Beschluss
18 W 55/11
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0330.18W55.11.0A
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Tenor
In der Beschwerdesache … wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.12.2010 in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.03.2011 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 13.12.2010 abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt € 13.933,60.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
In der Beschwerdesache … wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.12.2010 in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.03.2011 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 13.12.2010 abgelehnt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt € 13.933,60. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungs-beschluss vom 17.12.2010 (Bl. 646 d. A.) € 13.933,60 nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu Gunsten der Beklagten gegen den Kläger festgesetzt. Auch die mit Beschluss des Landgerichts vom 02.03.2010 (Bl. 505 bis 507 d. A.) im Wege der teilweisen Abhilfe gemäß § 572 Abs. 1 ZPO erfolgte Abänderung dieses Beschlusses auf einen Betrag von € 9.585,60 ist unzutreffend. Die Beklagte hat weder Anspruch auf Erstattung einer 1,6 Verfahrensgebühr im Sinne von Nr. 3200 VV RVG sowie einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG noch auf die Erstattung einer gemäß Nr. 3201 VV RVG auf einen Satz von 1,1 reduzierten Verfahrensgebühr. Dies folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO. Nach dieser Regelung kann der Erstattungsberechtigte vom Erstattungspflichtigen nur die Kosten beanspruchen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Das Beschwerdegericht folgt der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der zufolge die Kosten eines vom Berufungsbeklagten für die Berufungsinstanz beauftragten Rechtsanwalts nur dann notwendig sind, wenn der Berufungsbeklagte anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2007, Az.: IX ZB 223/06, NJW 2008, 1087-1088 – zitiert nach juris, m. w. N.). Ist die berufungsbeklagte Partei selbst Rechtsanwalt oder gehören ihr – wie vorliegend – eine Vielzahl von deutschen Rechtsanwälten an, stellt sich die Prozesssituation im Berufungsverfahren erst dann als riskant dar, wenn eine Berufungsbegründung vorliegt. Wird die Berufung indes entweder während laufender Berufungsbegründungsfrist des § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen oder verstreicht diese Frist ungenutzt, so dass der rechtskundige Rechtsmittelgegner von einer Verwerfung der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO ausgehen kann, muss er nicht befürchten, die Berufung könne zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Urteils führen. Es ist deshalb nicht im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig, im Verfahren tätig zu werden, so dass dem Rechtsmittelgegner auch nicht gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Gebühren zu erstatten sind, die ihm als bevollmächtigtem Rechtsanwalt zustünden. Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil der Kläger seine Berufung vom 11.10.2019 (Bl. 376, 377 d. A.) gegen das Urteil des Landgerichts vom 19.08.2010 (Bl. 340 bis 356 d. A.) nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet, sondern nach deren Ablauf zurückgenommen hat (vgl. dazu den richterlichen Hinweis auf Bl. 395a d. A. und Schriftsatz des Klägers vom 01.12.2010, Bl. 397 d. A.). 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen, weil sie in diesem unterlegen ist, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Betrag der mit dem angefochtenen Beschluss gegen den Kläger festgesetzten Kosten, weil der Kläger diesen Beschluss vollumfänglich angefochten hat, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Sache von grundsätzlicher Bedeu-tung ist, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit ersichtlich existiert zur vorliegenden Fall-konstellation noch keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.