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Beschluss

17 W 24/24

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0306.17W24.24.00
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Leitsätze
Der Verweis auf fehlende Kritikfähigkeit des Prozessbevollmächtigten und die Aussage jedes Wort, das er sage, sei nicht richtig, erfüllt konktextbezogen noch nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.600,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verweis auf fehlende Kritikfähigkeit des Prozessbevollmächtigten und die Aussage jedes Wort, das er sage, sei nicht richtig, erfüllt konktextbezogen noch nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.600,00 €. I. Die Klägerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags, den Sachverständigen A für befangen zu erklären. Die Klägerin macht im Wege der cessio legis gemäß § 116 SGB X Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Hintergrund ist eine Implantation einer unikondylären Schlittenprothese am 25. November 2015 bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin. Es schlossen sich Folgebehandlungen im Haus der Beklagten am 11. Februar 2016 durch einen Inlay- und Tibiaplateauwechsel nunmehr zementiert, im Klinikum1 am 14. November 2016 durch eine offen chirurgische Innenbandrekonstruktion im rechten Knie mit einem Wechsel des PE-Gleitkerns, am 6. März 2017 durch einen Wechsel der Schlittenprothese auf Rotationsknie LINK mittel und in den Kliniken2 von Anfang Juni bis Anfang Juli 2017 wegen eine Plexusschädigung lumbosakral rechts an. Die Versicherungsnehmerin/Geschädigte hatte bereits vor dem Landgericht Gießen Klage wegen fehlerhafter Behandlung erhoben. Der Rechtsstreit wurde im Vergleichswege beendet. In diesem Rechtsstreit holte die Kammer ein Sachverständigengutachten ein. Ferner lag ein MDK-Gutachten vor. Beide sind in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt worden, genauso wie zwei von der Klägerin eingeholte Privatgutachten. Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 28. März 2023 den Sachverständigen A im vorliegenden Rechtsstreit mit der Begutachtung betraut, woraufhin er am 13. Oktober 2023 das Gutachten erstellt und am 27. Oktober 2023 zur Akte überlassen hat. Auf Antrag der Klägerin hat die Einzelrichterin den Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens mit Blick auf die Monita der Klägerin geladen. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2024, in dem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Sachverständigen mit der Bewertung des von ihr betrauten Gutachters konfrontierte, kam gemäß dem Protokoll über die mündliche Verhandlung zu einer kontroversen Diskussion und sodann zu einem Streitgespräch zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Sachverständigen, anlässlich dessen der Sachverständige dem Prozessbevollmächtigten die Fähigkeit zur Selbstkritik absprach, woraufhin letzterer diesen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. In Fortführung des Streitgesprächs äußerte der Sachverständige diesem gegenüber: „Jedes Wort, dass Sie sagen, ist nicht richtig“, was den Prozessbevollmächtigten des Klägers veranlasst hat, das Befangenheitsgesuch (auch) darauf zu stützen, weil der Sachverständige damit zum Ausdruck gebracht habe, sich einer Auseinandersetzung mit der abweichenden Bewertung des Privatgutachters schlicht zu verweigern, was eine unangemessene Festlegung zulasten der Klägerin beinhalte. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Das Landgericht hat den Antrag für unbegründet erklärt. Die Reaktion des Sachverständigen sei angesichts des insistierenden Verhaltens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Fortsetzung des Streitgesprächs nachvollziehbar. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Klägerin die eine Besorgnis der Befangenheit nach ihrer Ansicht tragenden Gründe wiederholt. Die Beklagte sieht keine Gründe für eine derartige Besorgnis. II. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist zurückzuweisen. Das Landgericht hat zu Recht das gegen den Sachverständigen gerichtete Befangenheitsgesuch für nicht begründet erklärt, weil Umstände, die für die Klägerin die Besorgnis der Befangenheit in der Person des Sachverständigen gemäß § 406 Abs. 1 i.V.m § 42 Abs. 2 ZPO herrufen könnten, nicht vorlägen. Ein Sachverständiger kann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken. Es ist unerheblich, ob der gerichtlich beauftragte Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder ob das Gericht etwa Zweifel an dessen Unparteilichkeit hegt. Es ist allein maßgeblich, ob für die das Ablehnungsgesuch stellende Partei der Anschein einer nicht vollständigen Unvoreingenommenheit und Objektivität besteht, wobei mehrere Gründe, die für sich genommen eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen vermögen, in ihrer Gesamtheit die notwendige Überzeugung vermitteln können. In diesem Zusammenhang können Negativäußerungen über eine Prozesspartei die Voreingenommenheit begründen. Ebenso können einzelfallbezogen das Überschreiten des Gutachtenauftrags oder eine parteilastige Beweiswürdigung und das Nichtoffenbaren herangezogener Beweisunterlagen zu einer Voreingenommenheit beitragen. Die Besorgnis der Befangenheit kann sich zudem daraus ergeben, dass der Sachverständige auf die gegen sein Gutachten gerichtete sachliche Kritik mit abwertenden Äußerungen über die Partei, ihre Prozessbevollmächtigten oder einen Privatgutachter reagiert (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2021 - 17 W 16/21 -, Rn. 14 ff., juris, mwN), die die Grenzen der sachlichen Auseinandersetzung überschreitet, wobei der Kontext der beanstandeten Äußerungen des Sachverständigen in den Blick genommen werden muss (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2023 - 4 W 772/23 -, Rn. 7 f., juris). Gemessen daran liegen für die Klägerin in der Person des Sachverständigen keine Gründe vor, die Anlass zur Besorgnis der Befangenheit bieten. Soweit der abgelehnte Sachverständige vorliegend nach dem Disput mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung diesem die Fähigkeit zur Selbstkritik abgesprochen hat, vermag der Senat hierin keinen tragfähigen Anlass zur Annahme einer Voreingenommenheit zulasten der Klägerin zu sehen. Die Äußerung bewegte sich im Kontext der verbalen Auseinandersetzung mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und hier sachbezogen mit Bezug auf die unterschiedliche Einschätzung des von der Klägerin eingebundenen Privatgutachters und des Sachverständigen wegen der Feststellung einer Valgusfehlstellung und der daraus etwa ableitbaren Folgerungen mit Blick auf die Behandlung der Versicherungsnehmerin in der von Beklagten betriebenen Klinik. Dass der Sachverständige von seiner in dem verschrifteten Gutachten bereits dargestellten Auffassung einer notwendigen Ganzbeinaufnahme festhielt, musste sich den Prozessbeteiligten ohne Weiteres erschließen. Ebenso wie der Klägerin war es dem Sachverständigen von daher unbenommen, an seiner Auffassung festzuhalten und - ebenso wie ihm inzident unterstellt - die Kritikfähigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in diesem sachbezogenen Zusammenhang in Zweifel zu ziehen. Soweit der Sachverständige anschließend nach fortgesetztem Streitgespräch geäußert hat, jedes Wort, das der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sage, sei nicht richtig, verkennt der Senat nicht, dass damit den unterstellt sachbezogenen Argumenten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die sachgerechte medizinische Herleitung fehle. „Nicht richtig“ kann als falsch, damit auch als nicht vertretbar eingestuft werden. Damit einher geht in diesem Zusammenhang noch nicht, dass der Sachverständige die abweichende Bewertung des Privatgutachters nicht in seine Beurteilung hat einfließen lassen. Bei situationsgerechter Einschätzung wird dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin (noch) nicht apodiktisch unterstellt, der Sachverständige werde sich dessen Meinung von vorneherein verschließen. Die Einstufung als „nicht richtig“ ist eine fachbezogene Bewertung des Sachverständigen mit Blick auf die konkrete Bewertung des Prozessbevollmächtigten durch Bezugnahme auf das Privatgutachten, nicht mehr und nicht weniger. Anhaltspunkte für einen davon abweichenden Inhalt des Streitgesprächs liegen nicht vor, so dass der Senat in dieser Äußerung keine personenbezogene Kritik (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 6. September 2007 - 12 W 52/07 -, Rn. 10 ff., juris: „unverschämt, völlig absurd und inkompetent“) sieht. Eingedenk des (fortgesetzten), offenbar auch nicht unterbundenen Streitgesprächs kann aus dem Blickwinkel einer die konkrete Situation berücksichtigenden vernünftigen Partei noch nicht unterstellt werden, der Sachverständige werde über die konkrete Situation hinausgehend antizipierend jedwede Bewertung der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin geäußerten Auffassung des Privatgutachters als falsch einstufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert der Beschwerde beträgt 21.600,00 €, mithin 1/3 der Hauptsache (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2022 - 17 W 3/22 -, Rn. 22, juris).