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Beschluss

17 W 17/24

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0422.17W17.24.00
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Leitsätze
Die (eingeschränkte) Darlegungslast in Arzthaftungsprozessen gilt auch für den Dritten, der einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld verlangt.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin X, Straße1, Stadt1, bewilligt. Die monatlichen Raten werden auf 463,00 €, erstmalig zu zahlen am 2. Juni 2025, die Folgeraten zum jeweils ersten Werktag des Folgemonats, festgesetzt. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die (eingeschränkte) Darlegungslast in Arzthaftungsprozessen gilt auch für den Dritten, der einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld verlangt. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin X, Straße1, Stadt1, bewilligt. Die monatlichen Raten werden auf 463,00 €, erstmalig zu zahlen am 2. Juni 2025, die Folgeraten zum jeweils ersten Werktag des Folgemonats, festgesetzt. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller hat mit dem bei dem Landgericht am 21. November 2023 eingegangenen Schriftsatz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug beantragt. Mit dem beabsichtigten unbestimmten Klageantrag will er ein angemessenes Hinterbliebenengeld, dessen Höhe er auf mindestens 10.000,00 € beziffert, geltend machen. Die verstorbene Ehefrau des Klägers hielt sich in dem Zeitraum vom 16. Juli bis 19. August 2020 zur stationären Behandlung in der von der Antragsgegnerin geführten Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik auf. Am 19. August 2020 suizidierte sich die Ehefrau des Antragstellers in der Klinik in ihrem zugewiesenen Einzelzimmer mittels eines im Badezimmer an der Heizung befestigten Schals. Das Amtsgericht Königstein i. T. wies mit Urteil vom 12. August 2022 die Klage des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen wegen der stationären Behandlung seiner Ehefrau ab, weil diese zu Lebzeiten die behandelnden Ärzte ausdrücklich nicht von der Schweigepflicht gegenüber dem Ehemann und der Tochter entbunden habe (Bl. 34 ff., eAkte/Hauptakte Landgericht). Die Entscheidung des Amtsgerichts erwuchs in Rechtskraft, nachdem das Landgericht dem Antragsteller für das Berufungsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt hatte (Bl. 39 ff. eAkte/Hauptakte Landgericht). Der Antragsteller hat behauptet, die Antragsgegnerin habe von der Suizidalität seiner Ehefrau gewusst und die während ihres Aufenthalts dringend erforderlichen Schutzmaßnahmen unterlassen. Dies ergebe sich aus der (mit dem Antrag überlassenen) Dokumentation vom 18. August 2020 (Anl. K1, Bl. 5 der eAkte/Hauptakte Landgericht) und dem am 8. August 2020 zwischen seiner Ehefrau und der Antragsgegnerin geschlossenen Non-Suizid-Vertrag (Bl. 6 der eAkte/Hauptakte Landgericht). Er will dies zudem unter Beweis stellen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegengetreten. Der Antragsteller arbeite mit Mutmaßungen mit Blick auf die Behauptung, bei seiner Ehefrau habe ein für die Antragsgegnerin erkennbare erhöhte und akute Suizidgefahr vorgelegen, auf die sie nicht reagiert habe. Der vorgelegte Dokumentationsteil sei unvollständig und die Non-Suizid-Vereinbarung alltäglich. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil es an der schlüssigen Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen mangele. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller unter Wiederholung der dem Antrag zugrunde gelegten Tatsachen geltend, das Landgericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast und Beweisführung zu Lasten des Antragstellers verkannt. Die Antragsgegnerin tritt der Begründung des Landgerichts mit dem Antrag auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde bei. II. Die fristgerecht angebrachte sofortige Beschwerde hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Der Senat geht auch ohne ausdrücklichen Antrag davon aus, dass der Antragsteller zum einen die Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten und zum anderen ratenfreie Prozesskostenhilfe erstrebt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerhaft die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Antragstellers verneint. Der Antragsteller hat den Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB schlüssig dargelegt. Ob darüber hinaus (auch) ein vertraglicher Anspruch gemäß §§ 1922, 603a, 618 Abs. 3 BGB infolge der Rechtsfolgenverweisung auf § 844 Abs. 3 BGB besteht, kann dahingestellt bleiben. Für die schlüssige Darlegung des Anspruchs reicht es aus, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann die Darlegung weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden. Alles Weitere ist sodann Gegenstand einer etwaigen Beweisaufnahme. In Arzthaftungsprozessen kann sich die Partei auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet, wobei mit der eingeschränkten primären Darlegungslast des Patienten eine gesteigerte Verpflichtung des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung bis hin zur Einholung eines Sachverständigengutachtens (von Amts wegen) einhergeht, soweit ein dahin reichendes Bedürfnis des Patienten besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - VI ZR 280/19 -, Rn. 8, 9, juris). Dass vorliegend der Ehemann der primär geschädigten Ehefrau Antragsteller und etwaiger Kläger ist, ändert an dem aufgezeigten auch in dessen Person anzuwendenden eingeschränkten Umfang der Darlegungslast nichts, weil der Antragsteller als Sekundärgeschädigter den Anspruch auf Hinterbliebenengeld von einem Anspruch des Primäropfers ableitet und die Haftungsvoraussetzungen gemäß § 823 Abs. 1 BGB im Verhältnis zum Primäropfer vorliegen müssen, das heißt, der Schädiger muss gegenüber dem Getöteten einen Haftungstatbestand verwirklicht haben (BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 - VI ZR 318/94 -, Rn. 10, juris; Wagner/Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 844, Rn. 96, mwN). Das besondere persönliche Näheverhältnis zwischen dem Antragteller und dessen verstorbener Ehefrau beruht auf einer gesetzlichen Vermutung, der vorliegend die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist. Eine Haftung der Antragsgegnerin kommt danach nur in Betracht, wenn ihr der Tod der Ehefrau des Antragstellers zuzurechnen ist, was anzunehmen wäre, wenn die Nichtverhinderung der Selbsttötung sich als pflichtwidrig erweist, wobei der haftungsausfüllende Zusammenhang zwischen dem behaupteten pflichtwidrigen Verhalten der Bediensteten der Antragsgegnerin und der damit einhergehenden Rechtsgutverletzung grundsätzlich dem Beweismaß des § 286 ZPO unterliegt (vgl. im Falle einer vorausgehenden Körperverletzung mit der Anwendung des § 287 ZPO wegen des Todes als Folge im Sinne einer Sekundärschädigung, BGH, Urteil vom 22. September 1992 - VI ZR 293/91 -, Rn.11, 12, juris; diff. Wagner/Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 844, Rn. 13). Nach dem für die Bediensteten der Antragsgegnerin zugrunde zu legenden fachärztlichen Standard gemäß § 630a Abs. 2 BGB (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. Dezember 2022 - 26 U 15/22 -, Rn. 70, juris) wird der Umfang der Überwachungs- und Vorsorgepflichten der Pflegekräfte und ärztlichen Mitarbeiter der Antragsgegnerin danach bestimmt, ob während des stationären Aufenthalts der Ehefrau des Antragstellers ex ante von einer akuten oder latenten Gefahr der Selbsttötung auszugehen war, wobei nur bei Akutfällen eine verstärkte Sicherungspflicht anzunehmen ist (BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - VI ZR 377/99 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - III ZR 388/12 -, Rn. 10, juris). Eine Selbsttötung während des Aufenthalts in einem psychiatrischen Krankenhaus kann niemals mit absoluter Sicherheit vermieden werden, unabhängig davon, ob die Behandlung auf einer offenen oder geschlossenen Station durchgeführt wird. Eine lückenlose