB und hinsichtlich der nach Erklärung des Widerrufs geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB, da er seine Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrags wirksam widerrufen hat. a) Der Wirksamkeit des Widerrufs steht der Ablauf der Widerrufsfrist nicht entgegen, da die Voraussetzungen für den Fristbeginn nicht vorlagen und die Frist daher nicht zu laufen begonnen hat. Gemäß § 356b beginnt die Widerrufsfrist bei einem - hier vorliegenden - Verbraucherdarlehensvertrag nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift hiervon, zur Verfügung gestellt hat, welche die Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB enthält. Der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag enthält entgegen § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB keine ausreichenden Angaben zum Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung. § 492 BGB setzt Art. 10 der Richtlinie 2008/48/EU (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) um. Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union dahin auszulegen, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 95, juris). Dem genügen die Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrages nicht, wonach der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Hieraus lassen sich weder der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret geltende Verzugszins als Prozentsatz (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22 -, Rn. 26, juris; Urteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21 -, Rn. 11 f., juris; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - 17 U 52/21 -, Rn. 79 f., juris) noch die Häufigkeit der Änderung des Basiszinssatzes entnehmen. Ob dem Darlehensvertrag noch weitere Pflichtangaben fehlen, welche einem Fristbeginn der Widerrufsfrist entgegenstehen, bedarf daher keiner Entscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob sich die Beklagte auf dem Musterschutz berufen kann, da die Gesetzlichkeitsfiktion jedenfalls nicht für die unzureichende Angabe des Verzugszinssatzes - welche nicht Teil der Widerrufsinformation ist - gilt. b) Die Beklagte kann dem Anspruch des Klägers auf Rückgewähr erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen im Hinblick auf die Veräußerung des finanzierten Fahrzeugs nicht das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 a.F. i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entgegenhalten. Zwar ist nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich davon auszugehen, dass der Kläger wegen der als Bring- oder Schickschuld ausgestalteten Rückgabepflicht des finanzierten Fahrzeugs gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1 a.F. i. V. m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB vorleistungspflichtig ist, so dass der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht solange zusteht, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (vgl. grundl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 22ff., juris). Allerdings ist es der Beklagten vorliegend infolge des Rückkaufs des finanzierten Fahrzeugs durch die Händlerin aufgrund der Rückkaufvereinbarung, welche im Zuge des Abschlusses des Darlehensvertrages getroffen wurde und die Bestandteil der darlehensvertraglichen Abrede war, verwehrt, sich auf ihr zunächst bestehendes Leistungsverweigerungsrecht zu berufen. Der Kläger hat nämlich gemäß § 362 Abs. 2 BGB mit befreiender Wirkung an die Vertragshändlerin als Dritte geleistet. Wie der Bundesgerichtshof in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall nunmehr entschieden hat, hat die Leistung an einen Dritten dann befreiende Wirkung, wenn dieser vom Gläubiger rechtsgeschäftlich ermächtigt ist, die Leistung im eigenen Namen in Empfang zu nehmen, § 362 Abs. 2 BGB. Statt einen Dritten zum Empfang der Leistung zu ermächtigen (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB), kann der Gläubiger auch dem Schuldner nach § 362 Abs. 2, § 185 BGB die Ermächtigung erteilen, die Leistung an einen Dritten zu erbringen. Die Ermächtigung braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden; schlüssiges Verhalten kann selbst dann genügen, wenn der Ermächtigende kein Erklärungsbewusstsein hat, aber der redliche Empfänger hiervon ausgehen darf. Die Leistung an einen nichtberechtigten Dritten erlangt - von gesetzlich besonders geregelten Fällen (vgl. etwa §§ 169, 370, 407, 408 BGB) abgesehen - nur dann befreiende Wirkung, wenn der Gläubiger sie nachträglich genehmigt oder wenn einer der beiden anderen Fälle des § 185 Abs. 2 BGB eintritt. Dass der Schuldner den Nichtberechtigten gutgläubig für empfangsberechtigt hält, führt also - sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen - allein nicht zum Freiwerden des Schuldners. Vielmehr tritt Erfüllungswirkung in einem solchen Fall unter anderem erst dann ein, wenn der Gläubiger die Leistungserbringung an den Dritten ausdrücklich oder schlüssig genehmigt. Dabei liegt eine Willenserklärung des Gläubigers auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein (Rechtsbindungswillen, Geschäftswillen) vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung oder sein schlüssiges Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 537/21 -, Rn. 29 m.w.N., juris). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die vom Bundesgerichthof herausgearbeiteten, eine gemäß § 362 Abs. 2 BGB befreiende Leistung begründenden Umstände liegen in dem hier vom Senat zu entscheidenden Rechtsstreit vor. Die Beklagte hat durch schlüssiges Verhalten ihre Genehmigung erklärt, dass der Rückerwerb des finanzierten Fahrzeugs durch die Händlerin im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung der Klägerin als Rückgabe des Fahrzeugs im Rahmen des dann zwischen den Parteien entstandenen Rückabwicklungsverhältnisses zu gelten hat. Durch den Rückerwerb des finanzierten Fahrzeugs und die Ablösung der Schlussrate mittels der in der Rückkaufsvereinbarung, welche Teil der Darlehensvertragsurkunde war, vereinbarten Abtretung der Kaufpreisforderung sowie der Freigabe des Sicherungseigentums durch die Beklagte zugunsten der Händlerin haben die Parteien im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses die Rückkaufvereinbarung zur Anwendung gebracht. Vom Empfängerhorizont des Klägers aus durfte dieser im Hinblick auf den von ihm zuvor erklärten Vorbehalt einer Rückforderung der nach Widerruf auf das Darlehen erbrachten Leistungen davon ausgehen, dass die Beklagte einem Rückerwerb des finanzierten Fahrzeugs auch für den - dem Rechtsstandpunkt der Beklagten an sich widersprechenden - Fall der Wirksamkeit des Widerrufs zustimmt und der Händler das Fahrzeug in Erfüllung der dann gegenüber der Beklagten bestehenden Rückgabepflicht entgegengenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 537/21 -, Rn. 30, juris). c) Die Beklagte kann der Geltendmachung der Ansprüche des Klägers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen der nach Widerruf erfolgten Verlängerung des Darlehensvertrages und der anschließenden Inanspruchnahme der Rückkaufoption entgegenhalten. aa) Dem Einwand steht nicht entgegen, dass die Beklagte erstmals in der Berufungsbegründung des hiesigen (zweiten) Berufungsverfahrens auf die unzulässige Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens eingeht. Denn die von der Beklagten in diesem Sinne bemühten Umstände der Verlängerung des Darlehensvertrages und des Verkaufs des Fahrzeugs sowie die Freigabe des Sicherungseigentums an dem finanzierten Fahrzeug sind unstreitig und Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VI ZB 76/19 -, Rn. 7, juris; BeckOK ZPO/Wulf, Stand: 01.09.2022, § 531 Rn. 13). bb) Das Verhalten des Klägers stellt sich unter besonderer Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vorliegend nicht als widersprüchlich und in der Folge rechtsmissbräuchlich dar. Widersprüchliches Verhalten ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22 -, Rn. 20; Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11 -, Rn. 12, jeweils m.w.N., juris). Hierbei ist stets der Einzelfall zu betrachten. (1) Danach kann im Streitfall weder die Ausübung