Beschluss
17 U 2/22
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0323.17U2.22.00
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Leitsätze
Zu den Pflichten der Bank im Rahmen der Kündigung einer Kreditlinie zur Einkaufsfinanzierung eines markengebundenen Autohauses und der Verwertung sicherungsübereigneter Fahrzeuge
Tenor
In dem Rechtsstreit
…
werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 19.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-27 O 416/20) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Pflichten der Bank im Rahmen der Kündigung einer Kreditlinie zur Einkaufsfinanzierung eines markengebundenen Autohauses und der Verwertung sicherungsübereigneter Fahrzeuge In dem Rechtsstreit … werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 19.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-27 O 416/20) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. I. Mit der Berufung wenden sich die Kläger gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Pkw-Vertragshändler- und Finanzierungsvertrag geltend gemacht haben. Die Beklagte zu 1) ist die autorisierte Importeurin für V-Fahrzeuge in Deutschland. Sie kooperiert mit der Beklagten zu 2) auf Basis eines Kooperationsvertrages vom 16.11.2016 (Anlage K 3, Anlagenband). Die Klägerin zu 1), deren Alleingesellschafter der Kläger zu 2) ist, betrieb auf der Grundlage eines mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Händlervertrags vom 13.05.2013 im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems zwei V-Autohäuser in Stadt1. Bereits zuvor war sie seit Mitte 2011 als Vertragshändlerin der Beklagten zu 1) tätig gewesen. Die in den Vertrag vom 13.05.2013 einbezogenen Händler-Standards sehen in Ziffer 5.2 vor, dass der Händler eine ausreichende kurzfristige und langfristige Liquidität nachweisen können muss (Anlage B1) 02, Anlagenband). Die V Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen berechtigen die Beklagte zu 1) in Ziffer 5.1 zur Berechnung einer Transportkostenpauschale und sehen in Ziffer 7.1 für Lagerfahrzeuge und (nach Leistung einer Anzahlung) für Vorführwagen ein Zahlungsziel von 90 Tagen sowie für kundenbezogene Fahrzeuge von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vor. Bei Verzug mit den Zahlungsverpflichtungen oder Kündigung des Händlervertrags ist in Ziffer 7.4 sofortige Gesamtfälligkeit, bei Verzug des Händlers mit einem nicht unerheblichen Teil der Zahlungspflichten gegenüber einer mit V kooperierenden Finanzierungsbank in Ziffer 7.5 sowie bei Vermögensverfall die Möglichkeit der Kündigung des Widerrufs der Einräumung des Zahlungsziels und Vorkasse vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag (Anlage K 1, Anlagenband) Bezug genommen. Nachdem die Klägerin zu 1) in Abstimmung mit der Beklagten zu 1) zwei weitere Standorte in Stadt2 und Stadt3 eröffnen wollte, schlossen diese am 04.10./26.10.2015 und 30.10./07.11.2015 entsprechende Standortvereinbarungen (Anlage K 5, Anlagenband), wobei hinsichtlich des Standorts Stadt2 zunächst nur ein Servicevertrag geschlossen wurde, der später erweitert werde sollte. Mit Vereinbarung vom 01.06.2016 verpfändete die Klägerin zu 1) als Sicherheit ein Sparguthaben von 20.000,00 € bei der Bank1 Stadt1 an die Beklagte zu 1) „für alle gegenwärtigen und zukünftigen, bedingten oder befristeten Ansprüche, aus abgetretenen oder kraft Gesetzes übergegangenen Forderungen, insbesondere aus der Vertragserfüllung für Lieferung und Leistungen, Teil- und Zubehör-Lieferungen sowie sämtliche Ansprüche aus einer möglichen Beendigung und Abwicklung“ des Händlervertrags vom 01.06.2013, der Ergänzungen Filiale Stadt3 vom 17.11.2015 und Werkstattvertrag Stadt2 vom 04.12.2015 (Anlage 6, Anlagenband). Bereits Mitte 2016 korrespondierten die Klägerin zu 1) und die Beklagte zu 1) über eine Verbesserung der Geschäftssteuerung und des Bestandsmanagements sowie die Bewältigung einer Unternehmenskrise der Klägerin zu 1) (Anlage B1) 08, Anlagenband). Ursprünglich arbeitete die Klägerin zu 1) hinsichtlich der Einkaufsfinanzierung mit der Bank2 AG zusammen und unterhielt dort eine Kreditlinie von 2,5 Mio. €. Mit E-Mail vom 17.11.2016 kündigte die Bank2 AG an, die Kreditlinie stufenweise zu kürzen, auf 1.350.000,00 € zum 30.11.2016 bis schließlich 600.000,00 € zum 01.02.2017 (Anlage B1)_03, Anlagenband). Am 30.12.2016 schlossen die Klägerin zu 1) und die Beklagte zu 2) einen Rahmenvertrag zur künftigen Einkaufsfinanzierung. Darin wurde eine unbefristete Gesamt-Rahmenkreditlinie vorgemerkt, die sich in verschiedene Einzel-Rahmenkreditlinien je Fahrzeugkategorie aufteilte, wobei jede einzelne Fahrzeugfinanzierung in der jeweiligen Fahrzeugkategorie als Einzeldarlehen unter dem Rahmenvertrag mit einem variablen Zins geschlossenen werden sollte. Hierbei wurde die Beklagte zu 1) ermächtigt, für jedes bei ihr angekaufte Fahrzeug im Namen und für Rechnung der Klägerin zu 1) einen Antrag auf Abschluss eines Einzelkreditvertrags zu stellen. Die Beklagte zu 2) sollte in ihrer Kreditentscheidung für den jeweiligen Einzelkredit völlig frei sein und nach Annahme den Kreditbetrag direkt an die Beklagte zu 1) auszahlen. Beim Ankauf von Gebrauchtwagen oder über die W GmbH erworbenen Fahrzeugen sollte der Kreditantrag direkt durch die Klägerin zu 1) gestellt werden. Zur Sicherheit wurden der Beklagten zu 2) Sicherungseigentum an den finanzierten Fahrzeugen eingeräumt sowie u.a. etwaige Kaufpreis-, Miet-, Leasing- und Versicherungsansprüche abgetreten. Für den Sicherungsfall war die Einziehung der Fahrzeuge und freihändige Veräußerung vorgesehen. Zu den Mitteilungspflichten der Klägerin zu 1) gehörte, mindestens einmal jährlich spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag ihre Jahresabschlussunterlagen der Beklagten zu 2) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag sollte binnen einer Frist von sechs Wochen für die Parteien ordentlich kündbar sein. Ferner war ein außerordentliches Kündigungsrecht bei einer Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Händlers vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde (Anlage K 4, Anlagenband) verwiesen. Der Kläger zu 2) übernahm gegenüber der Beklagten zu 2) für die Verpflichtungen aus dem Rahmenfinanzierungsvertrag eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft über 555.000,00 € (Anlage K 172, Anlagenband). Mit einer Nachtragsvereinbarung vom 23.02.2017 vereinbarten die Klägerin zu 1) und die Beklagte zu 2), dass die Klägerin zu 1) jeweils zum Ende eines Quartals innerhalb von vier Wochen betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) mit Vorjahresvergleichswerten und Summen- und Saldenlisten (SuSa) einzureichen hatte (Anlage A 1, Anlagenband). Im Frühjahr 2017 organisierte und finanzierte die Beklagte zu 1) ein Coaching „Verkaufsprozessoptimierung“ für die Klägerin zu 1), das seitens einer Unternehmensberatung vorgenommen wurde (Anlage B1-10, Anlagenband). Dieses ergab, dass die interne Organisation ihres Vertriebs erhebliche Defizite aufwies, weshalb ein umfangreicher Maßnahmenplan erstellt wurde (Anlage B1) 11, Anlagenband). Mit E-Mail vom 20.06.2017 wies die Beklagte zu 2) die Klägerin zu 1) darauf hin, dass noch nicht alle Unterlagen zum ursprünglichen Antrag vorlägen. Zudem liefen die vorgemerkten Kreditlinien zum 31.08.2017 aus, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen des Prolongationsantrages im Einzelnen aufgeführte Unterlagen - darunter die letzten beiden Konzern- und Jahresabschlüsse, aktuelle BWA und Bankenspiegel, eine Selbstauskunft/Vermögensaufstellung des Klägers zu 2) sowie dessen ESt-Erklärungen nebst Bescheid - vorliegen sollten. Die Klägerin zu 1) übersandte mit E-Mail vom 31.07.2017 eine BWA mit SuSa per Juni 2017 (Anlage A3, Anlagenband). Am 04.08.2017 erhielt die Beklagte zu 2) seitens ihrer