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Urteil

17 U 58/23

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0924.17U58.23.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Februar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Februar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Behandlung einer Armverletzung in Anspruch genommen hat. Die am XX.XX.2012 geborene Klägerin suchte nach einem Sturz auf den rechten Arm am 12. Mai 2020 die Zentrale Notaufnahme im Hause der Beklagten zu 1 auf. Der diensthabende Arzt, der Beklagte zu 2, veranlasste die Anfertigung einer Röntgenaufnahme, die seitens der Klinik1 GmbH erstellt wurde. Die in zwei Ebenen gefertigte Aufnahme wurde von dem Facharzt für Röntgenologie A wie folgt (Anlage F 1 = Bl. 82 d.A.) befundet: „Unterarm rechts in 2 Eb. vom 12.05.2020: Rechtfertigende Indikation: Sturz Beurteilung: Unauffällige, altersentsprechende Darstellung des rechten Unterarms mit angrenzenden Gelenken in beiden Abbildungsebenen. Kein Anhalt für eine knöcherne Verletzung oder Luxation. Kein Hinweis auf eine Epiphysiolyse.“ Der Beklagte zu 2) empfahl daraufhin der Mutter der Klägerin die Schonung und Kühlung des Arms. Er hielt im Arztbrief (Anlage K 1 = Bl. 9 d.A.)u.a. folgendes fest: „Diagnosen: Prellung sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile des Unterarmes ICD-Nr. S50.1 (…) Diagnostik: Unterarm rechts in 2 Ebenen: Keine Fraktur Körperlicher Untersuchungsbefund: Rechter Arm: HG frei, Ellenbogen frei, leichte Schwellung Unterarm, Bewegungsschmerz, pDMS intakt (…)“ Procedere: Schonung, Kühlung, Cast für 1 Woche, bedarfsgerechte Analgesie“ Nachdem die Klägerin von der Kinderärztin an einen Kinderchirurgen und von diesem in die Klinik3 überwiesen worden war (Bl. 113 ff. d.A.), befand sie sich dort vom 17. bis 18. Juni 2020 in der stationären Behandlung in der Klinik für Kinderchirurgie mit der Diagnose „isolierte Radiusköpfchenluxation rechts (vom 12.05.2020) ohne path. Befund der Ulna“. Der Versuch der geschlossenen Reposition in Vollnarkose war erfolglos (Anlage K 2 = Bl. 10 d.A.). Am 29. Juni 2020 stellte sich die Klägerin in der Klinik2 Stadt2 vor und wurde dort bis zum Folgetag stationär aufgenommen. Es wurde die Diagnose „S52.21 8 Wochen alte Monteggia-Fraktur Bado I mit persistierender Luxation des Radiusköpfchens rechts“ gestellt und eine Korrekturosteotomie der proximalen Ulna mit Anlage eines Distraktionsfixateurs und eine offene Reposition des Radiusköpfchens vorgenommen (Anlage K 3 = Bl. 11 f. d.A.). Der Fixateur wurde am 13. August 2020 entfernt und eine Plattenosteosynthese der Ulna durchgeführt (Anlage K 5 = Bl. 17 d.A.). Nach einer erneuten Luxation des Radiusköpfchens rechts erfolgte am 13. Oktober 2020 eine Metallentfernung, eine Reposition und Korrektur mit einer Platte (Anlage K 4 = Bl. 14 f. d.A.). Am 18. Juni 2021 wurde festgestellt, dass die Ulna korrekt verheilt sei, jedoch der Radius mit dem Radiuskopf noch in diskreter Subluxationsstellung stehe bei guter Gelenkfunktion mit 0-20-120 Grad Streckung und Beugung und 75 Grad Pro- und Supination (Anlage K 5 = Bl. 17 f. d.A.). Im Auftrag des X erstellte B am 20. Februar 2021 ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis gelangte, dass die Bewertung des Röntgenbildes vom 12. Mai 2020 „fundamental falsch“ sei. Die Fehlbefundung des Röntgenbildes durch Chirurgie und radiologischen Facharzt seien „völlig unverständlich“. (Anlage K 6 = Bl. 19 ff. d.A.). Die Beklagten lehnten vorgerichtlich eine Schadensregulierung ab. Die Klägerin hat mit der Klage die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (mindestens 53.500,00 €) nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich der zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden geltend gemacht. Ferner hat sie zunächst Freistellung und später Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 1.954,34 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt. Sie hat behauptet, bei Vorstellung bei den Beklagten habe bei ihr eine Monteggia-Läsion vorgelegen. Die falsche Befundung stelle eine grobe Fehlbehandlung dar. Eine Ruhigstellung des Arms sei nicht empfohlen worden. Ebenso sei die Versorgung mit einer Cast-Schiene nicht verschrieben worden oder erfolgt. Sie habe nach der Behandlung der Beklagten über Wochen Schmerzen gehabt und den Arm vor jeder Belastung schützen müssen, um einen Schmerzreiz zu verhindern. Eine regelreche Beweglichkeit des rechten Ellenbogens habe gefehlt. Im Hinblick auf die diagnostizierte Prellung hätten ihre Eltern zunächst keine Veranlassung gesehen, einen Arzt aufzusuchen. Als sich aber keine Besserung gezeigt habe, habe sie am 15. Juni 2020 mit ihrer Mutter die Kinderärztin aufgesucht, die sie dann weiter überwiesen habe. Infolge der Fehlbehandlung der Beklagten habe sie sich bis heute vier Operationen unterziehen müssen. Der Arm sei immer noch in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt und durch Narben (12 cm und 4 cm) entstellt. Offenbar durch die Fehlstellung des Gelenks sei der Unterarm auf Dauer deformiert. Er sei deutlich verbreitert. Die Klägerin könne ihren Arm nicht mehr oder nur noch in geringem Maße einsetzen. Er schmerze unter Belastung, etwa beim Versuch, einen Baum hochzuklettern. Dies belaste die Klägerin, die große Freude an Sport und Bewegung habe, sehr. Ein sorgenfreies Herumtollen mit anderen Kindern sei unmöglich. Sie müsse ständig darauf bedacht sein, ihren Arm zu schützen und zu schonen. Hierdurch habe sie ihr Selbstvertrauen und ihren Mut eingebüßt. Sie grüble und mache sich ständig Gedanken um ihre Gesundheit. Sie befinde sich vorfallbedingt in psychotherapeutischer Behandlung bei Frau E. Als Rechtshänderin habe sie bis Ende 2020 nur mit größten Schwierigkeiten schreiben können, was sie in der schulischen Entwicklung zurückgeworfen habe. