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Beschluss

17 U 24/23

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0703.17U24.23.00
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Tenor
Die gegen das am 12. Dezember 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gerichtete Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.224,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die gegen das am 12. Dezember 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gerichtete Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.224,00 € festgesetzt. Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geboten ist. Dies hat der Senat bereits im Einzelnen im Hinweisbeschluss vom 22. Mai 2023 begründet. Auf den Hinweisbeschluss wird Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Die Stellungnahme der Beklagten vom 29. Juni 2023 führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der Senat hält daran fest, dass die Kläger nicht verpflichtet waren, die Beklagte auf den Wert der Skulptur hinzuweisen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt im Rahmen eines Frachtvertrages ein Mitverschulden des Auftraggebers nur dann in Betracht, wenn der Wert des Transportguts die Haftungshöchstgrenze des § 431 HGB erheblich übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 57/03 -, Rn. 41, juris). Wie im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt, überstieg der Wert des Umzugsgutes die hier maßgebliche Haftungshöchstgrenze des § 451a HGB nicht. Der Transport besonders wertvoller Gegenstände war auch nicht nach dem Umzugsvertrag einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Soweit die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 29. Juni 2023 kommentarlos „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen“ (Stand 01.01.2021) vorlegt, die in Ziff. 4.4 eine Anzeigepflicht des Absenders für Kunstgegenstände enthalten, sind diese nach dem Parteivortrag nicht in den Umzugsvertrag einbezogen worden. Nach unbestrittenem Klägervortrag lagen dem Umzugsvertrag die als Anlage K 1 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, die eine solche Regelung nicht enthalten. Gleiches gilt, soweit die Beklagte nunmehr ein Formular eines Umzugsvertrags vorlegt, in dem es heißt: „Wert- und Kunstgegenstände sind dem Spediteur bei Angebotserstellung schriftlich anzuzeigen und gesondert mit Zusatzversicherung zu versichern.“ Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Umzugsvertrag enthält eine solche Regelung nicht. Dass die Beklagte bei Kenntnis des Wertes der Skulptur ihren Transport abgelehnt oder die Skulptur zumindest separat versichert hätte, wie sie nun behauptet, war unter diesen Umständen für die Kläger auch nicht erkennbar. Der Senat hält daran fest, dass die Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses nach § 451d Nr. 7 HGB nicht vorliegen. Die Skulptur ist nicht während des Transports, d.h. beim Tragen durch die Möbelpacker oder im Umzugsfahrzeug wegen ihrer besonderen Zerbrechlichkeit beschädigt worden, sondern weil sie nach dem Vortrag der Beklagten von den Möbelpackern an eine Mauer gelehnt wurde und umfiel. Eine solche Zwischenlagerung ist unsachgemäß. Die Skulptur hätte, wie jeder andere Gegenstand, gegen ein Umkippen gesichert oder flach gelagert werden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. --- Vorausgegangen ist unter dem 22.05.2023 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (...) werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses. Gründe I. Die Beklagte wendet gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wegen eines Transportschadens. Die Beklagte betreibt ein Umzugsunternehmen. Sie schloss mit den Klägern einen Vertrag über den Transport und die zwischenzeitliche Einlagerung des Hausrats der Kläger. Der Hausrat hatte ein Volumen von 70 m3. Teil des Hausrats war eine aus Plexiglas hergestellte Skulptur eines Stadt1er Künstlers mit den Abmessungen 175 × 115 cm, die an der Wand der Wohnung der Kläger in Stadt1 befestigt war. Die Kläger hatten die Skulptur Mitte 2019 für 20.320,00 € erworben. Des Weiteren gehörte zum Umzugsgut ein großer, ca. 350 kg schwerer Esstisch. Bei der Anlieferung des Hausrats am Zielort in Stadt2 fiel die Skulptur vor dem Haus der Kläger auf den gepflasterten Boden. Sie wurde dabei unreparabel beschädigt. An der Tischplatte und am Untergestell des Esstischs befanden sich bei der Anlieferung Abstoßungen. Die Kläger haben behauptet, die Beklagte habe die Skulptur zwar zunächst ordnungsgemäß liegend auf einer Palette und mit Schutzdecken und Folie verpackt abtransportiert. Bei der Anlieferung habe die Skulptur jedoch nicht mehr auf der Palette gelegen. Sie sei von den Möbelpackern ohne Palette an den äußeren Elementen angehoben worden, um das Objekt zum Haus zu tragen. Dieser