refinanzierenden Bank, der Bank3 GmbH (Bank3), eine Warnung, dass sie zum 02.08.2017 eine Negativmeldung der Firma Creditreform mit dem Hinweis auf Zahlungsstörungen der Klägerin zu 1) erhalten habe (Anlage A 5, Anlagenband). Nachforschungen der Beklagten zu 2) ergaben eine Creditreform-Auskunft vom 01.08.2017, die eine „Verschlechterung der Zahlungsweise“ auswies (Anlage A 37 = Bl. 683 ff. d.A.). In einer vorangegangenen Auskunft vom 25.02.2016 war der Klägerin zu 1) noch eine „mittlere Bonität“ und eine Zahlweise „innerhalb vereinbarter Ziele“ bescheinigt worden (Anlage A 38 = Bl. 689 ff. d.A.). Mit E-Mail vom 11.08.2017 erinnerte die Beklagte zu 2) die Klägerin zu 1) unter Fristsetzung bis 21.08.2017 an die Einreichung aller erbetenen Unterlagen, die für die Prolongation der bis zum 31.08.2017 befristeten Kreditlinie unerlässlich seien, und fragte nach, was es mit der Negativmeldung bei Creditreform auf sich habe. Eine weitere Erinnerung erfolgte am 18.08.2017. Mit E-Mail vom 24.08.2017 wies die Beklagte zu 2) darauf hin, dass mangels Einreichung der Unterlagen die Bearbeitung der Prolongation nicht möglich sei. Unter dem 29.08.2017 teilte sie mit, dass die für die Prolongation mehrfach angeforderten Unterlagen nicht vorlägen, weshalb es vorerst nicht mehr möglich sei, alle ab 01.09.2017 fakturierten Fahrzeuge über sie zu finanzieren (Anlagen K 8, A 2 - A 4, A 6 - A 10, Anlagenband). Die Klägerin zu 1) übermittelte unter dem 30.08.2017 Unterlagen und teilte mit, dass die der Negativmeldung zugrundeliegende Zahlungsstörung lediglich auf einem eigenen Versehen beruht habe. Die Beklagte zu 2) wies am 31.08.2017 darauf hin, dass die erst jetzt eingetroffenen Unterlagen analysiert werden müssten, so dass die Prolongation nicht mehr fristgerecht habe durchgeführt werden können. Die Kreditlinie sei daher vorerst geblockt (Anlagen K 8, A 11, A 12, Anlagenband). Anschließend buchte sie weiterhin die monatlichen Raten für bereits gewährte Kredite ab. Zu diesem Zeitpunkt belief sich die Kreditsumme auf rund 2,1 Mio. €. Die Beklagte zu 1) wies mit Schreiben vom 04.09.2017 die Klägerin zu 1) darauf hin, dass sich die Situation mit der Aussetzung der Prolongation der Kreditlinie zugespitzt habe, zumal die Absatzziele nicht erreicht worden seien (2015 statt 310 nur 260, 2016 statt 320 nur 179, 2017 statt 260 per Juli nur 139 Fahrzeuge) (Anlage B1) 07, Anlagenband). Die von der Klägerin zu 1) der Beklagten zu 2) vorgelegte BWA per Dezember 2016 wies einen Jahresfehlbetrag von deutlich über 140.000,00 € aus, während im Vorjahr noch ein Jahresüberschuss von rund 30.400,00 € erzielt worden war. Es war ein Anstieg der Material- und Warenaufwendungen sowie der sonstigen Kosten von 21 % zu ersehen. Die BWA per Juni 2017 wies einen Jahresfehlbetrag von 42.700,00 € aus. Die SuSa per Juni 2017 zeigte einen Rückgang der Eigenkapitalrücklage um 70.000,00 €, zu der die Klägerin zu 1) erläuterte, dass es sich um eine „kurzfristige Kapitaleinlage“ gehandelt habe (Anlage A 4, A 11, A 13 - A 15). Aus dem Bankenspiegel ergab sich, dass die Bank2 eine bei ihr bestehende Einkaufslinie gegenüber dem Stand von Mai 2017 um einen Betrag von 75.000,00 € gekürzt hatte. Nach der Aufstellung der Standtage wiesen 84 und damit rund die Hälfte der bei der Klägerin zu 1) zum Verkauf stehenden Fahrzeuge eine Standzeit von 180 Tagen und mehr auf. Mit E-Mail vom 05.09.2017 bat die Beklagte zu 2) um Erläuterung der vorgenannten Umstände und forderte fehlende Unterlagen nach (Anlage A 16, Anlagenband). Mit E-Mail vom 05.09.2017 wies die Beklagte zu 1) unter Bezugnahme auf die unterbliebene Prolongation der Einkaufsfinanzierungslinie darauf hin, dass Fahrzeuglieferungen ab sofort nur gegen Vorkasse erfolgen würden (Anlage K 10, Anlagenband). Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) in keinem Zahlungsverzug. Die Beklagte zu 1) hielt ab September 2017 für die Klägerin zu 1) die bestellten Fahrzeuge in ihrem eigenen Lager vor, bis die Gefahr bestand, dass diese aufgrund des Alters die Neuwageneigenschaft verlieren würden. Erst wenn die Klägerin zu 1) einen Kunden gefunden hatte, wurde das Fahrzeug abgerufen und nach Rechnungsstellung Zug um Zug geliefert. Ausweislich der von der Beklagten zu 2) eingeholten Creditreform-Auskunft vom 29.09.2017 wurde der Klägerin zu 1) nur noch eine „schwache Bonität“ bescheinigt (Anlage A 17, Anlagenband). Unter dem 11.10.2017 teilte die Bank3 der Beklagten zu 2) mit, dass sie noch ein anderes Autohaus des Klägers zu 1) refinanziere, dieses Engagement aber kündigen werde, nachdem dieser mitgeteilt habe, offene Forderungen aus einer Rücklastschrift nicht bezahlen zu können, und künftig auch keine Forderungen der Beklagten zu 2) gegen die Klägerin zu 1) aufkaufen werde (Anlage A 18, Anlagenband). Am 18.10.2017 kam es zu einem Telefonat zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 2), dass letztere in einer E-Mail vom selben Tag zusammenfasste und danach vorzulegende Unterlagen und zu erteilenden Auskünfte aufführte. Die Klägerin übermittelte am 19.10. und 20.10.2017 die geforderten Bilanzen und Jahresabschlüsse für die Jahre 2015 und 2016, wobei der Jahresabschluss für 2016 nun einen Jahresfehlbetrag von rund 99.900,00 € auswies (Anlagen A 19 - A 22, Anlagenband). Mit E-Mail vom 23.10.2017 forderte die Klägerin zu 1) die Beklagte zu 2) zur vorläufigen Aktivierung der Kreditlinien auf, woraufhin diese darauf verwies, dass die Unterlagen und Auskünfte nicht vollständig seien (Anlage K 9, Anlagenband). Unter dem 23.10.2017 teilte die Klägerin zu 1) mit, dass die Eigenkapitalrücklage nur in kleineren Beträgen zurückgeführt und der Großteil im Unternehmen verbleibe. Sie erläuterte die Kürzung der Einkaufslinie bei der Bank2 Bank mit der der vereinbarten Auflösung der Geschäftsbeziehung im Hinblick auf eine geplante 100 %ige Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2). Hinsichtlich der Standzeiten verwies sie auf geplante Verkaufsaktionen und die Hinzunahme der Objekte Stadt3 und Stadt2 (Anlagen A 23, Anlagenband). In einem Telefonat vom 23.10.2017 sprachen die Klägerin zu 1) und die Beklagte zu 2) über die weitere Bedienung der Kreditraten. Am 24.10.2017 reichte die Klägerin zu 1) die Einkommensteuererklärung des Klägers für die Jahre 2014 und 2015 ein (Anlage A 25, Anlagenband). Am 25.10.2017 kam es zu Rücklastschriften in Höhe von rund 43.000,00 €, am 26.10.2017 von rund 25.200,00 € (Anlagen A 26, A 27, Anlagenband). Mit E-Mail-Schreiben vom 26.10. und 27.10.2017 legte die Klägerin zu 1) weitere Unterlagen vor, darunter die BWA für September 2017, aus der sich ein vorläufiger Jahresfehlbetrag von rund 52.000,00 € ergab (Anlagen A 28 - A 31, Anlagenband). Die Kreditsumme belief sich auf rund 1,7 Mio. €. Am 02.11.2017 erschienen Vertreter der Beklagten mit mehreren Autotransportern bei der Klägerin zu 1). Die Außendienstleiterin der Beklagten zu 2), Q, überreichte ein Schreiben vom 30.10.2017 über die fristlose Kündigung des Rahmenkreditvertrags (Anlage K 16, Anlagenband). Zugleich wurden von der Beklagten zu 2) 79 auf dem Hof der Verkaufsstandorte der Klägerin zu 1) befindliche Pkws nebst deren Zubehör mitgenommen und durch die Beklagte zu 1) eine Inventur der Lagerbestände vorgenommen (Anlage B1)_17, Anlagenband). Nach der Inbesitznahme wurde ein Teil der Fahrzeuge zu zwei Standorten der W GmbH verbracht; eine Versteigerung erfolgte nicht. Anschließend erfolgte eine sachverständige Bewertung der sichergestellten Fahrzeuge. Hierzu beauftragte die Beklagte zu 1) für die Beklagte zu 2) die X GmbH. Aus der Verwertung der 79 Fahrzeuge erzielte die Beklagte zu 2) einen Erlös in Höhe von 1.266.250,15 €, von dem sie Verwertungskosten von 32.014,72 € in Abzug brachte (Anlage K 17, Anlagenband). 