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Beschluss

18 W 214/11

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:1212.18W214.11.0A
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Leitsätze
Eine in derselben Angelegenheit entstandene anwaltliche Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr, die die Staatskasse dem per PKH beigeordneten Rechtsanwalt schuldet, nach Teil 3, Vorb. 3, Nr. 4 VV RVG anzurechnen; bei der Staatskasse handelt es sich nicht um einen "Dritten" i. S. v. § 15 a II RVG (Aufr. erh. von 18 W 3/10).
Tenor
In der Beschwerdesache … wird die Beschwerde vom 16.9.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 13.9.2011 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine in derselben Angelegenheit entstandene anwaltliche Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr, die die Staatskasse dem per PKH beigeordneten Rechtsanwalt schuldet, nach Teil 3, Vorb. 3, Nr. 4 VV RVG anzurechnen; bei der Staatskasse handelt es sich nicht um einen "Dritten" i. S. v. § 15 a II RVG (Aufr. erh. von 18 W 3/10). In der Beschwerdesache … wird die Beschwerde vom 16.9.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 13.9.2011 zurückgewiesen. I. Die Parteien haben vor dem Landgericht Limburg an der Lahn gestritten. Der Klägerin ist durch Beschluss vom 19.5.2010 (Bl. 21 f PKH-Heft) Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und der Beschwerdeführer beigeordnet worden. Nach Entscheidung des Landgerichts hat der Beschwerdeführer unter dem 9.12.2010 (Bl. 23 f PKH-Heft.) die Festsetzung einer Vergütung von € 1.238,55 beantragt. Auf diesen Antrag hat die Urkundsbeamtin des Landgerichts unter dem 26.5.2011 (Bl. 24 PKH-Heft) die anwaltliche Vergütung unter Anrechnung einer auf die vorgerichtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers entfallenden Geschäftsgebühr auf € 864,18 festgesetzt und den Betrag ausgezahlt. Eine Erinnerung des Beschwerdeführers, mit der die Anrechnung gerügt worden ist, hat das Landgericht durch richterlichen Beschluss vom 13.9.211 (Bl. 65 f PKH-Heft) zurückgewiesen. Gegen diesen am 16.9.2011 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am selben Tag Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte vorgelegt (Beschluss vom 29.9.2011, Bl. 74 ff PKH-Heft). II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, §§ 56 II S.1; 33 III, IV RVG. Insbesondere ist die in § 33 III S.1 ZPO genannte Mindestbeschwer überschritten und die Beschwerdefrist (§ 33 III S. 3 RVG) gewahrt. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeschriftsatz nicht durch den nach § 33 II, III RVG wegen dessen Beiordnung beschwerdebefugten Rechtsanwalt 1, sondern durch Rechtsanwalt 2 unterzeichnet worden ist. Denn nach der Mitteilung vom 3.8.2011 (Bl. 61 PKH-Heft) handelt es sich bei Letzterem um den für den Beschwerdeführer auftretenden Bevollmächtigten. 2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, denn die an den Beschwerdeführer zu gewährende Vergütung ist durch das Landgericht zutreffend festgesetzt worden - so dass die Erinnerung des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen worden ist. 2.1 Nach Teil 3, Vorb.3, Nr. 4 VV RVG ist eine vorgerichtlich wegen desselben Gegenstands entstandene anwaltliche Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens jedoch zu einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. 2.2 Der Beschwerdeführer entfaltete eine den Gegenstand des Rechtsstreits betreffende vorgerichtliche Tätigkeit, der ein Streitwert von € 9.500,- zugrunde lag. Denn er forderte vor der im März 2010 erfolgten Klageerhebung von den Beklagten mit Schreiben vom 1.2.2010 die Zahlung des auch klageweise geltend gemachten Betrags. 2.3 Gemäß der o.a. gesetzlichen Regelung hat eine Anrechnung der durch die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit entstandenen Geschäftsgebühr nach dem Gegen-standswert zu erfolgen, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist. Da die 0,65fache Geschäftsgebühr aus dem Streitwert von € 9.500,- (Tabelle nach § 13 RVG) die 1,3fache Verfahrensgebühr (Tabelle nach § 49 RVG) aus demselben Streitwert überschreitet, entfällt eine Vergütung der Verfahrensgebühr. 2.4 Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die zu demselben Gegenstand entstandene Verfahrensgebühr hat auch unter Berücksichtigung der Bewilligung von PKH sowie der Beiordnung des Beschwerdeführers zu erfolgen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, hinsichtlich der zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung vom 12.2.2010 (Az.: 18 W 3/10, veröff. in juris, siehe auch Schreiben des Landgerichts vom 10.2.2011, Bl. 27 ff PKH-Heft) Bezug genommen wird. Es besteht keine Veranlassung, von der in dem Beschluss vom 12.2.2010 mitgeteilten Rechtsauffassung des Senats, nach der die im Jahre 2009 eingefügte Vorschrift des § 15a II RVG auf die vorliegende Konstellation keine Anwendung findet, abzuweichen. Insbesondere bietet die Begründung der Beschwerde