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt. Sie haben geltend gemacht, die Untersuchung und Versorgung der Klägerin seien lege artis erfolgt. Auf den von A als unauffällig befundeten Röntgenbildern könne keine Monteggia-Läsion festgestellt werden. Die eingeleitete Therapie mit Ruhigstellung der betroffenen Extremität und Anlage einer Cast-Schiene sowie die bedarfsadaptierte Analgesie seien fachgerecht erfolgt. Selbst wenn die Monteggia-Läsion bereits am 12. Mai 2020 vorgelegen haben sollte, hätte dies am weiteren Behandlungsverlauf der Klägerin und den nunmehr geklagten Beschwerden, so sie denn vorlägen, nichts geändert. Die Narbenbildung sei nicht auf ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen, sondern die Notwendigkeit einer operativen Versorgung zurückzuführen. Gleiches gelte für die behauptete Deformation des Unterarmes samt einer etwaigen Fehlstellung des Gelenkes. Die Beklagten haben die der Ansicht vertreten, eine Haftung des Beklagten zu 2 scheide schon deshalb aus, weil er das streitgegenständliche Röntgenbild nicht befundet habe. Das Landgericht hat zur Frage des Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers und der daraus resultierenden körperlichen Folgen ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten eingeholt (Bl. 93, 127 f. d.A.), das C unter dem 22. April 2022 erstellt (Bl. 138 ff. d.A.) und später in der mündlichen Verhandlung vor der Zivilkammer erläutert hat (Bl. 204 ff. d.A.). Von der ursprünglich vorgesehenen Einholung eines kinder- und jugendpsychiatrischen und psychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit und der schulischen Probleme hat das Landgericht abgesehen. Anschließend hat das Landgericht die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz ausschieden, weil die Klägerin einen Behandlungsfehler nicht bewiesen habe. Eine Haftung des Beklagten zu 2) scheitere jedoch nicht bereits daran, dass er das Röntgenbild nicht befundet habe. Aus dem Arztbrief ergebe sich eine eigene Diagnosestellung. Im Übrigen müssten Unfallchirurgen selbst Röntgenbilder auswerten können. Die Klägerin habe aber einen vorwerfbaren Diagnosefehler nicht bewiesen. Dies folge aus den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen C. Dieser habe ausgeführt, der Facharztstandard sei nicht unterschritten worden, indem die Luxation des Radiusköpfchens übersehen worden sei. Die hier vorliegende isolierte proximale Radiusköpfchenverletzung sei eine äußerst seltene Verletzung, die die allermeisten Ärzte nie zu Gesicht bekommen würden. Nahezu alle Radiusköpfchenluxationen im Kindesalter träten als Kombinationsverletzung mit einer Fraktur der Elle auf. Eine solche Fraktur der Elle habe hier gerade nicht vorgelegen. Es sei zwar Basiswissen, dass man bei einer Fraktur der Elle immer auch nach dem Radiusköpfchen schauen müsse. Hier liege indessen der Spezialfall vor, der vielleicht einmal unter 1.000 vorkäme, dass sich die Elle, weil sie im Alter der Patientin noch sehr biegsam sei, wieder geradegebogen habe, gleichwohl aber das Radiusköpfchen luxiert sei. Wegen der Seltenheit sei die Diagnose schwierig, weshalb die isolierte Radiusköpfchenverletzung häufig übersehen werde, wie auch in der Literatur dargestellt. Es handele sich um Spezialwissen. Ein Orthopäde ohne spezielle Erfahrung in der Kindertraumatologie hätte das mit Sicherheit nicht erkannt. Selbst in einem Spezialkrankenhaus hätte dies zunächst übersehen werden können. Wahrscheinlicher sei, dass es der Oberarzt am nächsten Tag bei nochmaliger Ansicht der Bilder erkannt hätte. Man müsse hochgradig erfahren sein, um dies zu erkennen. Die Luxation springe hier nicht ins Auge. Auf dem Bild vom 15. Juni 2020 sei es sehr viel deutlicher als auf dem vom 12. Mai 2020 zu erkennen. In den korrekt aufgenommenen Röntgenbildern vom 12. Mai 2020 erkenne man, dass das Radiusköpfchen etwas „daneben stehe“, wenn man das wisse. Die Elle sei kerzengerade. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagten, die über keine eigene Kindertraumatologie verfügten, die Klägerin nicht in ein spezialisiertes Krankenhaus verwiesen hätten. Ein Kinderunfall werde in ganz Deutschland so behandelt, wie dies hier geschehen sei, nämlich in der allgemeinen Chirurgie. Man könne nicht alle Kinder in die Kinderunfallchirurgie nach Stadt1 schicken. Die Röntgenbefundung bei Kindern sei sehr schwierig, weil die Knorpel noch nicht ausgebildet seien und deswegen die Gelenkflächen noch nicht so korrespondierten wie bei Erwachsenen. In Bezug auf die zu erteilenden Hinweise zu einem etwa notwendigen Wiedervorstellungstermin habe der Sachverständige ebenfalls keinen Behandlungsfehler der Beklagten ausmachen können. Einen Hinweis auf einen konkreten Wiedervorstellungstermin gebe man, wenn man davon ausgehe, dass vielleicht doch etwas sein könne. Dies hätten die Behandler hier ja nicht gesehen. Im Übrigen sei es eine Selbstverständlichkeit, sich bei einem Persistieren oder Verschlimmern von Beschwerden erneut einem Arzt vorzustellen, was die Klägerin schließlich auch getan habe. Der Einholung eines weiteren Gutachtens habe