des Widerrufsrechts noch die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden. (a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen eine unzulässige Rechtsausübung vorliege. Das widersprüchliche Verhalten des Klägers wird darin gesehen, dass dieser sich, indem er von seinem verbrieften Rückgaberecht Gebrauch mache, in einen nicht auflösbaren Widerspruch zu seinem erklärten Widerruf setze. Denn durch den erklärten Widerruf habe der Kläger zunächst die Rechtsfolgen der §§ 355 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 358 Abs. 2 und 4 BGB angestrebt, welche aber nach Inanspruchnahme des verbrieften Rückgaberechts nicht mehr herbeigeführt werden könnten. Der Kläger mache seine Verpflichtung zur Rückgewähr des Fahrzeugs bewusst unmöglich. Dies stelle einen eigenmächtigen Eingriff des Klägers in das Rückabwicklungsregime dar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10. März 2022 - 12 U 109/21 -, Rn. 21 f., juris; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 4 U 283/20 -; Rn. 56, juris). Zudem führe der wirksame Widerruf des Darlehensvertrags dazu, dass sich dieser und der verbundene Kaufvertrag in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umwandelten. Hierdurch verliere auch das verbriefte Rückgaberecht als Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag seine Wirkung. Indem der Kläger in Kenntnis des Widerrufs Rechte aus einer Vereinbarung geltend mache, die infolge des Widerrufs erloschen sei, verhalte er sich widersprüchlich (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Juli 2022 - 4 U 639/21 -, Rn. 17 ff., juris; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 4 U 283/20 -; Rn. 54, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. November 2020 - 3 U 106/20 - Rn. 20, juris). Die Inanspruchnahme eines verbrieften Rückkaufsrechts sei nicht mit der Fortzahlung der Raten und ggf. Ablösung der Schlussrate unter Vorbehalt vergleichbar. Denn in diesen Fällen werde aufgrund des Vorbehalts deutlich, dass die Bank nicht darauf vertrauen dürfe, des Empfangene behalten zu dürfen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Juli 2022 - 4 U 639/21 -, Rn. 25 ff., juris). Der Kläger könne sich nicht damit verteidigen, dass es ihm unzumutbar sei, bis zur - ggf. langwierigen - Klärung der Rechtslage auf die Nutzung des im Fahrzeug verkörperten Wertes zu verzichten. Der Gesetzgeber habe durch die Auferlegung der Vorleistungspflicht auf den Darlehensnehmer statuiert, dass dieser einen solchen Verzicht eingehen müsse (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Juli 2022 - 4 U 639/21 -, Rn. 29, juris). Zusätzlich zum Vorliegen widersprüchlichen Verhaltens müssten auch vorrangig schutzwürdige Interessen der beklagten Bank verletzt sein. Das Brandenburgische Oberlandesgericht und wohl das auch der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt sehen die Verletzung schutzwürdiger Interesse der Darlehensgeberin ganz allgemein im Eingriff in das Rückabwicklungsregime (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. März 2022 - 4 U 212/20 -, Rn. 39, juris; Urteil vom 13. Oktober 2021 - 4 U 283/20 -, Rn. 56, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2020 - 3 U 106/20 -, Rn. 23, juris). Die Oberlandesgerichte Köln und Braunschweig stellen deutlich konkreter darauf ab, dass die ausschließlich der Beklagten zustehende Verwertung des Fahrzeugs nach der Rückabwicklung vereitelt worden sei. Auch werde die Beklagte durch die eigenmächtige Veräußerung an der Feststellung des Fahrzeugwertes, welchen sie zur Ermittlung des Wertersatzes benötige, gehindert. Soweit der vorleistungspflichtige Kläger einem von der Beklagten eingewandten Leistungsverweigerungsrecht die Unmöglichkeit seiner Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne, habe die Beklagte zwar einen Anspruch auf Herausgabe des Surrogates gemäß § 285 BGB oder auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 283 BGB. Insoweit trage nun aber die Beklagte das Risiko der Uneinbringlichkeit (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.03.2022 - I-12 U 109/21 - Rn. 23, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.07.2022 - 4 U 639/21 -, Rn. 36, juris). (b) Andere Oberlandesgerichte sehen demgegenüber in der Inanspruchnahme eines verbrieften Rückkaufsrechts nach Widerspruch keine unzulässige Rechtsausübung. Das OLG Celle stellt darauf ab, dass jedenfalls dann, wenn die beklagte Darlehensgeberin den Widerruf zurückweise, eine Verwirkung des Widerrufsrechts aufgrund unzulässiger Rechtsausübung nicht in Betracht komme, auch wenn der Darlehensnehmer die Darlehensraten zunächst weiterzahle, das Fahrzeug weiter nutze und etwaig veräußere. Denn die Darlehensgeberin dürfe, auch wenn sie sich mit der Annahme des Fahrzeugs nicht in Verzug befinde, bei Zurückweisung des Widerrufs nicht darauf vertrauen, dass der Darlehensnehmer seine Rechte aus dem Widerruf nicht geltend machen werde. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass die beklagte Bank als Darlehensgeberin nicht schutzlos gestellt werde, sondern ihr im Falle der Weiternutzung Wertersatzansprüche zustünden sowie dass der klagende Darlehensnehmer im dortigen Fall zeitnah nach Erklärung des Widerrufs Klage erhoben habe, um seine Rechte aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis durchzusetzen. Weiter seien die Ablösung des Darlehens und die Veräußerung des Fahrzeugs erst während des laufenden Prozesses erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte nicht mehr schutzwürdig darauf vertrauen können, dass der Kläger seine Rechte aus dem Widerruf nicht wahrnehmen werde (OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 -, Rn. 109, juris). Das Saarländische OLG meint, dass die gesetzgeberische Wertung zwar eine Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers vorsehe. Allerdings könne es keine unzulässige Rechtsausübung sein, wenn der Verbraucher seiner Vorleistungspflicht deshalb nicht nachkomme, weil er wegen der Zurückweisung des Widerspruchs wisse, dass seine eigenen Ansprüche aus § 355 Abs. 3 BGB auf absehbare Zeit nicht erfüllt würden. Auch könne nicht außer Acht gelassen werde, dass der Widerruf Folge der fehlerhaften Widerrufsinformation der Beklagten sei, die deshalb kein schützenswertes Interesse habe (vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 14.07.2022 - 4 U 113/21 -, Rn. 66, juris). Auch das OLG Düsseldorf ist der Auffassung, dass ein Darlehensnehmer in der Schwebelage während des Streits über die Wirksamkeit des Widerrufs nicht treuwidrig handele. Im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs erwüchse der beklagten Bank kein Nachteil, da ihr ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugwertes zustehe, dessen Erfüllung sie im Wege der Aufrechnung erreichen könne (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 326/18 -, Rn. 34, juris; Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 41, juris). Darüber hinaus verneinen das OLG Düsseldorf und das OLG Stuttgart ein schützenswertes Interesse der beklagten Bank. Es sei einem Verbraucher, der mit seinem objektiv berechtigten Widerrufsbegehren ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht durchzudringen vermöge, weder zuzumuten, das finanzierte Fahrzeug unter Verzicht auf ein Fahrzeug jahrelang auf dem Hof der nicht abnahmebereiten Bank stehenzulassen noch ein nicht mehr gewolltes Fahrzeug jahrelang weiter zu nutzen. Ohne Rückabwicklung fehle in der Regel das Geld für ein Ersatzfahrzeug (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 41, juris). Auch habe die Bank letztlich selbst kein Interesse an einer jahrelangen Aufbewahrung des Fahrzeugs, welches durch Zeitablauf an Wert verliere. Der Verkauf des Fahrzeugs und die Surrogation durch den Erlös stelle sich objektiv aus Sicht der Beklagten als beste Lösung dar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 - 9 U 107/19 -, Rn. 64 f., juris). (c) Im Streitfall fehlt es an der Verletzung vorrangig schutzwürdige Interessen der Bank, so dass die Ausübung des verbrieften Rückkaufsrechts durch den Kläger nicht rechtsmissbräuchlich war. Die Beklagte führt in ihrer