vom 16.9.2011 einen derartigen Anlass nicht. Wie unter anderem in der o. a. Entscheidung vom 12.2.2010 dargelegt, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht gegeben, da es sich bei der Staatskasse nicht um einen „Dritten“ im Sinne dieser Vorschrift handelt. „Dritter“ kann grundsätzlich nur derjenige sein, der dem Rechtsanwalt nicht selbst eine Vergütung schuldet. Dies ist hinsichtlich der Beschwerdegegnerin aber der Fall, weil dem Beschwerdeführer nach § 45 I S.1 RVG ein Vergütungsanspruch unmittelbar gegen sie zusteht. Dieser Auffassung steht der grundsätzlich zutreffende Hinweis des Beschwerdeführers auf das Auseinanderfallen der Schuldner von Geschäfts gebühr (Mandant) und Verfahrensgebühr (Staatskasse) nicht entgegen (Ss vom 16.9.2011, S. 2, Bl. 73 d.A.). Denn abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, aus welchem Grunde nicht zwei Schuldner existieren können, die das Merkmal des „Dritten“ nicht erfüllen, kommt es auf den Umstand, dass nicht die Staatskasse, sondern die Partei Schuldner der Geschäftsgebühr ist, auch aus anderem Grunde nicht an: Geht es um den Ausgleich von Geschäfts—und Verfahrensgebühr, kann § 15 a II RVG nur denjenigen erfassen, der die Verfahrensgebühr schuldet. Nach der Systematik der in Teil 3, Vorb.3, Nr. 4 VV RVG getroffenen Regelung kann sich der Schuldner allein der Geschäftsgebühr „auf die Anrechnung“ ohnedies nicht “berufen“, da nur die Verfahrensgebühr, nicht aber die Geschäftsgebühr verringert wird. Auch die durch den Beschwerdeführer vertretene Argumentation, der Vergütungsschuldner könne sich auf die Anrechnung nur berufen, wenn die Geschäftsgebühr ihm gegenüber abgerechnet worden sei, verfängt nicht. Teil 3, Vorb.3, Nr. 4 VV RVG lässt die Anrechnung der Geschäftsgebühr allein von ihrer Entstehung und nicht von ihrer Geltendmachung abhängen. Aus gleichem Grunde trifft der Hinweis des Beschwerdeführers, auch im Verhältnis zum Mandanten habe der Rechtsanwalt die Möglichkeit, die volle Verfahrensgebühr durchzusetzen, wenn die Geschäftsgebühr nicht bezahlt worden sei, nicht zu. . Soweit in dem Senatsbeschluss vom 12.2.2010 ausgeführt wird, die Beschränkung der Anrechnung auf eine hälftige Beratungshilfegebühr nach Ziff. 2503 VV RVG scheide aus, da Beratungshilfe nicht beantragt bzw. gewährt worden sei, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch ein ursprünglich nicht gestellter Beratungshilfeantrag nach § 4 II S.4 BerHG nachgeholt werden kann, wenn sich der Rechtsuchende unmittelbar an einen Rechtsanwalt gewandt hat (§ 7 BerHG). Die Entstehung einer Beratungshilfegebühr (Ziff. 2503 VV RVG) anstelle der Geschäftsgebühr (Ziff. 2300 VV RVG) setzt aber in jedem Falle voraus, dass tatsächlich eine Direktkonsultation im Sinne von § 7 BerHG vorlag und die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts sich aus diesem Grunde als im Rahmen der Beratungshilfe erfolgt darstellt (OLG Celle, Beschluss vom 26.1.2009, Az.: 17 WF 192/08; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.10.2008, Az.:4 OA 510/07- juris; Gerold/Schmidt - Madert, 17. Aufl., § 44 Rn. 3 f.). Da dies vorliegend nicht ersichtlich ist, beschränkt sich der für die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters angefallene Honoraranspruch nicht auf eine Beratungshilfegebühr nach Ziff. 2503 VV RVG, auch, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe seinerzeit vorgelegen haben mögen. Letztlich sind die von dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.6.2011 (Bl. 34 ff PKH-Heft) vorgelegten Entscheidungen, die sämtlich das Kostenfestsetzungsverfahren betreffen, nicht einschlägig: Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2010 (Az.: VII ZB 15/10) und 9.12.2009 (Az.: XII ZB 175/07) beschäftigen sich im Schwerpunkt mit der Frage, ob § 15 a RVG auch in sog. „Altfällen“ Anwendung findet, die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 7.12.2010 (Az.: VI ZB 45/10) und des OLG Oldenburg vom 29.10.2010 (Az.: 5 W 66/10) mit den Voraussetzungen der Gebührenanrechnung nach einem Prozessvergleich, . 3. Es ergibt sich folgende Berechnung des dem Beschwerdegegner aus der Staatskasse zustehenden Honorars: Streitwert: € 9.500,- 1,3 Verfahrensgebühr Ziffer 3500 VV RVG, § 49 RVG € 314,60 verringert um 0,65 Geschäftsgebühr Ziff. 2300 VV RVG, § 13 RVG € 315,90 € 00,00 + 1,2 Terminsgebühr Ziffer 3104 VV RVG, § 49 RVG € 290,40 + Pauschale Ziffer 7002 VV RVG € 20,00 + Fahrtkosten Ziff. 7003 VV RVG € 355,80 + Abwesenheitsgeld Ziff. 7005 VV RVG € 60,00 Summe netto € 726,20 + Umsatzsteuer 19% Ziffer 7008 VV RVG € 137,98 Gesamtsumme brutto € 894,18 Dieser Betrag ist zu Lasten der Beschwerdegegnerin bereits festgesetzt und ausgezahlt worden. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, § 56 II S.2, 3 RVG. 5. Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 56 II S.1, 33 IV S.3 RVG nicht vorgesehen (BGH, Beschluss v. 9.6.2010, Az: XII ZB 75/10, juris; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 56 RVG, Rd. 22).