es nicht bedurft. Die Ausführungen des Sachverständigen unterschieden sich zwar in der Bewertung von denen von B. Letzterer schreibe indessen auch auf Seite 9 seines Gutachtens, dass die radiologische Diagnostik derartiger Verletzungen eine große Herausforderung für den unerfahrenen Traumatologen sei. Zwar meine er, dass die Knochenentwicklung hier bereits so fortgeschritten gewesen sei, dass diesbezüglich keine Schwierigkeiten in der Diagnostik bestanden hätten, er stelle indessen auf den Facharztstandard eine Kindertraumatologen ab, während hier ein Orthopäde/Unfallchirurg tätig geworden sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Sie rügt die Tatsachenfeststellung durch das Landgericht. Sie macht geltend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Ausführungen des Sachverständigen widersprüchlich seien und habe nicht den Widerspruch zu denen des X-Gutachtens aufgeklärt. Der Sachverständige habe mehrfach in seinem schriftlichen Gutachten auf die Fehlerhaftigkeit der Behandlung hingewiesen. Dies habe das Landgericht übergangenen und sich allein auf dessen mündliche Darlegungen gestützt, die im Widerspruch hierzu stünden. Er habe selbst ausgeführt, dass die Luxation erkennbar gewesen sei, wenn diese auch nicht ins Auge springe. Es stehe fest, dass die Diagnose falsch gewesen sei. Ein solcher Fehler sei, anders als dies der Sachverständige bewerte, selbstverständlich immer vorwerfbar. Eine ordnungsgemäße Untersuchung der Klägerin sei nicht erfolgt. Der Sachverständige habe selbst ausgeführt, dass man, wenn man gesucht hätte, ob das Radiusköpfchen richtig stehe, es aufgefallen wäre. Nach der Stellung des Radiusköpfchens suche man aber nur, wenn man einen Hinweis darauf habe, dass eine Problematik vorliegen könne. Wenn der Beklagte zu 2 die Klägerin ordnungsgemäß untersucht hätte, hätte er die Luxation erkannt. Dem habe das Landgericht fehlerhaft keine Bedeutung beigemessen. Hier sei die Untersuchung in höchster Weise oberflächlich erfolgt und habe nicht dem Facharztstandard entsprochen. Zudem habe der Sachverständige ausgeführt, dass es in der Klinik, in der er tätig sei, üblich sei, die Patienten mittels eines Stempels darauf hinzuweisen, dass bei Besonderheiten im Verlauf eine Wiedervorstellung beim Arzt erforderlich sei. Angesichts dessen, dass die Verletzung als harmlose Prellung dargestellt worden sei, habe keine Veranlassung bestanden davon auszugehen, dass erneut ein Arzt aufzusuchen sei. Dies sei anders als das Landgericht dies darstelle, eine Selbstverständlichkeit. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2023 (Az.: 2-14 O 262/21) 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, 2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Fehlbehandlung am 12. Mai 2020 in der Klinik4 entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, 3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Vertretung, ein Betrag von 1.954,34 €, zu erstatten, zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht habe mit Recht aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Bezüglich der mündlichen und schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen bestünden keine Widersprüche. Dieser sei erstmals in der Anhörung mit der rechtlichen Differenzierung zwischen einem Diagnosefehler und einem Diagnoseirrtum konfrontiert worden und habe daraufhin klargestellt, dass dem Arzt hier kein Vorwurf zu machen sei, weil eine Verletzung der Elle gefehlt habe, was einen absolut seltenen Fall darstelle. Ein Facharzt schuldete dem Patienten nicht die Einhaltung des Standards eines erfahrenen und hochkompetenten Facharztes, sondern lediglich die Einhaltung des Facharztstandards. Aus diesem Grund seien die Beklagten nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin an eine Spezialklinik zu überweisen. oder die Empfehlung für eine Wiedervorstellung auszusprechen. Das Landgericht, das eine grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 2 angenommen habe, verkenne lediglich die Grundsätze der horizontalen Arbeitsteilung zwischen Ärzten verschiedener Fachrichtungen. Grundsätzlich könne sich ein Orthopäde auf den schriftlichen Befund eines Radiologen verlassen. Anderes gelte nur, wenn sich der schriftliche Befund mit vom Orthopäden erhobenen klinischen Befunden nicht oder nur eingeschränkt vereinbaren lasse. Für den Beklagten zu 2 hätten sich demgegenüber keine Anhaltspunkte ergeben, dass der radiologische Befund fehlerhaft sein könne, insbesondere ergäben sich solche Anhaltspunkte nicht aus den eigenen klinischen Befunden. Der Senat hat zunächst mit Hinweisbeschluss vom 7. November 2024 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sich auf der Grundlage des eingeholten unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens nicht feststellen lasse, dass dem bei der Beklagten zu 1 beschäftigten Beklagten zu 2 ein vorwerfbarer Diagnosefehler unterlaufen sei. Nachdem die Klägerin anschließend (erstmals) geltend gemacht hat, dass der herangezogene Radiologe A der Klinik1 GmbH Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1 gewesen sei, weshalb dessen fehlerhafte Diagnosestellung nach § 278 BGB der Beklagten zu 1 zuzurechnen sei, hat der Senat ein radiologisches Sachverständigengutachten des Sachverständigen D zur Frage eines (groben) Behandlungsfehlers eingeholt, das unter dem 10. Juni 2025 (Bl. 401 ff. eA. OLG) erstattet worden ist. Anschließend haben beide Sachverständige vor dem Senat ihre Gutachten erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. September 2025 (Bl. 511 ff. eA. OLG) verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist letztlich zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz (§§ 630a, 630c Abs. 2, 630h Abs. 5 S. 2, 280 Abs. 1 S. 1, 253, 823 BGB) wegen eines Behandlungsfehlers des Beklagten zu 2, für den die Beklagte zu 1 als Krankenhausträgerin haften würde, nicht zusteht. Mit dem Landgericht lässt sich auf der Grundlage des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens nicht feststellen, dass das Vorgehen des Beklagten zu 2 als Unfallchirurgen nicht dem ärztlichen Standard entsprach. Grundsätzlich ist zwar das Nichterkennen einer erkennbaren Erkrankung und der für sie kennzeichnenden Symptome als Behandlungsfehler zu werten. Irrtümer bei der Diagnosestellung sind jedoch oft nicht die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes. Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vielfältigen technischen Hilfsmittel, die zur Gewinnung von zutreffenden Untersuchungsergebnissen einzusetzen sind. Auch kann jeder Patient wegen der Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus die Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen. Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden (BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02 -, Rn. 9 f.10, juris). In diesem Sinne stellt sich vorliegend das Übersehen der isolierten Radiusköpfchen-Luxation durch den Beklagten zu 2 nicht als behandlungsfehlerhaft dar, wie das Landgericht mit einer nach dem Maßstab des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2020 - I ZR 186/19 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15 -, Rn. 20, juris; Urteil vom 15. April 2014 - VI ZR 382/12 -, Rn. 13, juris) nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung und damit bindend festgestellt hat. Eine dergestalt schuld- und fehlerhafte Diagnose liegt nach dem für den Beklagten zu 2 zugrunde zu legenden Facharztstandard nicht vor. Die Klägerin hat den dahingehenden Beweis nicht geführt. Der Facharztstandard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation (ex ante) aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Der Standard repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrungen, die zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich sind und sich in der Erprobung bewährt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 67/15 -, Rn. 8, juris). Anders als dies die Beklagten meinen, steht dabei einer Haftung des Beklagten zu 2 nicht entgegen, dass seiner Diagnostik eine Bewertung der Röntgenaufnahme durch einen Radiologen vorangegangen ist. Zwar hat nach dem Prinzip der horizontalen Arbeitsteilung bei arbeitsteiligem Zusammenwirken von Ärzten verschiedener Fachrichtungen jeder Arzt nur für diejenigen Gefahren einzustehen, die in seinem Aufgabenbereich entstehen, und kann sich, solange keine offensichtlichen Qualifikationsmängel oder Fehlleistungen des Kollegen erkennbar werden, auf dessen sorgfältige Aufgabenerfüllung verlassen. Dies setzt aber voraus, dass tatsächlich eine Arbeitsteilung erfolgt ist und die Aufgabenerfüllung ausschließlich im Aufgaben- und Verantwortungsbereich eines der Ärzte liegt (BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 213/19 -, Rn. 13 f., juris). Dies war hier nicht der Fall. Die hier vorzunehmende Diagnostik fiel dabei (auch) in das medizinische Fachgebiet des Beklagten zu 2 als Unfallchirurgen. Für die Beurteilung der Sachkunde in einem medizinischen Fachgebiet können die fachärztlichen Weiterbildungsordnungen herangezogen werden (BGH, Urteil vom 18. November 2008 - VI ZR 198/07 -, Rn. 18, juris). Nach der maßgeblichen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Hessen 2020 (WBO 2020) gehören zur Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie die Indikation, Durchführung und Befunderstellung von konventioneller Röntgendiagnostik, dabei im Rahmen der Notfalldiagnostik auch die Röntgendiagnostik ohne CT im Rahmen der Erstversorgung bei Erwachsenen und Kindern. Dementsprechend hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Klägerin zur Beantwortung der Frage, ob dem Beklagten zu 2 eine Abweichung vom Fachstandard zur Last fällt, zu Recht ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten eingeholt. Bei der Auswahl des medizinischen Sachverständigen ist grundsätzlich auf die Sachkunde in dem medizinischen Fachgebiet abzustellen ist, in das die Behandlung fällt (BGH, Urteil vom 18. November 2008 - VI ZR 198/07 -, Rn. 18, juris). Wie der unfallchirurgische Sachverständige C ausgeführt hat, kommt die hier aufgetretene isolierte Radiusköpfchenläsion nur äußerst selten vor. Er selbst habe diese in seiner Praxis noch nicht zu Gesicht bekommen. Man sehe solche Verletzungen meist nur auf Fotos auf Kongressen, weil dieser Sonderfall „vielleicht einmal unter 1.000“ Monteggia-Verletzungen vorkomme. Dementsprechend würde die isolierte Radiusköpfchenverletzung in der Literatur meist unter dem Aspekt beschrieben, dass sie oft übersehen werde. Üblicherweise träten derartige Verletzungen als Kombinationsverletzung zusammen mit einer Fraktur der Elle (Ulna) auf, weshalb der Arzt bei Auftreten einer Ulnafraktur immer nach dem Radiusköpfchen schaue. Vorliegend habe die auf eine Radiusköpfchenluxation hinweisende Verletzung der Elle jedoch gefehlt. Auf dem Röntgenbild vom 12. Mai 2020, das im Übrigen weniger aussagekräftig sei als das vom 15. Juni 2020, sei