62 der 79 Fahrzeuge verkaufte sie dabei an die Beklagte zu 1), die 27 Fahrzeuge (Nr. 1, 12, 14, 19, 20, 22, 24, 27, 30, 31, 32, 35, 36, 39, 42, 43, 44, 49, 53, 54, 56, 59, 62, 65, 69, 72 und 78 der Anlage K 17, Anlagenband) zum ursprünglichen Händlereinkaufspreis zurücknahm. 14 Fahrzeuge erwarb die Klägerin zu 1) (Nr. 3, 6, 7, 21, 23, 25, 26, 34, 37, 46, 57, 67, 70 und 73 der Anlage K 17). In den Verwertungskosten waren 7.900,00 € Gutachterkosten (100,00 € je Fahrzeug) enthalten. Eines der Fahrzeuge, für das die X GmbH einen Händlereinkaufswert von 6.168,87 € ermittelte und bei dem es sich um ein ehemaliges Vorführfahrzeug handelte, bot die Y GmbH später zum Preis von 11.899,00 € an (Anlagen K 18, K 19, Anlagenband). Im Januar 2018 beauftragte die Beklagte zu 1) ihren Businessmanager, die wirtschaftliche Situation der Klägerin zu 1) zu analysieren und mit dem Kläger zu 2) Optimierungsempfehlungen zu erarbeiten (Anlagen K 152, K 153, B1) 15, Anlagenband). Von September 2019 bis 28.09.2021 bestellte die Klägerin zu 1) bei der Beklagten zu 1) kein Neufahrzeug. Die Standorte in Stadt3 und Stadt2 mussten von der Klägerin zu 1) geschlossen werden. Hierzu schloss sie mit der Beklagten zu 1) unter dem 26.07./06.08.2019 entsprechende Aufhebungsvereinbarungen (Anlage K 7, Anlagenband). Die Beklagte zu 2) forderte die nach Abzug des Verwertungserlöses verbleibende Forderung vom Kläger zu 2) als Bürgen klageweise vor dem Landgericht Stadt1, Az. 04 O 1012/19, zurück (Anlage K 177, Anlagenband). Die Klage wurde mit Urteil vom 24.02.2022 abgewiesen. Mit Schreiben vom 04.12.2019 mahnte die Beklagte zu 1) die Klägerin zu 1) im Hinblick auf die Nichterfüllung des Jahresverkaufsplans, der unterbliebenen Vorhaltung eines Lager- und Vorführwagenbestandes, der Nichterfüllung der V-Standards und der Nichtabnahme von Fahrzeugen ab (Anlage B1)_25 = Bl. 564 ff. d.A.). Unter dem 17.01.2020 sprach die Beklagte zu 1) die außerordentliche Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung, des Vertragshändlervertrags aus (Anlage K 159, Anlagenband). Die Klägerin zu 1) erwirkte gegen die Beklagte zu 1) am 06.04.2020 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 3-13 O 21/20, mit der der Beklagten zu 1) im Hinblick auf eine Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung die Weiterbelieferung und die Gestattung der Markennutzung aufgegeben wurde; die dagegen eingelegte Berufung nahm die Beklagte zu 1) wieder zurück (Anlagen K 160, K 161, Anlagenband). Im nachfolgenden Hauptsacheverfahren (Az.: 3-13 O 49/20 des Landgerichts Frankfurt am Main) erkannte die Beklagte 1) die Ansprüche an (Anlage B 162, Anlagenband). Die Beklagte zu 1) nahm die Klägerin zu 1) vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az.: …, wegen zu Unrecht bezogener Prämien in Anspruch (Anlage B1)_20, Anlagenband). Die Klage wurde am 07.12.2021 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung wird beim Oberlandesgericht Frankfurt unter dem Az. 5 U 66/22 geführt. Bezüglich der Prämienansprüche war ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stadt1, Az.: 281 Js14087/20, anhängig, das am 24.01.2022 eingestellt wurde. Hiergegen legte die Beklagte zu 1) Beschwerde ein. Am 17.02.2021 erhielt die Beklagte zu 1) eine Rücklastschrift in Höhe von 2.309,57 € für von der Klägerin zu 1) bestellte Fahrzeugteile (Anlagen B1) 22 bis 24, Anlagenband). Aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten zu 1) vom 17.01.2020 endete der Vertragshändlervertrag zum 01.02.2022. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zu 1) von den Beklagten als Gesamtschuldner (1) die Zahlung von 2.390.850,00 € für entgangene Neuwagen-Verkäufe und (2) die Erstattung von Minderverwertungserlösen von 433.452,92 €, von der Beklagten zu 1) zudem (3) die Erstattung von 36.663,78 € Nachnahmegebühren, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, (4) die Freigabe des Sparguthabens bei der Bank1 Stadt1 sowie (5) die Feststellung begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden (a) aus der am 31.10.2017 erfolgten Kündigung des Finanzierungsvertrags, (b) aus der vorläufigen Einstellung der Kreditlinie ab 01.09.2017, (c) aus der Nichtgewährung des Zahlungsziels von 90 Tagen ab dem 05.09.2017, (d) aus einem Zusammenwirken der Pflichtverletzungen gemäß 3a)-c) [5a)-c)] verpflichtet sind. Der Kläger zu 2) hat die Feststellung verlangt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihm (6) durch die Pflichtverletzungen gemäß 5a)-5d) und (7) durch die Pflichtverletzungen gemäß 5a)-5d) am Wert seiner Anteile an der Klägerin zu 1) entstanden seien. Hilfsweise zu (6) hat der Kläger zu 2) die Zahlung an die Klägerin zu 1) eines vom Gericht zu bestimmenden Schadensersatzes in Höhe der eingetretenen Verschlechterung des Anteilswertes an der Klägerin zu 1) geltend gemacht. Im Termin vom 21.05.2021 haben die Kläger keinen Antrag gestellt, woraufhin gegen sie ein klageabweisendes Versäumnisurteil erging (Bl. 382 d.A.). Nach Einspruch haben sie unter Aufhebung des Versäumnisurteils und Aufrechterhaltung der bisherigen Klageanträge zusätzlich (8) die Feststellung verlangt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet sei, der Klägerin zu 1) den ihr aus der am 17.01.2020 erfolgten außerordentlichen Kündigung des Händlervertrages entstandenen Schaden zu ersetzen. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 22.10.2021 haben die Kläger mit Schriftsatz vom 16.11.2021 die Klage erweitert und (9) im Wege der Stufenklage Schadensersatz wegen wahrheitswidriger Mitteilung verlangt, dass es in Stadt1 keinen V-Händler gebe und die Klägerin zu 1) keine Vertragshändlerin mehr sei, sowie wegen der Vermittlung von Kunden an die V-Händler in Stadt4 und Stadt5. (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten und auch die weitergehende Klage abgewiesen. (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.) Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der diese ihre erstinstanzlichen Klageanträge mit Ausnahme des Hilfsantrags weiterverfolgen. Sie rügen die Rechtsanwendung durch das Landgericht. (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.) II. Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senates in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das Landgericht hat mit Recht das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Schadensersatzansprüche gemäß Antrag zu 1) wegen entgangener Neuwagenverkäufe im Zeitraum September 2017 bis Januar 2022 aufgrund der vorläufigen Einstellung der Kreditlinie, der fristlosen Kündigung des Finanzierungsvertrags am 02.11.2017, der Nicht-Gewährung des im Händlervertrag eingeräumten Zahlungsziels von 90 Tagen und der Mitnahme der 79 Pkws bestehen nicht. Insbesondere folgen solche nicht aus Vertrag (§§ 241, 280, 252, 433, 488 BGB). Soweit die Beklagte zu 2) die Kreditlinie mit E-Mail vom 31.08.2017 „vorerst geblockt“ und damit der Klägerin zu 1) Liquidität genommen hat, hat sie nicht gegen die Pflichten aus dem Rahmenfinanzierungsvertrag verstoßen, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist. Mit dem Rahmenkreditvertrag vom 30.12.2016 räumte die Beklagte zu 2) der Klägerin zu 1) in Ziffer 1 eine unbefristete Gesamt-Rahmenkreditlinie mit entsprechenden Einzel-Rahmenkreditlinien je Fahrzeugkategorie „nach freiem Ermessen“ der Beklagten zu 2) ein, die nach Ziffer 4 mindestens einmal jährlich „nach billigem Ermessen“ überprüft und ggf. angepasst werden sollte und bei der nach Ziffer 6 Überschreitungen der Kreditlinie durch die Annahme von Einzelkreditverträgen möglich sein sollten. Dabei sollte jede einzelne Fahrzeugfinanzierung nach Ziffer 2 als Einzeldarlehen unter dem Rahmenvertrag geschlossen werden. Ziffer 2.3 sah ausdrücklich vor, dass die Beklagte zu 2) „in ihrer Kreditentscheidung im Hinblick auf jeden Einzelkreditvertrag völlig frei und - insbesondere durch diesen Rahmenvertrag - nicht gebunden“ war und ausweislich von Ziffer 2.10 die Annahme von Einzelkreditanträgen „ohne Grund nach ihrem Ermessen ablehnen“ durfte. Mit Recht weist daher die Beklagte zu 2) darauf hin, dass sich aus dem Finanzierungsvertrag kein Anspruch auf fortgesetzte Kreditgewährung ergab. Der Beklagten zu 2) stand es vielmehr insoweit frei, vorläufig keine weiteren Einzelkredite mehr zu vergeben. Der Vertrag selbst legte auch keine Kreditlinie der Höhe nach fest, sondern stellte sie in das Ermessen der Beklagten zu 2). Dass es andere Absprachen zwischen den Vertragsparteien gegeben hätte, tragen die Kläger nicht vor und sie haben sich insoweit darauf beschränkt, den Vortrag der Beklagten zu 2), sie habe für sich in dem für Kunden zugänglichen IT-System eine unverbindliche Kreditlinie bis zum 31.08.2017 vorgemerkt, zu bestreiten. Insoweit handelt es sich bei der vorläufigen Einstellung der Kreditlinie, wie auch dem E-Mail-Schreiben vom 29.07.2017 zu entnehmen ist („… dass es uns vorerst nicht möglich sein wird, alle ab 01.09.2017 seitens der KMD zu fakturierten Fahrzeuge über uns zu finanzieren“), um die vorweggenommene Entscheidung, zunächst keine Einzelkreditverträge mehr abzuschließen. Dabei benötigte die Beklagte zu 2) nach dem ausdrücklichen Vertragstext gerade keinen besonderen Grund, um eine solche Maßnahme einzuleiten. Das Verhalten der Beklagten zu 2) stellt sich dabei auch nicht als treuwidrig dar. Wie das Landgericht mit Recht aufgezeigt hat, hatte diese bereits mit E-Mail vom 20.06.2017 verschiedene Unterlagen zur Prüfung der (weiteren) Kreditierung der Klägerin zu 1), mit der sie erst seit rund einem halben Jahr geschäftlich verbunden war, angefordert, darunter solche, die bereits zu Beginn der Zusammenarbeit verlangt worden waren. In Ziffer 15 des Rahmenfinanzierungsvertrages und der Nachtragsvereinbarung vom 23.02.2017 hatten die Parteien entsprechende regelmäßige Offenlegungspflichten vereinbart. In ihrem Erinnerungsschreiben vom 11.08.2017 bat die Beklagte zu 2) zudem auch um Stellungnahme zur Creditreform-Negativmeldung vom 02.08.2017, die ein Hinweiszeichen für eine negative Geschäftsentwicklung darstellte. Die Beklagte zu 2) hatte dabei in beiden E-Mails angekündigt, dass sie eine Überprüfung des Kreditengagements anhand der angeforderten Belege beabsichtigte. Die Bedeutung der Nachweise betonte sie weiter mit den Erinnerungen vom 18.08., 24.08. und 29.08.2017. Die Klägerin zu 1) ist dem auch nicht entgegengetreten, sondern reichte vielmehr einzelne Unterlagen nach, wobei sie die von der Beklagten mitgeteilte Prüfungsfrist (bis 21.08.2017) überschritt. Vor diesem Sachverhalt erscheint es nachvollziehbar, dass die Beklagte zu 2) vor einer Ausweitung des Kreditvolumens, das sich seinerzeit auf 2,1 Mio. € belief, durch weitere Einzelkredite zunächst eine gründliche Überprüfung anstellen wollte. Ebenso stellt sich die außerordentliche Kündigung des Rahmenfinanzierungsvertrags vom 30.10.2017 durch die Beklagte zu 2), die dieses auf Ziffer 21.2 des Rahmenfinanzierungsvertrags stützte, keine für den geltend gemachten entgangenen Gewinn ursächliche Pflichtverletzung dar. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die fristlose Kündigung gemäß § 490 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziffer 21.2 b) des Rahmenfinanzierungsvertrags gerechtfertigt war. Danach sollte ein wichtiger Grund zur Kündigung u.a. dann vorliegen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Händlers eintrat oder einzutreten drohte und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 2) gefährdet war, wobei dies u.a. der Fall sein sollte, soweit Lastschriften nicht eingelöst oder die Zahlungen eingestellt würden. Die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers umfassen das Vermögen, auf welches tatsächlich zugegriffen werden kann, und schließen seine gesamte wirtschaftliche und finanzielle Situation ein. Ob eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers vorliegt, ist anhand eines Vergleichs zwischen der Vermögenslage bei Vertragsschluss und zum Zeitpunkt der Kündigung zu ermitteln. Erforderlich ist eine objektiv vorliegende oder bevorstehende Verschlechterung in den persönlichen Verhältnissen des Darlehensnehmers. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller wirtschaftlichen Umstände des Einzelfalls. Zu beachten sind namentlich die Realisierbarkeit der Aktiva, die Flüssigkeit der Mittel, die Fälligkeit der Schulden sowie etwaige Zahlungsstockungen und Krediterschütterungen (vgl. Bunte/Artz in: Ellenberger/Bunte, BankR-HdB, 6. Aufl. 2022, § 3, Nr. 19 AGB-Banken Rn. 48; K. P. Berger in: MünchKomm/Berger, BGB, 8. Aufl. 2019, § 490 Rn. 4 f.). Im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung war danach objektiv eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eingetreten. Am 25.10.2017 kam es zu Rücklastschriften in Höhe von rund 43.000,00 €, am 26.10.2017 von rund 25.200,00 €. Dies stellt für sich, unabhängig davon, ob es sich um eine aktive Rückgabe oder eine solche mangels Deckung handelte, grundsätzlich ein Hinweiszeichen für eine negative Vermögensentwicklung dar, dies insbesondere im Kontext mit den weiteren Umständen. Hierbei ist auch in Ansatz zu bringen, dass die Klägerin zu 1) im Hinblick auf die berechtigte Einstellung der Kreditlinie nicht zu einer Zurückhaltung der laufenden Zahlungen berechtigt war. Hinzu kam, dass die Wirtschaftsauskunft Creditreform, die am 25.02.2016 der Klägerin zu 1) noch eine „mittlere Bonität“ und eine Zahlweise „innerhalb vereinbarter Ziele“ bescheinigt hatte, unter dem 01.08.2017 eine „Verschlechterung der Zahlungsweise“ und am 29.09.2017 nur noch eine „schwache Bonität“ der Klägerin zu 1) festhielt. Die Klägerin zu 1) hatte nur schleppend und entgegen den vertraglichen Regelungen die Unterlagen zur ihren Vermögensverhältnissen vorgelegt und sich zu den Wirtschaftsauskunftsdaten erklärt. Aus den vorgelegten BWAs ergab sich ein negativer Trend, was die Kläger letztlich, auch wenn sie diese für sich nicht für hinreichend aussagekräftig erachten, als solches nicht in Abrede stellen. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten zu 2) wurde der Rahmenfinanzierungsvertrag auf der Grundlage der Unternehmensergebnisse bis November 2016 und eines rückläufigen Jahresfehlbetrags geschlossen. Insoweit bestand im Juli 2016 ein - mit den Standorterweiterungen von Ende 2015 erklärbarer - Jahresfehlbetrag von 106.000,00 €, der im November 2016 auf 74.000,00 € zurückgeführt worden war. Die nunmehr von der Klägerin zu 1) der Beklagten zu 2) mit E-Mail vom 30.08.2017 vorgelegte BWA per Dezember 2016 wies sodann einen Jahresfehlbetrag von deutlich über 140.000,00 € aus, während im Vorjahr noch ein Jahresüberschuss von rund 30.400,00 € erzielt worden war. Auch für 2017 ergab sich ein negatives Betriebsergebnis. Aus der BWA für Juni 2017 ergab sich ein vorläufiger Jahresfehlbetrag von 42.700,00 € und für September 2017 von rund 52.000,00 €. Soweit sich die Kläger dabei darauf berufen, die Zahlen bildeten die tatsächliche Geschäftsentwicklung nur unzureichend ab, weil im Zusammenhang mit den Standorterweiterungen zunächst ein Warenbestand habe aufgebaut werden müssen und viel Mühe für den Aufbau der neuen Standorte aufgewendet worden sei, resultieren hieraus jedoch keine maßgeblichen, für eine stabile Geschäftsentwicklung sprechende Absatzsteigerungen, obwohl etwa die Zusatzvereinbarung vom 30.10./07.11.2015 für die Jahresverkaufsplanung durch die Standorterweiterung Stadt3 ein jährliches Absatzplus von 40 bzw. 50 Fahrzeugen für die ersten beiden Jahre vorsah. Auch wenn die von der Klägerin zu 1) erzielten Absatzzahlen der Höhe nach streitig sind, steht insoweit außer Streit, dass diese nach den Ende 2015 erfolgten Standorterweiterungen deutlich eingebrochen waren, ohne dass danach auch nur an