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Urteil

18 U 56/05

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2006:1004.18U56.05.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 10. Zivilkammer – vom 28.01.2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung – einschließlich der durch die Streithilfe entstandenen Kosten – zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 10. Zivilkammer – vom 28.01.2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung – einschließlich der durch die Streithilfe entstandenen Kosten – zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes Schadensersatz wegen mangelhafter Anlageberatung bei der Vermittlung und dem Erwerb von Beteiligungen an sogenannten Dreiländerfonds (DLF) der ... KG. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 64.422,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus den Beteiligungen ... KG in Höhe von jeweils 20.000,00 DM vom 07.9.92 an dem Fonds-Objekt DLF 92/11 Nr. 1156, vom 17.1.94 an dem Fonds-Objekt DLF 93/14 Nr. 4433, vom 26.2.97 an dem Fonds-Objekt DLF 97/22 Nr. 02427, vom 26.2.98 an dem Fonds-Objekt DLF 97/26 Nr. 02734, vom 22.3.94 an dem Fonds-Objekt DLF 93/14 Nr. 5436 und vom 26.5.95 an dem Fonds-Objekt DLF 94/17 Nr. 17880. Die Beklagten und die Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt, dass die Beklagten ihre Beratungspflichten nicht verletzt hätten. Die Beratung sei anlegergerecht gewesen, da die Eheleute bereits durch die Übergabe der Fonds-Prospekte hinreichend über das mit der Anlage verbundene Risiko aufgeklärt worden seien. Durch die Lektüre der Prospekte hätten der Klägerin und ihrem Ehemann die Risiken der Anlage bekannt sein müssen. Ansprüche aus Prospekthaftung bestünden ebenfalls nicht, da die den Anlegern überlassenen Prospekte in graphischer und textlicher Gestaltung den Anforderungen an eine angemessene Risikoaufklärung genügt hätten. Soweit die Klägerin behauptet habe, dass sie die jeweiligen Prospekte zu den einzelnen Anlagen nicht erhalten hätte, werde dies durch die vorgelegten schriftlichen Empfangsbestätigungen der Klägerin bzw. ihres Ehemannes auf allen sechs Beteiligungsangeboten widerlegt, deren Echtheit nicht bestritten worden sei. Deswegen sei der von der Klägerin angebotene Gegenbeweis auch nicht zu erheben gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 287 – 291 d.A.). Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin weiterhin, dass sie und ihr Ehemann – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht durch Übergabe der Fonds-Prospekte hinreichend über das mit der Anlage verbundene Risiko aufgeklärt worden seien. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, dass ihnen entgegen ihrer Prospekt-Empfangsbestätigungen in keinem der Beteiligungsfälle ein Prospekt vor der Unterschrift übergeben worden sei und sie keine Gelegenheit gehabt hätten, die jeweiligen aktuellen Prospekte vor Vertragsschluss zur Kenntnis zu nehmen. Nur in einem Fall habe sie einige Zeit nach der Unterzeichnung des Beteiligungsangebots den maßgeblichen Prospekt Teil A erhalten. Zumindest aber hätte der von ihr angebotene Gegenbeweis durch Vernehmung ihres Ehemannes erhoben werden müssen. Darüber hinaus hätten die Prospekte nicht nur vorgelegt, sondern von den Beklagten auch bezüglich der darin enthaltenen Risikohinweisen im Einzelnen erläutert werden müssen. Die Klägerin ist unter Berufung auf ein schon in erster Instanz vorgelegtes Urteil des OLG Celle vom 15.08.2002 – Az.: 11 U 341/01– (Bl. 225 – 250 d.A.) weiterhin der Ansicht, dass die Prospekte den Anforderungen an eine ausreichende Risikoaufklärung ohnehin nicht genügt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Schriftsätze vom 13.06.2005 (Bl. 337 – 341 d.A.) und 19.06.2006 (Bl. 603, 604) verwiesen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Die Beklagten und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit den Ausführungen ihrer Schriftsätze vom 13.07.2005 (Bl. 351 – 355 d.A.), 29.08.2005 (Bl. 368, 369 d.A.), 05.09.2005 (Bl. 370 – 386 d.A.), 14.06.2006 (Bl. 451 – 468 d.A.) und 15.06.2006 (Bl. 469 – 471 d.A.), auf die nebst umfangreicher Anlagen Bezug genommen wird. Mit den Anlagen haben die Beklagten vor allem eine Vielzahl von Entscheidungen vorgelegt, die zu ihren Gunsten bisher zu den streitgegenständlichen Dreiländerfonds ergangen sind. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und im Wesentlichen mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, abgewiesen. Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ist nicht geeignet, eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils herbeizuführen. Ergänzend ist hierzu noch folgendes unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zu bemerken: Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Auskunfts- oder Beratungsvertrag oder aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) schon deshalb nicht zu, weil es bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt bzw. dem eigenen Vorbringen der Klägerin an einer Pflichtverletzung der Beklagten fehlt, die ursächlich für die streitgegenständlichen Anlageentscheidungen und damit einen möglicherweise entstandenen Schaden geworden ist. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren weiterhin geltend macht, dass ihr bzw. ihrem Ehemann – entgegen der von den Beklagten vorgelegten sechs schriftlichen Prospekt-Empfangsbestätigungen (Bl. 6, 6a – 10 d.A.) – nur bei dem am 26.02.1997 gezeichneten Objekt DLF 97/22 der maßgebliche Prospekt Teil A mit den Risikohinweisen im Kapitel „Chancen und Risiken“ übergeben worden sei und dies auch erst nach Unterzeichnung des Beteiligungsangebots, kann die Richtigkeit dieser dem Inhalt der vorgelegten Urkunden widersprechenden Behauptung dahingestellt bleiben, so dass auch eine Vernehmung ihres gegenbeweislich benannten Ehemannes als Zeuge nicht erforderlich war. Denn selbst wenn dies entgegen der von der Klägerin und ihrem Ehemann unterschriebenen Empfangsbestätigungen und dem substantiierten Bestreiten der Beklagten so gewesen sein sollte, ist davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Ehemann auch bei rechtzeitiger und vollständiger Übergabe der jeweils maßgeblichen Prospekte, insbesondere auch der Prospekt Teile A, die jeweiligen Beteiligungsangebote gezeichnet und keine anderen Anlageentscheidungen getroffen hätten. Die Klägerin hat während des gesamten Rechtsstreits vorgetragen, sie und ihr Ehemann hätten immer alles unterschrieben, ohne sich jeweils die Texte vor der Unterschrift genauer durchgelesen zu haben, so auch die streitigen Prospekt-Empfangsbestätigungen, weil sie dem Beklagten zu 2), der sie über Jahre steuerlich gut beraten habe, vertraut hätten (vgl. Klageschrift vom 12.12.2003, S. 3 = Bl. 3 d.A. – Berufungsbegründung v. 13.06.2005, S. 2 = Bl. 338 d.A.). Dies als richtig unterstellt, muss dann aber auch angenommen werden, dass die Klägerin und ihr Ehemann auch rechtzeitig ausgehändigte Prospektunterlagen mit ausreichenden Risikohinweisen nicht gelesen und auch insoweit dem Beklagten zu 2) „blind“ vertraut und keine anderen Anlageentscheidungen getroffen hätten. Bestätigt wird diese Annahme vor allem auch durch den Umstand, dass die Klägerin unstreitig bezüglich des am 26.02.1997 gezeichneten Objekts DLF 97/22 den Prospekt Teil A mit den Risikohinweisen im Kapitel „Chancen und Risiken“ erhalten hat und dies weder zum Anlass genommen hat, innerhalb der Widerrufsfrist ihr Beteiligungsangebot bezüglich des Objekts DLF 97/22 zu widerrufen, noch von einer erneuten Beteiligung am Fonds Objekt DLF 97/26 ein Jahr später am 26.02.1998 Abstand zu nehmen, obgleich sie jedenfalls bis dahin genügend Zeit hatte, sich auf Grund der erhaltenen Risikohinweise ausreichend zu informieren und erforderlichenfalls eine ergänzende Aufklärung durch den Beklagten zu 2) herbeizuführen. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung auch noch geltend macht, dass die Prospekte mit ihren Risikohinweisen in Teil A ohnehin nicht den Anforderungen für eine ausreichende Risikoaufklärung genügt hätten, so dass eine umfassende persönliche Aufklärung durch den Beklagten zu 2) habe erfolgen müssen, ist in der Zwischenzeit vom Bundesgerichtshof die bereits ganz herrschende Ansicht in der Rechtsprechung bestätigt worden, wonach die streitgegenständlichen Prospekte, insbesondere der Prospekt zum gezeichneten Objekt DLF 94/17, den Anforderungen an eine zutreffende und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände gerecht werden, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, Az.: III ZR 407/04 = WM 2006, 522 f. = Anlage BB7 zum Schriftsatz v. 14.06.2006 = Bl. 527 – 533 d.,A. und Urteil des OLG Frankfurt vom 08.10.2004, Az.: 13 U 243/03, Anlage B 41 zum Schriftsatz v. 11.01.2005 = Anlageband) Bei dieser Sachlage kam es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die Klage auch wegen eines ganz überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin und ihres Ehemannes gemäß § 254 BGB, die alles angeblich ungelesen unterschrieben und sich für die Risikohinweise in den Prospekten nicht interessiert haben, zu Recht abgewiesen worden ist. Gleiches gilt für die von den Beklagten zu Recht gerügten unzureichenden Darlegungen der Klägerin zur Schadenshöhe, die jegliche Ausführungen zu den erzielten Steuervorteilen vermissen lassen, die sich die Klägerin im Rahmen der allgemein anerkannten Grundsätze zur Vorteilsausgleichung ebenso hätte anrechnen lassen müssen (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 499 ; NJW-RR 2004, 79, 81 ) wie die mit Schriftsatz vom 29.11.2004, S. 10 (Bl. 224 d.A.) nur viel zu pauschal für jedes Fond-Objekt dargelegten Gewinnausschüttungen, von denen die Klägerin über viele Jahre zunächst in überdurchschnittlicher Weise profitiert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angesichts der Vielzahl der bereits ergangenen übereinstimmenden Entscheidungen zu den streitgegenständlichen Dreiländer-Fonds eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).