Urteil
17 U 132/22
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0816.17U132.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.05.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.05.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert, soweit der Klage teilweise stattgegeben wurde. Die Klage wird insgesamt, auch unter Abweisung des im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrags des Klägers, abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.05.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.05.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert, soweit der Klage teilweise stattgegeben wurde. Die Klage wird insgesamt, auch unter Abweisung des im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrags des Klägers, abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Mit ihren wechselseitigen Berufungen streiten die Parteien über Ansprüche auf Mitwirkung an der Einfriedung eines Grundstücks, Beseitigung einer Grenzanlage, hilfsweise Entfernung bzw. Rückschnitt einer Bambusanpflanzung, sowie Schadensersatz wegen entgangener Miete. Die Parteien sind Nachbarn. Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft Straße1, die Beklagte der Liegenschaft Straße2, jeweils in Stadt1 gelegen. Wegen der Einzelheiten der Lage wird auf den nachfolgend eingeblendeten Plan gemäß Anlage K 1 (Bl. 11 d.A.) verwiesen: Von der Darstellung des nachfolgenden Bildes wurde aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen (- die Red.) An der gemeinsamen Grenze befindet sich seit den 1960er Jahren eine Aufschüttung, die durch eine Mauer abgestützt war. Der Kläger führte bereits gegen die Voreigentümerin der Liegenschaft der Beklagten einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az.: …), in dem es u.a. um die Entfernung der an der Grundstücksgrenze gelegenen - baufälligen - Mauer und den Rückschnitt von Bäumen ging. Das Landgericht ging davon aus, dass die Voreigentümerin „zur Sanierung der Mauer durch Erneuerung“ verpflichtet sei, da von der Mauer, die latent in ihrer Standsicherheit gefährdet sei, eine Gefährdung für das klägerische Grundstück ausgehe, und verurteilte die Voreigentümerin mit Urteil vom 23.07.2014 u.a., die auf dem Grundstück Straße2 in Straße1 zu der Grenze des Grundstücks Straße1 stehende Mauer vollständig zurückzubauen und die Befestigung des Grundstücks Straße2 zum Grundstück Straße1 in anderer Weise sicherzustellen. Dieser Ausspruch wurde rechtskräftig und war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 7 U 134/14, sondern wurde nur klarstellend im Tenor des Urteils des Oberlandesgerichts vom 27.01.2016 aufgenommen (Anlagen B 1, B 2, Anlagenband). Die Voreigentümerin ließ im Jahr 2015 die an der gemeinsamen Grenze vorhandene Mauer entfernen und eine neue, 28 m lange und (aus Sicht des klägerischen Grundstücks) 1 m hohe Mauer aus Betonprofilen (L-Steine) errichten. Der Kläger beanstandete die Maßnahme mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2015 (Anlage K 8 = Bl. 90 f. d.A.). Nachdem die Beklagte das Grundstück erworben hatte, errichtete sie 2018 auf dieser Mauer einen 1 m hohen Doppelstabzaun mit Sichtschutzstreifen. Ferner pflanzte sie hinter der Mauer Bambus (Typ Phyllostachys) an, wobei sie im Abstand von 0,75 m zur Grundstücksgrenze eine Rhizomsperre verbaute. Der Bambus hat zwischenzeitlich eine Höhe von mindestens 6 bis 7 m. Im Abstand von ca. 1,5 m zur Mauer errichtete sie ferner eine weitere Mauer aus L-Profilen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder in den Anlagen B 3, B 4 (Anlagenband) Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wandte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2020 wie folgt an die Beklagte: „Namens und im Auftrag meines Mandanten habe ich Sie aufzufordern: - „die auf dem Grundstück Straße1 in Stadt1 zu der Grenze des Grundstücks Straße1 stehende Mauer vollständig zurückzubauen und die Befestigung des Grundstücks Straße2 zum Grundstück Straße1 in anderer Weise sicherzustellen (Urteil OLG Frankfurt am Main v. 27.1.2016 - 7 U 134/13), - die Bambushecke zu entfernen und - Ihnen für die rechtskonforme (§ 15 1. S., 2. Hs NachbG HE 1962 „1,20 m hoher Zaun aus verzinktem Maschendraht“) Umsetzung des rkr. Urteil eine Frist bis 31. Januar 2021 zu setzen.“ (Anlage K 3 = Bl. 12 d.A.). Ebenfalls unter dem 19.12.2020 leitete er ein Schlichtungsverfahren bei der Gütestelle der Rechtsanwaltskammer Frankfurt ein. In dem am 31.12.2020 eingegangenen Schlichtungsantrag wurde ausschließlich auf das vorgerichtliche Schreiben vom selben Tag verwiesen (Anlage K 4 = Bl. 15 d.A.). Unter dem 05.05.2021 wurde die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs bescheinigt (Anlage K 4 = Bl. 13 d.A.). Die Klage ist am 22.12.2021 bei Gericht eingereicht und am 12.01.2022 der Beklagten zugestellt worden. Der Kläger hat behauptet, der Bambus habe mittlerweile eine Höhe von über 9 m erreicht, wirke wie eine grüne Wand und enthalte dem Grundstück und dem Haus des Klägers Licht und Luft vor. Bei Trockenheit reiche der Bambus bis zu 2 m, bei Nässe bis über 5,5 m über die Grundstücksgrenze hinaus und verstopfe die Dachrinnen auf der Nordseite seines Hauses. Bei starkem Regen laufe Regenwasser vom Grundstück des Beklagten auf das klägerische Grundstück und insbesondere in den 3 m tiefer gelegenen begehbaren Lichtschacht. Die Einfriedung der Beklagten sei nicht ortsüblich. Das Grundstück des Klägers sei nach zwei Seiten hin, einmal zum Stadtwald und zum anderen zum Grundstück Straße1 durch einen Maschendrahtzaun abgrenzt; die zu seinem Grundstück führende Privatstraße zum Grundstück Straße1 sei mit einem Maschendrahtzaun und zum Grundstück Straße1a mit einem Metallzaun abgrenzt. Somit sei festzuhalten, dass in der unmittelbaren Umgebung die Einfriedungsform Maschendrahtzaun und nicht die Kombination aus Grenzmauer und aufgesetztem Metallzaun überwiege. Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe an einer ortsüblichen Einfriedung mitzuwirken. Diese habe die vorhandenen Betonprofile, den darauf aufgesetzten Zaun und die Aufschüttung zu beseitigen. Bereits die Voreigentümerin bzw. deren Eltern hätten die Grenzmauer und die Aufschüttung über die nunmehr erlaubte Höhe von 1 m auf 1,20 erhöht, wie aus der Rechnung vom 02.09.1969 (Anlage K 10 = Bl. 93 d.A.) ersichtlich, wobei die von der Beklagten errichtete zweite Wand die Grenzwand noch um 20 bis 30 cm überrage, wodurch sich eine gebäudeähnliche Wirkung ergebe. Ebenso sei der Bambus, der als sog. Baumbambus eher unter die für Bäume geltenden Vorschriften zu subsumieren sei, als Teil der vorhandenen Grenzanlage beseitigungs- bzw. rückschnittpflichtig, § 43 NachbG HE. Er verletze die Abstandsregeln und das Gebot nachbarschaftlicher Rücksichtnahme. Bei Bambuspflanzen könne wegen des enormen Weiterwachsens ein Grenzabstand von 0,75 m nicht durchgängig gewährleistet werden. Es liege ein wirksames Einfriedungsverlangen vor, das einen Beseitigungsanspruch hinsichtlich entgegenstehender Einrichtungen auslöse. Aufgabe des Schlichtungsverfahrens sei nicht, sämtliche rechtliche Aspekte und mögliche Ansprüche deckungsgleich aufzuarbeiten. Der Kläger hat behauptet, Anfang 2018 habe Herr A Interesse an der Anmietung des im Souterrain des klägerischen Hauses gelegene Büroappartement geäußert. Man habe sich über eine Anmietung ab 01.07.2018., spätestens 01.10.2018, zum Preis von 1.500,00 € verständigt. Nachdem die Beklage Ende April/Anfang Mai 2018 den Zaun errichtet habe, habe sich der Kläger gezwungen gesehen, den Mietpreis auf 1.200,00 € zu reduzieren. Nach der Anpflanzung der Bambushecke sei der Mieter vom Vertrag zurückgetreten, da mangels natürlichen Lichteinfalls die Räumlichkeiten für ihn unbrauchbar geworden seien. Aufgrund dessen sei ihm ein Mietzins von 14.400,00 € vom 01.07.2018 bis 30.06.2019 entgangen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, a) an der Herstellung einer ortsüblichen Einfriedung in Form eines 28 m langen, 1,2 m hohen Maschendrahtzaunes auf der gemeinsamen Grenze zwischen ihrem Grundstück Straße2, Stadt1 und dem Grundstück des Berufungsbeklagten Straße1, Stadt1, mitzuwirken, b) die auf ihrem Grundstück Straße2, Stadt1, an der Grenze zum Grundstück des Klägers Straße1, Stadt1, vorhandene Grenzanlage, bestehend aus Betonprofilen (L-Steinen), darauf aufgesetztem Metallzaun, angrenzender Aufschüttung und an der Grenze gepflanztem Bambus, vor Vornahme der Mitwirkung an der Herstellung der Einfriedung gemäß vorstehender Ziff. 1. [a.] zu beseitigen, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den auf ihrem Grundstück Straße2, Stadt1, an der Grenze zum Grundstück des Klägers Straße1, Stadt1, gepflanzten Bambus zu entfernen, höchst hilfsweise, auf 1,0 m zurückzuschneiden, 3. an den Kläger 14.400,00 € Schadensersatz nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13.01.2022) zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die Aufschüttung sei seinerzeit 1969 erfolgt, um einen Ausgleich für ein vorhandenes natürliches Gefälle auszugleichen (sog. Nivellierung). Die Stützmauer sei i.S.v. § 6 Abs. 8 Nr. 2 HBO erforderlich, um ein Abrutschen des Beklagtengrundstücks zu verhindern. Der errichtete Zaun sei in dem streitgegenständlichen Wohngebiet nicht unüblich; auch bei weiteren Grundstücken seien Metallzäune verwendet worden. Grund für die Anpflanzung des Bambus sei gewesen, dass die Beklagte und ihre Familienmitglieder regelmäßig, auch beim Sonnenbad am heimischen Schwimmbad, beobachtet worden seien. Der Bambus weise aktuell eine Höhe von 6 bis 7 m auf. Es sei zwar zutreffend, dass sich die Bambuspflanzen bei starkem Regen oder Schneefall gelegentlich über die Grenze zum Grundstück des Klägers hinüberbögen. Sobald diese jedoch wieder abtrockneten, richteten sich diese recht schnell wieder gerade aus und reichten dann nicht mehr auf das klägerische Grundstück. Sie beauftrage jedes Jahr im Frühjahr einen Gärtner, der die neuen Triebe zusammenbinde, um ein Durchbiegen auf das Grundstück des Klägers zu verhindern. Dieser nehme auch eine Beschneidung der Pflanzen vor. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Klage sei weitgehend unzulässig. Der Kläger habe ihr gegenüber nie einen Überwuchs beanstandet, den sie selbstverständlich beseitigen würde. Ebenso habe sie von der angeblich gescheiterten Vermietung erstmals durch die Klageschrift erfahren. Gegenstand der Schlichtung sei die Umsetzung der gegen die Voreigentümerin ergangene Verurteilung, die darauf gerichtet gewesen sei, eine alte, baufällige und einsturzgefährdete Stützmauer zu entfernen und die Befestigung durch eine andere Maßnahme sicherzustellen. Nicht gegenständlich sei die Entfernung der Neubefestigung einschließlich der Beseitigung der vorhandenen Aufschüttung (einschließlich des Bambus). Allenfalls bezüglich des Bambus möge man anderer Meinung sein. Zudem reiche ein pro-forma-Schlichtungsantrag nicht aus, um das Klageverfahren einzuleiten. Hiervon sei indessen auszugehen, nachdem Anspruchsschreiben und Schichtungsantrag auf den selben Tag datierten. Nach Treu und Glauben sei es dem Kläger verwehrt, die Beseitigung der seit über 50 Jahren vorhandenen Aufschüttung zu verlangen. Auch gegenüber der Voreigentümerin habe der Kläger 2008 nur die Beseitigung der alten Stützmauer und die Vornahme einer Befestigung verlangt. Der Bambus sei als Hecke zu qualifizieren und halte die Abstandsregeln nach den §§ 38 ff. NachbG HE ein. Ein nur gelegentliches Hinüberragen könne einen Beseitigungsanspruch nicht rechtfertigen. Erstaunlich sei die Umwidmung des Wohnraums in gewerblich vermietbare Flächen wie auch die angebliche Vermietung an den Zeugen A, der 2021 für den Kläger ein Parteigutachten erstellt habe. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klaganträge hinsichtlich der Mitwirkung an der Einfriedung eines Grundstücks und der Beseitigung der vorhandenen Grenzanlage für unzulässig angesehen und auf den Hilfsantrag die Beklagte verurteilt, den auf ihrem Grundstück Straße2, Stadt1, an der Grenze zum Grundstück des Klägers Straße1, Stadt1, gepflanzten Bambus auf eine Wuchshöhe von 3 m zurückzuschneiden. Den Zahlungsantrag hat es als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klageanträge auf Mitwirkung an der Herstellung einer Einfriedung und Beseitigung der vorhandenen Grenzanlage sei unzulässig, weil das nach § 15a EGZPO erforderliche Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Zwar habe der Kläger ein Schlichtungsverfahren durchgeführt. Gegenstand dieses Verfahrens sei indessen die Umsetzung des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17.01.2016 gewesen, das der Kläger gegen die Voreigentümerin erwirkt habe. Hierbei handle es sich jedoch um einen anderen Streitgegenstand. Weder die Mitwirkung an einer ortsüblichen Einfriedung noch die Beseitigung der Grenzanlage bestehend aus Betonprofilen, aufgesetztem Metallzaun, angrenzender Aufschüttung und gepflanztem Bambus seien Gegenstand des Schlichtungsverfahrens gewesen. Anders verhalte es sich mit dem Hilfsantrag auf Beseitigung und hilfsweise des Beschneidens des Bambus. Diese seien Gegenstand der Schlichtung gewesen. Ebenso unterliege der Zahlungsantrag nicht der obligatorischen Streitschlichtung. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie dahingehend begründet, dass der Kläger einen Anspruch auf Kürzung der Bambuspflanzen habe. Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung bestehe nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass der Bambus vollständig an die Grundstücksgrenze herangewachsen sei. Der Bambus sei indessen zu hoch. Die Bambusanpflanzung sei als Hecke anzusehen. Eine solche zeichne sich dadurch aus, dass eine Gruppe gleichartiger Gehölze in einer langen und schmalen Erstreckung in einer Linie aneinandergereiht sei, wobei ein geschlossener Pflanzenkörper im Verbund mit entsprechendem Dichtschluss zu einer wandartigen Formation führe. Dabei spiele es keine Rolle, dass es sich bei Bambus im botanischen Sinn um Gräser handle. Für Hecken sehe § 39 Abs. 1 Nr. 1 NachbG HE einen Grenzabstand von 0,25 m bis zu einer Wuchshöhe von 1,2 m, von 0,5 m bis zu einer Wuchshöhe von 2 m und von 0,75 m ab einer Wuchshöhe von 2 m vor. Der Kläger sei dem Vortrag der Beklagten, sie habe im Abstand von 0,75 m zur Grenze eine Rhizomsperre verbaut, nicht ausreichend entgegengetreten. Auch wenn eine Höhebegrenzung für Hecken nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sei, sei eine solche einer Hecke immanent, zumal Hecken hinsichtlich der einzuhaltenden Grenzabstände privilegiert seien. Diese Privilegierung entfalle, sobald diese eine Höhe erreiche, die üblicherweise Bäumen vorbehalten sei. Dies sei ab einer Höhe von 3 m anzunehmen. Maßgeblich für die Messung sei dabei das niedriger gelegene Grundstück des Klägers. Ein Anspruch auf Schadensersatz stehe dem Kläger nicht zu. Ein solcher folge namentlich nicht aus den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 38, 39, 43 NachbG HE, 826, 906 BGB analog. Der Kläger habe die Beklagte nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht. Weiterhin sei nicht ersichtlich, wie sich der Kläger bemüht habe, den drohenden Schaden abzuwenden, indem er sich etwa um eine anderweitige Vermietung bemüht habe. Gegen dieses Urteil richten sich die wechselseitigen Berufungen der Parteien. Der Kläger verfolgt seine Klageanträge, mit denen er unterlegen ist, mit einem weiteren auf Unterlassung gerichteten Hilfsantrag weiter. Er rügt die Rechtsanwendung durch das Landgericht. Dieses sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Anträge auf Mitwirkung an der Einfriedung und Beseitigung der Grenzanlage nicht Gegenstand des vorangegangenen Schlichtungsverfahrens gewesen seien. Bei der Auslegung sei im Zweifel das Gewollte und das der Interessenlage der Parteien Entsprechende anzunehmen. Gemessen hieran erweise sich die Auslegung des Landgerichts als zu eng. Das Begehren der Klage gegen die Voreigentümerin sei einzig und allein darauf gerichtet gewesen, an der Nordgrenze des klägerischen Grundstücks rechtskonforme Verhältnisse einkehren zu lassen. Sowohl mit dem Vorprozess als auch mit dem vorliegenden Rechtsstreit reagiere der Kläger auf Störungen seines Eigentums durch die jeweiligen Nachbarn. Die Voreigentümerin sei zum Rückbau der Grenzmauer verurteilt worden. Statt eine anderweitige Befestigung ihres Grundstücks vorzunehmen, habe sie im Widerspruch zu einer ortsüblichen Einfriedung wiederum eine Grenzmauer gesetzt und damit die Störung des Eigentums des Klägers fortgesetzt. Nach Aufrüstung der Ersatzmauer zu einer massiven Grenzanlage durch die Beklagte habe der Kläger sein ursprüngliches Begehren in entsprechend angepasster Form weiterverfolgt. Im Kern gehe es nach wie vor um denselben Sachverhalt. Im Schreiben vom 19.12.2020 sei zudem ein Einfriedungsverlangen gestellt worden, der den Beseitigungsanspruch hinsichtlich entgegenstehender Einrichtungen auslöse. Genau über diesen Sachverhalt sei das Schlichtungsverfahren geführt worden, wie das von dem Zeugen A geführte Protokoll vom 24.03.2021 (Anlage K 9 = Bl. 92 d.A.) zeige. Der gesamte Komplex der Grenzanlage sei umfänglich erörtert worden. Wegen der Besonderheiten des Güteverfahrens seien deutlich geringere Anforderungen an die Individualisierung des prozessualen Anspruchs zu stellen. Im Übrigen stünden nunmehr L-Profil-Steine der Grenzmauer nicht mehr im Lot und neigten sich über die Grenze auf das Grundstück des Klägers. Ferner rage der Bambus nur wenige Wochen nach dem Rückschnitt teilweise bis zu 5 m über das Grundstück des Klägers. Es seien abgestorbene Bambusstangen auf sein Grundstück gelangt; außerdem wachse dort neuerdings auch Bambus, was auf ein Versagen der Rhizomsperre hinweise. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs sei nicht ersichtlich, warum ein Schaden in Höhe von 14.400,00 € ungewöhnlich hoch sein solle. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.05.2022 (Az.: 2-32 O 2/22), hier eingegangen am 31.05.2022, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. a) an der Herstellung einer ortsüblichen Einfriedung in Form eines 28 m langen, 1,2 m hohen Maschendrahtzaunes auf der gemeinsamen Grenze zwischen ihrem Grundstück Straße2, Stadt1 und dem Grundstück des Berufungsbeklagten Straße1, Stadt1, mitzuwirken, b) die auf ihrem Grundstück Straße2, Stadt1, an der Grenze zum Grundstück des Klägers Straße1, Stadt1, vorhandene Grenzanlage, bestehend aus Betonprofilen (L-Steinen), darauf aufgesetztem Metallzaun, angrenzender Aufschüttung und an der Grenze gepflanztem Bambus, vor Vornahme der Mitwirkung an der Herstellung der Einfriedung gemäß vorstehender Ziff. 1. a. zu beseitigen, hilfsweise, (1) die Beklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, den auf ihrem Grundstück Straße2, Stadt1 an der Grenze zum Grundstück des Berufungsbeklagten Straße1, Stadt1, gepflanzten Bambus über eine Wuchshöhe von 3,0 m, gemessen vom Geländeniveau des Grundstücks des Berufungsbeklagten, hinauswachsen zu lassen, (2) der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen sie ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten festgesetzt wird, 2. an den Kläger 14.400,00 € Schadensersatz nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13.01.2022) zu zahlen. Den Antrag zu (2) auf Festsetzung eines Zwangsgeldes hat der Kläger vor der Berufungsverhandlung wieder zurückgenommen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt die erfolgte Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Mit ihrer Berufung strebt die Beklagte die vollständige Klageabweisung an. Sie macht geltend, die Auffassung des Landgerichts, dem Begriff einer Hecke sei eine Höhenbegrenzung von 3 m immanent, entbehre einer Grundlage. Zur Abgrenzung einer Hecke von einer Baumreihe komme es demgegenüber nicht entscheidend auf die Höhe der Pflanzen an, sondern darauf, ob die Bepflanzung ein in sich geschlossenes Dickicht bilde. Nach dem gesetzlichen Regelungswillen sollte für Hecken, die mehr als 0,75 m von der Grundstücksgrenze entfernt seien, gerade keine Höhenbegrenzung gelten. Allenfalls könne eine höhenmäßige Beschneidung nur von solchen Bambuspflanzen verlangt werden, die weniger als 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt seien. Dies folge aus der Systematik des Hessischen Nachbarbargesetzes, das § 38 NachbG HE als Grundfall und § 39 NachbG HE als Privilegierung formuliere. Falsch sei auch, dass der Bundesgerichtshof entschieden habe, dass vom Grundstück des Klägers aus zu messen sei. Gegenstand des vom Landgericht in Bezug genommenen Urteils vom 2. Juni 2017 - V ZR 230/160 -, sei vielmehr der umgekehrte Fall gewesen, in dem sich die Hecke auf dem höher gelegenen Grundstück befunden habe. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 19.05.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-32 O 8/22, die Klage (insgesamt) abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der erfolgten Verurteilung der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Er beruft sich ergänzend darauf, durch das Zusammenbinden des Bambus habe die Beklagte ein mechanisches, für Zäune typisches Element einbauen lassen. Der Effekt sei, dass sich der Bambus erst ab einer Höhe von 4 m über das Grundstück des Klägers neige, so dass es ihm unmöglich sei, von seinem Selbsthilferecht gemäß § 910 BGB Gebrauch zu machen. II. Die Berufung des Klägers führt in der Sache nicht zum Erfolg. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klage hinsichtlich des klägerischen Begehrens, an der Herstellung einer ortsüblichen Einfriedung mitzuwirken (Klageantrag 1a), unzulässig ist. Die Mitwirkung an einer Einfriedung stützt der Kläger auf § 14 Abs. 1 S. 2 NachbG HE. Die vorliegende Klage betrifft damit Nachbarrechte i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 e) SchlichtG HE, für die ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vorgeschrieben ist, so dass eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage gemäß § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2009 - VI ZR 278/08 -, Rn. 7, juris). Der Kläger hat vorliegend zwar ein Schlichtungsverfahren durchgeführt. Allerdings ist in seinem diesbezüglichen Schlichtungsantrag sein Begehren nur unklar beschrieben. Ein Schlichtungsantrag muss jedoch einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen, damit für den Schuldner erkennbar ist, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 -, BGHZ 206, 41-52, Rn. 22 f.). Freilich sind insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn das Güteverfahren zielt - anders als die Klageerhebung oder das Mahnverfahren - auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits ab und führt erst im Falle einer Einigung der Parteien zur Schaffung eines dieser Einigung entsprechenden vollstreckbaren Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); auch besteht keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss. Daher ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 -, BGHZ 206, 41-52, Rn. 24 f.). Der Kläger hat in seinem Schlichtungsantrag, der hinsichtlich des Schlichtungsgegenstandes lediglich auf das vorgerichtliche Anspruchsschreiben vom 19.12.2020 Bezug nimmt, zwar einen Maschendrahtzaun erwähnt, hierzu aber nur ausgeführt: „Namens und im Auftrag meines Mandanten … habe ich …Ihnen für die rechtskonforme (§ 15 1. S., 2. Hs NachbG HE 1962 „1,20 m hoher Zaun aus verzinktem Maschendraht“) Umsetzung des rkr. Urteil eine Frist bis 31. Januar 2021 zu setzen.