die Zahlen von 2015 für die ursprünglichen Standorte angeknüpft worden wäre. Insoweit tragen die Kläger Absatzzahlen von 270 in 2015, 184 in 2016 sowie 162 in 2017, die Beklagten von 260 in 2015, 179 in 2016 und 157 (anteilig bis Juli 139) in 2017 vor. Aus dem Bankspiegel und namentlich der Reduzierung der Kreditlinie der Bank2 AG ergab sich ferner nach Vertragsschluss eine sinkende Liquidität, mag diese auch geplant gewesen sein. Auch die Eigenkapitalrücklage hatte sich um 70.000,00 € reduziert. Eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse kann bei Kaufleuten auch dann vorliegen, wenn sich neben dem Ausfall von Absatz- oder Gewinnchancen die Eigenkapitalquote und Liquidität dauerhaft verschlechtern (vgl. K. P. Berger in: MünchKomm, a.a.O., § 490 Rn. 5). Dabei waren die Sicherheiten durch die ausgereichte Gesamtdarlehensvaluta von 1,7 Mio. € weitgehend ausgeschöpft. Der Beklagten zu 2) stand diesbezüglich im Wesentlichen neben der Bürgschaft des Klägers zu 2) über 555.000,00 € das Sicherungseigentum an den finanzierten Fahrzeugen zu, die später für rund 1,2 Mio. € verwertet wurden, wobei die Kläger von einem um 433.452,92 € zu geringen Erlös ausgehen. Bezüglich des Sicherungseigentums ist dabei neben einer gewissen eingeschränkten Wertbeständigkeit der Fahrzeuge, die hier im Schnitt 207 Standtage aufwiesen, zu sehen, dass der Klägerin zu 1) gemäß Ziffer 12.4 des Finanzierungsvertrags eine Veräußerungsbefugnis erteilt worden war. Insoweit zeichnete sich eine Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der Beklagten zu 2) sichtbar ab, weshalb diese fristlos kündigen durfte. Nach den Warnungen durch die Korrespondenz seit Juni 2017 und der vorläufigen Einstellung der Kreditlinie war in Anbetracht der hohen Darlehenssumme ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar. Hierbei ist auch zu sehen, dass erst eine junge, noch nicht gefestigte Geschäftsbeziehung bestand, was mögliche Rücksichtnahmepflichten trotz der Bedeutung der Einkaufslinie für den Betrieb des Autohauses und der nach der Präambel des Rahmenfinanzierungsvertrags sich ergebende Unterstützung der „Finanzierungsaktivitäten des Autoherstellers V … in Deutschland und Europa“ durch die Beklagte zu 2) relativierte. Bereits der Umstand, dass die Klägerin zu 1) anschließend über einen Zeitraum von fast fünfeinhalb Jahren (September 2017 bis Januar 2022) keine anderweitige vergleichbare Einkaufsfinanzierungsmöglichkeit einzusetzen vermochte, belegt im Nachhinein die wirtschaftlich angespannte Situation der Klägerin zu 1). Für eine fristlose Kündigung ist es dabei nicht erforderlich, dass der wichtige Grund ausdrücklich geltend gemacht wird. Es genügt, dass die Beklagte zu 2) unter Bezugnahme auf Ziffer 21.2 des Rahmenfinanzierungsvertrags gekündigt hat. Der Kündigungsgrund muss allerdings im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich vorgelegen haben, wie dies hier der Fall war. Ein Nachschieben von Gründen ist im Übrigen möglich; dabei ist unerheblich, ob der Bank die wichtigen Gründe bereits bei Kündigung bekannt waren (vgl. Bunte/Artz in: Ellenberger/Bunte BankR-HdB, a.a.O., § 3 Rn. 62; K. P. Berger, in: MünchKomm, a.a.O., § 490 Rn. 21). Mit Recht ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass auch die Beklagte zu 1) nicht pflichtwidrig handelte, als sie entsprechend ihrer E-Mail vom 05.09.2017 Fahrzeuglieferungen nur noch gegen Vorkasse vornahm. Allerdings sahen die V Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in Ziffer 7.1 für Lagerfahrzeuge und (nach Leistung einer Anzahlung) für Vorführwagen ein Zahlungsziel von 90 Tagen sowie für kundenbezogene Fahrzeuge von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vor. Dabei war die Beklagte zu 1) jedoch in zulässiger Modifikation von § 321 BGB (vgl. Emmerich in: MünchKomm BGB, 9. Aufl. 2022, § 321 Rn. 34) nach Ziffer 7.5 dann berechtigt, Vorkasse zu verlangen, soweit der Händler an der Neuwagenfinanzierung einer mit V kooperierenden Finanzierungsbank teilnahm, gegenüber dieser mit einem nicht unerheblichen Teil der Zahlungspflichten in Verzug geriet und nach Ankündigung des Widerrufs des Zahlungsziels den Rückstand nicht binnen angemessener Frist ausglich. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung sollte bei einer Gefährdung der Einkaufsfinanzierung durch Zahlungsrückstände, die gleichzeitig die Zahlungsansprüche des Lieferanten gefährdeten, dieser nicht mehr an der übernommenen Vorleistungsverpflichtung festhalten müssen. Insoweit hob bereits Ziffer 5.2 der einbezogenen Händler-Standards die Bedeutung ausreichender Liquidität des Händlers für das Vertragsgefüge und die Zahlungsabwicklung hervor. Dabei knüpfte die Regelung in Ziffer 7.5 der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausdrücklich nicht an den rechtlichen Bestand der Finanzierung an, sondern daran, ob der Händler tatsächlich über eine Einkaufslinie verfügte („nimmt der Händler an der Händlerneuwagenfinanzierung … teil“). Nur für diesen Fall sah der Vertrag spezielle Regelungen vor. Hier war es demgegenüber so, dass die Klägerin zu 1) nach Einstellung der Einkaufslinie für die ab diesen Zeitpunkt bestellten Fahrzeuge faktisch über keine Finanzierung mehr verfügte. Die Pflichten regelten sich daher nach den allgemeinen Regelungen. Die danach eingreifende Unsicherheitseinrede des § 321 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Vorleistungspflichtige die ihm obliegende Leistung verweigern kann, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Vermögensverhältnisse des Vorleistungsberechtigten nach Vertragsschluss verschlechtert haben oder bereits anfänglich mangelnde Leistungsfähigkeit bestand. Ebenso ist es unerheblich, soweit das Leistungshindernis nur vorübergehender Art ist; der Vorleistungsverpflichtete muss keinen den vertraglichen Vereinbarungen widersprechenden Schwebezustand hinnehmen. Der Anspruch des Vorleistungsverpflichteten ist also auch dann im Sinne der Vorschrift gefährdet, wenn infolge des Leistungshindernisses zu befürchten steht, dass die Gegenleistung nicht rechtzeitig erbracht werden wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2009 - V ZR 217/08 -, Rn. 15, 18, juris; Emmerich in: MünchKomm, a.a.O., § 321 Rn. 1, 9). Vorliegend war es so, dass durch die vorläufige Einstellung der Einkaufslinie der Zahlungsanspruch der Beklagten 1) aus der Belieferung der Klägerin zu 1) mit Fahrzeugen gefährdet war. Angesichts durchschnittlicher Standzeiten von 207 Tagen und sinkender Liquidität war erkennbar und ernsthaft zu befürchten, dass die Gegenleistung nicht rechtzeitig erbracht werden würde. Insoweit vermochte auch der Eigentumsvorhalt für sich eine rechtzeitige Bezahlung der Ware nicht zu sichern, zumal die Beklagte zu 1) mit Recht darauf verweist, dass ein Wertverlust der Fahrzeuge durch Standzeiten, Zulassung und Nutzung als Vorführ- oder Rentfahrzeug im Raum stand. Insoweit hat die Beklagte zu 1), indem sie darauf hinwies, künftig die Vorleistung zu verweigern, die Einrede berechtigterweise geltend gemacht. Auch die Mitnahme der 79 Pkws stellt sich nicht als pflichtwidrig i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB dar. Bei der Sicherstellung ging die Beklagte zu 2) gegen die Klägerin zu 1) aus der Sicherungsabrede im Rahmenfinanzierungsvertrag vor. Soweit die Beklagte zu 1) in die Verwertung einbezogen wurde, indem Vertreter von ihr mit Mitarbeitern der Beklagten zu 2) am 02.11.2017 vor Ort anwesend waren, erfolgte dies auf Basis der Kooperationsvereinbarung der Beklagten, in deren Schutzpflichten die Klägerin zu 1) indessen nicht einbezogen worden war und die in § 17 Abs. 3 ausdrücklich klarstellte, dass die Sicherstellung „auf eigene Veranlassung und Durchführung“ der Beklagten zu 2) erfolgen würde. Ein eigenes Interesse der Beklagten zu 1) an der Sicherstellung