Berufungsbegründung lediglich im Allgemeinen zur Frage der Verwirkung bzw. unzulässigen Rechtsausübung aus. Konkreter, auf den Einzelfall bezogener Vortrag, warum die Beklagte hier an einer Rückgabe des Fahrzeugs im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses interessiert gewesen wäre, findet sich - anders als beispielsweise im Verfahren des OLG Köln (Urteil vom 10.03.2022 - 12 U 109/21 -, Rn. 23, juris) - nicht. Auch die Tatsache, dass die Beklagte selbst mit Schriftsatz vom 30.09.2019 auf die Inanspruchnahme der Rückkaufoption unter Rückführung des Darlehens hinweist, ohne in diesem Zusammenhang eine etwaige Vereitelung der Rückabwicklung zu rügen, spricht dafür, dass diese Art der Abwicklung im Streitfall nicht den Interessen der Beklagten widersprach. Hier besteht zudem die Besonderheit, dass die Vereinbarung der Rückkaufsoption zeitgleich mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde und Teil der Darlehensvertragsurkunde war. Die Ablösung der Schlussrate durch Rückkauf des finanzierten Fahrzeugs durch die Händlerin war damit von der Beklagten ausdrücklich gebilligt. Zudem besteht kein, auch nicht mit der Freigabe des Sicherungseigentums an dem Fahrzeug einhergehendes Risiko der Beklagten im Hinblick auf eine etwaige Uneinbringlichkeit von Ansprüchen gegen den Kläger. Der Kläger hat den Anspruch der Beklagten auf Rückgabe des Fahrzeugs im Wege des vertraglich vereinbarten Rückkaufs durch die Händlerin - wie bereits ausgeführt - gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 BGB erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 537/21 -, Rn. 29, juris). (2) Eine unzulässige Rechtsausübung liegt auch nicht deshalb vor, weil der Kläger nach Widerruf mit der Beklagten die Verlängerung der Laufzeit des Darlehensvertrags um zwei Monate vereinbart hat. Die vorgenannten Ausführungen zur fehlenden schutzwürdigen Interessen der Beklagten sind hierauf übertragbar. Die vertragliche Rückkaufoption blieb dem Kläger auch mit der Verlängerung des Darlehensvertrages erhalten. In der kurzzeitigen Vertragsverlängerung kann insbesondere keine ausdrückliche Bestätigung des widerrufenen Vertrages gesehen werden (vgl. hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - 8 U 170/18 -, Rn. 9 f., juris). Die nur zweimonatige Verlängerung und die ausdrücklich und nicht widerrufene Fortführung der Tilgung unter Vorbehalt nach dem Widerruf der Vertragserklärung zeigen, dass der Kläger sich nicht insgesamt neu binden wollte. Die kurzzeitige Verlängerung spricht vielmehr dafür, dass der Kläger eine Übergangslösung - etwa für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs - benötigte. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte trägt keine Tatsachen vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. d) Aufgrund des wirksamen Widerrufs kann der Kläger folglich Erstattung sämtlicher geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen sowie Erstattung der Anzahlung verlangen. Diesen Betrag beziffert der Kläger mit 21.929,00 EUR. e) Soweit die Beklagte auch in der Berufungsinstanz an der Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Wertersatz aus §§ 358 Abs. 4 Satz 1 und 5 BGB a.F. i.V.m. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB festhält, war das landgerichtliche Urteil insoweit abzuändern, als es bei der Berechnung des Wertersatzanspruchs eine Händlermarge von 10 % von Anfangswert des Fahrzeugs in Abzug gebracht hat. Auf Grundlage der vom erkennenden Senat geteilten jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des Wertersatzanspruchs bei Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher und bei Rückgewähr des Fahrzeugs an den Darlehensgeber oder den Händler (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22 -, juris) beträgt der Wertersatzanspruch der Beklagten nunmehr unstreitig 18.973,69 EUR (Brutto-Kaufpreis des Fahrzeugs in Höhe von 45.799,99 EUR abzüglich Verkehrswert bei Rückgabe in Höhe von 26.826,30 EUR). Der Abzug eines Gewinnanteils des Händlers kommt nicht in Betracht. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft im Wege der Hilfsaufrechnung einen Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung von Sollzinsen in Höhe von 2.955,31 EUR für den Zeitraum zwischen Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens berücksichtigt. Ein solcher Anspruch besteht nicht, da sich aus Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen der Beklagten ergibt, dass der Darlehensnehmer, wenn er seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist widerruft, für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten hat (vgl. für die gleichlautende Klausel BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22 -, Rn. 38 - 40, juris). Da die Forderung des Klägers gegen die Beklagte damit in Höhe von 18.973,69 EUR durch Aufrechnung erloschen ist, verbleibt ein an ihn zu zahlender Betrag von 2.955,31 EUR. Da der zuletzt gestellte Antrag des Klägers eindeutig dahingehend zu verstehen ist, dass insgesamt nur noch ein Betrag von 2.693,69 EUR geltend gemacht werde, war ihm gemäß § 308 Abs. 1 ZPO nur dieser Betrag zuzusprechen. f) Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB. Insoweit ist unstreitig, dass ab dem 16.12.2020 Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen sind, da der Beklagten der Schriftsatz vom 10.12.2020 spätestens am 15.12.2020 zugegangen ist, weil ihr dieser in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2020 bereits bekannt war (vgl. Bl. 437 f. d.A.). 2. Die Anschlussberufung ist unzulässig. Von der ursprünglich eingelegten Anschlussberufung, mit der der Kläger eine Zahlung über die erstinstanzliche Verurteilung hinausgehender 9.765,65 EUR begehrt hat, hat der Kläger Abstand genommen und zuletzt im Wege der Anschlussberufung beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.693,69 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Diese Klageänderung war gemäß § 533 ZPO zulässig, da die Anpassung der Berechnung des Wertersatzanspruches auf Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl sachdienlich ist als auch keine neue Tatsachenfeststellung erfordert. Eine Anschlussberufung ist indes nur zulässig, wenn damit mehr erreicht werden soll als die Zurückweisung der Berufung (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 42/86 -, Rn. 10, juris; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 524 Rn. 29). Aus der Begründung des zuletzt gestellten Antrags ergibt sich indes eindeutig, dass der Kläger nur noch einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 2.693,69 EUR, nicht aber auf Zahlung weiterer 2.693,69 EUR verfolgt. Danach ist die Anschließung mit diesem Antrag unzulässig, da die geltend gemachte Forderung, bei deren Berechnung der Kläger die von der Beklagten unberechtigt zur Aufrechnung gestellten Sollzinsen in Höhe von 2.955,31 EUR bereits berücksichtigt hat, hinter dem erstinstanzlich bereits zugesprochenen Betrag zurückbleibt. 3. Die Kostenentscheidung betreffend den ersten Rechtszug beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 91a ZPO. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens waren gemäß § 91 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung für das zweite Berufungsverfahren findet ihre Grundlage in §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Die nach Widerruf der Vertragserklärung des Verbrauchers mit der Abwicklung eines verbundenen Vertrages nach Veräußerung des finanzierten Fahrzeugs einhergehenden Fragen sind zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt. In Bezug auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs hat der Bundesgerichtshof mehrfach klargestellt, dass diese Beurteilung eine Bewertung der gesamten Umstände des jeweiligen Falles erfordert, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind. Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters innerhalb des ihm zustehenden Ermessens (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 537/21 -, Rn. 19, juris; Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22 -, Rn. 20, juris; Urteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22 -, Rn. 30, juris).