für ihn ex post zwar erkennbar, dass das Radiusköpfchen etwas „danebenstehe“, wenn man gezielt danach suche. Es handele sich allerdings um Spezialwissen, weshalb diese Verletzung häufig übersehen werde. Ein Orthopäde ohne spezielle Erfahrung in der Kindertraumatologie hätte dies indessen mit Sicherheit nicht erkannt. Selbst in einem Spezialkrankenhaus hätte dies zunächst übersehen werden können. Die Luxation springe hier nicht ins Auge. Bei Kindern sei ohnehin die Diagnose schwierig, weil die Knorpel noch nicht ausgebildet seien und die Gelenkflächen deswegen noch nicht so korrespondierten wie bei Erwachsenen. Hinzukomme, dass sich in der klinischen Untersuchung durch den Beklagten zu 2 nur eine geringgradige Symptomatik gezeigt habe. Das Ellenbogengelenk habe frei bewegt werden können. In dieser Situation seien Röntgenbilder nur der Vollständigkeit halber angefertigt worden. Ein schwerwiegender Befund sei aufgrund der geringen Symptome nicht zu erwarten gewesen. Entgegen der Ansicht der Berufung sind die Ausführungen des Sachverständigen dabei nicht widersprüchlich. Richtig ist zwar, dass der Sachverständige im schriftlichen Gutachten zunächst ausdrücklich ausgeführt hat, dass es sich „um einen einfachen Diagnosefehler und keinesfalls um einen groben Behandlungsfehler“ handele, wobei er bereits dort die diagnostischen Schwierigkeiten angesprochen hat. Nachdem ihm das Landgericht in der mündlichen Anhörung die Abgrenzung zwischen einem vertretbaren Diagnoseirrtum und einem Behandlungsfehler dargelegt hat, hat er - ersichtlich klarstellend und nicht widersprüchlich - ausgeführt, dass die Diagnose falsch, dem Arzt hier jedoch kein Vorwurf zu machen sei. Dies hat das Landgericht zutreffend rechtlich nicht als Diagnosefehler, sondern als nicht zu einer Haftung führenden Diagnoseirrtum (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09 -, Rn. 13, 20, juris) eingeordnet. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin im Kontext mit den Bewertungen des X-Gutachters erhobene Rüge unzureichender Aufklärung des Geschehensablaufs bleibt ohne Erfolg. Zwar ist der Tatrichter, ggf. auch der Senat, verpflichtet, den ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2015 - VI ZR 332/14 -, Rn. 6, juris). Dies gilt auch, wenn sich ein Widerspruch zu einem weiteren, zur Akte gereichten Gutachten ergibt (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08 -, Rn. 5, juris). In diesem Fall ist das Gericht gehalten, sich mit den Streitpunkten zwischen dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und dem anderen Gutachten sorgfältig und kritisch auseinanderzusetzen und die Streitpunkte zu würdigen. Insbesondere hat es zu begründen, warum es einem von ihnen den Vorzug gibt (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19 -, Rn. 22, juris). Erforderlichenfalls hat sich der Sachverständige zuvor mit entsprechenden gegenläufigen Ausführungen auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07 -, Rn. 11, juris). Dies ist hier geschehen. Das Landgericht hat mit Recht die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht für erforderlich angesehen. Der im vorgeschalteten Verfahren des X bestellte Gutachter B, der Unfallchirurg ist, hat insbesondere auf die schwerwiegenden Folgen des Übersehens der Verletzung hingewiesen, ebenfalls aber ausgeführt, dass bei Monteggia-Verletzungen, die mit einer Fraktur der Elle und einer Luxation des Radiusköpfchens einhergingen, nur 2-5 % der Unterarmfrakturen bei Kindern ausmachten und je nach Knochenentwicklung, die hier indessen weit fortgeschritten gewesen sei, die radiologische Diagnostik eine Herausforderung für den „unerfahrenen Traumatologen“ darstelle. Dies hat er dabei indessen auf die „klassische“ Monteggia-Verletzung mit der - hier fehlenden - Ulnafraktur bezogen. Wie von dem durch das Landgericht bestellten Sachverständigen C ausgeführt, kann angesichts des für den Beklagten zu 2 zugrunde zu legenden Facharztstandards in Übereinstimmung mit dem Landgericht gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die hier aufgetretene isolierte Luxation des Radiusköpfchens von dem Beklagten zu 2 hätte erkannt werden müssen, wobei es insoweit keiner weiteren Entscheidung bedarf, wie der Gutachter im X-Verfahren den von ihm bemühten Traumatologen einzustufen gedachte. Dementsprechend hat der Sachverständige C auch in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die ohnehin nur aus ex post-Sicht erfolgende Bewertung von B den mit den beschriebenen Besonderheiten einhergehenden diagnostischen Schwierigkeiten nicht gerecht werde. Das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten ist daher, anders als die Berufung dies meint, nicht deshalb ungenügend, weil es zu einer anderen Bewertung gelangt als das X-Gutachten. Die Entscheidungsgründe lassen erkennen, dass sowohl seitens des Landgerichts als auch des Sachverständigen eine Auseinandersetzung mit den sich aus diesem Gutachten ergebenden Einwendungen stattgefunden hat (BGH, Beschluss vom 28. März 2023 - VI ZR 29/21 -, Rn. 8, juris). Die vom Sachverständigen nachvollziehbar beschriebene Atypizität der Verletzung und ihre Seltenheit wie auch die geringgradige Symptomatik berücksichtigt das X-Gutachten gerade nicht, weshalb die dortigen Ausführungen das Sachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermögen. Diesbezüglich hat im Übrigen auch der radiologische Sachverständige D festgestellt, dass dort eine Diskussion bezüglich