bestand im Übrigen nicht, nachdem ihr nach Auskehrung der Darlehensvaluta an den Fahrzeugen kein Vorbehaltseigentum verblieben war. Nach der Sicherungsabrede in Ziffer 12.6.1 und 2 des Rahmenfinanzierungsvertrages war die Beklagte zu 2) im Sicherungsfall berechtigt, die ihr eingeräumten Sicherheiten durch Besitzübernahme, Zwangsvollstreckung oder sonstige Maßnahmen einzuziehen und sodann - nach Androhung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen - freihändig zu verwerten. Der Verwertungsfall sollte u.a. eintreten, soweit der Rahmenvertrag außerordentlich gekündigt oder der Händler mit seinen Zahlungspflichten länger als 10 Kalendertage im Verzug war. Dabei sollten gemäß Ziffer 21.2 mit Zugang der außerordentlichen Kündigung sämtliche bestehende Einzelkreditverträge zur sofortigen Rückzahlung fällig sein. Dementsprechend hatte die Beklagte zu 2) nach Übergabe der schriftlichen fristlosen Kündigung das Recht, die Herausgabe des Sicherungsgutes zu verlangen und, wie hier geschehen, die 79 ausgehändigten sicherungsübereigneten Fahrzeuge in Besitz zu nehmen. Allerdings verpflichtet die treuhänderische Bindung des Sicherungseigentums, die durch eine generelle Verpflichtung zur wechselseitigen Interessenwahrnehmung gekennzeichnet ist, den Sicherungsnehmer zur schonenden Ausübung des Sicherungsrechts (vgl. Herrler in: Staudinger, BGB (30.06.2021), Anh. zu §§ 929 ff Rn. 157, 162). Diesbezüglich haben sich die Kläger indessen nur darauf berufen, dass der Geschäftsbetrieb der Klägerin zu 1) durch die sofortige Mitnahme der Pkws nach Übergabe der fristlosen Kündigung erheblich beeinträchtigt worden sei. Welche milderen Maßnahmen hier in Betracht kamen, tragen die Kläger nicht konkret vor. Solche sind auch nicht ersichtlich. Es bestand angesichts der bestehenden Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Klägerin zu 1) ein Sicherungsinteresse der Beklagten zu 2). Hierbei ist auch zu sehen, dass die Klägerin zu 1) gemäß Ziffer 12.2.5 berechtigt war, im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs über die sicherungsübereigneten Fahrzeuge zu verfügen und ihr nach dem Zuweisungsgehalt des Sicherungseigentums ein grundsätzliches - den Wert negativ beeinflussendes - Recht zum Gebrauch und der Nutzung des Sicherungsguts zustand (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 156/05 -, Rn. 19, juris). Die Handlungen der Beklagten stellen sich mithin aus den genannten Gründen weder für sich noch in der Gesamtschau als pflichtwidrig dar. Dementsprechend scheiden auch Ansprüche aus § 826 ZPO aus. Auf der Grundlage des Vorbringens der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger kann nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten der Beklagten in Form einer kollusiven Geschäftsschädigung mit Ziel, die Klägerin zu 1) in die Insolvenz zu treiben und aus dem Stadt1er Markt zu verdrängen, vorliegt. Zwar kann die bewusst zum Nachteil des Geschädigten erfolgende Mitwirkung an der Verletzung von Vertragspflichten Dritter grundsätzlich ein Anknüpfungspunkt für eine Haftung nach § 826 BGB sein. Allerdings verpflichtet auch die Sittenordnung einen außenstehenden Dritten nicht dazu, im Konfliktfall die eigenen Interessen denen der Vertragspartner unterzuordnen. Deshalb ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Dritten nach § 826 BGB nicht schon dann gegeben, wenn er nur dabei mitwirkt, dass der schuldrechtlich Verpflichtete Ansprüche seines Gläubigers verletzt. Vielmehr liegt eine sittenwidrige Mitwirkung des Dritten am Vertragsbruch nur dann vor, wenn in seinem Eindringen in die Vertragsbeziehungen ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Betroffenen hervortritt. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist nur dann begründet, wenn es sich um schwerwiegende Verstöße gegen das Anstandsgefühl handelt; er stützt sich auf ein Vorgehen des Dritten, das mit den Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 184/92 -, Rn. 14, juris m.w.N.). Demgegenüber können, wie oben dargestellt, hier bereits keine Pflichtverletzungen der Beklagten aus ihren jeweiligen zur Klägerin zu 1) bestehenden Vertragsverhältnissen festgestellt werden. Zudem spricht hier schon gegen ein bewusstes Zusammenwirken der Beklagten, dass die Interessen der Beklagten hier gegenläufig waren, mögen sie auch, wie von den Klägern behauptet, (seinerzeit) konzernrechtlich verbunden gewesen sein. Diesbezüglich war namentlich das Absatzinteresse der Beklagten zu 1) durch die Einstellung der Kreditierung der Fahrzeugbestellungen durch die Beklagte zu 2) beeinträchtigt. Des Weiteren begründete die außerordentliche Kündigung des Rahmenfinanzierungsvertrags und der hierdurch bedingte Eintritt des Sicherungsfalls entsprechende, grundsätzlich belastende Handlungspflichten aus § 17 des Kooperationsvertrages der Beklagten, darunter die Pflicht der Beklagten zu 1) zur Vermarktung der Fahrzeuge, zur Übernahme der hälftigen Transport- und Gutachterkosten nach Sicherstellung und eine nachrangige Erwerbspflicht. Auch die zeitlichen Abläufe sprechen gegen ein kollusives Handeln. So erfolgten die Aussetzung der Einkaufslinie und die Kündigung des Rahmenfinanzierungsvertrags durch die Beklagte zu 2) im Herbst 2017, während die Beklagte zu 1) erst im Januar 2020 den Händlervertrag kündigte. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob die Kläger auf der Grundlage der behaupteten Pflichtverletzungen den beanspruchten entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) schlüssig dargelegt haben. Insoweit sei nur darauf hingewiesen, dass eine Zugrundelegung der Planzahlen aus den Optimierungsempfehlungen bereits deshalb zweifelhaft erscheint, weil die Klägerin zu 1) die dortigen Absatzzahlen im Zeitraum vor den angeblichen Pflichtverletzungen selbst nicht erzielt hat. Darüber hinaus lassen die Berechnungen der Kläger außer Acht, dass die Klägerin zu 1) ab September 2019 keine Neuwagen und damit keine Vorführ- und Rentfahrzeuge mehr bezogen und somit ihr Neuwagengeschäft eingestellt haben dürfte, so dass eine zu berücksichtigende Kostenersparnis naheliegt. Aus den vorgenannten Gründen scheiden auch die im Wege der Feststellung geltend gemachten Ansprüche zu 5 a) bis d) aus. Dabei überschneiden sich im Übrigen die Ansprüche zu 1) und 5). Auch erscheint eine Verletzung immaterieller Rechte eher fernliegend. Entsprechendes gilt für die Ansprüche zu 6) und 7), wobei hinsichtlich der vertraglichen Ansprüche schon fraglich ist, dass und inwieweit der Kläger zu 2) in den Schutzbereich der allein mit der Klägerin zu 1) geschlossenen Verträge einbezogen sein soll. Ebenso bestehen die mit Antrag zu 2) geltend gemachten Ansprüche aus einer möglichen fehlerhaften Verwertung der sicherungsübereigneten Fahrzeuge nicht, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist. Dabei gilt auch hier, dass im Verhältnis zur Klägerin zu 1) die Verwertung allein durch die Beklagte zu 2) auf der Grundlage der bestehenden Sicherungsabrede erfolgt ist. Die Einbeziehung der Beklagten zu 1) in die Verwertung erfolgte nur aufgrund der Kooperationsvereinbarung der Beklagten, in deren Schutzpflichten die Klägerin zu 1) indessen nicht einbezogen worden war. Auch der Händlervertrag sah dies nicht vor. Ein originäres Interesse der Beklagten zu 1) an der Verwertung mangels eigener Rechte am Sicherungsgut bestand nicht, sondern nur im Rahmen der allein zwischen den Beklagten erfolgten Absprachen zur Unterstützung der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) verstieß bei der Verwertung der sichergestellten 79 Fahrzeuge nicht gegen die ihr gegenüber der Klägerin zu 1) bestehenden Verpflichtungen aus der Sicherungsabrede. Die treuhänderische Bindung des Sicherungseigentums, die durch eine generelle Verpflichtung zur wechselseitigen Interessenwahrnehmung gekennzeichnet