Sicherung, die jede noch so fernliegende Gefahrenquelle ausschalten könnte, ist kaum denkbar. Ferner sind die Erfordernisse der Medizin zu beachten, die gerade bei psychisch kranken Personen eine vertrauensvolle Beziehung und Zusammenarbeit zwischen dem Patienten und dem Arzt sowie dem Krankenhauspersonal aus therapeutischen Gründen ohne entwürdigende Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen erfordern. Das Sicherungsgebot ist abzuwägen gegen Gesichtspunkte der Therapiegefährdung durch eine allzu strikte Verwahrung (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - III ZR 388/12 -, Rn. 11, juris). Gemessen daran hat der Antragsteller schlüssig dargelegt, dass die Bediensteten der Antragsgegnerin nicht nur von deren Suizidalität gewusst, sondern die hieraus abzuleitenden dringlichen Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen nach seiner Auffassung unterlassen haben, um eine Selbsttötung zu unterbinden. Die von der Antragsgegnerin nicht grundsätzlich in Abrede gestellte, mit der Antragsschrift überlassene Dokumentation vom Vortag der Selbsttötung bietet Einblick in die psychische Verfassung der Ehefrau des Antragstellers. Die Ehefrau des Antragstellers wird dort als „…nach wie vor sehr verzweifelt, fühle sich ausgeschlossen und ausgegrenzt, grübelt, fatalistisch negativ, meint subjektiv nicht zu schlafen, vermindert therapiefähig, wenig erreichbar, innerlich starr, innere Leere…“ beschrieben. Es sollen ihr positive Inhalte vermittelt werden. Aus dem von dem Antragsteller zudem in Ablichtung zur Akte überlassenen Non-Suizid-Vertrag leitet der Antragsteller stimmig die Kenntnis der Bediensteten der Antragsgegnerin von der Suizidalität seiner Ehefrau ab, die sich immerhin bis zur Selbsttötung mehr als einen Monat in stationärer Behandlung in der Klinik der Antragsgegnerin befand. Einer weiteren Darlegung bedurfte es nicht, war dem Antragsteller auch nicht möglich, nicht zuletzt, weil die Antragsgegnerin nicht zur Herausgabe der Behandlungsunterlagen nach Maßgabe des Urteils des Amtsgerichts Königstein i. T. verpflichtet war. Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung andeutet, dem Antragsteller sei die Mitteilung weiterer Erkenntnisse über die Suizidalität seiner Ehefrau aufgrund der für ihn nicht verfügbaren Behandlungsdokumentation verwehrt, steht dies der Annahme der hinreichenden Erfolgsaussicht nicht entgegen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich insbesondere aus dem Behandlungsverlauf in der Regel tragfähige Rückschlüsse auf die Behandlung des Patienten ergeben und dieser für den Beweis einer fehlerhaften Behandlung von besonderer Bedeutung ist. Das Erfordernis der hinreichenden Erfolgsaussicht darf allerdings nicht dazu führen, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vom Hauptsacheverfahren in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren verlagert wird. Bei der Beantwortung der Frage, ob in tatsächlicher Hinsicht eine Möglichkeit der Beweisführung besteht, genügt es für die Bejahung der Erfolgsaussicht grundsätzlich, dass eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der bedürftigen Partei ausgehen wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, Rn. 20 ff., juris). Gemessen daran kann vorliegend jedenfalls im gegebenen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen werden, dass sich (auch) unter Einbindung der Bewertung durch einen Sachverständigen beweiskräftige Erkenntnisse über die von dem Antragsteller behauptete akute Suizidalität seiner Ehefrau und den daran anknüpfenden Umfang der Überwachungspflichten der Bediensteten der Antragsgegnerin ergeben. Mit Blick darauf wird das Landgericht ergänzend Anlass haben, dem Antragsteller aufzugeben, sich über das Befinden seiner Ehefrau vor und während der stationären Aufnahme in der Klinik der Antragsgegnerin zu erklären. Die Notwendigkeit und der Umfang etwaiger Kontroll- und Überwachungspflichten ist grundsätzlich eine von dem Tatsachengericht mittels sachverständiger Hilfe zu beantwortende Frage (BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - VI ZR 377/99 -, Rn. 16, juris), deren Ergebnis vorliegend noch nicht bereits mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers zu bewerten ist. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld ist nicht verjährt. Es gilt die Regelverjährung von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Antragsteller von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB. Selbst wenn vorliegend der Beginn der Verjährungsfrist mit dem Tod der Ehefrau des Antragstellers gleichgesetzt würde (vgl. Eichelberger/beck-online Grosskommentar, Stand 1. Oktober 2024, § 844, Rn. 225), wäre der Anspruch noch nicht verjährt, weil der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB gehemmt wurde. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bei dem Landgericht am 21. November 2023 und die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO am 4. Dezember 2023 eingegangen, mithin vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2023. Das Landgericht hat zwar die Bekanntgabe des Antrags erst mit Verfügung vom 11. Januar 2024 veranlasst, nachdem dem Antragsteller mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 aufgegeben worden war, sich ergänzend zu den Einkünften und Vermögenswerten zu erklären. Unabhängig davon, ob diese Veranlassung noch als demnächst eingestuft werden kann, bestand nach der Erklärung des Antragstellers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse kein tragfähiger Grund, im Wege der Zwischenverfügung weitere Informationen einzuholen. Zum einen ist die Überlassung einer (vollständigen) Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO nicht Voraussetzung für einen Antrag, der zur Hemmung der Verjährung geeignet ist. Lediglich die, hier gewahrten, Angaben gemäß § 117 Abs. 1 ZPO sind erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - XI ZR 525/07 -, Rn. 22, juris; Grothe/Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl., § 204, Rn. 68, mwN). Zum anderen ergaben sich bereits durch die Mitüberlassung der Kontoauszüge aus der Erklärung vom 4. Dezember 2023 ausreichende Informationen über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers, so dass zu diesem Zeitpunkt Bewilligungsreife vorlag. So waren die Einkünfte genauso belegt wie die Aufwendungen für die Miete und die weiteren Kosten. Dass die angeführten Fahrzeuge keiner zeitnahen Verwertung zugeführt hätten werden können, hält der Senat für durchaus naheliegend. Die damit durch die Zwischenverfügung von der Zivilkammer veranlasste Zeitverzögerung darf dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen. Die insoweit anerkannten Grundsätze zu § 167 ZPO gelten auch für die Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 9 WF 38/05 -, Rn. 17, juris; Meller-Hannich/beck-online Grosskommentar, Stand 15. Oktober 2024, § 204, Rn. 397). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach den Angaben des Antragstellers allerdings nur ratenweise in Betracht. Wegen der beantragten ratenfreien Bewilligung ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Nach der aus der Anlage zu entnehmenden Berechnung ergibt sich eine Ratenhöhe von 463,00 €, § 115 Abs. 2 S. 3 ZPO. Soweit der Antragsteller Mietkosten von „ca. 800-900“ angibt, sind diese nicht differenziert dargestellt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die überlassenen Belege auf Einzelbeträge zu durchforsten und zu bewerten. Die Deckelung gemäß § 115 Abs. 4 ZPO steht der Bewilligung nicht entgegen. Der Senat hat hier neben den Gerichtskosten aus einem Gebührenstreitwert von 10.000,00 € eine 2,5 Gebühr für die Vertretung durch die Prozessbevollmächtigte in Ansatz gebracht, mithin insgesamt 2.403,00 €. Der Senat hat angesichts des wesentlichen Erfolgs der sofortigen Beschwerde von einer Kostenentscheidung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO im Wege einer Gebührenermäßigung wegen der Gerichtskosten abgesehen. Im Übrigen gilt § 127 Abs. 4 ZPO.