Belastung habe das Objekt nicht standgehalten. Es sei zerbrochen und zu Boden gefallen. Die Beschädigungen am Esstisch seien während der Obhutszeit der Beklagten entstanden. Bei Abholung des Tisches sei dieser unbeschädigt gewesen. Die Wertminderung des Tisches belaufe sich auf 3.455,76 € und entspreche den Reparaturkosten gem. Kostenvoranschlag der A GmbH vom 27. Dezember 2021. Die Kläger haben die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 20.320,00 € wegen der zerbrochenen Skulptur und i.H.v. 3.455,76 € wegen der Schäden am Esstisch in Anspruch genommen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Kläger hätten bei Abholung des Umzugsguts nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Skulptur um ein wertvolles und zerbrechliches Kunstwerk handele. Sie hat behauptet, die Skulptur sei beschädigt worden, als sie ohne Zutun der Möbelpacker umgefallen sei, nachdem diese sie gegen eine Mauer gestützt abgestellt hätten. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ihre Haftung scheide gemäß Ziff. 7 der vereinbarten Allgemeinen Haftungsbedingungen für Möbeltransporteure aus. Jedenfalls treffe die Kläger ein erhebliches Mitverschulden, da sie nicht auf die Zerbrechlichkeit und den hohen Wert der Skulptur hingewiesen hätten. Im Übrigen sei die Haftungssumme auf 620,00 €/m3 beschränkt, sodass angesichts des Volumens der Skulptur von 0,4035 m3 die Haftung auf 249,55 € begrenzt sei. Für den beschädigten Esstisch mit einem Volumen von 1,5 m3 sei die Haftung jedenfalls auf 1.325,81 € beschränkt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 20.320,00 € wegen des Schadens an der Skulptur und zur Zahlung i.H.v. 2.904,00 € wegen des Schadens am Esstisch verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte müsse gem. §§ 425 Abs. 1, 451 HGB für die Beschädigungen, die beim Umzug entstanden sein, haften. Unstreitig hätten die Mitarbeiter der Beklagten die Skulptur in Stadt1 unbeschädigt von der Wand genommen. Bei der Anlieferung in Stadt2 sei die Skulptur unreparabel beschädigt gewesen. Die Kläger hätten die Beschädigung gem. § 451f Abs. 1 HGB rechtzeitig angezeigt. Zwar sei die Haftung der Beklagten gem. § 451e HGB auf 630,00 €/m3, mithin auf 43.000,00 € beschränkt. Diese Summe gelte jedoch für das gesamte Umzugsgut und nicht für einzelne Gegenstände des Umzugsguts. Andernfalls haftete der Transporteur bei der Beschädigung eines kleinen, vergleichsweise teuren Gegenstands nur mit einem Cent-Betrag. Dies sei nicht Sinn der Regelung. Die Haftung der Beklagten sei auch nicht gem. § 451d Nr. 7 HGB bzw. Ziff. 7 der Allgemeinen Haftungsbedingungen für Möbelspediteur ausgeschlossen. Die Regelung des § 451d Nr. 7 HGB finde keine Anwendung, da die Skulptur weder eine natürliche noch eine mangelhafte Beschaffenheit aufgewiesen habe, die besonders leicht zum vorliegenden Schaden geführt hätte. Solche Umstände seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Allgemeine Haftungsbedingungen könnten die Haftung der Beklagten gegenüber einem Verbraucher nicht weiter einschränken als das Gesetz. Auch ein Mitverschulden treffe die Kläger nicht. Es sei Sache der Beklagten zu entscheiden, ob sie den Transport von Gegenständen, deren Wert unterhalb der Haftungsgrenze liege, durchführen wolle oder nicht. Die Kläger könnten wegen der Beschädigung der Skulptur 20.320,00 € verlangen. Die Höhe des Schadens könne auf der Grundlage der Anschaffungsrechnung gem. § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden. Wegen des Schadens am Tisch könnten die Kläger weitere 2.904,00 € verlangen. Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Tisch bei Abholung in einwandfreiem Zustand gewesen sei. Die Zeugin B habe bekundet, dass der Tisch vor dem Umzug unbeschädigt gewesen sei. Die Angaben der Zeugin seien nachvollziehbar und detailliert. Allerdings könnten die Kläger lediglich einen Betrag in Höhe der Nettoreparaturkosten gem. Angebot der A GmbH vom 27. Dezember 2021 verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz in Höhe der Umsatzsteuer bestehe nicht, da die Reparatur des Tisches noch nicht erfolgt sei. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit sie zur Zahlung verurteilt worden ist. Sie macht geltend, das Landgericht habe es unterlassen, Beweis durch Vernehmung des Zeugen C zu erheben. Der Geschäftsführer der Beklagten habe in seiner persönlichen Anhörung erläutert, dass der Zeuge C den auf dem Arbeitsschein angebrachten Vermerk über die Beschädigung des Tisches, nicht jedoch den die Skulptur betreffenden Zusatz unterzeichnet habe. Diesen Zusatz hätten die Kläger erst nachträglich hinzugefügt. Des Weiteren habe es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, Beweis über die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands der Skulptur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Im Falle der Zerstörung eines Kunstwerks bemesse sich der Schaden nach dem Wiederbeschaffungsaufwand. Der Erwerbspreis sei nicht maßgeblich. Nicht zu ersetzen sei die „im Kaufpreis/Wiederbeschaffungssaufwand“ enthaltene Umsatzsteuer. Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der „vertragliche Haftungsausschluss des § 451d Nr. 7 HGB“ keine Anwendung finde. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht übersehen, dass die Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe, dass die Skulptur aufgrund ihrer Beschaffenheit ein zerbrechlicher Gegenstand sei. Die Annahme des Landgerichts, der Wert der Skulptur ergebe sich schon aus dem Umstand, dass sie an der Wand befestigt gewesen sei, sei höchst spekulativ. Die Art und Weise der Befestigung eines Gegenstands sage nichts über seinen Wert aus. Das Landgericht hätte deshalb davon ausgehen müssen, dass die Kläger verpflichtet gewesen seien, die Beklagte auf den Wert der Skulptur hinzuweisen. Die Kläger habe auch deshalb eine Hinweispflicht getroffen, da der Wert der Skulptur zu einer Unterversicherung des Gesamtwerts des Umzugsguts geführt habe. Jedenfalls müssten sich die Kläger ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Das Landgericht habe den Klägern zu Unrecht Schadensersatz wegen der Beschädigungen am Tisch zugesprochen. Die vernommene Zeugin habe lediglich angegeben, dass sie ca. ein bis zwei Wochen nach dem Umzug an der Tischplatte zwei bis drei Kratzer bemerkt habe. Dass diese Kratzer beim Transport des Tisches entstanden seien, habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Schäden am Gestell habe die Zeugin nicht festgestellt. Deshalb könnten die Kläger keine Kosten für die im Kostenvoranschlag ausgewiesene Reparatur des Tischgestells verlangen. Mangels Durchführung der Reparatur seien die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Schadenspositionen Frachtkosten (200,00 € netto) und Servicepauschale (290,00 €) nicht erstattungsfähig. Da die Kosten der geltend gemachten Wertminderung bestritten worden seien, hätte das Landgericht über die Höhe der Wertminderung Beweis erheben müssen. Die Wertminderung sei nicht gleichzusetzen mit den fiktiven Reparaturkosten. In Bezug auf die Haftungshöchstgrenze sei das Landgericht zu Unrecht nicht vom Volumen der beschädigten Gegenstände, sondern vom Gesamtvolumen des Hausrats ausgegangen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 12. Dezember 2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-26 O 8/22, die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger verteidigen die angefochtene Entscheidung. II. Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Den von der Beklagten mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen ist die rechtliche Anerkennung zu versagen. Das Landgericht hat es nicht rechtsfehlerhaft versäumt, Herrn C als Zeugen zu der Behauptung der Beklagten, dieser habe lediglich den auf dem Arbeitsschein vom 15./16. September 2021 angebrachten Vermerk über die Beschädigung der Tische unterzeichnet, da sich der Vermerk über die Beschädigung der Skulptur zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch Herrn C nicht auf dem Zeichnungsschein befunden habe. Herr C war schon deshalb nicht zu dieser Behauptung zeugenschaftlich zu vernehmen, weil die Beklagte in erster Instanz unstreitig gestellt hat, dass sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vermerk über die Beschädigung der Skulptur auf dem Arbeitsschein befand. So heißt es im Schriftsatz vom 5. Mai 2022: „Vielmehr muss die Skulptur an der Mauer umgefallen sein, denn dort lag sie noch, als der Zeuge C bei einer der nächsten Fahrten dort wieder erschien. […] Auf Drängen des Klägers vermerkte dieser dann auf dem Durchschlag des Arbeitsscheines die Beschädigung der Skulptur“. Wenn die Beklagte nunmehr ihren Vortrag ändern und die abweichenden Angaben ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zum Sachvortrag erheben will, ist ihr dies gem. §§ 529, 531 ZPO im Berufungsrechtsstreit verwehrt. Im Übrigen stand und steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Skulptur beschädigt wurde, bevor sie von den Möbelpackern wie laut Vertrag geschuldet in das Haus der Kläger verbracht wurde. Damit kommt es auf die Frage, ob Herr C den Vermerk unterzeichnet hat, nicht an. Der Einwand der Beklagten, das Landgericht habe bei der Schätzung des durch die Zerstörung der Skulptur entstandenen Schadens zu Unrecht auf die Anschaffungskosten abgestellt, verfängt nicht. Maßgeblich für die Höhe des Wertersatzes ist gem. §§ 451, 429 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 HGB der Marktpreis der Skulptur zum Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung. Insoweit haben die Kläger bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass der bei Anschaffung gezahlte Kaufpreis dem Marktwert der Skulptur iSv. § 429 HGB entspreche. Dem ist die Beklagte in erster Instanz nicht entgegengetreten. Sollte ihr Berufungsvortrag als Bestreiten des von den Klägern vorgetragenen Marktwertes anzusehen sein, wäre sie mit diesem Verteidigungsvorbringen gem. §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des gesetzlichen - nicht, wie die Beklagte meint, vertraglichen - Haftungsausschlusstatbestands des § 451d Nr. 7 HGB nicht vorliegen. Nach dieser Norm ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen ist, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet. Es kann dahinstehen, ob die Skulptur durch ihre Beschaffenheit aus Plexiglas oder wegen ihrer Konstruktion besonders bruchgefährdet war. Sowohl nach dem Vortrag der Kläger als auch nach dem Vorbringen der Beklagten ist die Beschädigung der Skulptur nicht auf diese besondere Schadensanfälligkeit zurückzuführen. Ausgehend vom Beklagtenvortrag beruht der Schaden auf einer unsachgemäßen Zwischenlagerung der Skulptur. Die Beklagte hat vorgetragen, die Möbelpacker hätten die Skulptur aufrechtstehend an eine Mauer gelehnt. Zum Bruch sei es gekommen, weil die Skulptur ohne Zutun der Möbelpacker umgekippt sei. Hätten die Möbelpacker die Skulptur fachgerecht flach auf ebenem Untergrund zwischengelagert, wäre die Skulptur nicht in Gefahr geraten, umzukippen. Es wäre nicht zum Schaden gekommen. Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die Kläger nicht dazu verpflichtet, auf den Wert der Skulptur hinzuweisen. Ein solche Verpflichtung besteht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt. Sollte der Wert des Umzugsguts die Haftungshöchstgrenze des § 451e HGB übersteigen, ginge dies nach dieser Norm allein zu Lasten der Kläger als Auftraggeber. Hier ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Haftungshöchstgrenze des § 451e HGB von 620,- €/m3 nicht überschritten ist. Maßgeblich für die Berechnung der Grenze ist nicht das Volumen des beschädigten Gegenstands, sondern das Volumen des Transportguts. Dieses bemisst sich nach dem gesamten Laderaum, der für die vertragsgemäße Beförderung benötigt wird. Darauf, ob es sich um eine oder mehrere Sendungen handelt, ist nicht entscheidend. Ebenso ist unerheblich, ob ein oder mehrere Transportmittel verwendet werden (Koller, Transportrecht, 10. Aufl., § 451e Rn. 2, beck-online). Auch ein Mitverschulden an der Schadensentstehung fällt den Klägern nicht zur Last. Die Beklagte behauptet nicht, dass die Möbelpacker die Skulptur nicht an die Mauer gelehnt hätten, wenn ihnen der Wert der Skulptur bekannt gewesen wäre. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.904,00 € wegen der Beschädigung des Esstisches verurteilt. Wenn die Beklagte nunmehr konkretisiert bestreitet, dass das Tischgestell beschädigt wurde, steht dem §§ 529, 531 ZPO entgegen. In erster Instanz hat die Beklagte den Vortrag der Kläger, es bestünden Abstoßungen an den Oberflächen der Tischplatte und des Tischgestells nicht in Abrede gestellt. Dementsprechend hat das Landgericht diesen Sachverhalt in den unstreitigen Tatbestand seines Urteils aufgenommen. Das Landgericht hat die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Kläger zutreffend auf der Grundlage des Kostenvoranschlags der A GmbH ermittelt und die dort ausgewiesenen Frachtkosten für die Hin- und Rückfahrt in Höhe von 200,- € sowie die Servicepauschale für das Abholen, das Einpacken, das Liefern und das Auspacken des Tisches in Höhe von 290,- € zugesprochen. Diese Positionen sind auch bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten zu ersetzen, da sie - was sich aus dem Kostenvoranschlag ergibt - bei Durchführung der Reparatur tatsächlich anfallen würden. Das Landgericht musste zur Höhe des Wertersatzes trotz des Bestreitens der „Wertminderung“ durch die Beklagte nicht Beweis erheben. Gem. §§ 451, 429 Abs. 2 S. 2 HGB wird vermutet, dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes den zur Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten entspricht. Da die Höhe der zur Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten unstreitig ist, kommt den Klägern die Vermutungswirkung des § 429 Abs. 2 S. 2 HGB zugute. Die Beklagte hätte daher die Vermutung widerlegen müssen. Dazu hätte sie geltend machen und ggf. beweisen müssen, dass der Kostenvoranschlag keine Aussagekraft für die Werteinbuße des beschädigten Tisches am Übernahmeort hat. Das Bestreiten der vorgetragenen Werteinbuße genügt nicht. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat der Beklagten zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen einstimmigen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden. Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz auf bis 23.224,00 € festzusetzen.