“ § 15 NachbG HE beschreibt die Beschaffenheit der Einfriedung eines bebauten Grundstücks. Mit dem umzusetzenden Urteil ist ersichtlich das ebenfalls im Anspruchsschreiben erwähnte Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 27.01.2016 - 7 U 134/14) gemeint. Dieses befasste sich jedoch allein mit dem Rückschnitt von Bäumen; auch das zugrundeliegende erstinstanzliche Verfahren hatte neben dem Rückschnitt von Bäumen nur die Erneuerung der maroden Grenzmauer zum Gegenstand, nicht jedoch eine Mitwirkung an der Herstellung einer Einfriedung, wie im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht. Auch das vom Kläger in Bezug genommene Besprechungsprotokoll in Anlage K 9, das von dem von ihm mit der Teilnahme beauftragten Herrn A erstellt wurde, befasst sich allein mit der Bambusanpflanzung sowie Entwässerungsfragen. Daher kann mit dem Landgericht nicht davon ausgegangen werden, dass in dem vorgerichtlichen Anspruchsschreiben ein eindeutiges Einfriedungs- bzw. Mitwirkungsverlangen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. September 2018 - V ZR 302/17 -, Rn. 8, juris) gestellt und dieses zum Gegenstand des Schlichtungsverfahrens gemacht wurde. Zwar muss bei einer Klageerweiterung oder -änderung (§§ 264 Nr. 2, 263 ZPO) ein bereits durchgeführtes Schlichtungsverfahren nicht erneut durchgeführt werden, wenn das Ziel der obligatorischen Schlichtung, zur Entlastung der Zivilgerichte geeignete Streitigkeiten ohne Einschaltung der Gerichte beizulegen, nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 47/04 -, Rn. 23, juris; s. auch BGH, Urteil vom 7. Juli 2009 - VI ZR 278/08 -, Rn. 13, juris). Vorliegend geht es aber nicht um eine nachträgliche Modifikation eines Anspruchsbegehrens, sondern um die anfängliche Geltendmachung eines nicht in das Schlichtungsverfahren einbezogenen prozessualen Streitgegenstands. Zudem kann von einer Erfolglosigkeit der Schlichtung nicht ohne weiteres ausgegangen werden, wenn die Parteien in einem anderen Streitpunkt keine Einigung erzielen konnten. Auch wenn die allein im Schlichtungsverfahren thematisierte Bambusanpflanzung ggf. nach § 1004 BGB zu beseitigen wäre, soweit dies zur Erfüllung des gesetzlichen Einfriedungsanspruchs nach § 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 NachbG HE erforderlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2018 - V ZR 302/17 -, Rn. 7, juris), handelt es sich insoweit nur um ein Begleitfrage und nicht den Kern der Auseinandersetzung im vorliegenden Rechtsstreit bezogen auf den Klageantrag zu 1a), der auf die Beseitigung der gesamten Grenzanlage abzielt. Ebenso ist der Beseitigungsanspruch, den der Kläger mit dem Antrag zu 1 b) geltend macht, unzulässig, weil über ihn kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist. Diesbezüglich geht es zwar im Ergebnis darum, ob die vorhandene, die Grundstücke der Parteien trennende Mauer- und Zaunanlage und die dahinter befindliche Bambusanpflanzung verbleiben können. Der Kläger stützt seinen Beseitigungsanspruch indessen darauf, dass Mauer, Zaun und Anpflanzung eine seinem Einfriedungsverlangen entgegenstehende einheitliche Grenzanlage darstellen. Demgegenüber hatte er in seinem Anspruchsschreiben vom 19.12.2020 und seinem Schlichtungsantrag nur verlangt, „die auf dem Grundstück Straße2 in Stadt1 zu der Grenze des Grundstücks Straße1 stehende Mauer vollständig zurückzubauen und die Befestigung des Grundstücks Straße2 zum Grundstück Straße1 in anderer Weise sicherzustellen (Urteil OLG Frankfurt am Main v. 27.1.2016 - 7 U 134/13)“. Durch den Hinweis auf den Vorprozess gegen die Voreigentümerin und die Wiederholung des dortigen Urteilstenors bezog er sich ersichtlich nur auf den Status quo im Zeitpunkt des Vorprozesses, nicht jedoch auch auf die späteren baulichen Maßnahmen der Voreigentümerin (Erneuerung der Mauer durch L-Profile) und der Beklagten (Aufsetzen eines Doppelstabzauns). Diese waren auch nicht Gegenstand des Besprechungsprotokolls. Die im Anspruchsschreiben ausdrücklich erwähnte und im Schlichtungsverfahren erörterte Bambusanpflanzung sollte - anders als im vorliegenden Rechtsstreit - nach dem Willen des Klägers nicht lediglich in Vorbereitung der Herstellung einer ortsüblichen Einfriedung, sondern im Hinblick auf die im Besprechungsprotokoll beschriebenen Beeinträchtigungen (Schattenwirkung, Neigung der Pflanzen bei Schnee auf die Dachfläche) entfernt werden. Ebenso hat das Landgericht den Schadensersatzanspruch (Klageantrag zu 3/Berufungsantrag zu 2) im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Für Zahlungsansprüche findet, worauf auch das Landgericht hingewiesen hat, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund der Entstehungsgeschichte von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchlichtG HE n.F. eine Schlichtung nicht statt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2009 - V ZR 69/08 -, Rn. 10 ff., juris). Diesbezüglich hat jedoch der Kläger eine Verletzung seines Eigentums bzw. eine Schutzgesetzverletzung (§§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 14, 15, 38, 39 NachbG HE - vgl. zur Schutzgesetzeigenschaft nachbarrechtlicher Vorschriften: Grziwotz/Lüke/Saller NachbarR-HdB, Kap. 1 Grundeigentum und Nachbarrecht Rn. 48, beck-online; Wagner in: MünchKomm, BGB, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 598; BGH, Urteil vom 23. März 1979 - V ZR 106/77 -, Rn. 12, juris) im Hinblick auf die Vermietbarkeit der Souterrain-Räume durch die Errichtung des Doppelstabzauns und die Bambusanpflanzung nicht hinreichend dargetan. Soweit er der Auffassung ist, dass ihn die von ihm beanstandete Grenzanlage (L-Steine mit aufgesetztem Doppelstabzaun nebst Bambushecke) in seinen Rechten auf ortsübliche Einfriedung verletzt, fehlte es im Zeitpunkt der Errichtung der Grenzanlage im Jahr 2015 bzw. 2018 an einem entsprechenden Einfriedungsersuchen gemäß § 14 Abs. 1 S 1, S. 2 NachbG HE gegenüber der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Ein Einfriedungsanspruch entsteht erst, wenn der Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung verlangt. Vorher ist der Nachbar nicht gehindert, einen Zaun zu errichten, der von den Vorgaben der §§ 14, 15 NachbG HE abweicht; denn diese Regelungen greifen nicht schon ein, wenn der Nachbar sein Grundstück aus eigenem Entschluss einfriedet, sondern knüpfen an die Einfriedungspflicht an (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2018 - V ZR 302/17 -, Rn. 8, juris m.w.N.). Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht dargetan, dass i.S.v. § 15 S. 1 NachbG HE die erfolgte Einfriedung nicht ortsüblich ist bzw. eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellbar ist. Maßstab der Ortsüblichkeit sind die tatsächlich bestehenden Verhältnisse in dem zum Vergleich heranzuziehenden Gebiet, und zwar zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung über diesen Streitpunkt in der Tatsacheninstanz (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1992 - V ZR 93/91 -, Rn. 9, juris). Es reicht aus, wenn die Üblichkeit einer Einfriedung für einen bestimmten Ortsteil oder eine geschlossene Siedlung festgestellt werden kann, da es in erster Linie auf die Verhältnisse der näheren Umgebung des einzufriedenden Grundstücks ankommt (vgl. AG Wesel, Urteil vom 22. Juni 2016 - 26 C 127/15 -, Rn. 15, juris). Dabei kommt ein Vergleich bloß mit der engeren, in Sichtweite gelegenen Umgebung in Betracht, wenn dort nach Art der Grundstücke vergleichbare Verhältnisse - etwa bei einer von einem Bauträger einheitlich geplanten Reihenhausanlage - bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1992 - V ZR 93/91 -, Rn. 7, 9, juris). Von einer derart einheitlichen, eher uniformen Bebauung ist bei der hiesigen, als Villenviertel bekannten Wohngegend auch nach dem Vortrag des Klägers nicht auszugehen. Daher genügt es nicht, wenn sich der Kläger trotz der bestehenden Randlage zum Stadtwald zur Ortsüblichkeit allein darauf bezieht, wie die Einfriedung seines eigenen Grundstücks erfolgt ist, wobei er selbst gemäß der Anlage K 1 vorgetragen hat, dass in der Nachbarschaft der Parteien Einfriedungen mittels Metallzauns erfolgt sind. Soweit er sich des Weiteren auf Beeinträchtigungen durch die im Jahr 2018 erfolgte Bambusanpflanzung stützt, wäre es erforderlich, dass die Anpflanzung bei Schadenseintritt im Jahr 2018 den nachbarrechtlichen Vorschriften widersprach. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Zutreffend ist das Landgericht dabei davon ausgegangen, dass es sich bei der Bambusanpflanzung um eine Hecke handelt, mithin um eine enge Aneinanderreihung gleichartiger Gehölze, die einen geschlossenen Eindruck als Einheit vermitteln. Auch wenn Bambuspflanzen botanisch zu den Gräsern zählen, wirken sie wie ein Strauch und weisen einen verholzenden Stamm auf, weshalb sie wie ein Gehölz zu behandeln sind (vgl. Bruns, NZM 2020, 531 (532 f.), beck-online, m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juli 2014 - 12 U 162/13 -, Rn. 32, 34 f. juris). Der für eine Hecke erforderliche Dichtschluss der Bambuspflanzen ist unstreitig gegeben. Wie aber das Landgericht ausgeführt hat, ist als zugestanden anzusehen, dass eine Rhizomsperre im Abstand von 75 cm zur Grundstücksgrenze verbaut wurde. Demnach wurde bei Anpflanzung der notwendige Grenzabstand von 75 cm gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 NachbG HE eingehalten. Eine ausdrückliche Höhenbegrenzung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dem Landgericht ist nicht darin zu folgen, dass dem Begriff der Hecke eine Höhenbegrenzung immanent ist und bei einer Überschreitung einer Höhe von 3 m die Grenzabstände für Solitärpflanzen gemäß § 38 NachbG HE einzuhalten seien. Soweit in der Instanzrechtsprechung bei Hecken eine Höhen-Obergrenze angenommen wird, die regelmäßig bei 3 m angesetzt wird, wird dies damit begründet, dass es zu den Charakteristika einer Hecke gehöre, dass die Anpflanzung durch Pflege und Rückschnitt in einer bestimmten Form und Höhe gehalten werde, und die Privilegierung von lebenden Hecken in § 39 NachbG HE gegenüber solitär stehenden Bäumen im Hinblick auf den einzuhaltenden Grenzabstand dann nicht mehr gerechtfertigt sei, sobald sie eine Höhe erreiche, die üblicherweise Bäumen vorbehalten sei (vgl. LG Limburg, Urteil vom 27. Januar 2006 - 3 S 189/05 -, Rn. 8, juris; LG Zweibrücken, Urteil vom 30. September 1997 - 3 S 80/97 -, Rn. 12, juris) oder ohne Schnitt nur noch als Baumreihe wirkten (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 3. Februar 1988 - 17 S 79/87 -, MDR 1988, 777, juris). Soweit die Festlegung einer Obergrenze abgelehnt wird, wird darauf abgestellt, dass es immer auf den Einzelfall, mithin die konkrete Gehölzformation und ihre Umgebung ankomme und durchaus größere Höhen erreicht werden könnten. Zudem behandle die Rechtsprechung durchweg auch hohe Gehölzformationen als Hecken (vgl. Bruns, NZM 2020, 531 (534), beck-online, m.w.N.). Der letzteren Auffassung ist zu folgen. Maßgeblich ist die optische Wirkung infolge des Dichtschlusses der linienförmig eng nebeneinander angepflanzten Gehölze zur Eingrenzung eines Grundstücks oder Grundstückteils. Der Eindruck als geschlossene Einheit wird im Verhältnis zu Solitärgehölzen durch ein Überschreiten einer Höhe von 3 m, die im Übrigen willkürlich gewählt ist und keinen Niederschlag in den nachbarrechtlichen Vorschriften findet, für sich nicht aufgehoben. Der vorhandene Dichtschluss der Pflanzen wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen und ergibt sich im Übrigen auch aus den zur Akte gereichten und in der Berufungsverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern. Mangels einzuhaltender Höhenbegrenzung kommt es auf die vom Bundesgerichtshof offen gelassene Frage, ob die Pflanzenwuchshöhe bei Höhenunterschieden der betroffenen Grundstücke von dem höheren Geländeniveau des bepflanzten Grundstücks oder vom niedrigeren Nachbargrundstück aus zu messen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2017 - V ZR 230/16 -, Rn. 16, juris) somit nicht an. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die Höhenbegrenzung trotz der unterschiedlichen optischen und beschattenden Wirkung eines Einzelgehölzes und einer Reihenanpflanzung nur für solche Heckenpflanzen gilt, die den Grenzabstand für Einzelgehölze (§ 38 Nr. 3 a) NachbG HE) unterschreiten. Schließlich ist hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit von den im Zeitpunkt der behaupteten Mietvertragsverhandlungen im Jahr 2018 erst frisch gesetzten Pflanzen als zulässige Grundstücksnutzung für sich bereits besondere nachteilige Auswirkungen ausgegangen sein könnten, die einer Vermietbarkeit von zur Nordseite hin gelegene Souterrain-Räume am Waldrand entgegenstehen könnten. Diesbezüglich kann der Kläger nicht auf die Verhältnisse der zweieinhalb Jahre späteren Klageerhebung abstellen. Soweit das Landgericht dem Hilfsantrag des Klägers auf Beseitigung der Bambuspflanzen nicht entsprochen hat, hat der Kläger das Urteil nicht angegriffen. Hinsichtlich der auf den weiteren Hilfsantrag des Klägers erfolgten Verurteilung zum Rückschnitt der Bambushecke hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Das Landgericht hat zwar mit Recht in der Sache über den Hilfsantrag auf Rückschnitt der Bambushecke entschieden. Soweit der Kläger keine ausdrückliche Bedingung für den nur hilfsweise erhobenen Anspruch benannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1975 - III ZR 28/73 -, Rn. 9, juris; Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 270/01 -, Rn. 17, juris; Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 260 Rn. 4), geht der Senat, wie mit der Ladungsverfügung hingewiesen, davon aus, dass er den Antrag für jeden Fall der Erfolglosigkeit gestellt ansieht. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Über die Frage der Beseitigung der Bambushecke (und des als Minus enthaltenen Rückschnitts) ist das Schlichtungsverfahren durchgeführt worden, so dass der Antrag zulässig ist. Entsprechendes gilt für den in zweiter Instanz gestellten sachdienlichen (§ 533 ZPO), auf Unterlassung des Höherwachsenlassens der Hecke über 3 m hinaus gerichteten Hilfsantrag. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag auf Rückschnitt aber zu Unrecht stattgegeben; ebenso ist der neue Unterlassungsantrag nicht begründet. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob das Landgericht im Hinblick auf § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO auf den erstinstanzlichen Hilfsantrag, „den gepflanzten Bambus … auf 1,0 m zurückzuschneiden“ erkennen durfte, die Beklagte auf einen Rückschnitt auf 3,0 m zu verpflichten, und es sich insoweit um ein Minus zu dem gestellten Antrag handelt. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückschnitt des Bambus. Es erscheint bereits zweifelhaft, was auch der Senat im Termin angesprochen hat, ob der Kläger die Vornahme einer konkreten Handlung oder Unterlassung verlangen kann. Aus der Natur des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB und dem Eigentumsrecht der Verpflichteten folgt, dass es grundsätzlich dem in Anspruch Genommenen überlassen bleibt, auf welchem Weg er Beeinträchtigungen abwendet, es sei denn, die begehrte Maßnahme ist die einzige Handlungsoption (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2019 - V ZR 218/18 -, BGHZ 223, 155-168, Rn. 6; Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/04 -, Rn. 14, juris), was hier fraglich erscheint. Ungeachtet dessen liegen auch die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers aus den §§ 1004 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 38 Abs. 1, 39 Abs. 1 Nr. 1 NachbG HE nicht vor. Wie oben dargestellt, unterfällt die Bambusanpflanzung § 39 Abs. 1 Nr. 1 NachbG HE. Sie hält die danach geltenden nachbarrechtlichen Abstandregelungen ein und darf grundsätzlich eine Höhe von 3 m überschreiten. Der Anspruch auf Rückschnitt bzw. des Unterlassens des Höherwachsenlassens ist auch nicht aus den §§ 1004, 910 BGB begründet. Denn der Kläger wendet sich nicht gegen einen Überwuchs einzelnen Zweige (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 7. März 1986 - V ZR 92/85 -, BGHZ 97, 231-237, Rn. 13), sondern verlangt mit seinem Antrag ausdrücklich einen Rückschnitt sämtlicher Bambuspflanzen unabhängig davon, ob diese oder Teile von ihnen die Grundstücksgrenze überragen oder nicht. Insoweit hat hier der Klägervertreter in der Berufungsverhandlung erneut klargestellt, dass es nicht ausreichend sei, wenn die Beklagten anböten, etwaig überhängende Zweige abzuschneiden. Daher kommt es nicht darauf an, ob Bambuszweige trotz des zwischenzeitlich erfolgten Zusammenbindens der Bambusstangen in einer Höhe von ca. 4 m dauerhaft und nicht nur periodisch bei besonderer Witterungslage (Schneefall, Frost, Regen etc.) die Grenze überragen. Einer Inaugenscheinnahme bedarf es daher nicht. Die Hilfsanträge sind ferner nicht aus den §§ 1004, 906 BGB begründet, soweit sich der Kläger auf einen mangelnden Lichteinfall, hinüberneigende Bambuszweige, Hinabfallen abgestorbener Bambusstangen, Wachsen von Bambuspflanzen auf seinem Grundstück und optisch-ästhetische Beeinträchtigungen (grüne Wand, Eindruck eines Bambushains) stützt. Hält der Grundstückseigentümer die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen, wie hier, ein, steht dem Eigentümer des Nachbargrundstücks wegen der Beeinträchtigungen durch die von den Anpflanzungen ausgehenden natürlichen Immissionen (wie Laub, abgestorbene Zweige und Pollen) ein Abwehranspruch nicht zu. Die in den jeweiligen Landesnachbargesetzen enthaltenen Abstandsregeln sind Ausdruck des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme unter Berücksichtigung der lokalen Besonderheiten. Werden die hier festgelegten Grenzen eingehalten, werden sie vom Gesetzgeber als zulässige Grundstücksnutzung und damit als ordnungsgemäße Bewirtschaftung angesehen. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, den Grundstückseigentümer wegen der nur auf natürlichen Vorgängen beruhenden Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks als Störer anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2019 - V ZR 218/18 -, BGHZ 223, 155-168, Rn. 15; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17 -, Rn. 14, juris). Soweit der Vortrag des Klägers dahin zu verstehen sein sollte, dass sich trotz der Rhizomsperre Wurzelausläufer gebildet haben, vermag dem jedenfalls, falls dies als abwehrfähig anzusehen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 99/03 -, Rn. 12, juris; Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 346/89 -, Rn. 13, juris), durch einen Rückschnitt nicht entgegengewirkt werden. Für die sog. negativen Einwirkungen durch die Entziehung von Licht, Luft oder Aussicht gilt nichts Anderes. Die jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetze auf der Grundlage von Art. 124 Satz 2 EGBGB beruhen auf einer detaillierten gesetzgeberischen Abwägung der widerstreitenden nachbarlichen Interessen, nämlich der Bepflanzung einerseits und der Zufuhr von Luft und Licht andererseits. Sie bringen diese im Regelfall zu einem vernünftigen Ausgleich, indem etwa Abstandsregelungen nach Art und Höhe der jeweiligen Pflanzen abgestuft werden, und berücksichtigen dabei auch das öffentliche Interesse an einer Begrünung. Ob wegen des Entzugs von Licht, Luft oder Aussicht durch Anpflanzungen Beseitigungsansprüche bestehen, beurteilt sich daher vornehmlich nach diesen Vorschriften; im Verhältnis untereinander können Nachbarn grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie ihr Grundstück nach freier Wahl bepflanzen dürfen, sofern sie den landesrechtlich vorgeschriebenen Abstand wahren (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17 -, Rn. 14, juris). Ebenso sind die Hilfsanträge nicht nach den §§ 1004, 907 BGB begründet. Nach § 907 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge haben. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt. Gemäß § 907 Abs. 2 BGB gehören aber Bäume und Sträucher nicht zu den Anlagen i.S.d. § 907 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2019 - V ZR 218/18 -, BGHZ 223, 155-168, Rn. 18). Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die Bambusstangen nunmehr, um ein Überneigen auf das Grundstück des Klägers zu verhindern, mit Draht zusammengebunden hat. Unter Anlagen im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist ein Werk von gewisser Selbständigkeit und Beständigkeit, vornehmlich ein Bau oder Bauteil, zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1965 - V ZR 17/63 -, Rn. 15, juris). Von einer solchen Selbständigkeit kann von einem Draht, mit dem in 4 m Höhe die Bambusstangen zusammengebunden wurden, nicht ausgegangen werden, zumal die Frage einer behaupteten zaunähnlichen Wirkung einem Schlichtungsverfahren noch nicht zugeführt worden wäre. Ein Anspruch auf Rückschnitt oder Unterlassen des Höherwachsenlassens ergibt sich schließlich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. In Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet es die Nachbarn zwar zu gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahme. In der Regel begründet das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis aber keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt hauptsächlich nur als Schranke der Rechtsausübung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 10. Juni 2005 - V ZR 251/04 -, Rn. 13, juris; Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12 -, Rn. 6, juris). Eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kommt dabei nur dann zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Geht es um die Beeinträchtigung durch Pflanzen, setzt ein Anspruch auf deren Beseitigung jedenfalls voraus, dass der Anspruchsteller wegen der Pflanzen ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2019 - V ZR 218/18 -, BGHZ 223, 155-168, Rn. 21 m.w.N.). Dabei ist in die vorzunehmende Interessenabwägung auch einzubeziehen, dass seitens des in Anspruch genommenen Nachbarn ein berechtigtes Interesse an Sichtschutz, Windschutz, Schutz vor Austrocknung durch Sonneneinstrahlung sowie auch ein ästhetisches Interesse an einer grünen und lebendigen Einfassung des Grundstücks anzuerkennen ist (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 2 S 65/90 -, NJW-RR 1991, 406, beck-online). Eine in diesem Sinne ungewöhnlich schwere und unerträgliche Beeinträchtigung hat der Kläger nicht dargetan. Die von ihm beschriebenen Auswirkungen der Anpflanzung genügen auch in ihrer Gesamtheit hierfür noch nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die der Senat auf der Grundlage der höchstrichterlichen Vorgaben in den o.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bewertet hat. Angesichts der nur vereinzelt erfolgten Entscheidungen zur Auslegung des Heckenbegriffs, die unterschiedliche Landesgesetze und Gesetzesfassungen zum Gegenstand haben und im Übrigen bereits viele Jahre zurückliegen, vermag der Senat ein Bedürfnis für eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu erkennen, zumal sich die Anwendung auf den konkreten Fall jeweils an den tatsächlichen Gegebenheiten orientiert. Das neue Vorbringen in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 30.07. und 07.08.2023 war gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Die Voraussetzungen für eine Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung liegen nicht vor, § 156 Abs. 2 ZPO. Der neue Vortrag, dass der Bambusanpflanzung der für eine Hecke notwendige Dichtschluss fehle, steht im nicht aufgelöstem Widerspruch zum Vorbringen des Klägers in der Klageschrift Seite 3, wonach die Pflanzen wie „wie eine grüne Wand“ wirkten (ebenso Schriftsatz vom 23.03.2022 S. 10 = Bl. 85 d.A.: „wandartige, teils einhausend erdrückende Wirkung“). Das neue Vorbringen, bereits beim Einpflanzen hätten die einzelnen Bambuspflanzen eine Höhe von 6 m aufgewiesen, steht im Widerspruch zum Vorbringen in der klägerischen Berufungsbegründung Seite 6 (Bl. 157 d.A.), wonach die Pflanzen „mit Ballen und einer Wuchshöhe von 3 m geliefert“ worden seien (Bl. 157 d.A.).