ist, verpflichtet den Sicherungsnehmer, das bestmögliche Verwertungsergebnis zu erzielen und eine vom Sicherungsgeber nachgewiesene günstige Verwertungsmöglichkeit sorgfältig zu prüfen und auszunutzen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1999 - XI ZR 280/98 -, Rn. 11, 13, juris; Herrler in: Staudinger, BGB (30.06.2021), Anh. zu §§ 929 ff Rn. 156 f.). Nach Ziffer 12.7.5 und 6 des Rahmenfinanzierungsvertrages war bei der Bewertung der sicherungsübereigneten Fahrzeuge vom aktuellen Marktwert auszugehen, hilfsweise vom Händlereinkaufswert ausschließlich Umsatzsteuer, wobei ein Sicherheitsabschlag in Höhe von 35 % für besondere Verwertungsrisiken abgezogen werden sollte. Die Klägerin zu 1) hat die 14 von ihr - zu dem nach den Gutachten der Firma X GmbH ermittelten Preis - zurückgekauften Fahrzeuge (Nr. 3, 6, 7, 21, 23, 25, 26, 34, 37, 46, 57, 67, 70 und 73 der Anlage K 17 der Anlage K 17 i.V.m. den Anlagen K 150 und B1_19) selbst aus ihrer Schadensberechnung herausgenommen. Hinsichtlich der verbleibenden Fahrzeuge ergibt sich kein Verstoß gegen die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung. Die für die Beklagte zu 2) tätige Beklagte zu 1) nahm 27 Fahrzeuge (Nr. 1, 12, 14, 19, 20, 22, 24, 27, 30, 31, 32, 35, 36, 39, 42, 43, 44, 45, 49, 53, 54, 56, 59, 62, 65, 69, 72 und 78) zum ursprünglichen Händlereinkaufspreis zurück. Soweit die Kläger monieren, dass eine Verwertung zum Händlerverkaufspreis erforderlich gewesen sei, und sich hierbei insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fahrzeugverwertung im Rahmen eines abgelaufenen Restwert-Leasingvertrages, bei dem der Leasingnehmer bei Vertragsende für einen vereinbarten Restwert einzustehen hat, (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 15/14 -, Rn. 7, juris m.w.N.) berufen, übersehen sie, dass die Parteien vorliegend nicht im Endkundengeschäft verbunden waren und es hier nicht um die Verwertung eines einzelnen Pkws, sondern einer Vielzahl von Fahrzeugen ging, bei denen es sich zudem im Wesentlichen um Neufahrzeuge oder solche mit geringen Fahrleistungen handelte. Insoweit stellte sich die vorliegende, durch wechselseitige Rücksichtnahme geprägte Interessenlage des Sicherungsvertrages abweichend dar. Es ist namentlich zu berücksichtigen, dass sich die Geschäftsvorgänge im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems abspielten (s. Präambel sowie die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 6, 10 und Anlage 2 des Händlervertrages), in dem - auch mit der Klägerin zu 1) - Regelungen zur Aufteilung der Märkte (Endkunden/Wiederverkäufer) getroffen waren und in das auch die Beklagte zu 2) bei der Geschäftsabwicklung und Finanzierung über die Rahmenfinanzierungsverträge und den Kooperationsvertrag unterstützend eingebunden war. Angesichts dessen sind die Grundsätze über die Verwertung von Leasingfahrzeugen nicht ohne weiteres zu übertragen, dies schon deshalb, weil es durch die vertragliche Bindung mit den weiteren Vertragshändlern durch entsprechende Markenlizenzverträge nicht ohne weiteres möglich war, im Rahmen der Verwertung im Endkundengeschäft an den Vertragshändlern vorbei einen größeren Posten Neufahrzeuge zu verkaufen (s. § 10 des Händlervertrags), zumal ansonsten die Sicherungsübereignung entgegen § 3 Abs. 6 des Händlervertrages faktisch eine Veräußerung an einen Wiederverkäufer außerhalb des V-Vertriebsnetzes wäre. Insoweit stellt der Händlerverkaufspreis kein grundsätzlich mögliches Verwertungsergebnis dar (s. im Ergebnis auch KG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 2 U 2559/98 -, Rn.25, juris). Hinzu kommt, dass auch nach der leasingrechtlichen Rechtsprechung dem Leasinggeber eine Veräußerung des Leasingguts lediglich zum Händlereinkaufspreis nicht als Pflichtverletzung angelastet wird, wenn er dem Leasingnehmer zuvor unter Mitteilung der von ihm sachverständig ermittelten Fahrzeugwerte Gelegenheit gibt, das Leasingobjekt selbst zum Schätzpreis zu übernehmen oder einen tauglichen Drittkäufer zu benennen, um einen am Markt erzielbaren höheren Preis zu realisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 15/14 -, Rn. 7, juris). Demgemäß hatte die Klägerin zu 1) hier die Möglichkeit, 14 der sichergestellten Fahrzeuge selbst zum Schätzwert der X GmbH zurückzukaufen. Aufgrund dieser tatsächlichen Vorgänge kann nicht nachvollzogen werden, soweit die Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.11.2021 beanstanden, dass ihnen ein eigenes Verkaufs- oder Drittanbietungsrecht nicht eingeräumt worden sei. Darüber hinaus liquidiert die Klägerin zu 1), wenn sie über die Geltendmachung des Verwertungsschadens mehr als den von ihr ursprünglich aufgewendeten Einkaufspreis verlangt, doppelt, weil der darüber hinausgehende Betrag letztlich ihr potentieller Gewinn ist, den sie indessen als entgangen bereits mit dem Antrag zu 1) beansprucht hat. Ohne Erfolg berufen sich die für das Vorliegen einer Pflichtverletzung darlegungs- und beweisbelasteten Kläger des Weiteren darauf, dass auch die Fahrzeuge 2, 4, 5, 8, 9, 10, 11, 13, 15, 16, 17, 18, 28, 33, 38, 40, 41, 45, 47, 48, 50, 51, 52, 55, 58, 60, 61, 63, 64, 66, 68, 71, 74, 75, 76, 77, 79 als fabrikneu hätten angesehen und bewertet werden müssen. Diesbezüglich kommt es nach der Sicherungsabrede auf den aktuellen Marktwert, hilfsweise auf den Händlereinkaufswert ohne Umsatzsteuer an. Maßgeblich ist danach, ob die angesprochenen Verkehrskreise die Pkws als fabrikneu angesehen und ohne Preisabschlag erworben hätten. Hierbei kann auch nicht etwa auf die versicherungsrechtliche Rechtsprechung zur Abrechnung eines Haftpflichtschadens auf Neuwagenbasis bei Laufleistungen von nicht mehr als 1.000 km zurückgegriffen werden, da diese abgesehen von der unterschiedlichen Interessenlage nicht bei der abstrakten Schadensberechnung, sondern nur im Falle der tatsächlichen Anschaffung eines Neufahrzeugs eingreift (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2020 - VI ZR 271/19 -, Rn. 8, 10, juris). Ein Fahrzeug wird als fabrikneu angesehen, wenn es - abgesehen von der Überführung - noch unbenutzt ist, das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch eine längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und seit der Herstellung des Fahrzeugs nicht mehr als zwölf Monate vergangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15 -, Rn. 44, juris m.w.N.; Urteil vom 22. März 2000 - VIII ZR 325/98 -, Rn. 9, juris). Zudem erwartet der angesprochene Verkehr bei einem Neuwagen, dass dieser grundsätzlich über eine uneingeschränkte Herstellergarantie verfügt, sodass es sich um einen bei der Bewerbung aufklärungsbedürftigen - und damit wertrelevanten - Umstand handelt, soweit die Garantie im Zeitpunkt der Werbung um mehr als zwei Wochen verkürzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 44/97 -, Rn. 51 ff., juris). Diese Voraussetzungen liegen bei den vorgenannten Fahrzeugen nicht vor. So weisen die Fahrzeuge zum Teil höhere Laufleistungen auf und können daher nicht mehr als ungenutzt angesehen werden. Dies betrifft namentlich die Fahrzeuge 2 (72 km), 4 (467 km), 5 (12.854), 8 (8.171 km), 9 (9.357 km), 10 (479 km), 11 (774 km), 17 (2.313 km), 18 (3.744 km), 28 (52 km), 38 (219 km), 40 (120 km), 41 (26.024 km), 47 (2.550 km), 48 (169 km), 50 (1.118 km), 51 (211 km), 58 (80 km), 60 (71 km), 61 (3.324 km), 63 (51 km), 64 (8.266 km), 66 (14.695 km), 71 (7.225 km), 75 (3.116 km), 79 (18.179 km). Die Fahrzeuge 13 (April 2017), 15 (Juni 2017), 52 (Oktober 2016), 55 (Mai 2017), 68 (Juni 2017), 74 (August 2017), 77 (April 2017) verfügten nicht mehr über eine vollständige Herstellergarantie, weil sie bereits zu dem weltweit gültigen Garantiesystem DCS der Herstellerin angemeldet worden waren. Soweit die Kläger darauf verweisen, der Beklagten zu 1) stehe es als Herstellerin doch frei, die