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Beschluss

18 W 127/08

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2008:0410.18W127.08.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 14. Februar 2008 abgeändert. Aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 21. Dezember 2007 sind von der Beklagten an Kosten 2.271,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2008 an die Klägerin zu erstatten. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Beschwerdewert beträgt 576,55 EUR.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 14. Februar 2008 abgeändert. Aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 21. Dezember 2007 sind von der Beklagten an Kosten 2.271,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2008 an die Klägerin zu erstatten. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Beschwerdewert beträgt 576,55 EUR. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§§ 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Auch in der Sache selbst hat das Rechtsmittel Erfolg. Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin zur Kostenfestsetzung angemeldete Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG um eine wegen desselben Gegenstands angefallene anteilige Geschäftsgebühr (Nr. 2300 ff. VV RVG) zu kürzen wäre, falls eine solche entstanden sein sollte. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr hat nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (unter anderem Beschluss vom 29. Oktober 2007 in der Sache 18 W 275/07, RVGreport 2007, 476 [Leitsatz]; Beschluss vom 30. Oktober 2007 in der Sache 18 W 282/07; Beschluss vom 14. November 2007 in der Sache 18 W 283/07, ZfSch 2008, 47; Beschluss vom 4. Dezember 2007 in der Sache 18 W 296/07) unabhängig davon zu erfolgen, ob die Geschäftsgebühr im Rechtsstreit tituliert oder unstreitig außergerichtlich ausgeglichen worden ist. Die Anrechnung erfolgt auch dann, wenn der im Rechtsstreit obsiegenden Partei kein materiellrechtlicher Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen den unterlegenen Gegner zusteht. Diese Rechtsprechung ist zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof bestätigt worden (Beschluss vom 22. Januar 2008 in der Sache VIII ZB 57/07). Danach ist es für die in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG vorgesehene Anrechnung ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits ausgeglichen ist. Im vorliegenden Fall ist die Entstehung einer anrechenbaren Geschäftsgebühr allerdings ungewiss. Die Beklagte hat sich im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geäußert. Die Klägerin hat die Anfrage des Rechtspflegers, ob eine Geschäftsgebühr angefallen sei, nicht beantwortet. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass eine Geschäftsgebühr nicht entstanden ist. Denn die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist nur auf substantiierten, über eine Äußerung bloßer Vermutungen hinausgehenden Einwand des Festsetzungsgegners zu beachten. Dies folgt daraus, dass die Anrechnungsvorschrift eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG normiert, deren Voraussetzungen derjenige darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, der sich darauf beruft (BGH, Beschl. vom 22. Januar 2008, VIII ZB 57/07, Rdn. 12). Da die Beklagte den Anfall einer Geschäftsgebühr nicht dargelegt hat und sich deren Entstehung auch nicht aus sonstigen im Rechtsstreit zutage getretenen Umständen zweifelsfrei ergibt, ist die von der Klägerin angemeldete Verfahrensgebühr ungekürzt festzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht der Differenz zwischen den von der Klägerin angemeldeten und den vom Landgericht festgesetzten Kosten. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Vielmehr sind die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch den zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs geklärt.