Beschluss
17 U 254/22
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0614.17U254.22.00
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Rechtzeitig i.S.v. Art. 247 § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB ist die Übermittlung, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hat, die Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung in Ruhe zur Kenntnis zu nehmen. Eine Mindestbedenkzeit besteht nicht. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
Tenor
Die gegen das am 28. Oktober 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen gerichtete Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Die gegen das am 28. Oktober 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen gerichtete Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zur Last. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen I. Die Beklagten wenden sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung. Mit Antrag vom 3. Februar 2020 beantragten die Beklagten bei der u.a. als Bank1 auftretenden Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden einheitlich als Klägerin bezeichnet) die Gewährung eines grundpfandrechtlich besicherten „Wohnungsbaudarlehens“ i.H.v. 172.000,00 €. Dem Darlehensantrag war ein Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt) beigefügt. Die Beklagten unterzeichneten am 3. Februar 2020 im Zuge eines mit dem Darlehensvermittler A geführten Gesprächs eine Empfangsbestätigung, der zu entnehmen ist, dass die Beklagten u.a. das ESIS-Merkblatt vor Vertragsschluss erhalten haben. Die Klägerin nahm den Darlehensantrag mit Schreiben vom 13. Februar 2020 an. Mit E-Mail vom 24. März 2020 erklärten die Beklagten die Kündigung des Darlehensvertrags und mit Schreiben vom 6. April 2020 den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Die Klägerin bezifferte daraufhin den ihr infolge der Nichtabnahme des Darlehens entstandenen Schaden mit 13.335,90 € und mahnte den Ausgleich der Forderung mehrfach an. Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung i.H.v. 13.749,92 € in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, ihr stehe ein Anspruch auf eine Nichtabnahmeentschädigung gem. Ziff. 6.15.1 ff. des Darlehensvertrags zu. Der von den Beklagten erklärte Widerruf sei unwirksam, da er verspätet erfolgt sei. Weiter hat die Klägerin behauptet, den Beklagten sei am 3. Februar 2020 das ESIS-Merkblatt und eine Abschrift ihres Vertragsangebots überlassen worden. Die Beklagten haben behauptet, sie hätten am 3. Februar 2020 keine Abschrift ihres Darlehensantrags erhalten. Diese sei ihnen erst mit der E-Mail des Darlehensvermittlers A am 2. April 2020 übersandt worden. Das ESIS-Merkblatt sei ihnen am 3. Februar 2020 „im Zusammenhang mit dem sie bindenden Darlehensangebot zur Kenntnis gebracht“ worden. Sie haben die Auffassung vertreten, selbst wenn sie das ESIS-Merkblatt vor Vertragsschluss erhalten hätten, genügte dies nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach Art. 247 § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB müsse das ESIS-Merkblatt rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Darlehensnehmers übermittelt werden. Davon könne hier nicht ausgegangen werden, wenn das Merkblatt am selben Tag erstellt worden sei, wie der Darlehensantrag. Sinn und Zweck der Regelung sei es, dass der Verbraucher die Informationen möglichst frühzeitig erhalte, um andere Angebote vergleichen und gegebenenfalls den Rat Dritter einholen zu können. Wegen der Verletzung dieser vorvertraglichen Pflicht stehe ihnen ein aufrechenbarer Gegenanspruch in gleicher Höhe zu, mit dem die Aufrechnung erklärt werde. Weiter haben die Beklagten geltend gemacht, die Klägerin habe die Höhe der geltend gemachten Nichtabnahmeentschädigung unzutreffend ermittelt. Die ersparten Risikokosten und die in Ansatz gebrachten Verwaltungskosten seien zu gering. Offenbar habe die Klägerin bei ihrer Berechnung die Sondertilgungsmöglichkeiten berücksichtigt. Es erschließe sich allerdings nicht, warum die erste Sondertilgungsmöglichkeit nicht wie die anderen zum 1. Januar des Jahres berücksichtigt worden sei. Die Klägerin könne auch nicht 250,00 € Bearbeitungsentgelt verlangen. Ein solcher Anspruch sei bereits nicht schlüssig vorgetragen. Im Übrigen wäre die Vereinbarung eines solchen Bearbeitungsentgelts überraschend und deshalb unwirksam. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Darlehensvermittlers A als Zeuge. Sodann hat es die Beklagten zur Zahlung i.H.v. 13.335,90 € nebst Zinsen i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2020 verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat das Landgericht zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 13.335,90 € aus Ziff. 6.15.3 des Darlehensvertrags. Der Vertrag sei weder durch die von den Beklagten erklärte Kündigung noch durch den Widerruf beendet worden. Die Klägerin habe zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass den Beklagten am 3. Februar 2020 eine Abschrift ihres Darlehensantrags übergeben worden sei. Der Zeuge A habe angegeben, sich konkret daran erinnern zu können, dass er den Beklagten die zuvor ausgedruckten Dokumente übergeben habe. Die Beklagten hätten die Dokumente auch haben wollen. Die Angaben der Beklagten in deren persönlicher Anhörung, sie hätte eine Kopie der Dokumente haben wollen, was der Zeuge A verweigert habe, sei nicht überzeugend. Dass die Übergabe nicht mit einem Hinweis auf Umweltschutzgesichtspunkte abgelehnt werden könne, ergebe sich bereits aus der von den Beklagten unterzeichneten Empfangsbestätigung. Auch seien die Angaben der Beklagten, der Zeuge habe gesagt, es handele sich bei den zu unterzeichnenden Dokumenten nur um eine Vollmacht, nicht überzeugend. Die 14-tägige Widerrufsfrist sei daher am 6. April 2020 bereits abgelaufen gewesen. Die Höhe der Nichtabnahmeentschädigung betrage 13.335,90 €. Die Klägerin habe die ersparten Risikokosten mit 0,06 % nicht zu niedrig angesetzt. Gleiches gelte für die von der Klägerin mit 25,00 € in Ansatz gebrachten Verwaltungskosten. Die möglichen Sondertilgungen habe die Klägerin bei der Berechnung der Entschädigung zutreffend zum 30. März 2021 und weiter jeweils zum 30. Januar berücksichtigt. Das Datum der ersten Sondertilgung folge aus Ziff. 10 des ESIS-Merkblatts. Schließlich habe die Klägerin auch zu Recht für die Berechnung des Nichtabnahmeschadens eine Bearbeitungsgebühr von 250,00 € angesetzt. Weitere konkrete Einwendungen gegen die Berechnung hätten die Beklagten nicht erhoben und seien auch nicht ersichtlich. Die Klägerin könne allerdings nicht mehr als 13.335,90 € verlangen. Die Differenz zur Klageforderung sei nicht dargelegt. Die Beklagten hätten keinen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen einer verspäteten Übermittlung des ESIS-Merkblatts. Die Beklagten hätten das Merkblatt rechtzeitig vor Abgabe ihrer Vertragserklärung am 3. Februar 2020 erhalten. Das Merkblatt sei unstreitig mit den anderen Unterlagen ausgedruckt worden und habe vorgelegen. Eine Mindestbedenkzeit sei nicht vorgesehen. Es sei zulässig, wenn die vorvertraglichen Informationspflichten aus § 491a BGB in demselben Gesprächstermin erfüllt würden. Ob das Merkblatt unverzüglich nach Übermittlung der Angaben, die für eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung notwendig sein, erfolgt sei, könne dahinstehen. Sollten der Klägerin die erforderlichen Angaben bereits vor dem 3. Februar 2020 vorgelegen haben, hätten die Beklagten zur Überzeugung der Kammer dennoch den Darlehensantrag am 3. Februar 2020 unterzeichnet. Die Beklagten hätten auch nach Überlassung des Merkblatts am 3. Februar 2020 aus dessen Inhalt keine Konsequenzen gezogen. Soweit die Beklagten behaupteten, ihnen sei das Merkblatt am 3. Februar 2020 nicht übergeben worden, sei die Kammer aus den für die Übergabe der Abschrift des Darlehensantrags dargelegten Gründen davon überzeugt, dass die Beklagten auch das Merkblatt erhalten hätten. Die Beklagten hätten schließlich auch keine Ansprüche gegen die Klägerin wegen einer fehlerhaften Kreditwürdigkeitsprüfung. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie machen zunächst geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die Nichtabnahmeentschädigung in der geltend gemachten Höhe ohne Beweisaufnahme zuerkannt. Die Beklagten hätten bereits in erster Instanz bestritten, dass ein Anspruch in dieser Höhe bestehe. Darlegungs- und beweisbelastet für die Höhe der Forderung sei die Klägerin. Darüber hinaus rügen die Beklagten, das Landgericht habe den Beklagten materiell rechtsfehlerhaft einen aufrechenbaren Anspruch auf Schadensersatz wegen der verspäteten Übergabe des ESIS-Merkblatts nicht zuerkannt. Es stehe fest, dass das Merkblatt erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Darlehensantrags durch die Beklagten ausgehändigt worden sei. Dies sei nicht ausreichend. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, dass der Verbraucher die Informationen möglichst frühzeitig erhalten solle, um andere Angebote vergleichen und gegebenenfalls den Rat Dritter einholen zu können. Dies ergebe sich ausdrücklich aus dem Erwägungsgrund 44 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 214/17/EU. Erforderlich dafür sei, dass der Verbraucher, bevor er seine Vertragserklärung abgebe, sich in Ruhe mit den vorvertraglichen Informationen auseinandersetzen könne. Diese Pflicht habe die Klägerin verletzt, indem sie das Merkblatt erst im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abgabe der Willenserklärung durch die Beklagten übergeben habe. Das Landgericht sei in diesem Zusammenhang zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagten den Darlehensantrag am 3. Februar 2020 auch dann unterzeichnet hätten, wenn sie das Merkblatt bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hätten. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 28. Oktober 2022, Az. 3 O 520/21, die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat die Berufung indes keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung auf vertraglicher Grundlage in der geltend gemachten Höhe verurteilt. Den von den Beklagten mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen ist die rechtliche Anerkennung zu versagen. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach besteht. Die Klägerin hat dargelegt, welche Beträge bzw. Zinssätze sie in die Berechnung des Nichtabnahmeschadens eingestellt hat. Soweit die Beklagten diese Beträge in erster Instanz teilweise in Abrede gestellt haben, hat das Landgericht begründet, weshalb die Berechnung nicht zu beanstanden ist. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel nicht. Sie beschränken sich darauf, geltend zu machen, dass sie bereits in erster Instanz die Höhe der Forderung insgesamt bestritten hätten, sodass das Landgericht nicht hätte entscheiden dürfen, ohne hierüber Beweis durch Einholdung des von der Klägerin angebotenen Sachverständigengutachtens zu erheben. Dieses Vorbringen genügt nicht, um das landgerichtliche Urteil erfolgreich anzugreifen. Es ist Sache der Beklagten, im Einzelnen darzulegen, weshalb die Berechnung der Klägerin fehlerhaft sein soll. Zwar kann von den Beklagten nicht verlangt werden, eine eigene Berechnung vorzunehmen und diese der Berechnung der Klägerin gegenüberzustellen. Angesichts der konkreten Darlegung der Klägerin zu den Grundlagen der Berechnung dürfen sich die Beklagten aber auch nicht darauf beschränken, die Richtigkeit der Berechnung pauschal und ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt in Abrede zu stellen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 13 U 69/16 -, Rn. 10, juris). Ihrem Vortrag muss zumindest zu entnehmen sei, ob sie die von der Klägerin offengelegten Grundlagen der Berechnung angreifen möchten, oder ob sie meinen, dass der Klägerin ein Rechenfehler unterlaufen ist. Hier haben die Beklagten zwar in erster Instanz die Berechtigung einzelner Berechnungspositionen in Abrede gestellt. Diesen Gesichtspunkt haben sie mit der Berufung jedoch nicht aufgegriffen. Soweit die Beklagten meinen, das Landgericht habe ihnen zu Unrecht einen aufrechenbaren Gegenanspruch auf Schadensersatz wegen einer nicht rechtzeitigen Übergabe des ESIS-Merkblatts nicht zuerkannt, bleibt diese Rüge ohne Erfolg. Die Beklagten haben keinen auf Befreiung von der streitgegenständlichen Verbindlichkeit gerichteten Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB gegen die Klägerin wegen der geltend gemachten vorvertraglichen Pflichtverletzung. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre aus § 491a Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB folgende Verpflichtung, einem Darlehensnehmer die vorvertraglichen Informationen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Darlehensnehmers zu übermitteln, nicht verletzt hat. Zwar druckte der Zeuge A nach den Feststellungen des Landgerichts das ESIS-Merkblatt, das die erforderlichen vorvertraglichen Informationen enthält, erst mit dem Darlehensantrag aus und stellte es den Beklagten damit erst unmittelbar vor der Unterzeichnung des Darlehensantrags zur Verfügung. Die Übermittlung der vorvertraglichen Informationen war dennoch rechtzeitig i.S.v. Art. 247 § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB. Rechtzeitig i.S.v. Art. 247 § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB ist die Übermittlung, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hat, die Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung in Ruhe zur Kenntnis zu nehmen. Eine Mindestbedenkzeit ist nicht vorgesehen. Deshalb kann der Unternehmer dem Verbraucher die vorvertraglichen Informationen auch in demselben Gesprächstermin mitteilen, an dessen Ende der Verbraucher den Darlehensvertrag unterzeichnet (vgl. Gerlach/Kuhle/Scharm in: BeckOGK, Stand: 15. August 2020, EGBGB Art. 247 § 1 Rn. 39, beck-online). Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals „rechtzeitig“ entspricht dem bei Einführung des Art. 247 § 1 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (aF) geäußerten Willen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 1 EGBGB aF, der für alle Verbraucherdarlehensverträge, mithin auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge galt, ist die Unterrichtung rechtzeitig, wenn der Darlehensnehmer die Information vor Vertragsabschluss auch in Abwesenheit des Darlehensgebers eingehend zur Kenntnis nehmen und räumlich vom Darlehensgeber getrennt prüfen kann (vgl. BT-Drucksache 16/11643, S. 121 f.). Ein Vertragsabschluss am Tag der Informationserteilung und auch unmittelbar nach der Erteilung ist danach möglich und eine Mindestbedenkzeit besteht nicht (vgl. BT-Drucksache 16/11643, S. 122). Mit Art. 247 § 1 EGBGB aF hat der deutsche Gesetzgeber Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie) umgesetzt. Die Richtlinie sieht vor, dass der Kreditgeber dem Verbraucher die Information, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag schließen will, rechtzeitig übermittelt, bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist. Nach Erwägungsgrund 19 der Verbraucherkreditrichtlinie sollte der Verbraucher die zu erteilenden Informationen mitnehmen und prüfen können. Damit steht die Richtlinie einem Verständnis des Art. 247 § 1 EGBGB aF, wie es der deutsche Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, nicht entgegen. Auch dann, wenn dem Verbraucher unmittelbar vor der vorgesehenen Abgabe der Vertragserklärung die vorvertraglichen Informationen mitgeteilt werden, hat er die Möglichkeit, sich Bedenkzeit zu nehmen und die Informationen zunächst zu prüfen und zu diesem Zweck mitzunehmen. Dementsprechend kann die Informationsübermittlung auch dann rechtzeitig i.S.v. Art. 247 § 1 EGBGB aF bzw. Art. 247 § 2 Abs. 1 S. 1 EGBGB sein, wenn sie unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung erfolgt (vgl. Kessal-Wulf in: Staudinger, BGB, Stand: 2012, § 491a Rn. 9, juris; Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 1. Februar 2023, § 491a Rn. 22, juris; Nietsch in: Erman, BGB, § 491a Rn. 7, juris; Münscher in: Ellenberger/Bunte, BankR-HdB, § 56. Verbraucherdarlehensrecht Rn. 118, beck-online; Nobbe, WM 2011, 625, 627; ebenso zu Art. 247 § 2 Abs. 1 S. 1 EGBGB Schürnbrand/Weber in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 491a Rn. 8, beck-online; Weidenkaff in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., EGBGB 247 § 2 Rn. 2; Wittig in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., Kreditgeschäft mit Verbrauchern, Rn. 5_74b, juris). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Darlehensgeber derart auf die Willensbildung des Kunden Einfluss nimmt, dass dieser die verschiedenen Angebote nicht in Ruhe und rational abwägend vergleichen und damit auch keine fundierte Entscheidung treffen kann. Dann fehlt es am Merkmal der Rechtzeitigkeit (Schwintowski aaO. Rn. 21; ebenso Schürnbrand/Weber in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 491a Rn. 8, beck-online). Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (Schwintowski aaO. Rn. 22; Artz in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., BGB § 491a Rn. 13, beck-online; Krämer in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 4. Aufl., § 491a Rn. 5, beck-online; Kessal-Wulf aaO.). Das Tatbestandsmerkmal „rechtzeitig“ in Art. 247 § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen aktuellen Fassung hat keine andere Bedeutung. Die Norm, mit der der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 b) der Richtlinie 2014/17/EU (Wohnimmobilienkreditrichtlinie) eine nur für Immobiliar-Verbraucherkredite geltende Regelung geschaffen hat, ist nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck richtlinienkonform in gleicher Weise auszulegen. Nach Erwägungsgrund 44 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie soll der Verbraucher das ESIS-Merkblatt rechtzeitig erhalten, bevor er durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, damit er die Merkmale von Kreditprodukten vergleichen und abwägen sowie erforderlichenfalls den Rat Dritter einholen kann. Kreditverträge sollten nur abgeschlossen werden, wenn der Verbraucher ausreichend Zeit hatte, um die Angebote zu vergleichen, ihre Auswirkungen zu bewerten, erforderlichenfalls den Rat Dritter einzuholen und auf fundierter Grundlage eine Entscheidung über die Annahme des Angebots zu treffen. Damit ist die Abgabe einer bindenden Willenserklärung durch den Verbraucher unmittelbar nach Übergabe der vorvertraglichen Informationen nicht ausgeschlossen. Wird dem Verbraucher das ESIS-Merkblatt gleichzeitig mit einem Darlehensantragsformular vorgelegt, kann der Verbraucher regelmäßig entscheiden, ob er die vorvertraglichen Informationen aus dem ESIS-Merkblatt zunächst prüft und/oder mit denen anderer Darlehensgeber vergleicht bzw. den Rat Dritter einholt oder den Darlehensantrag sofort unterzeichnet. Der Schutzzweck des Art. 14 Abs. 1 b) der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wird hingegen verfehlt, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher drängt, seine Vertragserklärung sofort und ohne Prüfung der vorvertraglichen Informationen abzugeben. Dass sich die Beklagten in eine solche Situation gestellt gesehen hätten, haben sie in erster Instanz nicht behauptet. Allerdings hat die Beklagte in ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass der Zeuge A den Wunsch des Beklagten, die Unterlagen durchzulesen und mit nach Hause zu nehmen, abschlägig beschieden habe. Der Zeuge habe gesagt, dass hierfür keine Zeit sei und jetzt die Gelegenheit zur Unterschrift sei, wobei der Zeuge erklärt habe, dass es sich bei dem zu unterschreibenden Dokument lediglich um eine Vollmacht handele; wegen des Umweltschutzes gebe es keine Kopien der Unterlagen. Diesen Angaben hat das Landgericht keinen Glauben geschenkt und stattdessen auf der Grundlage der entgegenstehenden Angaben des Zeugen A und des Inhalts der Empfangsbestätigung festgestellt, dass den Beklagten am 3. Februar 2020 sowohl eine Kopie des ESIS-Merkblatts als auch eine Kopie ihres Darlehensantrags übergeben worden sei. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass weder der Zeuge A den Wunsch der Beklagten auf Übergabe von Kopien der Unterlagen aus Umweltschutzgründen abschlägig beschieden hat, noch die Beklagten davon ausgegangen sind, lediglich eine Vollmacht zu unterzeichnen. Gegen die Tatsachenfeststellung des Landgerichts wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung auch nicht. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, bestehen nicht. Der Senat ist daher an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, § 529 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es stellen sich keine klärungsbedürftigen Rechtfragen. Die Auslegung des Art. 247 § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist zwar höchstrichterlich ungeklärt. Sie ist aber nicht zweifelhaft. Auch werden in Rechtsprechung und Literatur, soweit ersichtlich, keine unterschiedlichen Auffassungen dazu vertreten. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO liegen ebenfalls nicht vor.