der Häufigkeit der Erkrankung unterblieben sei, zumal eine Adressierung der Mängel nicht erfolgt sei. Nach dem Ergebnis der von dem Senat ergänzten Beweisaufnahme stellt sich der dem Beklagten zu 2 vorgeworfene Fehler auch nicht als Befunderhebungsfehler (§ 630h Abs. 5 S. 2 BGB) dar. Die Frage nach einem ärztlichen Fehlverhalten kann sich auch stellen, wenn der behandelnde Arzt ohne vorwerfbare Fehlinterpretation von Befunden eine objektiv unrichtige Diagnose stellt und diese darauf beruht, dass der Arzt eine notwendige Befunderhebung entweder vor der Diagnosestellung oder zur erforderlichen Überprüfung der Diagnose unterlassen hat. Ein solcher Fehler in der Befunderhebung kann zur Folge haben, dass der behandelnde Arzt oder der Klinikträger für eine daraus folgende objektiv falsche Diagnose und für eine der tatsächlich vorhandenen Krankheit nicht gerecht werdende Behandlung und deren Folgen einzustehen hat (BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02 -, Rn. 12, juris). Ein Diagnoseirrtum setzt voraus, dass der Arzt die medizinisch notwendigen Befunde überhaupt erhoben hat, um sich eine ausreichende Basis für die Einordnung der Krankheitssymptome zu verschaffen. Hat dagegen die unrichtige diagnostische Einstufung einer Erkrankung ihren Grund bereits darin, dass der Arzt die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen erst gar nicht veranlasst hat, er mithin aufgrund unzureichender Untersuchungen vorschnell zu einer Diagnose gelangt, ohne diese durch die medizinisch gebotenen Befunderhebungen abzuklären, dann ist dem Arzt ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen. Denn bei einer solchen Sachlage geht es im Kern nicht um die Fehlinterpretation von Befunden, sondern um deren Nichterhebung (BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 213/19 -, Rn. 20, juris). Der Beklagte zu 2 hat nach den Ausführungen des Sachverständigen C das vorliegend Gebotene veranlasst und die notwendigen Befunde erhoben. Mit Blick darauf hat das Landgericht auf der Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen bereits festgestellt, dass eine Überweisung an einen Kinderorthopäden/-chirurgen vorliegend angesichts der Symptomatik und der Seltenheit der Verletzung nicht angezeigt gewesen sei. Hiergegen hat auch die Berufung nichts zu erinnern. Soweit diese im weiteren Verlauf dem Beklagten zu 2 vorgeworfen hat, er habe sich nicht auf die hier gefertigten Röntgenaufnahmen des Unterarms in zwei Ebenen (Richtungen) beschränken dürfen, sondern hätte eine weitergehende Bildgebung etwa des Ellenbogengelenks anfordern müssen, hat der Sachverständige C dem widersprochen. Dieser hat vor dem Senat bekräftigt, dass nach dem unauffälligen Befund in der klinischen Untersuchung die Röntgenbilder lediglich der Vollständigkeit halber angefordert worden seien. Möglicherweise sei dies im Hinblick auf die aufgetretene Schwellung geschehen. Hierdurch habe ein Haarriss der Ulna, der bei Kindern gerne auftrete, ausgeschlossen werden können. Angesichts der geringgradigen Symptomatik habe nichts für eine schwerwiegende Verletzung gesprochen. Das Kind habe den Ellenbogen frei bewegen können, sodass kein Hinweis auf eine Ellenbogenverletzung bestanden habe. Es sei richtig gewesen, die Röntgenaufnahmen (nur) vom Unterarm anfertigen zu lassen, weil kein Hinweis auf eine Verletzung des Ellenbogens bestanden habe. Die daraufhin gefertigten Aufnahmen seien „astrein“ erstellt worden und aussagekräftig, was im Übrigen mit der Bewertung des radiologischen Sachverständigen, D, im Einklang steht. Beide haben dabei auch angegeben, dass die Röntgenbilder im Kontext mit der Klinik eine ausreichende Basis für die Einordnung der Krankheitssymptome bildeten und auf ihnen (sekundäre) Verletzungszeichen sichtbar seien, die allerdings schwierig zu interpretieren und zu erkennen wären. Auf Vorhalt, dass der Sachverständige D ausgeführt habe, dass in der Seitaufnahme, die auch das Gelenk randständig erfasse, „die Stoeren-Linie von der radiocapitellaren Linie abzuweichen scheint“, hat der Sachverständige C erneut darauf verwiesen, dass man nur dann, wenn man gezielt danach suche, erkennen könne, dass das Radiusköpfchen „einen Hauch“ daneben stehe. Wie mehrfach ausgeführt, handele es sich bei der isolierten Radiusköpfchen-Luxation, bei der die Elle auch noch zurück in die gerade Position springe, um einen „Kolibri“, mithin eine äußerst seltene Verletzung, die von einem Arzt übersehen werden könne, ohne dass dies als Fehler anzusehen sei. Eine Handlungsaufforderung zu einer Überprüfung der Diagnose sowie einer weitergehenden Untersuchung hätten nicht bestanden. Nur wenn wie im Standardfall die - zeichengebende - Elle frakturiert gewesen wäre, hätte dies nicht übersehen werden dürfen. Darüber hinaus zeige das Röntgenbild hier nur eine fragliche Achsabweichung bei frei beweglichem Gelenk und keine verifizierte Achsabweichung. Nach der Dokumentation und den ihm vorliegenden Informationen sei die Bildgebung von dem herangezogenen Radiologen A nicht mit dem Beklagten zu 2 besprochen worden. Die mögliche Achsabweichung sei ja auch nicht festgestellt worden. Hätte der Radiologe demgegenüber mitgeteilt, es liege eine klare Achsabweichung vor, hätte sich der Unfallchirurg, dem die entsprechende Entscheidung obliege, für eine weitere Diagnostik entschieden. Hier liege indessen nur der Verdacht auf eine Achsabweichung vor. Selbst bei einem solchen Verdacht hätte für den Unfallchirurgen bei einem - wie hier - frei beweglichen Gelenk keine Veranlassung bestanden, eine weitergehende Befundung durchzuführen. Auch in diesem nur theoretischen Fall sehe er es nicht als Verstoß gegen den Facharztstandard an, wenn der Unfallchirurg angesichts des Untersuchungsbefundes und der Röntgenaufnahme keine Handlungsaufforderung zu einer weiteren Befundung gesehen hätte. Auch wenn im Arztbrief ein Bewegungsschmerz festgehalten sei bei ansonsten freier Beweglichkeit des Gelenks, rechtfertige dies keine abweichende Beurteilung. Maßgeblich sei, ob, wie vorliegend, das Gelenk bewegt werden könne. Auch die Therapieempfehlung sei korrekt gewesen. Soweit die Berufung erstmals geltend macht, die klinische Untersuchung durch den Beklagten zu 2 sei in höchster Weise oberflächlich erfolgt und habe nicht dem Facharztstandard entsprochen, während die Beklagten erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen haben, die Untersuchung der Klägerin sei lege artis erfolgt, erweist sich diese Behauptung ungeachtet der Berücksichtigungsfähigkeit (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO) als nicht zielführend, weil der Sachverständige aus dem Bericht vom 12. Mai 2020 der Beklagten entnehmen konnte, dass eine angemessene Diagnostik erfolgt sei. Welche weitergehenden, über die dokumentierten Untersuchungen hinaus der Beklagte zu 2 hätte vornehmen sollen, legt die Berufung nicht dar. Wenn die Klägerin aus dem bloßen Nichterkennen der (untypischen) Monteggia-Verletzung für sich bereits einen schuldhaften Behandlungsfehler und eine nicht ordnungsgemäße Untersuchung herleitet, verkennt sie, dass nur eine Behandlung nach dem Facharztstandard geschuldet ist. Dieser ist nach den Ausführungen des Sachverständigen eingehalten. Einem Unfallchirurgen, in dessen Fachgebiet, wie dargestellt, gerade auch die Notfalldiagnostik im Rahmen der Erstversorgung bei Kindern fällt, konnte danach der vorliegende Diagnoseirrtum unterlaufen, ohne dass ihm deshalb ein Vorwurf zu machen ist. Im Übrigen würde die Bewertung der Klägerin in der Konsequenz bedeuten, dass es einen entschuldbaren Diagnoseirrtum bei ex post verifiziertem (abweichenden) Verletzungsbild nicht gibt. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte zu 2 hätte die Klägerin bzw. deren Eltern darauf hinweisen müssen, sich bei unterbleibender Besserung einem Kinderchirurgen vorzustellen, hat das Landgericht mit Recht einen für den Gesundheitsschaden kausalen Verstoß gegen die therapeutische Aufklärungspflicht nach § 630c Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 84/19 -, BGHZ 229, 331-344, Rn. 11 m.w.N.) verneint. Der Sachverständige hat dargelegt, dass ein solcher Hinweis im Allgemeinen nur erfolge, wenn Anhaltspunkte für eine solche Entwicklung bestünden, die aus Sicht des behandelnden Beklagten zu 2 nachvollziehbar nicht bestanden hätten. Wie das Landgericht ausgeführt hat, ist es im Übrigen eine Selbstverständlichkeit, sich bei Ausbleiben einer Besserung erneut wiedervorzustellen, es sei denn der Arzt hat zuvor auf eine zunächst zu erwartende Verschlimmerung der Symptome oder einen lang andauernden Heilungsprozess hingewiesen. In diesem Sinne ist auch die Klägerin mit ihren Eltern bei ihrer Kinderärztin vorstellig geworden, als die Beschwerden anhielten. Nach dem Ergebnis der ergänzten Beweisaufnahme haftet die Beklagte zu 1 auch nicht nach den §§ 630a, 280, 278 BGB dafür, dass (auch) der herangezogene Facharzt für Röntgenologie A gemäß Befundbericht vom 12. Mai 2020 die stattgehabte Radiusköpfchen-Luxation nicht festgestellt hat. Unschädlich ist dabei, dass die Berufungsbegründung die vermeintliche Falschbefundung durch den herangezogenen Radiologen A der Klinik1 GmbH und deren Erfüllungsgehilfeneigenschaft noch nicht ausdrücklich geltend macht und es nur in der Klageschrift unter Bezugnahme auf das X-Gutachten heißt, dass die „Fehlbefundung des Röntgenbildes durch Chirurgie und radiologischen Facharzt A völlig unverständlich“ sei. Zwar genügt eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Dabei muss der Berufungskläger nicht zu allen vom Erstgericht zu seinem Nachteil beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, soweit der zugrunde liegende Streitstoff aufgrund einer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05 -, Rn. 10, 12, juris). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Substantiierungspflicht des Patienten im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Ihm fehlt die genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen und das nötige Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Konfliktstoffs. Die Patientenseite darf sich deshalb auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet. Aufgrund der Besonderheiten des Arzthaftungsprozesses bildet grundsätzlich das gesamte konkrete Behandlungsgeschehen einen einheitlichen Streitgegenstand. Von ihm werden alle bei dem Eingriff und in der Nachbehandlung unterlaufenen Behandlungsfehler umfasst. Denn bei natürlicher Betrachtung können die Behandlungsfehler nicht isoliert beurteilt werden. Sie wurzeln sämtlich in einem einheitlichen Geschehen, das nicht in einzelne Behandlungsfehler aufgespalten werden kann (BGH, Urteil vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15 -, Rn. 18 f., juris). Vorliegend ist bezüglich der hier geschuldeten Diagnostik durch Unfallchirurg und Röntgenarzt von einem einheitlichen Lebensvorgang auszugehen, den der Senat mit Blick auf in Betracht kommende