Garantie unabhängig von der Meldung im DCS zu bestimmen, übersehen sie, dass es sich bei der Beklagten zu 1) um die deutsche Importeurin der Fahrzeuge handelt, die nicht die Garantiegeberin ist. Ferner wiesen die Fahrzeuge Schäden auf, darunter Fahrzeug 16 (Serviceheft), 33 (Stoßfänger, Seitenwand) und 76 (Antennenstab, Luftdüse, Schlüssel, Stoßleiste Tür). Hinsichtlich der Kosten für die Beschaffung des Serviceheftes haben die Beklagten nachvollziehbar dargelegt, dass es insoweit nicht allein um die bloßen Materialkosten des Blanko-Heftes gehen kann, sondern auch um die Aktualisierung der entsprechenden Fahrzeugdaten. Insoweit kann hier nicht (auch nicht nach § 17 Abs. 6 des Kooperationsvertrages) auf den Neuwagenpreis abgestellt werden. Damit erscheint es plausibel, dass vorliegend zu abweichenden Preisen verwertet wurde. Die Beklagte zu 2) durfte dabei die sichergestellten Fahrzeuge auf der Grundlage der seitens der Firma X GmbH ermittelten Schätzwerte verwerten lassen. Dabei bestehen keine Bedenken dahin, dass hier lediglich - ersichtlich im Kosteninteresse - bloße Kurzgutachten eingeholt wurden, in denen die entsprechende Wertkalkulation nicht im Einzelnen erläutert wird. Generelle Bedenken gegen die Auswahl der Gutachterin haben die Kläger nicht erhoben. Indem die Beklagten unwidersprochen dargelegt haben, es handele sich um unabhängige, bundesweit tätige, anerkannte, ISO-zertifizierte Sachverständige, konnten sie grundsätzlich auf die Ordnungsgemäßheit der Bewertungen vertrauen. Soweit die Kläger monieren, dass nicht erkennbar sei, mit welcher Zielstellung diese erstellt worden seien, geben die Fahrzeugbewertungen jeweils unter der Überschrift „Auftrag“ die vorzunehmenden Schritte wieder. Auch sind ihnen die konkreten Fahrzeugdaten, mehrere Lichtbilder von Fahrzeug, Tachoanzeige und vorliegenden Schäden sowie ggf. eine Aufstellung des konkreten Reparaturaufwands nach Material und Arbeitslohn zu entnehmen. Hieraus ergab sich auch eine individuelle Befassung mit den Fahrzeugen. Dass der TÜV Süd im Rahmen seiner Stellungnahme gemäß Anlage K 21 die Begutachtung als „Produkt“ bezeichnet hat, belegt nicht, dass die Heranziehung der Bewertungen sich vorliegend verbot. Produkt steht im Wirtschaftsleben für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung und kann nicht als generelle Abwertung verstanden werden. Soweit es, was die Beklagten auch einräumen, bei der Erstellung des Gutachtens betreffend Fahrzeug 29 dazu gekommen ist, dass fehlerhaft ein falsches Fahrzeug identifiziert worden ist, woraus der TÜV Süd die Unbrauchbarkeit gefolgert hat, führt dies nicht dazu, dass insgesamt von einer Unbrauchbarkeit auszugehen wäre. Eine fehlerhafte Identifizierung auch in den weiteren Gutachten ist auch nach dem Vortrag der Kläger nicht erfolgt. Die ausgewiesenen Kilometerstände sind jeweils durch entsprechende Tacholichtbilder belegt. Insoweit entwertet der bei Fahrzeug 44 (sich nicht ausgewirkte) Fehler bei der Notierung des Kilometerstandes nicht die Gutachten insgesamt. Darüber hinaus handelt es sich im Übrigen um keine offensichtlichen Mängel, die für die Beklagten Anlass geben mussten, die Bewertungen sogleich insgesamt in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn der Firma X GmbH Fehler bei der Kalkulation unterlaufen wären, führt dies indessen für sich nicht zu einer - zu vertretenden - Pflichtverletzung. Diesbezüglich ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die ermittelten Werte augenscheinlich unplausibel waren, dies auch vor dem Hintergrund, dass sich selbst die Kläger trotz ihrer Tätigkeit im Gebrauchtwagenmarkt als fachliche Laien bei diesen Fragestellungen bezeichnen und die Klägerin zu 1) auf der Basis dieser Werte Fahrzeuge zurückgekauft hat. Insoweit belegt auch das Angebot der Firma Y, das die Eigenschaft als Vorführfahrzeug verschweigt und bei dem unklar ist, inwieweit sich der Angebotspreis überhaupt erzielen ließ, nicht ein pflichtwidriges Vorgehen bei der Verwertung. Aus den oben genannten Gründen scheidet auch ein Anspruch gegen die Beklagten aus § 826 BGB aus. Des Weiteren hat das Landgericht mit zutreffenden Gründen, auf die verwiesen werden kann, einen Anspruch auf Erstattung der Frachtkosten (Antrag zu 3) verneint. Selbst wenn es sich insoweit um verdeckte Nachnahmekosten handeln würde und zuvor bestellte Ersatzteile, für die kein Zahlungsziel vereinbart war, seitens der Beklagten zu 1) gegen Rechnung unter Vorleistung geliefert worden wären, stand der der Beklagten zu 1) nach Wegfall der Einkaufslinie, wie ausgeführt, jedenfalls die Unsicherheitseinrede zur Seite. Mit Recht hat das Landgericht ferner den mit Antrag zu 4) geltend gemachten Anspruch auf Freigabe des verpfändeten Sparbuchs verneint. Auch wenn die Verpfändung im Zusammenhang mit den Standorterweiterungen in Stadt2 und Stadt3 erfolgt sind, sah die Vereinbarung vom 01.06.2016 ausdrücklich eine Besicherung sämtlicher Ansprüche auch aus der Durchführung, Beendigung und Abwicklung des Händlervertrages vor. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Standorte in Stadt2 und Stadt3 geschlossen worden sind, sondern ob aus dem ursprünglichen Händlervertrag noch offene Ansprüche bestehen. Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass für den Feststellungsantrag zu 8), mit dem die Klägerin zu 1) festgestellt haben will, dass die Beklagte zu 1) den ihr aus der am 17.01.2020 erfolgten außerordentlichen Kündigung des Händlervertrages entstandenen Schaden zu ersetzen hat, das erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben ist, § 256 Abs. 1 ZPO. Nachdem sich die Klägerin zu 1) erfolgreich im Wege der einstweiligen Verfügung, die am 06.04.2020 erging, gegen den Vollzug dieser Kündigung gewehrt hat, ist davon auszugehen, dass die Schadensentwicklung, die aus den Ereignissen vom 17.01. bis 06.04.2020 resultieren können, zwischenzeitlich abgeschlossen ist, so dass mit dem Landgericht von einer Bezifferbarkeit der Ansprüche auszugehen ist. Darüber hinaus hat die Klägerin zu 1) vorgetragen, dass der Schaden überwiegend aus entgangenem Gewinn bestehe, nachdem die Beklagte zu 1) die Klägerin im Zeitraum 17.01. und 04.06.2020 nicht mehr mit Fahrzeugen und Ersatzteilen beliefert habe. Den ihr entgangenen Gewinn hat die Klägerin zu 1) indessen bereits mit den Anträgen zu 1) jedenfalls bezogen auf das Neuwagengeschäft geltend gemacht, sodass, nachdem auch nur die Neuwagen sichergestellt wurden, nicht ersichtlich ist, in welcher Form sich ein darüber hinausgehender Kündigungsschaden manifestiert haben soll, dessen Bezifferung auch angesichts der kurzen Zeitspanne Schwierigkeiten bereiten könnte. Schließlich hat das Landgericht auch den Stufenantrag zu 9) wegen der behaupteten telefonischen Auskünfte im Herbst 2021 der Beklagten zu 1), der entgegen der §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, unberücksichtigt gelassen. Angesichts dessen, dass mit diesem ein völlig neuer Streitgegenstand und namentlich auch ein neuer Lebenssachverhalt unterbreitet wurde, bestand auch kein Anlass für eine Wiedereröffnung i.S.v. § 156 ZPO. Soweit der Antrag neu in der Berufungsinstanz eingeführt worden ist, liegen ungeachtet der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht vor, nachdem der die Beklagte zu 1) der Klageerweiterung entgegengetreten ist und diese auf streitige Tatsachen gestützt ist, die nicht ohnehin vom Senat zugrunde zu legen sind. Da der Senat dem Rechtsmittel der Kläger aus den vorgenannten Gründen keinerlei Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, eine mögliche Rücknahme der Berufung zu überdenken. Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen, wobei beabsichtigt ist, diesen mit 4.015.000,00 € (2.390.850,00 € + 433.452,92 € + 36.663,78 € + 20.000,00 €+ 1.119.033,00 € + 10.000,00 € + 5.000,00 €) zu bemessen.