Behandlungsfehler insgesamt aufzuklären hat, § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO. Dieser Streitstoff ist aufgrund einer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (BGH, Urteil vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15 -, Rn. 14, juris; Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05 -, Rn. 12, juris). Die rechtliche Bewertung unterliegt allein dem Gericht. Ein Krankenhausträger haftet einem Patienten für Arztfehler eines Konsiliararztes als seines Erfüllungsgehilfen aus Vertrag (§ 278 BGB), wenn der Konsiliararzt hinzugezogen wird, weil es dem Krankenhaus an eigenem fachkundigen ärztlichen Personal mangelt, der Krankenhausträger mit den Leistungen des Konsiliararztes seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Patienten erfüllt und die Honorierung des Konsiliararztes durch den Krankenhausträger erfolgt (BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 78/13 -, Rn. 25 ff., juris). In diesem Sinne hat die Klägerin im Verlauf des Berufungsverfahrens unwidersprochen vorgetragen, dass es der Beklagten zu 1 oblegen habe, Röntgendiagnostik zur Verfügung zu stellen, und sie zur Erfüllung dieser Verpflichtung die Klinik1 GmbH und den dort tätigen A herangezogen und die von diesem erbrachte Röntgendiagnostik als eigene Leistung ausgewiesen habe. Das vom Senat eingeholte radiologische Sachverständigengutachten hat indessen einen Behandlungsfehler nicht bestätigt. Das Nichterkennen der isolierten Radiusköpfchenluxation stellte sich auch für den Radiologen als nicht vorwerfbaren Diagnoseirrtum dar. Dieser beruhte auch nicht auf einer unzureichenden Befunderhebung. Der radiologische Sachverständige D hat ausgeführt, dass in einer der beiden Röntgenaufnahmen vom 12. Mai 2020 bei Zustand nach Sturz von einer Schaukel der Verdacht einer Monteggia-Fraktur Typ 1 nach Bado hätte diagnostiziert werden können, soweit in einer Ebene beurteilbar. Die Stoeren-Linie scheine von der radiocapitellaren Linie im Sinne einer Achsabweichung des Radiusköpfchens vom Capitulum humeri abzuweichen. Auch bestehe der Verdacht auf ein positives Fettkörperzeichen als Ausdruck eines Gelenkergusses im rechten Ellenbogen im Sinne eines Schattens. Grundsätzlich solle die Stoeren-Linie in allen Abbildungen deckungsgleich sein zu der radiocapitellaren Linie [Gleeson]. Solche Veränderungen als sekundäre Verletzungszeichen, die lediglich in einer Ebene und nur randständig erfasst seien, könnten dabei je nach Lagerung des Patienten pathologisch oder artifiziell begründet sein, weshalb es entscheidend auf die Klinik ankomme. Die Verletzung sei nicht zweifelsfrei erkennbar gewesen. In Zusammenschau mit den dokumentierten milden klinischen Symptomen und der Seltenheit dieses Verletzungsmusters könne es auch einem Facharzt der Radiologie passieren, diese sehr seltene Verletzung nicht zu erkennen. Die Fragestellung „Sturz" und auch die Anforderung „Unterarm rechts in zwei Ebenen" lenkten den Befunder primär auf die Suche nach einer Fraktur im Bereich des Unterarmes und nicht auf eine primäre Verletzung des Ellenbogens, welcher zudem nur randbildend und auf einer der beiden Aufnahmen überhaupt nicht vollständig erfasst worden sei. Eine Fehlinterpretation sei daher möglich. Nur bei klinischem Verdacht auf eine Verletzung des Ellenbogengelenkes aufgrund der klinischen Untersuchung und/oder des Unfallmechanismus hätte die Anforderung primär auf Ellenbogengelenk in zwei Ebenen mit proximalem Unterarm sowie die Fragestellung „Ausschluss Verletzung des Ellenbogengelenkes" lauten müssen. Bei einem „klassischen Befund“, also Vorliegen einer - hier fehlenden - Ulnafraktur, dürfe die Luxation nicht übersehen werden. Vorliegend sei jedoch die Verletzung schwer zu diagnostizieren gewesen. Die Bildgebung sei hier in zwei Ebenen erfolgt. Auch soweit das Ellenbogengelenk in der zweiten Ebene nicht vollständig erfasst sei, sei die Bildgebung mit Blick auf die Aufnahme und die Vorgabe „Sturz“ mit Schmerzen am Unterarm lege artis durchgeführt worden. Eine Fraktur habe mit der Bildgebung sicher ausgeschlossen werden können. Der Focus habe nicht auf einer Luxation gelegen. Es sei keine entsprechende Klinik vorhanden gewesen und damit habe auch kein Anlass für eine weitergehende Bildgebung bestanden. Es habe keine eingeschränkte Beweglichkeit des Ellenbogens vorgelegen. Nur im Falle einer durch die Voruntersuchung gestützten zweifelhaften Luxation wäre eine weitergehende Diagnostik angezeigt gewesen. Eine inkongruente Stellung des Ellenbogengelenks gebe nur bei entsprechender Klinik Anlass, eine Bildgebung wegen des Ellenbogengelenks durchzuführen. Er hätte bei Feststellung der Auffälligkeiten Nachfrage beim Unfallchirurgen bezüglich der Klinik gehalten. Unterstellt, die Informationen, die wegen des körperlichen Untersuchungsbefundes in dem Arztbrief vom 12. Mai 2020 wiedergegeben seien, wären an ihn weitergegeben worden, so hätte sich auch für ihn kein Erfordernis für eine weitergehende Bildgebung ergeben. Er persönlich hätte die Empfehlung ausgesprochen, bei Persistenz und Zunahme von Schmerzen eine Verlaufskontrolle vorzunehmen. Dies sei jedoch nicht Facharztstandard, zumal die Einschätzung der Weiterbehandlung nicht die Aufgabe des Radiologen, sondern des behandelnden Arztes sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die der Senat auf der Grundlage der höchstrichterlichen Vorgaben in den o.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bewertet hat.